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Bern Verwaltungsgericht 02.09.2025 100 2025 45

2 septembre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,870 mots·~19 min·6

Résumé

Zuweisung zur Klasse zur besonderen Förderung ab dem Schuljahr 2024/2025 (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 15. Januar 2025; 2024.BKD.5203) | Bildung/Ausbildung

Texte intégral

100.2025.45U MAM/LLA/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. September 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin López A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern vertreten durch Rechtsanwältin Beschwerdeführer gegen Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern und Einwohnergemeinde B.________ Primarschule B.________ Schulleitung betreffend Zuweisung zur Klasse zur besonderen Förderung ab dem Schuljahr 2024/2025 (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 15. Januar 2025; 2024.BKD.5203)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2025.45U, Prozessgeschichte: A. A.________ (geb. 6.1.2014) besuchte die ersten vier Schuljahre (bis und mit Schuljahr 2023/2024) die Regelklasse der Primarschule B.________. Im Oktober 2023 wurde bei ihm eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vom gemischten Typus und eine Gesamtintelligenz im knapp unterdurchschnittlichen Bereich diagnostiziert. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wies die Schulleitung der Primarschule B.________ A.________ für das Schuljahr 2024/2025 der Klasse zur besonderen Förderung (nachfolgend: KbF) zu. Dagegen erhob er am 31. Juli 2024, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese ihrerseits anwaltlich vertreten, Beschwerde beim Regionalen Schulinspektorat …. Mit Entscheid vom 19. September 2024 wies der Schulinspektor die Beschwerde ab. Einer allfälligen Beschwerde wurde weder in der Verfügung noch im Beschwerdeentscheid die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 30. September 2024 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 wies die BKD die Beschwerde ab. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung weiterhin nicht entzogen. C. Dagegen hat A.________ am 11. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von der Zuweisung zur KbF sei abzusehen. Er sei in der Regelklasse zu belassen. Die Kosten des Verfahrens vor der BKD seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2025.45U, Die BKD beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die EG B.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 12. August 2025 hat A.________ über den erfolgreichen Abschluss des Schuljahres 2024/2025 in der 5. Regelklasse informiert. Gleichzeitig hat er seine bisher gestellten Anträge bestätigt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er hat auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die hier strittige Zuweisung zur KbF gilt, solange keine Rückführung in die Regelklasse angeordnet wird. Hiervon ist auszugehen, da gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. d der Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR; BSG 432.271.1) sowohl für die Zuweisung zur KbF als auch für die Rückführung in die Regelklasse eine Verfügung der Schulleitung erforderlich ist (vgl. auch hinten E. 2.2). Im Streit liegt damit die Zuweisung zur KbF ab dem Schuljahr 2024/2025 (vgl. angefochtener Entscheid Bst. A). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist mithin nach wie vor aktuell. Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Schulleitung die Zuweisung des Beschwerdeführers zur KbF (nur) für das Schuljahr 2024/2025 angeordnet hat (vgl. Verfügung vom 1.7.2024, in Akten BKD, Beilage 2 zu act. 1; vorne Bst. A). Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2025.45U, 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob die BKD die Zuweisung des Beschwerdeführers zur KbF zu Recht bestätigt hat. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) hat jedes Kind Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung. Schülerinnen und Schülern, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen oder durch Probleme bei der sprachlichen und kulturellen Integration erschwert wird, sowie Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen soll in der Regel der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglicht werden (Grundsatz der Integration; Art. 17 Abs. 1 des Volksschulgesetztes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]). Die Bildungsziele werden soweit nötig durch einfache sonderpädagogische Massnahmen wie Spezialunterricht, besondere Förderung oder Schulung in besonderen Klassen, die grundsätzlich in Schulen mit Regelklassen zu integrieren sind, angestrebt (Art. 17 Abs. 2 VSG). Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung (Art. 17 Abs. 3 VSG). 2.2 Die einfachen sonderpädagogischen (und unterstützenden) Massnahmen berücksichtigen die schulischen, persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die individuellen Möglichkeiten und Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler (Art. 2 Abs. 2 VMR). Sie können mit oder ohne Führen besonderer Klassen umgesetzt werden (Art. 4 Abs. 1 VMR). Nach Art. 8 Abs. 1 VMR gehören zu den besonderen Klassen die KbF (Bst. a) und die Einschulungsklassen (Bst. b). Sie sind in Bezug auf die Regelklassen kooperativ und durchlässig zu organisieren (Art. 8 Abs. 2 VMR). KbF dienen der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lern- oder Leistungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2025.45U, störungen, Behinderungen oder Verhaltensauffälligkeiten, die nicht in einer Regelklasse geschult werden (Art. 9 VMR). Die Schulleitung verfügt auf Antrag der kantonalen Erziehungsberatung (EB) und auf Bericht einer Abklärungsstelle hin die Zuweisung zu besonderen Klassen und die Rückführung in Regelklassen (Art. 11 Abs. 3 Bst. d VMR). 2.3 Die Beurteilung des Bedarfs für die Zuweisung zur KbF basiert auf dem Fachwissen der antragstellenden EB (vgl. hierzu hinten E. 4.3). Die Schulleitung verfügt beim Entscheid darüber, ob eine Zuweisung zur KbF angezeigt ist, über einen Beurteilungsspielraum, den die Rechtsmittelbehörden zu beachten haben, soweit die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt worden sind. Der Beurteilungsspielraum der Schulbehörde darf indes nicht zu einem Verzicht der Rechtsmittelinstanzen auf eine umfassende Rechts- und Sachverhaltsprüfung führen (VGE 2013/319 vom 28.4.2014 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1 Der Beschwerdeführer zeigte bereits während des Besuchs des Kindergartens Lernschwierigkeiten. Er wurde daher im Herbst 2020 und im Juni 2022 auf der Erziehungsberatung C.________ (nachfolgend: EB C.________) zwecks näherer Abklärung angemeldet. Die Ergebnisse beider Abklärungen wiesen übereinstimmend auf eine leicht unterdurchschnittliche Begabung hin. Seit April 2023 wurde der Beschwerdeführer mit vier Lektionen erweiterter Unterstützung gefördert. Im Oktober 2023 erhielt er sodann die Diagnose ADHS vom gemischten Typus (Stellungnahme der Schulleitung vom 26.8.2024, in Akten BKD, Beilage 10 zu act. 3; Fachbericht der EB C.________ vom 26.6.2024, in Akten BKD, Beilage 6 zu act. 3). 3.2 Am 30. November 2023 fand ein Gespräch mit der Mutter des Beschwerdeführers unter Teilnahme der Lehrkräfte, der Schulleitung, der EB C.________ sowie einer Übersetzerin statt (Protokoll vom 30.11.2023, in Akten BKD, Beilage 6 zu act. 3). Im Rahmen des Gesprächs ging es darum, für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2025.45U, den Beschwerdeführer eine «passende schulische Lösung» zu finden. Die «Schule» schlug die Zuweisung zur KbF vor und behielt sich «weitere Schritte» vor, sollten sich die Eltern gegen diesen Entscheid stellen. Auch seitens der EB C.________ wurde der Mutter empfohlen, diesem Schullaufbahnentscheid zuzustimmen (Fachbericht der EB C.________ vom 26.6.2024, in Akten BKD, Beilage 6 zu act. 3). Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, die Angelegenheit mit ihrem Ehemann, der am Gespräch nicht anwesend war, besprechen zu wollen. 