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Bern Verwaltungsgericht 18.06.2026 100 2026 164

18 juin 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,751 mots·~29 min·2

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Mai 2026; KZM 26 916) | Zwangsmassnahmen

Texte intégral

100.2026.164U NYR/SCN/FRM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Juni 2026 Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Schaller A.________ zzt. Justizvollzugsanstalt Witzwil, Lindenhof, 3236 Gampelen vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Mai 2026; KZM 26 916)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, Prozessgeschichte: A. Der algerische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1983) reiste im August 2022 erstmals in die Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch mit Entscheid vom 4. November 2022 ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Der Entscheid erwuchs am 5. Dezember 2022 in Rechtskraft. A.________ wurde am 15. Dezember 2022 und am 12. Januar 2023 vom Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) zu einem Ausreisegespräch vorgeladen, erschien aber an beiden Daten nicht. Vom 3. Februar bis am 7. Juli 2023 befand sich A.________ in Untersuchungshaft, wo am 14. März 2023 der MIDI mit ihm das Ausreisegespräch durchführte, bei dem er äusserte, er wolle nicht nach Algerien zurückkehren. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. Juni 2023 wurde A.________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Konsums von Betäubungsmittel zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer fünfjährigen Landesverweisung verurteilt, unter Anrechnung der der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 149 Tagen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 17. August 2023 wurde A.________ wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachten der Einoder Ausgrenzung und Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. November 2023 wurde A.________ weiter wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Wiederhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung und durch rechtswidrigen Aufenthalt sowie mehrfachen Verweisungsbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft (9.8.2023 und 12.10.2023) verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. Juni 2023, wobei auf den Widerruf der mit diesem Urteil ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe verzichtet wurde. Am 9. Dezember 2023 trat A.________ die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe an. Zwischen dem 8. September 2023 und dem 19. März 2024 wurden gegen A.________ drei Strafbefehle erlassen wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen im Ja-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, nuar, September und November 2023. Am 20. März 2025 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ unter anderem wegen mehrfachen (gewerbsmässigen) Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Verweisungsbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und unter Widerruf unter anderem der mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. März 2023 bedingt ausgesprochenen 12-monatigen Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) von 27 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 389 Tagen), einer Landesverweisung von 20 Jahren und einer Übertretungsbusse. Am 28. Januar 2025 trat A.________ in den vorzeitigen Strafvollzug ein. Am 1. Mai 2026 verfügte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV) die Vollstreckung der Wegweisung von A.________ aus der Schweiz, ordnete auf den Zeitpunkt des Vollzugsendes (mithin auf den 3.5.2026) die Ausschaffungshaft für sechs Monate an und beantragte beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Überprüfung von deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit. B. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigte das ZMG mit Entscheid vom 6. Mai 2026 die Ausschaffungshaft bis zum 2. November 2026. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 22. Mai 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid des ZMG vom 6. Mai 2026 sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. Weiter sei die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen, eventuell sei die Rechtswidrigkeit der Ausschaffungshaft im Regionalgefängnis (RG) Bern während der Dauer vom 6. Mai 2026 bis mindestens am 15. Mai 2026 festzustellen. Gleichzeitig hat A.________ um Erteilung der unentgeltlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. ABEV und ZMG haben am 3. Juni 2026 eine Beschwerdeantwort (mit Beilagen) bzw. am 28. Mai 2026 eine Vernehmlassung eingereicht. Auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts hat das ABEV am 4. Juni 2026 Unterlagen zum Eintritt von A.