Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 19.11.2024 100 2024 97

19 novembre 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,533 mots·~23 min·2

Résumé

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2020; Gegenstandslosigkeit (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 23. Februar 2024; 100 23 507, 200 23 328) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Texte intégral

100.2024.97/98U BUC/IMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. November 2024 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2020; Gegenstandslosigkeit (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 23. Februar 2024; 100 23 507, 200 23 328)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nrn. 100.2024.97/98U, Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ und dessen Ehefrau für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2020 mit Verfügungen vom 24. November 2022. Die dagegen erhobenen Einsprachen hiess die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 2. November 2023 teilweise gut. 1.2 Am 24. November 2023 gelangte A.________ an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und erhob vorsorglich Rekurs und Beschwerde betreffend das Steuerjahr 2020. In seiner Eingabe machte er unter anderem Ausführungen dazu, dass es sich bei den Einspracheentscheiden vom 2. November 2023 lediglich um Vorabdrucke handle. Am 7. Dezember 2023 bestätigte die Steuerverwaltung gegenüber der StRK auf deren Nachfrage hin, dass die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 betreffend das Steuerjahr 2020 als gültige Einspracheentscheide anzusehen seien. Die StRK eröffnete darauf das Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend das Steuerjahr 2020 und gewährte A.________ Frist bis zum 8. Januar 2024 zur Verbesserung von Rekurs und Beschwerde. A.________ gelangte mit als Rekurs und Beschwerde betitelter Eingabe vom 8. Januar 2024 an die StRK. Diese schrieb mit Entscheiden vom 23. Februar 2024 Rekurs und Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2020 mangels Antrag und Begründung als gegenstandslos ab. 1.3 Dagegen hat A.________ am 2. April 2024 sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt in der Sache im Wesentlichen die Aufhebung der «Veranlagungsverfügung(en)» der Steuerverwaltung vom 2. November 2023 sowie «sämtliche[r] Entscheide, Verfügungen etc. im Zusammenhang mit den jeweiligen Verletzungen des rechtl. Gehörs». Am 18. April 2024 hat die Abteilungspräsidentin die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nrn. 100.2024.97/98U, Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2024 bzw. Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat am 18. Juli 2024 am Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten genommen und sich mit Eingabe vom 22. August 2024 zur Akteneinsicht geäussert und verschiedene (weitere) Verfahrensanträge gestellt. Am 17. September 2024 hat er eine Kopie eines Schreibens an die Steuerverwaltung inkl. Beilagen betreffend andere Steuerverfahren sowie am 21. Oktober und am 5. November 2024 je Kopien von Unterlagen im Zusammenhang mit einem Verfahren der Finanzdirektion des Kantons Bern (FIN) eingereicht. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist grundsätzlich durch die angefochtenen Abschreibungsverfügungen besonders berührt und hat im Prinzip ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). 2.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nrn. 100.2024.97/98U, Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). – Angefochten sind die Abschreibungsverfügungen der StRK vom 23. Februar 2024, mit denen sie Rekurs und Beschwerde des Beschwerdeführers mangels rechtsgenüglichen Anträgen und Begründung als gegenstandslos abgeschrieben hat. Prozessthema ist im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nur, ob diese Abschreibungsverfügungen zu Recht ergangen sind, oder ob die vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren weiterzuführen gewesen wären (vgl. VGE 2023/321/322 vom 16.4.2024 S. 4). Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung vom 2. November 2023 (Rechtsbegehren Nr. 1, Beschwerden S. 23). Damit geht er über den Streitgegenstand der vorliegenden Verfahren hinaus, weshalb auf das Rechtsbegehren Nr. 1 nicht eingetreten werden kann. