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Bern Verwaltungsgericht 18.02.2026 100 2025 418

18 février 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,742 mots·~14 min·8

Résumé

Lehreranstellung; vorsorgliche Einstellung im Amt (Zwischenverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 20. November 2025; 2025.BKD.6670) | Vorsorgl.Massnahme/Zwischenentscheid

Texte intégral

100.2025.418U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Februar 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sekundarschulverband B.________ handelnd durch die Sekundarschulkommission vertreten durch Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt … Beschwerdegegner und Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Lehreranstellung; vorsorgliche Einstellung im Amt (Zwischenverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 20. November 2025; 2025.BKD.6670)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – A.________ ist seit dem 1. August 2022 an der Sekundarschule B.________ unbefristet als Lehrer angestellt. Am 4. November 2025 ersuchte die Sekundarschulkommission des Sekundarschulverbands B.________ (nachfolgend: Sekundarschulkommission) die Bildungsund Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD), A.________ ab sofort im Amt einzustellen, mindestens bis zum Abschluss der Klärung der Verhältnisse durch die Sekundarschulkommission, längstens bis zur allfälligen Auflösung seiner Anstellung im Amt. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2025 stellte die BKD A.________ unter Fortzahlung des Gehalts vorsorglich im Amt ein; einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 1). Für die Verfügung erhob sie keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteikosten (Dispositiv-Ziff. 3). – Gegen diese Zwischenverfügung hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Dezember 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen (ergänzt mit weiteren Unterlagen am 8.1.2026): «1. Es seien die Ziffern 1 und 3 der Zwischenverfügung vom 20.11.2025 […] vollständig aufzuheben. 2. Die vorsorgliche Einstellung im Amt des Beschwerdeführers als Lehrer an der Sekundarschule B.________ sei rückwirkend aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Anstellung als Lehrer unverändert weiterbesteht. 3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. […]» – Die BKD und der Sekundarschulverband B.________ beantragen mit Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 4. Februar 2026 zur Beschwerdeantwort geäussert und an seinen Anträgen festgehalten. – Der Sekundarschulverband B.________ hat mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, per Ende März 2026 gekündigt (Akten BKD, Beilage 14 zur Eingabe vom 15.12.2025 [act. 11]). – Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen. Für die Anfechtung von Zwischenverfügungen und Zwischenentscheiden gilt sinngemäss Art. 61 VRPG. – Die Anordnung der BKD betrifft eine Einstellung im Amt nach Art. 10 Abs. 4 LAG des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250). Obwohl es sich bei der Einstellung im Amt inhaltlich um eine vorsorgliche Massnahme handelt, ist sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht als Zwischen-, sondern als Endverfügung zu betrachten (vgl. BVR 2015 S. 112 E. 1.2.2; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 30 f. und 40 mit Hinweisen). Mit der angefochtenen Verfügung hat die BKD die Amtseinstellung allerdings lediglich für die Dauer des bei ihr hängigen Verfahrens (vorsorglich) angeordnet (nachfolgend auch: vorsorgliche Einstellung); die Endverfügung, die sich über die (definitive) Einstellung im Amt äussert, steht noch aus (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.1; Vernehmlassung Ziff. 2.7). Die umstrittene Anordnung vom 20. November 2025 stellt deshalb eine Zwischenverfügung dar (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRPG, insb. Bst. g betreffend vorsorgliche Massnahmen). Sie ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Art. 74 Abs. 3 VRPG), wenn dieses Rechtsmittel auch in der Hauptsache zulässig ist (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss; Art. 29 VRPG betreffend vorsorgliche Massnahmen). In der Hauptsache hat die BKD darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 10 Abs. 4 LAG (definitiv) im Amt einzustellen ist. Verfügungen bzw. Entscheide der BKD unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, weshalb die Beschwerde grundsätzlich auch gegen die Zwischenverfügung zulässig ist (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG, vgl. auch Art. 25 LAG i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). – Zwischenverfügungen, die – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen, sind selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Ein solcher Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.3 mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38 f.). – Dem Beschwerdeführer wird trotz der Einstellung im Amt das Gehalt weiter ausbezahlt; insoweit erleidet er keinen Nachteil. Er macht jedoch geltend, dass die angefochtene Anordnung zu einer «Vorverurteilung» führe und seiner beruflichen Karriere einen «permanenten Schaden» zufüge (Beschwerde S. 4, 19). – Infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit konnte der Beschwerdeführer vom 16. Oktober 2025 bis mindestens 31. Januar 2026 nicht unterrichten (vgl. Beschwerde S. 5; Arztzeugnis vom 5.1.2026 [act. 6A]; Akten BKD Beilage 3 zum Gesuch vom 4.11.2025 [act. 1]). Dass sich daran zwischenzeitlich etwas geändert hätte, bringt er nicht vor. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern wurden sodann über die Einstellung im Amt nicht in Kenntnis gesetzt, sondern lediglich dahingehend informiert, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei und bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr unterrichten werde (vgl. Informationsschreiben vom Dezember 2025 [act. 6A]). Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob ein nicht wieder gutzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, machender Nachteil gemäss Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG vorliegt. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann dies offenbleiben. – Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG. Auf die Beschwerde ist unter dem genannten Vorbehalt grundsätzlich einzutreten (vgl. aber Lemma hiernach). – Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei festzustellen, dass die Anstellung als Lehrer unverändert weiterbesteht (Rechtsbegehren 2, 2. Satzteil). Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Dem Anliegen des Beschwerdeführers würde bei Gutheissung des Begehrens um Aufhebung der vorinstanzlichen Zwischenverfügung – soweit es sich auf die strittige vorsorgliche Einstellung im Amt bezieht – vollständig Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehendes besonderes Feststellungsinteresse ist weder ersichtlich noch dargetan. Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses bildet im Übrigen nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. – Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Zu beurteilen ist, ob die BKD den Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens im Amt einstellen durfte. – Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann die zuständige Direktion des Regierungsrates eine Lehrkraft bis zur Auflösung der Anstellung im Amt einstellen (Art. 10 Abs. 4 LAG). Für die Anordnung einer Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, stellung im Amt gemäss Art. 10 Abs. 4 LAG gelten herabgesetzte Beweisanforderungen (vgl. Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 31). Da es sich bei der Amtseinstellung um eine vorläufige Sofortmassnahme handelt, genügt zu deren Anordnung, dass ein begründeter, ernsthafter Verdacht für eine Gefährdung des Wohls der Schule und insbesondere der Schülerinnen und Schüler besteht. Dagegen ist der strikte Beweis einer solchen Gefährdung nicht erforderlich. Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen soll sofort gehandelt werden können, auch auf die Gefahr hin, dass sich die Massnahmen später als ungerechtfertigt erweist (vgl. BVR 1999 S. 145 E. 3b; VGE 2012/450 vom 30.10.2013 E. 2.3). – Entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden. Beim Entscheid, ob einstweiliger Rechtsschutz angeordnet werden soll, steht den zuständigen Behörden ein erheblicher, von den Rechtsmittelbehörden zu beachtender Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (VGE 2023/233 vom 28.9.2023 E. 3.1; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 5 f.). Diese Grundsätze gelten hier umso mehr, als nicht die definitive, sondern bloss die vorsorgliche Einstellung im Amt zu beurteilen ist. Soweit sich die Parteien in ihren Rechtsschriften ausführlich zu den einzelnen Vorwürfen und Kündigungsgründen äussern, ist daher nicht näher darauf einzugehen; diese werden im Verfahren betreffend die definitive Einstellung im Amt (Vorwürfe) bzw. