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Bern Verwaltungsgericht 13.02.2014 200 2012 227

13 février 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·11,199 mots·~56 min·10

Résumé

Klage vom 28. Februar 2012

Texte intégral

200 12 227 BV und 200 12 231 (2) SCP/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Februar 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________ Kläger gegen 1. AXA Stiftung für die berufliche Vorsorge Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte 1 (Verfahren BV/2012/227) 2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte 2 (Verfahren BV/2012/231) betreffend Klage vom 28. Februar 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Kläger) war vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 für die Firma D.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) tätig und dadurch bei der 'Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur' (seit Februar 2009: 'AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur' [vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt {SHAB}, Nr. 29 vom 12. Februar 2009], nachfolgend: AXA bzw. Beklagte 1) berufsvorsorgeversichert. In der Folge bezog er in der Zeit von Oktober 2005 bis Ende April 2007 insgesamt 435 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (405 ordentliche Taggelder und 30 Krankentaggelder; Rahmenfrist: 3.10.2005 bis 2.10.2007; Höchstanspruch: 520 Taggelder). Während seiner Anspruchsberechtigung war er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung Auffangeinrichtung bzw. Beklagte 2) obligatorisch berufsvorsorgeversichert (Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg [ALK, act. IIIB] unpaginiert; Klagebeilage [act. I] 6). Ab 1. April 2007 war der Versicherte infolge Krankheit zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Am 28. Januar 2008 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Freiburg zum Leistungsbezug an; er gab an, dass ihm die Spätfolgen einer im Alter von zwei Jahren erlittenen Kinderlähmung nicht mehr erlaubten, eine berufliche Tätigkeit auszuüben (Akten der IV-Stelle des Kantons Freiburg [act. III] 06/05/2008 pag. 1 ff.). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen und einer in deren Rahmen eingetretenen progressiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprach die IV- Stelle des Kantons Freiburg dem Versicherten mit Verfügung vom 10. März 2011 – nach erfolgtem Vorbescheidverfahren – ab 1. April 2007 eine Viertelsrente basierend auf einem IV-Grad von 40%, ab 1. Juli 2007 eine halbe Rente basierend auf einem IV-Grad von 53% und ab 1. Januar 2010 eine ganze Rente basierend auf einem IV-Grad von 100% zu (act. III 28/10/2010 pag. 1 f., 26/11/2010 pag. 1 ff., 14/03/2011 pag. 3 ff.). Diese Verfügung blieb unangefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 3 B. Im weiteren Verlauf lehnte die Stiftung Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 15. September 2011 das Gesuch um Invaliditätsleistungen des Versicherten mit der Begründung ab, der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem Bezug von Arbeitslosentaggeld eingetreten, weshalb er zu diesem Zeitpunkt nicht bei der beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen versichert gewesen sei (act. I 5). Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 verneinte auch die AXA ihre Leistungspflicht und begründete dies damit, dass eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit echtzeitlich erst ab 1. April 2007 und somit nach Ende der Vorsorgeversicherung attestiert worden sei (act. I 8). C. Am 28. Februar 2012 liess der Versicherte, vertreten durch den B.________, Fürsprecher C.________, Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben. Er beantragt was folgt: 1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. April 2007 eine Invalidenrente zu gewähren. 2. Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. April 2007 eine Invalidenrente zu gewähren. 3. Bis zum Entscheid in der Hauptsache sei die Beklagte 2 zu verpflichten, vorleistungsweise im Sinne von Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) dem Kläger mit Wirkung ab 1. April 2007 eine Invalidenrente zu gewähren. - unter Entschädigungsfolge - Zur Begründung wird geltend gemacht, der Kläger sei heute zu 100% invalid. Die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, sei im relevanten Umfang von 20% frühestens im Januar 2005 und spätestens im April 2007 eingetreten, in einer Periode also, während welcher er für die Folgen der Invalidität ohne Unterbruch berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen sei. Strittig sei allerdings, ob diese Arbeitsunfähigkeit bereits vor oder erst nach Oktober 2005 eingetreten sei, was je nachdem eine Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 4 tungspflicht der Beklagten 1 oder der Beklagten 2 aus beruflicher Vorsorge begründe. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2012 trennte der Instruktionsrichter die gemeinsam eingereichte Klage, um vorab über die Leistungspflicht der Beklagten 1 im Verfahren BV/2012/227 zu befinden; hierzu wurde die Beklagte 2 von Amtes wegen beigeladen. Das Verfahren BV/2012/231 gegen die Beklagte 2 wurde einstweilen auf den Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3 beschränkt. Mit Klageantwort vom 27. März 2011 (recte: 2012) beantragt die Beklagte 1 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es sei nicht ersichtlich, dass während der Arbeitstätigkeit bei der letzten Arbeitgeberin eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Es würden auch keine echtzeitlichen Arztzeugnisse vorliegen, welche eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit bis 30. September 2005 bescheinigten. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit bereits damals eingetreten sei, sei nicht eindeutig nachgewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf die Poliomyelitis zurückzuführen sei. Da sich der Entscheid der IV-Stelle als offensichtlich unrichtig erweise, entfalte er keine Bindungswirkung. Aufforderungsgemäss gingen am 4. April 2012 das im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültige Vorsorgereglement der Beklagten 1 vom 1. Januar 2004 (Klageantwortbeilage [act. II] 8), am 5. April 2012 die Akten der IV-Stelle des Kantons Freiburg (act. III; auf CD-ROM), am 13. April 2012 die Personalakten der letzten Arbeitgeberin (act. IIIA), am 17. April 2012 die Akten der ALK des Kantons Freiburg (act. IIIB) und am 24. Juli 2012 die Gesprächsprotokolle des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Nord Seebezirk (act. IIIC) ein. Mit Stellungnahme vom 30. März 2012 teilte die Beklagte 2 mit, dass sie den Anspruch des Klägers auf Vorleistungen ab Antragstellung anerkenne. Auf Aufforderung des Klägers und des Instruktionsrichters hin stellte sie am 10. August 2012 die entsprechende Leistungsabrechnung mit Wirkung ab 28. Februar 2012 (Datum der klageweisen Geltendmachung) zu. Am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 5 6. September 2012 liess der Kläger mitteilen, die Vorleistungen seien ab dem Zeitpunkt des Beginns der IV-Rente geschuldet, weshalb das entsprechende Begehren nach wie vor teilweise streitig sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. September 2013 warf der Instruktionsrichter die Frage auf, ob mit Bezug auf die vorliegend relevanten Beurteilungsperioden (1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 [Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten 1] bzw. ab Oktober 2005 [Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten 2]) bei der gestellten Verdachtsdiagnose eines Postpoliomyelitissyndroms (kürzer: Postpoliosyndrom oder PPS) nicht von einem Beschwerdekomplex auszugehen sei, welcher analog der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern zu beurteilen wäre, weshalb bei Bejahung dieser Frage unter Umständen bei gleichzeitiger Wiedervereinigung der Verfahren beide Klagen in einem Urteil abzuweisen wären. Deshalb sehe er sich nach wie vor nicht veranlasst, hinsichtlich des Streits zwischen dem Kläger und der Beklagten 2 über die Vorleistungspflicht (Verfahren BV/2012/231) für die Zeit vom 1. April 2007 (Beginn IV-Rente) bis 27. Februar 2012 (Datum Klage) im Sinne des vom Kläger gestellten Rechtsbegehrens Ziffer 3 zu entscheiden. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 verzichtete die Beklagte 1 auf eine Stellungnahme hierzu. Der Kläger weist in der Eingabe vom 4. Oktober 2013 darauf hin, dass die Spätfolgen des PPS ihren Ursprung in einer organischen Erkrankung (Poliomyelitis) hätten und die Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern nicht anwendbar sei, wenn ein solches Beschwerdebild unmittelbar oder mittelbar auf eine organische Ursache zurückzuführen sei. Mit Klageantwort vom 22. November 2013 beantragt die Beklagte 2 sinngemäss die Abweisung der Klage. Ihrer Meinung nach bestehe für sie keine Leistungspflicht, weil die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, schon vor Oktober 2005 eingetreten sei, somit in einem Zeitpunkt, in dem der Kläger bei ihr noch nicht berufsvorsorgeversichert gewesen sei. In Bezug auf die Beklagte 1 könne das Fehlen von echtzeitli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 6 chen Zeugnissen aufgrund der klaren retrospektiven medizinischen Einschätzungen nicht zur Abweisung der Klage führen. Am 13. Februar 2014 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Die zwei Verfahren BV/2012/227 und BV/2012/231 sind, nachdem die gemeinsam eingereichte Klage mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2012 getrennt worden ist, wieder zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VR- PG), da sie den gleichen Gegenstand bzw. die gleiche Thematik betreffen (Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge). 1.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 28. Februar 2012 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c VRPG und Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die letzte Arbeitgeberin des Klägers hat Sitz in … im Kanton Bern (vgl. www.zefix.ch). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage gegen die Beklagte 1 örtlich zuständig. Die Beklagte 2 hat im Januar 2013 ihren Sitz von Bern nach Zürich verlegt (vgl. SHAB, Nr. 20 vom 30. Januar 2013); das angerufene Gericht bleibt für das bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 7 hängige Verfahren jedoch zuständig (perpetuatio fori; vgl. BGE 108 Ib 141 f.; 130 V 90), weshalb die örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte 2 gegeben ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen der Beklagten 1 bzw. der Anspruch auf die Leistungen der Beklagten 2, wobei in diesem Zusammenhang der Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit umstritten ist. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; Art. 92 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2005 ist die 1. BVG-Revision (Änderungen vom 3. Oktober 2003; AS 2004 S. 1677) in Kraft getreten. Der Kläger beantragt eine Rente ab April 2007, deshalb gilt das neue Recht. Bezüglich der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten 1 gilt das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Vorsorgereglement (act. II 8). 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG (in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 8 2.2.1 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV2, SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 2.2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 9 und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Entsprechend wurde der Geltungsbereich der zunächst auf die somatoforme Schmerzstörung bezogenen Rechtsprechung sukzessive auf weitere pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ausgedehnt, so auf die Fibromyalgie (BGE 132 V 65), die dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149, I 9/07 E. 4), das chronische Müdigkeitssyndrom (CFS) und die Neurasthenie (SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73, 9C_662/2009 E. 2.3; SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, 9C_98/2010 E. 2.2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. April 2008, I 70/07, E. 5), die Folgen von milden Verletzungen der Halswirbelsäule ("Schleudertrauma"; BGE 136 V 279) sowie die nichtorganische Hypersomnie (BGE 127 V 64). Nicht sinngemäss anwendbar sind die Grundsätze zur Überwindbarkeit eines Leidens gemäss der sog. Schmerzstörungspraxis nach BGE 130 V 352, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancerrelated Fatigue (CrF) stellt, denn diesem Krankheitsbild liegt nach BGE 139 V 346 als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie zumindest eine organische Ursache zugrunde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 10 2.2.3 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Art. 10 Abs. 1 BVG). Sodann sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen vom 3. März 1997 (SR 837.174) Arbeitslose für die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch versichert, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen (lit. a) und einen koordinierten Tageslohn nach den Artikeln 4 oder 5 erzielen (lit. b). Die Versicherung endet unter anderem, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG) bzw. im Falle der Arbeitslosigkeit, wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen Ablaufs der Rahmenfrist endet (Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG). Die obligatorische Versicherung für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung wird von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG durchgeführt (Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG). 2.3 2.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist diese Bindungswirkung positivrechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 11 SR 831.20) orientiert (Art. 23 lit. a BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Verwenden die Vorsorgeeinrichtungen demgegenüber einen anderen Invaliditätsbegriff als die Invalidenversicherung, rechtfertigt sich eine selbstständige Prüfung, wobei sich die Vorsorgeeinrichtungen diesfalls auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen der IV-Organe stützen können (BGE 120 V 106 E. 3c S. 109). 2.3.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IVrechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2). 2.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, muss auf die Aktenlage, wie sie sich den Organen der Invalidenversicherung bei Verfügungserlass präsentierte, abgestellt werden (BGE 126 V 308 E. 2a S. 311). 2.4 2.4.1 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 12 tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68). 2.4.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20% betragen (SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 52 E. 2.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinischtheoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt allerdings nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1). 2.4.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 13 muss von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 45 E. 3, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 14 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Kläger vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 bei der damaligen Arbeitgeberin angestellt und anschliessend arbeitslos war; im Rahmen dessen war er unbestrittenermassen zunächst bei der Beklagten 1 und anschliessend bei der Beklagten 2 obligatorisch berufsvorsorgeversichert gewesen. Streitig ist dagegen, zu welchem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen ist sodann, ob während den bestehenden Vorsorgeverhältnissen (Oktober 2004 bis September 2005 für die Beklagte 1 und Oktober 2005 bis April 2007 für die Beklagte 2) überhaupt eine zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit im Sinne eines versicherten Gesundheitsschadens eingetreten ist. 3.2 Die Frage einer allfälligen Bindungswirkung der Verfügung der IV- Stelle des Kantons Freiburg vom 10. März 2011 (act. I 3), mit welcher dem Kläger ausgehend von einer seit 2004 (zumindest teilweise) bestehenden Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2007 eine (zunächst teilweise und später ganze) IV-Rente zugesprochen wurde, ist vorliegend zu verneinen. Denn diese unangefochten gebliebene Verfügung wurde weder der Beklagten 1 noch der Beklagten 2 eröffnet (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.3 Beweisgegenstand der beiden Klageverfahren bildet somit die Frage, ob und allenfalls wann während eines der beiden Vorsorgeverhältnisse (1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 [Arbeitsverhältnis D.________]: Beklagte 1; 3. Oktober 2005 bis 2. Oktober 2007 bzw. 25. April 2007 [Rahmenfrist für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung {ALV} bei Ausschöpfung des Leistungsanspruchs per 25. April 2007]: Beklagte 2) der Kläger eine Beeinträchtigung in seinem funktionellen Leistungsvermögen erlitten hat, welche sich im Arbeits- bzw. während des Versicherungsverhältnisses konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers bzw. des Beraters