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung «sämtlicher Entscheide, Verfügungen etc. im Zusammenhang mit den jeweiligen Verletzungen des rechtlichen Gehörs […], auch wenn sie inzwischen (z.B. längst) rechtskräftig wurden» (Rechtsbegehren Nr. 2, Beschwerden S. 23), ohne die gemeinten Entscheide und Verfügungen im Einzelnen zu bestimmen. Soweit der Antrag nicht die Abschreibungsverfügungen der StRK vom 23. Februar 2024 betrifft, geht er über den Streitgegenstand hinaus und ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. In den Rechtsbegehren Nr. 3-7 (Beschwerden S. 23) ersucht der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht, gegenüber der Steuerverwaltung in verschiedener Hinsicht (aufsichtsrechtlich) tätig zu werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht – ebenso wie die StRK (vgl. angefochtene Abschreibungsverfügungen E. 6) – nicht Aufsichtsbehörde über die Steuerverwaltung ist. Soweit das Verhalten und das Vorgehen der Steuerverwaltung betreffend ist daher auf die Beschwerden ebenfalls nicht einzutreten. 2.3 Verwaltungsgerichtsbeschwerden müssen gemäss Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag und eine Begründung enthalten. Praxisgemäss werden an die Begründung keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der angefoch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nrn. 100.2024.97/98U, tene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss zwar nicht zutreffen, aber insofern sachbezogen sein, als sie sich in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwieweit diese bzw. dieser unrichtig sein soll (statt aller: BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Diese Mindestanforderungen sind auch zu beachten, wenn ein Rechtsmittel nur «vorsorglich» erhoben wird (zum Ganzen Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22 mit Hinweisen). – Angefochten sind die Abschreibungsverfügungen der StRK vom 23. Februar 2024. Diesbezüglich formuliert der Beschwerdeführer zwar keine konkreten Anträge. Seine Ausführungen sind weitschweifend und teilweise schwer verständlich. Sinngemäss kann daraus aber immerhin geschlossen werden, dass er die Aufhebung der Abschreibungsverfügungen beantragt, da er diese aus formellen und materiellen Gründen für rechtswidrig hält (namentlich: Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verbots überspitzten Formalismus u.a. infolge überhöhter Anforderungen an die Begründung von Rekurs und Beschwerde). Dem Antrags- und Begründungserfordernis ist insoweit Genüge getan. Auf die fristgerecht erhobenen Beschwerden (Art. 81 Abs. 1 VRPG) ist unter Vorbehalt von E. 2.2 hiervor und E. 2.4 hiernach einzutreten. 2.4 Die Beschwerden gegen die Abschreibungsverfügungen der StRK haben von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 82 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Beschwerden S. 15), ist darauf mangels schutzwürdigen Interesses ebenfalls nicht einzutreten. 2.5 Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nrn. 100.2024.97/98U, 3. Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet einzig die Frage, ob die StRK das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat. 3.1 Die StRK hat die Angelegenheit wegen fehlendem Antrag und mangelnder Begründung als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Sie hat erwogen, mit Schreiben vom 8. und 13. Dezember 2023 habe sie den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie nur aufgrund eines Anfechtungsobjekts und eines klaren Antrags bzw. klarer Anträge inklusive Begründung tätig werden könne. Zudem seien alle Beweismittel, die den Standpunkt der steuerpflichtigen Person untermauerten, einzureichen. Damit sie auf die Eingabe des Beschwerdeführers eintreten und diese auch materiell beurteilen könne, habe dieser dem Gericht darzulegen, mit welchen Ziffern der Einspracheentscheide er nicht einverstanden sei und warum. Sie habe ihm dazu eine einmalige, überlange Frist bis zum 8. Januar 2024 zur Verbesserung von Rekurs und Beschwerde gewährt (vgl. angefochtene Abschreibungsverfügungen E. 4 ff.). In seiner Eingabe vom 8. Januar 2024 rüge der Beschwerdeführer das Handeln der Steuerverwaltung wider Treu und Glauben und äussere sich zum Ablauf des Veranlagungsverfahrens. Jedoch stelle er betreffend die Einspracheentscheide weder Anträge noch lege er sonst dar, inwiefern und warum diese rechtsfehlerhaft seien. