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Bern Verwaltungsgericht 08.06.2026 100 2026 157

8 juin 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,067 mots·~20 min·6

Résumé

Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Mai 2026; KZM 26 934) | Zwangsmassnahmen

Texte intégral

100.2026.157U NYR/CSA/FRM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Juni 2026 Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Cotting A.________ zzt. Justizvollzugsanstalt Witzwil, Lindenhof, 3236 Gampelen vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Mai 2026; KZM 26 934)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.157U, Prozessgeschichte: A. Der algerische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1994) reiste im November 2017 erstmals in die Schweiz ein, wo er unter Angabe einer falschen Identität um Asyl ersuchte. Nachdem Nachforschungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) ergeben hatten, dass er zuvor bereits in Italien um Asyl ersucht hatte, wurde mit Entscheid vom 26. Februar 2018 auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und er aus der Schweiz nach Italien weggewiesen. Vom 10. April bis 3. Oktober 2018 war A.________ untergetaucht. Am 3. Oktober 2018 wurde er nach Italien überstellt. Trotz des gegen ihn verhängten Einreiseverbots reiste er am 19. Oktober 2018 ein zweites Mal in die Schweiz ein, worauf er zwecks Überstellung nach Italien in Dublin-Haft versetzt wurde. Am 10. Januar 2019 wurde er aufgrund des Ehevorbereitungsverfahrens mit der Schweizer Bürgerin C.________ (Jg. 1999) aus der Haft entlassen. Am 8. November 2019 heiratete das Paar, worauf A.________ eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Ehe, die bereits am 27. April 2022 wieder geschieden wurde, gingen zwei Kinder hervor (geb. … 2019 bzw. …2022). Am 23. Mai 2023 wurde A.________ vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Freiheitsberaubung, sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt; zudem ordnete das Strafgericht eine Landesverweisung von sieben Jahren an. Mit Urteil vom 10. Juli 2024 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern das erstinstanzliche Strafurteil, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen war. Die gegen die Landesverweisung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 11. Februar 2025 ab (BGer 7B_1317/2024). Am Ausreisegespräch, welches das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), am 18. Juli 2025 in der Justizvollzugsanstalt Witzwil führte, gab A.________ an, er wolle nicht nach Algerien zurückkehren. Am 25. September 2025 verfügte das ABEV die Vollstreckung der gegen A.________ verhängten Landesverweisung. Mit Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.157U, gung vom 7. Oktober 2025 ordnete es dessen Ausschaffungshaft auf den Zeitpunkt des Vollzugsendes (8.10.2025) für die Dauer von sechs Monaten an und ersuchte gleichentags das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG), die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft zu überprüfen. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte das ZMG mit Entscheid vom 9. Oktober 2025 die Ausschaffungshaft bis zum 7. April 2026. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2025 im Verfahren 100.2025.344 ab (VGE 2025/344). Am 2. Februar 2026 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch (Eingang beim ZMG am 4.2.2026). Nach mündlicher Verhandlung wies das ZMG das Gesuch mit Entscheid vom 10. Februar 2026 ab und verfügte die Fortsetzung der Haft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. März 2026 im Verfahren 100.2026.61 ab (VGE 2026/61). Am 30. März 2026 ersuchte das ABEV (MIDI) beim ZMG um eine Verlängerung der Ausschaffungshaft für weitere drei Monate. Das ZMG hiess das Gesuch mit Entscheid vom 7. April 2026 teilweise gut und verlängerte die Ausschaffungshaft bis zum 7. Mai 2026. Dieser Entscheid blieb unangefochten. B. Das ABEV (MIDI) ersuchte das ZMG am 4. Mai 2026 um Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hiess das ZMG mit Entscheid vom 20. April 2026 das Gesuch um Verlängerung der Ausschaffungshaft teilweise gut und verlängerte diese bis zum 18. Juni 2026. C. Hiergegen hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine umgehende Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Gleichzeitig ersucht er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.157U, um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Das Verwaltungsgericht hat die Vorakten des ZMG beigezogen, ferner Akten des ZMG betreffend dessen Entscheide vom 9. Oktober 2025, 10. Februar 2026 und 7. April 2026. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Mai 2026 wurden dem Staatssekretariat für Migration (SEM) Fragen unterbreitet betreffend Kontakte mit dem algerischen Konsulat im Hinblick auf ein konsularisches Gespräch mit A.________. Zur Stellungnahme des SEM vom 21. Mai 2026 hat sich einzig das ABEV mit Eingabe vom 29. Mai 2026 vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.157U, 2. Strittig ist, ob das ZMG die Verlängerung der Ausschaffungshaft zu Recht bis zum 18. Juni 2026 bestätigt hat. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde die ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft muss insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haftvoraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Verfahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; VGE 2024/60 vom 5.3.2024 E. 2.2, 2021/292 vom 15.10.2021 E. 2.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 12.40). 2.3 Mit Strafurteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Mai 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer u.a. eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren angeordnet. Die Landesverweisung wurde so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.157U, wohl mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024 als auch mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2025 bestätigt (vgl. vorne Bst. A). Es liegt daher eine (rechtskräftige) strafrechtliche Landesverweisung vor, deren zwangsweiser Vollzug nach Art. 76 Abs. 1 AIG sichergestellt werden kann. 3. Zum Vorliegen eines Haftgrunds ergibt sich Folgendes: 3.1 Sowohl im Rahmen der Haftanordnung als auch im Rahmen des Gesuchs um Haftentlassung bestätigte das Verwaltungsgericht beim Beschwerdeführer den Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG) sowie den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG; vgl. zum Vorliegen der Haftgründe ausführlich VGE 2026/61 vom 5.3.2026 E. 3, 2025/344 vom 31.10.2025 E. 3). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass aufgrund seiner abgeurteilten Straftaten der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens erfüllt ist (vgl. vorne Bst. A; Beschwerde III./Rz. 4). Er bestreitet hingegen die Untertauchensgefahr (vgl. Beschwerde III./Rz. 13). 3.3 Was den Haftgrund der Untertauchensgefahr betrifft, kann im Wesentlichen auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 31. Oktober 2025 (VGE 2025/344) sowie vom 5. März 2026 (VGE 2026/61) verwiesen werden. Zusammengefasst war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht, brachte deutlich zum Ausdruck, die Schweiz nicht verlassen zu wollen, und bekundete bisher offensichtlich grosse Mühe, sich an behördliche Vorgaben oder Vereinbarungen zu halten (vgl. einlässlich VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 3.2.2 mit Belegen aus den Haftakten KZM 25 2086). Soweit er den Haftgrund der Untertauchensgefahr als solchen mit dem Argument bestreiten wollte, dass er sich wünsche, den Kontakt zu seinen hier lebenden Kindern aufzubauen (vgl. Beschwerde III./Rz. 12), vermöchte dies die mit Ur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.157U, teil vom 31. Oktober 2025 bejahte Untertauchensgefahr im heutigen Zeitpunkt nicht zu entkräften. 3.4 Nach dem Gesagten besteht nach wie vor ein Haftgrund. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. Oktober 2025 in Ausschaffungshaft (vgl. vorne Bst. A). Mit der umstrittenen Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 18. Juni 2026 wird die zulässige Haftdauer von sechs Monaten daher überschritten (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Bst. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Bst. b). 4.2 Das ZMG hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass der Beschwerdeführer nicht mit der zuständigen Behörde kooperiere und dass sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen (Laissez- Passer) durch die algerischen Behörden verzögere (vgl. angefochtener Entscheid S. 3). 