100.2024.79/80U HAT/SBE/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Februar 2026 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Streun A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2017 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. Februar 2024; 100 22 241, 200 22 191)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2026, Nrn. 100.2024.79/80U, Prozessgeschichte: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ und B.________ am 17. März 2020 für das Steuerjahr 2017 abweichend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 67'430.-bei den Kantons- und Gemeindesteuern und auf Fr. 76'682.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte – soweit hier interessierend – darauf, dass die Steuerverwaltung für die von A.________ im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt als geschäftsmässigen Aufwand verbuchten Fahrzeugkosten sowie die Ausgaben für die Beschäftigung von Au-Pairs von höheren Privatanteilen ausging und diese aufrechnete. Die dagegen gerichteten Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 9. Juni 2022 ab. Dabei erhöhte sie die bezüglich der Beschäftigung von Au-Pairs sowie der Fahrzeugkosten vorgenommenen Aufrechnungen auf insgesamt Fr. 17'500.-und setzte das steuerbare Einkommen von A.________ und B.________ neu auf Fr. 72'548.-- (kantonale Steuern) bzw. Fr. 79'190.-- (direkte Bundessteuer) fest. B. Am 8. Juli 2022 gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 14. Februar 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie anerkannte im Gegensatz zur Steuerverwaltung die von den Beschwerdeführenden auf den Auslagen für Geschäftsfahrzeuge ausgeschiedenen Anteile für die private Nutzung, dagegen erachtete sie die teilweise Aufrechnung des Personalaufwands für Au-Pair- Anstellungen als gerechtfertigt. Insoweit nahm sie zudem die (von der Steuerverwaltung beantragte) weitere Aufrechnung für den Eigenmietwert der den Au-Pair zur Verfügung gestellten Wohnung vor. Da hieraus insgesamt ein – gegenüber den Einspracheentscheiden – nur geringfügig hö-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2026, Nrn. 100.2024.79/80U, heres steuerbares Einkommen resultierte, verzichtete die StRK darauf, eine Schlechterstellung (reformatio in peius) vorzunehmen. C. Gegen die Entscheide der StRK haben A.________ und B.________ am 15. März 2024 sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, die Entscheide der StRK vom 14. Februar 2024 seien aufzuheben und es sei auf Aufrechnungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Au-Pairs zu verzichten. Mit Verfügung vom 3. April 2024 hat die Abteilungspräsidentin die Beschwerdeverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 24. April 2024 bzw. Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2024 je die Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdeführenden haben sich am 2. Juli 2024 erneut zur Sache geäussert. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2026, Nrn. 100.2024.79/80U, direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Zwar beantragen sie förmlich die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Entscheide und fechten so an sich auch das teilweise Nichteintreten der StRK auf Rekurs und Beschwerde an (vorne Bst. B). Indes äussern sie sich in ihren Ausführungen ausschliesslich zur abschlägigen materiellen Beurteilung und nehmen zur partiellen Nichtanhandnahme ihrer Rechtsmittel durch die Vorinstanz mit keinem Wort Stellung. Werden ihre Rechtsbegehren im Licht der Beschwerdebegründung gelesen (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3), ist der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide so zu verstehen, dass vor Verwaltungsgericht nicht auch das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz beanstandet wird. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. statt vieler BGE 147 II 209 [BGer 2C_1059/2019 vom 1.12.2020] nicht publ. E. 1.1). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Der Streitwert beider Verfahren beträgt weniger als Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2026, Nrn. 100.2024.79/80U, 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Beschwerdeführenden rügen in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. 2.1 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Entscheiden dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Der Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht grundsätzlich alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1). Dazu gehört im Allgemeinen unter anderem das Recht, sich vor Erlass eines ihre Rechte betreffenden Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG; statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1; zum Ganzen BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Wenn andere Verfahrensbeteiligte in ihren Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte vorbringen, zu denen sich die betroffene Partei noch nicht äussern konnte, hat die Behörde förmlich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. Art. 142 Abs. 3 DBG; statt vieler BGE 138 I 154 E. 2.3.2, 133 I 100 E. 4.2; VGE 2024/207/208 vom 7.7.2025 E. 4.