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Bern Verwaltungsgericht 26.10.2016 200 2012 1069

26 octobre 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,251 mots·~16 min·1

Résumé

Verfügung vom 9. Oktober 2012

Texte intégral

200 12 1069 IV und 200 12 1070 IV (2) SCJ/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 8. und 9. Oktober 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, IV/12/1069, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im März 2004 aufgrund der Folgen eines Ende November 2003 erlittenen Unfalls, bei dem er beim Tragen einer Bodenplatte auf dem Gerüst ausrutschte und auf den Rücken fiel, unter Hinweis auf eine Lähmung der unteren Körperhälfte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1 und 54 S. 14). Nach diversen medizinischen und beruflichen Abklärungen und der Gewährung verschiedener Leistungen (Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen; act. II 18, 20, 21, 22, 24, 34, 39, 41, 62, 69 und 73) holte die IV- Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 2. November 2006 ein (Akten der Invalidenversicherung [act. IIA] 123). In der Folge gewährte sie erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung zum ... mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis für die Zeit vom 21. Mai 2007 bis 31. Juli 2010 (act. IIA 143 und 159). Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 (act. IIA 149) sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2004 zu. Im Januar 2011 veranlasste die IVB die (rückwirkende) Wiederausrichtung der Invalidenrente per 1. August 2010, nachdem der Versicherte bis 31. Juli 2010 IV-Taggelder bezogen hatte, und machte darauf aufmerksam, dass aktuell eine Rentenrevision vorgenommen werde (Akten der Invalidenversicherung [act. IIB] 235). Am 25. Juli 2011 trat der Versicherte eine Arbeitsstelle als ... im C.________ zu einem Pensum von 50 % an (act. IIB 243), worauf die IVB im September 2011 die Eingliederungsbemühungen beendete (act. IIB 246). Nach weiteren Kostengutsprachen, unter anderem für bauliche Anpassungen in der neuen Wohnung im Kanton ... (act. IIB 256 ff.), hob die IVB mit Verfügung vom 28. August 2012 (act. IIB 300) die Rentenverfügung vom 17. Juli 2007 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf. Eine dagegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, IV/12/1069, Seite 3 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. März 2013, IV/2012/940 (Akten der Invalidenversicherung [act. IIC] 7), ab, indem es die wiedererwägungsweise Aufhebung der Dreiviertelsrente mit der substituierten Begründung der Rentenrevision schützte. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2013, 8C_311/2013 (act. IIC 16), hiess das Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde gut, hob das Urteil VGE IV/2012/940 und die Verfügung vom 28. August 2012 auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. In Nachachtung dieses Entscheides holte die IVB bei der Abklärungsstelle D.________ ein Gutachten vom 30. September 2014 mit Ergänzung vom 22. April 2015 (act. IIC 42.1 und 55) ein. Gestützt darauf wies die IVB mit Verfügung vom 28. April 2015 (act. IIC 56) das Leistungsbegehren des Versicherten ab; die Aufhebung der Invalidenrente sei zu Recht erfolgt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. März 2016, IV/2015/497 (act. IIC 78), ab mit der Begründung, beim Versicherten habe im massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom 28. August 2012 (wie auch schon davor) kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen. Dieses Urteil blieb unangefochten. B. Am 27. März 2012 hatte der Versicherte ein Gesuch um Kostengutsprache für den Umbau eines Fahrzeuges ... im Umfang von Fr. 36‘622.80 gestellt (act. IIB 273). Am 26. April 2012 hatte die E.______AG namens des Versicherten ein Gesuch um Kostengutsprache für einen Arbeitsstuhl Le Triple Wheels (mit Trippel- und Rollstuhlfunktion) gestellt (act. IIB 275). Mit zwei Vorbescheiden vom 13. August 2012 (act. IIB 296 f.) stellte die IVB die Abweisung der Leistungsbegehren in Aussicht. Sie erwog im Wesentlichen, dass die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze auf die beim Versicherten diagnostizierten dissoziativen Störungen anwendbar seien. Deren Beeinträchtigungen könnten mittels zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden. Da diese Störungen Grund für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, IV/12/1069, Seite 4 funktionelle Parese seien, könne diesem Beschwerdebild kein invalidisierender Charakter zuerkannt werden. Aufgrund der objektivierbaren somatischen (neurologischen) Einschränkungen sei von einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit von maximal 10 % auszugehen. Eine leistungsspezifische Invalidität in Bezug auf die beantragten Hilfsmittel sei somit nicht ausgewiesen. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 14. September 2012 (act. IIB 307) fest und wies mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 (act. IIB 310) den Antrag auf Kostenübernahme für den Autoumbau bzw. mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 (act. IIB 311) den Antrag auf Kostenübernahme für den Arbeitsstuhl Le Triple Wheels ab. C. Gegen die beiden Verfügungen vom 8. und 9. Oktober 2012 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. November 2012 mit je separaten Eingaben Beschwerde erheben und die Übernahme der Kosten für den Fahrzeugumbau sowie für den Arbeitsstuhl Le Triple Wheels durch die Invalidenversicherung beantragen, unter Aufhebung der ergangenen Verwaltungsakte. Im Weiteren liess er die Vereinigung der beiden Verfahren beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2013 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren und sistierte das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des ebenfalls am Gericht hängigen Verfahrens betreffend die am 28. August 2012 verfügte Einstellung der Dreiviertelsrente per Ende September 2012 (IV/2012/940). Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2016 hielt der Instruktionsrichter unter anderem fest, dass mit - unangefochten gebliebenem - Urteil VGE IV/2015/497 die Rentenaufhebung per Ende September 2012 bestätigt worden sei mit der Begründung, beim Beschwerdeführer habe im massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, IV/12/1069, Seite 5 28. August 2012 kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen, und somit die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben werde. Der Instruktionsrichter gab den Parteien Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme im Lichte des rechtskräftigen Urteils VGE IV/2015/497 resp. dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde. Mit Eingaben vom 10. Juni und 25. Juli 2016 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, IV/12/1069, Seite 6 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 8. und 9. Oktober 2012 (act. IIB 310 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfsmittel bzw. auf Übernahme der Kosten für den Umbau eines Fahrzeuges ... und für einen Arbeitsstuhl Le Triple Wheels. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, IV/12/1069, Seite 7 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste u.a. Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Als Hilfsmittel gelten laut Ziff. 9.01 Anhang HVI Rollstühle ohne motorischen Antrieb und gemäss Ziff. 10.05 Anhang HVI auch die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. 3. 3.1 Das Verwaltungsgericht hat im - den Parteien bekannten und in Rechtskraft erwachsenen - Urteil VGE IV/2015/497 (act. IIC 78 S. 12 ff.) erkannt, dass in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der Abklärungsstelle D.________ vom 30. September 2014 (act. IIC 42.1) abzustellen ist, wonach beim Beschwerdeführer eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.7) und eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6) mit funktioneller Paraplegie ohne Anhaltspunkte für organisch bedingte Genese vorliegen (act. IIC 78 S. 11). Weiter hat es erwogen, dass diesem Beschwerdebild im Lichte der zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten (analog anzuwendenden) Grundsätze (BGE 141 V 281) keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden kann, weshalb beim Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt vom 28. August 2012 (wie auch schon davor) kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen hat (act. IIC 78 S. 14 ff.). Das Gericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers somit zu Recht per Ende September 2012 aufgehoben hat bzw. die diesen Entscheid bestätigende Verfügung vom 28. April 2015 somit nicht zu beanstanden ist (act. IIC 78 S. 16). https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/24f341ad-9060-47d1-9966-b25bf3f0b802?citationId=8c909867-1956-4bd1-a609-2418d205a8b4&source=document-link&SP=21|f5dfy3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, IV/12/1069, Seite 8 3.2 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Überlegungen im Urteil VGE IV/2015/497 (act. IIC 78), welche zur Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente geführt haben, in vergleichbarer Weise auch auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfsmittel angewandt werden können. 