Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 02.07.2026 100 2026 38

2 juillet 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,963 mots·~20 min·2

Résumé

Ausgrenzung aus dem Gebiet der Innenstadt der Gemeinde Bern (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Januar 2026; KZM 25 2628) | Zwangsmassnahmen

Texte intégral

100.2026.38U MAM/SCL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 2. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Schafroth A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Ausgrenzung aus dem Gebiet der Innenstadt der Gemeinde Bern (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Januar 2026; KZM 25 2628)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2026, Nr. 100.2026.38U, Prozessgeschichte: A. Der syrische Staatsbürger A.________ (Jg. 2006) reiste am 17. November 2021 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom 19. Juni 2024 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar war, wurde er vorläufig aufgenommen. Am 26. Oktober 2025 verzeigte die Kantonspolizei Bern A.________ wegen Hinderung einer Amtshandlung. Am 13. November 2025 erstattete die Kantonspolizei Bern erneut Anzeige wegen Hinderung einer Amtshandlung gegen ihn. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI) erliess am 13. November 2025 die folgende Verfügung: «1. A.________ darf das Gebiet der Innenstadt der Gemeinde Bern nicht betreten. Ausgenommen davon sind Vorsprachen nach behördlichen Vorladungen. Als Betreten gilt auch die Durchreise mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln. 2. Die Ausgrenzung wird ab Eröffnung auf zwei Jahre befristet. 3. Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen innerhalb des Gebiets sind beim Migrationsdienst des Kantons Bern im Voraus schriftlich einzuholen. 4. Es werden keine Gebühren erhoben.» B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 15. Dezember 2025 vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerde beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG). Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Am 19. Januar 2026 fällte das ZMG den folgenden Entscheid: «1. Die Beschwerde wird mit Verweis auf die in Ziffer 2 festgehaltene Ausnahme abgewiesen. 2. A.________ wird berechtigt, an Arbeitswochentagen (Montag bis Freitag), zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr, auf direktem Weg von ausserhalb der Innenstadt der Gemeinde Bern (Rayon gemäss Ausgrenzungsverfügung vom 13.11.2025) zur Liegenschaft …platz …,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2026, Nr. 100.2026.38U, Bern, zu gelangen bzw. von dort das Rayon gemäss Verfügung vom 13.11.2025 auf direktem Weg wieder zu verlassen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. […].» C. Hiergegen hat A.________ am 30. Januar 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: «1. Es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Januar 2026 aufzuheben. 2. Es sei die am 13. November 2025 verfügte Ausgrenzung aufzuheben. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei die Ausgrenzung für den Hauptbahnhof Bern, Zugang zu den Fernreiseverbindungen, aufzuheben. 5. Subeventualiter sei der Bereich der Ausgrenzung zu verkleinern und auf 3 Monate zu befristen. 6. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.» Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Das ZMG hat mit Schreiben vom 24. Februar 2026 auf eine Vernehmlassung verzichtet und verweist auf die Erwägungen im Entscheid des ZMG vom 19. Januar 2026. Das ABEV beantragt mit der Beschwerdevernehmlassung vom 5. März 2026 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2026, Nr. 100.2026.38U, vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 31 Abs. 3 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die vollständige Aufhebung des Entscheids des ZMG vom 19. Januar 2026 (Rechtsbegehren 1; vgl. vorne Bst. C). Das ZMG hat die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. November 2025 «mit Verweis auf die in Ziffer 2 festgehaltene Ausnahme» abgewiesen (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids). Mit Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird der Beschwerdeführer berechtigt, an Arbeitswochentagen auf direktem Weg zur Liegenschaft seines Rechtsvertreters zu gelangen (vgl. vorne Bst. B). Das ZMG hat das strittige Rechtsverhältnis somit abweichend von der Verfügung vom 13. November 2025 geregelt. Diesfalls hätte es die Beschwerde aber nicht abweisen dürfen. Vielmehr hätte es die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufheben und die als richtig erkannte Rechtsfolge anordnen sollen (Herzog Ruth, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 7). Aus den Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids geht aber deutlich hervor, dass das ZMG die Beschwerde im Ergebnis teilweise gutheissen hat; kassatorische Anordnungen erübrigen sich daher (vgl. BVR 2023 S. 35 E. 2b). Von der teilweisen Gutheissung geht auch der Beschwerdeführer aus (Beschwerde Rz. 14 f., 22). Im Licht der Beschwerdebegründung ist der Antrag auf vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids deshalb so zu verstehen, dass Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids nicht beanstandet wird. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, «die am 13. November 2025 verfügte Ausgrenzung [sei] aufzuheben» (Rechtsbegehren 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. vorne Bst. C). Der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2026, Nr. 100.2026.38U, übersieht, dass der Entscheid des ZMG an die Stelle der Verfügung vom 13. November 2025 getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7 mit Hinweisen). 1.4 Beschwerden gegen Entscheide des ZMG nach Art. 31 Abs. 2 EG AIG und AsylG behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen und Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 31 Abs. 3 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Er macht geltend, dass das ZMG «die Rügen über eine allfällige Verkürzung der Befristung sowie die Aufhebung der Ausgrenzung für den Hauptbahnhof» unerwähnt gelassen habe (Beschwerde Rz. 17 ff.). 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) folgt die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffenen Personen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten können. Sie muss die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 151 I 62 E. 4.2 [Pra 2025 Nr. 2], 146 II 335 E. 5.1; BVR 2026 S. 97 E. 3.1 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2026, Nr. 100.2026.38U, 2.3 Das ZMG hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, weshalb es die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Innenstadt der EG Bern als verhältnismässig erachtet hat. Es hat dabei auch seinem Verhalten, seinen Lebensumständen und der Dauer der Ausgrenzung Rechnung getragen (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Damit ist der angefochtene Entscheid ausreichend begründet und hat eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war es nicht nötig, dass sich das ZMG mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Das rechtliche Gehör ist damit nicht verletzt. 3. In materieller Hinsicht ist die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Innenstadt der EG Bern strittig. 3.1 Nach Art. 74 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels. 3.2 Die Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. a AIG dient dazu, gegen Ausländerinnen und Ausländer vorgehen zu können, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden, bei denen aber eine sofortige Wegweisung nicht möglich ist. Sie kommt auch in Betracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer wegen eines länger dauernden Wegweisungshindernisses gar nicht ausgeschafft werden kann, aber die Notwendigkeit besteht, sie oder ihn von bestimmten Orten fernzuhalten. Dabei hatte der Gesetzgeber in erster Linie die Betäubungsmitteldelinquenz im Auge, was im Gesetzestext zum Ausdruck kommt. Das schliesst aber nicht aus,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2026, Nr. 100.2026.38U, auch andere Verstösse gegen Sicherheit und Ordnung zu erfassen, zumal die Bestimmung offen, im Sinn einer Generalklausel formuliert ist. Es ist von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen. Es genügt, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht auf künftige strafbare Handlungen bestehen oder die betroffene Person gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstösst (BGE 142 II 1 E. 2.2; jüngst BGer 2C_731/2025 vom 5.5.2026 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). 3.3 Die Ein- oder Ausgrenzung muss verhältnismässig sein: Sie muss geeignet sein, um das damit verfolgte Ziel erreichen zu können und darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu berücksichtigen ist. Auf begründetes Gesuch hin muss die zuständige Behörde für gewisse Gänge zu Behörden, Anwalt, Arzt oder Angehörigen Ausnahmen bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Aufenthaltsgebiet selber abgedeckt werden können. Schliesslich muss die Massnahme auch die Zweck- Mittel-Relation (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) wahren (BGE 144 II 16 E. 2.2, 142 II 1 E. 2.3; jüngst BGer 2C_731/2025 vom 5.5.2026 E. 5.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 Bst. a AIG seien nicht gegeben. «Ob eine nicht vollständige Kooperation mit der Polizei dazu ausreichend [sei], [dürfe] bestritten werden» (Beschwerde Rz. 18). 4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über keine Kurzaufenthalts- , Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt. Als vorläufig Aufgenommener kann er aus dem Gebiet der Innenstadt der EG Bern ausgegrenzt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt sind. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit stört oder gefährdet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2026, Nr. 100.2026.38U, 4.2.1 Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 25. Oktober 2025 um 23.40 Uhr hinderte der Beschwerdeführer bei einem Wohn- und Geschäftshaus an der Aarbergergasse … polizeiliche Amtshandlungen, indem er versuchte, zur festgenommenen Person vorzudringen. Er missachtete die Weisungen der Polizei, schrie eine Polizistin an und konnte nur mit «Körperkraft» zurückgedrängt werden. Die Kantonspolizei erstattete Anzeige wegen Hinderung einer Amtshandlung (Anzeigerapport vom 27.10.2026, in unpag. Akten ZMG). Am 13. November 2025 um 14.45 Uhr wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Aktion gegen den Betäubungsmittelhandel auf der Kleinen Schanze angehalten. Nachdem er aus der Kontrolle entlassen worden war, nahm er einen Geldbeutel