Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 15.04.2014 200 2011 1194

15 avril 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·12,479 mots·~1h 2min·8

Résumé

Verfügung vom 9. November 2011

Texte intégral

200 11 1194 IV KNB/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. April 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. November 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist Mutter dreier 1983, 1986 und 1989 geborener, mittlerweile erwachsener Söhne. Sie absolvierte eine …lehre und Kurse im Bereich der … sowie der …. Bis 1992 führte sie einen … in selbstständiger Stellung (Dossier der IV-Stelle Bern, Antwortbeilagen [AB] 78/3, 69.1/270, 69.1/339-342). Am 5. Juni 1992 meldete sie sich bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Angabe von Beschwerden nach zwei Schleudertraumen zum Bezug von IV-Leistungen an (AB 69.1/338-343). Die IVB holte erwerbliche und medizinische Unterlagen ein und liess die Versicherte im C.________ (MEDAS) einer interdisziplinären Begutachtung unterziehen (Gutachten vom 28. April 1993; AB 69.1/239 ff.). Am 12. Juli 1993 erstattete der Abklärungsdienst der IVB einen Abklärungsbericht Haushalt, worin die Versicherte als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich Haushalt bemessen und ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 75 % ermittelt wurde (AB 69.1/213 ff.). Mit Verfügungen vom 29. Oktober 1993 sprach die IVB der Versicherten ab 1. April 1992 eine ganze Rente zu (AB 69.1/201 ff.). B. Im Rahmen eines im April 1994 (AB 69.1/198) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens holte die IVB nebst den üblichen Unterlagen ein interdisziplinäres Verlaufsgutachten der MEDAS vom 13. November 1995 (AB 69.1/142 ff.) und einen Abklärungsbericht Haushalt vom 26. April 1996 ein. Darin ermittelte der Abklärungsdienst der IVB bei einem Status 63 % Erwerbstätigkeit und 37 % Haushalt einen Gesamtinvaliditätsgrad von 44 % (AB 69.1/118 ff.). Mit Verfügungen vom 5. und 17. September 1996 setzte die IVB die bisherige ganze Rente per 1. November 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % auf eine halbe Rente im Härtefall herab (AB 69.1/80-82, 69.1/93-95), was nach Beschwerden der Versicherten vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 3 Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. Februar 1997, IV 47843 und IV 48015 (AB 69.1/34 ff.), sowie letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) mit Entscheid vom 14. September 1999, I 126/97 (AB 69.1/3 ff.), bestätigt wurde. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2003 bestätigte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 44 % einen unveränderten Rentenanspruch (AB 26). Eine von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (AB 28) wies die IVB mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2003 ab (AB 30). Infolge der 4. IV-Revision (Wegfall der Rente im Härtefall) verfügte die IVB am 4. Mai 2005 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Mai 2005 (Invaliditätsgrad von 44 %; AB 35). Im Rahmen einer weiteren Rentenüberprüfung bestätigte die IVB mit Verfügung vom 9. Mai 2006 einen unveränderten Rentenanspruch (Invaliditätsgrad von 44 %; AB 46). Im Mai 2009 leitete die IVB ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein, holte aktuelle erwerbliche und medizinische Unterlagen ein und liess die Versicherte bei Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, sowie Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie FMH, interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 17. November 2010 und 16. Dezember 2010; AB 76.1, 77.1). Am 18. Mai 2011 erstattete der Abklärungsdienst der IVB je einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 78) und für Selbstständigerwerbende (AB 79), gemäss welchen bei einem Status von 65 % Erwerbstätigkeit und 35 % Haushalt ein Gesamtinvaliditätsgrad von 27 % ermittelt wurde (AB 78/9). Gestützt darauf stellte die IVB mit Vorbescheid vom 23. Mai 2011 die Rentenaufhebung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (AB 80). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Juli 2011 Einwand erheben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 4 (AB 86) und einen Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, einreichen (AB 90). Nach Einholung von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom 25. August 2011 (AB 91) und des Abklärungsdienstes vom 18. Oktober 2011 (AB 93) hob die IVB mit Verfügung vom 9. November 2011 die bisherige Viertelsrente, wie angekündigt, per 31. Dezember 2011 auf (AB 96). D. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 12. Dezember 2011 Beschwerde erheben und beantragen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. November 2011 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen resp. die durch die IV-Stelle entzogene aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen (Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). 3. a) Es seien der Versicherten weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten. b) Eventualiter: Es sei von Amtes wegen ein neues, interdisziplinäres gerichtliches Gutachten (unter Einbezug der rheumatologischen, psychiatrischen, handchirurgischen und gynäkologischen Fachrichtung) im vorliegenden Beschwerdeverfahren und pendente lite erstellen zu lassen, wobei der Versicherten während der Abklärungszeit weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten sind. 4. Es sei beim Hausarzt der Versicherten, Dr. med. G.________, durch das angerufene Gericht und von Amtes wegen ein aktualisierter Verlaufsbericht und die vollständige Krankengeschichte der Versicherten einzuholen. 5. Es sei ein gerichtlicher Augenschein im Haushalt der Versicherten durchzuführen, wobei dem wichtigen Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die beiden Söhne H.________ und I.________ sich nur vorübergehend in der Wohnung der Versicherten befunden haben und in Kürze ausziehen resp. bereits ausgezogen sind und wobei ebenso zu berücksichtigen ist, dass der älteste Sohn J.________ mit seiner Freundin K.________ im gemieteten Haus der Versicherten einen separaten Teil bewohnen und dort auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 5 einen separaten Mietzins bezahlen. Dabei seien die Söhne J.________, I.________ und H.________ sowie K.________ als Zeugen/Auskunftspersonen von Amtes wegen zu befragen. 6. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt seien nochmals die vollständigen IV-Akten (inkl. vollständigem und detailliertem Verlaufsprotokoll, einer vollständigen und detaillierten Abrechnung über die bisher erbrachten Leistungen, den schriftlich erteilten Gutachtensaufträgen und den entsprechenden den Gutachtern unterbreiteten Fragenkatalogen) zur kurzen Einsichtnahme zukommen zu lassen. 7. Nach Zustellung der vollständigen IV-Akten sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine angemessene Nachfrist zur allfälligen Beschwerdebegründung anzusetzen. 8. Es sei der Versicherten für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren; dies unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 9. Von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen. 10. Über das hängige Armenrechtsgesuch sei umgehend und ohne prozessuale Weiterungen mittels prozessleitender Verfügung zu entscheiden, sodass dem Prinzip der Waffengleichheit Genüge getan wird und der unterzeichnete Rechtsanwalt raschmöglichst wieder disponieren könne (vgl. BGE 101 Ia 34). 11. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Presse- und Publikumsanwesenheit durchzuführen. 12. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung resp. armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). 13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Begründung wurde im Wesentlichen eine unvollständige Feststellung bzw. die Beweiswürdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Invaliditätsbemessung als unrichtig gerügt. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2011 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 6 Mit Eingabe vom 11. Januar 2012 liess die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung nachreichen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. September 2012 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen nachreichen und nahm zur Beschwerdeantwort Stellung. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2012 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut. Die mit der Beschwerde gestellten Beweisanträge wurden abgewiesen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2013 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen sowie Schlussbemerkungen einreichen und den Antrag auf ein gerichtliches Gutachten bestätigen. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Januar 2013 wies der Instruktionsrichter die weiteren Beweisanträge ab und schloss das Beweisverfahren. Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 hielt die Beschwerdeführerin an der Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2013 setzte der Instruktionsrichter den Termin zur öffentlichen Schlussverhandlung auf den 26. Juni 2013, 14.00 Uhr, an, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wurde, und gab die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 zeigte die Beschwerdegegnerin die Teilnahme an der öffentlichen Schlussverhandlung an. Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein und stellte folgende Anträge:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 7 1. Sämtliche im Beschwerdeverfahren IV/2011/1194 beteiligten Gerichtspersonen hätten wegen begründeter Besorgnis der Voreingenommenheit in den Ausstand zu treten und das Gericht habe in neuer Besetzung das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. 2. Die mit Eingabe vom 21. Januar 2013 zugestellten Unterlagen seien als Urkunden 3 bis 6 zu bezeichnen und das angerufene Gericht habe sich in Nachachtung der gesetzlichen Untersuchungspflicht damit auseinander zu setzen. 3. Das mit Verfügung vom 23. Januar 2013 geschlossene Beweisverfahren sei wieder zu eröffnen. 4. Die Gutachtensanalyse von Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Juni 2013 sei als Urkunde 7 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. 5. Die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2013 in Kopie sei als Urkunde 8 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. 6. Die Erklärung von Frau M.________ vom 10. Juni 2013 (betreffend die Aktennotiz vom 15. Januar 2013) sei als Urkunde 9 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. 7. Dr. med. E.________ sei von Amtes wegen gerichtlich zu den Diskrepanzen in seinem Gutachten und zur Behandlung des Sohnes der Versicherten zu befragen. 8. Die Beschwerdeführerin sei zu den Diskrepanzen im Gutachten des Dr. med. E.________ und zu ihrer Beziehung zu diesem zu befragen. Mit Urteil vom 25. Juli 2013, IV/2013/505, wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Ablehnung der Verwaltungsrichter Knapp, Schütz und Schwegler sowie von Gerichtsschreiber Rüfenacht im Verfahren IV/2011/1194 ab. Dieses Urteil blieb in der Folge unangefochten. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2013 nahm der Instruktionsrichter das vorliegende Verfahren wieder auf, stellte fest, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2013 samt Beilagen mit prozessleitender Verfügung vom 23. Januar 2013 zu den Akten erkannt und der Beschwerdegegnerin zugestellt worden sei, erkannte die Beilagen 7 bis 9 der Eingabe vom 12. Juni 2013 zu den Akten und wies die weiteren Beweisanträge (Ziff. 7 und 8 der Eingabe vom 12. Juni 2013) ab. Die öffentliche Schlussverhandlung wurde neu auf den 2. Dezember 2013, 14.00 Uhr, angesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 8 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Teilnahme an der öffentlichen Schlussverhandlung. Mit Eingabe vom 29. November 2013 (Posteingang vom 2. Dezember 2013, vorab per Fax) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein und stellte folgende Anträge: 1. Die kommende Verhandlung vom 2. Dezember 2013 sei abzusetzen. 2. Das Beweisverfahren sei wieder zu eröffnen. 3. Die eingereichten Dokumente seien als Urkunden 10 bis 13 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. 4. Die Beschwerdegegnerin sei im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. 5. Es seien von Amtes wegen die IV-Akten des Sohnes der Beschwerdeführerin beizuziehen. 6. Es sei ein gerichtliches Gutachten zur Frage der gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten erstellen zu lassen (vgl. den bereits gestellten Antrag vom 21. Januar 2013), wobei besonderer Wert auf die Familienanamnese zu legen sei und die IV-Akten des Sohnes der Versicherten beizuziehen seien. 7. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt nach erneutem Abschluss des Beweisverfahrens Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, damit dieser eine anwaltschaftliche Entschädigung geltend machen könne. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2013 stellte der Instruktionsrichter den Rückzug des Antrages auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung fest, erkannte die Eingabe vom 29. November 2013 samt Beilagen zu den Akten und wies die weiteren Beweisanträge ab. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter die Kostennote vom 4. Februar 2013 sowie die ergänzende Kostennote zu den Akten ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 9 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 9. November 2011 (AB 96), mit welcher die bisherige Viertelsrente revisionsweise per 31. Dezember 2011 aufgehoben worden ist. Umstritten ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 10 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 11 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird unter anderem bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; vgl. BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 12 versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 13 len (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 3. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung der anspruchserheblichen Änderung (vgl. E. 2.5 hiervor) sind die – letztinstanzlich mit EVG I 126/97 vom 14. September 1999 bestätigten (AB 69.1/3 ff.) und damit in materielle Rechtskraft erwachsenen – Verfügungen vom 5. bzw. 17. September 1996 (AB 69.1/80-82, 69.1/93-95), womit die IVB nach umfassender Prüfung die bis dahin ausgerichtete ganze Rente auf eine halbe Rente (im Härtefall) herabgesetzt hatte. Im Rahmen der nachfolgenden Rentenüberprüfungen (2003 und 2006) wurde der Rentenanspruch jeweils ohne revisionsrechtlich relevante Prüfung allein gestützt auf hausärztliche Verlaufsberichte bestätigt. Massgebender Vergleichs- und Beurteilungszeitraum ist damit die Zeit von September 1996 bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 9. November 2011.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 14 3.2 Den (Referenz-)Verfügungen vom 5. bzw. 17. September 1996 lagen in medizinischer Hinsicht hauptsächlich das interdisziplinäre Gutachten vom 13. November 1995 der MEDAS zugrunde. Darin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom nach zweimaliger Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und bei leichten degenerativen Veränderungen, zurzeit aber vorwiegend tendomyotisch bedingt, sowie als Diagnose ohne Auswirkung der Arbeitsfähigkeit eine psychosomatische Schmerzfehlverarbeitung bei einer narzisstischen Persönlichkeit aufgeführt. Die Untersuchung ergebe nur eine endgradig diskret eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Es fänden sich weder klinisch noch radiologisch segmentale Blockierungen oder Instabilitäten. Neurologisch könnten die diffusen Brachialgien links mit der angegebenen diffusen Sensibilitätsstörung nicht objektiviert werden, die Beschwerden müssten als pseudoradikulär interpretiert werden. Die Schulter- und Nackenbeschwerden seien vorwiegend als tendomyotisch verursacht anzusehen. Anhaltspunkte für eine Periarthropathie der linken Schulter fänden sich nicht mehr. Die psychiatrische Untersuchung ergebe Anhaltspunkte für eine Schmerzfehlverarbeitung bei einer sensitiven, schnell kränkbaren Persönlichkeit. Das massive Beschwerdebild sei, wie bereits 1993, weitgehend nicht objektivierbar. In ihrem früheren Beruf als Inhaberin eines … könnte die Beschwerdeführerin nur noch leichte Arbeiten ausführen, hier wäre die Arbeitsfähigkeit weiterhin auf 25 % abzuschätzen. Bei einer Tätigkeit, in der sie nicht längere Zeit in der gleichen Haltung arbeiten müsste, keine besonderen Kraftanstrengungen auszuführen hätte und ihre Position wechseln könnte, wäre sie noch etwa vier bis fünf Stunden einsetzbar. Im Haushalt sei die Arbeitsfähigkeit auf etwa 80 % abzuschätzen (AB 69.1/155-157). 3.3 Für die Verlaufsbeurteilung ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Im neurologischen Gutachten vom 25. Mai 1999 führte Dr. med. N.________, Facharzt für Neurologie FMH, als Diagnose einen Status