3.2.1 Eingliederungsmassnahmen werden durch die Invalidenversicherung gewährt, wenn die versicherte Person invalid oder von einer Invalidität bedroht ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Bei der Invalidität handelt es sich um einen funktional und relativ verwendeten Begriff, der unter Berücksichtigung des konkret zu beurteilenden Leistungsanspruchs auszulegen ist (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 8 N. 5). Das heisst, neben und zum Teil in Abweichung vom allgemeinen Begriff der Invalidität gemäss ATSG müssen die spezifischen Anspruchsvoraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes für eine bestimmte Leistung gegeben sein. So ist die Invalidität im Sinne einer rentenbegründenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 28 IVG) nicht gleich zu verstehen wie die Invalidität als Voraussetzung für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 IVG, zumal nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich besteht (vgl. Art. 8 Abs. 2 IVG). Diese leistungsspezifische Invalidität (Invalidität in Bezug auf die in Frage stehende, im IVG geregelte Leistung) ändert jedoch nichts an der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs. Dieser ist im Kern insofern einheitlich, als immer ein Gesundheitsschaden vorliegen muss, welcher ursächlich (kausal) für die tatsächlich eingetretenen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit bzw. die Fähigkeiten im Aufgabenbereich verantwortlich ist resp. - im Falle der Nichterwerbstätigen vor dem vollendeten 20. Altersjahr - voraussichtlich sein wird (vgl. ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], Handkommentar, 2014, Art. 4 N. 19 und 117). 3.2.2 Gestützt auf das schlüssige und überzeugende, mithin beweiskräftige Gutachten der Abklärungsstelle D.________ vom 30. September 2014 (vgl. Urteil VGE IV/2015/497, E. 3.3; act. IIC 78 S. 12) bestehen beim Beschwerdeführer eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.7) und https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/042b0d3b-5456-43fd-b41a-c0571c3f6493/00000000-0000-0000-0000-000000000000?source=document-link&SP=3|f5dfy3 https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/a1a1d458-104b-4ea1-903d-b25052d89755/00000000-0000-0000-0000-000000000000?source=document-link&SP=6|fwazm5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, IV/12/1069, Seite 9 eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6) mit funktioneller Paraplegie ohne Anhaltspunkte für organisch bedingte Genese (act. IIC 78 S. 11). Darauf ist abzustellen. Zwar datiert die Expertise zeitlich nach dem Erlass der hier angefochtenen Verfügungen, beschlägt jedoch den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der streitigen Verfügungen. Mithin liegt dem Begehren um die beantragten Hilfsmittel kein organischer Gesundheitsschaden zu Grunde; dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Zu prüfen ist somit, ob mit der funktionellen Paraplegie im Rahmen der dissoziativen Bewegungsstörung ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, welcher zu den beantragten Leistungen der Invalidenversicherung in Form von Hilfsmitteln berechtigt. 3.2.3 Die hier diagnostizierte dissoziative Störung stellt ein mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vergleichbares psychosomatisches Leiden dar (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 547 E. 2.2 S. 550, 137 V 64 E. 4.2 S. 68, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Solche Leiden beruhen auf nicht klar fassbaren Befunden, weshalb es ihnen an der Objektivierbarkeit fehlt. Sie lassen den direkten Nachweis einer anspruchsbegründenden Beeinträchtigung nicht zu. An dessen Stelle tritt behelfsweise ein auf Indizien gestützter indirekter Beweis über das Vorliegen eines Gesundheitsschadens und über dessen funktionelle Auswirkungen. Die weitgehend subjektiven Symptome werden einer objektivierenden Konsistenzprüfung unterzogen, was seit der Aufgabe der Überwindbarkeitspraxis (BGE 130 V 352) anhand eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 erfolgt. Ohne diesen indirekten Ersatzbeweis bzw. normativen Prüfraster hätten es die versicherten Personen in der Hand, Leistungen der Invalidenversicherung durch den blossen Beschrieb unklarer Beschwerdebilder auszulösen (BGE 139 V 547 E. 8.2 S. 564). 