4.3 Die algerischen Behörden bestätigten am 16. Oktober 2025 die algerische Nationalität des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme des SEM vom 21.5.2026, act. 4). Es ist gerichtsnotorisch, dass die algerischen Behörden ihre Zustimmung zur Ausstellung des erforderlichen Reisedokuments (Laissez-Passer) bei nicht freiwillig Zurückkehrenden von der vorgängigen Durchführung eines konsularischen Gesprächs (Counseling) abhängig machen (VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 4.4.2). Der Beschwerdeführer konnte dem algerischen Konsulat erstmals am 18. Dezember 2025 vorgeführt werden. Bis im Februar 2026 lag noch keine definitive Rückmeldung der algerischen Vertreter vor (vgl. VGE 2026/61 vom 5.3.2026 E. 4.5.2), wobei für den Beschwerdeführer als Vater zweier in der Schweiz lebenden Kinder (familiäre Gründe) zunächst kein Laissez-Passer ausgestellt wurde und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.157U, der Fall somit als «blockiert» galt. Das SEM versuchte in der Folge den Fall zu «deblockieren» und unterbreitete den Fall am 12. März 2026 erneut dem algerischen Konsulat. Der Fall wurde gemäss Auskunft des SEM (vgl. Stellungnahme vom 21.5.2026, act. 4) am 29. April 2026 mit dem algerischen Konsul diskutiert und es wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer erneut an einer konsularischen Vorsprache teilnehmen wird. Diese Vorsprache hat am 21. Mai 2026 stattgefunden, eine definitive Rückmeldung von Seiten der algerischen Behörden steht weiterhin aus (vgl. Stellungnahme des SEM vom 21.5.2026, act. 4). 4.4 Hieraus ergibt sich, dass die Papierbeschaffung seit der Haftanordnung am 7. Oktober 2025 ins Stocken geraten ist. Die algerischen Behörden waren zunächst nicht bereit, ein Laissez-Passer auszustellen, haben aufgrund der Bemühungen des SEM indes die Bereitschaft gezeigt, den Fall nochmals zu prüfen. Die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen verzögert sich daher durch das Verhalten der algerischen Behörden. Algerien ist zudem kein Schengen-Staat. Die Voraussetzung nach Art. 79 Abs. 2 Bst. b AIG für eine Haftverlängerung ist mithin erfüllt. Eine Haftdauer von mehr als sechs Monaten ist folglich zulässig, zumal die absolute maximale Haftdauer von 18 Monaten gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG bei weitem noch nicht erreicht ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob auch die Voraussetzungen nach Art. 79 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt sind, wie die Vorinstanz ebenfalls angenommen hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Haft sei nicht verhältnismässig. Er macht insbesondere geltend, der Vollzug der Wegweisung sei nicht absehbar. Konkret bestehe nicht mehr als eine theoretische Chance, dass er der Botschaft von Algerien noch einmal vorgeführt werde, was nicht genüge, um die Absehbarkeit des Vollzugs zu untermauern (Beschwerde III./Rz. 10 f.). Weiter rügt er, dass er bei Weiterführung der Haft seine Kinder faktisch nicht richtig kennenlernen könne (vgl. Beschwerde III./Rz. 12). Schliesslich habe die Vorinstanz Ersatzmassnahmen ohne nähere Prüfung verworfen (vgl. Beschwerde III./Rz. 13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.157U, 5.2 Die Administrativhaft muss verhältnismässig sein (vgl. vorne E. 2.1). Sie muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um den Vollzug der Landesverweisung zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (vgl. BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1; BGer 2C_523/2023 vom 17.10.2023 E. 4.1). Dabei ist auch den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG). Ferner dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). 5.3 Zur Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergibt sich Folgendes: 5.3.1 Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Vollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist durchgeführt werden kann (BGer 2C_577/2024 vom 15.1.2025 E. 4.3; vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 128 II 193 E. 2.2.2). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3, 130 II 56 E. 4.1.3). 