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 habe er zusätzlich gewisse Beilagen eingereicht, die aber keinen Bezug zur Veranlagung 2020 hätten; im Übrigen sei diese Eingabe verspätet erfolgt (angefochtene Abschreibungsverfügungen E. 9 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst und soweit erkennbar geltend, er habe in seinen Rechtsmitteln vor der StRK ausgeführt, dass – abgesehen von den «‹fehlenden› Unterlagen (Stichworte ‹B.________› und ‹C.________›)», die er aber «bereit hatte» (Beschwerden S. 4) – eine fundierte Stellungnahme zu den Einspracheentscheiden erst möglich sei, nachdem ihm die Steuerverwaltung Akteneinsicht gewährt habe. Danach könnte er auch die fehlenden bzw. von der Steuerverwaltung nachträglich einverlangten (weiteren) Belege nachreichen. Damit sei ein direkter Bezug zur Veranlagung 2020 gegeben. Weitere Ausführungen zu den Einspracheentscheiden seien ihm wegen der fehlenden Akteneinsicht nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nrn. 100.2024.97/98U, möglich gewesen. Die Steuerverwaltung habe zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfacht missachtet (was die StRK ja dann auch anerkannt habe) und die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 im Übrigen mangelhaft eröffnet; es handle sich nicht um die definitiven Entscheide, sondern lediglich um einen Vorabdruck, da die Steuerverwaltung in der Begründung die Möglichkeit erwähne, weitere Belege ein- bzw. nachzureichen. 3.3 Zum massgebenden Sachverhalt lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 3.3.1 Mit Eingabe vom 24. November 2023 gelangte der Beschwerdeführer an die StRK und erhob vorsorglich Rekurs bzw. Beschwerde gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung vom 2. November 2023. Er ersuchte die StRK, zunächst bei der Steuerverwaltung abzuklären, ob es sich um die definitiven Entscheide handle. Er gehe davon aus, dass es sich um einen weiteren Vorabdruck handle, da er in der Begründung bezüglich der Titel «B.________ AG» und «C.________» sowie bezüglich der Schuldzinsen aufgefordert werde, Belege ein- bzw. nachzureichen. Im Weiteren machte er Ausführungen zum Vorgehen und Verhalten der Steuerverwaltung ihm gegenüber; so hielt er fest (vgl. Eingabe vom 24.11.2023, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 4 f.): «[…] Nach jahrelangem Kampf und Krieg mit der KSteV und dem schon vor Jahren (alles schriftlich / nachweisbar) geäusserten Wunsch, endlich wieder auf einen ‹grünen Zweig› mit dieser unglaublich arroganten und hinterhältigen und auch betrügerisch / übervorteilend / unfair und – zumindest bei einigen Personen – emotionell negativ / abweisend etc. handelnden Behörde zu gelangen: dies konnte leider bisher nicht / nie erreicht werden … im Gegenteil: Immer konkreter und regelmässiger wurde ich geplagt, hintergangen, mit falschen / gefälschten / nicht korrekt übernommenen etc. Daten und Angaben betrogen und benachteiligt.» Auf Nachfrage der StRK bestätigte die Steuerverwaltung, dass die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 betreffend das Steuerjahr 2020 als gültige Einspracheentscheide anzusehen seien; weiter führte sie aus (vgl. Schreiben vom 7.12.2023, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 27): «[…] Am 16. August 2023 versandte die Steuerverwaltung den Vorabdruck inkl. Vorbescheid. Innerhalb der gewährten Frist haben wir die Gegenbemerkung vom 28. August 2023 ohne die verlangten Belege/Nachweise erhalten, die keine neuen Tatsachen enthielten. Aus diesem Grund eröffnete die Steuerverwaltung – gestützt auf den Vorabdruck

