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Bern Verwaltungsgericht 12.02.2026 100 2025 273

12 février 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,755 mots·~29 min·6

Résumé

Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot separativ (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 7. August 2025; 2025.BKD.2829, 2025.BKD.2904) | Bildung/Ausbildung

Texte intégral

100.2025.273U HER/REC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Februar 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot separativ (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 7. August 2025; 2025.BKD.2829, 2025.BKD.2904)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, Prozessgeschichte: A. A.________ (geb. 3.12.2019), wohnhaft in … bei seiner Mutter, wurde aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten in der Kindertagesstätte erstmals im Jahr 2022 von der Erziehungsberatung C.________ zur Feststellung seines Förderbedarfs abgeklärt und daraufhin von der heilpädagogischen Früherziehung begleitet. Im Hinblick auf seine Einschulung meldete ihn der Früherziehungsdienst im Oktober 2023 erneut bei der Erziehungsberatung C.________ an. Diese führte ein Standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV) durch. Gestützt auf die Empfehlung aus dem Abklärungsverfahren wies das regionale Schulinspektorat … A.________ mit Verfügung vom 21. Februar 2024 per 1. August 2024 dem besonderen Volksschulangebot (bVSA) integrativ zu und ordnete als verstärkte sonderpädagogische Massnahmen Logopädie und heilpädagogische Unterstützung an. Infolgedessen besuchte A.________ das erste Kindergartenjahr 2024/25 an der Schule D.________. Ende August 2024 meldete ihn die Schule (Kindergarten) aufgrund der sehr herausfordernden schulischen Situation abermals bei der Erziehungsberatung C.________ an. Diese empfahl mit Bericht vom 30. Januar 2025 einen Wechsel vom bVSA integrativ zum bVSA separativ. Darauf wies das regionale Schulinspektorat … A.________ mit Verfügung vom 23. Juni 2025 per 1. August 2025 dem bVSA separativ in der Heilpädagogischen Tagesschule C.________ (HPT C.________) zu. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 7. Juli 2025 (gesetzlich vertreten durch seine Mutter [Verfahren 2025.BKD.2829]) sowie am 10. Juli 2025 (gesetzlich vertreten durch seinen Vater [Verfahren 2025.BKD.2904]) Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). Er beantragte, er sei dem Regelschulangebot der Schule D.________ zuzuweisen bzw. die Zuweisung zum bVSA separativ sei zu überprüfen und es sei eine neue Abklärung zu veranlassen. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 beantragte A.________ (gesetzlich vertreten durch seine Mutter) zudem, er sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens dem Regelschulangebot der Primarschule D.________ zuzuweisen. Die BKD wies die Beschwerden mit Entscheid vom 7. August 2025 ab (Ziff. 1 des Entscheid-Dispositivs). Gleichzeitig schrieb sie das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als mit dem Sachentscheid gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab und ordnete an, dass einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Ziff. 2 und 3 des Entscheid-Dispositivs). C. Gegen diesen Entscheid hat A.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, am 4. September 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der BKD vom 7. August 2025 sei aufzuheben und er sei «dem Regelschulangebot der Primarschule D.________ BE zu belassen, allenfalls unter Einleitung eines neuen Abklärungsverfahrens»; eventuell sei ihm ein «Probejahr an der Regelschule der Primarschule D.________ BE zu gewähren, allenfalls unter Einleitung eines neuen Abklärungsverfahrens» (Rechtsbegehren 1 und 2). Gleichzeitig ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin (Rechtsbegehren 3 und 4). Die BKD beantragt mit Vernehmlassung vom 24. September 2025, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzulehnen. Auf einen Antrag zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie verzichtet. Die Instruktionsrichterin hat mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2025 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und verfügt, dass A.________ bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache weiterhin das besondere Volksschulangebot separativ in der HPT C.________ besucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, Im Rahmen der weiteren Verfahrensinstruktion wurden zwei im (ersten) Abklärungsverfahren 2024 beigezogene Fachberichte bei der Erziehungsberatung C.________ ediert und zu den Akten erkannt. Die Vorinstanz hat sich mit Eingabe vom 25. November 2025 nochmals geäussert und ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung bestätigt. A.________ hat mit Schlussbemerkungen vom 10. Dezember 2025 Stellung genommen und dabei sein Rechtsbegehren 2 (inkl. Eventualbegehren) wie folgt berichtigt: Er sei im «besonderen Volksschulangebot integrativ der Primarschule D.