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 15 des RAV oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (zeitliche Konnexität; vgl. dazu E. 2.4.2 hiervor). Ist diese Frage mit Bezug auf ein Vorsorgeverhältnis zu bejahen, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die während dieses Vorsorgeverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit in einem Gesundheitsschaden begründet lag, welcher zur späteren Invalidität geführt hat (sachliche Konnexität; vgl. dazu E. 2.4.3 hiervor). Im Rahmen der gerichtlichen Rechtskontrolle ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob der die Arbeitsunfähigkeit begründende Beeinträchtigung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt invalidisierende Wirkung beizumessen ist. Zu ergänzen ist, dass vorliegend die beiden Vorsorgeeinrichtungen an den Entscheid der Invalidenversicherung nicht gebunden sind (vgl. E. 3.2 hiervor), mithin die Anspruchsvoraussetzungen ohnehin frei zu prüfen sind. Hierzu lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.3.1 Den Personalakten der letzten Arbeitgeberin (act. IIIA unpaginiert) ist zu entnehmen, dass der Kläger von Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, infolge Krankheit ab 4. Juli 2005 für elf Tage zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden ist. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. September 2005 erfolgte am 16. August 2005 (act. IIIA unpaginiert) im gegenseitigen Einverständnis aufgrund von Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Geschäftsleitung (act. III 29/07/2009 pag. 21). 3.3.2 Gemäss Konsultationsberichten von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Rheumatologie FMH, vom 29. März und 22. Juni 2007 (act. III 11/02/2008 pag. 29 ff.), meldete sich der Kläger erstmals bei ihm am 21. Februar 2006 wegen seit August 2005 bestehenden therapierefraktären Schmerzen tieflumbal mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Er diagnostizierte ein seit August 2005 rezidivierendes hartnäckiges lumbospondylogenes Syndrom rechts zufolge aktivierter Fazettengelenksarthrose L5/S1, weniger auch L4/5 rechts. Der Status nach Poliomyelitis mit Becken- und Beinhypoplasie links sowie das konsekutive nicht ganz physiologische Gangbild seien möglicherweise zusätzliche ungünstige Faktoren, keineswegs aber Ursache des vorliegenden degenerati-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 16 ven Rückenleidens. Die von ihm veranlasste Bildgebung mittels MRI der LWS vom 24. Februar 2006 in der Klinik G.________ zeigte multisegmentale degenerative Veränderungen sowohl am thorakolumbalen Übergang sowie der mittleren LWS-Segmente. Insbesondere konnte eine ubiquitäre Fazettengelenksarthrose mit einer Spondylolyse LWK5 rechts visualisiert werden, jedoch ohne Nachweis einer Diskushernie oder einer Neurokompression. Eine Röntgenuntersuchung des Beckens und der LWS vom 14. November 2006 zeigte eine Polio-Hypoplasie der linken Beckenhälfte, weiter eine ossäre Enthesiopathie am Ansatz der Glutaei medii sowie mässige Enthesiopathien im Bereich des Os ischii. Das Hüftgelenk rechts stellte sich altersentsprechend normal dar. Die Funktionsaufnahmen der LWS zeigten keinen Anhalt für eine Instabilität der bekannten Spondylolyse L5. Interkurrent habe der Kläger zudem bereits im Mai 2006 über seit langem persistierende wandernde Polyarthralgien geklagt, weshalb Dr. med. F.________ auch seit langem bestehende, persistierende wandernde Polyarthralgien unklarer Aetiologie diagnostizierte, zu denen sich klinische Korrelate in Form von Druckdolenzen und Enthesitiden, aber keine sicheren Synovialitiden fanden. Angesichts des Leidensdruckes habe er mit der Hypothese einer möglichen Erkrankung aus dem seronegativen Formenkreis im Januar 2007 auf Salazopyrin gewechselt, worunter, wie ihm am 20. März 2007 vom Kläger berichtet worden sei, die Schmerzen in den Gelenken verschwunden und auch die initial ausgeprägten Flexorensynovialitiden der Hände nicht mehr nachweisbar gewesen seien. Der Kläger habe allerdings das Salazopyrin spontan abgesetzt, da ihm auch bezüglich der Gelenksschmerzen eine so genannte Bioresonanzmatte empfohlen worden sei. Im Verlaufsbericht vom 22. Juni 2007 berichtete Dr. F.________ darüber, dass der Kläger konsequent eine aktive Rehabilitation mit medizinischer Trainingstherapie ausführe und die Schmerzmedikamente nur noch in Reserve genommen habe. Nach wie vor bestünden (ohne Medikation) starke belastungsabhängige Schmerzen hauptsächlich im Bereich fazettär L4/5 und L5/S1 rechts, wobei kein Anhalt für eine erneute radikuläre Ausstrahlung bestehe. Wie bereits im Vorbericht erwähnt, zeigten die Funktionsaufnahmen bei Spondylolyse L5 keine Makroinstabilität, womit keine Operationsindikation bestehe. Die CT-gesteuerte Infiltration habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 17 leider nur für einige Wochen etwas gebracht und therapeutisch habe er dem Kläger geraten, die NSAR unter PPI-Schutz wieder regelmässig zu nehmen, da die abgelaufenen degenerativen Veränderungen bekanntlich unumkehrbar seien und die Kräftigung (der bei Status nach Polio noch verbliebenen stimulierbaren Muskelanteile) weiterhin indiziert sei (act. III 11/02/2008 pag. 27 f.). 3.3.3 Den monatlichen Angaben der versicherten Person zu Handen der ALK (act. IIIB unpaginiert) zufolge hielt sich der Kläger von Oktober 2005 bis März 2007 stets für voll arbeitsfähig; ab 1. April 2007 bezeichnete er sich unter Verweis auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 31. März 2007, bestätigt in den Arztberichten vom 1. Juli 2007 und 11. Mai 2008 (act. IIIB unpaginiert) infolge Krankheit auf unbestimmte Zeit zu 100% arbeitsunfähig. Trotzdem habe er sich im April 2007 noch auf offene Stellen beworben. Damit in Übereinstimmung stehen die Eintragungen in Gesprächsprotokollen des RAV Nord, Seebezirk (act. IIIC), lassen sich doch daraus bis März 2007 keine Hinweise auf eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus den mit dem Zeitpunkt der attestierten Arbeitsunfähigkeit zeitnahen Eintragungen, dass Ende Februar 2007 für den Kläger gute Aussichten für eine Anstellung bei der Abklärungsstelle I.________ bestanden, er jedoch Ende März 2007 eine grosse Enttäuschung erlitt, als er von der Abklärungsstelle I.________ eine Absage erhielt. 3.3.4 Dr. med. J.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, stellte im Gutachten vom 1. Oktober 2007 (act. III 11/02/2008 pag. 10 ff.) fest, trotz schweren Folgen nach durchgemachter frühkindlicher Poliomyelitis habe der Kläger beruflich seine Karriere gemacht und ein normales Leben führen können, bis er im Frühling 2006 seine Stelle verloren habe. Zeitlich sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen lumbaler Schmerzen und Beschwerden mit der Aussteuerung durch die ALV zusammengefallen. Durch Gewöhnung und dank vorzüglich angepasster Orthese sei der Kläger aufgrund des Status nach Poliomyelitis praktisch beschwerdefrei und im normalen Leben unabhängig. Zusätzlich fände sich ein leichtes bis mässig ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 18 prägtes lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS. Diese Befunde erklärten die beklagten Schmerzen nur unvollständig; lumbale Rückenschmerzen kämen bei spondylotischen Veränderungen häufig vor. Zu den Untersuchungsbefunden führte er weiter aus, es bestehe ein Verdacht auf eine gewisse Aggravationstendenz, hingegen bestünden keine Verdachtsmomente für eine somatoforme Schmerzstörung und keine Anzeichen einer depressiven Verstimmung. Trotz verschiedener rheumatologischer, invasiver und intern-medizinischer Bemühungen habe der Zustand nicht verbessert werden können. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus neurochirurgischer Sicht mit Sicherheit nicht durch die Folgen der Poliomyelitis verursacht und könne ebenso wenig durch die "migratorischen Polyarthralgien", noch durch die lumbalen Schmerzen auf mehreren Etagen und spondylotischen Veränderungen erklärt werden. Medizinisch-theoretisch sollte der Kläger in einer angepassten Tätigkeit (ohne Heben von Gewichten über 10 kg) voll arbeitsfähig sein. Aus diesem Grunde habe er ihm auch geraten, sich nach einer geeigneten Beschäftigung umzusehen. Wenn er das Manipulieren von grossen Gewichten (gesamthaft über 10 kg) vermeiden könne, sollte sogar die Wiederaufnahme der Tätigkeit eines Handelsvertreters zumutbar sein. 3.3.5 Diesem Gutachten widersprach Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Schreiben vom 9. Dezember 2007 (act. III 11/02/2008 pag. 8). Dr. med. J.