3.3 Am 9. Januar 2024 fand ein weiteres Elterngespräch unter Teilnahme der Schulleitung und einer Übersetzerin statt (Protokoll vom 9.1.2024, in Akten BKD, Beilage 6 zu act. 3). Die Schulleitung führte aus, dass sie sich Sorgen um das Wohl des Beschwerdeführers mache. Dieser könne trotz vier Lektionen erweiterter Unterstützung dem Unterricht nicht folgen. Er bedürfe einer «1:1 Unterstützung», welche nur in vier von 28 Lektionen möglich sei. Sein ADHS hindere ihn daran, sich länger als zehn Minuten zu konzentrieren. Der Beschwerdeführer sei durch die EB abgeklärt worden, welche der Auffassung sei, «dass [er] eine andere Förderung» brauche. Der Vater des Beschwerdeführers lehnte die Zuweisung zur KbF vehement ab und bezeichnete die ADHS-Diagnose als falsch. Er wolle nicht, dass sein Sohn mit «nicht normalen» Schülerinnen und Schülern unterrichtet werde. Das Problem liege bei den unfähigen Lehrpersonen und bei der Schulleitung. Er wolle seinen Sohn per sofort zu Hause unterrichten. Die Schulleitung zeigte den Eltern die weiteren Möglichkeiten auf (KbF, Verbleib in der Klasse, Wechsel in Privatschule und Wegzug aus der Gemeinde). Der Vater blieb dabei und lehnte die Zuweisung zur KbF ab. Die Schulleitung informierte die Eltern darüber, dass sie meldepflichtig sei, wenn die Entwicklung eines Kindes gefährdet sei. 3.4 Am 4. April 2024 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde … (nachfolgend KESB) gestützt auf die Gefährdungsmeldung der Primarschule B.________ ein Kindesschutzverfahren und beauftragte die «…» mit der Abklärung der Situation. Im Rahmen des Kindesschutzverfahrens fand am 28. Mai 2024 ein Gespräch mit der Mutter, dem Grossvater, der Schulleitung, den Lehrpersonen und der zuständigen Person der KESB sowie einer Übersetzerin statt (Protokoll vom 28.5.2024, in Akten BKD, Bei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2025.45U, lage 6 zu act. 3). Die Schulleitung führte erneut aus, dass sie sich sehr grosse Sorgen um die schulische Zukunft des Beschwerdeführers machen würde. Er habe bedingt durch sein ADHS enorme Schwierigkeiten dem Unterricht zu folgen und weise «riesige Lücken im Wissen und Verhalten auf, welche in einer Regelklasse mit den vorhandenen Ressourcen nicht zeitnah geschlossen werden» könnten. Er brauche eine individuelle Unterstützung. Eine Repetition der vierten Klasse sei nicht zielführend. Die Mutter und der Grossvater lehnten es weiterhin ab, dass der Beschwerdeführer zur KbF zugewiesen wird. Im Rahmen des Abklärungsauftrags gelangte die «…» an die EB C.________ und ersuchte diese um einen Fachbericht. Nach Auffassung der EB C.________ birgt die fehlende Akzeptanz der Eltern für die beobachteten und objektiv erfassten Schwierigkeiten ihres Sohnes die Gefahr, dass sie den Druck auf ihn erhöhen und Leistungen von ihm einfordern, für die ihm die Voraussetzungen fehlen (Fachbericht vom 26.6.2024, in Akten BKD, Beilage 6 zu act. 3). Weiter ist dem Fachbericht Folgendes zu entnehmen (S. 3): «Aus der heutigen Sicht ist ein Wechsel in die Klasse für besondere Förderung indiziert, um A.________ die nötige Unterstützung in einem kleineren Rahmen und eine engere Betreuung zu gewähren. Es ist davon ausgehen, dass A.________ längerfristig auf Anpassungen der Lernziele angewiesen ist.» Die EB C.________ betonte weiter, dass sich Familie und Schule bislang selten darüber einigen konnten, worin die Not des Beschwerdeführers bestehe und wie dagegen gemeinsam vorgegangen werden könnte. Ein «Konsens in dieser Hinsicht [sei] notwendig, damit [er] unbeschwert und in einem passenden Fördersetting Lernfortschritte erzielen [...] und sich seine Befindlichkeit stabilisieren» könne (S. 4). Die «…» gelangte mit Abklärungsbericht vom 25. Juni 2024 zum Schluss, dass die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme zwar nicht angezeigt sei, die Beziehung zwischen der Schule und den Eltern aber so zerrüttet sei, dass keine konstruktiven Lösungen mehr gefunden werden könnten (Akten BKD, Beilage 6 zu act. 3). Das Kindesschutzverfahren wurde am 9. Juli 2024 ohne Anordnung einer Massnahme abgeschlossen (Entscheid der KESB vom 9.7.2024, in Akten BKD, Beilage 6 zu act. 3). 3.5 Am 1. Juli 2024 verfügte die Schulleitung der Primarschule B.________ die Zuweisung des Beschwerdeführers zur KbF (Akten BKD,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2025.45U, Beilage 2 zu act. 1). Gemäss dem Beurteilungsbericht für das vierte Schuljahr vom 3. Juli 2024 wurden seine schulischen Leistungen wie folgt beurteilt (Akten BKD, Beilage 9 zu act. 3): Mathematik 3.5 Deutsch 3.0 Französisch 3.5 Natur, Mensch, Gesellschaft 3.0 Gestalten 4.0 Musik 4.5 Bewegung und Sport 4.0 Der Schullaufbahnentscheid (Zuweisung zu einer besonderen Klasse) wurde im Beurteilungsbericht ebenfalls festgehalten. 