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 15 nach zweimaligem Distorsionstrauma der HWS mit chronisch-persistierendem zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom, wahrscheinlich vorwiegend tendomyotisch bedingt, auf. Der neurologische Untersuchungsbefund sei, abgesehen von einer leichten und nur endstellig vorhandenen Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, vollkommen normal. Neuropsychologisch finde sich ein deutlicher Leistungsabfall unter erhöhten geistigen oder körperlichen Anforderungen infolge dann auftretender Kopfschmerzen. Eigentliche neuropsychologische Ausfälle könnten jedoch nicht festgestellt werden. Die radiologischen Untersuchungen und die Kernspintomographie der HWS hätten weitgehend normale Befunde ergeben. Im angestammten Beruf sei jede Tätigkeit in einem Umfang, der ein genügendes Einkommen garantiere, nicht möglich. Eine Tätigkeit als … sei denkbar, die Arbeitsfähigkeit sei hier auf 50 % zu schätzen. Auch die Arbeitsfähigkeit im Haushalt betrage 50 % (AB 1/8-9). 3.3.2 Im Arztbericht vom 13. November 2000 hielt der damalige Hausarzt Dr. med. O.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikozephales und -brachiales Schmerzsyndrom nach zweimaliger Distorsion der HWS sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychosomatische Schmerzfehlverarbeitung fest. Die Beschwerdeführerin müsse wegen der Schmerzen in Kopf, Nacken, Schultern und Rücken zwischendurch ruhen und könne nicht über längere Zeit arbeiten. Sie klage über Vergesslichkeit, eine eingeschränkte Lernfähigkeit und Konzentrationsmängel. Haushaltsarbeiten seien wegen der Schmerzen unmöglich. Eine Erwerbstätigkeit und die Haushaltstätigkeit seien höchstens zu einem Drittel bzw. zu ca. 2½ Stunden pro Tag möglich (AB 11/1-3). 3.3.3 Im Arztbericht vom 22. Januar 2003 führte der damalige Hausarzt Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnosen ein chronisches zervikozephales und -brachiales Schmerzsyndrom bei Zustand nach zweimaligem Beschleunigungstrauma der HWS, einen Status nach Spondylodese L5/S1, einen Status nach Hysterektomie und Knieoperationen bei Chondropathie beidseits und fibularer Bandplastik rechts auf. Es bestehe wegen der Schmerzen sowie der verminderten Kraft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 16 und Leistungsfähigkeit eine Einschränkung auf zwei bis drei Stunden pro Tag in Beruf und Haushalt. Die Beschwerdeführerin habe selbst wortreich geschildert, was sie alles nicht mehr könne. Sie erwarte ausdrücklich keine weitere Therapie, sie möchte weiter die Rente (AB 24). 3.3.4 Im Arztbericht vom 19. März 2006 führte der damalige Hausarzt Dr. med. Q.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnose einen Status nach mehrfachem Beschleunigungstrauma der HWS auf. Die bisherige Erwerbstätigkeit sei unter Berücksichtigung des reduzierten Tragens (von Gewichten), Vermeidens von langem Stehen und Sitzen sowie der Möglichkeit eines Stellungswechsels und eines Wechsels des Bewegungsmusters zumutbar. Mit reduziertem Arbeitspensum seien die Probleme weitgehend stabil (AB 41/1-4). 3.3.5 Im Arztbericht vom 9. November 2009 hielt der Hausarzt, Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Distorsion der HWS), eine Luxation des Fingers III links im PIP (2009) und eine Rotatorenmanschettenläsion links (2005) fest. Bei der Tätigkeit als … bestünden Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie eine reduzierte physische Belastungsfähigkeit. Diese Tätigkeit sei in zeitlicher Hinsicht deutlich reduziert bzw. zu 30 % des normalen Pensums zumutbar (AB 61/2-6). 3.3.6 Im rheumatologischen Gutachten vom 17. November 2010 führte Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, als Diagnosen eine Periarthropathia humeroscapularis beidseitig mit leichter Impingementsymptomatik, ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom, eine chronische, belastungsabhängige Lumbalgie, residuelle Bewegungseinschränkungen im Fingermittelgelenk III links nach Luxation im PIP, klinisch einen Verdacht auf eine rechtsbetonte Rhizarthrose, einen Zustand nach vier Patellaoperationen sowie einen Zustand nach fibularer Bandplastik rechts auf. Körperlich bestünden eine leichtgradige funktionelle Einbusse von Seiten der Schultergelenke und in Schmerzphasen von Seiten der Halswirbelsäule. Tätigkeiten, welche diese Abschnitte stark belasteten, seien nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 17 mehr möglich. Die restlichen Funktionen seien erhalten. Die im Gutachten der MEDAS von 1995 angenommene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau von 20 % könne unverändert übernommen werden. Als … sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht voll arbeitsfähig. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne grössere Belastung der Schultern (Arbeiten über der Horizontalen) und ohne grössere Belastung der Halswirbelsäule, wobei der vorhandenen Dekonditionierung Rechnung getragen werden müsste (AB 76.1/12-15). Im psychiatrischen Gutachten vom 16. Dezember 2010 hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, es seien keine psychischen oder psychosomatischen Befunde feststellbar. Hinweise auf eine Milieuschädigung bzw. auf eine Störung in der Persönlichkeitsentwicklung fehlten. Die im MEDAS-Gutachten von 1995 festgestellten narzisstischen Persönlichkeitsanteile hätten anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht (mehr) objektiviert werden können. Die Beschwerdeführerin sei selbstbewusst, habe sich therapeutisch etabliert, … und unternehme grosse Reisen, um Forschungen zu betreiben. Diese aktive Lebensgestaltung könne nicht einer seelischen Störung zugeschrieben werden. Die Hauptproblematik liege subjektiv im somatischen Bereich (Schmerzzustände). Hinweise auf eine psychische Überlagerung der Schmerzen seien jedoch nicht vorhanden. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Im Zusammenhang mit existenziellen Lebensproblemen gerate die Beschwerdeführerin zwar hin und wieder in Krisen. Hinweise auf eine Psychopathologie fänden sich aber nicht, namentlich sei keine Depression vorhanden. Als ungünstige krankheitsfremde Faktoren seien eine längere Phase von unregelmässiger Arbeitstätigkeit, ein inneres Berufungsgefühl für alternativ-esoterische Tätigkeiten, eine Verweigerungshaltung gegenüber der Leistungsgesellschaft und ein sekundärer Krankheitsgewinn zu nennen. Zusammenfassend könne aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht keine Störung festgestellt werden, die sich auch auf die Arbeitstätigkeit negativ auswirken würde. Dies gelte auch für die geklagten Konzentrationsprobleme. 1999 sei neuropsychologisch festgestellt worden, dass keine relevante Störung vorliege; auch aktuell hätten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 18 sich keine klinischen Hinweise auf eine solche Störung gezeigt (AB 77.1/7- 8). In der interdisziplinären Beurteilung verwiesen die Dres. med. D.________ und E.________ auf den rheumatologischen Standpunkt (AB 75). 3.3.7 Im Bericht vom 11. August 2011 hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, fest, seine Diagnosen deckten sich weitgehend mit jenen von Dr. med. D.________, wenn auch in etwas anderer Reihenfolge. Es sei bekannt, dass bei chronischen Schmerzzuständen mit weichteilrheumatischen myofaszialen Veränderungen die Belastbarkeit jeden Tag etwas anders sei und auch vom Wetter und Klima beeinflusst werde. An guten Tagen könne die Beschwerdeführerin mehr, an schlechten Tagen weniger leisten. Zudem sei durch die Fingerproblematik am Mittelfinger links ein Teil ihrer Betreuung als … deutlich reduziert worden. Deshalb bestehe über das ganze Geschehen eine persistierende Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der heutigen Tätigkeit als …. Die Beschwerdeführerin habe einen grossen Haushalt mit vier Mitbewohnern. Hier gelte die gleiche Situation mit guten und schlechten Tagen, sodass sie trotz freier Einteilung des Arbeitspensums im Haushalt aufgrund der Gesamtsituation 30 % arbeitsunfähig bleibe. Da es sich bei der Tätigkeit als … um eine angepasste Tätigkeit handle, bleibe sie auch für andere ihrer Behinderung angepassten Tätigkeiten 40 % arbeitsunfähig. Da die Belastbarkeit sowohl zervikal, lumbal und im Bereich der Schultern reduziert bleibe, sei die Beschwerdeführerin auf das Einlegen von Pausen im Umfang von 15-20 Minuten nach einer Tätigkeit von mehr als einer Stunde angewiesen (AB 90). 3.3.8 Im Arztbericht vom 24. September 2012 verwies der Hausarzt Dr. med. G.________ auf seinen Bericht vom 9. November 2009. Ergänzend hielt er als Diagnosen fortbestehende klimakterische Beschwerden mit unkontrollierbarem Schwitzen im Rahmen von Wallungen, therapieresistent, chronifizierte Schmerzen, Weichteilrheuma sowie vor allem kognitive Defizite bei Status nach repetitiven Beschleunigungstraumen der HWS fest (Dossier der Beschwerdeführerin [BB] IUP 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 19 3.3.9 Im von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nachgereichten Bericht vom 4. Juni 2013 hielt Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, das Gutachten von Dr. med. E.