________ habe "aus neurochirurgischer Sicht" und nicht in Würdigung der Gesamt- Zusammenhänge geurteilt. So habe er in Missachtung und Unkenntnis der (an sich bekannten) Postpoliomyelitis-Symptomatik mit schneller Erschöpfbarkeit und Ermüdbarkeit (oft schlagartig nach jahrelanger Überforderung), die neuropsychologischen Defizite und die generalisierten muskulären Schmerzen nicht berücksichtigt. Die Verneinung von Zusammenhängen zwischen Rückenschmerzen und durchgemachter Poliomyelitis könne aus rein mechanischen Gründen (schwerer Beckenschiefstand bei Beinlähmung links, muskuläre Folgebeschwerden) klar widerlegt werden. Auch seien die schweren und ausgeprägten depressiven Krankheitsanteile, die ihrerseits zum PPS-Krankheitsbild (der psycho-physische Zusammenbruch und die Erfahrung der doppelten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 19 Ungerechtigkeit: die Lebens-Ungerechtigkeit der Krankheit; und die Ungerechtigkeit von Institutionen und Ärzten, die den jahrelangen Kampf gegen die Krankheit - und den psycho-physischen Zusammenbruch als FOLGE des jahrelangen Kampfes - missachten und nicht erkennen würden) gehörten, nicht beachtet worden. Mit Bericht vom 10. Dezember 2007 überwies Dr. med. K.________ den Kläger zur möglichst kurzfristigen Aufnahme an das Spital L.________ zwecks intensiver Schmerzbehandlung und Erarbeiten von Schmerzbewältigungs-Strategien sowie Stabilisierung des erschütterten psycho-physischen Gleichgewichtes in Zusammenhang mit explosiv eingebrochenem Verlusterleben (körperliche und berufliche Integrität und Identität) mit krankheitsfördernden depressiven Symptomen (act. III 01/04/2008 pag. 5; vgl. dazu auch act. III 13/05/2008 pag. 9). Im Arztbericht vom 28. März 2008 (act. III 01/04/2008 pag. 1) stellte er unter Hinweis auf die Berichte vom 12. und 19. November 2007 (act. III 28/01/2008 pag. 1 und 01/04/2008 pag. 4) die Diagnosen eines Status nach Poliomyelitis Acuta mit zwei Jahren bei schwerer Atrophie/Parese LUE und kons. WS-Fehlhaltung, eines Postpoliosyndroms, einer Multietagendiscopathie, Facettengelenksarthrose LWS und eines psychopathologischen Erschöpfungszustands. Zudem attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab April 2007 und fügte an, dass bereits ab 2005 eine solche von 20 bis 50% bestanden habe, diese wegen selbständiger Tätigkeit jedoch schwer quantifizierbar sei. 3.3.6 Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2008 (act. III 11/02/2008 pag. 6 f.) hielt Dr. med. J.________ fest, zurzeit der Untersuchung am 17. September 2007 habe nicht der geringste Anhaltspunkt für eine depressive Verstimmung bestanden und Dr. med. K.________ lege die Art dieser depressiven Symptome denn auch nicht dar. Namentlich seien vom Kläger anlässlich der Untersuchung weder Müdigkeit und Erschöpfung noch eine allgemeine Muskelschwäche erwähnt worden. Zu bemerken sei, dass der menschliche Körper über ein enormes Potential an biologischer Plastizität verfüge und sich an eine neue Situation (Scoliose, Beckenschiefstand, Gehen an Stöcken, lähmungsbedingtes Hinken) gewöhnen könne; ein Zusammenhang zwischen statischen Problemen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 20 lumbalen Schmerzen bzw. Ischialgien sei sehr klein bzw. nicht erwiesen. Falls wider Erwarten an der Diagnose eines PPS festgehalten werden sollte, wären die vom Kläger anlässlich der Untersuchung mitgeteilten Beschwerden kein Grund, sich nicht um eine neue Arbeit zu bemühen. 3.3.7 Anlässlich eines stationären Aufenthalts im Spital M.________ erfolgte am 11. Februar 2008 ein neurologisches Konsilium (act. III 01/04/2008 pag. 14 f.). Dieser Beurteilung zufolge leidet der Kläger vor allem unter einer chronischen Schmerzproblematik im Bereich des Gesässes mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein. In der klinischen neurologischen Untersuchung hätten sich die bekannten Atrophien und Paresen, resp. Plegie des linken Beines nach Poliomyelitis und der hinkende Gang gefunden. Es bestünden aber keine Hinweise auf eine neue zusätzliche radikuläre oder neurogene Ausfallsymptomatik. Am wahrscheinlichsten handle es sich um eine chronische Schmerzproblematik im Rahmen der jahrzehntelangen Fehlbelastung aufgrund der poliobedingten Lähmungen. Diesbezüglich würden eine rheumatologische Beurteilung und eine physiotherapeutische Betreuung in Kombination mit einer medikamentösen, allenfalls infiltrativen Schmerztherapie empfohlen. Die vom Patienten geschilderte zunehmende Belastungsintoleranz und zunehmende Müdigkeit verbunden mit Muskelschmerzen und Muskelkrämpfen sei gut mit einem PPS vereinbar. Im Rahmen eines rheumatologischen Konsiliums vom 26. Februar 2008 (act. III 01/04/2008 pag. 12 f.) wurden die Rückenschmerzen bei klinisch und anamnestisch fehlenden Hinweisen für radikuläre Beschwerden, unauffälliger Untersuchung des Hüft- und Iliosakralgelenks am ehesten als fazettär bei radiologisch dokumentierter Multietagendiskopathie mit Spondylarthrosen beurteilt; es müsse von einem dynamisch statischen Beschwerdebild ausgegangen werden. Die erneute Bildgebung mittels MRI der Wirbelsäule vom 26. Februar 2008 zeigte eine paramedian laterale bis extraforaminale Diskushernie auf Höhe LWK 3/4 rechts mit foraminaler Kompression der Wurzel L3 sowie rezessaler Kompression der Wurzel L4 rechts. Daneben zeigte sich eine ausgeprägte, fettige Degeneration des Musculus iliopsoas sowie der Musculi glutaei links. Als Hauptprobleme wurden ein Verdacht auf fazettäre Überlastung mit pseudoradikulären

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 21 Beschwerden rechts (ICD-10 M54.5), ein PPS im Sinne einer Plegie im Bein, eine Multietagendiskopathie, Spondylarthrosen und ein klinisch positiver Quadrantentest sowie in Reklinationsschmerz festgehalten. Im Austrittsbericht des Spitals L.________ vom 26. März 2008 (act. III 29/07/2009 pag. 16 ff.) werden die Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms infolge Fazettengelenksüberlastung (ICD-10 M54.4) und ein Postpoliomyelitissyndrom (ICD-10 B91 [Folgezustände der Poliomyelitis] und M89.65 [Osteopathie nach Poliomyelitis: Beckenregion]) sowie eine leichte depressive Episode bei psychosozialen Belastungen (ICD-10 F32.1) festgehalten. Im Sinne einer integrativen Diagnose wird zusammenfassend festgehalten, der 54-jährige Patient wirke aktuell depressiv mit einer Schmerzproblematik, die unter anderem ischialgieforme Züge mit Schmerzausbreitung sowie wandernden, brennenden Schmerzen im Arm/Oberkörperbereich aufweise und sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2004 (richtig: 2005) verstärkt habe. 3.3.8 Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Rheumatologie FMH, hielt in einer allgemein-medizinischen Beurteilung vom 9. Mai 2008 (act. III 23/05/2008 pag. 1 ff.) den Kläger wegen den bestehenden Schmerzen, Beschwerden und Einschränkungen als Folge und vor allem Spätfolgen nach Poliomyelitis für nicht mehr arbeitsfähig. Diese Beschwerden hätten bereits während der Untersuchung von Dr. med. J.________ sichtbar bestanden. Sie seien im Wesentlichen nicht heil- oder therapierbar und bei körperlicher, aber auch seelischer relativer Überlastung durch Beruf und Alltag zunehmend. Die dadurch biopsycho-sozialen Einschränkungen der persönlichen, sozialen und nicht zuletzt beruflichen Aktivitäten, Wünsche und Leistungen würden den Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigen. Und nicht zuletzt würden die aktuell trotzdem gemachten Bemühungen, aktiv zu bleiben, wieder Mehrleistungen zu erbringen - entsprechend der A-Typ- Persönlichkeit - wiederholt und zum Teil irreversibel zu einer weiteren Verschlechterung führen. 3.3.9 Im Bericht vom 7. September 2008 beschreibt Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (act. III 11/09/2008), eine depressive Episode bei psychosozialer Belastung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 22 (progredientes psychisches Erschöpfungsbild bei PPS und chronischem lumbospondylogenem Syndrom; ICD-10 F32.11), bestehend seit mindestens vier Jahren, dies bei einer Persönlichkeit mit ausgeprägter Leistungsorientierung und zwangshaften Anteilen (V.a. ICD-10 F60.8). Deshalb sei der Kläger seit Jahren vollständig arbeitsunfähig. 3.3.10 Im Rahmen des interdisziplinären Gutachtens in der Abklärungsstelle P.