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Bern Verwaltungsgericht 10.02.2026 100 2026 26

10 février 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,696 mots·~8 min·6

Résumé

Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 18. Dezember 2025; 2025.SIDGS.1503) | Andere

Texte intégral

100.2026.26U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Februar 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne betreffend Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 18. Dezember 2025; 2025.SIDGS.1503)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2026, Nr. 100.2026.26U, Prozessgeschichte und Erwägungen: – Mit Verfügung vom 12. September 2025 wies die Einwohnergemeinde (EG) Biel das von A.________ eingereichte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zwecks Regularisierung der vorläufigen Aufnahme ab. – Hiergegen erhob B.________ vom … für A.________ mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Aufgrund fehlender Vertretungsbefugnis von B.________ retournierte der instruierende Rechtsdienst die Beschwerde mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Oktober 2025 und gab Gelegenheit, diese bis 30. Oktober 2025 verbessert (rechtsgenügliche Unterschrift) wieder einzureichen. In der Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde andernfalls als zurückgezogen gelte. Gleichzeitig wurde A.________ aufgefordert, bis 10. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'600.-- zu bezahlen (Art. 5 der Einführungsverordnung vom 20. Mai 2020 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG; BSG 122.201]). – Mit Verfügung vom 7. November 2025 schrieb die SID das Beschwerdeverfahren zufolge Beschwerderückzugs als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab, da die Beschwerde nicht wieder eingereicht worden war. – Am 10. November 2025 reichte A.________ bei der SID die nunmehr eigenhändig unterzeichnete Beschwerde gegen die Verfügung der EG Biel vom 12. September 2025 wieder ein und ersuchte um Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 wies die SID das Gesuch ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2026, Nr. 100.2026.26U, – Dagegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Januar 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die Verfügung der SID vom 18. Dezember 2025 sei aufzuheben und ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei gutzuheissen, das Verfahren sei wieder aufzunehmen und es sei ihr «eine materielle Prüfung ihres Härtefallgesuchs zu ermöglichen». – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. – Strittig ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der formungültigen Beschwerde vom 10. Oktober 2025 (eigenhändige Unterschrift) zu Recht abgewiesen hat. – Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist nach Art. 43 Abs. 2 VRPG wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Entschuldbare Gründe im Sinn dieser Bestimmung liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln (z.B. schwere Erkrankung, Unfall, höhere Gewalt; vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 14 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung einer Frist ist auch dann mög-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2026, Nr. 100.2026.26U, lich, wenn die Behörde infolge der Säumnis bereits eine Abschreibungsverfügung erlassen hat (vgl. BVR 2023 S. 370 E. 1.2; VGE 2024/266 vom 19.9.2024; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 24 mit Hinweisen). – Eine Krankheit, worunter die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung fällt, kann ein unverschuldetes Hindernis bilden, wenn sie jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht. Dass es sich so verhält, ist mit einschlägigen Arztzeugnissen zu belegen. Bestätigt ein Arztzeugnis bloss einen Krankheitszustand oder äussert es sich über den Gesundheitszustand nur in allgemeiner Weise, vermag dies den Anforderungen zur Fristwiederherstellung nicht zu genügen. Vielmehr ist erforderlich, dass im Zeugnis dargelegt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte (BVR 2023 S. 370 E. 2.1 f., 2005 S. 281 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14 und 22). – Die verhinderte Person hat die Gründe für die Säumnis darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern (Mitwirkungspflicht, vgl. Art. 20 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 22). Greifbare Beweismittel sind dabei mit dem Gesuch einzureichen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). – Die Beschwerdeführerin bringt vor, das «geringfügige Fristversäumnis» sei nicht auf Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückzuführen, sondern auf gesundheitlich bedingte kognitive Einschränkungen, welche ihre Fähigkeit zur selbständigen Organisation administrativer Abläufe und Fristen erheblich beeinträchtigten. Diese Einschränkungen seien seit Jahren medizinisch dokumentiert. Sie leide unter Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie unter erheblichen Schwierigkeiten bei der Strukturierung und Einhaltung administrativer Termine. Gerade aufgrund dieser gesundheitlichen Situation sei sie im Alltag auf externe Unterstützung angewiesen, unter anderem durch regelmässige