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Bern Verwaltungsgericht 27.02.2026 100 2025 299

27 février 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,033 mots·~25 min·12

Résumé

Anwaltsaufsicht; befristetes Berufsausübungsverbot, Disziplinarbusse (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 21. August 2025; AA 2025 27) | Disziplinarwesen

Texte intégral

100.2025.299U BUC/LIJ/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Februar 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Liniger Rechtsanwältin A.________ Beschwerdeführerin gegen Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Anwaltsaufsicht; befristetes Berufsausübungsverbot, Disziplinarbusse (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 21. August 2025; AA 2025 27)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2026, Nr. 100.2025.299U, Prozessgeschichte: A. Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 14. Oktober 2024 verhängte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ein befristetes Berufsausübungsverbot von zwölf Monaten gegen Rechtsanwältin A.________. Dieses wurde im Anwaltsregister für die Dauer vom 18. November 2024 bis 18. November 2025 eingetragen. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 wandte sich das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern und teilte ihr mit, Rechtsanwältin A.________ sei «entgegen ihrem Berufsverbot» in einem personalrechtlichen Streitfall gegen das BSV aktiv. Sie habe beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesgericht im Dezember 2024 bzw. im Januar 2025 jeweils eine Beschwerde eingereicht. Am 14. Februar 2025 informierte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Anwaltsaufsichtsbehörde, dass Rechtsanwältin A.________ «trotz des bestehenden Berufsausübungsverbots» beim Versicherungsgericht zwei Beschwerden eingereicht habe. Die Anwaltsaufsichtsbehörde eröffnete am 14. März 2025 ein Disziplinarverfahren. Mit Verfügung vom 21. August 2025 verhängte sie gegen Rechtsanwältin A.________ ein befristetes Berufsausübungsverbot von zwei Jahren und auferlegte ihr eine Busse von Fr. 3'000.--, verbunden mit der Anordnung, ihr Eintrag im Anwaltsregister sei um den Hinweis auf das befristete Berufsausübungsverbot zu ergänzen. B. Dagegen hat Rechtsanwältin A.________ am 24. September 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 21. August 2025 sei aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen. Eventuell verlangt sie die «ersatzlose» Aufhebung der Verfügung. Subeventuell sei die Verfügung aufzuheben und anstelle des befristeten Berufsausübungsverbots und der Busse ein Verweis anzuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2026, Nr. 100.2025.299U, Die Anwaltsaufsichtsbehörde schliesst mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2025 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme. Am 17. November 2025 hat sich Rechtsanwältin A.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat am 20. November 2025 über die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwältin A.________ im Kanton Appenzell Ausserrhoden orientiert und am 9. Dezember 2025 auf weitere Bemerkungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Berufsausübungsverbot sei für jedermann ersichtlich im «kantonalen Anwaltsregister online» publiziert worden; dies sei ein «public shaming» und so im Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) nicht vorgesehen (Beschwerde Ziff. III/1 und 3). Soweit sie damit einen Antrag auf Feststellung der Unrechtmässigkeit einer solchen Veröffentlichung stellt, ist das erforderliche besondere Feststellungsinteresse nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2026, Nr. 100.2025.299U, nicht dargetan (dazu BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.), zumal der Eintrag der Beschwerdeführerin im online abrufbaren Verzeichnis mit den Namen und Geschäftsadressen der im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte den Hinweis auf das befristete Berufsausübungsverbot nicht mehr enthält. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist zudem auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Michel Daum bzw. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff. bzw. Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 f.). Angefochten ist die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 21. August 2025, mit der die Beschwerdeführerin mit einem befristeten Berufsausübungsverbot von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 3'000.-- belegt wird (vorne Bst. A). Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Veröffentlichung im Internet betrifft das früher gegen sie ausgesprochene befristete Berufsausübungsverbot von zwölf Monaten (vorne Bst. A; vgl. Beschwerdebeilage 8 [act. 2B]; dazu hinten E. 4.1). Das Begehren liegt damit ausserhalb des hier zu beurteilenden Streitgegenstands. Auf die Beschwerde ist auch insofern nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin stellt den Hauptantrag, die angefochtene Verfügung sei wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. vorne Bst. B). Sie macht geltend, die Anwaltsaufsichtsbehörde habe ihr «entgegen der Praxis» nicht Gelegenheit gegeben, zu den beabsichtigten Sanktionen Stellung zu nehmen, was eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (vgl. Beschwerde Ziff. III/1; zum Einwand der fehlenden vorgängigen Anhörung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2026, Nr. 100.2025.299U, im Zusammenhang mit der gerügten Verletzung der Rechtsgleichheit bzw. des Grundsatzes von Treu und Glauben vgl. hinten E. 5.6). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern (statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl vor der Eröffnung des Disziplinarverfahrens (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 KAG) als auch danach zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen äussern konnte (vgl. Vorakten [act. 6A] pag. 7, 19 ff., 45 ff., 51 ff., 67 ff.). Die Vorinstanz hat damit dem Äusserungsrecht der Beschwerdeführerin genügend Rechnung getragen und war nicht gehalten, ihr vor dem Ausfällen der konkreten Sanktion nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Insofern liegt keine Gehörsverletzung vor. 3. Mit ihrem Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Strittig ist zunächst, ob die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern zuständig gewesen ist, über die Sanktion für eine allfällige Berufspflichtverletzung zu befinden, soweit die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Verfahren im Kanton Solothurn in Frage steht (vgl. dazu angefochtene Verfügung E. 16; Beschwerde Ziff. III/4). 3.1 Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern beaufsichtigt die Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des Kantons Bern Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 BGFA; Art. 31 Abs. 1 KAG). Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde knüpft also an den Ort an, wo ein allfälliges Gerichtsverfahren stattfindet, in dessen Zusammenhang die beanstandete Handlung oder Unterlassung erfolgt ist. Der Wohn- oder Geschäftssitz der Anwältin bzw. des Anwalts ist demgegenüber grundsätzlich nicht von Belang (vgl. BGer 2C_999/2020 vom 8.12.2021 E. 4.2, 2C_551/2014 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2026, Nr. 100.2025.299U, 9.2.2015 E. 3.3; Tomas Poledna, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 14 N. 6 f., Art. 16 N. 1 f.; Brunner/ Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, 2015, S. 234 f. N. 7; Bauer/Bauer, in Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, Art. 14 N. 10; zum Ganzen VGE 2025/40 vom 14.10.2025 [zur Publ. bestimmt] E. 2). Der Kanton, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, ist massgeblich, wenn die beanstandete Verfehlung vor eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden stattgefunden hat (vgl. Art. 15 Abs. 2 BGFA; Tomas Poledna, a.a.O., Art. 14 N. 7 und Art. 16 N. 2). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die durch das BSV angezeigten (angeblichen) Verstösse gegen das Berufsausübungsverbot betreffen Verfahren vor eidgenössischen Gerichten (Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht; vorne Bst. A), weshalb sich die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern insofern zu Recht als (örtlich) zuständig erachtet hat (vgl. E. 3.1 hiervor). Dagegen beziehen sich die übrigen zur Anzeige gebrachten Vorwürfe auf Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (vorne Bst. A). Für diese Tätigkeiten untersteht die Beschwerdeführerin gestützt auf das Ausgeführte der (ausschliesslichen) Disziplinaraufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Solothurn, und zwar unabhängig davon, ob sie die entsprechenden Beschwerden von ihrem Geschäftssitz im Kanton Bern aus verfasst hat. Eine Aufsichtskompetenz der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern wäre nur denkbar, wenn die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn ihre Zuständigkeit abgelehnt hätte (vgl. Art. 31 Abs. 2 KAG; zur Frage der Kompetenzattraktion E. 3.3 hiernach). Dass dies der Fall wäre, macht die Vorinstanz nicht geltend (vgl. angefochtene Verfügung E. 16 a.E.). Davon ist auch nicht auszugehen, zumal die Meldung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn soweit ersichtlich einzig an die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern ging (vgl. Vorakten [act. 6A] pag. 11). 3.3 Die Vorinstanz hat erwogen, es entspreche kaum Sinn und Zweck des Gesetzes, dass sich gleichzeitig mehrere Aufsichtsbehörden parallel mit Anzeigen beinhaltend dieselben Vorwürfe befassen; erfolgten wie hier die Anzeigen im «Registerkanton», der zur Beurteilung «eines Teils der Vorwürfe» zuständig sei, erscheine es angezeigt, die entsprechenden Vorwürfe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2026, Nr. 100.2025.299U, gesamthaft durch eine einzige Aufsichtsbehörde zu beurteilen (angefochtene Verfügung E. 16). Solche (allenfalls prozessökonomisch motivierten) Überlegungen vermögen hier allerdings kein Abweichen von der gesetzlichen Kompetenzordnung zu rechtfertigen: Der klare Gesetzeswortlaut knüpft für die Aufsichtsbefugnis an den Ort der Vertretungstätigkeit vor Gericht an (vgl. Art. 14 BGFA; Tomas Poledna, a.a.O., Art. 14 N. 5). Dem Anliegen der Vorinstanz, prozessuale Doppelspurigkeiten zu vermeiden, wird im Rahmen von Art. 16 BGFA Rechnung getragen. Diese Bestimmung ist darauf ausgerichtet, Disziplinarverfahren interkantonal zwischen zwei Aufsichtsbehörden zu koordinieren, indem sie der Aufsichtsbehörde des «Registerkantons», welcher die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung der bei ihr eingetragenen Anwältinnen und Anwälte zukommt, gewisse Informations- und Mitwirkungsrechte bei in einem anderen Kanton geführten Verfahren einräumt. Dadurch soll die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden verstärkt und im Bereich der Disziplinarmassnahmen die Entwicklung einer einheitlichen Praxis begünstigt werden (vgl. dazu BGE 131 II 639 E. 3.4.2 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats zum BGFA, in BBl 1999 6013 ff. [nachfolgend: Botschaft BGFA], 6059). Eine darüber hinausgehende Koordination im Sinn einer Kompetenzattraktion, wie sie die Vorinstanz annimmt, sieht das BGFA klarerweise nicht vor; eine entsprechende gesetzliche Grundlage wäre unter diesen Umständen aber erforderlich, zumal es nicht um eine unwesentliche Regelungsfrage geht (vgl. für den Bund: Art. 164 Abs. 1 Bst. g BV; für den Kanton: Art. 69 Abs. 4 Bst. d KV), die zudem Bereiche berührt, welche die Kantone jedenfalls im öffentlichen Verfahrensrecht unterschiedlich regeln können (vgl. BGE 151 I 285 E. 5.3.1). Dass die beiden Anzeigen gleichgelagerte Vorwürfe betreffen, ändert daran ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass die (angeblichen) Verfehlungen mit einem von der Vorinstanz ausgesprochenen Berufsausübungsverbot im Zusammenhang stehen. 3.4 Die Vorinstanz war demnach örtlich nicht zuständig für die Beurteilung und Disziplinierung der Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin, soweit diese Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn betreffen. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als begründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2026, Nr. 100.2025.299U, 4. Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin das gegen sie verfügte Berufsausübungsverbot verletzt hat. In die Beurteilung einzubeziehen sind dabei einzig die Verfahren vor dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht betreffenden Vorwürfe, die in die Aufsichtskompetenz der Vorinstanz fallen (vorne E. 3.2 ff.). 