________ BE zu belassen», allenfalls unter Einleitung eines neuen Abklärungsverfahrens; eventuell sei ihm «ein Probejahr im besonderen Volksschulangebot integrativ der Primarschule D.________ BE zu gewähren», allenfalls unter Einleitung eines neuen Abklärungsverfahrens. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Insbesondere sind die mit Schlussbemerkungen teilweise neu formulierten Anträge (vorne Bst. C) rein terminologischer Art und steht deren «Berichtigung» weder Art. 26 VRPG noch Art. 33 Abs. 3 VRPG entgegen. Der Beschwerdeführer hat damit einzig klargestellt, dass er die Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot an sich nicht bestreitet, indes dieses integrativ an der Primarschule D.________ statt separativ an der HPT C.________ wahrnehmen will (vgl. Vernehmlassung Ziff. 2.1 und Schlussbemerkungen S. 2 f.). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, 1.2 Vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde der Beschwerdeentscheid, soweit die Abschreibung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend (vgl. vorne Bst. B). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob die BKD die Zuweisung des Beschwerdeführers zum besonderen Volksschulangebot separativ in der HPT C.________ zu Recht bestätigt hat. 2.1 Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) verpflichten die Kantone, die integrative Schulung zu fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes dient. Daraus ergibt sich eine Präferenz für die integrative Sonderschulung. Deren Vorrang vor der separativen Sonderschulung bildet Grundgedanke des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGE 141 I 9 E. 5.3.1; BGer 2C_346/2022 vom 25.1.2023 E. 3.2.5 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist das Wohl des betroffenen Kindes (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; BGE 141 I 9 E. 5.3.4; BGer 2C_346/2022 vom 25.1.2023 E. 3.2.6, 2C_817/2021 vom 24.6.2022 E. 6.6). Eine separative Sonderschulung erweist sich dann als zulässig, wenn den Bedürfnissen des Kindes durch zusätzliche Unterstützung in der Regelklasse – und damit durch eine mildere Massnahme – nicht entsprochen werden kann (vgl. BGer 2C_227/2023 vom 29.9.2023 E. 4.9, 2C_346/2022 vom 25.1.2023 E. 3.2.6 mit weiteren Hinweisen; hierzu und zu E. 2.2 hiernach auch BVR 2025 S. 189 [VGE 2023/54 vom 17.1.2024] nicht publ. E. 4.1 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, 2.2 Am 1. Januar 2022 traten die rechtlichen Grundlagen für das besondere Volksschulangebot in Kraft. 2.2.1 Gemäss Art. 21a des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) besuchen Kinder, die mit dem Regelschulangebot nicht ausreichend geschult werden können, ein besonderes Volksschulangebot. Sie werden diesem Angebot individuell zugewiesen. Das besondere Volksschulangebot wird integrativ in einer Schule mit Regelklassen oder separativ in einer besonderen Volksschule besucht (Abs. 1-3). Der Bedarf des Kindes an einem besonderen Volksschulangebot, insbesondere an verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen, wird in der Regel standardisiert ermittelt. Er wird bei veränderten Umständen überprüft. Der Regierungsrat regelt das SAV, insbesondere die Zuständigkeit und den Zugang, durch Verordnung (Art. 21c Abs. 1-3 VSG). Bei der Ermittlung des Bedarfs des Kindes an einem besonderen Volksschulangebot arbeitet die zuständige Stelle der BKD mit Personen aus dem schulischen, therapeutischen, medizinischen und sozialen Bereich, mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, mit den Verwaltungsbehörden sowie mit allen Instanzen der Zivil- und Strafrechtspflege zusammen, soweit diese mit dem betreffenden Kind befasst sind (Art. 21d Abs. 1 VSG). 2.2.2 Gemäss Art. 3 der Verordnung vom 10. November 2021 über das besondere Volksschulangebot (BVSV; BSG 432.282) eröffnet das zuständige regionale Schulinspektorat aufgrund eines Gesuchs der Eltern oder von Amtes wegen das Zuweisungsverfahren, wenn der Bedarf eines Kindes am besonderen Volksschulangebot geprüft werden soll. Die standardisierte Ermittlung des Bedarfs am besonderen Volksschulangebot erfolgt insbesondere in Form des SAV (Art. 4 Bst. a BVSV). Mit dem SAV wird der individuelle Bildungs-, Entwicklungs- und Förderbedarf des Kindes im Kontext seines privaten, familiären, sozialen und schulischen Umfelds umfassend ermittelt (Art. 5 BVSV). Die zuständige kantonale Erziehungsberatungsstelle führt das SAV durch. Sie kann Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen (Art. 6 BVSV). Das SAV wird mit einem Fachbericht einschliesslich einer Empfehlung an das zuständige regionale Schulinspektorat abgeschlossen. Die Empfehlung bezeichnet den Schulungsort und beschreibt beim separativen Besuch des besonderen Volksschulangebots insbesondere die Art der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, notwendigen Massnahmen sowie deren voraussichtliche Dauer und gegebenenfalls den Umfang der Unterbringung (Art. 7 Abs. 1 und 2 Bst. b BVSV). Im Einzelfall bestimmt das regionale Schulinspektorat das besondere Volksschulangebot nach Anhörung der Eltern und auf Grundlage des Ergebnisses des SAV; kann eine Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot nicht einvernehmlich mit den Eltern erfolgen, führt das regionale Schulinspektorat mit den Beteiligten eine mündliche Anhörung durch (Art. 21e VSG i.V.m. Art. 9, 10 und 11 Abs. 1 BVSV). 