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Bern Verwaltungsgericht 13.11.2025 100 2025 308

13 novembre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,821 mots·~9 min·9

Résumé

Wegweisung; aufschiebende Wirkung (Zwischenverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 22. September 2025; 2025.SIDGS.1312) | Vorsorgl.Massnahme/Zwischenentscheid

Texte intégral

100.2025.308U DAM/BDE/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. November 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreibein Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Wegweisung; aufschiebende Wirkung (Zwischenverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 22. September 2025; 2025.SIDGS.1312)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2025, Nr. 100.2025.308U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Mit Verfügung vom 3. September 2025 wies die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), A.________ gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 8. September 2025. – Hiergegen erhob A.________ am 5. September 2025 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Verfügung vom 22. September 2025 verweigerte der instruierende Rechtsdienst der SID die Wiederherstellung der von Gesetzes wegen entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. – Mit Eingabe vom 29. September 2025 (in wenigen Punkten ergänzt am 2.10.2025) hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung wiederherzustellen. Weiter ersucht er um «Streichen der Punkte der Erwägung, die sich auf kantonales Recht berufen» und «die sich ausschliesslich auf die Diskriminierung von Armut stützen». – Die EG Bern beantragt mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde; gleichzeitig hat sie eine E-Mail des Staatssekretariats für Migration (SEM) eingereicht, wonach betreffend den Beschwerdeführer kein Asylverfahren hängig sei (sog. Austritt ohne Verfahren). Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2025 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. – Der Beschwerdeführer hat am 29. Oktober 2025 Einsicht in die Akten genommen. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 hat er sich zur Beschwerdevernehmlassung der SID und zur Stellungnahme der EG Bern geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Am 3. November 2025 hat der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2025, Nr. 100.2025.308U, gen angebracht, die «vertraulich» abgelegt werden sollen. Am 13. November 2025 ist sodann eine weitere (undatierte) Eingabe eingegangen. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung, die als Zwischenverfügung zu qualifizieren ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und 3 sowie Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig. – Zwischenverfügungen, die – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen, sind selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Ein solcher Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.3 mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38 f.). – Der Beschwerde gegen eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b AIG kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, die Beschwerdeinstanz stelle sie wieder her (Art. 64 Abs. 3 AIG). Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2025 hat die Vorinstanz die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verweigert. Damit hat der Beschwerdeführer das Land sofort zu verlassen. Ob damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gegeben ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2025, Nr. 100.2025.308U, – Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die Verfügung vom 22. September 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. – Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist hingegen auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer gegen Elemente der Verfügungsbegründung wendet (Streichen von «Punkten» der Erwägungen; Rechtsbegehren 2 und 3). Für die Frage der Beschwer ist – von gewissen, hier nicht zur Diskussion stehenden Ausnahmen abgesehen – einzig das Dispositiv massgebend, das heisst die Verfügungsformel, nicht jedoch die Erwägungen, die dazu geführt haben (vgl. Michal Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 13 mit Hinweisen). Im Übrigen bildet Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerde an die SID aufschiebende Wirkung zukommen soll oder nicht. Auf die zahlreichen weiteren, nicht damit in Zusammenhang stehenden Aspekte, welche der Beschwerdeführer thematisiert (z.B. Aufenthalt im Bundesasylzentrum, Verfahren vor dem SEM, Ausstellung eines Ausländerausweises), ist in der Folge nicht näher einzugehen. – Strittig ist, ob es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt hat, der Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung der EG Bern vom 3.September 2025 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. – Gemäss Art. 64 Abs. 3 Satz 2 AIG kommt der Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung keine aufschiebende Wirkung zu. Damit wird der Grundsatz von Art. 68 Abs. 1 VRPG, wonach die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, umgekehrt, was bedeutet, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Regel, deren Erteilung die Ausnahme bildet. Die aufschiebende Wirkung kann nur wiederhergestellt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen (vgl. Art. 68 Abs. 2 [Umkehrschluss] und Abs. 4 VRPG; BVR 2008 S. 433 E. 2.1), wobei sowohl öffentliche als auch private Interessen derart