________ sei deutlich zu wenig detailliert, um eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bzw. eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung ausschliessen zu können. Bezüglich traumatischer Erlebnisse fehle das Ausmass der Traumatisierungen, das die Beschwerdeführerin in ihrer Ursprungsfamilie und als Verdingkind von einem Bauern habe erleiden müssen. Sie, ihre Geschwister und deren Mutter seien von ihrem alkoholkranken Vater regelmässig misshandelt worden und als Verdingkind sei die Beschwerdeführerin während eineinhalb Jahren jeden Morgen vom Bauern sexuell missbraucht worden. Solche schwere Traumatisierungen könnten oft zu einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung führen, wobei chronische körperliche Schmerzen sehr oft ein Begleitsymptom seien und die Beschwerdeführerin viele Verhaltensauffälligkeiten aufweise, welche auf das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung hinwiesen. Aus der beruflichen Anamnese gehe nicht hervor, von wann bis wann und zu wieviel Prozent die Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Ebenfalls werde nicht beschrieben, wie „die Krisen, welche es manchmal gebe“ aussähen. Bezüglich des Vorliegens einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung sei festzuhalten, dass es eine solche mit Helfersyndrom, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorliege, gebe. Dabei erzeugten die Personen durch Helfen ein Grössengefühl, ein Gefühl der Einmaligkeit und eine Phantasie über unbegrenzten Erfolg. Menschen mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung hätten nicht gelernt, sich adäquat einzuschätzen. Daher dürfe eine narzisstische Persönlichkeitsstörung nicht ausgeschlossen werden, wenn durch Erfragen der Kriterien einer solchen keine vorliege. Da sich ein Mensch mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung in einem möglichst guten Licht darstelle, dürfe nicht durch Aufzählen seiner positiven Eigenschaften, wie dies Dr. med. E.________ in seinem Gutachten tue, davon ausgegangen werden, dass kein psychisches Krankheitsbild mit Krankheitswert vorliege. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Tätigkeit als … einen optimal leidensangepassten Nischenarbeitsplatz gefunden habe (BB I 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 20 3.4 3.4.1 Die Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 17. November und 16. Dezember 2010 beruhen auf einlässlichen anamnestischen Erhebungen, eigenen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die umfassenden, in der Darlegung der Befunde, Diagnosen und der daraus abzuleitenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründeten Gutachten erfüllen die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an den Beweiswert von solchen gestellten Anforderungen und sind damit grundsätzlich voll beweiskräftig (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 12. Juni 2013 an das Verwaltungsgericht vor (S. 6; im Gerichtsdossier), es bestehe zwischen ihr und Dr. med. E.________ eine „symbiotische (Behandlungs-)Beziehung“, da einer ihrer Söhne seit 1997 durch den Gutachter behandelt werde, was dieser im Gutachten verschwiegen habe. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund dessen zum Schluss gelangt, Dr. med. E.________ hätte deshalb in den Ausstand treten müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführerin wurde am 27. Juli 2010 von der Verwaltung die Begutachtung durch Dr. med. E.________ angezeigt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass triftige Einwendungen gegen die Person des Gutachters und allfällige Gegenvorschläge bis am 9. August 2010 vorgebracht werden könnten (AB 67/1). Dies tat sie jedoch nicht, sondern akzeptierte die Begutachtung durch Dr. med. E.________ (AB 73/1, 77.1/1), sodass die in der Eingabe vom 12. Juni 2013 festgehaltenen – im Juli 2010 bereits bekannt gewesenen – Vorbringen zur angeblichen Befangenheit von Dr. med. E.________ als nachgeschoben erscheinen und überdies verspätet sind. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, später dessen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein ausschliesst, jedenfalls dann nicht, wenn die sachverständige Person ihren Bericht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Dies gilt umso mehr, als vorliegend die (vorgängige) Behandlung des Sohnes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 21 der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Anzeichen einer Befangenheit bzw. Voreingenommenheit von Dr. med. E.________ finden sich in dessen Gutachten nicht und werden in der Eingabe vom 12. Juni 2013 auch nicht geltend gemacht. Letztere vermag somit die grundsätzliche Beweiswertigkeit des psychiatrischen Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Im Weiteren wird zu den gutachterlichen Ausführungen nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung Bezug genommen (vgl. E. 3.6.2 hiernach). 3.5 Gemäss der interdisziplinären Beurteilung der Gutachter hat sich der körperliche Gesundheitszustand im Vergleich zu der mit VGE IV 47843 und IV 48015 vom 6. Februar 1997 bzw. letztinstanzlich mit EVG I 126/97 (AB 69.1/34 ff., 69.1/3 ff.) festgestellten medizinischen Sachlage insgesamt verbessert (AB 75). So ist – nach den Ausführungen von Dr. med. D.________ vom 17. November 2010 – die zervikale Symptomatologie im Vergleich zu früher eher in den Hintergrund getreten und die entsprechenden Beschwerden sind nicht mehr konstant vorhanden. Die früher vorhandene Schmerzabstrahlung in den linken Arm besteht nicht mehr, obwohl radiologisch im Vergleich zu 1995 verstärkte degenerative Veränderungen an der unteren HWS aufgetreten sind. Schliesslich finden sich sowohl anamnestisch als auch klinisch keine Hinweise auf das früher postulierte Karpaltunnelsyndrom mehr (AB 76.1/13 f.). Insgesamt erachtet der Gutachter eine adaptierte Erwerbstätigkeit, ohne grössere Belastung der Schultern und der HWS aus somatischer Sicht als voll zumutbar (AB 76.1/15; im Einzelnen E. 3.6.1 hiernach), während im Gutachten vom 13. November 1995 der MEDAS insoweit noch von einer eingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag ausgegangen worden war (AB 69.1/157). Weiter ergibt sich hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin, dass die von ihr 1995 als alleinerziehende Mutter wahrgenommenen Betreuungspflichten gegenüber den drei 1983, 1986 und 1989 geborenen, heute erwachsenen Söhnen nunmehr weggefallen sind (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in BB I 6, S. 19). So wurde der Anteil Kinderbetreuung im Abklärungsbericht vom 26. April 1996 mit 20 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 22 (AB 69.1/122), in demjenigen vom 18. Mai 2011 noch mit 5 % angegeben, wobei stattdessen die (telefonische) Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin hinzu kam (AB 78/8). Der Wegfall der Kinderbetreuungspflichten ermöglichte es der Beschwerdeführerin eigentlich, ein höheres ausserhäusliches Pensum zu leisten. Weiter hat sich im Aufgabenbereich in tatsächlicher Hinsicht auch dahingehend eine Veränderung ergeben, als die Beschwerdeführerin nicht mehr in einer 4½-Wohnung (AB 69.1/120), sondern in einem grösseren Einfamilienhaus wohnt (AB 76.1/6 unten, 78/6) und mehrere Hunde hält, wobei deren Betreuung – gemäss Abklärungsbericht vom 18. Mai 2011 – mit einem täglichen Aufwand von zwei Stunden bzw. 10 % des Aufgabenbereichs einhergeht (AB 78/8). Damit liegen sowohl in medizinischer Hinsicht als auch im Aufgabenbereich Haushalt Veränderungen vor, die grundsätzlich geeignet sind, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Revisionsgrund bejaht und den Invaliditätsgrad einer freien Prüfung unterzogen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1), was in der Beschwerde denn auch nicht in Frage gestellt wird. 3.6 Zur gutachterlichen Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten: 3.6.1 Gemäss den Angaben Dr. med. D.________ ergaben die bildgebenden Untersuchungen der HWS und der Lendenwirbelsäule (LWS) abgesehen von gewissen degenerativen Veränderungen der unteren HWS keine Auffälligkeiten (AB 76.1/9). Klinisch zeigte sich die HWS unauffällig, hinsichtlich der LWS war einzig eine mässige Fehlhaltung feststellbar und im Bereich der Schultern fand sich eine leichtgradig funktionelle Einbusse von Seiten der Schultergelenke (AB 76.1/13 f.). Letzterer sowie den bildgebend erhobenen degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren HWS trug Dr. med. D.________ insoweit Rechnung, als er Arbeiten mit der Belastung dieser Abschnitte als nicht mehr zumutbar erklärte (AB 76.1/14 C.1., C.2.). Die restlichen Funktionen bezeichnete er nachvollziehbar als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 23 erhalten (a.a.O. C.3.), zumal bezüglich der geklagten Beschwerden im Bereich der Schultern, der HWS und der LWS weder bildgebend noch klinisch weitere relevante Befunde festgestellt werden konnten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in den Akten liegenden hausärztlichen Berichten, welche sich hauptsächlich darauf beschränken, auf die – weitgehend nicht erklärbare – Schmerzproblematik zu verweisen (AB 11/3, 24/3, 41/2-3 u. 61/3-4). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung jedoch verlangt werden, dass subjektive Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281), was nach dem Gesagten vorliegend nicht der Fall ist. Der neurologische Untersuchungsbefund war bereits anlässlich der entsprechend fachärztlichen Untersuchung im Jahr 1999 bland (AB 1/8-9). Die funktionelle Einbusse im linken Fingermittelgelenk III infolge einer Luxation wurde vom Gutachter Dr. med. D.________ als geringgradig beschrieben (AB 76.1/13), was mit Blick auf den klinisch erhobenen Beugeund Streckausfall von je 15° nachvollziehbar erscheint (AB 76.1/7). Der Hausarzt Dr. med. G.