4.1 Zum insoweit massgeblichen Sachverhalt ergibt sich Folgendes: Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 verhängte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ein befristetes Berufsausübungsverbot von zwölf Monaten gegen die Beschwerdeführerin wegen Verstosses gegen Art. 12 Bst. a BGFA (mehrfaches Verpassen von Fristen) sowie gegen ein ihr zuvor auferlegtes dreimonatiges Berufsausübungsverbot (berufsmässige Vertretungshandlungen in einem Strafverfahren und in einem mietrechtlichen Schlichtungsverfahren, mithin im Monopolbereich, vgl. Art. 127 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BGFA und Art. 7 KAG bzw. Art. 68 Abs. 2 Bst. a und b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 7 KAG; zum Ganzen Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde AA 2024 162/165 vom 14.10.2024 E. 20 ff., 34 ff., einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Dienstleistungen/Rechtsprechung/Anwaltsaufsichtsbehörde»). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. angefochtene Verfügung E. 18). Am 13. November 2024 richtete die Anwaltsaufsichtsbehörde ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, worin sie ausführte, es sei vorgesehen, das Berufsausübungsverbot vom 18. November 2024 bis und mit 18. November 2025 im Anwaltsregister einzutragen. In diesem Zeitraum sei folglich eine Tätigkeit im Monopolbereich zu unterlassen (Beschwerdebeilage 4 [act. 2B]). Am 29. Januar 2025 erstattete das BSV Meldung bei der Anwaltsaufsichtsbehörde und machte darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2024 und Januar 2025 in einer Streitigkeit des öffentlichen Personalrechts je eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und an das Bundesgericht eingereicht habe (Vorakten [act. 6A] pag. 1; vorne Bst. A). Die Beschwerdeführerin stellt dies nicht in Abrede (vgl. Beschwerde Ziff. III/2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2026, Nr. 100.2025.299U, 4.2 Zu Recht ist unbestritten, dass die beiden der Beschwerdeführerin vorgeworfenen (Vertretungs-)Handlungen vor den eidgenössischen Gerichtsbehörden nicht im Rahmen des sog. Anwaltsmonopols stattfanden (vgl. angefochtene Verfügung E. 21; zum Begriff auch hinten E. 5.4.1): Vor Bundesgericht ist die Parteivertretung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingeschränkt (vgl. Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] im Umkehrschluss; BGE 151 I 285 E. 5.3.2, 134 III 520 E. 1.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 32). Gleiches gilt – mit Ausnahme von hier nicht interessierenden Konstellationen – auch vor Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32] i.V.m. Art. 11 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]; BGer 1C_111/2014 vom 9.10.2014 E. 2.4; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N. 3.4). 4.3 Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelte ein Berufsausübungsverbot nur im Monopolbereich (vgl. dazu hinten E. 5.5). Dennoch gelangte sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gegen das ihr auferlegte Berufsausübungsverbot verstossen und insofern Art. 12 Bst. a BGFA verletzt habe (vgl. angefochtene Verfügung Dispositiv-Ziffer 2 und 5). Würde sich ein Berufsausübungsverbot einzig auf den Monopolbereich beziehen, so die Vorinstanz, bestünde jedenfalls dann ein Wertungswiderspruch, wenn das Berufsausübungsverbot – wie hier – wegen Verletzung von Berufspflichten in Verfahren ausserhalb des Monopolbereichs verhängt worden sei. Wenn auch die Tätigkeit ausserhalb des Monopolbereichs der Disziplinaraufsicht unterliege – was nach der Rechtsprechung namentlich dann der Fall sei, wenn eine Anwältin im Hinblick auf ihre besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse beauftragt werde –, dann müssten mit einem Berufsausübungsverbot berufsspezifische Tätigkeiten auch ausserhalb des Monopolbereichs untersagt werden können. Andernfalls würde diese «strengste aller Disziplinarmassnahmen» nicht wirken. Auch die Vertretung ausserhalb des Monopolbereichs gehöre zu den berufstypischen Tätigkeiten einer Anwältin bzw. eines Anwalts und sei in verschiedener Hinsicht gegenüber einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2026, Nr. 100.2025.299U, nichtanwaltlichen Vertretung privilegiert. Diese Vorteile auch ausserhalb des Monopolbereichs würden damit gerechtfertigt, dass registrierte Anwältinnen und Anwälte bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Berufspflichten unterstehen, behördlich beaufsichtigt seien und Disziplinarsanktionen unterliegen würden. Die Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf ihre besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse beauftragt und in ihrer Funktion, Eigenschaft und Bezeichnung als Anwältin bzw. Rechtsvertreterin vor Gerichten aufgetreten. Nach dem Gesagten stelle dies auch ausserhalb des Monopolbereichs eine Verletzung des ihr auferlegten Berufsausübungsverbots dar. Dieses würde sich auf die Ausübung des Anwaltsberufs und damit «offenkundig auch» auf berufsmässig ausgeübte berufsspezifische Tätigkeiten beziehen. Im Kanton Bern bestehe zwar keine gesetzliche Grundlage für eine ausdrückliche Ausdehnung des Verbots auf Tätigkeiten ausserhalb des Monopolbereichs. Entscheidend sei aber, dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen der Aufsicht durch die Anwaltsaufsicht unterliegen und berufstypische Tätigkeiten darstellen würden. Sie seien daher vom «sachlich nicht begrenzten Berufsausübungsverbot umfasst» (angefochtene Verfügung E. 22 ff., 25). 4.4 Demgegenüber verneint die Beschwerdeführerin, gegen das Berufsausübungsverbot verstossen zu haben. Die Auslegung der Vorinstanz verletze die einschlägigen Bestimmungen des BGFA, seien doch die Sanktionen darin abschliessend geregelt und sehe das Gesetz «gerade kein Berufsausübungsverbot in sämtlichen juristischen Tätigkeiten inkl. Vertretung von Parteien ausserhalb des Anwaltsmonopols vor». Auch liege ein «krasser Verstoss» gegen die Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Rechtsgleichheit vor, da die Anwaltsaufsichtsbehörde sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie Tätigkeiten (einzig) im Monopolbereich zu unterlassen habe. Sie habe sich darauf und auf die bisherige Praxis, wonach das Berufsausübungsverbot nur die Bereiche mit Anwaltsmonopol betreffe, verlassen dürfen. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht erfüllt, zumal die Anwaltsaufsichtsbehörde sie dazu vorgängig hätte anhören müssen (vgl. Beschwerde Ziff. III/1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2026, Nr. 100.2025.299U, 5. Umstritten ist die Tragweite des in Art. 17 Abs. 1 Bst. d BGFA geregelten (befristeten) Berufsausübungsverbots. 5.1 Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalisches Element). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungselement), die Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement) sowie der Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement). Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt (zum Ganzen BVR 2025 S. 436 E. 5.1, 2025 S. 409 E. 5.3, 2025 S. 169 E. 3.3). 5.2 Gemäss dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Bst. d BGFA kann die Aufsichtsbehörde ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre («l’interdiction temporaire de pratiquer pour une durée maximale de deux ans»; «la sospensione dall’esercizio dell’avvocatura per due anni al massimo») anordnen. Aufgrund des Gesetzeswortlauts ist damit nicht ohne weiteres klar, ob sich das Verbot nur auf die anwaltliche Tätigkeit im Monopolbereich bezieht oder nicht. Solches ergibt sich auch nicht aus Art. 18 BGFA, der unter dem Artikeltitel «Geltung des Berufsausübungsverbots» in Abs. 1 (einzig in örtlicher Hinsicht) festhält, dass dieses auf dem gesamten Gebiet der Schweiz gilt. Aus der Regelung des dauernden Berufsausübungsverbots (Art. 17 Abs. 1 Bst. e BGFA) ergibt sich ebenfalls nichts Weiterführendes. 5.3 Aufschlussreich sind dagegen die Materialien: In der Botschaft zum BGFA wurde festgehalten, das befristete oder dauernde Verbot der Berufsausübung stelle die strengste Disziplinarmassnahme dar, da es Anwältinnen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2026, Nr. 100.2025.299U, und Anwälte daran hindere, im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Den übrigen Tätigkeiten könnten sie aber weiterhin nachgehen und beispielsweise Rechtsberatungen vornehmen (Botschaft BGFA, S. 6060). Diese Ausführungen waren in den parlamentarischen Beratungen unumstritten (vgl. AB N 1551 ff., 1568; AB S 1158 ff., 1173). Entstehungsgeschichtlich ist mithin davon auszugehen, dass mit dem Berufsausübungsverbot einzig die anwaltliche Tätigkeit im Monopolbereich untersagt werden sollte. 