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Bern Verwaltungsgericht 02.06.2014 200 2012 1177

2 juin 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,294 mots·~21 min·8

Résumé

Verfügung vom 8. November 2012

Texte intégral

200 12 1177 IV SCP/IMD/BRL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juni 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. November 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/12/1177, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2008 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen - insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) D.________ vom 5. November 2010 (act. II 23.1 - 23.5) - ein und gab den Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Juli 2012 (act. II 28) in Auftrag. Mit Vorbescheid vom 16. Juli 2012 (act. II 30) stellte die IVB der Versicherten bei einem Status als 100% im Haushalt Tätige die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht, wogegen die Versicherte, vertreten durch B.________, am 7. September 2012 Einwand erheben liess (act. II 34). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 5. November 2012 (act. II 36) wies die IVB das Rentenbegehren mit Verfügung vom 8. November 2012 (act. II 37) ab. B. Hiergegen liess die Versicherte, nun vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________, am 10. Dezember 2012 Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2012 sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, sie wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig. Weiter stellte sie ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2013 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei nie einer kontinuierlichen Erwerbstätigkeit von 100% nachgegangen, weshalb überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie heute auch bei guter Gesundheit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/12/1177, Seite 3 kein volles Pensum leisten würde. Am Status von 100% Haushalt werde festgehalten. Am 13. März 2014 edierte der Instruktionsrichter sämtliche Akten und echtzeitlichen Aufzeichnung bis Ende 2008 der Sozialdienste … und … . Am 24. März 2014 liess der Sozialdienst … dem Gericht das Dossier der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zukommen. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. März 2014 stellte der Instruktionsrichter den Parteien einen Auszug der eingesandten Akten des Sozialdienstes … zu und forderte sie auf mitzuteilen, ob sie Einsicht in die gesamten Akten wünschten. Gleichentags ersuchte der Instruktionsrichter bei der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) … um Zustellung der vollständigen RAV-Akten sowie eines Ausdrucks allfällig ausserhalb des Personaldossiers elektronisch gespeicherter Daten. Am 26. März 2014 gab die Beschwerdeführerin bekannt, sie wünsche Einsichtnahme in die gesamten Akten des Sozialdienstes …, während die Beschwerdegegnerin am 28. März 2014 ihren Verzicht auf Akteneinsicht erklärte. Mit Eingabe vom 28. März 2014 teilte das beco Berner Wirtschaft (beco) mit, die betreffenden Dossiers des RAV seien bereits der Vernichtung zugeführt worden. Die Anfrage sei an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) weitergeleitet worden. Dieses liess mit Schreiben vom 3. April 2014 verlauten, es existierten kaum Daten zur Beschwerdeführerin. Aufgrund der fehlenden Daten im Auszahlungssystem sei davon auszugehen, dass sie keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Gleichentags reichte der Sozialdienst … alle vorhandenen Dokumente bis Ende 2008 mit Bezug zur Streitsache zu den Akten. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2014 fasste der Instruktionsrichter das Beweisergebnis dahingehend zusammen, dass die der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Annahme, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit im hier massgeblichen Zeitpunkt nicht erwerbstätig gewesen, durch die eingeholten Beweise widerlegt zu sein scheine. Weiter bot er den Parteien Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/12/1177, Seite 4 merkungen bis zum 2. Mai 2014, liess ihnen die Eingaben des beco und des seco sowie die Aktenkopien aus dem Sozialhilfedossier des Sozialdienstes … zukommen und stellte der Beschwerdeführerin das Dossier des Sozialdienstes … zur Einsichtnahme zu. Mit Eingabe vom 25. April 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme, während die Beschwerdeführerin am 30. April 2014 ihre Schlussbemerkungen einreichen liess und sich dem Beweisergebnis des Instruktionsrichters anschloss. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. November 2012 (act. II 37). Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei insbesondere der Status der Beschwerdeführerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/12/1177, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist - im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit - nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/12/1177, Seite 6 Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/12/1177, Seite 7 für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Im polydisziplinären (psychiatrischen, orthopädischen, internistischen und neuropsychologischen) Gutachten vom 5. November 2010 (act. II 23.1 - 23.5) diagnostizierten die Fachärzte der MEDAS mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung mit vorwiegender Schmerzkomponente (ICD-10: F45.0, F45.4) bei kombinierter Persönlich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/12/1177, Seite 8 keitsstörung mit asthen-dependenten und emotional instabilen Zügen (ICD- 10: F61), ein hoch auffälliges neuropsychologisches Leistungsprofil, differentialdiagnostisch im Rahmen eines beginnenden demenziellen Syndroms ungeklärter Ursache, sowie eine funktionelle Einäugigkeit mit Schattensehen rechts (act. II 23.1, S. 19). Zur Arbeitsfähigkeit legten die Fachärzte zusammenfassend dar, vor dem Hintergrund der hoch auffälligen neuropsychologischen Defizite sei die Versicherte gegenwärtig nicht in der Lage, selbst eine Verweistätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten (S. 20, 22). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei retrospektiv nicht genau beurteilbar. Nach der Aktenlage sei spätestens seit April 2008 ein komplexes psychiatrisches Beschwerdebild mit progredienten neuropsychologischen Defiziten dokumentiert. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau und Mutter könne sie verrichten (S. 21). 3.2 Das MEDAS-Gutachten vom 5. November 2010 (act. II 23.1 - 23.5) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Insbesondere beruhen die darin enthaltenen Feststellungen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Sodann stehen die einzelnen Teilbeurteilungen untereinander in Übereinstimmung und deren Erkenntnisse flossen in die überzeugende interdisziplinäre Beurteilung ein. Dem polydisziplinären Gutachten kommt somit voller Beweiswert zu, was von den Parteien denn auch nicht bestritten wird. 3.3 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass angesichts der diagnostizierten komorbiden Persönlichkeitsstörung mit asthen-dependenten und emotional-instabilen Anteilen von keiner Überwindbarkeit der Somatisierungsstörung bzw. deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Vielmehr liegt die Persönlichkeitsstörung in einer Ausprägung und einem Schweregrad vor, die den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/12/1177, Seite 9 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). 3.4 Gestützt auf das schlüssige polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 5. November 2010 (act. II 23.1 - 23.5) ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in jeder Erwerbstätigkeit zu 100% arbeitsunfähig ist. Dies ist unter den Parteien denn auch unbestritten. 4. 4.1 Streitig ist vorliegend einzig, ob die Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich oder hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit zu erfolgen hat. Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Juli 2012 (act. II 28) nahm die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 100% im Aufgabenbereich Haushalt tätig, in welchem unbestrittenermassen keine massgebliche Einschränkung besteht. Letztere stellt sich dagegen auf den Standpunkt, sie würde im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 - 100% nachgehen (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 11). 4.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/12/1177, Seite 10 halt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil- )Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 195). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin war von 1985 bis 1992 sowie von 1992 bis 2007 verheiratet (vgl. act. II 1, S. 16 ff.; 2, S. 1, 3). Während diesen Jahren ging sie nur vereinzelt und in kleinen Pensen einer Erwerbstätigkeit nach und war hauptsächlich im Haushalt (inkl. Kinderbetreuung) beschäftigt (vgl. act. II 5, S. 4 f.; 28, S. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Haushaltsbericht vom 12. Juli 2012, act. II 28, S. 4) kann allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab 1985 bis zur Trennung der zweiten Ehe im Jahr 2004 keiner regelmässigen Arbeit nachging, noch nicht geschlossen werden, sie würde auch im vorliegend relevanten Zeitpunkt - nunmehr als Alleinstehende, deren Kind nur zwei Wochenenden pro Monat zu Hause verbringt (act. II 28, S. 3) - keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Nachfolgend ist zu prüfen, was die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tun würde (vgl. E. 4.2 hiervor) und dabei insbesondere, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nach Auflösung des ehelichen Haushalts im Jahr 2004 (act. II 28, S. 2) keine Erwerbstätigkeit aufnahm.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/12/1177, Seite 11 4.3.2 In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, es bestehe bereits seit Jahren eine verminderte Arbeitsfähigkeit. Die zur jetzigen Arbeitsunfähigkeit führenden Beschwerden seien zwar gemäss Gutachten vom 5. November 2010 erst seit April 2008 dokumentiert, dies bedeute jedoch nicht und das Gutachten spreche auch nicht gegen die Annahme, dass die schwere psychische Krankheit nicht bereits seit der Kindheit bzw. Jugend bestehe (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 6). Dem kann insoweit gefolgt werden, als die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon auszugehen scheint, der Status als Erwerbstätige sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdeführerin seit 1998 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, obwohl nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Juli 2012, act. II 28, S. 4). Da die Beschwerdeführerin vor ihrer zweiten Scheidung während nahezu 20 Jahren nur unregelmässig und in kleinen Pensen einer Erwerbstätigkeit nachging, hätte eine allfällige Arbeitsunfähigkeit mangels Auswirkung auf den Aufgabenbereich Haushalt (vgl. act. II 23.1, S. 21; 28, S. 6 f.) vielmehr gar nie festgestellt werden können. Hinsichtlich der Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit führen die Gutachter aus, diese sei retrospektiv nicht genau beurteilbar (act. II 23.1, S. 21). Der Umstand, dass rückblickend keine abschliessende Einschätzung möglich ist, ob und in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits vor April 2008 reduziert war, bleibt den nachstehenden Ausführungen zufolge indes ohne Relevanz. Mit Blick auf die Akten des Sozialdienstes … ist immerhin festzustellen, dass Anhaltspunkte ersichtlich sind, die für eine bereits vor April 2008 bestehende Verminderung der Arbeitsfähigkeit sprechen (vgl. Aktennotizen vom 30. November 2006 sowie 31. Mai 2007, Akten des Sozialdienstes … [act. III] Register 1; Übertragungsbericht vom 5. Dezember 2007, act. III Register 3; Antrag vom 20. Juli 2006, act. III Register 8). Weiter wird im undatierten Bericht des Spitals E.