________ in das RG Bern bzw. die Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil eingereicht. Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu den Eingaben und Unterlagen zu äussern. ABEV und ZMG haben darauf verzichtet. A.________ hat mit Eingabe vom 12. Juni 2026 das Eventualbegehren zurückgezogen. An den übrigen Rechtsbegehren hat er festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt von E. 1.2 und E. 1.3 hiernach einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, es sei die Rechtswidrigkeit der Ausschaffungshaft festzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 2; vgl. vorne Bst. C). Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der um Feststellung ersuchenden Partei mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 f.). Bei der ausländerrechtlichen Administrativhaft kann ein solches Interesse namentlich dann bestehen, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils bereits aus der Haft entlassen respektive die Wegweisung oder Landesverweisung vollzogen wurde, soweit er rechtsgenügend begründet und in vertretbarer Weise («griefs défendables») die Verletzung einer Garantie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geltend macht (BGE 142 I 135 E. 1.3, 139 I 206 E. 1.2 je mit Hinweisen; BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1) oder, allgemein, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BVR 2025 S. 267 E. 1.2.1). Der Begründung zum Rechtsbegehren Ziff. 2 kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer damit hauptsächlich gegen die angeordnete Haftdauer von sechs Monaten wendet (Beschwerde Rz. 21 f.). Der nach wie vor inhaftierte Beschwerdeführer hätte dieses Anliegen mit einem Leistungsbegehren auf Kürzung der Haftdauer verfolgen müssen. Ein solches stellt der Beschwerdeführer nicht. Es lässt sich zwar seiner Beschwerde und der Stellungnahme vom 12. Juni 2025 sinngemäss entnehmen (Beschwerde Rz. 20 ff.; Stellungnahme vom 12.6.2026 Rz. 33, act. 8); soweit der Beschwerdeführer aber die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft beantragt, ist mangels Feststellungsinteresse auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGer 2C_585/2024 vom 20.12.2024 E. 1.2). 1.3 Der Beschwerdeführer hat mit Rechtsbegehren Ziff. 3 (Eventualbegehren) die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung im RG Bern während der Dauer vom 6. Mai bis mindestens 15. Mai 2026 beantragt (vorne Bst. C). In der Stellungnahme vom 12. Juni 2026 hat er diesen Antrag zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren ist insoweit als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Stellungnahme vom 12.6.2026 Rz. 28, act. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]); es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. März 2025 ist gegen den Beschwerdeführer u.a. eine Landesverweisung für die Dauer von 20 Jahren ausgesprochen worden. Das Urteil blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegt daher eine (rechtskräftige) strafrechtliche Landesverweisung vor, deren zwangsweiser Vollzug nach Art. 76 Abs. 1 AIG sichergestellt werden kann. Zudem liegt auch ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid des SEM vom 4. November 2022 vor (vgl. vorne Bst. A).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, 2.3 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Für die Fristberechnung ist entscheidend, ab wann die betroffene Person tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird (vgl. BGE 127 II 174 E. 2b/aa; BGer 2C_1038/2018 vom 7.12.2018 E. 4.1; VGE 2026/49 vom 25.2.2026 E. 3.2). – Aus der Haftanordnung des ABEV vom 1. Mai 2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf den Tag der Beendigung des Strafvollzugs (3.5.2026) in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Die 96-Stunden- Frist begann deshalb erst im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug zu laufen. Das ZMG führte am 6. Mai 2026 (09:30 bis 09:55 Uhr) die mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft (Protokoll der Verhandlung vom 6.5.2026 in unpag. Haftakten). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 2.4 Ebenfalls nicht streitig ist das Vorliegen eines Haftgrunds: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem mehrfach wegen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls und Hehlerei rechtskräftig verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Diebstahl und Hehlerei sind Taten, die mit Freiheitsstrafen von fünf (Diebstahl), zehn (gewerbsmässiger Diebstahl) und fünf Jahren (Hehlerei) bedroht sind (Art. 139 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a, Art. 160 StGB) Es handelt sich demnach bei diesen Delikten um Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB), weshalb die Vorinstanz den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG zu Recht bejaht hat. Da der Beschwerdeführer am 17. August 2023, 7. November 2023 und 20. März 2025 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (vgl. Art. 119 Abs. 1 AIG) rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. Strafregisterauszug vom 22.4.2026, in unpag. Haftakten ZMG), hat die Vorinstanz den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b AIG ebenfalls zu Recht bejaht. Offengelassen werden kann mit der Vorinstanz, ob überdies auch Untertauchensgefahr besteht (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG; vgl. angefochtener Entscheid S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, 3. Der Beschwerdeführer wirft den Vollzugsbehörden hingegen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, was nachfolgend zu prüfen ist. 3.1 Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- und Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Die Vollzugsbehörden haben das Verfahren gehörig voranzutreiben und dürfen nicht untätig bleiben. Sie müssen versuchen, die Identität der Ausländerin bzw. des Ausländers festzustellen und die für die Ausschaffung erforderlichen Papiere auch ohne ihre bzw. seine Mitwirkung zu beschaffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen werden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder der bzw. des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1, 124 II 49 E. 3a, je mit Hinweisen; VGE 2024/309 vom 4.11.2024 [bestätigt durch BGer 2C_585/2024 vom 20.12.2024] E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Schweizer Behörden sind nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung voranzubringen (BGE 139 I 206 E. 2.1; BGer 2A.87/2003 vom 17.3.2003 E. 3.1.2; VGE 2022/295 vom 22.12.2022 E. 5.3). Es sind nicht in jedem Fall dieselben Massnahmen geboten. Massstab der Beurteilung muss sein, ob alles sinnvollerweise Gebotene und Mögliche getan wurde, damit die Ausreisevorbereitungen zum Zeitpunkt der Haftentlassung so weit wie möglich gediehen sind (VGE 2022/295 vom 22.12.2022 E. 5.3 mit Hinweisen). Dabei steht den Vollzugsbehörden angesichts ihrer Erfahrungen – z.B. in der Kontaktpflege mit den jeweiligen ausländischen Behörden – ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer 2A.87/2003 vom 17.3.2003 E. 3.1.2). Die Pflicht, Vorbereitungen für den Vollzug der Ausschaffung zu treffen, beginnt nicht erst mit der Anordnung ausländerrechtlicher Haft. Befindet sich eine Ausländerin bzw. ein Ausländer in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, müssen bei klarer ausländerrechtlicher Ausgangslage bereits während dieser Zeit Abklärungen mit Blick auf die Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, schaffung eingeleitet werden (BGE 130 II 488 E. 4.1; BGer 2C_1106/2018 vom 4.1.2019 E. 3.3.2). Da die Gültigkeit eines «Laissez-Passer» regelmässig zeitlich limitiert wird, darf mit der Papierbeschaffung bei mehrmonatigen Freiheitsstrafen eher etwas zugewartet werden; die Abklärungen betreffend die Identität und Herkunft sind hingegen unverzüglich vorzunehmen, wenn Zweifel an diesen bestehen (BGer 2A.87/2003 vom 17.3.2003 E. 3.1.3; VGE 2018/69 vom 21.3.2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die zuständige Behörde habe seit dem 14. März 2023 mit Ausnahme des Antrags um Anordnung der Ausschaffungshaft nichts mehr unternommen, um die Ausschaffung voranzutreiben. Dies, obwohl er seit dem 28. August 2024 von den algerischen Behörden als algerischer Staatsbürger identifiziert worden sei und überdies bereits seit dem 8. Dezember 2022 klar sei, dass er ausreisen müsse. Diese Untätigkeit habe dazu geführt, dass er nach Beendigung des Strafvollzugs immer noch inhaftiert sei und nicht nahtlos nach Algerien habe ausreisen können. Er sei deshalb mit sofortiger Wirkung aus der Ausschaffungshaft zu entlassen (Beschwerde Rz. 14 f.). 