Hilfe einer betreuenden Pflegeperson. Unter diesen Umständen habe von ihr nicht erwartet werden können, dass sie mehrere parallel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2026, Nr. 100.2026.26U, laufende Fristen zuverlässig und ohne Unterstützung korrekt auseinanderhalte. Sobald sie den Irrtum erkannt habe, habe sie die versäumte Rechtshandlung unverzüglich nachgeholt. Die Vorinstanz habe diese aktenkundigen medizinischen Umstände bei der Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs ungenügend berücksichtigt (vgl. Beschwerde Ziff. III). – Im vorinstanzlichen Verfahren begründete die Beschwerdeführerin das Fristversäumnis mit einem «gutgläubigen Missverständnis»; sie habe irrtümlich angenommen, dass die bis zum 10. November 2025 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auch für die Einreichung der verbesserten Beschwerde gelte (Akten SID pag. 24). Ein Irrtum bei der Fristberechnung stellt indes grundsätzlich keinen ausreichenden Grund für eine Fristwiederherstellung dar (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14). Zudem setzt die Wiederherstellung klare Schuldlosigkeit der betroffenen Person voraus, wobei ein strenger Massstab gilt (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 16). Weshalb ihr keine Nachlässigkeit vorzuwerfen sein soll, legte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort dar. Insbesondere machte sie nicht geltend, dass der Irrtum auf behördliches Verhalten zurückzuführen gewesen wäre; solches ist auch nicht ersichtlich, zumal die verfahrensleitende Verfügung vom 17. Oktober 2025 (auch) hinsichtlich der Ansetzung von zwei Fristen mit unterschiedlicher Länge für die Wiedereinreichung der verbesserten Beschwerde und die Leistung eines Kostenvorschusses klar war. – Gesundheitliche Gründe, die sie am fristgerechten Handeln gehindert hätten, brachte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor (vgl. Akten SID pag. 24). Solche führte sie – unter Beilage verschiedener Arztberichte – einzig zur Begründung ihrer Vorbringen in der Sache (Härtefallbewilligung) an (vgl. Akten SID pag. 26 f., Beilagen zu den Eingaben vom 10.10. und 10.11.2025 [act. 4A1]). Dass die in diesem Zusammenhang dargelegten gesundheitlichen Probleme auch für das Fristwiederherstellungsgesuch hätten relevant sein können, war nicht offensichtlich und hätte von der Beschwerdeführerin näher dargelegt werden müssen. Bei dieser Sachlage ist die Vorin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2026, Nr. 100.2026.26U, stanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Fristversäumnis auf eine selbst verschuldete Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen war und damit kein Grund vorlag, welcher die Wiederherstellung gerechtfertigt hätte. – Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen eingereicht. Soweit sie nunmehr vorbringt, das Fristversäumnis sei auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen, ist Folgendes festzuhalten: Aus den aktenkundigen Arztberichten vom 3. April 2025 und 8. März 2023 geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leidet und unter anderem Schwierigkeiten hat, ihren Alltag zu planen und zu organisieren (vgl. Akten SID, Beilagen zu den Eingaben vom 10.10. und 10.11.2025 [act. 4A1]). Das Hindernis rechtzeitigen Handelns ist mit diesen allgemeinen ärztlichen Feststellungen jedoch nicht nachgewiesen, zumal sie sich nicht auf den hier interessierenden Zeitraum (Oktober 2025) beziehen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 22 mit Hinweisen). Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren von B.________ unterstützt wurde, der die Beschwerde für sie eingereicht hatte und von der Vorinstanz über die Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ebenfalls in Kenntnis gesetzt wurde (Akten SID pag. 18). Weshalb es ihr trotz dieser Unterstützung nicht möglich war, fristgerecht zu handeln, führt die Beschwerdeführerin nicht aus. Damit ist insgesamt auch vor dem Verwaltungsgericht nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen oder anderen unverschuldeten Gründen ausserstande war, die Frist zur Verbesserung der Beschwerde einzuhalten. Die Wiederherstellung der Frist fällt daher ausser Betracht. Bei dieser Sachlage bleibt für eine Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt (Beschwerde Ziff. IV und V), kein Raum. Die strikte Anwendung der Formvorschriften allein stellt im Übrigen auch keinen überspitzten Formalismus dar (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 10 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2026, Nr. 100.2026.26U, – Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). – Bei diesem Prozessausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Angesichts des geringen Verfahrensaufwands rechtfertigt es sich, eine reduzierte Pauschalgebühr festzusetzen. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). – Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist in Zweierbesetzung zu beurteilen (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Biel - Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2026, Nr. 100.2026.26U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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