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Bern Verwaltungsgericht 27.03.2014 200 2013 1049

27 mars 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,181 mots·~11 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 4. November 2013

Texte intégral

200 13 1049 ALV STC/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. März 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, ALV/13/1049, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 8. April 2013 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 16. April 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2013 (Akten Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB] 1-6). Mit Schreiben vom 21. August 2013 teilte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Gümligen (RAV) der Versicherten mit, dass der mit Poststempel vom 6. August 2013 eingereichte Nachweis für die Arbeitsbemühungen Juli 2013 nicht mehr berücksichtigt werden könne, da dieser jeweils bis spätestens am fünften Tag des Folgemonates einer Poststelle zu übergeben oder beim RAV einzureichen sei und gab der Versicherten Gelegenheit, sich dazu – unter Angabe der Verhinderungsgründe für die rechtzeitige Eingabe – zu äussern (Akten RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 52). Mit Stellungnahme vom 22. August 2013 (act. IIA 54) teilte die Versicherte mit, sie habe die Arbeitsbemühungen Juli 2013 am ersten Wochenende im August 2013 in den Postkasten eingeworfen. Weil dieser erst am Montagabend das nächste Mal geleert worden sei, sei der Brief mit einem Tag Verspätung beim RAV eingetroffen. Daraufhin stellte das RAV die Versicherte am 3. September 2013 wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen im Umfang von vier Tagen ab dem 1. August 2013 in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 56). Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. September 2013 (act. IIA 68) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid vom 4. November 2013 ab (act. IIA 79). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 26. November 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. November 2013 (act. IIA 79).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, ALV/13/1049, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2013 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. November 2013 (act. IIA 79). Streitig ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen ab dem 1. August 2013 wegen fehlenden bzw. zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2013.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, ALV/13/1049, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von vier Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziffer 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, ALV/13/1049, Seite 5 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin den Nachweis über die Arbeitsbemühungen des Monats Juli 2013 innerhalb der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist (vgl. E. 2.2 hiervor) eingereicht hat. 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass das Nachweisformular der Arbeitsbemühungen Juli 2013 mit Poststempel vom 6. August 2013 (act. IIA 49) am 8. August 2013 beim RAV eingetroffen ist (act. IIA 51). Die Beschwerdeführerin führt sehr detailliert aus (Beschwerde S. 1 f.), sie habe am Samstag, 3. August 2013, um ca. 11.30 Uhr im Beisein ihres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, ALV/13/1049, Seite 6 Sohnes die Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2013 in den Postkasten eingeworfen und macht geltend, das verspätete Eintreffen des Nachweisformulars sei offensichtlich auch die Folge eines Fehlers bei der Post. Ob die Arbeitsbemühungen tatsächlich bereits am Samstag, 3. August 2013, bei der Poststelle eingeworfen wurden und die Post den Brief zu spät abgestempelt hat, kann im Nachhinein – trotz den genauen Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht mehr eruiert werden. Es ist auch nicht möglich, durch Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, welcher zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht angenommen werden, die Poststelle habe den Brief zu spät abgestempelt. Teilte eine Postangestellte der Beschwerdeführerin doch mit, der Briefkasten werde tagsüber mehrmals geleert und die Briefe laufend abgestempelt. Überdies sei es die absolute Ausnahme, dass ein Brief irgendwo runterfalle und erst am nächsten Tag entdeckt werde (vgl. Einsprache vom 13. September 2013, act. IIA 68 S. 1). Es besteht somit Beweislosigkeit, die zur Beweislast der Beschwerdeführerin führt, da diese aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat die Arbeitsbemühungen per A-Post versandt und kann daher keine Beweise oder Belege – wie beispielsweise die Quittung einer eingeschriebenen Postsendung – einreichen, die die rechtzeitige Abgabe des Nachweisformulars auf der Poststelle nachweisen. Ihre Ausführungen können daher lediglich als Indizien herangezogen werden und genügen nicht, um den behaupteten Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu belegen (vgl. 2.5 hiervor und Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 10. April 2012, 8C_38/2012, E. 3.4.1 f.). Da die Beschwerdeführerin im Zweifelsfall die Beweislast für die rechtzeitige Zustellung der Arbeitsbemühungen trägt, durfte sie überdies nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass ihre Postsendung rechtzeitig ankommt, wenn sie diese nicht eingeschrieben versendet (vgl. Urteil des BGer vom 16. August 2013, 8C_319/2013). Schliesslich wird von einer versicherten Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Die Beschwerdeführerin hätte die Arbeitsbemühungen auch ohne weiteres auf sicherem Wege am Montag persönlich am Postschalter oder dem RAV abgeben können. Vorliegend ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, ALV/13/1049, Seite 7 die Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2013 nicht rechtzeitig eingereicht hat. 3.3 Entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen – als solche gelten etwa Krankheit, Unfall, Naturkatastrophen, o.Ä. (BGE 136 II 187 E. 6 S. 193) – hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind aus den Akten nicht ersichtlich. Denn der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis anhin alle Anforderungen und Weisungen des RAV fristgerecht und vollumfänglich befolgt hat, tangiert die Einstellung wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen nicht; sind doch diese Pflichten stets für jede Kontrollperiode neu zu erfüllen (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin kann schliesslich auch aus dem Hinweis, alleinerziehende Mutter zu sein und gegenüber ihrem Sohn grosse personelle und finanzielle Verantwortung zu tragen, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da solche Umstände keinen entschuldbaren Grund gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV zu begründen vermögen. Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die verspätete Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen Juli 2013 ist somit nicht ausgewiesen, so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, ALV/13/1049, Seite 8 auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat vier Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), was nicht zu beanstanden ist. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass er bezüglich der Höhe der verfügten Sanktion vom „Einstellraster“ des seco (vgl. Randziffer D72, Ziffer 1.E/1, der AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung [in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung] abrufbar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch), welches für den Fall der erstmals verspäteten Einreichung von Arbeitsbemühungen eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht, abgewichen ist. Dadurch hat der Beschwerdegegner auch den besonderen Umständen des vorliegenden Falles – dass die Arbeitsbemühungen lediglich einen Tag zu spät eingereicht wurden – und damit dem geringen Verschulden der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung getragen (vgl. Ingress zu D72 der AVIG-Praxis und Urteil des BGer vom 22. August 2011, 8C_285/2011, E. 3.2.1). Weitere besondere Umstände, welche ein grösseres Abweichen vom „Einstellraster“ des seco rechtfertigen würden, bestehen vorliegend nicht. Die genannten Urteile der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 2) können deshalb vorliegend nicht als Referenzurteile herangezogen werden. 4.3 Dementsprechend erweist sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht als rechtens. Die hiergegen am 26. November 2013 erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, ALV/13/1049, Seite 9 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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