3. 3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz zeigt der Bericht der Erziehungsberatung vom 30. Januar 2025 nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Förderung durch den Früherziehungsdienst zwar gewisse Fortschritte gemacht habe, er aber im schulischen Rahmen eine zugeteilte Bezugsperson benötige, mit der er eine stabile Beziehung aufbauen könne, und er sowohl eine heilpädagogische Förderung als auch eine Förderung in den Bereichen Sprache und in seiner psychomotorischen Entwicklung benötige. Die Unterstützungsmöglichkeiten würden daher bei der integrativen Schulung in der Regelschule nicht ausreichen, um seinen Bedürfnissen gerecht zu werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Berichte – Bericht der heilpädagogischen Früherzieherin vom 4. Dezember 2024, Arztbericht vom 2. Juli 2025 und logopädischer Fachbericht vom 20. Februar 2024 – vermöchten den SAV-Kurzbericht nicht in Zweifel zu ziehen. Es lägen keine triftigen Gründe vor, die rechtfertigten, von der Einschätzung der Erziehungsberatung abzuweichen, weshalb das Schulinspektorat dieser bei der Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot separativ zu Recht gefolgt sei (angefochtener Entscheid E. 2.4.3 f.; bestätigt mit Vernehmlassung und Bemerkungen vom 25.11.2025 [act. 3 und 8]). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der SAV-Bericht aus dem Jahr 2024 und der SAV-Kurzbericht aus dem Jahr 2025 (nachfolgend: SAV- Bericht 2024 bzw. SAV-Kurzbericht 2025) würden weder den Anforderungen an Aktualität noch an inhaltliche Vollständigkeit und Schlüssigkeit genügen. Die Abklärungen im Rahmen des SAV seien im Oktober 2023 erfolgt, zu ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, nem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer noch nicht vier Jahre alt war. Daher könnten diese Abklärungen für die heutige Beurteilung seiner schulischen Situation nicht massgeblich sein. Die seither eingetretenen erheblichen Entwicklungsfortschritte blieben unberücksichtigt und trügen den relevanten sprachlichen sowie kulturellen Rahmenbedingungen nicht Rechnung. Zudem beruhten die Berichte auf Annahmen, die einer vertieften Überprüfung nicht standhielten, und zögen daraus unzutreffende Schlüsse. Demgegenüber belegten die von ihm vorinstanzlich teilweise eingereichten aktuellen Fachberichte (medizinisch, logopädisch, pädagogisch sowie sportlich) unmissverständlich, dass er kontinuierliche Fortschritte erziele und im Rahmen der integrativen Massnahmen der Regelschule angemessen gefördert werde. Die Vorinstanz habe daher den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und insbesondere die Vorgaben von Art. 17 Abs. 1 und 2 und Art. 21c Abs. 2 VSG sowie Art. 5 BVSV verletzt (Beschwerde insb. S. 4, 17 f.; bestätigt mit Schlussbemerkungen [act. 10]). 3.3 Für die Bewertung der Beweise, etwa beigebrachte Privatgutachten, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (statt vieler BVR 2017 S. 236 E. 1.2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 36 und 102). In Fachfragen darf aber von einer gutachtensmässigen Einschätzung einer Fachstelle nur aus triftigen Gründen bzw. bei begründeten Zweifeln abgewichen werden (vgl. BVR 2017 S. 556 E. 5.2 bezüglich einer Stellungnahme der Eidgenössischen Naturund Heimatschutzkommission). Kriterien für die Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Darlegungen (etwa BGE 136 III 161 E. 3.4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 38). Um einen derartigen Fachbericht handelt es sich bei den im Rahmen des SAV erstellten Berichten (BVR 2025 S. 189 [VGE 2023/54 vom 17.1.2024] nicht publ. E. 4.3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, 4. Zu prüfen sind zunächst die formellen Aspekte des Abklärungsverfahrens. 4.1 Das beim Beschwerdeführer angewandte SAV stellt im Kanton Bern das Standardverfahren für die Bedarfsabklärung in der Volksschule dar und dient als Grundlage für die Anordnung verstärkter sonderpädagogischer Massnahmen (vgl. vorne E. 2.2). Das SAV durchgeführt hat die Erziehungsberatung C.