3.4 Den Akten kann entnommen werden, dass der MIDI den Beschwerdeführer umgehend nach dem rechtskräftigen Asylentscheid vom 4. Dezember 2022 am 15. Dezember 2022 und am 12. Januar 2023 erfolglos zu einem Gespräch vorgeladen hat (Vorladungen vom 9.12.2022 und 30.12.2022, in unpag. Haftakten ZMG; vgl. vorne Bst. A). Am 14. März 2023 fand schliesslich das Ausreisegespräch mit dem Beschwerdeführer im Regionalgefängnis Biel statt, wo er in Untersuchungshaft war (Protokoll des Ausreisegesprächs vom 14.3.2023, in unpag. Haftakten ZMG; vgl. vorne Bst. A). Noch am gleichen Tag hat der MIDI den Prozess zur Abklärung der Identität des Beschwerdeführers in die Wege geleitet (Auftrag Identifikation & Antrag Reisedokumente vom 14.3.2023, in unpag. Haftakten ZMG). Die algerischen Behörden haben die Identität des Beschwerdeführers am 17. August 2024 bestätigt, was dem MIDI vom SEM am 28. August 2024 mitgeteilt worden ist. Gleichzeitig wies das SEM darauf hin, dass für die Ausschaffung des Beschwerdeführers ein «Laissez-passer» der algerischen Behörden erforderlich sei, das erst nach Durchführung eines Gesprächs zwischen den algerischen Konsularbehörden und dem Beschwerdeführer ausgestellt werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, könne. Das SEM stellte in Aussicht, den MIDI zu gegebener Zeit über das Datum des konsularischen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer zu informieren (Identifikation vom 28.8.2024, in unpag. Haftakten ZMG). Dass zwischen der Identifizierungsanfrage im März 2023 und dem Vorliegen einer Antwort der algerischen Behörden im August 2024 rund 17 Monate vergangen sind, haben die schweizerischen Vollzugsbehörden nicht zu vertreten. Ausserdem mussten sie abwarten, welches Ergebnis aus der Identitätsprüfung resultierte. Es stellt deshalb keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, wenn während dieser Zeit keine weiteren vollzugsvorbereitenden Massnahmen ausgeführt worden sind, zumal sich der Beschwerdeführer seit dem 9. Dezember 2023 ohnehin im Strafvollzug bzw. in Untersuchungshaft befand (vgl. Verfügung des Bewährungs- und Vollzugsdienstes des Amts für Justizvollzug vom 11.12.2023 sowie Stammblatt ABEV vom 21.4.2026, je in unpag. Haftakten ZMG). 3.5 Nach Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. März 2025 war absehbar, dass der Beschwerdeführer Mitte April / Anfang Mai 2026 aus dem Strafvollzug entlassen würde (vgl. die Verfügungen des Bewährungs- und Vollzugsdienstes des Amts für Justizvollzug vom 29.4.2025 und vom 23.3.2026, in unpag. Haftakten ZMG). Der Beschwerdeführer wurde per 3. Mai 2026 aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags in Ausschaffungshaft gesetzt (vorne Bst. A). Anlässlich der Eröffnung der Ausschaffungshaft hat der Beschwerdeführer (erneut) bestätigt, dass er nicht nach Algerien ausreisen werde («… je ne retournerai pas en Algerie.»; Haftanordnung ABEV S. 5, in unpag. Haftakten ZMG). Das SEM hat das ABEV mit E-Mail vom 29. Mai 2026 darüber orientiert, dass das konsularische Gespräch am 11. Juni 2026 stattfindet (act. 5A). Ob bereits vor der Entlassung aus dem Strafvollzug Massnahmen zur Terminierung des für die Ersatzreisepapierbeschaffung nötigen konsularischen Gesprächs (Counseling) getroffen worden sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vorinstanz und ABEV weisen allerdings übereinstimmend darauf hin, dass die konsularischen Gespräche mit den algerischen Behörden nur monatlich stattfinden, dass pro Kanton in der Regel jeweils nur zwei Personen zugelassen seien und dass die Warteliste von Personen aus dem Kanton Bern für solche Gespräche lang sei (angefochtener Entscheid S. 2; vgl. auch Vernehmlassung ZMG vom 28.5.2026, act. 4; Beschwerdeantwort ABEV vom 3.5.2026 S. 1,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, act. 5, auch zum Folgenden). Aufgrund dieser Situation sei eine gewisse Priorisierung notwendig. Personen im Strafvollzug würden daher nur dann für eine Anhörung angemeldet, sofern sich keine Personen in Ausschaffungshaft befänden, die ebenfalls auf ein Gespräch warten. Im hier zu beurteilenden Fall habe aus diesem Grund für den Beschwerdeführer während des Strafvollzugs kein Termin organisiert werden können. – Diese Ausführungen leuchten ein. Dass bei hoher Nachfrage nach Plätzen für das konsularische Ausreisegespräch eine gewisse Priorisierung vorgenommen werden muss und dass Personen in Ausschaffungshaft Vorrang gegenüber denjenigen im Strafvollzug haben, ist nachvollziehbar. Sowohl das Erfordernis eines konsularischen Gesprächs als Voraussetzung für die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers als auch die bloss begrenzte Anzahl von Gesprächsterminen für solche Gespräche können von den schweizerischen Behörden nicht beeinflusst werden. Das SEM, das – gerichtsnotorisch – mit den ausländischen Konsularbehörden verkehrt, hat dem ABEV den Gesprächstermin für den Beschwerdeführer am 29. Mai 2026 mitgeteilt (act. 5A). Da nach dem Ausgeführten der Beschwerdeführer erst nach Antritt der Ausschaffungshaft am 3. Mai 2026 als Teilnehmer eines solchen Gesprächs in Frage gekommen ist, kann den Behörden auch diesbezüglich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden. 3.6 Insgesamt haben die Vollzugsbehörden zielgerichtete Bestrebungen zur Identifikation des Beschwerdeführers und zur Beschaffung der Ersatzreisedokumente unternommen. Verzögerungen in diesem Zusammenhang gehen in erster Linie auf das Verhalten und die Vorgaben der ausländischen Behörden zurück (vorne E. 3.5). Auf die Frage, ob die Verzögerungen auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sind (vgl. Beschwerdeantwort des ABEV S. 2, act. 5; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.6.2025 Rz. 32, act. 8), braucht nach dem Gesagten nicht weiter eingegangen zu werden. Unter diesen Umständen ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, 4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Ausweisungsvollzug sei nicht absehbar und das Übermassverbot sei verletzt. 