5.4 Für dieses Verständnis spricht auch eine systematische Betrachtung im Verbund mit einer normzweckorientierten Interpretation: 5.4.1 Das BGFA gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Es regelt damit die forensische Anwaltstätigkeit innerhalb des Anwaltsmonopols (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 99). Das Anwaltsmonopol bestimmt positiv, welche Tätigkeiten in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nur von patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ausgeübt werden dürfen, und es legt negativ fest, welche Personen ohne Anwaltspatent von der Vertretung ausgeschlossen sind (BGE 151 I 285 E. 3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, unterstehen (eingetragene) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte indes nicht nur im Monopolbereich der Anwaltstätigkeit der anwaltsrechtlichen Disziplinaraufsicht. Um die Öffentlichkeit zu schützen und den Ruf und die Würde des Berufs zu wahren, wird in Disziplinarangelegenheiten ein weites Verständnis der Ausübung des Anwaltsberufs zugrunde gelegt. Die Erwerbstätigkeit fällt jedenfalls unter das Disziplinarrecht, wenn Anwältinnen und Anwälte mit einer bestimmten Tätigkeit im Hinblick auf ihre besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse als Anwälte betraut werden (vgl. BGE 151 II 191 E. 6.1 [Pra 114/2025 Nr. 31], 150 II 308 [BGer 2C_164/2023 vom 25.3.2024] nicht publ. E. 4.1.1). Das Berufsrecht findet somit auf die forensische und die nicht forensische anwaltliche Tätigkeit der dem Gesetz unterstellten Personen Anwendung (Hans Nater, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 2 N. 8). Der Aufsichtsbereich der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde ist demnach weiter als der (persönliche) Geltungsbereich des BGFA (vgl. Tomas Poledna, a.a.O.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2026, Nr. 100.2025.299U, Art. 14 N. 5; Bauer/Bauer, a.a.O., Art. 14 N. 9). Dies ist insofern gerechtfertigt, als kaum eine Anwältin bzw. ein Anwalt ausschliesslich forensisch tätig ist, die Übergänge zwischen der Rechtsberatung und der Prozessvertretung teilweise fliessend sind und es von äusseren Einflüssen abhängen kann, ob aus einem Beratungsmandat ein Prozessmandat wird (vgl. Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, N. 322; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 21 N. 30; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d’avocat, 2009, N. 215). 5.4.2 Dies ändert jedoch nichts daran, dass die disziplinarische Aufsicht und die Unterstellung unter die Berufsregeln untrennbar mit der Tätigkeit im Monopolbereich verbunden bzw. «die unmittelbaren Folgen des Anwaltsmonopols» sind (Botschaft BGFA, S. 6021). Mit anderen Worten knüpfen die besonderen Pflichten des BGFA an das besondere Recht zur Vertretung im Monopolbereich an (vgl. Franco Strub, Der zeitliche Geltungsbereich des Berufsrechts, in Anwaltsrevue 9/2024 S. 383 ff., 387; Droese/Strub, Obergericht des Kantons Zürich, Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschluss KG220058-0 vom 6.7.2023, in AJP 2023 S. 1320 ff., 1321; vgl. etwa auch BGer 2C_259/2014 vom 10.11.2014 E. 4.2, wonach in Bezug auf die in Art. 12 Bst. d BGFA statuierte Werbebeschränkung eine unterschiedliche Behandlung der eingetragenen Anwältinnen und Anwälte gegenüber anderen Wirtschaftssubjekten mit Blick auf das Recht zur Prozessvertretung gerechtfertigt sei). Daraus folgt, dass das (befristete) Berufsausübungsverbot nach Art. 17 Abs. 1 Bst. d BGFA nur jenen Bereich betreffen kann, für welchen das BGFA den Anwältinnen und Anwälten eine besondere Rechtsstellung vermittelt bzw. wo die Berufsausübung an spezielle (fachliche und persönliche) Voraussetzungen geknüpft ist, mithin die (bewilligungspflichtige) anwaltliche Tätigkeit im Monopolbereich. So ist die (nicht forensisch ausgerichtete) reine Beratungstätigkeit ohne behördliche Zulassung erlaubt; um sie anbieten zu können, ist weder eine juristische Grundausbildung noch ein Anwaltspatent erforderlich. Sie fällt nicht in den Geltungsbereich des BGFA und untersteht damit von Bundesrechts wegen auch nicht der Disziplinaraufsicht (BGer 2C_897/2015 vom 25.5.2016 E. 7.2.1 und 7.3; ferner BGer 6B_629/2015 vom 7.1.2016 E. 4.4; Nicolas Diebold, Die Regulierung der anwaltlichen Rechtsberatung ausserhalb des «Anwaltsmonopols», in AJP 2023 S. 1247 ff., 1251 N. 20). Mit dem Berufsausübungsverbot kann daher aus gesetzessystematischer Sicht (und auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2026, Nr. 100.2025.299U, rein sachlogisch betrachtet) nicht die ohne Zulassungsbeschränkungen erlaubte anwaltliche Tätigkeit ausserhalb des Monopolbereichs untersagt werden, die das BGFA nicht regelt (vgl. E. 5.4.1 hiervor). Bereiche oder Teilbereiche, die bundesrechtlich nicht geregelt sind, fallen vielmehr weiterhin in die kantonale Kompetenz (BGE 150 II 308 E. 7.3). 