5.3.2 Laut dem SEM kommt es vor, dass das algerische Generalkonsulat nach der Durchführung einer konsularischen Vorsprache der Ausstellung eines Laissez-Passer in Einzelfällen nicht zustimme und dafür medizinische oder familiäre Gründe anführe. Das SEM stehe in solchen Fällen jedoch in intensivem Kontakt mit dem algerischen Konsulat, um sie zu «deblockieren». Im letzten Jahr habe das SEM durch derartige Interventionen in 40 zuvor blockierten Fällen erreichen können, dass das Generalkonsulat der Ausstellung eines Laissez-Passer doch noch zugestimmt habe. Im vorliegenden Fall haben die algerischen Behörden die Ausstellung eines Laissez-Passer nach der ersten konsularischen Vorsprache am 18. Dezember 2025 aus fami-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.157U, liären Gründen abgelehnt. Das SEM hat den Fall am 12. März 2026 erneut schriftlich dem algerischen Konsulat unterbreitet, woraufhin das SEM den algerischen Konsul am 29. April 2026 getroffen und diesen Einzelfall diskutiert hat. Anlässlich dieses Gesprächs wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer erneut an einer konsularischen Vorsprache teilnehmen werde (vgl. Stellungnahme des SEM vom 21.5.2026, act. 4). Diese Vorsprache hat am 21. Mai 2026 stattgefunden. Die definitive Rückmeldung des Konsulats zur Erteilung eines Laissez-Passer steht aktuell zwar noch aus, der Fall werde jedoch prioritär behandelt und das SEM schätzt es als realistisch ein, dass eine Ausreise nach Algerien möglich und absehbar ist (vgl. Stellungnahme des SEM vom 21.5.2026 act. 4). 5.3.3 Nach dem Ausgeführten bestehen entgegen der Beschwerde (vgl. III./Rz. 10 f.) weiterhin ernsthafte Aussichten, die Wegweisung zu vollziehen. Es kann nicht davon die Rede sein, dass es sich lediglich um eine rein theoretische Möglichkeit handelt, dass die Wegweisung noch vollzogen werden kann (vgl. E. 5.3.2 hiervor). 5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Gehörsverletzung bzw. eine Verletzung der Aktenführungspflicht geltend machen will, da keine Korrespondenz mit der algerischen Botschaft aktenkundig sei (vgl. Beschwerde III./Rz. 8 f.), kann ihm nicht gefolgt werden: Aus den Vorakten geht hervor, dass nach einem Gespräch des SEM mit dem algerischen Konsul Ende April 2026 ein erneutes Counseling-Gespräch vorgesehen war, dies für den 21. Mai 2026 («date encore à confirmer», vgl. E-Mail des SEM vom 4.5.2026 ans ABEV; vgl. auch Haftverlängerungsantrag vom 4.5.2026, beide in unpag. Haftakten KZM 26 934). Das Counseling-Gespräch wurde am 21. Mai 2026 wie geplant durchgeführt (vgl. vorne E. 5.3.2 mit Hinweis), was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet. Wie das ABEV sodann in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2026 ausführt, steht dem Kanton selbst kein Akteneinsichtsrecht zu betreffend die auf Bundesstufe geführten konsularischen Geschäfte; der MIDI habe sich diesbezüglich mit den Auskünften des SEM zum jeweiligen Verfahrensstand zu begnügen (vgl. act. 7 mit Hinweis). Die diesbezügliche E-Mail vom 4. Mai 2026 ist denn auch aktenkundig. Nach dem Ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.157U, führten ist festzustellen, dass die Aktenführungspflicht bzw. das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt wurde. 5.3.5 Die Akten des ZMG und die Stellungnahme des SEM vom 21. Mai 2026 geben hinreichend Aufschluss über die Bemühungen der schweizerischen Behörden, ihren Austausch mit den algerischen Behörden und den aktuellen Stand der Angelegenheit. Es kann in antizipierter Beweiswürdigung deshalb darauf verzichtet werden, weitere diesbezügliche Aktenstücke (insb. weitere Korrespondenz zwischen dem MIDI und dem SEM bzw. Aktennotizen und Protokolle zu Kontakten mit den algerischen Behörden) zu edieren (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f. mit Hinweisen). Die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen. Auch ist nach dem Ausgeführten (vgl. vorne E. 5.3.2) keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar (vgl. Beschwerde III./Rz. 14). 5.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit, ihm werde durch die Haft jegliche Möglichkeit eines Ausbaus der Kontakte zu seinen Kindern verhindert (vgl. Beschwerde III./Rz. 12). 5.4.1 Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 5. März 2026 die familiäre Situation des Beschwerdeführers insb. hinsichtlich seiner Kinder dargelegt und gewürdigt (vgl. VGE 2026/61 vom 5.3.2026 E. 4.3). Demnach wurde seiner Ex-Frau mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 18. August 2025 (RGer CIV 24 1867) betreffend Abänderung der Scheidungsfolgen die alleinige elterliche Sorge über die zwei gemeinsamen Söhne zugesprochen. Der ältere Sohn ist aufgrund wiederholt gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seiner Exfrau und eines Dritten, das der damals Dreijährige mitansehen musste, schwer traumatisiert (vgl. RGer CIV 24 1867 vom 18.8.2025 S. 8, OGer SK 23 422 vom 10.7.2024 Ziff. VI/32.5). Dem Beschwerdeführer ist daher keine persönliche Beziehung zu diesem Kind erlaubt (RGer CIV 24 1867 vom 18.8.2025 Dispositiv-Ziff. 2). Hinsichtlich des jüngeren Sohnes – seine Mutter war noch mit ihm schwanger, als sie Opfer der Freiheitsberaubung durch den Beschwerdeführer wurde (vgl. OGer SK 23 422 vom 10.7.2024 Ziff. III/11.18) –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.157U, ist der persönliche Verkehr derart geregelt, dass ein Kontakt alle zwei Wochen in Form einer Videokonferenz von maximal 30 Minuten stattfindet (RGer CIV 24 1867 vom 18.8.2025 Dispositiv-Ziff. 3). 