100.2025.282U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner 1. A.________ 2. B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde C.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Gemeindebürgerrecht; Rechtsverzögerung; Abschreibung des Verfahrens (Abschreibungsverfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 4. September 2025; vbv 44/2025)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2025, Nr. 100.2025.282U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – A.________ und B.________ reichten am 14. Januar 2025 bei der Einwohnergemeinde (EG) C.________ ein Einbürgerungsgesuch ein. Mit Schreiben vom 14. März 2025 teilte das Polizeiinspektorat der EG C.________ ihnen mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllt seien und das Gesuch daher der Einbürgerungskommission und dem Gemeinderat zur Ablehnung empfohlen werde. Dem Ehepaar wurde Gelegenheit gegeben, das Gesuch zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 26. März 2025 hielten A.________ und B.________ am Einbürgerungsgesuch fest und verlangten eine anfechtbare Verfügung. – Mit Eingabe vom 30. April 2025 erhoben A.________ und B.________ beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die EG C.________, weil diese im Einbürgerungsverfahren noch keine anfechtbare Verfügung erlassen hatte. – Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wies die EG C.________ das Einbürgerungsgesuch von A.________ und B.________ ab. Daraufhin schrieb die Regierungsstatthalterin das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab und auferlegte A.________ und B.________ die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Verfügung vom 4.9.2025). – Dagegen haben A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 11. September 2025 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, die angefochtene Abschreibungsverfügung einschliesslich des Kostenspruchs sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass «im Einbürgerungsverfahren eine rechtswidrige Rechtsverzögerung» vorliege. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 haben sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2025, Nr. 100.2025.282U, setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind (hinsichtlich der Form knapp) eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. zu den herabgesetzten Begründungsanforderungen bei Laieneingaben Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber Lemma hiernach). – Wird wie hier eine Abschreibungsverfügung angefochten, kann Prozessthema nur sein, ob diese Abschreibungsverfügung (einschliesslich der Kostenfolgen) zu Recht ergangen ist oder ob das vorinstanzliche Rechtsmittelverfahren weiterzuführen gewesen wäre (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 45). Nicht zu befassen hat sich das Gericht hingegen mit der (materiellen) Frage, ob im Einbürgerungsverfahren eine Rechtsverzögerung vorlag. Soweit die Beschwerdeführenden eine entsprechende Feststellung verlangen (Rechtsbegehren 2), ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten. – Die Angelegenheit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Die EG C.________ hat mit Verfügung vom 11. Juli 2025 das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen (Vorakten 9B Beilage 2). Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das Interesse der Beschwerdeführenden an der Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde dahingefallen ist (Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2025, Nr. 100.2025.282U, VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 102). Sie ist zudem verfahrensrechtlich korrekt vorgegangen, indem sie den Parteien die in Aussicht genommene Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit angezeigt und ihnen Gelegenheit eingeräumt hat, sich hierzu sowie zu den Kostenfolgen schriftlich zu äussern (vgl. Vorakten 9A pag. 133; Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 2). – Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Michel Daum bzw. Markus Müller, a.a.O., Art. 39 N. 5 bzw. Art. 49 N. 102). Weshalb die Beschwerdeführenden nach Abweisung des Einbürgerungsgesuchs weiterhin ein Interesse an der Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde gehabt haben sollen, ist nicht ersichtlich und wird in keiner Art und Weise dargelegt. Sie führen lediglich aus, dass im Einbürgerungsverfahren eine Rechtsverzögerung vorgelegen habe, was jedoch – wie gesagt – nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet. Die Beschwerde erweist sich in der Hauptsache somit als unbegründet. – Weiter beanstanden die Beschwerdeführenden die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.--. – Wird das Verfahren gegenstandslos, gilt gemäss Art. 110 Abs. 1 VRPG diejenige Partei als unterliegend, die für die Gegenstandslosigkeit gesorgt hat. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen; die Kosten können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG). – Trifft die mit der Sache befasste Behörde während Rechtshängigkeit einer gegen sie gerichteten Rechtsverzögerungsbeschwerde zulässigerweise einen Entscheid bzw. eine Verfügung, kommt sie ihrer Obliegenheit zur verzugslosen Regelung der Hauptsache nach und es wird ihr die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bei der Kostenverlegung grundsätzlich nicht angelastet; die Kosten sind in einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2025, Nr. 100.2025.282U, solchen Fall nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 VRPG; BVR 2001 S. 236 E. 2a; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 102; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 110 N. 11 und 14). – Mit dem Abschätzen der Prozessaussichten ist eine Prognose über den Verfahrensausgang aufgrund einer summarischen Prüfung der Begehren gemeint, wobei der Behörde ein erheblicher Beurteilungsund Ermessensspielraum zusteht. Das Verwaltungsgericht überprüft die Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten durch die Vorinstanzen mit einer gewissen Zurückhaltung; es greift nur dann ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 1.3; aus jüngerer Zeit VGE 2024/271 vom 13.3.2025 E. 4.4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 19, Art. 103 N. 7 und Art. 110 N. 15 mit Verweisen). – Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung fliesst als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen Fristbestimmungen in der Spezialgesetzgebung. Bestehen keine einschlägigen Fristbestimmungen, sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die Natur der Streitsache und die übrigen massgeblichen Umstände des Falles zu berücksichtigen wie die Art und Dringlichkeit des Verfahrens (z.B. wachsender Schaden oder hohe Belastung für eine Partei), die Schwierigkeit und Komplexität der Materie oder das Verhalten der Beteiligten. Es braucht die Rechtssuchenden dabei grundsätzlich nicht zu kümmern, aus welchen Gründen die Verzögerung eingetreten ist. Die personellen und sachlichen Mittel der befassten Behörde sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zwar ebenfalls miteinzubeziehen, doch vermögen sie längerdauernde Wartezeiten oder wesentliche Überschreitungen von Ordnungsfristen nur aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2025, Nr. 100.2025.282U, nahmsweise zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 97 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). – Für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist mit der Regierungsstatthalterin die Behandlungsfrist nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111) heranzuziehen, auch wenn es sich hierbei um eine (blosse) Ordnungsfrist handelt (vgl. zum Begriff BVR 2021 S. 501 E. 4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 2). Gemäss Art. 21 Abs. 1 KBüV entscheiden die Gemeinden über die Zusicherung des Bürgerrechts in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen. – Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden ihre vollständigen Gesuchsunterlagen am 14. Januar 2025 bei der Gemeinde einreichten und ihnen rund sechs Monate später der ablehnende Beschluss des Gemeinderats vom 25. Juni 2025 mit Verfügung vom 11. Juli 2025 eröffnet wurde (vgl. Beschwerde S. 3; Vorakten 9B Beilagen 3 und 2). Wie die Regierungsstatthalterin zu Recht festgehalten hat (angefochtene Verfügung E. 12), wurde damit die Zwölfmonatsfrist nach Art. 21 Abs. 1 KBüV ohne weiteres eingehalten. Die unbelegt gebliebene Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach ihr Einbürgerungsgesuch bereits am Tag der Gesuchseinreichung (mündlich) abgelehnt worden sei (Beschwerde S. 3, 5, 9, 10), findet in den Akten keine Stütze (vgl. auch Schreiben des Polizeiinspektorats vom 21.1.2025 und 20.2.2025, Vorakten 9B Beilagen 4 und 7). Längere Perioden, in denen die Behörde untätig geblieben wäre, sind nicht erkennbar. Der Behörde war sodann für die Ausarbeitung einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung hinreichend Zeit zuzugestehen. Von einer gezielten, bewussten und systematischen Verzögerung des Verfahrens seitens der Gemeinde kann daher keine Rede sein (vgl. z.B. Beschwerde S. 5). Weshalb die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden eine – im Vergleich mit anderen Verfahren – prioritäre Behandlung des Einbürgerungsverfahrens geboten hätte (vgl. Beschwerde S. 5),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2025, Nr. 100.2025.282U, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht näher ausgeführt. – Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Regierungsstatthalterin bei einer summarischen Beurteilung der Aktenlage eine unangemessen lange Verfahrensdauer verneint hat und zum Schluss gekommen ist, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde voraussichtlich abzuweisen gewesen wäre. – Folglich galten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren als unterliegend, weshalb sie grundsätzlich kostenpflichtig wurden (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 2 VRPG). Besondere Umstände können jedoch eine vom Unterliegerprinzip abweichende, dem Einzelfall und dessen Umständen angemessene Kostenverlegung rechtfertigen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im Vordergrund stehen dabei behördliche Fehlleistungen, die