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Bern Verwaltungsgericht 24.03.2014 200 2013 1053

24 mars 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,823 mots·~9 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 20. November 2013

Texte intégral

200 13 1053 KV STC/MAK/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. März 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiberin Mauerhofer A.________ Beschwerdeführer gegen Philos Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, KV/13/1053, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1967; nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit Januar 2010 bei der Krankenkasse Philos Krankenversicherung AG (nachfolgend Philos bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Antwortbeilage [AB] 3). Am 11. Juni 2013 stellte die Philos ein Betreibungsbegehren gegen den Versicherten für eine Forderung von Fr. 164.40 (beinhaltend ausstehende Prämie von Fr. 139.15 sowie Kostenbeteiligung von Fr. 25.25) nebst Zins zu 5 % seit 10. Juni 2013 und zudem für Mahn- und Dossiereröffnungskosten von je Fr. 60.-- (AB 16). Der Versicherte erhob gegen den diesbezüglichen Zahlungsbefehl vom 20. Juni 2013 vollumfänglich Rechtsvorschlag (AB 17). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 hielt die Philos an der Forderung fest und hob den Rechtsvorschlag für einen Betrag von insgesamt Fr. 317.40 auf (beinhaltend unter anderem auch die bereits bekannten Betreibungskosten von Fr. 33.--; AB 18). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 19) wies sie mit Entscheid vom 20. November 2013 ab (AB 21). B. Mit Beschwerde vom 25. November 2013 hat der Versicherte den Einspracheentscheid der Philos vom 20. November 2013 (AB 21) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern insoweit angefochten, als damit die Unkostenforderung (Mahn- und Dossiereröffnungskosten) von insgesamt Fr. 120.-- als rechtmässig beurteilt wird. Die Philos schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, KV/13/1053, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. November 2013 (AB 21). Dieser ist insoweit angefochten, als die Beschwerdegegnerin darin (unter anderem) auch für eine Unkostenforderung im Betrag von insgesamt Fr. 120.-- (beinhaltend Fr. 60.-- für Mahnkosten [vgl. AB 14 f.] und Fr. 60.-- für Dossiereröffnungskosten) die am 16. Oktober 2013 verfügte (AB 18) Rechtsöffnung bestätigt hat. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, KV/13/1053, Seite 4 2. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für Verzugszinsen auf fälligen Prämien beträgt 5% im Jahr (Art. 105a KVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, KV/13/1053, Seite 5 2.4 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV). Im vorliegenden Fall sind die „Ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG“ in der Ausgabe vom 1. Januar 2011 (AB 1) der Philos anwendbar. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 f. sehen vor: „(…) Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer Verzugszinsen sowie Verwaltungskosten erheben, insbesondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen.“ 3. Streitig ist, ob die Unkostenforderung von insgesamt Fr. 120.-rechtmässig ist. In der Einsprache machte der Beschwerdeführer namentlich (sinngemäss) geltend, diese sei insoweit übermässig, als sie den Betrag von Fr. 20.-- übersteige (AB 19). 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, angemessene Bearbeitungsgebühren – insbesondere die Kosten für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen – zu erheben (Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 f. AVB [vgl. vorstehend E. 2.4]). Das Mahnverfahren wurde korrekt durchgeführt (Art. 105b Abs. 1 KVV; AB 12 - 14). Der gemahnte und sich deshalb im Verzug befindliche Beschwerdeführer hat die Mahn- und Dossiereröffnungskosten verursacht; Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich und werden nicht vorgebracht. Folglich ist in grundsätzlicher Weise nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Umtriebskosten auferlegt hat. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht (BGE 125 V 277 E. 2c/bb S. 277; zur unveränderten Rechtslage nach In-Kraft-Treten des ATSG vgl. statt vieler Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 3. Juli 2006, K 24/06 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, KV/13/1053, Seite 6 3.2 In masslicher Hinsicht bleibt zu prüfen, ob die Bearbeitungsgebühr von insgesamt Fr. 120.-- angemessen im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV ist. Mit Blick darauf, dass Bearbeitungsgebühren in vergleichbarer Höhe von der Rechtsprechung regelmässig als angemessen beurteilt worden sind (Entscheid des EVG vom 2. Februar 2006, K 112/05, E. 4.3; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Dezember 2007, K 11/07, E. 5.2), ist dies zu bejahen. Auch aus dem Umstand, dass die Bearbeitungsgebühr im Ergebnis fast in die gleiche Grössenordnung fällt, wie die zu vollstreckende Prämien- und Selbstbehaltsforderung von insgesamt Fr. 164.40, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Bearbeitungsgebühren sollen die Kosten decken, die der Versicherte seiner Krankenkasse durch die versäumten Zahlungen verursacht; sie bemessen sich daher nicht proportional zur offenen Grundforderung. Der anfallende Aufwand ist mithin nicht zwingend niedriger, wenn die zu vollstreckende Grundforderung relativ gering ausfällt. Die Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 120.-- wurden demnach zu Recht erhoben. Bezüglich der Forderung von Fr. 164.40 zuzüglich Zins und der Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 120.-- bleibt der Rechtsvorschlag daher aufgehoben. 4. Hinsichtlich der von der Rechtsöffnung ebenfalls erfassten Betreibungskosten von Fr. 33.-- bleibt Folgendes zu präzisieren: 4.1 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers, diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Die Beschwerdegegnerin hätte daher nur über die Prämien- und Kostenbeteiligungsausstände zuzüglich Zins, die Mahn- und die Dossiereröffnungskosten den Rechtsvorschlag beseitigen können, nicht aber über die Betreibungskosten von Fr. 33.-- (vgl. auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 12. Februar 2003, K 79/02, E. 4). Sie kann allerdings von Gesetzes wegen die Betreibungskosten von Fr. 33.-- von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, KV/13/1053, Seite 7 Abzug bringen (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG]; SR 281.1). 4.2 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 20. November 2013 (AB 21) betreffend die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 33.-- aufzuheben ist. Soweit weitergehend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. In der Betreibung Nr. 93015754 des Betreibungsamtes Oberland (Dienststelle Oberland West) bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 164.40 (KVG-Prämien- und Selbstbehaltsausstand) nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2013 sowie Fr. 60.-- (Mahnkosten) und Fr. 60.-- (Dossiereröffnungskosten) aufgehoben; soweit weitergehend bleibt er bestehen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Da der Aufwand der Beschwerdeführung nicht den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207), hat der Beschwerdeführer trotz seines teilweisen – geringen – Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, KV/13/1053, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Philos vom 20. November 2013 betreffend die Betreibungskosten von Fr. 33.-- aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. Der in der Betreibung Nr. 93015754 des Betreibungsamtes Oberland (Dienststelle Oberland West) erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 164.40 (Prämien- und Selbstbehaltsausstände) nebst Zins zu 5 % seit 10. Juni 2013 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 60.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.-aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Philos Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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