________, der im Bericht vom 9. November 2009 in der Diagnoseliste die Luxation des linken Fingermittelgelenks erstmals aufführte, wies weder unter den subjektiven Angaben noch unter den objektiven Befunden noch unter den funktionellen Einschränkungen auf allfällige Beschwerden in diesem Zusammenhang hin (AB 61/3-4 Ziff. 1.4, 1.7). Dass, wie beschwerdeweise (S. 9) vorgetragen wird, das Tastaturschreiben am PC, das Schreiben von SMS auf dem Mobiltelefon und das Durchführen von … nicht mehr möglich sein soll, ist mit Blick auf die ärztlichen Einschätzungen nicht glaubhaft bzw. nicht nachvollziehbar. Im Übrigen geht aus den im Dossier der Beschwerdeführerin liegenden Swisscom- Rechnungen hervor, dass sie in den Monaten Mai, Juli und August 2010 durchschnittlich 295 SMS pro Monat geschrieben hat (BB IA 6), worauf bereits in der Beschwerdeantwort zu Recht hingewiesen wurde. Auch das Schreiben von E-Mails und … ist ihr offensichtlich möglich (vgl. AB 86/24,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 24 78/3; BB I 6), sodass der Rechtsvertreter in der Eingabe vom 28. September 2012 (im Gerichtsdossier) denn auch nicht mehr die Unmöglichkeit, das linke Fingermittelgelenk III einzusetzen, sondern die dabei empfundenen Schmerzen in den Vordergrund gerückt hat. Für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist allerdings – wie bereits erwähnt – nicht das subjektive Empfinden, sondern eine objektive Betrachtungsweise massgebend. Diesbezüglich geht aus den medizinischen Unterlagen abschliessend hervor, dass die objektivierbare funktionelle Einbusse im linken Fingermittelgelenk III nicht derart gross ist, dass dadurch die Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt wäre. Was die von der Beschwerdeführerin erwähnte invalidisierende Urge-Inkontinenz mit angeblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, kann ihr nicht gefolgt werden. In den Akten finden sich keine Hinweise auf eine solche Problematik. Gegenüber Dr. med. D.________ gab die Beschwerdeführerin an, allgemein-medizinisch völlig gesund zu sein (AB 76.1/6). Auch gegenüber dem Abklärungsdienst äusserte sie sich nicht dahingehend, dass sie wegen einer Inkontinenz bei der Arbeit oder in alltäglichen Belangen eingeschränkt wäre (AB 78/2 ff.). Der Hausarzt Dr. med. G.________, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft (Beschwerde, S. 9), gab weder im Bericht vom 9. November 2009 noch im Bericht vom 24. September 2012 ein solches Leiden an (AB 61, BB IUP 7). Sodann hat der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stellen (RAD) in der Stellungnahme vom 25. August 2011 schlüssig dargelegt, dass, läge eine Urge-Inkontinenz vor, diese im Alltag zwar störend sein könnte, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit für sich allein jedoch nicht einzuschränken vermöchte (AB 91/4). Gleiches gilt hinsichtlich der in der Beschwerde (S. 9) zusätzlich erwähnten Menopause-Beschwerden mit geltend gemachtem übermässigem bzw. unkontrollierbarem Schwitzen. Anders als die Urge-Inkontinenz werden klimakterische Beschwerden im Bericht des Hausarztes vom 24. September 2012 zwar aufgeführt. Dass diese die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einschränkten, wird jedoch von Dr. med. G.________ nicht vorgebracht. Abgesehen davon, wies der RAD zutreffend darauf hin, dass es sich diesbezüglich um einen natürlichen Vorgang handle, der medikamentös erfolgreich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 25 behandelt werden könne (AB 91/4). Es ist hier Sache der Beschwerdeführerin, welche nach eigenen Angaben seit Jahren eine (schulmedizinische) Medikation ablehnt (AB 76.1/6 Ziff. 2.3, 76.1/15 Bst. C.8.), sämtliche Behandlungsmöglichkeiten vollumfänglich auszuschöpfen. Eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist somit weder hinsichtlich der behaupteten Urge-Inkontinenz noch hinsichtlich der Menopause-Beschwerden erstellt. Davon durfte die Beschwerdegegnerin nach dem Dargelegten im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auch ohne Einholung weiterer Arztberichte ausgehen. Schliesslich ist die in der Beschwerde (S. 14) an der Person von Dr. med. D.________ geübte Kritik zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters entscheidet allein das Alter und die Weiterbildung eines Gutachters nicht über die Qualität bzw. die beweisrechtliche Verwertbarkeit des Gutachtens. Letzteres ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung anhand der vom Bundesgericht festgehaltenen inhaltlichen Kriterien zu beurteilen. Dass und weshalb dem Gutachten von Dr. med. D.________ vom 17. November 2010 volle Beweiskraft zukommt, wurde vorliegend dargelegt. 3.6.2 In psychischer Hinsicht konnte Dr. med. E.________ gemäss seinem Gutachten vom 16. Dezember 2010 keine Beeinträchtigungen objektivieren. Aus den Akten ergeben sich keine anderweitigen Hinweise, zumal die Beschwerdeführerin nie in psychiatrischer Behandlung stand. Auch kann aus der „Erklärung“ von Dr. med. E.________ vom 2. Juni 2011, wonach die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen bzw. psychischen Gründen auf eine professionelle anwaltschaftliche Vertretung in den Verfahren gegenüber der IV angewiesen sei (AB 86/30), nicht geschlossen werden, es sei seit der Begutachtung im Dezember 2010 eine psychische Verschlechterung eingetreten (Beschwerde, S. 10). Die im MEDAS-Gutachten von 1995 festgehaltenen narzisstischen Persönlichkeitsanteile konnten von Dr. med. E.________ im Rahmen seiner Untersuchung nicht mehr erhoben werden (AB 77.1/7). Aus welchen Gründen diese Veränderung eingetreten ist (Eingabe vom 28. September 2012 [im Gerichtsdossi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 26 er], S. 3 Ziff. 4), spielt für die Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit letztlich keine Rolle. Diesbezüglich massgebend ist einzig, dass gemäss ärztlicher Untersuchung und Einschätzung von Seiten der Persönlichkeit keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehen, was im Übrigen bereits im Jahre 1995 festgehalten worden war (AB 69.1/155). Es vermag deshalb nicht zu überzeugen, wenn die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 21. Januar 2013 (S. 2; im Gerichtsdossier) ausführen lässt, sie sei aufgrund „ihrer Persönlichkeitsstörung“ nicht in der Lage, in einem Angestelltenverhältnis tätig zu sein; solches ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. med. E.________ vom 16. Dezember 2010 nicht. Vielmehr verneinte er das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und wertete das „innere Berufungsgefühl“ der Beschwerdeführerin für alternativ-esoterische Tätigkeiten mit einer Verweigerungshaltung gegenüber der Leistungsgesellschaft als krankheitsfremden Faktor (AB 77.1/8). Nichts anderes ergibt sich aus dem MEDAS-Gutachten von 1995, worin die Einstellung, nie wieder in einem Angestelltenverhältnis zu arbeiten, nicht mit medizinischen Befunden erklärt werden konnte (AB 69.1/158 f. Ziff. 7). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bestätigen denn vielmehr die seit langem fehlende Motivation, sich beruflich als Arbeitnehmerin einzugliedern. Schliesslich konnte Dr. med. E.________ in Übereinstimmung mit den Untersuchungsergebnissen von 1999 nach wie vor keine Hinweise auf eine (selbstständige bzw. vom Schmerzgeschehen unabhängige) neuro-psychologische Störung erheben (AB 77.1/8; vgl. AB 1/8 u. 1/11). Der im vorliegenden Gerichtsverfahren nachgereichte Bericht von Dr. med. L.________ vom 4. Juni 2013 (BB I 7) vermag die Einschätzung von Dr. med. E.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar erwähnte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. E.________, dass ihr Vater Alkoholiker gewesen sei, sich aggressiv verhalten habe und mehrmals im Gefängnis gewesen sei. Die Mutter habe ihre fünf Kinder nicht vor ihm schützen können, alle seien unter Vormundschaft gestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei vom Vater nicht missbraucht worden. Sie habe jedoch zwei Jahre als Verdingkind in einer Bauernfamilie gelebt, wo sie vom Bauern sexuell missbraucht worden sei (vgl. zu Letzterem auch die Ausführungen im … der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 27 schwerdeführerin; BB I 6, S. 22 f. u. S. 29). Gleichzeitig hielt sie aber auch fest, dass es ihr gelungen sei, die misslichen Kindheitserlebnisse zu verarbeiten (AB 77.1/4). Kein Thema waren der alkoholkranke Vater sowie der heute geltend gemachte sexuelle Missbrauch in der Pflegefamilie anlässlich der früheren Begutachtungen in der MEDAS. So hatte die Beschwerdeführerin 1993 einzig angegeben, sie sei in ungünstigen familiären Verhältnissen aufgewachsen, habe als Kind nicht die notwendige Zuwendung erhalten und sei zeitweise in einer Pflegefamilie untergebracht gewesen, wobei sie glaube, die psychischen Traumata von damals verarbeitet zu haben (AB 69.1/250). Im Verlaufsgutachten von 1995 war schliesslich allein von einer schlechten Kindheit sowie einer idealisierenden Beziehung zum Vater die Rede (AB 69.1/154). Selbst wenn vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin eine schwierige und belastende Kindheit und Jugend erlebt hatte und möglicherweise durch ihren Pflegevater sexuell missbraucht worden war, ist namentlich mit Blick auf die anamnestischen Angaben sowie die damals objektivierte medizinische Befundlage in den MEDAS-Gutachten von 1993 und 1995 eine psychische Störung auf der Basis traumatischer Erlebnisse nicht erstellt. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innert sechs Monaten nach dem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 208), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. So finden sich weder in den Gutachten der MEDAS noch in demjenigen von Dr. med. E.________ Hinweise darauf, dass die Diagnose einer PTBS je zur Diskussion stand (AB 69.1/152 ff., 69.1/239 f., 69.1/249 f., 77.1/2 f., 77.1/7 f.). Gleichfalls liegen keine Anzeichen dafür vor, dass belastende Erlebnisse zu einer psychiatrisch relevanten Persönlichkeitsstörung (allein oder als Folge einer PTBS) geführt hätten. Was sodann die von Dr. med. L.________ am Gutachten von Dr. med. E.________ geäusserte Kritik betreffend einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung anbetrifft, wurde bereits festgehalten, dass eine solche weder anlässlich der Begutachtungen in der MEDAS noch von Dr. med. E.________ festgestellt werden konnte. Die losgelöst von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 28 Person der Beschwerdeführerin allein theoretisch gehaltenen und vagen Ausführungen von Dr. med. L.________ (BB I 7) vermögen daran nichts zu ändern. Es besteht demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder hinsichtlich der von Dr. med. L.________ behaupteten PTBS noch bezüglich der behaupteten narzisstischen Persönlichkeitsstörung weiterer Abklärungsbedarf. Nicht von Belang ist sodann auch, dass – nach der Darlegung des Rechtsvertreters in dessen Eingabe vom 21. Januar 2013 (S. 2; im Gerichtsdossier) – Dr. med. E.________ angeblich bestätigen wollte, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer jetzigen Arbeit als selbstständige … optimal eingegliedert sei und eine Tätigkeit als Angestellte nicht denkbar sei (vgl. BB I 3). Dr. med. E.________ hat in seinem Gutachten nachvollziehbar sowohl die bisherige als auch jede andere angepasste Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar bezeichnet (AB 77.1/9). Interdisziplinär verwiesen er und Dr. med. D.________ sodann auf den rheumatologischen Standpunkt (AB 75/2), wonach aufgrund der geringen körperlichen Anforderungen eine optimalere Arbeit als die aktuelle Tätigkeit zwar kaum vorstellbar sei, gleichzeitig aber auch jede andere angepasste Tätigkeit voll zumutbar sei (AB 76.1/15 C.10. u. C.11.). Damit hat es – aus medizinischer Sicht – sein Bewenden (vgl. zur Aufgabe des Arztes BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Denn die Bezeichnung der konkreten wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsmöglichkeiten, welche aufgrund der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person gesundheitsbedingt noch in Frage kommen, ist allein Sache der rechtsanwendenden Behörde (BGE 107 V 17 E. 2b S. 20 u. Entscheid des BGer vom 25. Januar 2013, 8C_545/2012, E. 3.2.1; vgl. auch E. 6.4 hiernach). Schliesslich ist nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt, inwiefern die im – in diesem Verfahren nachgereichten – psychiatrisch-psychologischen Bericht vom Mai 2013 betreffend den ältesten Sohn erwähnte abhängig-symbiotische Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin (BB I 12, S. 2) das Gutachten von Dr. med. E.________ in Zweifel zu ziehen vermöchte (Eingabe vom 29. No-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 29 vember 2013, S. 2 f., im Gerichtsdossier). Dass allein der Umstand der Betreuung des Sohnes durch Dr. med. E.________ die Beweiswertigkeit seines Gutachtens nicht in Frage stellt, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Weiter kann weder vom Gesundheitszustand noch von der Krankengeschichte des Sohnes ohne weiteres auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Im Übrigen hat sich Dr. med. E.________ im Rahmen seiner Begutachtung u.a. auch einlässlich mit der Familienanamnese befasst (AB 77.1/4 ff.). Abgesehen davon bestätigte die Beschwerdeführerin explizit (BB I 8), dass der Gutachter die Familie in medizinischer Hinsicht kenne, weshalb davon auszugehen ist, dass er den für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wesentlichen Aspekten Rechnung getragen hat. 3.6.3 Aufgrund der in somatischer Hinsicht allein objektivierbaren leichtgradigen funktionellen Einbussen seitens der Schultergelenke und im Zusammenhang der degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren HWS sowie mit Blick auf den blanden psychiatrisch-psychopathologischen Status gingen die Gutachter Dres. med. D.________ und E.________ in ihrer interdisziplinären Beurteilung nachvollziehbar von einer vollständigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten ohne grössere Belastung der Schultern und der Halswirbelsäule aus (AB 75/2 i.V.m. 76.1/15 Bst. C.11.). Die Einschränkung im Haushalt bezifferten die Gutachter mit 20 % (AB 76.1/14 Bst. C.4.), wobei jedoch festzuhalten ist, dass den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zukommt (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1; zu Letzterem vgl. E. 5 hiernach). Die vorab in den hausärztlichen Berichten davon abweichenden Einschätzungen vermögen die gutachterliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen, da diese, wie bereits festgehalten wurde (vgl. E. 3.6.1 hiervor), nicht aufgrund nachvollziehbarer medizinisch-theoretischer Grundlage, sondern vielmehr aufgrund subjektiver Angaben der Beschwerdeführerin erfolgt sind. Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich die in der Beschwerde und den nachfolgenden Eingaben beantragten zusätzlichen Erhebungen zum medi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 30 zinischen Sachverhalt. Namentlich ist auf die Einholung weiterer Arztberichte bzw. weiterer Gutachten in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 4. Auf vorstehender Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.1 Dabei stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG vorab die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ist zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 31 Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 195). 4.2 Die Beschwerdeführerin betrieb von 1988 bis 1992 einen eigenen … in selbstständiger Stellung. Anlässlich der Haushaltsabklärung im Jahr 1993 gab die Versicherte gegenüber dem Abklärungsdienst an, dass sie im Gesundheitsfall diesen … nebst der Kinderbetreuung während 31.5 Stunden pro Woche weitergeführt hätte (AB 69.1/215 Ziff. 4.3). Diese Angaben bestätigte sie anlässlich der Hausabklärung im Jahr 1996 (AB 69.1/119 Ziff. 4.3). Der gestützt darauf ermittelte Status von 63 % Erwerbstätigkeit und 37 % Haushalt wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern im VGE IV 47843 und IV 48015 vom 6. Februar 1997 mit dem Hinweis bestätigt, der Anteil Erwerbstätigkeit liege eher an der oberen Grenze, weil die Beschwerdeführerin einen Vierpersonenhaushalt führe (AB 69.1/43 f.). Der Status 63 % Erwerbstätigkeit und 37 % Haushalt wurde in der Folge auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt (EVG I 126/97, E. 3 [AB 69.1/6]). Anlässlich der Erhebungen vom 13. Januar (AB 79/2) und 17. Mai 2010 (AB 78/2) hielt die Beschwerdeführerin gegenüber dem Abklärungsdienst fest, dass sie im Gesundheitsfall den ehemaligen … weitergeführt hätte (AB 79/3), wobei sie im Vergleich zur Annahme im Abklärungsbericht von 1993 die beiden Nachmittagseinsätze im Betrieb wegen Wegfalls der Kinderbetreuung um je eine Stunde erhöht hätte (AB 78/4). Auf diese sogenannte spontane „Aussage der ersten Stunde“ (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2) ist abzustellen, da sie unbefangener und zuverlässiger ist, als die später in der Beschwerde (S. 20 f.) vorgetragene Darstellung, welche als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 32 erscheint. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Abklärungsdienst im Wissen um die veränderte Betreuungssituation und die bestehenden Schulden (AB 78/5 Ziff. 3.6) festgehalten, dass sie im Gesundheitsfall zwei Stunden pro Woche zusätzlich gearbeitet hätte. Hinsichtlich der Schulden geht sodann aus dem Dossier der Beschwerdeführerin hervor, dass es sich um einen Restbetrag von rund Fr. 11‘000.-- eines seit 16. Oktober 1995 bestehenden Verlustscheins handelt (BB IA 15). Im Abklärungsbericht vom 26. April 1996 wurden die Schulden noch mit Fr. 40‘000.-- bis Fr. 50‘000.