für die Parteien mit erheblichem Mehraufwand verbunden gewesen sind (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 20 ff.). – Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 24. Juli 2025 darauf hin, dass sie beabsichtige, das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, und gab ihnen Gelegenheit, sich hierzu sowie zu den Kostenfolgen zu äussern (Vorakten 9A pag. 133). Innert der gesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden keine formgültige Stellungnahme ein (vgl. undatierte Eingabe [persönlich abgegeben am 31.7.2025], Vorakten 9A1; angefochtene Verfügung E. 7). Die unentgeltliche Rechtspflege wird gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG nur auf Gesuch und nicht von Amtes wegen gewährt. Art. 97 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272), wonach das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege aufklärt, ist in Verfahren der bernischen Verwaltungsrechtspflege zudem weder direkt noch sinngemäss anwendbar (Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 15). Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV eine derartige Aufklärungspflicht. Ausnahmsweise kann es die behördliche Fürsorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2025, Nr. 100.2025.282U, und Aufklärungspflicht gebieten, besonders unbedarfte, nicht anwaltlich vertretene Parteien auf ihre Verfahrensrechte hinzuweisen (Art. 29 Abs. 1 BV; BVR 2021 S. 558 E. 4.2.1). Eine solche Ausnahmesituation war hier nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben als Rechtsberater tätig ist (Vorakten 9A pag. 77). – Bei dieser Sachlage sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die im vorinstanzlichen Verfahren einen Verzicht auf die Verfahrenskosten rechtfertigten. Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführenden auf ihre «aussergewöhnliche gesundheitlich und finanzielle Situation» nichts zu ändern (Beschwerde S. 12 f.); diese Umstände hätten im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vorgebracht werden können und müssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 7) ergibt sich ihre behauptete prekäre finanzielle Situation nicht ohne weiteres aus den Akten. – Die Beschwerdeführenden bezeichnen die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.-- als unverhältnismässig und unzumutbar (Beschwerde S. 2, 10 ff.). Die Vorinstanz hat die Höhe der Verfahrenskosten im Wesentlichen damit begründet, dass der Instruktionsaufwand aufgrund zahlreicher, weitschweifiger und weitgehend sachfremder Eingaben der Beschwerdeführenden ausserordentlich hoch gewesen sei (angefochtene Verfügung E. 13). – Für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]). Wird ein Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). – Die den Beschwerdeführenden auferlegte Gebühr bewegt sich im untersten Bereich des gesetzlichen Rahmens. Wie bereits dargelegt, greift das Verwaltungsgericht nur mit Zurückhaltung in die vorinstanzliche Kostenverlegung ein. Dass die Vorinstanz ihr Ermessen hier rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, ist weder ersichtlich noch (substanziiert) vorgebracht. Insbesondere ist angesichts der zahlrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2025, Nr. 100.2025.282U, chen und weitschweifigen (unaufgeforderten) Eingaben und dem damit verbundenen erhöhten Instruktionsbedarf nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz Abschreibung des Verfahrens auf eine (wesentliche) Reduktion der Gebühr verzichtet hat. Auch mit ihrem pauschalen Hinweis auf das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) vermögen die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, weshalb das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren kostenlos sein soll (Beschwerde S. 7 und 11). – Im Übrigen erscheint die beanstandete Gebühr auch mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden nicht als rechtsfehlerhaft: Gemäss eigenen Angaben erhalten die Beschwerdeführenden neben ihren Renten- und Erwerbseinkommen von monatlich rund Fr. 3'000.- monatliche Zuwendungen von den Geschwistern des Beschwerdeführers in Höhe von insgesamt 5'000 Euro. Zudem verfügen sie über Bankguthaben im Umfang von rund Fr. 38'000.-- (vgl. Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 7A]). – Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels konnte unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden grundsätzlich unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Sie haben indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). – Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2025, Nr. 100.2025.282U, werden. Die Beschwerdeführenden haben gegen die Abschreibung des Verfahrens kaum substanziierte Einwände erhoben. Den Kostenpunkt haben sie zwar etwas einlässlicher beanstandet; ihre Argumente waren jedoch nicht geeignet, die angefochtene Verfügung insoweit ernsthaft in Frage zu stellen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut der Beschwerdeführenden noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2025, Nr. 100.2025.282U, Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.