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Bern Verwaltungsgericht 10.12.2025 100 2025 376

10 décembre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,813 mots·~9 min·10

Résumé

Verweigerung Kantonswechsel und Wegweisung aus dem Kanton Bern (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 16. Oktober 2025; 2025.SIDGS.10) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2025.376U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung Kantonswechsel und Wegweisung aus dem Kanton Bern (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 16. Oktober 2025; 2025.SIDGS.10)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2025, Nr. 100.2025.376U, Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: – A.________ (Jg. 1995), Staatsangehöriger von Kuba, verfügte zunächst im Kanton Zürich und später – nach einem bewilligten Kantonswechsel – im Kanton Luzern über eine Aufenthaltsbewilligung (soweit aktenkundig zuletzt gültig bis 3.3.2024; im Juli 2025 war ein Verfahren um Verlängerung der Bewilligung im Kanton Luzern noch hängig). Per 1. Februar 2024 verlegte er seinen Wohnsitz in den Kanton Bern. Am 24. Mai 2024 ersuchte er beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), um Bewilligung des Kantonswechsels. – Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 lehnte das ABEV (MIDI) den beantragten Kantonswechsel ab und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus dem Kanton Bern weg. – Hiergegen erhob A.________ am 30. Dezember 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung des Kantonswechsels und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 16. Dezember 2025. Die Abweisung der Beschwerde bezieht sich auf die Verweigerung des Kantonswechsels, während das Nichteintreten die beantragte Niederlassungsbewilligung zum Gegenstand hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die SID wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab. – Gegen diesen Entscheid hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. November 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung des Kantonswechsels, allenfalls auch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2025, Nr. 100.2025.376U, – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). – Die Bestimmungen über die Form sind grundsätzlich eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen an die Begründung von Laieneingaben statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). Das gilt allerdings nicht, soweit der Beschwerdeführer das Nichteintreten der SID beanstanden sollte («Sollte eine C-Bewilligung derzeit nicht möglich sein»; Beschwerde Ziff. 4). Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die Niederlassungsbewilligung bilde nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (angefochtener Entscheid E. 1.2; vgl. zum Begriff etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5). Weshalb es sich anders verhalten sollte, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar und ist auch nicht erkennbar. – Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 81 Abs. 1 VRPG ist eingehalten (Zustellung des eingeschrieben versendeten Entscheids der SID unter Berücksichtigung der siebentägigen Frist nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch gemäss Art. 44 Abs. 3 VRPG am 24.10.2025 [act. 2], Fristende am 24.11.2025). Auf Weiterungen zum Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist (Beschwerde Ziff. 1) kann daher verzichtet werden. – Auf die Beschwerde ist somit vorbehältlich des allfälligen Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einzutreten. – Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2025, Nr. 100.2025.376U, – Umstritten sind die Verweigerung des Kantonswechsels und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Kantons Bern. – Wollen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 37 Abs. 2 AIG). Anspruch auf einen Kantonswechsel hat demnach nur, wer eine Stelle nachweisen und den Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann. Arbeitslose Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben ohne weiteres die Möglichkeit, in der ganzen Schweiz eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Ein Anspruch auf Kantonswechsel entsteht indes erst mit Stellenantritt (vgl. VGE 2018/438 vom 5.2.2020 E. 3.1 mit Hinweisen; Weisungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] im Ausländerbereich, Stand am 15.9.2025, Ziff. 3.1.8.2.1). – Gemäss den Feststellungen der SID war der Beschwerdeführer im Kanton Bern erwerbstätig, bezog aber auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Während des Beschwerdeverfahrens hat er einen auf drei Monate befristeten Einsatzvertrag eines Personalvermittlungsbüros eingereicht (Ende Juni bis Ende September 2025). Ein neuer Arbeitsvertrag oder eine allfällige Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses sei indes nicht aktenkundig. Die Vorinstanz ist deshalb davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei spätestens seit dem 1. Oktober 2025 nicht (mehr) erwerbstätig; ebenso wenig seien ernsthafte Bemühungen um eine erneute Erwerbstätigkeit erkennbar (angefochtener Entscheid E. 3.2). – Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Feststellungen zu seiner Stellenlosigkeit nicht. Er bringt auch nicht vor, zwischenzeitlich eine Stelle angetreten zu haben. Er macht einzig geltend, er stehe weiterhin auf eigenen Beinen und werde keine wirtschaftliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2025, Nr. 100.2025.376U, Sozialhilfe beziehen (Beschwerde Ziff. 4). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz einen Anspruch auf Kantonswechsel zu Recht verneint. – Fehlt es wie hier an einer Voraussetzung für einen Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Bewilligung des Aufenthalts im Ermessen der zuständigen Behörde (VGE 2018/438 vom 5.2.2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat den beantragten Kantonswechsel auch nicht ermessensweise bewilligt (angefochtener Entscheid E. 4). Bei der Frage, ob eine Bewilligung ermessensweise zu erteilen ist, kommt der Bewilligungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse und die Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Es ist in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2020 S. 443 E. 4.4, 2016 S. 197 E. 2.2, 2015 S. 105 E. 2.2, je auch zum Prüfmassstab des Verwaltungsgerichts). – Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei der Ausübung ihres Ermessens Recht verletzt haben soll: – Seiner Ansicht nach verkennt die SID, dass er seit über sieben Jahren keine wirtschaftliche Sozialhilfe mehr beziehe (Beschwerde Ziff. 2). Die Vorinstanz hat jedoch ausdrücklich anerkannt, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Sozialhilfe beansprucht; lediglich im Rahmen der Beurteilung seiner beruflich-wirtschaftlichen Integration hat sie auf seinen zeitweiligen Sozialhilfebezug in den Jahren 2017 und 2018 hingewiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2 und 4.3). Mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu den Gründen für die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligung des Aufenthalts setzt sich der Beschwerdeführer abgesehen davon kaum auseinander.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2025, Nr. 100.2025.376U, Insbesondere hält er den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach bei ihm nicht von einer gefestigten beruflich-wirtschaftlichen Integration ausgegangen und ihm diesbezüglich auch keine positive Prognose gestellt werden könne, nichts Substanziiertes entgegen. Wie bereits im Zusammenhang mit dem fehlenden Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels erwähnt, bringt er lediglich vor, dass er weiterhin keine Sozialhilfe mehr beziehen werde und finanziell auf eigenen Beinen stehe (Beschwerde Ziff. 4). Indes weist er weder Arbeitssuchbemühungen nach noch führt er aus, wie er seinen Lebensunterhalt gegenwärtig bestreitet. In sozialer Hinsicht ist unbestritten, dass seine Familienangehörigen im Kanton Tessin leben und er im Kanton Bern über keine besonders engen Beziehungen verfügt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). – Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, sein Umzug in den Kanton Bern sei zunächst gezwungenermassen erfolgt. Infolge Betreibungen und Pfändungen habe er in den Kantonen Zürich und Luzern keine Wohnung bzw. Unterkunft mehr gefunden. Mit Hilfe persönlicher Kontakte und dank eines «sauberen» Betreibungsregisterauszugs im Kanton Bern habe er schliesslich hier eine eigene Wohnung beziehen können; seither habe sich seine Situation stabilisiert. Eine Wegweisung in den Kanton Luzern würde ihn wieder «in denselben Strudel stürzen», aus dem er sich «mühsam über Jahre befreit» habe (Beschwerde Ziff. 3 und 5). – Auch diese (unbelegten) Darlegungen lassen den angefochtenen Entscheid nicht rechtsfehlerhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer hat vollendete Tatsachen geschaffen, indem er das Gesuch um Kantonswechsel erst nach seinem Umzug in den Kanton Bern gestellt hat. Aus seinem Vorbringen, er wohne nun seit bald zwei Jahren hier, fühle sich sicher, integriert und angekommen (Beschwerde Ziff. 3.4), kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund seiner Schulden dürfte sich die Wohnungssuche im Kanton Luzern nicht einfach gestalten; dass sie unmöglich oder unzumutbar wäre, ist mit der Vorinstanz jedoch nicht anzunehmen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4). Wie die SID zutreffend erwogen hat, ist es dem Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2025, Nr. 100.2025.376U, deführer im Übrigen unbenommen, ein neues Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels zu stellen, sobald er die entsprechenden Vor– aussetzungen erfüllt (angefochtener Entscheid E. 4.5). – Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf einen Schriftenwechsel und das Einholen der Vorakten kann verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Dem Beschwerdeführer ist eine neue Ausreisefrist zu setzen (Art. 64d Abs. 1 AIG). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat er weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt, obwohl ihm diese Möglichkeit aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens bekannt ist (angefochtener Entscheid Bst. C). Angesichts des geringen Verfahrensaufwands rechtfertigt es sich, eine reduzierte Pauschalgebühr festzusetzen. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). – Gemäss Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend den Kantonswechsel. Es wird daher in der Rechtsmittelbelehrung auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verwiesen (Art. 113 BGG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2025, Nr. 100.2025.376U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 6. Februar 2026. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit der Beschwerdeschrift vom 20.11.2025) - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Migrationsamt des Kantons Luzern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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