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Kündigungsgründe) näher zu prüfen sein. Aufgrund des summarischen Charakters des vorliegenden Verfahrens sind sodann auch keine Beweismassnahmen zu treffen; die Anträge auf Partei- und Zeugenbefragungen sowie auf Einholen von Auskünften und Mathematikheften (vgl. Beschwerde S. 5, 7, 15, 19 f.; Beschwerdeantwort S. 9, 11, 13 ff., 17; Replik S. 3 ff., 6 ff., 10) werden daher abgewiesen. – Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die vorsorgliche Einstellung im Amt liege insbesondere im privaten Interesse der Kinder, welche der Beschwerdeführer unterrichte. Diese müssten vorsorglich geschützt werden, da dem Beschwerdeführer sexuell belästigendes Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, halten gegenüber Schülerinnen vorgeworfen werde. Der Beschwerdeführer bestreite die Vorwürfe zwar; gestützt auf das «Verlaufsblatt Personal» könne eine gewisse Plausibilität der Vorwürfe aber nicht ausgeschlossen werden. Mehrere Schülerinnen sollen sowohl gegenüber verschiedenen Lehr- und Aufsichtspersonen als auch gegenüber einem Elternteil geäussert haben, dass sie sich in der Gegenwart des Beschwerdeführers unwohl fühlten; es liege im öffentlichen Interesse, mit der vorsorglichen Einstellung im Amt die Schülerinnen und Schüler in ihrer seelisch-geistigen und körperlichen Integrität zu schützen. Schliesslich diene die vorsorgliche Einstellung im Amt auch der Glaubwürdigkeit der Lehrerschaft an sich sowie dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Schule. Das Gehalt werde weiterhin ausbezahlt. Die möglichen negativen Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers seien als gering zu betrachten (vgl. angefochtene Zwischenverfügung E. 2.4). – Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten Vorkommnisse. Die Vorwürfe bezüglich belästigendes Verhalten gegenüber Schülerinnen seien «teilweise vollständig aus der Luft gegriffen». Ein übergriffiges Verhalten gegenüber Schülerinnen und Schülern habe «nicht einmal ansatzweise» stattgefunden. Einzelne verbale Entgleisungen habe er mittels Entschuldigung und Aussprache erledigt. Von ihm gehe keine Gefährdung aus. Er sei bestürzt zu erfahren, dass Schülerinnen sich unwohl fühlen und sei bestrebt, dies zu ändern. Gewisse Themen, die den Schülerinnen und Schülern unangenehm seien, habe er aufgrund des Lehrplans anzusprechen (vgl. Beschwerde S. 8 ff., 11 f.; Replik S. 3 f., 10). Die Einstellung im Amt wegen angeblicher Gefährdung der Schülerinnen und Schüler sei «vollständig willkürlich und unangemessen» (vgl. Beschwerde S. 12, 17 f.). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass es mildere Mittel gegeben hätte; die Amtseinstellung sei mit «drakonischen Auswirkungen» verbunden und deshalb «vollständig unzumutbar» (Beschwerde S. 19). – Dem Beschwerdeführer werden unter anderem regelmässiges Starren auf Po und Brust von Schülerinnen sowie anzügliche und sexuell über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, griffige Bemerkungen bzw. Anspielungen gegenüber Schülerinnen vorgeworfen. Das zur Last gelegte Verhalten hat demnach zumindest teilweise eine sexuelle Komponente und ist geeignet, das Wohl der Schülerinnen und Schüler zu gefährden. Aufgrund der Akten kann nicht gesagt werden, die Kritik am Verhalten des Beschwerdeführers sei von vornherein haltlos; in zwei Fällen räumt der Beschwerdeführer selber «verbale Entgleisungen» ein (Beschwerde S. 8 f., 12). Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, stammen die Vorwürfe gemäss dem «Verlaufsblatt Personal» von verschiedenen Schülerinnen aus teilweise unterschiedlichen Klassen; einige der geschilderten Vorfälle liegen mehr als ein Jahr zurück. Das Verhalten des Lehrers habe hohe Wellen geworfen bzw. viele Reaktionen von Eltern ausgelöst (vgl. Akten BKD Beilagen 5 und 6 zum Gesuch vom 4.11.2025 [act. 1]). Anhaltspunkte dafür, dass die Schülerinnen Anlass hätten, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu beschuldigen, werden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargetan und sind bei der hier vorzunehmenden summarischen Würdigung auch nicht erkennbar. Eine gewisse Plausibilität der Vorwürfe ist damit gegeben. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass eine einzelne Schülerin mit Schreiben vom 3. Januar 2026 festhält, der Beschwerdeführer habe eine der ihm vorgeworfenen Aussagen nicht gemacht (vgl. Beschwerdebeilage 5 [act. 3A]). Dieses Schreiben wird bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer definitiv im Amt einzustellen ist, zu würdigen sein. Im Rahmen der hier zu beurteilenden (vorsorglichen) Einstellung im Amt besteht mit Blick auf die weiteren Vorwürfe ein hinreichender ernsthafter Verdacht für eine Gefährdung des Wohls der Schülerinnen und Schüler. – Dem «Verlaufsblatt Personal» ist weiter zu entnehmen, dass mehrere Schülerinnen sowohl gegenüber verschiedenen Lehr- und Aufsichtspersonen als auch gegenüber einem Elternteil geäussert haben sollen, sie würden sich in der Gegenwart des Beschwerdeführers unwohl fühlen; diese Meldungen scheinen ebenfalls aus verschiedenen Klassen zu stammen (vgl. Akten BKD Akten BKD Beilagen 5 und 6 zum Gesuch vom 4.11.2025 [act. 1]). Auch insoweit bestehen damit zumin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, dest gewisse Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls von Schülerinnen und Schülern. – Nach dem Erwogenen kann aufgrund des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern sowie eine Beeinträchtigung derer seelisch-geistigen und körperlichen Integrität nicht ausgeschlossen werden. Die Vorwürfe sind zudem geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Schule und deren Glaubwürdigkeit beträchtlich zu beschädigen, sollte der Beschwerdeführer weiterhin unterrichten. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die vorgeworfenen Verhaltensweisen die Einstellung des Beschwerdeführers im Amt jedenfalls für die Dauer des Verfahrens rechtfertigen. – Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die Massnahme auch als verhältnismässig: Die gefährdeten Interessen können nur mit einer (vorsorglichen) Einstellung wirksam geschützt werden. Mildere Massnahmen, wie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Mediation oder Aussprache, erscheinen aufgrund der Aktenlage nicht zweckmässig, zumal das vorgeworfene Verhalten nicht nur ganz bestimmte Schülerinnen betrifft. Die Anordnung milderer Massnahmen liefe dem Charakter der Amtseinstellung als wirksame Sofortmassnahme zuwider. Die (vorsorgliche) Einstellung im Amt erfolgt sodann unter Fortsetzung der Gehaltszahlungen. Gegenüber den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern wurde die Massnahme nicht kommuniziert, so dass nicht von einem «kaum wiedergutzumachenden Imageschaden» auszugehen ist (vgl. Beschwerde S. 19). – Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. – Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil erübrigt es sich, auf das Begehren um Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 3) einzugehen. – Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Der Beschwerdegegner (Gemeindeverband) ist zwar anwaltlich vertreten; er führt aber nicht näher aus, weshalb im vorliegenden Fall die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse Parteikostenersatz rechtfertigen sollen (Art. 104 Abs. 4 VRPG; vgl. dazu allgemein BVR 2025 S. 58 E. 5.3.2 f.). Solches ist auch nicht ersichtlich. – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Trotz der vorsorglichen Einstellung im Amt bleibt der Gehaltsanspruch des Beschwerdeführers bestehen. In Frage steht nach der Praxis damit eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse nach Art. 83 Bst. g des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Mögliches Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil ist folglich einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. BGer 8C_450/2022 vom 30.3.2023 E. 2, 8C_12/2012 vom 30.5.2012 E. 2). Da es sich beim vorliegenden Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt, ist dieses Rechtsmittel aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. BGer 8C_79/2023 vom 10.2.2023). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner (mit einem Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4.2.2026) - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (mit einem Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4.2.2026) und mitzuteilen: - Regionales Schulinspektorat … Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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