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Bern Verwaltungsgericht 19.03.2026 100 2026 92

19 mars 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,678 mots·~13 min·4

Résumé

Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot separativ; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, superprovisorische Massnahme (Zwischenverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 19. Februar 2026; 2026.BKD.913) | Vorsorgl.Massnahme/Zwischenentscheid

Texte intégral

100.2026.92U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. März 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Mutter … und ihren Vater … vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführerin gegen Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot separativ; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, superprovisorische Massnahme (Zwischenverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 19. Februar 2026; 2026.BKD.913)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2026.92U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Die heute zwölfjährige A.________ besuchte die vierte Klasse in der Primarschule in B.________. Nachdem sie ab 2. Juni 2025 vom Unterricht ausgeschlossen worden war, erhielt sie bis im November 2025 Lernbegleitung bzw. Tagesstruktur über die Angebote «…» bzw. «…». – Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 wies das regionale Schulinspektorat A.________ ab dem 23. Februar 2026 dem besonderen Volksschulangebot separativ der F.________-Schule in C.________ zu. Es folgte dabei der Empfehlung der Erziehungsberatung …, welche den Bedarf von A.________ an verstärkten individuellen sonderpädagogischen Massnahmen im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) ermittelt hatte. Einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung entzog das regionale Schulinspektorat die aufschiebende Wirkung. – Hiergegen erhob A.________, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 16. Februar 2026 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD; Verfahren 2026.BKD.912). Mit separater Eingabe vom gleichen Tag stellte sie ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Verfahren 2026.BKD.913). Sie beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2026 sei wiederherzustellen und es sei festzustellen, dass sie bis zum Abschluss des Verfahrens nicht das besondere Volksschulangebot der F.________-Schule in C.________ besucht; über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei superprovisorisch zu entscheiden. – Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 wies der instruierende Rechtsdienst der BKD das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2026.92U, – Mit Eingabe vom 13. März 2026 ist A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht gelangt mit folgenden Anträgen: «1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2026 […] aufzuheben. 2. Es sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung, eingereicht am 16. Februar 2026 im Verfahren A.________ ./. Regionales Schulinspektorat … (Verfügung vom 6. Februar 2026 betreffend Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot separativ) gutzuheissen. 3. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei superprovisorisch anzuordnen. […]» – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung, die als Zwischenverfügung zu qualifizieren ist (Art. 61 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und 3 sowie Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig (vgl. auch Art. 72 Abs. 5 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]). – Zwischenverfügungen, die – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen, sind selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Ein solcher Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.3 mit Hinweisen; Mi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2026.92U, chel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38 f.). – Im Zusammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil in der Regel zu bejahen (BVR 2016 S. 237 E. 5.2.2; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 32). – Die Verweigerung der superprovisorischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin bis auf weiteres das besondere Volksschulangebot separativ der F.________-Schule in C.________ zu besuchen hat. Für die Zeit bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung droht ihr damit ein Nachteil, der nicht ohne weiteres wieder gutgemacht werden kann. Die Zwischenverfügung der BKD vom 19. Februar 2026 ist daher selbständig anfechtbar. – Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. – Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Bei der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 11, Art. 68 N. 6). Gestützt auf Art. 68 Abs. 1 VRPG gilt sie kraft Gesetzes, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Weder das VSG noch die Verordnung vom 10. November 2021 über das besondere Volksschulangebot (BVSV; BSG 432.282) sehen hinsichtlich der hier interessierenden Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot separativ eine andere Regelung der aufschiebenden Wirkung vor. Der Grund für den gesetzlichen Suspensiveffekt liegt im rechtsstaatlichen Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, die Rechtmässigkeit von Verfügungen justiz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2026.92U, mässig überprüfen zu lassen, bevor sie verbindlich werden (vgl. Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 5). Ein Abrücken von diesem Grundsatz darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 2.1). Dementsprechend sieht der Gesetzgeber vor, dass nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen (Art. 68 Abs. 2 und 4 VRPG). Als wichtige Gründe, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können, gelten bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). In dringlichen Fällen, d.h. wenn der Anspruch schon bei etwas längerem Zuwarten als gefährdet erscheint, kann das zur Sicherung des Anspruchs einstweilen Erforderliche ohne Anhörung der Gegenpartei, d.h. superprovisorisch, angeordnet werden. Sobald die Anhörung der Gegenpartei stattgefunden hat, ist das Superprovisorium aufzuheben bzw. gegebenenfalls durch (ordentliche) vorsorgliche Massnahmen abzulösen (vgl. Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 8). – Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (BVR 2011 S. 508 E. 2.2; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 23 f.). – Entsprechend dem vorläufigen Charakter von vorläufigen Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung muss die Interessenabwägung zumeist ohne zusätzliche Beweiserhebungen erfolgen, d.h. aufgrund der Akten. Herabgesetzt sind nebst den behördlichen Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel (BVR 2011 S. 508 E. 2.3; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 43). Beim Entscheid, ob wichtige Gründe für den (superprovisorischen) Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben sind, steht den zuständigen Behörden ein von den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2026.92U, Rechtsmittelbehörden zu beachtender Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGE 2024/384 vom 23.1.2025 E. 2.4; Daum/ Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 28 und 40). – Strittig ist, ob es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 16. Februar 2026 gegen die Verfügung des regionalen Schulinspektorats vom 6. Februar 2026 superprovisorisch wiederherzustellen. – Die Vorinstanz hat die Ablehnung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wie folgt begründet: Die Beschwerdeführerin werde gemäss eigenen Angaben derzeit von einer ausgebildeten Lehrkraft privat unterrichtet; ein Gesuch für Privatunterricht sei jedoch noch nicht eingereicht worden und müsste zunächst noch geprüft werden. Es sei daher unklar, ob der Unterricht die Anforderungen an einen ausreichenden Grundschulunterricht erfülle. Weiter sei eine definitive Aufnahme in eine Privatschule bislang nicht bestätigt. Es sei daher unklar, ob und insbesondere wann die Beschwerdeführerin wieder einen anerkannten Schulunterricht besuchen werde. Sie besuche unbestrittenermassen seit November 2025 und damit seit rund vier Monaten keinen regulären Schulunterricht mehr. Ein weiteres, möglicherweise wochenlanges Zuwarten auf die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Schritte (Aufnahme in einer Privatschule und Gesuch um Bewilligung für Privatunterricht) gefährde ihren Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht. Vor diesem Hintergrund bestehe ein privates Interesse der Beschwerdeführerin, per 23. Februar 2026 einer Schule zugewiesen und dort unterrichtet zu werden. Daneben bestehe auch ein öffentliches Interesse, den Bildungsauftrag zu erfüllen. Dass ein allfälliger Schulwechsel bei der Beschwerdeführerin zu bleibenden Problemen führen würde, erschliesse sich nicht und sei ebenso unbelegt wie die geltend gemachte Kinetose (Reisekrankheit). Die Zuweisung der Beschwerdeführerin zum besonderen Volksschulangebot separativ an der F.________-Schule in C.________ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens berücksichtige des Kindswohl zumindest kurzfristig besser, da diesfalls eine genügende schulische Förderung sichergestellt sei. Die Massnahme sei in sachlicher und zeitlicher Hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2026.92U, sicht auch mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar (vgl. angefochtene Zwischenverfügung E. 2.3 S. 8 f.). – Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie ein stabiles Umfeld benötige und auf häufige Wechsel sensibel reagiere. Aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung würde sie aus dem aufgebauten Homeschooling-Setting herausgerissen, wobei in einigen Wochen bis wenigen Monaten mindestens ein weiterer Wechsel absehbar sei. Dies könne mit «hoher Wahrscheinlichkeit» erhebliche negative Auswirkungen auf die weitere Entwicklung haben und widerspreche deshalb dem Kindeswohl. Das Homeschooling-Setting laufe seit Januar 2026 erfolgreich; die Lehrerin beurteile eine Unterbrechung als schädlich für das emotionale Wohlbefinden und die weitere Lernentwicklung. Ein Gesuch um Bewilligung des Privatunterrichts sei zwischenzeitlich eingereicht worden und mit dem Entscheid sei in absehbarer Zeit zu rechnen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seien die vorgebrachten Gründe gegen die Versetzung ins besondere Volksschulangebot separativ bzw. gegen die Zuweisung zur F.________-Schule sorgfältig zu prüfen, was jedoch nur möglich sei, wenn die aufschiebende Wirkung unverzüglich wiederhergestellt werde (vgl. Beschwerde S. 12 f., 16). Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass der Besuch der F.________-Schule einen bedeutend längeren Schulweg zur Folge habe. Dies führe dazu, dass sie früher aufstehen müsse und daher weniger schlafe, was direkte Auswirkungen auf ein erfolgreiches Lernen habe. Hinzu komme, dass sie an einer ausgeprägten Kinetose leide; ihr werde bereits bei kurzen Strecken mit dem Auto rasch übel und sie müsse sich immer wieder auch übergeben. Es widerspreche dem Kindswohl und schade ihrer weiteren Entwicklung, jeden Tag mit diesen Übelkeitsattacken leben zu müssen (vgl. Beschwerde S. 14 ff.). – Die Beschwerdeführerin hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung (Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 19 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2026.92U, Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 BV). Die Verpflichtung der Kantone, einen genügenden Grundschulunterricht bereitzustellen, korrespondiert mithin mit dem Obligatorium des Schulbesuchs für das Kind. Unmittelbar verpflichtet sind neben den Kindern auch die Eltern (Ehrenzeller/Bernet, in St. Gallen Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 62 N. 24). – Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2025 von der Primarschule B.