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Bern Verwaltungsgericht 08.08.2014 200 2013 1044

8 août 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,958 mots·~15 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2013 (2013 7289355)

Texte intégral

200 13 1044 UV MAW/TOZ/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. August 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2014, UV/13/1044, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter resp. Beschwerdeführer) war bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz resp. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert, als er mit Bagatellunfall-Meldung vom 24. März 2013 meldete, er habe sich am 6. Februar 2013 beim Anschieben eines Autos aus einem Parkplatz auf eisglatter Fläche an der linken Schulter verletzt (Antwortbeilagen der Allianz [AB] 1). Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 (AB 10) stellte die Allianz dem Versicherten die Ablehnung ihrer Leistungspflicht in Aussicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Nachdem der Versicherte am 19. Juni 2013 hiergegen opponiert hatte (AB 11), hielt die Allianz mit Verfügung vom 16. Juli 2013 (AB 16) an ihrer Einschätzung fest und verneinte ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 6. Februar 2013. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 20) wies sie mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 ab (AB 22). B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 25. November 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes beantragen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihrer Leistungspflicht nachzukommen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Parteien hielten mit Replik vom 12. Februar 2014 sowie Duplik vom 2. Mai 2014 an ihren Rechtsbegehren fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2014, UV/13/1044, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2013 (AB 22). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 6. Februar 2013. 1.3 Der Streitwert liegt offensichtlich unter Fr. 20'000.-- (Heilbehandlungskosten [Analgesie, Physiotherapie]; vgl. AB 6, AB 11 S. 2 und Beschwerdeantwort, S. 7 Art. 5), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2014, UV/13/1044, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Einschiessende Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2014, UV/13/1044, Seite 5 stehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demnach ein gesteigertes Schädigungspotenzial vonnöten, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit einer an sich alltäglichen Verrichtung führenden Elementes (BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329, 129 V 466 E. 4.3 S. 471 f.). 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2014, UV/13/1044, Seite 6 fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). 3. 3.1 Zum Ereignis vom 6. Februar 2013 ist den Akten Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Die Arbeitgeberin bzw. der Beschwerdeführer gab in der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 24. März 2013 (AB 1) Folgendes an: „Nach dem intensiven Anschieben eines Autos aus einem Parkplatz auf eisglatter Fläche verspürte ich einen Schmerz in der linken Schulter.“ 3.1.2 Der Beschwerdeführer selbst schilderte den genauen Ereignishergang am 29. April 2013 folgendermassen: „Wie im 1. Fragebogen beschrieben habe ich am 6. Februar 2013 ein Auto auf eisglattem Boden angeschoben. Dabei stellte ich den Schmerz in der linken Schulter fest.“ Auf die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes, Unvorhergesehenes ereignet habe (Sturz, Anschlagen usw.), antwortete der Beschwerdeführer wie folgt: „Nichts Besonderes, einfach ein Stossen/Schieben mit grosser Kraft- Anstrengung.“ Des Weiteren erklärte er auf Frage hin, dass er früher nicht unter ähnlichen Beschwerden gelitten habe (AB 4 S. 2). 3.1.3 Der behandelnde Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im Arztzeugnis vom 14. Mai 2013 (AB 6) unter Angaben des Beschwerdeführers zum Ereignishergang fest, dass die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2014, UV/13/1044, Seite 7 ser ein Auto angeschoben habe, auf dem Eis ausgerutscht sei und dabei ein Schmerz in der linken Schulter aufgetreten sei. 3.1.4 Im E-Mail-Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2013 (AB 11 S. 1) führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Die Verletzung hatte ich mir beim Anschieben eines Autos zugezogen, bei welchem ich einen Stich im linken Schultergelenk spürte, was zuvor nicht vorhanden war. Somit geschah dies durch eine plötzliche Kraftanstrengung was eine Verletzung des Schultergelenks auslöste, es kann keine Erkrankung oder etwas anderes sein.