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2025, Nr. 100.2025.308U, wichtig sein können, dass sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a und Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung, wobei auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet werden können; sie fallen bei der Abwägung aber nur wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (Daum/Rechtsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 24 f. mit Hinweisen). – Das Verwaltungsgericht verfolgt in Fällen, in denen der Entzug der aufschiebenden Wirkung die gesetzliche Regel bildet, eine strenge Praxis. Ein Abweichen von dieser gesetzlichen Ordnung rechtfertigen nur Gründe, welche nicht in nahezu jedem Anwendungsfall gegeben sind. So sind auch bei einem (frühzeitigen) Verlassen der Schweiz stets gewisse private Interessen persönlicher und finanzieller Art betroffen. Würden solche Gründe bereits genügen, würde die Ausnahme zur Regel, was dem Sinn des Gesetzes widerspräche. Gesetzlich stärker gewichtet ist demnach das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften (vgl. BVR 2008 S. 433 E. 2.2). – Entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden (VGE 2023/233 vom 28.9.2023 E. 3.1; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 43). – Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich seit mehr als drei Monaten in der Schweiz aufhält und hier über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Insofern erscheint ein Wegweisungsgrund gegeben (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b AIG). Er macht jedoch geltend, dass er sich seit zwei Jahren als Flüchtling in der Schweiz aufhalte und ein Asylverfahren der Wegweisung entgegenstehe. Einen entsprechenden Nachweis erbringt er indes auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Gemäss Auskunft des SEM vom 11. September 2025 (act. 7A) hatte der Beschwerdeführer am 6. Juni 2023 in der Region Zürich ein Asylgesuch eingereicht und war anschliessend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2025, Nr. 100.2025.308U, in die Region Bern «erstverteilt» worden. Da er in der Zielregion Bern nicht erschien, wurde das Asylgesuch mit einem «Austritt ohne Verfahren» erledigt bzw. das Gesuch nicht registriert. Dass er zwischenzeitlich ein neues Asylgesuch eingereicht hätte, belegt der Beschwerdeführer nicht. Damit bestehen keine Anhaltspunkte, dass ein Asylverfahren hängig ist und der Beschwerdeführer über eine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung nach Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) verfügt, welches der strittigen Wegweisung entgegenstehen könnte. – Weiter macht der Beschwerdeführer, der österreichischer Staatsbürger ist, einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 4 i.V.m. Art. 2 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) geltend. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die geltend gemachte Erwerbstätigkeit vermöge offensichtlich keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA zu begründen. Zudem sei das Vermögen des Beschwerdeführers offensichtlich zu gering, als dass von ausreichenden finanziellen Mitteln ausgegangen werden könnte, die ihm einen erwerbslosen Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf das FZA erlauben würden (Art. 6 i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA; vgl. angefochtene Zwischenverfügung S. 3). Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes entgegen. Insbesondere dürfte sein Arbeitseinsatz beim «…» sowie beim … kaum eine hinreichende Erwerbstätigkeit im Sinn des FZA darstellen, zumal er selber angibt, dass diese Tätigkeiten «nicht oder nur dürftig bezahlt» werden (Beschwerde S. 2). – Mithin bestehen beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens gestützt auf die Akten keine Anhaltspunkte, dass die EG Bern die Wegweisung zu Unrecht verfügt haben könnte. – (Weitere) wichtige Gründe, die für die Aufschiebung der Wegweisung sprechen würden, sind weder ersichtlich noch hinreichend dargetan. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Heimatland Österreich Gewalt und Repressionen ausgesetzt wäre. Mit der Vorinstanz ist sodann einig zu gehen, dass auch die Bemühungen des Beschwerdeführers,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2025, Nr. 100.2025.308U, eine Ausreise nach Israel zu organisieren (Beschwerde S. 2 f.), soweit sie noch aktuell sind (vgl. undatierte Eingabe, eingegangen am 13.11.2025), keine Anwesenheit in der Schweiz erfordert. – In Würdigung der gesamten Umstände ist es somit nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz wichtige Gründe für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verneint hat. – Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. – Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Aufgrund der besonderen Umstände ist indes auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Kopien der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31.10.2025 [mit Beilagen] und der undatierten Eingabe, eingegangen am 13.11.2025)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2025, Nr. 100.2025.308U, - Einwohnergemeinde Bern (mit Kopien der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31.10.2025 [mit Beilagen] und der undatierten Eingabe, eingegangen am 13.11.2025) und mitzuteilen: - Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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