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nrn. 100.2024.97/98U, vom 16. August 2023 – die Einspracheentscheide mit Datum vom 2. November 2023.» Darauf eröffnete die StRK das Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2020, was sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 mitteilte. Zudem wies sie ihn darauf hin, dass Rekurs bzw. Beschwerde einen klaren Antrag sowie eine Begründung enthalten müssten, was auf seine Eingabe vom 24. November 2023 nicht zutreffe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er mit den Einspracheentscheiden nicht einverstanden sei, welche Ziffern der Entscheide er anfechte und warum. Auch habe er keine Unterlagen bzw. massgebende Beweismittel beigelegt. Die StRK gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Eingabe bis zum 8. Januar 2024 (Poststempel) zu verbessern, wobei es sich um eine einmalige, nicht verlängerbare Frist handle. Die StRK machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass sie die Angelegenheit als erledigt erachte und das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vom Geschäftsverzeichnis abschreibe, wenn innert Frist keine verbesserte Eingabe eingehe (vgl. Schreiben vom 8.12.2023, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 28 f.). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die StRK darum, die Steuerverwaltung anzuhalten, die Praxis der Vordatierung ihrer Schreiben zu ändern und dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren (vgl. Vorakten StRK [act. 5A] pag. 31). Die StRK wies ihn mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 darauf hin, dass sie nicht Aufsichtsbehörde über die Steuerverwaltung sei und er darzulegen habe, mit welchen Ziffern der Einspracheentscheide betreffend das Steuerjahr 2020 er nicht einverstanden sei und warum. Ausserdem seien alle Beweismittel einzureichen, die den Standpunkt des Beschwerdeführers untermauerten (vgl. Vorakten StRK [act. 5A] pag. 30). 3.3.2 Am 8. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer der StRK eine mit Rekurs und Beschwerde bezeichnete Eingabe ein (vgl. Vorakten StRK [act. 5A] pag. 32 ff.). Zudem schickte er der StRK mit Eingabe vom 9. Januar 2024 (Poststempel) ein Doppel der Eingabe vom Vortag sowie diverse Unterlagen, da er dies «in der Eile» am 8. Januar 2024 vergessen habe (vgl. E-Mail vom 8.1.2024, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 49). Die StRK sendete ihm die Eingabe vom 9. Januar 2024, die er nach Ablauf der Frist der Post übergeben und damit zu spät eingereicht habe, zurück (Schreiben StRK vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nrn. 100.2024.97/98U, 11.1.2024, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 50). Diesbezüglich ersuchte der Beschwerdeführer die StRK mit Schreiben vom 12. Januar 2024 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 52). In der Folge holte die StRK bei der Steuerverwaltung die gesamten Steuerakten betreffend das Steuerjahr 2020 ein (vgl. Schreiben StRK vom 15.1.2014, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 53) und sandte sie dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin am 6. Februar 2024 als Einschreiben zu (Schreiben Beschwerdeführer vom 23.1.2024 und Schreiben StRK vom 6.2.2024, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 55 f.). Die Sendung konnte nicht zugestellt werden und wurde der StRK mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» am 19. Februar 2024 zurückgeschickt (vgl. Vorakten StRK [act. 5A] pag. 57-59). Mit Entscheiden vom 23. Februar 2024 schrieb die StRK den Rekurs und die Beschwerde wie angedroht als gegenstandslos geworden ab (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 60 ff.). 3.3.3 Nach telefonischer Ankündigung holte der Beschwerdeführer am 6. März 2024 die Akten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens einschliesslich der Vorakten der Steuerverwaltung bei der StRK ab und retournierte sie am 19. März 2024 zusammen mit Ausdrucken von E-Mails an die StRK vom 8. Januar und 1. März 2024. Die StRK sandte ihm die Ausdrucke am 26. März 2024 zurück, da das Verfahren bei ihr mit den Entscheiden vom 23. Februar 2024 abgeschlossen worden sei (Schreiben StRK vom 6.3.2024 und 26.3.2024 [inkl. Beilagen], Vorakten StRK [act. 5A] pag. 71 und 72 ff.). 