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Bern Verwaltungsgericht 09.03.2016 200 2007 68282

9 mars 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,421 mots·~7 min·2

Résumé

Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Texte intégral

200 07 68282 BV FUR/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. März 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ B.________ und C.________ D.________ betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Urteil Z 06 224 des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises … vom 18. April 2007 wurde die am 4. September 1981 vor dem Zivilstandsamt … zwischen A.________ und B.________ geschlossene Ehe geschieden (Zivilakten Z 06 224, pag. 135 - 139). In Ziffer 4 des Urteils wurde festgelegt, dass das während der Ehe geäufnete Guthaben aus der beruflichen Vorsorge zwischen den Parteien hälftig geteilt wird. Dieses Urteil erwuchs am 8. Mai 2007 in Rechtskraft (Zivilakten Z 06 224, pag. 171). Mit Eingabe vom 12. Juni 2007 überwies der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises … die Ehescheidungsakten an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zur Beurteilung der zu übertragenden Vorsorgeleistung. B. Daraufhin wurde vom Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der Austrittsleistung eröffnet und im Rahmen der Instruktion bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern, den bisherigen bzw. ehemaligen Arbeitgebern, den abgeschiedenen Ehegatten sowie den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen die für die Teilung erforderlichen Informationen und Unterlagen einverlangt. Mit Schreiben vom 21. Januar bzw. 15. Februar 2016 informierte die Instruktionsrichterin die abgeschiedenen Ehegatten über die vorgesehene Teilung. Dabei wies sie darauf hin, dass der von B.________ vorgenommene Vorbezug für Wohneigentum im Zusammenhang mit der Liegenschaft …, Grundbuchblatt Nr. … allenfalls eine Änderung am Teilungsbetrag zu bewirken vermöge, weshalb sie zur Einreichung der entsprechenden Verkaufsunterlagen aufforderte. Nachdem A.________ am 24. Februar 2016 von ihrem Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht hatte, erklärte sie sich mit gleichentags verfasster Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 3 gabe mit der von der Instruktionsrichterin vorgeschlagenen Teilung einverstanden. Gleichzeitig reichte sie den Kaufvertrag vom 28. Juni 2007 zum Verkauf des Grundstückes …, Grundbuchblatt Nr. … zu den Akten, wobei sie auf Seite 3, Ziffer 3, Position 2 markierte („[...einen Teilbetrag von Fr. 57‘000.-- zwecks] Rückzahlung des vorbezogenen BVG-Betrages der C.________ auf das Konto Nr. … bei der E.________ lautend auf die …“). B.________ liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m Art. 25a FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 4 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Ersterer Fall ist vorliegend zu bejahen. 2. 2.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein Vorsorgefall kann jedoch nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der eine berufliche Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte (BGE 136 III 449 E. 3.4.2 S. 451). 2.2 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG). 2.3 Eine während der Ehedauer vorgenommene Barauszahlung gehört nicht zu der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG). Hingegen gilt ein Vorbezug für Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung und ist – soweit noch eine Rückzahlungspflicht (Art. 30d BVG) besteht – zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinzuzurechnen (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BGE 137 V 440 E. 3.1 S. 442).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 5 3. 3.1 Aufgrund der Abklärungen in diesem Verfahren ist erstellt und denn auch nicht umstritten, dass die Parteien im Zeitpunkt der Eheschliessung, d.h. per 4. September 1981, über keine Freizügigkeitsguthaben verfügten. 3.2 Gemäss Schreiben der C.________ vom 12. Oktober 2007 (im Gerichtsdossier) verfügte B.________ im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils, d.h. per 8. Mai 2007, über eine Austrittsleistung von Fr. 79‘485.75 (Fortbestand des Vorsorgeverhältnisses und Durchführbarkeit der Teilung mit telefonischer Anfrage vom 9. März 2016 bestätigt). Per 10. Juli 1996 ist ein Vorbezug für Wohneigentum im Betrag von Fr. 57‘000.-- ausgewiesen. Aus dem von A.________ eingereichten Kaufvertrag vom 28. Juni 2007 (im Gerichtsdossier), in welchem die beiden abgeschiedenen Ehegatten als Verkäufer des Grundstückes …, Grundbuchblatt Nr. … fungieren, geht hervor, dass dieser Vorbezug an die Vorsorgeeinrichtung zugunsten von B.________ zurückbezahlt wurde. Der Betrag von Fr. 57‘000.-- ist somit zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Vorsorgeeinrichtung bestätigte schliesslich die Durchführbarkeit der Teilung. 3.3 Die Austrittsleistung von A.________ per 8. Mai 2007 beträgt gemäss Schreiben der D.________ vom 25. April 2015 (im Gerichtsdossier) Fr. 29‘482.20. Die von der Vorsorgeeinrichtung im Schreiben vom 22. März 2007 (im Gerichtsdossier) aufgeführte Austrittsleistung per 18. April 2007 ist insoweit unbeachtlich, als für den Zeitpunkt der Scheidung nicht das Urteilsdatum, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils – hier der 8. Mai 2007 (Zivilakten Z 06 224, pag. 171) – massgebend ist (BGE 132 V 236 E. 2.3 S. 239 f.). 3.4 Damit steht der zu teilenden Austrittsleistung von A.________ in der Höhe von Fr. 29‘482.20 eine solche von B.________ von Fr. 136‘485.75 (Fr. 79‘485.75 + Fr. 57‘000.--) gegenüber. Die hälftig zu teilende Differenz (vgl. E. 2.1 hiervor) beträgt demnach Fr. 107‘003.55 (Fr. 136‘485.75 ./. Fr. 29‘482.20).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 6 Während von B.________ zu dem am 21. Januar 2016 von der Instruktionsrichterin in Aussicht gestellten Teilungsvorschlag keine Stellungnahme eingegangen ist, hat sich A.________ mit handschriftlich verfasster Eingabe vom 24. Februar 2016 ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Somit ist – unter Berücksichtigung des nachträglich eingereichten Kaufvertrages vom 28. Juni 2007 zum Verkauf des Grundstückes …, Grundbuchblatt Nr. … – entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel hälftig zu teilen. Die an A.________ zu übertragende Austrittsleistung beläuft sich auf Fr. 53‘501.75 (Fr. 107‘003.55 / 2). Diesen Betrag hat die C.________ vom Konto von B.________ zugunsten von A.________ an die D.________ zu überweisen. Der Betrag ist zudem von der C.________ ab dem 8. Mai 2007 (Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Auszahlungszeitpunkt gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2; SR 831.441.1) bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 4. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht erhoben. 4.2 Praxisgemäss werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die C.________ wird angewiesen, vom Vorsorgekonto von B.________, geb. TT.MM.JJJJ, einen Betrag von Fr. 53‘501.75 auf das Vorsorgekonto der D.________ zugunsten von A.________, geb. TT.MM.JJJJ, zu überweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 7 2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 ist ab dem 8. Mai 2007 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - C.________ - D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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