________ ausgeschlossen wurde und nach temporären Übergangslösungen seit November 2025 keinen regulären Schulunterricht mehr besucht. Die Suche der Eltern nach einer Privatschule blieb bislang erfolglos; dass ein Eintritt in eine Privatschule unmittelbar bevorstünde, ist weder ersichtlich noch vorgebracht. Seit Januar 2026 wird die Beschwerdeführerin privat unterrichtet (Beschwerde S. 16; Beschwerdebeilage [BB] 11). Dabei handelt es sich um einen nicht bewilligten Privatunterricht; das entsprechende Gesuch wurde erst am 28. Februar 2026 beim regionalen Schulinspektorat eingereicht (BB 12). Das Bewilligungsverfahren dauert in der Regel drei bis sechs Monate. Während des Bewilligungsverfahrens gilt weiterhin die Schulpflicht in der öffentlichen Volksschule oder einer Privatschule (vgl. Merkblatt des Amtes für Kindergarten, Volksschule und Beratung des Kantons Bern zur Bewilligung von Privatunterricht vom 6.3.2023 S. 1 Ziff. 3a, einsehbar unter <www.schulaufsicht.bkd.be.ch>, Rubriken «Themen/Private Schulung»). Hinweise, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin in Kürze bewilligt würde, liegen nicht vor. Ob die im Gesuch angeführte anleitende Lehrperson D.________ über die relevanten pädagogischen Aus- und Weiterbildungen verfügt, geht aus den der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegten Gesuchsunterlagen nicht hervor (BB 12; die aktenkundigen Unterlagen beziehen sich auf eine andere Person). Würde die aufschiebende Wirkung superprovisorisch wiederhergestellt, wäre die ausreichende Beschulung der Beschwerdeführerin möglicherweise nicht sichergestellt. Eine solche Massnahme käme zudem faktisch einer (superprovisorischen) vorsorglichen Bewilligung des Privatunterrichts gleich. Mithin besteht beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens ein grosses öffentliches Interesse an der sofortigen Gewährung eines ausreichenden, auf die spe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2026.92U, zifischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zugeschnittenen Grundschulunterrichts. – Das private Interesse der Beschwerdeführerin, nicht aus dem aktuellen – bisher nicht bewilligten – Setting (Privatunterricht) «herausgerissen» zu werden, vermag dieses gewichtige öffentliche Interesse bei der Güterabwägung für die beantragte superprovisorische Massnahme ohne Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht aufzuwiegen. Der Bericht der privaten Lehrperson D.________ vom 25. Februar 2026 (BB 11) wird bei der Beurteilung, ob der Beschwerde im Rahmen (ordentlicher) vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist, zu würdigen sein. In diesem Zusammenhang interessiert namentlich auch die Haltung des Schulinspektorats, welches die Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot separativ verfügt und über das Gesuch um Bewilligung des Privatunterrichts zu befinden hat. Eine eindeutige Prognose über den Prozessausgang in der Hauptsache ist zur Zeit nicht möglich. – Im SAV-Bericht vom 14. November 2025 wird eine Beschulung der Beschwerdeführerin in einer Angebotsstruktur der besonderen Volksschule separativ empfohlen; eine integrative Massnahme würde ihre Situation nicht verbessern (BB 5). Dass das Angebot der F.________- Schule den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin nicht gerecht würde, ist beim aktuellen Kenntnisstand nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht substanziiert vorgebracht. Der Schulweg zur F.________-Schule in C.________ ist mit einer reinen Fahrzeit von 30 Minuten unbestrittenermassen länger als beim aktuellen Homeschooling-Setting. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des längeren Schulwegs früher aufstehen muss, hat indes nicht zwangsläufig zur Folge, dass sie weniger schlafen kann (Anpassung der Zubettgehzeiten; vgl. Beschwerde S. 15). Die vorgebrachte Kinetose bleibt sodann unbelegt (Beschwerde S. 15). Es scheint zudem nicht ausgeschlossen, dass der Kinetose mit geeigneten Medikamenten begegnet werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin den Weg zum «…» in E.________ ebenfalls mit dem Auto bzw. Sammeltaxi zurückgelegt hat (15 Fahrminuten; BB 10; <www.goo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2026.92U, gle.maps.ch>). Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung scheint der Besuch der F.________-Schule und der damit verbundene Schulweg zumutbar. – In Würdigung der gesamten Umstände ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat. Ob die Zuweisung des regionalen Schulinspektorats zum besonderen Volksschulangebot separativ der F.________-Schule rechtmässig und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. – Die angefochtene Zwischenverfügung hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Auf einen Schriftenwechsel war angesichts des strittigen Superprovisoriums zu verzichten (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 Bst. b und c VRPG). – Die Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinn von Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Auch Verfahren betreffend die Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot separativ fallen unter Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG (vgl. BVR 2024 S. 189 E. 5). Der Beschwerdeführerin sind somit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2026, Nr. 100.2026.92U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (zusammen mit der Beschwerdeschrift vom 13.3.2026 inkl. Beilagen) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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