Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 16.12.2025 100 2025 259

16 décembre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,369 mots·~12 min·9

Résumé

Stromrechnungen und Abschaltung der Elektrizität in einer Wohnung; Mahngebühren (Entscheid der stv. Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 9. Juli 2025; vbv 29/2025) | Energie

Texte intégral

100.2025.259U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ Anstalt, handelnd durch die reglementarischen Organe Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Stromrechnungen und Abschaltung der Elektrizität in einer Wohnung; Mahngebühren (Entscheid der stv. Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 9. Juli 2025; vbv 29/2025)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2025, Nr. 100.2025.259U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Am 7. März 2025 erliess der B.________ gegenüber A.________ folgende Verfügung: «1. Frau A.________ hat dem B.________ für die offenen Rechnungen den Betrag von CHF 490.00 zu bezahlen. In diesem Betrag sind die Mahngebühren enthalten. 2. Der geschuldete Betrag ist innert 30 Tagen seit Eröffnung dieser Verfügung zu begleichen. 3. Bei Nichteingang der Zahlung innert der unter Ziffer 2 genannten Frist wird der Strom bei Frau A.________, …, bis zur vollständigen Begleichung der unter Ziffer 1 genannten Forderungen abgestellt.» – Die hiergegen von A.________ am 8. April 2025 erhobene Beschwerde hiess die stellvertretende Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne mit Entscheid vom 9. Juli 2025 hinsichtlich der Mahngebühren im Umfang von Fr. 30.-- gut; im Übrigen wies sie die Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Das Gesuch um amtliche Beiordnung eines Rechtsbeistands sowie dasjenige um Bestellung eines Dolmetschers wies sie ab. – Gegen diesen Entscheid hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. August 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Rechtsbegehren 2) und ihre Beschwerde «über die Massnahmen der B.________» sei gutzuheissen (Rechtsbegehren 1). Weiter ersucht sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt bzw. «Pflichtverteidiger» (Rechtsbegehren 4-6). In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie, die Beschwerdefrist sei «wieder in Kraft» zu setzen (Rechtsbegehren 1). – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 46 Abs. 1 des Reglements vom 14. Dezember 2011 für das selbständige Gemeindeunternehmen B.________ […]; nachfolgend: Reglement B.________). Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2025, Nr. 100.2025.259U, schwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über die Form sind grundsätzlich eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. für die herabgesetzten Anforderungen an die Begründung von Laienbeschwerden BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). Gleiches gilt hinsichtlich der Frist (Art. 81 Abs. 1 VRPG): Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 11. Juli 2025 zugestellt (vgl. act. 2). Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann am folgenden Tag zu laufen und endete am 11. August 2025 (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG). Die am 11. August 2025 aufgegebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt, weshalb sich Weiterungen zum allenfalls sinngemäss gestellten Antrag auf Fristwiederherstellung (Rechtsbegehren 1) erübrigen. Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. aber Lemma hiernach). – Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die (vollständige) Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 2). Mit den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die verweigerte Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie Bestellung eines Dolmetschers setzt sie sich jedoch nicht substanziiert auseinander. Mit dem blossen Hinweis, sie kenne weder eine Amtssprache noch das Schweizer Recht, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid in diesen Punkten Recht verletzt. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. – Die Angelegenheit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da die Beschwerde den Streitwert von Fr. 20'000.-- nicht erreicht (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2025, Nr. 100.2025.259U, – Mit Verfügung vom 7. März 2025 verpflichtete der B.________ die Beschwerdeführerin zur Bezahlung offener Forderungen von insgesamt Fr. 490.-- (inkl. Mahngebühren) und drohte die Abschaltung der Elektrizität in der Wohnung an der …strasse … in … an für den Fall, dass die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt (vgl. Akten RSA act. 4A1). Die Forderung des B.________ setzt sich wie folgt zusammen (Verfügung des B.________ vom 7.3.2025 S. 1 f.; angefochtener Entscheid E. 7): – Akontorechnung vom 28.6.2024 (1.4.2024-30.6.2024; Rechnungs- Nr. 1329614): Fr. 120.-- (nicht beglichener Teilbetrag); – Mahngebühren betreffend Rechnung vom 28.6.2024: Fr. 60.--; – Rechnung vom 28.8.2024 (Sicherstellung Kaution; Rechnungs- Nr. 106361): Fr. 250.--; – Mahngebühren betreffend Rechnung vom 28.8.2024: Fr. 60.