________, welche die im Kanton Bern zuständige regionale Stelle ist (Art. 6 Abs. 1 BVSV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Bildungsund Kulturdirektion [OrV BKD; BSG 152.221.181]); sie kann Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen (Art. 6 Abs. 2 BVSV). Der Bericht der Erziehungsberatung aus dem auf Anmeldung im Oktober 2023 hin durchgeführten SAV (SAV-Bericht 2024; vgl. vorne Bst. A; Akten BKD 3A, Beilage 3 zu act. 3) stützt sich unter anderem auf den Fachbericht einer Hals-Nasen-Ohren-Ärztin vom 16. Oktober 2023 (nachfolgend Fachbericht HNO) und den Fachbericht des Früherziehungsdiensts vom 23. Oktober 2023 (nachfolgend Fachbericht Früherziehungsdienst; vgl. SAV-Bericht 2024 Ziff. 10 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass die Erziehungsberaterin durchaus in der Lage war, diese Fachberichte zu würdigen. Vor diesem Hintergrund war es grundsätzlich nicht entscheiderheblich, die beiden Fachberichte einzuholen (vgl. vorne Bst. C; act. 6, 6A und 6B), indes im Interesse vollständiger Akten immerhin angezeigt; der Beschwerdeführer hat denn auch keinen Editionsantrag gestellt (vgl. Beschwerde S. 14 und passim). Im Übrigen wäre es ihm (anwaltlich vertreten) offengestanden, die Berichte selber einzureichen, wenn er der Auffassung gewesen wäre, dass diese massgeblichen Einfluss auf den Entscheid haben könnten. Zumindest der Fachbericht des Früherziehungsdiensts war der Mutter des Beschwerdeführers direkt zugestellt worden (Fachbericht S. 4 [act. 6B]). 4.2 Der SAV-Bericht 2024 dokumentiert sodann eine Basisabklärung (S. 1-4) und eine Bedarfsabklärung (S. 5-6) und enthält die notwendigen Elemente (vgl. Art. 5 sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 Bst. b BVSV). Die Empfehlung des Kurzberichts der Erziehungsberatung vom 30. Januar 2025 (Akten BKD 3A, Beilage 5 zu act. 3, nachfolgend SAV-Kurzbericht 2025) beruht nicht auf einem neuen SAV. Die Erziehungsberatung hat darin ausgehend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, von den Erkenntnissen aus dem SAV im Jahr 2024 die damals vorgesehene integrative Massnahme anhand der weiteren schulischen Entwicklung des Beschwerdeführers überprüft. Dies ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. auch hinten E. 5.4). Der Bericht enthält seinerseits eine kurze Basis- und Bedarfsabklärung (vgl. auch hinten E. 5.1.2). Da die Erziehungsberechtigten mit der Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot separativ nicht einverstanden waren, führte die zuständige Schulinspektorin am 18. Juni 2025 mit den Beteiligten eine mündliche Anhörung gemäss Art. 21e VSG i.V.m. Art. 10 BVSV durch (Akten BKD 3A, Beilage 7 zu act. 3). Die beiden Berichte und die ihnen zugrunde liegenden Informationen über den Beschwerdeführer bilden somit grundsätzlich eine taugliche und genügende Grundlage für den Zuweisungsentscheid. 5. Weiter ist zu prüfen, ob die Würdigung der BKD der Rechtskontrolle standhält. 5.1 Die Erziehungsberatung hat in ihren zwei hier interessierenden Berichten folgende Feststellungen getroffen: 5.1.1 Im SAV-Bericht 2024 stellt die Erziehungsberatung in der Basisabklärung unter Ziff. 6 «Erfassung der Funktionsfähigkeit» (S. 2-4) fest, der Beschwerdeführer sei sehr ablenkbar, die Aufmerksamkeitsspanne sei eingeschränkt und Fokussierung falle ihm schwer. Er weise ein sehr sprunghaftes Spiel auf und orientiere sich noch sehr an seinem Lustverhalten. In der Kindertagesstätte habe er Mühe, am Tisch sitzen zu bleiben oder sich an Regeln zu halten. Gemäss der Früherziehung spreche er in seiner Muttersprache (Tigrinya) noch wenig in Sätzen und antworte nicht auf offene Fragen. In Deutsch sei seine Aussprache manchmal verwaschen und er äussere sich meist in Einwortsätzen. Der Beschwerdeführer zeige teilweise grenzüberschreitendes Verhalten. Er spiele manchmal mit den Nachbarskindern oder mit den Kindern einer befreundeten Familie. In der Kindertagesstätte sei er wiederholt in Konflikte involviert. Die Erziehungsberaterin hält weiter fest, dass der Beschwerdeführer in der Abklärungssituation im Januar 2024 wenig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, Interesse an den Aufgaben gezeigt habe und mehrmals aufgestanden sei. Aufgrund seiner mangelnden Motivation für die Abklärung und seiner eingeschränkten Kooperation seien die Ergebnisse der Abklärung mit Vorsicht zu betrachten. Die Erhebung weise im Bereich der besonderen Volksschule ein unterdurchschnittliches Leistungspotenzial auf. Insgesamt bestand damals gemäss der Erziehungsberatung ein «Problem erheblich bis voll ausgeprägt» (S. 3 f.) in den Bereichen – «Wissensanwendung: Aufmerksamkeit lenken, Aufmerksamkeit fokussieren», – «Allgemeine Aufgaben und Anforderungen: Einzel- und Mehrfachaufgaben übernehmen, die tägliche Routine durchführen; mit Stress und anderen psychischen Anforderungen umgehen, sein Verhalten und den Ausdruck von Gefühlen steuern», – «Allgemeine interpersonelle Interaktionen und besondere interpersonelle Beziehungen: Respekt und Wärme in Beziehungen zeigen, Interaktionen situativ angemessen gestalten», – «Körperfunktionen: Funktionen der Orientierung, der psychischen Energie und des Antriebs, der Aufmerksamkeit, emotionale Funktionen». Ein «Problem leicht bis mässig ausgeprägt» (S. 2 ff.) zeige sich in den Bereichen – «Elementares Lernen: Sprache erwerben, Lernen durch Handlungen mit Gegenständen, sich Fertigkeiten aneignen», – «Kommunizieren als Sender und Empfänger: Gesprochene Mitteilungen empfangen, Sprechen, nonverbale Mitteilungen produzieren», – «Körperfunktionen: Höhere kognitive Funktionen, Entscheidungen treffen, abstrakt denken, einen Plan aufstellen und durchführen, exekutive Funktionen». In den weiteren Bereichen («Bewusste sinnliche Wahrnehmung», «Mobilität», «Selbstversorgung» sowie «Körperfunktionen»: Hörsinn und Funktionen des Muskeltonus, Funktionen der Kontrolle von Willkürbewegungen) besteht «kein relevantes Problem/Ressource». Die Psychologin der Erzie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, hungsberatung stellte gestützt auf diese Erkenntnisse zwar keine ICD-10 Diagnose, hielt aber unter Ziff. 7 «Zusammenfassung der Problembeschreibung» (S. 4) fest, dass der Beschwerdeführer einen psychomotorischen, kognitiven und sprachlichen Entwicklungsrückstand bei Mehrsprachigkeit aufweise, gekennzeichnet durch weitreichende Verhaltensauffälligkeiten. Er habe grosse Schwierigkeiten, seine Aufmerksamkeit aufrechtzuerhalten, sich auf eine Aktivität zu fokussieren, Regeln zu befolgen und in sozialen Interaktionen mit Kindern und Erwachsenen. Im Rahmen der Bedarfsabklärung ortet die Erziehungsberatung beim Beschwerdeführer einen «verstärkten Bedarf» an «sonderpädagogische[n] Massnahmen», an «Beratung und Unterstützung der Schule» und an «Betreuung» sowie einen «mässigen Bedarf» an «pädagogisch-therapeutische[n] Massnahmen» (S. 5). Die Erziehungsberaterin hält fest, dass die Mutter in eine Familienbegleitung eingewilligt habe. Eine logopädische Begleitung sei in der Zukunft einzuplanen. Unter «abweichende Einschätzungen» informiert sie, dass sie der Mutter aufgrund der Verhaltensschwierigkeiten des Sohnes eine Einschulung in einer besonderen Volksschule empfohlen habe. Die Mutter wünsche sich aber keine separative Lösung, sondern eine Einschulung im Regelkindergarten mit Unterstützung. Sie nehme das Verhalten ihres Sohnes nicht als grenzüberschreitend wahr, aus ihrer Sicht sei seine Entwicklung altersentsprechend, er habe einen herausfordernden Charakter (S. 5). Die Erziehungsberaterin empfahl daher eine integrative Schulung mit «heilpädagogische[r] Unterstützung hoher Bedarf» und «Logopädie». Sie hielt aber zusätzlich fest, dass je nach Verlauf die integrative Massnahme frühzeitig zu überprüfen sei. Eine kleine Gruppe wäre für den Beschwerdeführer optimal, enge Betreuungsmöglichkeiten für ihn wichtig (SAV-Bericht 2024 S. 6). 5.1.2 Der SAV-Kurzbericht 2025 resultiert aus der Überprüfung der Situation, welche die Schule D.________ im August 2024 veranlasst hat (vgl. vorne Bst. A). Als Ausgangslage hält dieser Bericht fest, dass die schulische Situation sehr herausfordernd sei. Der Beschwerdeführer habe grosse Mühe, am Platz zu bleiben und sich zu konzentrieren. Dann laufe er herum, störe andere Kinder, fasse andere an und mache Geräusche. Er sei zudem nach 10 Uhr oft müde und zeige Trotzreaktionen. In der Interaktion sei er manchmal respektlos und zeige wiederholt grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber anderen Schulkindern oder Erwachsenen. Übergänge seien für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, ihn besonders schwer. Daher stelle sich die Frage einer weiteren Beschulung im separativen Setting (S. 2). Zur Schulsituation und den bisherigen Fördermassnahmen stellt die Erziehungsberaterin Folgendes fest: Der Beschwerdeführer wurde von Juni 2023 bis November 2024 wöchentlich durch eine heilpädagogische Früherzieherin begleitet. Seit dem Schuleintritt (erstes Kindergartenjahr 2024/25) wird er im Rahmen der besonderen Volksschule integrativ beschult. Zusätzlich wird er durch eine Logopädin begleitet. Das Pensum des Beschwerdeführers wurde anfangs Schuljahr um einen Drittel reduziert, aktuell werde es wieder aufgebaut. Der Beschwerdeführer besucht die Tagesschule; die Familie wird durch die sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützt (S. 2). Die Erziehungsberatung empfiehlt gestützt auf den Befund zum Förderbedarf des Beschwerdeführers auf das neue Schuljahr hin (2025/26) einen Wechsel vom bVSA integrativ zum bVSA separativ. Als Förderschwerpunkt nennt sie «Verhalten». Unter «Intelligenzniveau» notiert sie «unterdurchschnittliche Intelligenz», wobei sie vermerkt, dass dies aufgrund der fehlenden Motivation des Kindes während der Abklärungssituation nicht abschliessend bestimmt werden könne (S. 2 f.). In der zusammenfassenden Beurteilung (inkl. Zuteilungshinweise) hält sie fest, dass der Beschwerdeführer einen psychomotorischen und sprachlichen Entwicklungsrückstand bei Mehrsprachigkeit aufweise, der mit Verhaltensauffälligkeiten einhergehe. Er hat Schwierigkeiten, seine Aufmerksamkeit aufrechtzuerhalten, Regeln zu befolgen, und in sozialen Interaktionen mit Kindern und Erwachsenen. Im Rahmen der Förderung durch den Früherziehungsdienst bis Ende November 2024 konnte er Fortschritte machen, indem klare Strukturierungen unternommen wurden und er wenigen Reizen ausgesetzt war. Er braucht im schulischen Rahmen nach Einschätzung der Psychologin der Erziehungsberatung eine zugeteilte Bezugsperson, mit der er eine stabile Beziehung aufbauen kann. Er benötigt sowohl heilpädagogische Förderung, Förderung in den Bereichen Sprache und in seiner psychomotorischen Entwicklung, als auch sozialpädagogische Begleitung (SAV-Kurzbericht 2025 S. 3). 