5.4.3 Weitere Bestimmungen verdeutlichen diese Zusammenhänge: So sieht Art. 25 Abs. 2 KAG vor, dass während der Dauer eines Berufsausübungsverbots der Hinweis auf den Registereintrag nicht verwendet werden darf (vgl. dazu Art. 11 Abs. 2 BGFA und Art. 25 Abs. 1 KAG). Der Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist erforderlich, sofern eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt Parteien in sämtlichen Kantonen ohne weitere Bewilligung vor Gericht vertreten will (Art. 4 und Art. 6 Abs. 1 BGFA); der Registereintrag betrifft somit allein die Monopoltätigkeit (BGE 130 II 87 E. 3; Staehelin/Oetiker, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 4 N. 4 mit weiteren Hinweisen). Die Regelung von Art. 25 Abs. 2 KAG spricht somit ebenfalls für die Auslegung, dass sich (auch) das Berufsausübungsverbot lediglich auf die Prozessvertretung im Monopolbereich auswirkt, da der Registereintrag ausserhalb dieser Tätigkeit keine Bedeutung hat. Derselbe Bezug wird in Art. 10 Abs. 2 BGFA hergestellt, der zum Schutz des Informationsinteresses der Öffentlichkeit festhält, dass jede Person ein Recht auf Auskunft hat, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot verhängt ist. Das Auskunftsrecht erfasst somit nur jene Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, ob eine Anwältin oder ein Anwalt zur Prozessvertretung im Monopolbereich zugelassen ist (vgl. Botschaft BGFA, S. 6052). 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Bst. d BGFA zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis führt, dass aber aufgrund der übrigen Auslegungselemente klar der Schluss zu ziehen ist, dass mit dem (befristeten) Berufsausübungsverbot lediglich die anwaltliche Tätigkeit im Monopolbereich untersagt wird. Dies entspricht auch der soweit ersichtlich einhelligen Lehre und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 150 II 308 E. 7.8; BGer 2C_33/2024 vom 13.2.2024 E. 5.4 mit Hinweis auf BGer 2A.177/2005 vom 24.2.2006 E. 4.3; ferner VGE 2024/54 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2026, Nr. 100.2025.299U, 17.5.2024 E. 4.5 [die Beschwerdeführerin betreffend; bestätigt durch BGer 2C_321/2024 vom 24.9.2024]; VGE 2022/143 vom 27.2.2023 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen; Tomas Poledna, a.a.O., Art. 17 N. 37; vgl. auch Bauer/Bauer, a.a.O., Art. 17 N. 70 und Art. 18 N. 1; nicht eindeutig Walter Fellmann, a.a.O., N. 735 und 740, wonach sich die Berufsausübungsverbote auf die Parteivertretung vor Gericht beziehen würden). Was die Vorinstanz dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Sie sieht in einem solchen Verständnis des Berufsausübungsverbots einen «Wertungswiderspruch», wenn das Verbot wegen Verletzung von Berufspflichten in Verfahren ausserhalb des Monopolbereichs verhängt worden sei. Diese Argumentation ist hier bereits deshalb nicht zielführend, weil das Berufsausübungsverbot, gegen das die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Vorinstanz verstossen haben soll, zumindest teilweise wegen Verfehlungen im Rahmen der Monopoltätigkeit ausgesprochen wurde (vgl. vorne E. 4.1). Es lässt sich auch nicht sagen, das Berufsausübungsverbot entfalte keine Wirkung, wenn es sich nur auf die Tätigkeit im Monopolbereich beziehe. Einerseits ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (soweit ersichtlich) zwar vorwiegend, aber nicht ausschliesslich auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts tätig ist (vgl. wiederum vorne E. 4.1 sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21.5.2025 im vorinstanzlichen Verfahren, Vorakten [act. 6A] pag. 69); andererseits betreut sie offenbar auch sozialversicherungsrechtliche Mandate in anderen Kantonen. Im Kanton Bern ist das Sozialversicherungsrecht zwar vom Anwaltsmonopol ausgenommen (Art. 15 Abs. 4 VRPG); einige Kantone behalten die Parteivertretung jedoch auch in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ausschliesslich