3.2.4 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf ein psychosomatisches Leiden setzt somit voraus, dass angesichts des Fehlens von klar fassbaren Befunden der Nachweis einer gesundheitlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, IV/12/1069, Seite 10 Einschränkung mittels eines strukturierten Beweisverfahrens anhand von Indikatoren (das heisst von Hilfstatsachen) gemäss neuer Rechtspraxis erbracht wird. Dies gilt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. dessen Beschwerden, S. 10, und Eingabe vom 25. Juli 2016) - nicht nur für den Anspruch auf eine Invalidenrente, sondern wegen des einheitlichen Invaliditätsbegriffes (vgl. E. 3.2.1 hiervor) für sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung. Zwar bezieht sich das Bundesgericht in BGE 141 V 281 auf den Anspruch auf eine Invalidenrente, eine klar fassbare Einschränkung auf die rentenbegründende Invalidität lässt sich jedoch diesem Entscheid bzw. dieser neuen Rechtsprechung nicht entnehmen. Auch wenn an einigen Stellen der Begründung auf die Invalidenrente bzw. rentenbegründende Invalidität Bezug genommen wird, so findet sich diese spezifische Bezugnahme in den anderen Teilen der Begründung nicht. Ein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 wurde im Falle des Beschwerdeführers bereits durchgeführt und hat ergeben, dass den dissoziativen Störungen des Beschwerdeführers keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden kann resp. dass im Zeitpunkt vom 28. August 2012 (wie auch schon davor) kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen hat (Urteil VGE IV/2015/497, E. 3.4 ff.; act. IIC 78 S. 14 ff.). Dies hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten. Unerheblich ist dabei, dass die Prüfung der Indikatoren im Urteil VGE IV/2015/497 im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente erfolgt ist (siehe oben). Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die beantragten Hilfsmittel (Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Umbau eines Fahrzeuges ... und für einen Arbeitsstuhl Le Triple Wheels) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bzw. der Voraussetzung der (leistungsspezifischen) Invalidität (vgl. E. 3.2.1 hiervor) abzuweisen. 3.2.5 An diesem Ergebnis vermag der Entscheid des Bundesgerichts vom 29. November 2013, 9C_500/2013, nichts zu ändern, worin die Frage der Anwendung der Schmerzstörungspraxis im Bereich der Hilflosenentschädigung in Einzelfällen offen gelassen wurde (vgl. E. 5.3.2 des zitierten Entscheides). Auch vermag der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit Kostengutsprachen für diverse Hilfsmittel erteilt hatte (act. II 18, 20, 21, 22, 24, 34, 39, 41 und 62),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, IV/12/1069, Seite 11 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Beschwerden, S. 9 f.). Einerseits liegt kein Anwendungsfall der sogenannten Besitzstandswahrung nach Art. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung vom 28. August 1978 (HVA; SR 831.135.1) vor. Andererseits besteht kein Anspruch aus Vertrauensschutz, stellt doch allein der Umstand, dass die Behörde einer Person in einer bestimmten Situation eine bestimmte Behandlung hat zuteil werden lassen noch keine Vertrauensgrundlage dar (Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2007, 9C_246/2007, E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer bringt bezüglich des Antrages auf Kostenübernahme für den Autoumbau weiter vor, die zuständige Mitarbeiterin der IV-Stelle habe ihm telefonisch versichert, die mit Vorbescheid vom 25. April 2012 (act. IIB 274) in Aussicht gestellte Aufhebung der Invalidenrente habe nichts mit dem beantragten Hilfsmittel zu tun, weshalb er den Autoumbau in Auftrag gegeben habe (vgl. entsprechende Beschwerde, S. 9 Ziff. 22). Selbst wenn das geltend gemachte, nicht aktenkundige Telefongespräch stattgefunden hätte, so wäre dem Beschwerdeführer keine Kostenübernahme zugesichert, sondern lediglich gesagt worden, dass das Hilfsmittelgesuch in keiner Abhängigkeit zum Rentenanspruch stehe. Daraus kann jedoch keine verbindliche Zusicherung für eine Kostenübernahme für den Autoumbau abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass, falls eine solche Zusicherung erfolgt wäre, die Beschwerdegegnerin vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens (am 8. Oktober 2012; act. IIB 310) mit Schreiben vom 2. Juli 2012 (act. IIB 292) den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, die beantragten Hilfsmittel stünden in einer massgeblichen Abhängigkeit zum Rentenentscheid. Unter diesen Umständen erübrigen sich nähere Abklärungen zum angeblichen Telefongespräch (vgl. entsprechende Beschwerde, S. 10 oben). 4. Nach dem Dargelegten sind die angefochtenen Verfügungen vom 8. und 9. Oktober 2012 (act. IIB 310 f.) nicht zu beanstanden. Die Beschwerden sind deshalb abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, IV/12/1069, Seite 12 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, IV/12/1069, Seite 13

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2016, IV/12/1069, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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