5.2 Diese Feststellungen sind wie folgt zu würdigen: 5.2.1 Die Empfehlung im SAV-Bericht 2024 (vorne E. 5.1.1) stützt sich auf die Erkenntnisse der im Januar 2024 durchgeführten Abklärung des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, schwerdeführers, auf die Auskünfte seiner Mutter, Informationen aus der Kindertagesstätte und zwei Fachberichte (Fachbericht Früherziehungsdienst und Fachbericht HNO). Die Erziehungsberaterin würdigt die verschiedenen Informationen und zeigt die Problembereiche des Beschwerdeführers detailliert und mit konkreten Beispielen auf. Dazu gehören insbesondere seine Verhaltensauffälligkeiten wie seine Schwierigkeiten, die Aufmerksamkeit aufrechtzuhalten, Impulse zu kontrollieren, sozial angemessen mit Kindern und Erwachsenen zu interagieren und sein Sprachentwicklungsrückstand. Die daraus gezogenen Schlüsse in Form der Empfehlung sind begründet und erscheinen nachvollziehbar und schlüssig. Es lag auch im fachlichen Ermessen der Erziehungsberaterin, dass sie damals dem Wunsch der Mutter folgte, den Sohn zunächst integrativ zu beschulen. Vor dem Hintergrund dessen zahlreicher Problembereiche erscheint es aber auch nachvollziehbar, wenn die Erziehungsberaterin bei ihrer Empfehlung bemerkte, dass die integrative Massnahme nach der Einschulung frühzeitig zu überprüfen sei. 5.2.2 Im SAV-Kurzbericht 2025 (vorne E. 5.1.2) würdigte die Erziehungsberaterin in erster Linie die Rückmeldungen aus der Schule und stützte sich auf ihre Erkenntnisse aus dem SAV im Jahr 2024. Der Kurzbericht zeigt auf, dass der Beschwerdeführer trotz verstärkter sonderpädagogischer Massnahmen wie heilpädagogischer Unterstützung, Logopädie und Ergotherapie und enger Betreuung durch den Klassenlehrer auch nach einem Jahr weiterhin grosse Schwierigkeiten bei der Integration in der Regelschule hatte. Diese betreffen einerseits sein allgemeines Verhalten (Aufmerksamkeit, Impulskontrolle, Einhalten von Regeln), andererseits auch sein Sozialverhalten gegenüber Kindern und Erwachsenen. Gleichzeitig wird ersichtlich, dass klare Strukturen, wenig Reize sowie eine enge Betreuung (Bezugsperson) ihm helfen, Fortschritte zu machen. Damit wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer gewisse Fortschritte machen konnte. Allerdings bedarf es dafür einer engen Betreuung durch Fachpersonen (Beschwerde S. 12, 15; angefochtener Entscheid E. 2.4.3). Insgesamt kann dieser erhöhte Betreuungsbedarf mit der integrativen Beschulung an der Regelschule nicht gedeckt werden – woran nichts ändert, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Mutter in der Schule «sehr zufrieden und glücklich sei» (Protokoll der Anhörung S. 3, Akten BKD 3A, Beilage 7 zu act. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, 5.2.3 Zu diesem Schluss gelangte sodann auch der Schulleiter der Schule D.________ nach Rücksprache mit verschiedenen Fachpersonen wie dem Klassenlehrer, der Logopädin sowie der Ergotherapeutin, wie er im Rahmen der durch die Schulinspektorin durchgeführten mündlichen Anhörung der Erziehungsberechtigen darlegte (vgl. Protokoll S. 3, Akten BKD 3A, Beilage 7 zu act. 3). Schliesslich decken sich diese Einschätzungen auch mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten «Förderbericht besonderes Volksschulangebot» vom 3. Juli 2025 seines Klassenlehrers (Beschwerdebeilage [BB] 9). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Bereichen im Verlauf des Schuljahrs Fortschritte machen konnte. Der Bericht zeigt aber auch konkret auf, dass der Beschwerdeführer weiterhin grosse Schwierigkeiten mit der Konzentration, in der Aufnahmefähigkeit und im Sozialverhalten hat und sich diese Auffälligkeiten in vielen Bereichen des Schulalltags (insb. Wahrnehmung, zeitliche und räumliche Orientierung, Zusammenhänge und Gesetzmässigkeiten, Lernen und Reflexion sowie personale, soziale und methodische Kompetenzen) auswirken. Unterstützend wirken hingegen klare Strukturen und Abläufe sowie kleinere Gruppen. Zusammenfassend hält der Klassenlehrer daher fest, der Beschwerdeführer benötige eine enge und kontinuierliche Begleitung, um in den Bereichen Sozialkompetenz und Verhalten weitere Fortschritte machen zu können. Eine fördernde Umgebung mit klaren Strukturen in kleinen Gruppen sei besonders wichtig (vgl. dazu auch Vernehmlassung E. 2.3.3). Die Empfehlung der Erziehungsberatung zum Wechsel in ein separatives Setting erscheint vor diesem Hintergrund sachgerecht. 