________ vom 9. Juli 2009 (act. II 4) wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen über mehrere Segmente der LWS (Spondylarthrose und Diskushernie; ICD-10 M47.8) mit muskulärer Dysbalance und Insuffizienz mit Beckenschiefstand und thorakolumbaler Torsionsskoliose (ICD-10 M41.5) sowie einem Verdacht auf ein PPS (ICD-10 B91) diagnostiziert (act. II 4, S. 10). Nachdem sich bereits in der Zeit als … vermehrt tief lumbale Schmerzen bemerkbar gemacht hätten, habe sich nach dem Verlust dieser letzten Arbeitsstelle eine massive Verschlechterung der Schmerzen eingestellt. Gleichzeitig sei es zu einer vermehrten Ermüdbarkeit, sowohl körperlich wie physisch, gekommen. Der Kläger habe sich über ausgeprägt starke Ischialgien im rechten Gesäss, wandernde Schmerzen in allen Gliedern und dem Körperstamm, eine ausgeprägte Müdigkeit und eine rasche Ermüdbarkeit sowie eine psychische Kränkung beklagt. Anlässlich der Untersuchungen inklusive der psychiatrischen Evaluation habe der Kläger durch sein ausgeprägtes Schmerzverhalten mit ständigem Hin- und Herrutschen auf dem Stuhl imponiert, von dem er nur wenige Male durch das Gespräch habe abgelenkt werden können. Die rheumatologische Untersuchung liess einerseits die durch die Poliomyelitis bedingte residuale Parese des linken Beines, das eine deutliche Hypertrophie aufweise (Beinverkürzung, muskuläre Atrophie) beschreiben, andererseits habe aber nicht eine eindeutige Schmerzursache für die Lumbalgien ausgemacht werden können. Allerdings hätten mehrere körperliche Diagnosen gestellt werden können, die als Teilursache für die beschriebenen Schmerzen in Frage kämen. So lägen deutliche degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule in Form von Diskopathien und Spondylarthrosen auf mehreren Etagen vor, wobei zusätzlich auf der Ebene L3 und L4 rechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 23 bildgebend eine deutliche Neurokompression vorliege, jedoch ohne klinisch feststellbare neurologische Ausfälle. Weiter bestehe im Rahmen der hypotrophen Entwicklung des linken Beines eine Fehlhaltung mit Beckenschiefstand und thorakolumbaler Torsionsskoliose sowie eine muskuläre Dysbalance und -insuffizienz, zu der sich aktuell noch eine Dekonditionierung geselle. Zu erwähnen sei noch eine konstitutionelle Bandlaxität, von der man wisse, dass sie oft zu belastungsabhängigen Schmerzen führe. Von diesen verschiedenen möglichen Schmerzursachen sei die Spondylarthrose auch schon wiederholt mittels Facettengelenksinfiltrationen angegangen worden, was auch eine deutliche Schmerzreduktion erbracht habe. Angesichts der klinischen Darstellung, insbesondere des somatisch unerklärten massiven Schmerzausmasses und der anamnestisch erfassten chronologischen Koinzidenz der Schmerzexazerbation mit den beruflichen Enttäuschungen (Freistellung bereits nach einem Jahr in der letzten Anstellung) müsse zusätzlich noch ein nicht somatischer Faktor für die Unterhaltung der Schmerzen (Schmerzverarbeitungsstörung) postuliert werden. Allerdings lasse die psychiatrische Evaluation keine psychische Störung erkennen, insbesondere keine Konstellation, die die Diagnose einer somatoformen Störung zuliesse. Zum jetzigen Zeitpunkt finde sich auch keine depressive Symptomatik, die das Aufrechterhalten der vormals gestellten Diagnosen einer depressiven Episode rechtfertigen würde. Aus den zur Verfügung stehenden Akten sei diese Diagnose auch für die zurückliegende Zeit nicht nachzuvollziehen, da die Diagnosekriterien nicht in einem erforderlichen Mass dargestellt seien. Der Kläger beschreibe zwar eine Niedergeschlagenheit, die im Rahmen der verschlechterten gesundheitlichen Situation, vor allem der dauernd vorliegenden Schmerzen aufgetreten sei. Dennoch reichten die vorliegenden Symptome nicht aus, um eine Diagnose einer depressiven Störung zu stellen. Vielmehr handle es sich dabei um eine der Situation angepasste physiologische Reaktion. Wiederholt werde in den Dokumenten das Vorliegen eines PPS erwähnt. Dieses Syndrom fasse verschiedene Symptome zusammen, die im Spätverlauf einer viele Jahre früher durchgemachten Poliomyelitis bei bis zur Hälfte der Erkrankten auftrete. Allerdings sei sie nur nach Ausschluss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 24 anderer Erkrankung zu diagnostizieren. Sie beinhalte in erster Linie eine progressive muskuläre Schwächung, nachdem die Muskelkraft zuvor über viele Jahre stabil gleichgeblieben sei. Zusätzlich würden eine vermehrte physische und psychische Ermüdbarkeit und aber nicht vordergründig Schmerzen beschrieben. Beim Kläger seien diese Symptome vorhanden, sodass ein Vorliegen dieses Syndroms angenommen werden dürfe. Allerdings könne das massive lumbospondylogene Syndrom nicht als in diesem Rahmen gehörend angesehen werden, vielmehr würden die beschriebenen wandernden Schmerzen dazu passen. Im Unterschied zum Kläger, bei dem eine wahrscheinlich iatrogen geförderte Fixierung auf dieses Syndrom bestehe, hätten seine Hauptbeschwerden und seine neu aufgetretenen beruflichen Limitierungen jedoch damit nichts zu tun. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich einzig eine Einschränkung aus somatischer Sicht. Die neuropsychologischen Resultate, welche zu stark von krankheitsfremden Faktoren beeinflusst erschienen (z.B. sehr hohes Schmerzausmass mit demonstrativer Darstellung während der Untersuchungen, inkonsistente Ergebnisse in der neuropsychologischen Evaluation, zeitliches Zusammentreffen der Exazerbationen mit der beruflichen Freistellung; vgl. dazu insb. act. III 15/07/2009 pag. 40 ff.), würden dabei nur in dem Sinne berücksichtigt, dass beim Kläger eine vermehrte Ermüdbarkeit bestehe. Im Rahmen des lumbalen Schmerzsyndroms, das bereits unter den Anforderungen der alltäglichen Lebensaktivitäten exazerbiere, sollte eine Verkürzung der Arbeitszeit zugestanden werden. Dies mit der Überlegung, dass über einem gewissen Mass an Schmerzen die Effizienz bei der Arbeit völlig verloren gehe. Da die angestammte Bürotätigkeit des Klägers nicht mit einer körperlichen Beanspruchung verbunden sei und die Möglichkeit zulasse, die Körperposition zu wechseln und Pausen einzulegen, bestehe eine deutliche Restarbeitsfähigkeit. Der Kläger verfüge über eine volle Funktion und Belastbarkeit des Schultergürtels und des rechten Beines. Im Rahmen der lumbalen Schmerzen sei seine psychische und geistige Belastbarkeit in dem Sinne beeinträchtigt, als er anfänglich die volle Leistung erbringen könne, diese aber nach einer gewissen Zeit in sich zusammenbreche. Die bisherige Tätigkeit, welche gut an seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 25 Restfähigkeiten angepasst sei, sei dem Kläger zu zirka 4.5 Stunden pro Tag zumutbar (act. II 4, S. 10 ff.). 3.3.11 Ein interdisziplinäres Verlaufsgutachten der Abklärungsstelle P.________ vom 7. September 2010 (act. II 5) mit einer neurologischen und einer psychiatrischen Untersuchung zeigte in erster Linie eine Symptomatik auf, die der klassischen Präsentation eines PPS entspreche. Weder auf der rheumatologischen noch auf der psychiatrischen Seite hätten richtungsgebende Veränderungen festgestellt werden können. Versicherungsmedizinisch von Bedeutung sei heute die deutliche Akzentuierung des PPS. Es scheine jetzt zu einem Stadium gekommen zu sein, wo sich die Defizite deutlich zu manifestieren begännen. Im Rahmen der bereits bei alltäglichen Verrichtungen auftretenden Erschöpfung und der dauernd vorhandenen wandernden Schmerzen des PPS als auch der im Tagesverlauf zunehmenden Lumbovertebralschmerzen fehle die Fähigkeit, sich mit der nötigen Konzentration und Ungestörtheit einer geistigen Arbeit zuwenden zu können. Da in Zukunft leider mit einer weiter zunehmenden Defizitentwicklung gerechnet werden müsse, sei heute und für die Zukunft vom vollständigen Fehlen einer zumutbaren beruflichen Tätigkeit auszugehen (act. II 5, S. 7 f.). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 26 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger im Jahr 2004 (abgesehen von allfälligen kürzeren krankheitsbedingten Absenzen) stets seiner Arbeit nachging (vgl. Eingabe des letzten Arbeitgebers vom 12. April 2012, act. IIIA unpaginiert). Wegen im August 2005 aufgetretenen therapierefraktären tieflumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein meldete sich der Kläger erstmals am 21. Februar 2006 bei Dr. med. F.________ (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Entsprechend gingen denn auch die involvierten Ärzte, soweit sie eine solche überhaupt als begründet erachteten, übereinstimmend von einer frühestens 2005 einsetzenden Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. E. 3.3 hiervor). Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Kläger sowohl im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2005 als auch im Rahmen der Angaben zuhanden der Arbeitslosenkasse der Monate November 2005 bis April 2007 als voll arbeitsfähig erklärte und namentlich auch keine Arbeitsunfähigkeiten deklarierte (act. IIIB unpaginiert). Nichts anderes ergibt sich aus Aufzeichnungen des Personalberaters des RAV für die Zeit ab 22. August 2005 bis 20. März 2007 (act. IIIC) oder den diversen Bescheinigungen über die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen in den Monaten Dezember 2005, Februar bis März 2006 und Mai bis November 2006 (act. IIIB unpaginiert). Im Gegensatz dazu und ohne Erklärung statuierte die IV-Stelle des Kantons Freiburg in der Verfügung vom 10. März 2011 (act. I 3) eine dauerhaft eingetretene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 2004. Da gemäss BGE 118 V 35 E. 2b aa S. 39 die Feststellung der Invalidenversicherung für die Vorsorgeeinrichtungen nicht einzig in Bezug auf die Höhe des Invaliditätsgrades grundsätzlich verbindlich ist, sondern auch in Bezug auf den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], BVG und FZG: Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 27 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2010, Art. 23 N. 11), erweist sich die Verfügung in diesem Punkt als offensichtlich unhaltbar (vgl. E. 2.3.1 hiervor), weshalb sie nebst des mangelnden Einbezugs der Beklagten in das IV-rechtliche Verfahren (vgl. E. 3.2 hiervor) auch aus diesem Grund keine Bindungswirkung entfaltet. 3.6 Aufgrund der Feststellungen hiervor, wonach sich weder die Folgen der im zweiten Lebensjahr durchgemachten Poliomyelitis noch das lumbospondylogene Syndrom im letzten Arbeitsverhältnis oder während der Arbeitslosigkeit in der Zeit bis 20. März 2007 auf das funktionelle Leistungsvermögen im Sinne einer für Dritte (Arbeitgeber, RAV-Berater und Kursleiter) erkennbare Weise auszuwirken vermochten, fehlt es hinsichtlich der Leistungspflicht der Beklagten 1 – ungeachtet der nachfolgenden Erwägungen – bereits am Erfordernis der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit, weshalb die Klage bereits mangels eines engen zeitlichen Kausalzusammenhangs (vgl. E. 2.4.2 f. hiervor) abzuweisen ist. Was die Leistungspflicht der Beklagten 2 anbelangt, ist festzustellen, dass dem Kläger von Dr. med. H.________ mit Zeugnis vom 31. März 2007 (act. IIIB unpaginiert) per 1. April 2007 auf unbestimmte Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, mithin bei Erschöpfung des Leistungsanspruchs von 400 Taggeldern per 24. April 2007 (act. IIIB unpaginiert, Verfügung vom 9. Mai 2007) eine Arbeitsunfähigkeit noch während des bestehenden Vorsorgeverhältnisses attestiert wurde. 3.7 Zu prüfen bleibt hinsichtlich der Leistungspflicht der Beklagten 2, ob die per 1. April 2007 attestierte Arbeitsunfähigkeit auch in einem engen sachlichen Zusammenhang zur später von der Invalidenversicherung anerkannten Invalidität steht. Weil die beklagten Vorsorgeeinrichtungen nicht an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden sind, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob der dem Kläger per 1. April 2007 aus ärztlicher Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit – aufgrund der damaligen Verhältnisse und bei sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung – invalidisierende Wirkung beizumessen war bzw. ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 28 3.7.1 Die medizinische Aktenlage stimmt darin überein, dass der Kläger seit August 2005 bzw. durch echtzeitliche Arztberichte dokumentiert seit Februar 2006 an lumbalen Schmerzen (ICD-10 M54.5) bei sacraler Spondylose (ICD-10 M47.8) leidet. Bei fehlender Makroinstabilität wurde die Spondylose sowohl aus rheumatologischer als auch aus neurochirurgischer Sicht als kaum relevant (act. III 11/02/2008 pag. 30; vgl. dazu E. 3.3.2 hiervor) bzw. als die per 1. April 2007 attestierte Arbeitsunfähigkeit erklärend (act. III 11/02/2008 pag. 16; vgl. dazu auch E. 3.3.4 hiervor) betrachtet. Zu ergänzen ist, dass im damaligen Zeitpunkt eine Diskushernie oder eine Neurokompression noch auszuschliessen waren (a.a.O.), solche Befunde erstmals mit der MRI-Untersuchung der LWS von Februar 2008 und damit ausserhalb des vorliegend relevanten Beurteilungszeitraums dokumentiert wurden (act. III 15/07/2009 pag. 37). Der Status nach Poliomyelitis mit Becken- und Beinhypoplasie links (in der Länge auskorrigiert und mit einer Orthese perfekt stabilisiert) sowie das konsekutive nicht ganz physiologische Gangbild wurden als möglicherweise zusätzliche ungünstige Faktoren, keineswegs aber als Ursache des bestehenden degenerativen Rückenleidens bezeichnet (act. III 11/02/2008 pag. 30 [Dr. med. F.________] bzw. pag. 16 [Dr. med. J.________]). Ebenso wenig wurden die vom Kläger im Mai 2006 geklagten 'migratorischen Polyarthralgien' als die Arbeitsunfähigkeit erklärend beurteilt (act. III 11/02/2008 pag. 16), waren doch im März 2007 die Schmerzen in den Gelenken verschwunden und auch die initial ausgeprägten Flexorensynovialitiden der Hände nach entsprechender Behandlung nicht mehr nachweisbar (act. III 11/02/2008 pag. 30). Der von der Krankentaggeldversicherung mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beauftragte Gutachter Dr. med. J.________ hielt den Kläger im Gutachten vom 1. Oktober 2007 (act. III 11/02/2008 pag. 12 ff.) in einer geeigneten bzw. der bisherigen (ohne repetitives Manipulieren von Gewichten über 10 kg) Tätigkeit für voll arbeitsfähig und stellte bei entsprechenden Therapieempfehlungen eine günstige Prognose. Zudem äusserte er unter Hinweis auf die Untersuchungsbefunde und das zeitliche Zusammenfallen der 100%igen Arbeitsunfähigkeit (wegen lumbaler

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 29 Schmerzen und Beschwerden vorwiegend nachts in den oberen Extremitäten) mit der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung den Verdacht auf eine gewisse Aggravationstendenz. Soweit Dr. med. K.________, diese Einschätzung infrage stellte (vgl. E. 3.3.5 hiervor), kann dem nicht gefolgt werden. Die Beurteilung von Dr. med. J.________, wonach die Arbeitsunfähigkeit (aufgrund der somatischen Befunde) mit Sicherheit nicht durch die Folgen der Poliomyelitis verursacht worden sei, wird aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar und schlüssig begründet und steht überdies in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. med. F.________ vom 29. März 2007, welcher den Status nach Poliomyelitis keineswegs als Ursache für das degenerative Rückenleiden sah (act. III 11/02/2008 pag. 30). Nichts anderes ergibt sich aus dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. Q.________, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 20. März 2009, wonach selbst noch im Zeitpunkt dieser Begutachtung für die Zeit nach erfolgter Rekonditionierung hinsichtlich eines leichten Berufes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit prognostiziert wird. Im rheumatologischen Teilgutachten wird hinsichtlich des Verdachtes auf ein PPS aufgrund der vom Kläger angegebenen wandernden Ganzkörperschmerzen und der schnellen Ermüdbarkeit denn auch darauf hingewiesen, dass die Diagnosestellung schwierig sei und mit Bezug auf den Untersuchungszeitpunkt noch nicht durch objektivierbare Befunde erhärtet werden konnte. In Bezug auf die schnelle Ermüdbarkeit und die Ganzkörperschmerzen komme als alleiniger oder zusätzlicher Faktor auch die Dekonditionierung in Frage, wobei als prädisponierender Faktor eine konstitutionelle Bandlaxität bestehe. Eine arthritische Aetiologie sei vor drei Jahren durch Dr. med. F.________ ausgeschlossen worden (act. III 15/07/2009 pag. 37 f.). Im interdisziplinären Gutachten vom 9. Juli 2009 (act. III 15/07/2009 pag. 12) wird denn auch unmissverständlich festgehalten, dass im Unterschied zum Kläger, bei welchem eine wahrscheinlich iatrogen geförderte Fixierung auf ein Postpoliosyndrom bestehe, das massive lumbospondylogene Syndrom nicht als in diesen Rahmen gehörend angesehen werde und die neu aufgetretenen beruflichen Limitierungen damit nichts zu tun hätten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 30 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist einerseits aufgrund dieser übereinstimmenden und schlüssigen fachärztlichen Einschätzungen und anderseits in Anbetracht der Aufzeichnungen des RAV Seebezirk, namentlich derjenigen ab 10. Mai 2007, wonach der Kläger trotz der ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit die Stellensuche unvermindert fortsetzte und denn auch am 1. Oktober 2007 kurz vor einer Anstellung stand (act. IIIC), mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die von Dr. med. H.________ per 1. April 2007 attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu E. 3.6 hiervor), soweit sie überhaupt mit objektivierbaren Befunden begründbar war, nicht geeignet war, eine spätere Invalidität zu begründen. 