an sich, der von einer angehaltenen bzw. festgenommenen Person auf den Boden geworfen worden war. Dabei bedrängte der Beschwerdeführer einen Polizisten. Der mehrfachen Aufforderung, den Geldbeutel auszuhändigen, kam er nicht nach. Erst nach dem Eintreffen der Verstärkung konnte er unter Kontrolle gebracht und ihm der Geldbeutel abgenommen werden. Daraufhin erstattete die Kantonspolizei erneut Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Hinderung einer Amtshandlung (Anzeigerapport vom 8.12.2025, in unpag. Akten ZMG). Aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. April 2025 geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Strafverfahren wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung hängig ist (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.4.2025, in unpag. Akten ZMG). 4.2.2 Das Verwaltungsgericht geht mit dem ZMG darin einig, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2.1 hiervor) eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer missachtete innerhalb weniger Wochen in zwei Fällen polizeiliche Anweisungen und wurde in der Folge verzeigt. Überdies läuft gegen ihn ein strafrechtliches Verfahren wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung. Es bestehen damit konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht auf zukünftige strafbare Handlungen. Nicht von Bedeutung ist dabei, ob diese einen Zusammenhang mit der Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels haben (vgl. vorne E. 3.2). Dass die Strafverfahren eingestellt wurden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und solches ist auch nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde Rz. 18). Eine Störung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt somit vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2026, Nr. 100.2026.38U, 4.3 Die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus der Innenstadt der EG Bern liegt im öffentlichen Interesse. Durch die Ausgrenzung wird verhindert, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Innenstadt der EG Bern weiterhin stört. 4.4 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Massnahme ergibt sich Folgendes: Die Ausgrenzung aus der Innenstadt der EG Bern ist geeignet, den Beschwerdeführer zukünftig an der weiteren Störung der Ordnung bzw. Gefährdung der Sicherheit in diesem Gebiet zu hindern. Eine mildere, gleich wirksame Massnahme ist nicht ersichtlich. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche die Ausgrenzung als unverhältnismässig erscheinen lassen: Anders als der Beschwerdeführer meint, ist die Ausdehnung sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig (vgl. Beschwerde Rz. 8, 18). So könnten sich gleichartige Vorfälle in der gesamten Innenstadt der EG Bern ereignen (vgl. vorne E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Gründe vorgebracht, weshalb der Zugang zum Bahnhof Bern für ihn besonders wichtig ist. Wie das ZMG zutreffend festgehalten hat, ist der Kontakt mit seiner in … wohnenden Schwester trotz der Ausgrenzung weiterhin problemlos möglich (angefochtener Entscheid E. 3.2). Aufgrund der mit dem angefochtenen Entscheid gewährten Berechtigung ist auch der Zugang zu seinem Rechtsvertreter gewährleistet (vgl. Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer bringt keine weiteren Gründe vor, die einen Zugang zur Innenstadt der EG Bern erforderlich machen würden; solche sind auch nicht ersichtlich. Besteht ein konkreter Anlass, das ausgegrenzte Rayon zu betreten, besteht schliesslich die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung (vgl. vorne E. 3.3). Da mehrere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer laufen (vgl. vorne E. 4.2.1), rechtfertigt sich die Ausgrenzung für die Dauer von zwei Jahren. Dies auch mit Blick darauf, dass die Massnahme aufzuheben ist, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers begründeten Anlass zur Hoffnung gibt, er werde sich künftig wohlverhalten (vgl. BGer 6B_808/2011 vom 24.5.2012 E. 1.3; VGE 2019/8 vom 25.2.2019 E. 4.3.3; Andreas Zünd Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 74 AIG N. 4; Walter Kälin, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Materielles Recht, in AJP 1995 S. 835 ff., 853).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2026, Nr. 100.2026.38U, 4.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt sind, die Ausgrenzung im öffentlichen Interesse liegt und auch verhältnismässig ist. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Das ZMG ist mit Blick auf Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids nicht von einem kostenrelevanten teilweisen Obsiegen ausgegangen. Der Beschwerdeführer beanstandet dies nicht. Er macht aber geltend, das ZMG habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2026, Nr. 100.2026.38U, 5.2 Das ZMG hielt die Rechtsbegehren für aussichtslos. Der Sachverhalt sei «rasch erfasst» und die Voraussetzungen für eine Ausgrenzung seien «klar erfüllt» (angefochtener Entscheid E. 4.2). – Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bereits aus dem Umstand, dass das ZMG die Beschwerde im Ergebnis teilweise gutgeheissen habe, könne nicht auf Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren geschlossen werden (Beschwerde Rz. 13 ff.). 5.