________ (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2010) ausgeführt, die Schmerzsymptomatik bestehe seit 1993 (act. II 18, S. 2). Damit bestand bereits zu dieser Zeit aus subjektiver Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.3.3 Gemäss Schreiben des seco vom 3. April 2014 (in den Gerichtsakten) bezog die Beschwerdeführerin nie Leistungen der Arbeitslosenversicherung, was entweder auf eine nicht erfolgte Anmeldung oder die Nichter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/12/1177, Seite 12 füllung der Anspruchsvoraussetzungen zurückzuführen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin daraus zu schliessen scheint, die Beschwerdeführerin habe nicht beabsichtigt, eine Erwerbsfähigkeit aufzunehmen (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Juli 2012, act. II 28, S. 4), kann dem nicht gefolgt werden, zumal die Aufzeichnungen der Sozialdienste ergeben, dass der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgeklärt, auf eine Anmeldung aus Rücksicht auf den Gesundheitszustand jedoch verzichtet wurde (vgl. Übertragungsbericht vom 5. Dezember 2007, act. III Register 3; Aktennotizen vom 10. Januar 2008 und 31. Mai 2007, Akten des Sozialdienstes … [act. IIIA] 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fürsorgegesetzgebung von unterstützten Personen grundsätzlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt, um die Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung so weit wie möglich zu reduzieren (Art. 9 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer ihren gesundheitlichen Möglichkeiten entsprechenden Erwerbstätigkeit denn auch angehalten wurde (vgl. Zielvereinbarungen vom 2. Mai 2006, 31. Mai 2007 sowie 26. Juli 2007, act. III Register 7) und sich diese auch entsprechend um eine Erwerbstätigkeit bemühte, wurde sie betreffend die Anstrengungen um eine Arbeitsstelle doch als zuverlässig und motiviert beschrieben (vgl. Übertragungsbericht vom 5. Dezember 2007, act. III Register 3; Bericht vom 3. Juli 2008, act IIIA 2; vgl. auch Aktennotizen des Sozialdienstes … vom 24. Januar 2008 sowie 19. Juni 2008, act. IIIA 1). Die Bemühungen der Beschwerdeführerin werden denn auch durch die im Dossier des Sozialdienstes … aufgeführten Bewerbungen sowie das darin enthaltene Bewerbungsschreiben vom 30. Juli 2007 belegt (vgl. act. III Register 2). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihren gesundheitlichen Einschränkungen bestrebt war, eine Erwerbsarbeit aufzunehmen und sich um eine solche auch ernsthaft bemüht hat. Somit hinderten nach der Aktenlage die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Aufgrund der aktenmässig dokumentierten Arbeitsbemühungen ist denn – entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin – auch nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nach Wegfall des ehelichen Unterhalts mit dem sozialhilfe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/12/1177, Seite 13 rechtlichen Existenzminimum begnügt und sich ausschliesslich ihrem Ein- Personen-Haushalt gewidmet hätte. 4.3.4 Aus dem Dargelegten erhellt, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin habe aus freien Stücken auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100% im Haushalt tätig wäre, erweist sich damit als Fehleinschätzung, wird doch dabei unberücksichtigt gelassen, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, erst mit dem Wegfall des ehelichen Unterhalts eingetreten ist. Dies wurde denn nach Aktenlage auch von der Arbeitslosenkasse im Grundsatz anerkannt (vgl. dazu die Aktennotiz des Sozialdienstes … vom 31. Mai 2007, act. III Register 1). Darauf abstellend, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall fortan zur Sicherstellung ihres sozialen Existenzminimums selber hätte aufkommen müssen (vgl. E. 4.3.3 hiervor), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mindestens 70% aufgenommen hätte. Ob sie dauerhaft zu einem Vollzeitpensum erwerbstätig geworden wäre, wie aufgrund der in den Akten der Sozialdienste dokumentierten Arbeitsbemühungen (vgl. act. III Register 2) geschlossen werden könnte, braucht vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden, weil bereits mit der Annahme eines mindestens 70%-igen Erwerbspensums der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen ist (vgl. E. 5.1 hiernach). 5. 5.1 Angesichts der 100%-igen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und einem entsprechendem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 100%, was bei einem Erwerbspensum von mindestens 70% in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.4 und E. 4.3.4 hiervor) zu einem Invaliditätsgrad von ebenfalls mindestens 70% führt. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/12/1177, Seite 14 5.2 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 5. November 2008 (act. II 1) zum Leistungsbezug an, womit der Rentenanspruch frühestens im Mai 2009 entstand (Art. 29 Abs. 1 IVG). Da gemäss Gutachten vom 5. November 2010 (act. II 23.1, S. 24) seit mindestens April 2008 eine zur Erwerbsunfähigkeit führende Symptomatik besteht, ist zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns auch das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) abgelaufen. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht folglich ab Mai 2009. 5.3 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab Mai 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/12/1177, Seite 15 tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch Fürsprecher C.________ von B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 19. Mai 2014 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 1‘313.-- (Fr. 130.-- x 10.1 Stunden) zuzüglich Auslagen von Fr. 86.10 und 8% Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 111.95, somit auf total Fr. 1‘511.05, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. November 2012 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab Mai 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘511.05 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/12/1177, Seite 16 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingaben vom 12. und 19. Mai 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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