3.4 Spätestens mit der Bestätigung der Steuerverwaltung vom 7. Dezember 2023 gegenüber der StRK musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass es sich bei den Schreiben vom 2. November 2023 nicht um Vorabdrucke handelte, sondern um die Einspracheentscheide, zumal sie entsprechend bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren (vgl. Einspracheentscheide vom 2.11.2023, Vorakten StV [act. 5B] pag. 124-133). Die Steuerverwaltung hat klargestellt, dass sie dem Beschwerdeführer nicht ein weiteres Mal Gelegenheit geben wollte, Belege einzureichen. Indem die StRK dem Beschwerdeführer in der Folge Frist zur Verbesserung von Rekurs und Beschwerde bis zum 8. Januar 2024 ansetzte, ermöglichte sie ihm mit der gewährten mehr als vierwöchigen und damit auch mit Blick auf die Fest-/Feiertage bei weitem ausreichenden bzw. angemessenen Zeitspanne,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nrn. 100.2024.97/98U, einen rechtsgenüglichen Antrag und eine rechtsgenügliche Begründung zu stellen und die entsprechenden Belege einzureichen. Somit ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Eröffnung der Einspracheentscheide vom 2. November 2023 ein Rechtsnachteil entstanden wäre (vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 58). 3.5 Die StRK wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. und 13. Dezember 2023 ausdrücklich darauf hin, was sein Rekurs und seine Beschwerde enthalten müssen, damit sie darauf eintreten kann. Insbesondere ist bei Rechtsmitteln gegen Einspracheentscheide betreffend die Steuerveranlagung anzugeben, welche Ziffern der Veranlagung angefochten werden und warum. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2024 enthält keine entsprechenden Ausführungen. So fehlt jeglicher Bezug zu den Ziffern der Einspracheentscheide; ein solcher kann weder explizit noch implizit aus seinen Eingaben herausgelesen werden. Was der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Der Hinweis auf die nach gewährter Akteneinsicht nachzureichenden Belege zu den Stichworten «B.________» und «C.________» stellen keinen hinreichenden Bezug zur Veranlagung für das Jahr 2020 dar. Ebenso wenig reicht aus, wenn er lediglich pauschal festhält, die StRK habe die Steuerverwaltung anzuhalten, die entsprechenden Unterlagen zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit der Veranlagung der entsprechenden Titel durch die Steuerverwaltung nicht einverstanden wäre (vgl. auch Begründung Einspracheentscheide, Vorakten StV [act. 5B] pag. 124 und 128). Im Übrigen enthält seine Eingabe vom 8. Januar 2024 an die StRK über weite Strecken Ausführungen zu Vorgehen und Verhalten der Steuerverwaltung ihm gegenüber sowie zu allgemeinen Themen wie der Praxis der Vordatierung der Steuerverwaltung. Darin ist ebenfalls keine genügende Begründung der Rechtsmittel gegen die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 zu erkennen. 3.6 Der Beschwerdeführer erachtete weitere Ausführungen zu den Einspracheentscheiden wegen fehlender Akteneinsicht als nicht möglich. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin gemäss eigenen Angaben sämtliche Dokumente aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nrn. 100.2024.97/98U, den Veranlagungsakten («Datensammlung NESKO-VA-NP») für das Steuerjahr 2020 zugestellt hat. Damit habe sie ihm alle für das vorliegende Verfahren relevanten Akten zur Verfügung gestellt (vgl. Beschwerdeantwort vom 18.6.2024; Schreiben StV vom 20.7.2023, Vorakten StV [act. 5B] pag. 100). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Akteneinsicht die einzelnen Ziffern der Einspracheentscheide nicht substanziiert hätte anfechten können. Zwar machte er bereits vor der Steuerverwaltung und nun auch vor Verwaltungsgericht geltend, die ihm zugestellten Akten seien unvollständig, und verlangte die Zustellung der gesamten Akten. Fehlen würden insbesondere Schreiben von ihm an die Steuerverwaltung oder deren Vorsteher. Er rügt insofern eine Gehörsverletzung (vgl. Eingabe Beschwerdeführer vom 22.8.2024 [act. 13]). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 23 Abs. 1 VRPG) sowie aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens (Art. 31 VRPG) ergibt sich die Pflicht der Verwaltung zur vollständigen Aktenführung. In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2, 130 II 473 E. 4.1; BVR 2015 S. 557 E. 3.1, 2013 S. 407 E. 3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 5). Tatsächlich scheinen in den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten der Steuerverwaltung einzelne der zahlreichen, oft weitschweifenden und schwer verständlichen Eingaben des Beschwerdeführers nur auszugsweise vorhanden zu sein, konkret ein Schreiben an das «Steuersekretariat» der Gemeinde und mehrere an den Vorsteher der Steuerverwaltung persönlich (vgl. Vorakten StV [act. 