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als die Beschwerde im Ergebnis teilweise gutgeheissen wurde (vgl. vorne E. 1.2). Anders als er meint, ist aber nicht das Prozessergebnis für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit entscheidend. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2016 S. 369 E. 3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 32 m.w.H.; Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern 2015, N. 363, 366-368). Dennoch ist dem Beschwerdeführer im Ergebnis beizupflichten: Die Beschwerde konnte in Bezug auf sein Vorbringen, ihm sei der Zugang zum Rechtsvertreter zu gewähren, nicht von vorneherein als aussichtslos bezeichnet werden. Weiter ist aufgrund der Akten von der Prozessarmut des Beschwerdeführers auszugehen; wird er doch mit Asyl-Sozialhilfe unterstützt (Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung vom 25.6.2025, in unpag. Akten ZMG). Die Verhältnisse rechtfertigen zudem die Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts. 5.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben (Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids). Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren vor dem ZMG unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da das ZMG im vorinstanzlichen Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben hat (Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids), bedarf es in diesem Punkt keiner Änderung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2026, Nr. 100.2026.38U, 5.5 Zur Kostennote des Rechtsvertreters vom 14. Juni 2026 (act. 9A) ist das Folgende festzuhalten: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Telefonat mit dem Sozialdienst vom 26. Januar 2026 sowie das Studium des E-Mails des Sozialdiensts am 27. Januar 2026 mit dem Verfahren vor dem ZMG in Zusammenhang stehen. Daher sind diese Positionen nicht zu berücksichtigen. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 2ꞌ000.--, zuzüglich Fr. 30.-- Auslagen und Fr. 164.45 MWSt (8,1 % von Fr. 2ꞌ030.--), insgesamt Fr 2ꞌ194.45, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 6,67 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1ꞌ334.-- (6,67 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 30.-- Auslagen und Fr. 110.50 MWSt (8,1 % von Fr. 1ꞌ364.--), insgesamt Fr. 1ꞌ474.50, festzusetzen. 5.6 Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Kasse des ZMG zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). 6. Nach dem Gesagten unterliegt der Beschwerdeführer in der Sache, wohingegen er hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und Zif-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2026, Nr. 100.2026.38U, fer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem ZMG unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3). Damit erübrigt sich sowohl eine Rückweisung an das ZMG, wie der Beschwerdeführer sie eventuell beantragt (Rechtsbegehren 3), wie auch die Prüfung der subeventuellen Rechtsbegehren 4 und 5 (vgl. vorne Bst. C). Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt es sich weiter, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde) zu beurteilen (vgl. vorne Bst. C; BVR 2012 S. 314 E. 5.4). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer als zu einem Viertel obsiegend zu betrachten. In diesem Umfang sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat der Kanton Bern (ZMG) dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend der Kostennote des Rechtsvertreters (Kostennote vom 14.6.2026, in act. 9A) auf Fr. 950.--, zuzüglich Fr. 17.60 Auslagen und Fr. 78.40 MWSt (8,1 % von Fr. 967.60), insgesamt Fr. 1ꞌ046.--, festzusetzen. Davon hat der Kanton Bern (ZMG) dem Beschwerdeführer einen Viertel, ausmachend Fr. 261.50, zu ersetzen. In diesem Umfang wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 7.2 Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Verfahrenskosten und seine Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. – Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die den schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen in der Sache nichts Substanziiertes entgegensetzt (vorne E. 4), muss als aussichtslos bezeichnet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2026, Nr. 100.2026.38U, 7.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. a) Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des Entscheids des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Januar 2026 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt B.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. b) Dem im Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht amtlich beigeordneten Rechtsanwalt B.________, wird für dieses Verfahren zulasten des Kantons Bern (Zwangsmassnahmengericht) eine auf Fr. 1ꞌ474.50 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte amtliche Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist. 3. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 375.--, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2026, Nr. 100.2026.38U, b) Der Kanton Bern (Zwangsmassnahmengericht) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom tarifmässigen Parteikostenersatz, festgesetzt auf insgesamt Fr. 1ꞌ046.-- (inkl. Auslagen und MWSt), einen Viertel, ausmachend Fr. 261.50, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2026 38 — Bern Verwaltungsgericht 02.07.2026 100 2026 38 — Swissrulings