“ 3.1.5 Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 24. Juni 2013 (AB 12) fest, dass die akuten Schmerzen in der linken Schulter bei intensivem Anschieben eines Autos bzw. bei voller Gesundheit aufgetreten seien (keine Vorerkrankung, kein Vorunfall). Der Beschwerdeführer habe sich dabei eine schwere Zerrung resp. einen Bänderriss zwischen Clavicula und Schulterdach zugezogen. Aufgrund des Verlaufs müsse von einer Tossy Grad II Verletzung (ausgedehnte Bandruptur im Gelenk) ausgegangen werden (AB 12 S. 1). 3.1.6 In der Einsprachebegründung vom 3. September 2013 (AB 20) brachte der Beschwerdeführer vor, dass am 6. Februar 2013, um 17.00 Uhr, ein Autofahrer seinen vorwärts eingeparkten Wagen aus einem Parkplatz in …, …, habe wegfahren wollen. Da der Boden verreist gewesen sei und ein leicht ansteigendes Gelände in Fahrtrichtung vorgelegen habe, hätten die Räder des Autos durchgedreht. Um den Lenker aus dieser misslichen Lage zu befreien (AB 20 S. 1 unten), habe der Beschwerdeführer den Wagen frontseitig angeschoben, damit der Fahrzeuglenker rückwärts aus der Parklücke habe fahren können (AB 20 S. 2). 3.2 Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Hergang des Ereignisses vom 6. Februar 2013 sind in der Unfallmeldung vom 24. März 2013 (AB 1), im Fragebogen vom 29. April 2013 (AB 4) und im E-Mail- Schreiben vom 19. Juni 2013 (AB 11) widerspruchsfrei und ergeben ein stimmiges Gesamtbild. Demnach hat der Beschwerdeführer ein geparktes Auto auf eisglatter Fläche angeschoben. Im Verfahren vor dem angerufenen Gericht besteht nunmehr Einigkeit darüber, dass ein Ausrutschen auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2014, UV/13/1044, Seite 8 dem Eis - wie einzig im Arztzeugnis von Dr. med. C.________ vom 14. Mai 2013 (AB 6) festgehalten wurde - nicht stattgefunden hat (vgl. Beschwerde, S. 6 oben, und Beschwerdeantwort, S. 4 unten). Es fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer in der letzten Schilderung des Geschehensablaufs in der Einsprache vom 3. September 2013 (AB 20) - zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneint hatte (vgl. Verfügung vom 16. Juli 2013; AB 16) - erstmals ein leicht ansteigendes Terrain erwähnte. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieses (doch wesentliche) Sachverhaltselement nicht bereits in den früheren Schilderungen des Beschwerdeführers Erwähnung fand. Es darf erwartet werden, dass der Sachverhalt wiederholt übereinstimmend, detailliert und mit inhaltlichen Besonderheiten versehen wiedergegeben wird. Entsprechend dem Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde", wonach diese in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen (vgl. E. 2.4 hiervor), ist den früheren Schilderungen in der Unfallmeldung vom 24. März 2013 (AB 1), im Fragebogen vom 29. April 2013 (AB 4) sowie im E-Mail- Schreiben vom 19. Juni 2013 (AB 11), ein grösseres Gewicht beizumessen. Zusammenfassend ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer ein Auto aus einem Parkplatz auf eisglatter Fläche angeschoben hat. 3.3 Es steht zu Recht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2013 keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat (vgl. Beschwerde, S. 4 oben, und Beschwerdeantwort, S. 5), weil es nicht zur schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper gekommen ist und es damit an einer für die Erfüllung des Unfallbegriffs unabdingbaren Voraussetzung mangelt (vgl. E. 2.1 hiervor). Einigkeit besteht auch darüber, dass sich der Beschwerdeführer an diesem Tag einen Bänderriss zwischen Clavicula und Schulterdach (AB 12 S. 1) und damit eine Bandläsion im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV zugezogen hat (vgl. AB 22 S. 12 Ziff. 5.2.4). Umstritten ist einzig, ob diese Läsion auf einen schädigenden äusseren Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen (vgl. E. 2.2 hiervor) zurückzuführen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2014, UV/13/1044, Seite 9 ist, was bejahendenfalls eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach sich ziehen würde. 