4.1 Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegoder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; 128 II 193 E. 2.2.2; BGer 2C_577/2024 vom 15.1.2025 E. 4.3). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität der betroffenen Person bzw. trotz ihres Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 125 II 217 E. 2; vgl. BGer 2C_268/2018 vom 11.4.2018 E. 2.3.1). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2, 125 II 217 E. 2; BGer 2C_101/2013 vom 21.2.2013 E. 2.2.3). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG ist die Haft nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3 [betreffend Durchsetzungshaft], 130 II 56 E. 4.1.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem Gespräch vom 14. März 2023 zwischen ihm und dem SEM seien keine weiteren Massnahmen zum Vorantreiben der Ausschaffung vorgenommen worden, obwohl das ABEV spätestens seit dem 28. August 2024 Gewissheit über seine Identität habe. Die beantragte Dauer von sechs Monaten Ausschaffungshaft sei nicht begründet worden. Er warte seit einem Jahr und neun Monaten auf den Termin für das Counseling mit den algerischen Behörden. Vor diesem Hintergrund sei die Ausschaffung offensichtlich nicht absehbar und es sei auch nicht offensichtlich, dass die Ausschaffung mit der vorliegenden Haft abgesichert werden könne; zumal er gemäss eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit sechs Monate in Ausschaffungshaft gewesen sei. Es sei gänzlich unklar, ob das Counseling im Verlauf der nächsten 12 oder 18 Monate stattfinden werde, womit nicht feststehe, ob die angeordnete Ausschaffungshaft effektiv den Vollzug der Ausschaffung sichere. Er sei mangels Absehbarkeit der Ausschaffung deshalb aus der Ausschaffungshaft zu entlassen (Beschwerde Rz. 17 ff.). In der Stellungnahme vom 12. Juni 2026 führt der Beschwerdeführer aus, nachdem das Counseling nun habe stattfinden können und die Ausschaffung in den nächsten beiden Monaten erfolgen könne, sei die von der Vorinstanz bis am 2. November 2026 bestätigte Haft unverhältnismässig (Stellungnahme vom 12.6.2026 Rz. 33, act. 8). 4.3 Der Beschwerdeführer ist identifizierter Staatsbürger von Algerien (vgl. vorne E. 3.4). Dass er bereits einmal in Ausschaffungshaft gewesen sein soll, ist weder nachgewiesen noch gibt es dahingehende Hinweise in den Akten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er ab 2023 zeitweise in Untersuchungshaft und im Strafvollzug war (vgl. Stammblatt ABEV vom 21.4.2026, in unpag. Haftakten ZMG; vorne Bst. A). Am 11. Juni 2026 fand das für die Beschaffung von Ersatzreisepapieren erforderliche konsularische Ausreisegespräch statt (Beschwerdeantwort vom 3.5.2026 S. 1, act. 5; vgl. vorne E. 3.4). Es ist gerichtsnotorisch und auch vom ABEV dargelegt, dass es nach dem konsularischen Ausreisegespräch ein bis zwei Monate dauern kann, bis mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden betreffend die Ausstellung eines «Laissez-passer» gerechnet werden kann. Auch die anschliessende Organisation eines Flugs nach Algerien wird erfahrungsgemäss ca. einen Monat in Anspruch nehmen (vgl. VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 4.4.2; Beschwerdeantwort vom 3.5.2026 S. 1, act. 5). Es be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, stehen aber keine Anzeichen dafür, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird. Vielmehr zeichnet sich ab, dass der Beschwerdeführer innerhalb der nächsten Monate ausgeschafft werden kann. Der Haftbeendigungsgrund der Undurchführbarkeit ist demnach nicht gegeben. Andere Haftbeendigungsgründe nach Art. 80 Abs. 6 AIG oder eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen sind nicht ersichtlich oder geltend gemacht. Es gibt in den Akten auch keinen Hinweis auf familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz. 4.4 Auch im Übrigen erweist sich die Inhaftierung des Beschwerdeführers als verhältnismässig (vgl. vorne E. 2.1): 4.4.1 Die Haft ist geeignet und erforderlich, um den Vollzug des Ausweisungsentscheids zu gewährleisten (vgl. auch angefochtener Entscheid S. 3). Der Beschwerdeführer war seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrfach straffällig (vorne Bst. A); in diesem Fall darf praxisgemäss eher als bei einem unbescholtenen Ausländer angenommen werden, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa; VGE 2024/48 vom 22.2.2024 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hat zudem beim Ausreisegespräch und anlässlich der Haftanordnung des ABEV zum Ausdruck gebracht, er wolle nicht zurück nach Algerien (Protokoll Ausreisegespräch vom 14.3.2023, in unpag. Haftakten ZMG; Erklärung der betroffenen Person in der Haftanordnung vom 1.5.2026 S. 5, in unpag. Haftakten ZMG). Weiter ist der Beschwerdeführer mittellos und hat keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Er war zuletzt im Rückkehrzentrum für rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende in …, wo er aufgrund Missachtung der Anwesenheitspflicht und Verweigerung der Arbeit im Haus von der Nothilfe ausgeschlossen wurde und Hausverbot erhielt (Verfügung Ausschluss der Nothilfe vom 15.9.2023, in unpag. Haftakten ZMG). Er kehrte dennoch am 18. und 22. September 2023 in das Rückkehrzentrum zurück, bedrängte und beschimpfte Mitarbeiter und musste von der Polizei vom Gelände entfernt werden (Notfall-Ereignismeldungen vom 19.9.2023 und 22.9.2023, in unpag. Haftakten ZMG). Zu beachten ist ausserdem, dass er bereits mehrfach Einbzw. Ausgrenzungsverfügungen und damit behördliche Anordnungen missachtet hat (vgl. Strafregisterauszug vom 22.4.2026, in unpag. Haftakten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, ZMG). Vor diesem Hintergrund vermögen mildere (Zwangs-)Massnahmen wie eine (erneute) Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Ausländerbehörden nach Art. 64e Bst. a AIG die Ausschaffung des Beschwerdeführers nicht zu sichern und kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. für diese Würdigung auch VGE 2024/48 vom 22.2.2024 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, weder das ABEV noch das ZMG hätten die Dauer von sechs Monaten Ausschaffungshaft begründet und damit die Begründungspflicht verletzt (Beschwerde Rz. 21 f.), ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das ABEV als auch das ZMG auf das notwendige konsularische Ausreisegespräch mit den algerischen Behörden und die damit verbundene Wartezeit hingewiesen haben (angefochtener Entscheid S. 2; Haftanordnung ABEV vom 1.5.2026 S. 3; vgl. auch Vernehmlassung vom 28.5.2026 S. 1, act. 4). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor (vgl. zur Begründungspflicht statt vieler BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff. mit weiteren Hinweisen). Ob die Begründung zutrifft, ist nicht eine Frage der Begründungspflicht, sondern der materiellen Beurteilung. 4.4.3 Zu prüfen bleibt somit, ob die Haftdauer von sechs Monaten gegen das Übermassverbot verstösst (Beschwerde Rz. 21 f., Stellungnahme vom 12.6.2026 Rz. 33, act. 8). Nach den Angaben des ABEV in der Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2026 ist mit einem Entscheid der algerischen Behörden über die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments innerhalb vier bis sechs Wochen nach Durchführung des konsularischen Gesprächs zu rechnen und kann, sofern die algerischen Behörden der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zustimmen, innerhalb von weiteren vier Wochen ein Flug gebucht werden. Aktuell steht die Rückmeldung der algerischen Behörden noch aus. Es ist gerichtsnotorisch, dass die algerischen Behörden in Einzelfällen die Ausstellung eines «Laissez-passer» ablehnen, mit Verweis auf medizinische Probleme oder Familienbeziehungen in der Schweiz (VGE 2026/157 vom 8.6.2026 E. 5.3.2 [noch nicht rechtskräftig]). Da der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine familiären Beziehungen verfügt (vorne E. 4.3) und in gesundheitlicher Hinsicht nach eigenen Angaben lediglich Probleme mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, Zähnen und dem Kiefer hat (Befragungsprotokoll vom 6.5.2026, in unpag. Haftakten ZMG), ist nicht anzunehmen, dass die algerischen Behörden aus diesen Gründen die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments verweigern. Es ist daher absehbar, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers bis Ende August 2026 vollzogen werden kann. Angesichts dieser (neuen) Umstände erscheint die von der Vorinstanz bestätigte Dauer der Haft von sechs Monaten bis am 2. November 2026 nicht mehr als verhältnismässig. Die Haftdauer ist daher auf ein verhältnismässiges Mass zu reduzieren, nämlich auf vier Monate bis zum 2. September 2026. Sollte sich die Ausschaffung des Beschwerdeführers verzögern, können die Behörden ein begründetes Haftverlängerungsgesuch stellen. 