--. – Die Vorinstanz beurteilte sowohl die Akontorechnung für den Bezug von Elektrizität vom 28. Juni 2024 als auch die Rechnung vom 28. August 2024 betreffend Sicherstellung als rechtmässig (angefochtener Entscheid E. 9.3 f.). Bezüglich der Mahngebühren stellte sie fest, dass der B.________ entgegen Ziff. 21.7 der Allgemeinen Bedingungen des B.________ vom 1. Januar 2018 für den Anschluss und die Nutzung der Verteilnetze und die Lieferung von Elektrizität (nachfolgend: AB B.________; einsehbar unter: <www.B.________.ch>, Rubriken «Privatkunden/Elektrizität») bereits bei der ersten Mahnung für die Rechnung vom 28. August 2024 (Sicherstellung bzw. Kaution) eine Mahngebühr von Fr. 30.-- erhoben hatte. Insoweit hiess sie die Beschwerde daher gut; die restlichen Mahngebühren von Fr. 90.-- erachtete sie als rechtmässig (angefochtener Entscheid E. 9.5 a.E.). – Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie alle erhaltenen Rechnungen pünktlich bezahlt habe. Es sei nicht nachgewiesen, dass ihr die unbezahlten Rechnungen «zugesandt oder zugestellt» worden seien. Da sie «alle letzten Rechnungen pünktlich bezahlt habe», sei auch die Einforderung einer Sicherstellung nicht gerechtfertigt gewesen. Im Übrigen sei sie Flüchtling und lebe von Sozialhilfe, weshalb sie «keine Einzahlungen leisten» müsse; solches sei auch nach den «Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2025, Nr. 100.2025.259U, schriften des Sozialdienstes (Schweizerisches Rotes Kreuz) verboten». – Das Rechtsverhältnis zwischen dem B.________ und seinen Kundinnen und Kunden im Bereich der Energieversorgung ist grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Reglement B.________). Der B.________ hat gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Art. 22 Abs. 2 Bst. i Reglement B.________ die AB B.________ erlassen, welche zusammen mit den jeweils gültigen Tarif- und Preisblättern die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen dem B.________ und seinen Kundinnen und Kunden bilden (vgl. Ziff. 1.1 AB B.________). – Der B.________ kann zwischen den Ablesungen der Zähler und Messeinrichtungen Teilrechnungen in der Höhe des voraussichtlichen Elektrizitätsbezugs stellen (Ziff. 20.2 AB B.________). Die Kundinnen und Kunden haben die Rechnungen innert 30 Tagen nach Zustellung zu bezahlen (Ziff. 21.1 AB B.________). Bei Zahlungsverzug erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist eine erste schriftliche Mahnung mit einer weiteren Zahlungsfrist von zehn Tagen. Wird der ersten Mahnung nicht Folge geleistet, so erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung mit einer letzten Zahlungsfrist von fünf Tagen und dem Hinweis, dass der B.________ berechtigt ist, die Kundin bzw. den Kunden zu betreiben und/oder eine entsprechende Verfügung zu erlassen, sowie, bei offenen Forderungen aus der Energieversorgung, einen Münzoder anderen Prepaymentzähler zu installieren oder den Energiebezug zu sperren, wenn die Zahlung erneut ausbleibt (Ziff. 21.6 AB B.________). Bei der ersten Zahlungserinnerung oder Mahnung werden keine Gebühren erhoben. Für jede allfällige weitere Mahnung beträgt die Mahngebühr Fr. 30.-- zuzüglich MWSt, hinzu kommen allfällige Inkasso- und Betreibungskosten (Ziff. 21.7 AB B.________). – Vorab ist klarzustellen, dass auch Flüchtlinge, die von der Sozialhilfe leben, für den Bezug von Elektrizität Gebühren zu bezahlen haben. Die Höhe der Akontorechnung vom 28. Juni 2024 stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht (substanziiert) in Frage. Gegenüber dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2025, Nr. 100.2025.259U, B.________ hatte sie den Erhalt dieser Rechnung mit Schreiben vom 4. Juli 2024 schriftlich bestätigt (vgl. Akten RSA im Verfahren 100.2025.153 act. 4A1, Beilage 16). Soweit sie vorbringt, sie habe alle erhaltenen Rechnungen und damit auch jene vom 28. Juni 2024 (Zeitraum 1.4.-30.6.2024) bezahlt, bleibt sie einen entsprechenden Nachweis auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schuldig. In den Akten finden sich lediglich zwei Zahlungen an den B.________, datiert vom 11. März bzw. 25. Juni 2024, im Betrag von jeweils Fr. 145.-- (vgl. Akten RSA im Verfahren 100.2025.153 act. 4A1, Beilagen 6 und 14). Bei diesen Zahlungen dürfte es sich um die Begleichung der Akontorechnungen vom 29. Dezember 2023 (Zeitraum 1.10.-31.12.2023) und 31. März 2024 (Zeitraum 1.1.-31.3.2024) für den Bezug von Elektrizität handeln (vgl. Akten RSA im Verfahren 100.2025.153 act. 4A1, Beilagen 5 und 11). Gegenteiliges belegt die Beschwerdeführerin nicht. Damit ist nicht erstellt, dass sie die Akontorechnung vom 28. Juni 2024 innert der 30-tägigen Zahlungsfrist oder zu einem späteren Zeitpunkt vollständig beglichen hat. – Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass der B.________ die Beschwerdeführerin nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist ein erstes Mal am 6. September 2024 noch ohne Gebühr, und nach weiter ausbleibender Zahlung am 20. September 2024 und 11. Oktober 2024 erneut und unter Erhebung einer Gebühr von jeweils Fr. 30.- - mahnte (vgl. Akten RSA im Verfahren 100.2025.153 act. 4A1, Beilage 15). Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, hat sich der B.________ bei seinem Vorgehen an die AB B.________ gehalten. Die mit eingeschriebener Post verschickte Mahnung vom 11. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2024 gegen Empfangsbestätigung zugestellt (vgl. Akten RSA im Verfahren 100.2025.153 act. 4A1, Beilage 15). – Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie die Akontorechnung vom 28. Juni 2024 sowie die in diesem Zusammenhang erhobenen Mahngebühren zum Gegenstand hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2025, Nr. 100.2025.259U, – Strittig ist weiter die vom B.________ mit Rechnung vom 28. August 2024 geforderte Sicherstellung (Kaution) von Fr. 250.-- und die in diesem Zusammenhang erhobene Mahngebühr von (noch) Fr. 30.--. – Der B.________ kann bei wiederholtem Zahlungsverzug oder bei berechtigtem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Kundin bzw. des Kunden einen angemessenen, verzinslichen Beitrag (Sicherstellung) für die laufende Gebühr verlangen (Ziff. 16.4 Bst. b und Ziff. 21.8 AB B.________). – Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wiederholt in Zahlungsverzug geraten ist und gemahnt werden musste (vgl. Akten RSA im Verfahren 100.2025.153 act. 4A1, Beilagen 2, 5, 11); Gegenteiliges belegt die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen nicht. Damit war der B.________ berechtigt, eine Sicherstellung zu verlangen. Angesichts der Akontorechnungen von jeweils Fr. 145.-- (vgl. Akten RSA im Verfahren 100.2025.153 act. 4A1, Beilagen 5, 11 und 15) gibt der Betrag von Fr. 250.-- zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Vorinstanz hat die strittige Sicherstellung demnach zu Recht als rechtmässig beurteilt. Dass die Beschwerdeführerin Flüchtling ist und Sozialhilfe bezieht, führt auch bei dieser Position zu keiner anderen Beurteilung. – Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie die Rechnung betreffend die Sicherstellung erhalten, aber nicht bezahlt hat. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass sie der «Zahlung der Kaution widersprochen habe», weshalb die Mahnungen betreffend die Rechnung für die Sicherstellung «nicht zahlbar» seien (vgl. Beschwerde S. 1). Wie dargelegt war das Einfordern einer Sicherstellung in der Höhe von Fr. 250.-- rechtmässig. Da die Beschwerdeführerin die Sicherstellung nicht leistete, sind die daraufhin ergangenen Mahnungen vom 11. und 25. Oktober 2024 nicht zu beanstanden (Akten RSA im Verfahren 100.2025.153 act. 4A1, Beilage 19). Dem Umstand, dass der B.________ – entgegen Ziff. 21.7 AB B.________ – bereits bei der ersten Mahnung vom 11. Oktober 2024 eine Gebühr von Fr. 30.-- er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2025, Nr. 100.2025.259U, hoben hatte, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid wie dargelegt Rechnung getragen (vgl. E. 9.5 a.E.). – Die Vorinstanz hat schliesslich auch noch festgehalten, der B.________ habe die Stromabschaltung am 7. März 2025 zu Recht verfügt (angefochtener Entscheid E. 9.6). Das ist nicht zu beanstanden: Der B.________ kann bei wiederholtem Zahlungsverzug die Stromlieferung nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige ganz einstellen (Ziff. 16.4 Bst. a AB B.________). Wie dargelegt ist die Beschwerdeführerin wiederholt in Zahlungsverzug geraten; dass die Stromrechnungen vollständig beglichen worden wären, ist nicht belegt. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 stellte der B.________ der Beschwerdeführerin die Stromabschaltung in Aussicht und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör (vgl. Akten RSA act. 4A2 Beilage 4); dieses nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 2025 wahr (vgl. Akten RSA act. 4A2 Beilage 5). Die Vorinstanz hat daher die bei Nichtbezahlung der offenen Forderungen in Aussicht gestellte Stromabschaltung in der Wohnung der Beschwerdeführerin zu Recht als zulässig beurteilt. Die angedrohte Stromabschaltung kann die Beschwerdeführerin im Übrigen durch Begleichung der noch offenen Forderung verhindern. – Nach dem Erwogenen erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. – Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat jedoch auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters ersucht. – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2025, Nr. 100.2025.259U, – Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb die beanstandete Akontorechnung, das Einfordern einer Sicherstellung sowie die Mahngebühren zu Recht erfolgt sind. Die Beschwerdeführerin hält diesen Erwägungen in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts Substanziiertes entgegen; insbesondere belegt sie die behaupteten Zahlungen der offenen Forderungen nicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut der Beschwerdeführerin noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 17). Für das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). – Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2025, Nr. 100.2025.259U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2025 259 — Bern Verwaltungsgericht 16.12.2025 100 2025 259 — Swissrulings