3.6 Am 11. September 2024 führte die EB C.________ auf entsprechende Fragen des regionalen Schulinspektorats hin aus, sie habe den Antrag auf Zuweisung zur KbF nicht gestellt, da von den Eltern grosser Widerstand gegen diese Massnahme bestanden habe bzw. immer noch bestehe. Der Bedarf für eine Beschulung in einer KbF liege aber vor. Es habe sich gezeigt, dass die im Rahmen der Regelklasse umgesetzten Massnahmen nicht ausreichten. Der Beschwerdeführer habe trotz erweiterter Unterstützung Leidensdruck und Leistungsschwierigkeiten gezeigt. Den Eltern des Beschwerdeführers sei daher empfohlen worden, der Zuweisung zur KbF zuzustimmen. Aus fachlicher Sicht würde «diese Form der Weiterbeschulung die kleinsten Veränderungen und die grössten Gelingensbedingungen mit sich bringen» (Akten BKD, Beilage 14 zu act. 3). 4. Zur Frage, ob die Vorinstanz die Zuweisung des Beschwerdeführers zur KbF zu Recht bestätigt hat, ergibt sich Folgendes: 4.1 Die Vorinstanz hat geprüft, ob in der Empfehlung der EB C.________ ein Antrag im Sinn von Art. 11 Abs. 3 Bst. d VMR zu erblicken ist. Aus dem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch könne geschlossen werden, dass die Begriffe «Antrag» und «Empfehlung» synonym gebraucht werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2025.45U, könnten (angefochtener Entscheid E. 2.4.1.1). So werde nach Art. 7 der Verordnung vom 10. November 2021 über das besondere Volksschulangebot (BVSV; BSG 432.282) bei den verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen für die Zuweisung (lediglich) eine Empfehlung der Erziehungsberatung verlangt. Es würde in der Gesetzgebung zwar zwischen «Antrag» und «Empfehlung» unterschieden, es sei aber kein inhaltlicher Unterschied erkennbar (angefochtener Entscheid E. 2.4.1.2). Aus den Materialien und dem Zweck ergebe sich, dass mit Art. 11 Abs. 3 VMR das Einholen einer fachlichen Beurteilung beabsichtigt worden sei und dass von dieser nur aus triftigen Gründen abgewichen werden könne. Die Zustimmung oder Ablehnung der Massnahme durch die Eltern ändere nichts daran, dass die EB einen Antrag stellen müsse, wenn dieser fachlich geboten sei. Es dürfe auch dann ein Antrag gestellt werden, wenn die Eltern der Massnahme nicht zustimmten. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass es unerheblich sei, ob die EB C.________ ihre Einschätzung als «Empfehlung» oder «Antrag» bezeichnet habe. Entscheidend sei, dass eine fachliche Beurteilung als Grundlage für die Anordnung von schulischen Massnahmen vorliege (angefochtener Entscheid E. 2.4.1.3 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, mangels eines Antrags der EB C.________ sei die Zuweisung zur KbF nicht rechtmässig. Eine «Empfehlung» einer Fachbehörde sei nicht mit einem «Antrag» im Sinn von Art. 11 Abs. 3 VMR gleichzustellen (Beschwerde S. 3 f.). Hier fehle es an einem verbindlichen Antrag. Im Weiteren sei den Materialien zu Art. 11 VMR zu entnehmen, dass die Eltern in Streitfällen vor Erlass der Verfügung durch die Schulkommission anzuhören seien. Deren Stellungnahme müsse Bestandteil des Antrags der EB bilden, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Damit seien auch die «inhaltlichen Voraussetzungen», die an einen Antrag gestellt würden, nicht erfüllt (Beschwerde S. 4 f.). Darüber hinaus sei gemäss Einschätzung seines Klassenlehrers die Zuweisung zur KbF nicht mehr angezeigt, da er gute Fortschritte gemacht habe (Beschwerde S. 5 f.). Er habe nunmehr die 5. Regelklasse «mit Erfolg» abgeschlossen und das 6. Schuljahr begonnen. Es bestehe kein Grund für «eine Entfernung […] aus der Regelklasse» (Eingabe vom 12.8.2025; act. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2025.45U, 4.3 Der Sinngehalt von Art. 11 Abs. 3 Bst. d VMR, wonach die Schulleitung auf Antrag der kantonalen EB und auf Bericht einer Abklärungsstelle hin die Zuweisung zu besonderen Klassen und die Rückführung in Regelklassen verfügt, ist zu Recht unbestritten. Der Antrag der kantonalen EB soll – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.1.5) – gewährleisten, dass die Schulleitung die Zuweisung zu einer KbF auf der Grundlage einer fachlichen Beurteilung anordnet. Gemäss den Materialien zu Art. 11 der Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMV; BAG 07-99, Erlasstitel bis zum 31.12.2021) ist die fachliche Beurteilung für die verfügende Behörde sogar «grundsätzlich verbindlich». Eine Abweichung bedarf einer «gesonderten, fachlichen Begründung» (Vortrag der damaligen Erziehungsdirektion vom 19.9.2007 zur BMV, in Akten BKD). Die Zuweisung zur KbF muss nach dem klaren Sinngehalt von Art. 11 Abs. 3 Bst. d VMR somit auf einer fachlichen Beurteilung der EB basieren. Eine solche Beurteilung liegt hier vor: Die EB ist regional organisiert (Regionalstellen, hier EB C.________; vgl. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Bildungs- und Kulturdirektion [OrV BKD; BSG 152.221.181]). Nach Auffassung der EB C.________ ist die Zuweisung des Beschwerdeführers zur KbF aus fachlicher Sicht angezeigt, haben sich doch die bisherigen Massnahmen nicht als ausreichend erwiesen. Aus diesem Grund hat die EB C.________ auch am Elterngespräch vom 30. November 2011 teilgenommen und der Mutter des Beschwerdeführers «empfohlen», diesem Schullaufbahnentscheid zuzustimmen (vgl. vorne E. 3.2). Die EB C.________ bestätigte sodann sowohl im Fachbericht vom 26. Juni 2024 als auch in der Stellungnahme vom 11. September 2024, dass die Zuweisung zur KbF erforderlich sei (vgl. vorne E. 3.4 und 3.6). 4.4 Strittig ist aber, ob der Beschwerdeführer – trotz des erwiesenen fachlichen Bedarfs – nicht zur KbF hätte zugewiesen werden dürfen, weil die EB C.________ lediglich eine «Empfehlung» abgegeben und keinen «Antrag» gestellt hat. 4.4.1 Die EB C.________ hat nur deswegen keinen Antrag gestellt, weil sich die Eltern vehement gegen diese Massnahme gewehrt haben und dies immer noch tun (vgl. vorne E. 3.6). Nach dem Wortsinn ist unter dem Begriff

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2025.45U, «Empfehlung» ein «Vorschlag, Rat, Hinweis oder Tipp» zu verstehen. Ein «Antrag» ist einem «Gesuch» gleichzustellen (vgl. Duden online; einsehbar unter: <www.duden.de>). Ob die Begriffe «Antrag» und «Empfehlung» synonym gebraucht werden können, wovon die Vorinstanz ausgeht (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.1.1), kann dahingestellt bleiben. Denn mit Blick auf den Sinngehalt von Art. 11 Abs. 3 Bst. d VMR ist nicht von Bedeutung, ob die EB C.________ die fachliche Einschätzung als «Empfehlung» oder als «Antrag» in das Verfahren eingebracht hat. Massgebend ist der Inhalt der fachlichen Einschätzung und nicht deren Bezeichnung. Die Bezeichnung als Empfehlung vermag mit anderen Worten den fachlichen Bedarf nicht zu schmälern. 4.4.2 Die Beschwerdeführenden übersehen zudem, dass sie es nicht in der Hand haben, die gebotene Massnahme zu verhindern, indem sie die Zustimmung verweigern. Die Zuweisung zu einer KbF setzt – anders als die Massnahmen nach Art. 11 Abs. 1 VMR (individuelle Lernziele in höchstens zwei Fächern und solche in mehr als zwei Fächern) – kein Einverständnis der gesetzlichen Vertretung voraus. Der Verordnungsgeber hat folglich entschieden, dass der Wille der gesetzlichen Vertretung hinter dem Kindeswohl zurücktreten muss. Andernfalls hätte er die Zuteilung zu einer KbF in Art. 11 Abs. 1 VMR aufgeführt. Der Verordnungsgeber hat mit diesem Entscheid berücksichtigt, was passiert, wenn die Eltern die Schwierigkeiten ihres Kindes nicht akzeptieren: Sie fordern vom Kind Leistungen ein, die es nicht erbringen kann (vgl. vorne E. 3.4). 4.4.3 Nach dem Gesagten kann aus dem Umstand, dass die EB C.________ die Zuweisung zur KbF aufgrund des fehlenden Einverständnisses der Eltern «nur» empfohlen hat, nicht auf die Unzulässigkeit der Massnahme geschlossen werden. Vielmehr ist für die Zuweisung zur KbF die fachliche Indikation entscheidend, die hier insbesondere mit Blick auf den Fachbericht der EB C.________ vom 26. Juni 2024 und die Stellungnahme vom 11. September 2024 nicht in Frage steht (vgl. hierzu aber hinten E. 4.6). 