5.3 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Kritik (S. 14) wurde der individuelle Bildungs-, Entwicklungs- und Förderbedarf des Beschwerdeführers im Kontext seines konkreten Umfelds auch umfassend im Sinn von Art. 5 BVSV ermittelt (vgl. auch Vernehmlassung Ziff. 2.3.3). Es war vor diesem Hintergrund nicht notwendig, erneut ein SAV durchzuführen. Die Erziehungsberaterin durfte sich bei ihrer Empfehlung vom 30. Januar 2025 (SAV-Kurzbericht 2025) auch auf ihre Erkenntnisse aus dem SAV-Bericht 2024 stützen (Beschwerde S. 7, 11, 14, 17 f.; vgl. auch Schlussbemerkungen S. 3 f. [act. 10]). Dies gilt umso mehr, als die Erziehungsberaterin bereits im SAV-Bericht 2024 der Mutter eine Einschulung in einer besonderen Volksschule nahegelegt bzw. festgestellt hatte, die integrative Massnahme sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, frühzeitig zu überprüfen (vorne E. 5.1.1; vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.3). Mit Blick auf die Erkenntnisse aus dem Schulalltag des Beschwerdeführers war nicht davon auszugehen, dass seine erneute Abklärung neue Erkenntnisse hervorgebracht hätte, die zu einer anderen Bedarfseinschätzung bzw. Empfehlung geführt hätten. Inwiefern der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zuweisung im Juni 2025 einen psychomotorischen und sprachlichen Entwicklungsrückstand aufwies, musste vor diesem Hintergrund nicht weiter vertieft werden (Beschwerde S. 7, 13; vgl. auch Beschwerde S. 12). Wie den beiden SAV-Berichten zu entnehmen ist, stützt sich die Bedarfseinschätzung bzw. die Empfehlung der Erziehungsberatung in erster Linie auf die Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers (vgl. vorne E. 5.1.1 f.). So setzte sie im SAV-Kurzbericht 2025 den Förderschwerpunkt auch nicht bei «Körper (Motorik, Gesundheit)» oder «Sprachentwicklung», sondern bei «Verhalten» (SAV-Kurzbericht S. 2). Daher war es auch nicht notwendig, die Logopädin und die Ergotherapeutin zur Bedarfseinschätzung anzuhören (Beschwerde S. 8). Ein kognitiver Entwicklungsrückstand wird im SAV-Kurzbericht ohnehin nicht genannt (Beschwerde S. 11; vgl. vorne E. 5.1.2). Mit Blick auf den Inhalt des SAV kann schliesslich der Beschwerde nicht gefolgt werden, soweit die Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers als seinem Alter angemessen bezeichnet werden (Beschwerde S. 10; vgl. auch Vernehmlassung E. 2.3.2). Entgegen der vorgebrachten Kritik bedarf es auch keiner entsprechenden Diagnose (Beschwerde S. 10). Denn mit dem SAV wird der individuelle Bildungs-, Entwicklungs- und Förderbedarf des Kindes im Kontext seines privaten, familiären, sozialen und schulischen Umfelds ermittelt (Art. 5 BVSV; vgl. vorne E. 2.2.2). Es geht daher nicht primär um eine medizinische Diagnosestellung, sondern im Zentrum stehen die Bedürfnisse und der Bedarf des Kindes an Bildung und Förderung (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.4.3). Aus dem gleichen Grund war die Erziehungsberaterin auch nicht gehalten, weiter zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein unterdurchschnittliches Leistungspotenzial bzw. eine unterdurchschnittliche Intelligenz aufweist (Beschwerde S. 11). Die Erziehungsberaterin hat der diesbezüglich bestehenden Unsicherheit im Ergebnis insofern Rechnung getragen, als sie bei der Bedarfseinschätzung auf die Verhaltensauffälligkeiten und den damit verbundenen konkreten Schwierigkeiten im Schulalltag abstellt (vgl. vorne E. 5.1). Ob die Verhaltensauffälligkeiten und Integrationsschwierigkeiten in der Zweisprachigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, und/oder der kulturellen Unterschiede seiner Familie gründen, kann letztlich offenbleiben. Denn der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das eine oder andere nicht zu einer abweichenden Bedarfseinschätzung führt (Beschwerde S. 10 f.; Vernehmlassung E. 2.3.2). 5.4 Schliesslich ändern an diesem Ergebnis auch die vom Beschwerdeführer vorinstanzlich eingereichten (Fach-)Berichte nichts (Beschwerde S. 16; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.4.3). Zwar zeigt der Bericht der Logopädin vom 20. Februar 2024 auf, dass der Beschwerdeführer in seinen sprachlichen Kompetenzen Fortschritte gemacht hat (BB 6). Wie bereits die Vorinstanz überzeugend festhält, geben die Berichte jedoch keine Auskunft zum herausfordernden Verhalten des Beschwerdeführers im Schulalltag bzw. einem Gruppensetting, das für die Bedarfseinschätzung des Beschwerdeführers ausschlaggebend ist (vgl. auch E. 5.3 hiervor; weiter Vernehmlassung E. 2.3.3). Der Bericht der Kinderärztin des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2025 ist sodann äusserst knapp und kurz begründet und bereits aus diesem Grund nur wenig aussagekräftig (BB 5). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhält, stellt auch der Bericht der heilpädagogischen Früherzieherin vom 4. Dezember 2024 das Ergebnis nicht in Frage (BB 10; angefochtener Entscheid E. 2.4.3; Vernehmlassung E. 2.3.3). Es ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern die Aussage des Fussballtrainers – der Beschwerdeführer verstehe «die Übungen, die ihm gegeben werden, ziemlich gut [assez bien], fast wie [pratiquement comme] andere Junioren in seinem Alter» – an der nachvollziehbaren Einschätzung der Erziehungsberatung etwas ändern soll (BB 7). Insgesamt liegen keine triftigen Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, dass die Vorinstanz (oder das Verwaltungsgericht) von den Erkenntnissen des SAV-Kurzberichts 2025 – eingeschlossen jene aus der Anhörung aller Beteiligten – abweicht. Die während der Rechtshängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte neuerliche Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Erziehungsberatung durch die HPT C.________ und der nunmehr vorliegende SAV-Kurzbericht vom 19. Januar 2026 führen zu keinem anderen Schluss. Die Erziehungsberatung C.________ empfiehlt aufgrund von Fortschritten des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt dessen Einschulung (Sommer 2026) den Wechsel vom separativen ins integrative besondere Volksschulangebot (vgl. Schlussbemerkungen S. 5 und BB 13 [act. 10 und 10A] sowie Eingabe des Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, deführers vom 28.1.2026 [act. 13 und 13A]). Das ändert am aktuellen Bedarf nichts, zumal die Erziehungsberaterin festhält, dass «mit dem Beschwerdeführer bis zu den Sommerferien noch intensiv an Tools zur Selbstregulation» zu üben sei. 5.5 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4), hinreichend erstellt. Daher erübrigen sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weitere Beweismassnahmen. Soweit solche mit dem Antrag auf «erneute und umfassende sowie abschliessende Abklärung durch die Erziehungsberatung» beantragt sein sollten (Beschwerde S. 18; vgl. auch Beschwerde S. 14 und Rechtsbegehren 2), werden sie in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. vorne E. 5.3 und angefochtener Entscheid E. 2.5; zur Theorie vgl. statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2020 S. 113 E. 3.7). 5.6 Zusammenfassend erweist sich die Zuweisung des Beschwerdeführers zum besonderen Volksschulangebot separativ in der HPT C.________ als rechtens. 6. 6.1 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens einschliesslich des Gesuchsverfahrens betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinn von Art. 7 und 8 BehiG sind allerdings vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 BehiG). Dies gilt nach der Rechtsprechung auch bei Streitigkeiten wie der vorliegenden betreffend Sonderschulung in der Volksschule (BVR 2025 S. 189 E. 5). Da die Beschwerdeführung weder als mutwillig noch leichtsinnig zu bezeichnen ist, sind demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, 6.2 Der Beschwerdeführer hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seiner Rechtsvertreterin ersucht. Soweit das Gesuch die Befreiung von den Verfahrenskosten betrifft, wird es durch den Kostenschluss dieses Urteils (vgl. E. 6.1 hiervor) gegenstandslos. Zu prüfen bleibt das Gesuch mit Blick auf die entstandenen Anwaltskosten. 6.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 6.2.2 Der Beschwerdeführer ist minderjährig und erzielt kein Einkommen. Seine Mutter, bei der er lebt, ist sozialhilfeabhängig. Mit Blick auf das Budget der Sozialhilfe der Mutter ist zudem davon auszugehen, dass auch der Vater des Beschwerdeführers über keine nennenswerten finanziellen Mittel verfügt (Beschwerde S. 21; BB 11 und 12). Die Prozessarmut ist damit erstellt. Der Prozess erscheint überdies in der Hauptsache und hinsichtlich der verweigerten vorsorglichen Massnahme nicht als geradezu von vornherein aussichtslos, weil die Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, führer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 6.2.3 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin (act. 12A) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 3'566.65, zuzüglich Fr. 93.20 Auslagen und Fr. 296.45 MWSt (8,1 % von Fr. 3'659.85), insgesamt Fr. 3'956.30, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 3'956.30 festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber seiner Rechtsvertreterin besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B.________, als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'956.30

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.273U, (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwältin B.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'956.30 (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.1.2026 inkl. Beilage) und mitzuteilen: - Regionales Schulinspektorat … - Heilpädagogische Tagesschule C.________, Schulleitung - Schule D.________, Schulleitung Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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