Anwältinnen und Anwälten vor (vgl. für eine Übersicht Bohnet/Martenet, a.a.O., N. 978 ff. mit Fn. 924 f.). Es kann daher kaum gesagt werden, die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin bleibe von einem Berufsausübungsverbot gänzlich unberührt, zumal dieses auf dem gesamten Gebiet der Schweiz gilt (Art. 18 Abs. 1 BGFA). Die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Bst. d BGFA führt damit auch im konkreten Fall nicht zu einem derart unbefriedigenden Ergebnis, dass von einer unechten Lücke gesprochen werden müsste (die ohnehin grundsätzlich hinzunehmen wäre; vgl. BGE 149 IV 376 E. 6.6, 148 V 84 E. 7.1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2026, Nr. 100.2025.299U, 5.6 Bei diesem Auslegungsergebnis hat die Beschwerdeführerin durch ihre hier allein betroffenen Vertretungshandlungen ausserhalb des Anwaltsmonopols (vorne E. 4.2) nicht gegen das Berufsausübungsverbot verstossen und liegt keine Berufspflichtverletzung vor. Einer Disziplinierung gestützt auf das BGFA ist damit von vornherein der Boden entzogen. Die Beschwerde erweist sich folglich (auch insofern, vgl. bereits vorne E. 3.4) als begründet und ist gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 21. August 2025 ist mithin aufzuheben. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (Verletzungen der Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Rechtsgleichheit; vorne E. 4.4) nicht eingegangen zu werden, auch wenn das Schreiben der Vorinstanz vom 13. November 2024 (vorne E. 4.1), allenfalls Anlass zu Fragen geben könnte. Bei diesem Ergebnis ist ferner auf die beantragte Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) zu verzichten, da auch ohne eine solche aufgrund der Akten feststeht, dass dem (Eventual-)Begehren der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 a.E., 122 V 47 E. 3b/ff.), und der Vorwurf des «public shaming» nicht Streitgegenstand bildet (vgl. vorne E. 1.2). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Weil das teilweise Nichteintreten von klar untergeordneter Bedeutung ist bzw. nicht ins Gewicht fällt, sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, sondern in eigener Sache tätig geworden; ihr ist demnach kein Parteikostenersatz zuzusprechen. Da es sich hier nicht um ein aufwendiges Verfahren handelt, ist ihr auch keine Billigkeitsentschädigung für das Prozessieren in eigener Sache zuzusprechen (vgl. Art. 104 Abs. 2 VRPG; BVR 2013 S. 423 E. 4.2; VGE 2025/40 vom 14.10.2025 [zur Publ. bestimmt] E. 7.2). 6.2 Die Kosten vor der Vorinstanz sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen. Verfahrenskosten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2026, Nr. 100.2025.299U, sind keine zu erheben (vgl. Art. 35 Abs. 2 KAG). Gemäss Art. 36 Abs. 3 KAG hat die Anwältin oder der Anwalt für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Damit sollen die durch die persönliche Teilnahme am Verfahren entstandenen Auslagen ersetzt werden; entschädigt werden indes nur die Selbstkosten, nicht aber ein eigentliches Honorar (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum KAG, in Tagblatt des Grossen Rates 2006, Beilage 4, S. 12). Der Beschwerdeführerin ist für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde eine Entschädigung von pauschal Fr. 500.-- auszurichten. Sie ist dem Kanton (Anwaltsaufsichtsbehörde) aufzuerlegen, da der Anzeigerin nicht vorgeworfen werden kann, mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt zu haben (Art. 36 Abs. 5 KAG; so auch VGE 2025/40 vom 14.10.2025 [zur Publ. bestimmt] E. 7.3). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 21. August 2025 wird aufgehoben. 2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. a) Für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Anwaltsaufsichtsbehörde) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2026, Nr. 100.2025.299U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin (mit Eingaben der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 20.11.2025 [mit Beilage] und 9.12.2025) - Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern - Bundesamt für Justiz und mitzuteilen: - Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Solothurn Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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