-beziffert (AB 69.1/119), was bezüglich der damals unbestrittenen und später vom Verwaltungsgericht und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigten Statusfestlegung von 63 % Erwerbstätigkeit und 37 % Haushalt zu keiner anderen Betrachtungsweise geführt hatte. Dass die Beschwerdeführerin wegen der Schulden einer vollen Erwerbstätigkeit nachginge, war damals und ist heute noch (bei vergleichbaren finanziellen Verhältnissen; AB 69.1/119 Ziff. 2.2, 78/5 Ziff. 3.6) nicht überwiegend wahrscheinlich. Zu keinem anderen Ergebnis führen die weggefallenen Unterhaltsbeiträge des Vaters (Beschwerde, S. 21), da die volljährigen und erwerbstätigen Söhne für ihren Unterhalt mittlerweile selbst aufzukommen haben. Die Beschwerdeführerin bewohnt ein 6-Zimmer-Einfamilienhaus (Mietverhältnis; AB 78/6 Ziff. 5; BB IA 2) und kümmert sich gemäss dem SKOS-Budget für den Monat September 2012 (BB IUP 4) in Übereinstimmung mit dem Abklärungsbericht vom 18. Mai 2011 (AB 78/3 Ziff. 2.1) um einen Dreipersonenhaushalt. Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich weiter, dass sie zwei eigene Hunde hält, Gartenarbeiten erledigt und ihre Mutter oft u.a. telefonisch betreut (AB 78/2 f., 78/8). Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung der ersten Aussagen der Beschwerdeführerin und der im Abklärungsbericht vom 18. Mai 2011 festgehaltenen Verhältnisse der von der Verwaltung angenommene Status von 65 % Erwerbstätigkeit und 35 % Haushalt nicht zu beanstanden, zumal der Anteil Erwerbstätigkeit im Jahr 1996 (63 %) gemäss VGE IV 47843 und IV 48015 (AB 69.1/43 f.) mit Blick auf die damalige Betreuungssituation (Vierpersonenhaushalt) trotz höherer Verschuldung eher an der oberen Grenze gelegen hatte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 33 (S. 19 f.) verletzt schliesslich die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) noch die Grund-sätze der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 BV (BGE 137 V 334). Die Invalidität ist daher zu Recht nach der gemischten Bemessungsmethode ermittelt worden. 5. 5.1 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Mai 2011 wurde mittels Betätigungsvergleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 7 % ermittelt (AB 78/7-8 Ziff. 6). Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der IVB aufgrund einer Erhebung vor Ort (17. Mai 2010) verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand, zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt (Ziff. 1-5). Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung (KSIH Rz. 3086). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Den invaliditätsbedingten, jedoch leichtgradigen funktionellen Einbussen seitens der Schultergelenke und im Zusammenhang der degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren HWS (vgl. E. 3.6.3 hiervor) wurde Rechnung getragen. Sodann wurde – im Unterschied zur Einschätzung der Gutachter betreffend den Haushalt – zu Recht auch berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nach höchstrich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 34 terlicher Rechtsprechung im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht in gewissem Ausmass die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen hat, welche weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 u. 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101). Entgegen der in der Beschwerde (S. 17 f.) vertretenen Auffassung spielt es somit keine Rolle, dass der älteste Sohn zusammen mit seiner Freundin in einem angeblich vollständig abgetrennten Teil des Einfamilienhaus wohnt; gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Abklärungsdienst und dem SKOS-Budget für den Monat September 2012 werden die beiden nach wie vor zum Haushalt der Beschwerdeführerin gezählt (AB 78/3 Ziff. 2.1; BB IUP 4). Unter diesem Gesichtspunkt ist die vom Abklärungsdienst berücksichtigte zumutbare Mithilfe des Sohnes und seiner Freundin nicht zu beanstanden. Insgesamt erscheint die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen als gerechtfertigt; es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen bzw. die von der Beschwerdeführerin verlangten weiteren Beweismassnahmen (Beschwerde, S. 18 f.) durchzuführen. Soweit in der Beschwerde auf den Unterschied zwischen der 1996 ermittelten Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von damals rund 26 % (AB 69.1/122) und derjenigen gemäss dem hier allein massgeblichen Abklärungsbericht vom 18. Mai 2011 (AB 78/8; Beschwerde, S. 18) hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass im Rahmen der vorliegend – insbesondere auch zufolge veränderter Verhältnisse im Aufgabenbereich Haushalt – revisionsweise vorzunehmenden neuen und freien Prüfung (vgl. E. 3.4 hiervor) aus früheren Invaliditätsschätzungen nichts abgeleitet werden kann (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 5.2 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Mai 2011 ist demnach voll beweiskräftig (vgl. E. 2.4 hiervor) und der beschwerdeweise Antrag auf die Durchführung eines Augenscheins samt Anhörung der Söhne ist abzuweisen. Entsprechend der im Abklärungsbericht enthaltenen Aufstellung ist von einer leidensbedingten Einschränkung bzw. von einem Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 7 % bzw. gewichtet (x 0.35) 2,45 % auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 35 6. 6.1 6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 6.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 36 auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 6.2 Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt der Rentenrevision (Entscheid des EVG vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4), mithin auf das Jahr der hier angefochtenen Verfügung abzustellen. Massgebend sind somit die Verhältnisse des Jahres 2011. 6.3 Aufgrund der Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihren ehemaligen … in selbstständiger Stellung weitergeführt hätte (AB 78/4, 79/3; vgl. E. 4.2 hiervor). Das Verwaltungsgericht ermittelte im – vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigten (EVG I 126/97 [AB 69.1/3 ff.]) – VGE IV 47843 und IV 48015 ein Valideneinkommen per 1996 von Fr. 41‘400.-- bei einem Arbeitspensum von 63 % (AB 69.1/45). Auf dieser Basis ergibt sich, indexiert auf das Jahr 2011 und umgerechnet auf ein Arbeitspensum von 65 %, ein vorliegend zu berücksichtigendes Valideneinkommen per 2011 von Fr. 51‘417.25 (Fr. 41‘400.-- / 103.9 [Index 1996] x 124.2 [Index 2010] / 100 [Index 2010] x 100.7 [Index 2011] / 63 % x 65 %; Indizes gemäss Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.2.93: Nominallohnindex, Frauen, 1993-2010, Bst. M, N, O: Unterrichtswesen, Gesundheits- und Sozialwesen, sonstige öffentliche Dienstleistungen, persönliche Dienstleistungen; und Tabelle T1.1.10: Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011, Frauen, Bst. R, S: Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen). 6.4 Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Evaluation geeigneter, leidensangepasster Tätigkeiten die Verwaltung zuständig und nicht der Arzt, dem in erster Linie die Bestimmung der körperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen obliegt (grundlegend: BGE 107 V 17 E. 2b S. 20). Daher kann aus der Aussage des Gutachters Dr. med. D.________, eine optimalere als die aktuelle Tätigkeit als (selbstständige) … sei kaum vorstellbar (AB 76.1/15 Bst. C.10.), nicht geschlossen werden, es handle sich dabei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 37 um die einzig mögliche Invalidentätigkeit (Beschwerde, S. 11). Massgeblich ist, dass die Gutachter Dres. med. D.________ und E.________ übereinstimmend und interdisziplinär festgehalten haben, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in sämtlichen körperlich leichten Tätigkeiten ohne grössere Belastung der Schultern und der Halswirbelsäule voll arbeits- und leistungsfähig sei (AB 75/2 i.V.m. 76.1/15 Bst. C.11.). Aufgrund dieses klaren Beweisergebnisses (vgl. E. 3.6.3 hiervor) bestand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vorliegend denn auch keine Veranlassung, bei Dr. med. E.________ weitere Informationen einzuholen bzw. Abklärungen zu veranlassen (vgl. Aktennotiz des Rechtsvertreters; BB I 3). Auf Grund der der Beschwerdeführerin obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 113 V 22 E. 4a S. 28) kann die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Entscheide des EVG vom 7. Juni 2006, I 38/06, E. 3.2 und vom 18. Mai 2006, I 640/05, E. 3.1). Bereits bei der Rentenherabsetzung im September 1996 ging die Verwaltung beim Invalideneinkommen von einem Einkommen als unselbstständig Erwerbstätige aus (AB 72.1/94, 72.1/124), was von der Beschwerdeführerin damals nicht bestritten wurde (AB 72.1/30 unten) und in der Folge sowohl vom Verwaltungsgericht wie auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt wurde (AB 69.1/6 ff., 69.1/42 f.). Damit wird der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer unselbstständigen Verweistätigkeit – gerichtlich bestätigt – seit Jahren zugemutet, woran festzuhalten ist. Selbst wenn einer Weiterführung der aktuellen Tätigkeit als selbstständige … aus rein medizinischer Sicht an sich nichts entgegenstünde, handelt es sich dabei mit einem Einkommen von jährlich lediglich ca. Fr. 5‘000.