5. Der Entscheid des ZMG hält der Rechtskontrolle grundsätzlich stand. Die Haft ist aber auf die Dauer von vier Monaten zu kürzen (vgl. E. 4.4.3). Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid insoweit anzupassen, als die Ausschaffungshaft nur bis am 2. September 2026 statt bis am 2. November 2026 bestätigt werden kann. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vorne E. 1.2) und soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vorne E. 1.3). 6. 6.1 Bei diesem Prozessausgang sind die Verfahrens- und Parteikosten wie folgt zu verlegen: Das Rechtsbegehren Ziff. 1 zielt in erster Linie auf Haftentlassung ab. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 ist nicht einzutreten und den Eventualantrag im Rechtsbegehren Ziff. 3 hat der Beschwerdeführer zurückgezogen. Damit obsiegt er nur teilweise mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1. Gemessen an seinen Anträgen rechtfertigt es sich daher, den Beschwerdeführer zu einem Drittel als obsiegend zu betrachten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, 6.2 Im Umfang von einem Drittel sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht somit keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (ABEV) hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zudem zu einem Drittel die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Verfahrenskosten und seine Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vorne Bst. C). 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 6.4 Aufgrund der Akten ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nach der Rechtsprechung ist die unentgeltliche Rechtspflege mit amtlicher Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts bei einer Haftanordnung von über drei Monaten in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten zu gewähren (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen; BGer 2C_526/2016 vom 30.6.2016 E. 2.1), zumal wenn – wie hier – die betroffene Person im erstinstanzlichen Haftprüfungsverfahren vor dem ZMG nicht rechtlich vertreten war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 6.5 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 5,4 Stunden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, geltend. Mit Blick auf die Tarifordnung und die Bemessungskriterien gemäss Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin (act. 8A) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 1'350.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 66.40 und Fr. 114.75 MWSt, insgesamt Fr. 1'531.15, festzusetzen. Davon hat der Kanton Bern (ABEV) dem Beschwerdeführer einen Drittel, ausmachend Fr. 510.40, zu ersetzen. In diesem Umfang wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandlos. Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundensatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 3,6 Stunden (zwei Drittel von 5,4 Stunden) ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 720.-- (3,6 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 44.25 Auslagen (zwei Drittel) und Fr. 61.90 MWSt (8,1 % von Fr. 764.25) auf insgesamt Fr. 826.15 festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). 6.6 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht neu zu verlegen. Verfahrenskosten wurden allerdings nicht erhoben, was keiner Änderung bedarf. Da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten war, sind auch keine Parteikosten neu zu verlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Mai 2026 wird dahingehend angepasst, dass die Ausschaffungshaft bis am 2. September 2026 bewilligt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin wird gutgeheissen, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist. 3. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 533.35, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. b) Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. a) Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf insgesamt Fr. 1'531.15 (inkl. Auslagen und MWSt), zu einem Drittel, ausmachend Fr. 510.40, zu ersetzen. b) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beigeordnet. Ihr wird für dieses Verfahren aus der Gerichtskasse von den verbleibenden Parteikosten von Fr. 1'020.75 (inkl. Auslagen und MWSt) eine auf Fr. 826.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.06.2026, Nr. 100.2026.164U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (Beilagen: Stellungnahme vom 12.6.2026 und Kostennote) - Kantonales Zwangsmassnahmengericht (Beilagen: Stellungnahme vom 12.6.2026 und Kostennote) - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Justizvollzugsanstalt Witzwil Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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