5B] pag. 8, 9 und 116). Der Beschwerdeführer macht auch geltend, gewisse seiner Eingaben fehlten gänzlich in den Akten. Jedoch ist nicht begreiflich, weshalb er ohne die vollständigen, von ihm verfassten Schreiben, deren Inhalt ihm mithin bekannt war, die Einspracheentscheide nicht hätte anfechten bzw. wirksam von seinen Weiterzugsrechten hätte Gebrauch machen können. Zudem ist aus den vorhandenen Eingaben ersichtlich, dass der Beschwerdeführer darin weitgehend das Verhalten und die Praxis der Steuerverwaltung rügt und sich nicht inhaltlich mit der Veranlagung 2020 auseinandersetzt. Die von ihm vor Verwaltungsgericht als fehlend bezeichneten Eingaben beziehen sich im Übrigen weitgehend auf andere Steuerjahre bzw. weisen ein Datum vor 2020 auf und betreffen damit nicht die hier streitbetroffene Veranlagung 2020. Insoweit gehören die Eingaben des Beschwerdeführers nicht zu den vorliegenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nrn. 100.2024.97/98U, Verfahren, weshalb sie in den entsprechenden Verfahrensakten auch nicht enthalten sein müssen. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass in den Akten der Steuerverwaltung inhaltlich das Veranlagungsverfahren 2020 betreffende Dokumente fehlen würden und die Akten sich als unvollständig erwiesen. Die Steuerverwaltung hat dem Beschwerdeführer die Akten nachweislich zugestellt, weshalb keine Gehörsverletzung wegen verweigerter bzw. unzureichender Akteneinsicht erkennbar ist. 3.7 Selbst wenn in der Akteneinsicht, wie die Steuerverwaltung sie gehandhabt hat, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken wäre, wäre diese als geheilt zu betrachten. Wie die StRK zutreffend erwogen hat, wäre eine Heilung der verweigerten Akteneinsicht dadurch erfolgt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, in den Verfahren vor der StRK auch Einsicht in die Akten der Steuerverwaltung zu nehmen (vgl. angefochtene Abschreibungsverfügungen E. 15). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Akteneinsicht hätte ihm vor Ablauf der Frist im Verfahren vor der Steuerverwaltung gewährt werden müssen und könne nicht durch die im Verfahren vor der StRK mögliche Akteneinsicht Monate später geheilt werden, zumal die Akteneinsicht bei der StRK «wegen dem Abholproblem bei der Post» erst erfolgt sei, nachdem diese ihren Entscheid eröffnet habe (Beschwerden S. 3 f., 6 f., 9 f. und 12 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Möglichkeit der Akteneinsicht vor der StRK, die über dieselbe Kognition wie die Steuerverwaltung verfügt, durch allfällige Mängel bei der Akteneinsicht in den Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren keine Nachteile entstanden waren. Zudem hat die StRK der von ihr festgestellten Gehörsverletzung bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung getragen hat, indem sie auf die Auferlegung von solchen verzichtet hat (angefochtene Abschreibungsverfügungen E. 15 und 18; vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen statt vieler: BGE 142 II 218 [Pra 106/2017 Nr. 2] E. 2.8.1; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; zum Ganzen Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 9 und 11). Dass die Akteneinsicht vor der StRK tatsächlich erst nach Eröffnung der Abschreibungsverfügungen erfolgte, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Die StRK hat ihm die Akten am 6. Februar 2024 als Einschreiben zugestellt. Der Beschwerdeführer hat die Sendung jedoch nicht abgeholt, weshalb sie der StRK retourniert wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nrn. 100.2024.97/98U, In der Folge eröffnete die StRK am 23. Februar 2024 die Abschreibungsverfügungen (vgl. vorne E. 3.3.2 f.). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, aufgrund eines auswärtigen Aufenthalts habe er die Sendung der StRK, ohne deren Inhalt zu kennen, unabsichtlich nicht rechtzeitig bei der Post abgeholt. Er habe sich nach seiner Rückkehr unverzüglich per E-Mail bei der StRK nach der Sendung erkundigt und um eine zweite Zustellung gebeten (vgl. Beschwerden S. 9). Die E-Mail versandte er jedoch an eine fehlerhafte E- Mail-Adresse, weshalb die StRK davon keine Kenntnis erhielt. Im Übrigen hatte diese den Beschwerdeführer bereits früher im Verfahren darauf aufmerksam gemacht, dass Verfahren vor der StRK schriftlich sind und E-Mails weder zu den Akten genommen werden noch darauf reagiert wird (vgl. Schreiben StRK vom 9.1.2024, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 48). Der Beschwerdeführer kann auch aus seinen Ausführungen zum «Abholproblem» nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.8 Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die StRK die Eingabe vom 9. Januar 2024 wegen Verspätung nicht zu den Akten genommen, sondern dem Beschwerdeführer retourniert hat. Der Beschwerdeführer hat die Eingabe unbestrittenermassen nach Ablauf der Frist bis zum 8. Januar 2024 der Post übergeben. Fristgebundene Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 VRPG bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG). Die strikte Anwendung der Frist stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen überspitzten Formalismus dar (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 10). Eine anfechtbare Verfügung – wie der Beschwerdeführer sie verlangte – war nicht notwendig bezüglich der Rücksendung, da er diese in den Beschwerden gegen die Abschreibungsverfügungen rügen konnte. 3.9 Zusammengefasst hat die StRK zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer innert Frist weder einen rechtsgenüglichen Antrag gestellt noch eine ausreichende Begründung geliefert oder sachdienliche Unterlagen betreffend die Veranlagung 2020 eingereicht hat. Aus der geltend gemachten Gehörsverletzung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es hält somit der Rechtskontrolle ohne weiteres stand, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nrn. 100.2024.97/98U, StRK das Rekurs- und Beschwerdeverfahren wie angedroht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass sie sich zu den weiteren Anträgen und teilweise weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht weiter geäussert hat (vgl. angefochtene Abschreibungsverfügungen E. 17). 4. 4.1 Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten; die Edition der «gesamten Original-Verfahrensakten [der Steuerverwaltung] der Jahre 1996 bis dato» (bzw. «der Jahre 1994 bis aktuell») verspricht keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgelehnt (Beschwerden S. 15, 23; vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler: BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat zudem beantragt, Teile der Beschwerden seien an die zuständige Behörde weiterzuleiten, soweit sich das Verwaltungsgericht als unzuständig erachte (Beschwerden S. 15, 23). Auf dieses pauschale Weiterleitungsbegehren ist nicht näher einzugehen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden vom 2. April 2024 klare, durch andere Behörden zu behandelnde Anträge gestellt hätte. Sodann ist der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers abzuweisen, die Vorinstanzen aufzufordern, «die gesamten Dokumente in der vorliegenden Angelegenheit zu den amtlichen Akten ein- bzw. nachzureichen» (Eingabe Beschwerdeführer vom 22.8.2024 S. 1 [act. 13]). Wie bereits erläutert (vorne E. 3.6), ist nicht ersichtlich, dass in den Vorakten Aktenstücke fehlen würden, die inhaltlich zur vorliegenden Sache gehören (und dem Beschwerdeführer nicht ohnehin bekannt sind, weil es sich dabei um seine eigenen Eingaben handelt); es kann nicht gesagt werden, die Vorakten seien unvollständig bzw. zu ergänzen. Damit erübrigt es sich auch, dem Beschwerdeführer nach Akteneinsicht in «sämtliche Unterlagen» eine neue Frist zur Stellungnahme anzusetzen, hatte er nach Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nrn. 100.2024.97/98U, sicht in die vollständigen Verfahrensakten vor Verwaltungsgericht doch Gelegenheit, sich zu äussern, wovon er auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Eingabe Beschwerdeführer vom 22.8.2024 S. 1 [act. 13]). 4.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2024, Nrn. 100.2024.97/98U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Steuerverwaltung des Kantons Bern (mit Kopie der Eingaben vom 21.10.2024 und 5.11.2024 [ohne Beilagen]) - Steuerrekurskommission des Kantons Bern (mit Kopie der Eingaben vom 21.10.2024 und 5.11.2024 [ohne Beilagen]) - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2024 97 — Bern Verwaltungsgericht 19.11.2024 100 2024 97 — Swissrulings