4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien auch die «inhaltlichen Voraussetzungen» (gemeint wohl: die formellen Voraussetzungen) eines Antrags nicht erfüllt, da seine Eltern von der Schulkommission hätten angehört werden müssen (vgl. vorne E. 4.2), kann ihm nicht gefolgt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2025.45U, werden. Er übersieht, dass mit der Änderung vom 10. November 2021 (BAG 21-114), die am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, nicht nur der Titel der BMV, sondern auch die Verfügungskompetenzen nach Art. 11 VMR neu geregelt worden sind: Für die Zuweisung zur KbF ist seit 1. Januar 2022 nicht mehr die Schulkommission, sondern die Schulleitung zuständig. Dass die gesetzliche Vertretung des Kindes von der verfügungskompetenten Schulleitung nicht angehört worden wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend (vgl. vorne E. 3.2, 3.3 und 3.4). Darüber hinaus ist die EB C.________ sowohl im Fachbericht vom 26. Juni 2024 als auch in der Stellungnahme vom 11. September 2024 auf die Einwände der Eltern eingegangen. 4.6 Kein Erfolg ist zudem der Rüge des Beschwerdeführers beschieden, wonach der Bericht und die Stellungnahme der EB überholt seien und er aufgrund seiner aktuellen guten Entwicklung keiner Zuteilung in eine KbF mehr bedürfe (vgl. vorne E. 4.2). Laut dem Bericht des Klassenlehrers zum Standortgespräch vom 16. Januar 2025 ist der Beschwerdeführer zwar ein motivierter und interessierter Schüler. Damit er sein Potenzial aber zeigen könne, brauche er mehr Unterstützung. Die Unterstützungsressourcen in der Klasse seien begrenzt und verteilten sich auf mehrere Schülerinnen und Schüler. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer nicht die Unterstützung erhalte, die er brauche, um genügende Leistungen zu zeigen (Beschwerdebeilage 4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann dem Bericht nicht entnommen werden, die Zuweisung zur KbF sei fachlich nicht mehr geboten. Das Gegenteil trifft zu. Gemäss dem Bericht erhält der Beschwerdeführer im Rahmen der Regelklasse nicht die Unterstützung, die er benötigt. Unter diesen Umständen sind von einer Anhörung des Klassenlehrers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der entsprechende Beweisantrag abgewiesen wird (Beschwerde S. 6; zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. statt vieler BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das 5. Schuljahr in der Regelklasse – wie er geltend macht – «mit Erfolg» abgeschlossen hat, kann nicht geschlossen werden, es bestehe kein individueller Förderungsbedarf mehr. Vielmehr ist mit der EB C.________ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Diagnose

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2025.45U, (ADHS vom gemischten Typus und der Gesamtintelligenz im knapp unterdurchschnittlichen Bereich) längerfristig auf Anpassungen der Lernziele angewiesen ist (vgl. vorne E. 3.4). Zudem bleibt es dabei, dass Unterstützungsmassnahmen erforderlich sind, welche in der Regelklasse nur begrenzt geleistet werden können. Mit dem Abschluss des 5. Schuljahrs erübrigt es sich, Zwischenzeugnisse des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2024/2025 einzuholen. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde S. 6). Schliesslich kann auch darauf verzichtet werden, den Beurteilungsbericht für das 5. Schuljahr einzuholen, da von ihm keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 4.7 Zusammenfassend ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass eine fachliche Beurteilung vorliegt, welche die Zuweisung des Beschwerdeführers zur KbF befürwortet. Aus dem Umstand, dass die EB C.________ die fachlich gebotene Massnahme mangels Einverständnisses der Eltern lediglich «empfiehlt» und nicht «beantragt», kann nicht auf die Unrechtmässigkeit der Massnahme geschlossen werden. Die Zuweisung zur KbF setzt denn auch kein Einverständnis der Eltern voraus. Zudem liegen keine Umstände vor, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer könne dem Unterricht in der Regelklasse dem Kindeswohl entsprechend folgen. Dies lässt ist weder dem Bericht des Standortgesprächs entnehmen, noch lässt es sich aus dem Umstand ableiten, dass der Beschwerdeführer die 5. Regelklasse abgeschlossen hat. Die Vorinstanz hat demnach die Zuweisung des Beschwerdeführers zur KbF zu Recht bestätigt. 5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2025.45U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde B.________ Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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