3.7.2 Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 10. März 2011, mit welcher dem Kläger ab 1. April 2007 eine Invalidenrente zugesprochen wurde, basiert denn auch auf der interdisziplinären Einschätzung der Abklärungsstelle P.________ vom 9. Juli 2009, wonach im Rahmen der lumbalen Schmerzen die psychische und geistige Belastbarkeit beeinträchtigt werde (act. III 15/07/2009 pag. 14 lit. C.3). Mit dieser Beurteilung in Widerspruch steht einerseits die Feststellung des psychiatrischen Gutachters, wonach weder eine eigenständige psychische Erkrankung noch eine psychisch bedingte Limitierung der Arbeitsfähigkeit vorliege (a.a.O. pag. 9). Anderseits halten die Gutachter fest, dass das massive lumbospondylogene Syndrom nicht als zum PPS gehörend zu betrachten sei und die Hauptbeschwerden und beruflichen Limitierungen des Klägers damit nichts zu tun hätten (a.a.O. pag. 12). Wie bereits in E. 3.7.1 hiervor dargelegt, wird im rheumatologischen Teilgutachten vom 20. März 2009 denn auch davon ausgegangen, nach erfolgter Rehabilitation und insbesondere Rekonditionierung könne in einem leichten Beruf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erwartet werden (a.a.O. pag. 38). Was schliesslich die im Rahmen des interdisziplinären Gutachtens zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Hinweis auf die neuropsychologischen Resultate angenommene vermehrte Ermüdbarkeit anbelangt (a.a.O. pag. 13), ist festzustellen, dass im entsprechenden Teilgutachten festgehalten wird, dass sich die Untersuchung schwierig gestaltete und sich insbesondere bereits von Beginn weg deutliche Inkonsistenzen zwischen und innerhalb der Testverfahren zeigten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 31 namentlich bei einzelnen Testverfahren objektivierte, auch für den Kläger offensichtlich erkennbare Leistungsminderungen in einem ähnlichen Verfahren nicht repliziert werden konnten, weshalb die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf allfällige primäre und/oder sekundäre kognitive Leistungsbeeinträchtigungen zuliessen (a.a.O. pag. 44 f.). Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit derjenigen von Dr. med. J.________ (vgl. dazu E. 3.3.4 hiervor), womit er darauf hingewiesen hat, dass angesichts der klinischen Darstellung, insbesondere des somatisch unerklärten Schmerzausmasses und der anamnestisch erfassten chronologischen Koinzidenz der Schmerzexazerbation mit den beruflichen Enttäuschungen (Freistellung bereits nach einem Jahr in der letzten Anstellung) noch ein nicht somatischer Faktor für die Unterhaltung der Schmerzen (Schmerzverarbeitungsstörung) postuliert werden müsse (a.a.O. pag. 11). Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang nochmals, dass die per 1. April 2007 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur zeitlich nahe bei der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung per 25. April 2007 liegt, sondern auch kurze Zeit nach der Stellenabsage durch die Abklärungsstelle I.________ und der damit erlittenen Enttäuschung eintrat (vgl. dazu E. 3.3.3 hiervor). 3.7.3 Von den behandelnden und begutachtenden Ärzten wurde immer wieder das Vorliegen eines PPS diskutiert und vereinzelt auch eine entsprechende (Verdachts-) Diagnose gestellt (vgl. E. 3.3.5, 3.3.7, 3.3.9 und 3.3.10), wobei diese dann von anderer Seite unter Verweis auf das Fehlen von progredienten Paresen, schneller Erschöpfbarkeit und Ermüdbarkeit und schwerer und ausgeprägter depressiver Krankheitsanteile verworfen (vgl. E. 3.3.6 hiervor) oder zumindest relativiert (vgl. E. 3.3.10) worden ist. Im Gutachten der Abklärungsstelle P.________ vom 9. Juli 2009 (act. III 15/07/2009) wird festgehalten, dass die Symptome einer progressiven muskulären Schwächung und einer vermehrten physischen und psychischen Ermüdbarkeit zwar vorhanden seien, jedoch das massive lumbospondylogene Syndrom nicht als in diesem Rahmen gehörend angesehen werden könne und beim Kläger eine wahrscheinlich iatrogen geförderte Fixierung auf dieses Syndrom bestehe, weshalb seine Hauptbeschwerden und seine neu aufgetretenen beruflichen Limitierungen nichts damit zu tun

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 32 hätten; auch eine eigenständige psychische Erkrankung liege nicht vor (act. III 15/07/2009 pag. 11 f.). Die Diagnose eines PPS wurde erstmals im Rahmen des Verlaufsgutachtens vom 7. September 2010 als durch die zunehmende rasche physische Ermüdbarkeit, die ubiquitären krampfartigen Schmerzen und die zunehmende Kraftlosigkeit in den Beinen als objektiviert und gesichert angesehen. Nachdem der Gesundheitszustand des Klägers vorher über mehrere Jahre mehr oder weniger stabil geblieben sei, scheine er nun in das Stadium eingetreten zu sein, wo sich die Defizite deutlich zu manifestieren begännen (act. II 5, S. 5 ff.). Wie es sich damit verhält und namentlich der Frage, ob es sich bei den von den Gutachtern objektivierten Befunden um eine Folge der im zweiten Lebensjahr durchgemachten Poliomyelitis oder um den Folgezustand einer bereits im Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung vom 20. März 2009 fortgeschrittenen allgemeinen (muskulären) Dekonditionierung handelt (vgl. dazu act. III 15/07/2009 pag. 37), braucht vorliegend deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden, weil für die Zeit zuvor und namentlich den für die beklagten Vorsorgeeinrichtungen relevanten Zeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) die vom Kläger geklagten Beschwerden nach den Darlegungen hiervor sich weder mit den somatischen noch den psychischen Befunden erklären liessen. Mithin ist für die vorliegend streitigen Belange grundsätzlich davon auszugehen, es handle sich um einen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdekomplex ohne hinreichend nachweisbare organische Grundlagen. 3.7.4 In der vom Kläger mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 ins Recht gelegten Dokumentation wird denn auch beschrieben, hinsichtlich der Symptome und Erscheinungsformen des PPS gebe es verschiedene Parallelitäten, weshalb Störungen und Krankheiten wie das Chronic fatique syndrome (CFS), das Postviral fatique syndrome (PVFS) und die Fibromyalgie differenzialdiagnostisch zu betrachten seien (act. I 11 S. 26). Ebenfalls sei bei sog. A-Typ-Persönlichkeiten das Auftreten eines 'Burn-out' nicht überraschend (a.a.O., S. 21). Soweit der Kläger auf die im Gerichtsverfahren neu aufgeworfene Frage, ob es bei der gegebenen Sachlage aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 33 angezeigt erscheine, die beim Kläger aufgetretene Symptomatik in Analogie zur Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zu behandeln (vgl. E. 2.2.2 zweiter Abschnitt hiervor), unter Hinweis auf BGE 139 V 346 geltend macht, beim PPS handle es sich wie bei der tumorassoziierten Fatigue (Cancer-related Fatigue [CrF]) um ein multidimensionales Syndrom, ist festzustellen, dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid (E. 3.2) davon ausgegangen ist, dass die chemo- und radiotherapeutischen Behandlungsschemata je nach Toxizität der Behandlung selbst, wie auch der Akkumulation von therapiebedingt zerstörten Tumorzellen zu metabolischen, endokrinologischen und neurophysiologischen Veränderungen und Cytokinen führen und insoweit der CrF eine organische Ursache zugrunde liegt. Die erwähnten Veränderungen und Cytokinen lassen sich denn auch objektivieren. Für die Gleichbehandlung des PPS nach BGE 139 V 346 ist demgemäss vorauszusetzen, dass die Beschwerdesymptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine organische Veränderung bedingt ist und nicht auf psychosomatischen Faktoren beruht. So wird denn auch in der vom Kläger beigebrachten Literatur (act. I 11) differenziert zwischen einer somatisch-psychischen und einer organischen Genese: Von einer organischen Ursache im Sinne der mit BGE 139 V 346 begründeten Rechtsprechung kann somit dann ausgegangen werden, wenn das PPS in einem engen Zusammenhang mit chronischen Entzündungen zu sehen ist, welche mit der Bildung resp. Erhöhung von Entzündungsmarken (TNF2, Interleukin[IL]1, IL-6, Leptin) und Cytokinen im ZNS zum Ausdruck kommen (vgl. dazu act. I 11, S. 27). Wird dagegen das PPS nicht durch eine organische Ursache, sondern durch eine psychosomatische Entwicklung ausgelöst, müssen aus Gründen der Rechtsgleichheit die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (vgl. E. 2.2.2 zweiter Abschnitt hiervor) auch auf das PPS Anwendung finden. So wird denn auch davon ausgegangen, dass sich Poliomyelitiker