-- (AB 99/5) um eine – unter den gegebenen Umständen nach wie vor realitätsfremde (vgl. bereits AB 72.1/159 Mitte) und aus invaliditätsfremden Gründen – wirtschaftlich wenig einbringliche Tätigkeit, was von der Invalidenversicherung nicht auszugleichen ist. Die Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 38 rerin war daher seit langem und ist entsprechend auch weiterhin im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten, die selbstständige Erwerbstätigkeit als … zugunsten einer besseren erwerblichen Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit im Rahmen einer medizinisch zumutbaren unselbstständigen Verweistätigkeit aufzugeben. Dass sie nach wie vor in ihrer längst aktenkundigen Verweigerungshaltung verharrt (vgl. dazu bereits AB 72.1/159 f.), vermag daran nichts zu ändern. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der nach Art. 16 ATSG hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage umfasst, sondern auch einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen sowie auch bezüglich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Gleichzeitig sind die invaliditätsbedingten Einschränkungen, anders als in der Beschwerde vertreten wird (S. 11), nicht derart ausgeprägt (vgl. E. 3.6.3 hiervor), dass die verbleibende volle Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt würde. Die Verwaltung ist somit zu Recht von der zumutbaren Verpflichtung zu einem Berufswechsel ausgegangen, weshalb das Invalideneinkommen anhand der LSE zu bestimmen ist. Entgegen der Auffassung der Verwaltung ist dabei jedoch nicht auf einen Durchschnittslohn gemäss Ziff. 93 (Sport und Erholung), Anforderungsniveau 3, der LSE abzustellen (AB 78/5, 79/4), da der Beschwerdeführerin Arbeiten mit grösserer Belastung der Schultern und der Halswirbelsäule weiterhin nicht mehr möglich sind und deshalb Tätigkeiten im Bereich der … und … mit entsprechenden körperlichen Belastungen ausser Betracht fallen. Auch unter Berücksichtigung der beschriebenen invaliditätsbedingten funktionellen Einschränkungen stehen der Beschwerdeführerin auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch in verschiedenen Wirtschaftszweigen Stellen zur besseren erwerblichen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit offen, zumal unter den dargelegten Umständen auch Hilfstätigkeiten zumutbar und in Betracht zu ziehen sind. Damit ist das Invalideneinkommen auf der Basis eines Durchschnittslohns für eine Hilfstätigkeit in allen Wirtschaftszweigen gemäss LSE 2010,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 39 Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Frauen (Fr. 4‘225.-- pro Monat bzw. Fr. 50‘700.-- pro Jahr), zu bestimmen. Indexiert auf das Jahr 2011 sowie angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit ergibt dies einen Jahreslohn (Vollpensum) von Fr. 53‘383.30 (Fr. 50‘700.-- / 100 [Index 2010] x 101 [Index 2011] / 40 x 41.7; Indizes gemäss BFS, Tabelle T1.1.10: Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011, Frauen, Total; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2011, Total). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von diesem Betrag ein angemessener Tabellenlohnabzug zu gewähren (vgl. E. 6.1.2 hiervor), welcher vorliegend mit Blick auf die leidensbedingten Einschränkungen auf 10 % festzusetzen ist. Damit resultiert bei einem Arbeitspensum von 65 % ein zu berücksichtigendes Invalideneinkommen per 2011 von Fr. 31‘229.25 (Fr. 53‘383.30 x 0.9 x 0.65). 6.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 51‘417.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 31‘229.25 beträgt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse Fr. 20‘188.--, was einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 39.26 % bzw. gewichtet (x 0.65) 25,51 % entspricht. 7. 7.1 Nach dem Dargelegten beträgt der gewichtete Gesamtinvaliditätsgrad unter Berücksichtigung eines Status 65 % Erwerbstätigkeit und 35 % Haushalt gerundet 28 % ([0,65 x 39.26 % im Erwerbsbereich] + [0,35 x 7 % im Aufgabenbereich Haushalt]; zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Dieser Gesamtinvaliditätsgrad liegt unterhalb der rentenerheblichen Schwelle von 40 %, womit die bisherige Viertelsrente unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) per Ende Dezember 2011 aufzuheben ist. 7.2 Die Beschwerdeführerin bezog während nur sehr kurzer Zeit eine ganze Rente (1. April 1992 bis 31. Oktober 1996; AB 69.1/80 u. 69.1/203).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 40 Danach wurde der Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 44 % auf eine halbe Rente im Härtefall bzw. (ab 1. Mai 2005 bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad) auf eine Viertelsrente reduziert (AB 35). Wie dargelegt worden ist (vgl. E. 6.4 hiervor), wusste die Beschwerdeführerin seit der Rentenrevision von 1996, dass sie ihre Resterwerbsfähigkeit in einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu verwerten hat. Dass sie dies nie getan hat und nach wie vor nicht tut, ist nicht krankheitsbedingt, wie dies bereits im Gutachten der MEDAS ausdrücklich festgehalten worden ist (AB 69.1/159). Dieses langjährige (nicht gesundheitlich bedingte) Verharren in einer faktischen Erwerbslosigkeit bzw. nicht lukrativen selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. E. 6.4 hiervor) führt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 21 ff. Ziff. 15) – nicht zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Rente. Der an die Beschwerdegegnerin gerichtete Vorwurf (Beschwerde, S. 22 f.), sie habe die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht angehalten, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit aufzugeben, ist verfehlt. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der Rentenrevision von 1996 die Festsetzung des Invalideneinkommens auf der Basis einer unselbstständigen Tätigkeit ausdrücklich akzeptiert (AB 72.1/30 unten). Angesichts dessen bestand für die Beschwerdegegnerin bei damals vorhandenem Anspruch auf eine Viertelsrente kein Anlass, die Beschwerdeführerin an die Möglichkeiten der idealen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu erinnern. Die Verwaltung ging in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht davon aus, dass die medizinisch attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Verweistätigkeit direkt auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Im Übrigen müsste in Anbetracht der jahrelangen hohen Resterwerbsfähigkeit ohnehin die Frage gestellt werden, ob sich die Beschwerdeführerin nicht sogar auch als vollständig Gesunde, d.h. valideneinkommensseitig, mit einem sehr tiefen Einkommen begnügt hätte; angesichts des vorliegenden Ergebnisses kann diese Frage jedoch offen gelassen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 41 7.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht auf das Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats, d.h. per Ende Dezember 2011, aufgehoben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat damit grundsätzlich die Verfahrenskosten zu bezahlen, die mit Blick auf die umfangreichen Akten und den von der Beschwerdeführerin verursachten Prozessaufwand sowie den umfangreichen Schriftenwechsel auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 8.3 8.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 42 8.3.2 Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2012 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. Dezember 2011 unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut. Die Beschwerdeführerin ist damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 8.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die Kostennoten von Rechtsanwalt B.________ vom 4. Februar 2013 (Fr. 5‘901.55 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [MWSt.]) und vom 9. Dezember 2013 (Fr. 2‘279.45 inkl. Auslagen und MWSt.; total Fr. 8‘181.--) sind angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses in vergleichbaren Fällen, selbst unter Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (prozessleitende Verfügung vom 23. Dezember 2011), der verschiedenen Eingaben sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu hoch. Angemessen ist vorliegend maximal ein Aufwand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 43 von 24 Stunden. Demzufolge ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 6‘729.50 festzusetzen (Honorar von Fr. 5‘760.-- [24 h x Fr. 240.--] + Auslagen von Fr. 471.-- [Fr. 386.-- + Fr. 85.--] + MWSt. von Fr. 498.50 [8 % von Fr. 6‘231.--]). Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 4‘800.-- (24 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 471.-- und MWSt. von Fr. 421.70 (8 % von Fr. 5‘271.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 5‘692.70 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 6‘729.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 5‘692.70 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, IV/11/1194, Seite 44 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Rémy B.________ z.H. der Beschwerdeführerin IV- Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2011 1194 — Bern Verwaltungsgericht 15.04.2014 200 2011 1194 — Swissrulings