5.4.2 Dies gilt weiterhin. Die familiäre Situation ist in der Zwischenzeit gerichtlich nicht anders geregelt worden, auch wenn offenbar beim Obergericht des Kantons Bern ein Berufungsverfahren betreffend die elterliche Sorge und das Kontaktrecht zum älteren Sohn hängig ist (so Beschwerde III./Rz. 12). Die angeordnete Ausschaffungshaft hindert den Beschwerdeführer jedenfalls nicht daran, das ihm zugestandene Kontaktrecht zu seinem jüngeren Sohn in Form der Videotelefonie auszuüben. Unter den konkreten Umständen spricht das Kindeswohl auch im heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht gegen die Haft (vgl. auch VGE 2026/61 vom 5.32026 E. 4.3, 2025/344 vom 31.10.2025 E. 4.3). 5.4.3 Nach dem Ausgeführten, ist die familiäre Situation des Beschwerdeführers hinreichend aktenkundig, auf die Edition der Akten aus dem familienrechtlichen Verfahren kann demnach in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, Ersatzmassnahmen seien ohne nähere Prüfung verworfen worden, kann ihm nicht gefolgt werden: Das ZMG hat im angefochtenen Entscheid mit Verweis auf die verwaltungsgerichtlichen Urteile vom 31. Oktober 2025 und 5. März 2026 festgehalten, dass sich «die Verhältnismässigkeit» seit dem Zeitpunkt dieser Urteile nicht zu seinen Gunsten verändert habe, respektive keine konkrete Umstände vorlägen, die eine andere Einschätzung notwendig erscheinen lassen würden (vgl. angefochtener Entscheid S. 5). Das Verwaltungsgericht seinerseits hat in seinem Urteil vom 31. Oktober 2025 Ersatzmassnahmen geprüft und dargelegt, weshalb diese (u.a. Meldepflicht) nicht in Frage kommen (VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 4.2 mit Hinweis auf E. 3.2.2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt auch aus heutiger Sicht nicht. Sein Wunsch, den Kontakt zu seinen hier lebenden Kindern aufzubauen (Beschwerde III./Rz. 12), vermag die Untertauchensgefahr nicht zu relativieren (vgl. vorne E. 3.3), abgesehen davon, dass die aktuelle gerichtliche Regelung des persönlichen Verkehrs dem «schrittweisen Ausbau» des Kontaktrechts ohnehin entgegensteht (vgl. E. 5.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.157U, 5.6 Insgesamt erweist sich damit die Haft weiterhin als verhältnismässig und ist fortzuführen. Haftbeendigungsgründe nach Art. 80 Abs. 6 AIG fallen schliesslich nicht in Betracht. 6. 6.1 Nach dem Erwogenen erweist sich die Fortführung der Ausschaffungshaft bis zum 18. Juni 2026 nicht als rechtswidrig. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vorne Bst. C). 6.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 6.2.2 Aufgrund der Akten ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Mit Blick auf das laufende Counseling-Verfahren lässt sich die Beschwerde sodann nicht geradezu als von vornherein aussichtslos bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 6.3 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Für den Entscheid über das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.157U, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 6.4 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters (act. 9A) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist demgemäss auf Fr. 1'133.30, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 1.20 und Fr. 91.90 MWSt, insgesamt Fr. 1'226.40, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 1'226.40 festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber seinem Rechtsvertreter besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.157U, 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 1'226.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'226.40 (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Justizvollzugsanstalt Witzwil Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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