mit ihrem Drang nach Unabhängigkeit, Zielstrebigkeit, Kreativität, Eifer, Entbehrung und Missachtung von Grenzen vielfach zu einer sog. A-Typ-Persönlichkeit entwickelt haben und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 34 bei solchen Persönlichkeiten in Situationen seelischer Verletzung eine verminderte Toleranz für Schwäche, Kritik, eine verminderte Akzeptanz emotionellen Stresses, ein Unvermögen loszulassen, Behandlung und Hilfe besteht (act. I 11, S. 21 f.). Erwähnt wird denn auch, dass bei sozial, familiär, partnerschaftlich, gegebenenfalls ehelich guter Integration die Verarbeitung der Beschwerdesymptomatik, welche in einem 'Burnout', einem CFS oder einer Fibromyalgie (act. I 11, S. 26) zum Ausdruck kommen kann, besser und bei fehlendem sozialen Netz wesentlich schlechter ist. Auffallend ist sodann, dass es sich bei den eben erwähnten differentialdiagnostisch zu beachtenden Beschwerdekomplexen, soweit ihnen überhaupt Krankheitswert beizumessen ist (vgl. zum Burnout-Syndrom SVR 4-5/2012 IV Nr. 22), um gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt, die nach der höchstrichterlichen Praxis – aus Gleichbehandlungsgründen mit den somatoformen Schmerzstörungen (vgl. dazu E. 2 hiervor) – als vermutungsweise nicht invalidisierend gelten (vgl. zum CFS SVR 4-5/2011 IV Nr. 26 und SVR 2/2011 IV Nr. 17 sowie zur Fibromyalgie BGE 132 V 65). 3.7.5 Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt, ergibt sich Folgendes: 3.7.5.1 Wie in E. 3.7.1 hiervor dargelegt und begründet wurde, wurden sowohl im Rahmen der echtzeitlichsten Begutachtung durch Dr. med. J.________ im September 2007 als auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. Q.________ im März 2009 weder der Status nach Poliomyelitis mit Becken- und Beinhypoplasie links mit konsekutiv nicht ganz physiologischem Gangbild noch das degenerative Rückenleiden noch die vom Kläger im Mai 2006 geklagten 'migratorischen Polyarthralgien' als die Arbeitsunfähigkeit erklärend beurteilt. Was die letztgenannten Polyarthralgien anbelangt, ist ergänzend festzustellen, dass nach entsprechender Behandlung die in den Gelenken geklagten Schmerzen verschwunden und auch die initial ausgeprägten Flexorensynovialitiden der Hände nicht mehr nachweisbar waren, namentlich weder eine humorale Entzündungsaktivität bestand noch sich Auffälligkeiten hinsichtlich Rheumafaktoren, Borrelien oder des Ferritins ergaben (act. III 11/02/2008 pag. 29). In Übereinstimmung dazu wird denn auch im Gutachten der Abklärungsstelle P.________ festgehalten, dass beim Kläger eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 35 wahrscheinlich iatrogen geförderte Fixierung auf ein PPS bestehe, seine Hauptbeschwerden und die neu aufgetretene berufliche Limitierung mit einem Status nach Postpoliomyelitis nichts zu tun hätten. Somit scheidet erst Recht für den vorliegend massgebenden Zeitraum eine organische Ursache im Sinne der mit BGE 139 V 346 begründeten Rechtsprechung aus. 3.7.5.2 Zu prüfen bleibt, inwiefern den vom Kläger wiederum im vorliegend relevanten Zeitraum geklagten, jedoch nicht mit den somatischen Befunden erklärbaren Schmerzen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht invalidisierende Wirkung beizumessen war bzw. ist. Vorab ist dazu festzustellen, dass der Beschwerdekomplex auch nicht durch eine eigenständige psychische Erkrankung überlagert oder bestimmt und unterhalten wird (vgl. dazu E. 3.7.2 hiervor), mithin auch nicht eine psychisch bedingte Limitierung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Vielmehr kommen dafür denn auch die psychosozialen Belastungsfaktoren, welchen der Kläger im jeweiligen Zeitpunkt des Auftretens der mit einem PPS in Zusammenhang gebrachten Schmerzen und Erschöpfungszustände ausgesetzt war, in Betracht. So fällt das erstmalige Auftreten der Schmerzproblematik im August 2005 zusammen mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der dadurch erlittenen Kränkung. Weiter erfolgte die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit per 1. April 2007 einerseits unmittelbar nach der mit der Stellenabsage durch die Abklärungsstelle I.________ erlittenen Enttäuschung und andererseits im Vorfeld der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung (vgl. dazu E. 3.7.1 a.E. und 3.7.2 a.E. hiervor). Diese Feststellungen bestätigend berichtet Dr. med. K.________ denn auch von einem psycho-physischen Erschöpfungszustand mit ausgeprägten depressiven Anteilen nach Jahre dauernder Selbstüberforderung und erschüttertem Selbstvertrauen nach Verlust- und Missachtungs-Erfahrung (vgl. dazu E. 3.3.5 hiervor). Im Bericht des Spitals L.________ vom 26. März 2008 werden die diversen psychosozialen Belastungsfaktoren einzeln aufgelistet (Abwerbung von langjähriger Stelle und danach aufgrund von Meinungsverschiedenheiten Kündigung mit Stellen- bzw. Arbeitslosigkeit und Ausscheiden aus dem Erwerbsleben; Verkauf des Einfamilienhauses, Streit mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 36 Taggeldversicherung; act. III 29/07/2009 pag. 6; vgl. dazu auch E. 3.3.7 hiervor). Schliesslich ist auch auf den Bericht von Dr. med. O.________ vom 7. September 2008 hinzuweisen (act. III 11/09/2008 pag. 5), wonach vorbestehende Persönlichkeitsfaktoren beschrieben werden, welche darauf schliessen lassen, dass es sich beim Kläger um eine sog. A-Typus- Persönlichkeit handle. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die während des Vorsorgeverhältnisses der Beklagten 2 aufgetretene und vom Kläger in einem demonstrativen und nicht konsistenten Ausmass (vgl. dazu act. III 11/02/2008 pag. 15, 15/07/2009 pag. 35 und 44) vorgetragene Erschöpfungs- und Schmerzsymptomatik nicht mit den somatischen Befunden erklären lässt, sondern auf vorbestehenden Persönlichkeits- und (jeweils im Zeitpunkt der Exazerbationen eingetreten oder bevorstehenden) psychosozialen Belastungsfaktoren beruht, welchen aus psychiatrischer Sicht nicht Krankheitswert beizumessen ist. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist das PPS in der vorliegend zu beurteilenden, nicht mit den somatischen Befunden, sondern ausschliesslich mit einer Erschütterung des bio-psychischen Gleichgewichtes begründbaren Ausprägung hinsichtlich seiner invalidisierenden Wirkung nicht anders zu behandeln als andere Erschöpfungszustände und Schmerzkrankheiten (Burn-out-Syndrom, CFS, Fibromyalgie), welche es bei der Diagnostizierung des PPS differenzialdiagnostisch auch in Erwägung zu ziehen gilt. Damit hat die rechtliche Vermutung der Überwindbarkeit dieser Beschwerdesymptomatik auch in der vorliegend gegebenen Fallkonstellation ihre Gültigkeit, zumal der Kläger im vorliegend relevanten Beurteilungszeitraum weder wegen einer psychischen Erkrankung noch sonstigen Umständen (sozialer Rückzug [vgl. dazu act. III 15/07/2009 pag. 4], körperliche Begleiterkrankungen [vgl. dazu insb. E. 3.7.1 hiervor], therapeutisch nicht mehr angehbarer Verlauf [vgl. dazu act. III 11/02/2008 pag. 18, 15/07/2009 pag. 38 lit. C.8]) an der Überwindung der geklagten Symptomatik gehindert worden wäre. Dieses Ergebnis steht denn auch in Übereinstimmung mit der Protokollnotiz des RAV-Beraters vom 1. Oktober 2007, wonach sich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 37 Kläger noch in diesem Zeitpunkt für voll arbeitsfähig hielt und kurz vor einer Anstellung stand (act. IIIC). 3.8 Nach den Darlegungen hiervor sind die gegen die beiden Vorsorgeeinrichtungen gerichteten Klageverfahren zu vereinigen und die Klagen mangels invalidisierender Wirkung der im August 2005 interkurrent und auch ab April 2007 eingetretenen Schmerzexazerbationen abzuweisen. Hinsichtlich der Beklagten 1 ist weiter festzustellen, dass es zur Begründung einer Leistungspflicht bereits am Erfordernis der zeitlichen Konnexität fehlt (vgl. E. 3.6 hiervor). 4. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zur Vorleistungspflicht der Beklagten 2 (vgl. dazu auch die prozessleitende Verfügung vom 6. September 2013), zumal diese hinsichtlich der erbrachten Vorleistungen auch keinen Antrag gestellt hat. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die Beklagten als obsiegende Sozialversicherungsträger haben ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 38 1. Die Verfahren BV/2012/227 und BV/2012/231 werden vereinigt. 2. Die Klagen werden abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Klägers - AXA Stiftung für die berufliche Vorsorge - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, BV/12/227, Seite 39 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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