3.4 Der Beschwerdeführer hat im Fragebogen vom 29. April 2013 (AB 4 S. 2) ausgeführt, dass sich beim Anschieben des Fahrzeugs „nichts Besonderes“ ereignet habe; es sei „einfach ein Stossen/Schieben mit grosser Kraftanstrengung“ gewesen. Das Anschieben des Fahrzeugs erfolgte auf vereistem Asphalt (vgl. E. 3.2 hiervor). Mangels Traktion (Übertragung der Zugkraft auf den Untergrund) konnte das Fahrzeug nicht mit eigener Motorkraft anfahren (vgl. AB 20 S. 1 unten). Aus den vorerwähnten Angaben des Beschwerdeführers geht nicht hervor und es wird von diesem auch nicht geltend gemacht, dass ein derart grosser Widerstand vorgelegen habe, für dessen Überwindung er die erforderliche Kraft nicht alleine habe aufbringen können. So ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich weitere Personen an der Aktion hätten beteiligen müssen. Weiter wird auch nicht geltend gemacht, dass ein Anfangswiderstand habe überwunden werden müssen, welcher einen ausserordentlichen Kraftaufwand zu Beginn des Anschiebens notwendig gemacht hätte. Schliesslich wird auch nicht vorgebracht, dass der Wagen in Richtung des Beschwerdeführers ins Rutschen gekommen sei, weshalb dieser seine Kraftanstrengungen plötzlich habe erhöhen müssen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung des Reibungswiderstands in der Beschwerdeantwort (vgl. S. 5 unten) nachvollziehbar dargelegt hat, bedurfte es für einen erwachsenen (und hier gemäss Angaben des behandelnden Arztes gesunden [AB 12]) Mann mit durchschnittlicher Konstitution keines ausserordentlichen Kraftaufwandes, um einem Personenwagen das Wegfahren vom Parkplatz zu ermöglichen. Dazu ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 7 oben) - auch keine besondere Erfahrung im „Verschieben schwerer Lasten“ notwendig. Es mag zutreffen, dass die Anschubhilfe unter grossem, jedoch nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht (vgl. S. 7) unter ausserordentlichem Kraftaufwand erfolgt ist, wurde doch das Fahrzeug auch durch die Motorkraft unterstützt (AB 20 S. 1 unten). Selbst wenn von einem leicht ansteigenden Terrain ausgegangen würde, wäre die damit zusätzlich wirkende Hangabtriebskraft kaum geeignet gewesen, einen ausserordentlichen Krafteinsatz notwendig zu machen. Es ist deshalb zusam-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2014, UV/13/1044, Seite 10 men mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass für das Anschieben des Fahrzeuges kein ausserordentlicher Kraftaufwand erforderlich war. Sodann vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die physikalischen Kräfte und deren möglichen Auswirkungen auf seinen Körper beim Anschieben eines Fahrzeuges unter den gegebenen Umständen nicht einschätzen können (vgl. Beschwerde, S. 7 oben), nicht zu überzeugen, hat sich doch der Beschwerdeführer in Kenntnis der Gewichtsverhältnisse bewusst mit aller Kraft gegen das Fahrzeug gestemmt und damit das Geschehen willentlich gesteuert. Der durch die grosse Kraftanstrengung auf den Körper erzeugte Gegendruck stellt als allgemein bekanntes physikalisches Naturgesetz - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6) - nichts Besonderes oder Unübliches dar. Es handelt sich bei dieser Tätigkeit um eine Verrichtung, welche üblicherweise im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers erfolgt und bei welcher grundsätzlich kein besonderes Schädigungspotential vorhanden ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist - wie in E. 2.2 hiervor dargelegt - kein äusserer schädigender Faktor. Daran vermag auch die geltende gemachte unkontrollierte Änderung der Körperlage nichts zu ändern (vgl. Beschwerde, S. 7 f.). Ein auf verreistem Untergrund (rückwärts aus einer Parklücke) angeschobenes Fahrzeug erlangt nicht derart unverzüglich Traktion, dass die anschiebende Person einer Änderung der Körperlage ausgesetzt wäre, die sie nicht kontrollieren könnte. So räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er nicht ausgerutscht sei (vgl. Beschwerde, S. 6 oben). Auch in den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine unkontrollierte oder ruckartige Bewegung. Es fehlt somit am Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Handlung führenden Moments. 3.5 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung aller Umstände ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment und damit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis nicht nachgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2014, UV/13/1044, Seite 11 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2013 (AB 22) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2014, UV/13/1044, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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