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 23). Erheblich ist ein Gesichtspunkt namentlich, wenn die entscheidende Behörde darauf abzustellen gedenkt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.2; VGE 2018/15 vom 4.4.2018 E. 3.5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt weiter, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2026, Nrn. 100.2024.79/80U, beschränken kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sie sich vor den Vorinstanzen ausführlich dazu geäussert hätten, auf welche Weise und in welchem Umfang die angestellten Au-Pairs im vom Beschwerdeführer geführten landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt worden seien und dass somit der entsprechende Personalaufwand geschäftsmässig begründet sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie weitere Angaben oder Erklärungen hätten machen können. Die StRK habe fälschlicherweise erwogen, dass Angaben zur Anzahl Arbeitsstunden und dergleichen fehlten. Vielmehr habe es die StRK versäumt, sich mit ihren Ausführungen auseinanderzusetzen. Anstatt anhand dieser die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen zu treffen und den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, habe die StRK unbesehen auf die unzutreffenden Annahmen der Steuerverwaltung abgestellt. Dadurch habe die StRK nicht nur ihr rechtliches Gehör, sondern auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Beschwerden Ziff. 6). Weiter sei ihnen durch die StRK nicht angezeigt worden, dass sie in Bezug auf die von der Steuerverwaltung in den vorinstanzlichen Verfahren erstmals aufgeworfene Frage der Berücksichtigung des Eigenmietwerts in Erwägung ziehe, diesen in die Veranlagung aufzunehmen, was eine sogenannte reformatio in peius zur Folge habe. Die StRK hätte ihnen insoweit Gelegenheit geben müssen, zu diesem neuen Gesichtspunkt ausdrücklich Stellung zu nehmen und nach Möglichkeit ihre Eingabe zurückzuziehen (vgl. Beschwerden Ziff. 7). 2.3 In Bezug auf die Äusserungsmöglichkeiten der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich Folgendes: Vor der StRK waren die von der Steuerverwaltung bezüglich der Beschäftigung von Au-Pairs sowie der Fahrzeugkosten vorgenommenen Aufrechnungen von Privatanteilen von insgesamt Fr. 17'500.-- strittig (vorne Bst. A). In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2022 machte die Steuerverwaltung zusätzlich darauf aufmerksam, dass in der Erfolgsrechnung des landwirtschaftlichen Betriebs nur der Eigenmietwert der Betriebsleiterwohnung verbucht worden sei, nicht dagegen der Eigenmietwert der (den Au-Pairs zur Verfügung gestellten) Wohnung im Obergeschoss von Fr. 6'330.-- (Kanton) bzw. Fr. 7'420.-- (Bund), was zu Ungunsten der Steuerpflichtigen zu korrigieren sei (Rekurs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2026, Nrn. 100.2024.79/80U, und Beschwerdeantwort Ziff. 2.4 letzter Abschnitt, Vorakten StRK, act. 5A, pag. 63 ff. [nachfolgend: Vernehmlassung StV]). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 hat die StRK den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung StV (samt Beilagen) unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt und unter Hinweis, dass die vollständigen amtlichen Akten bei der StRK eingesehen werden könnten (vgl. Vorakten StRK, act. 5A, pag. 79). Von der Möglichkeit zur Stellungnahme haben die Beschwerdeführenden keinen Gebrauch gemacht. In der Folge hat die StRK der Eidgenössischen Steuerverwaltung Gelegenheit gegeben, sich zu äussern (vgl. Schreiben vom 8.11.2022, Vorakten StRK, act. 5A, pag. 80) und fällte, nachdem keine entsprechende Eingabe erfolgt war, am 14. Februar 2024 die angefochtenen Entscheide (Vorakten StRK, act. 5A, pag. 81 ff.). Mit diesem Vorgehen hat die StRK den vorerwähnten Grundsätzen zur Gehörsgewährung Genüge getan (vorne E. 2.1), zumal sie den Beschwerdeführenden eine Frist für das Einreichen einer Stellungnahme ansetzte und damit förmlich Gelegenheit zur Äusserung auch zu den neuen Vorbringen der Steuerverwaltung gab. Selbst wenn begrüssenswert gewesen wäre, wenn sie den (anwaltlich nicht vertretenen) Beschwerdeführenden ausdrücklich mitgeteilt hätte, dass sie gedenkt, die bis dahin nicht thematisierte Frage des Einbezugs des Eigenmietwerts zu prüfen, und sie eingeladen hätte, sich dazu zu äussern und entscheidwesentliche Unterlagen einzureichen, liegt insoweit keine Gehörsverletzung vor. Durch die Entscheide der StRK haben die Beschwerdeführenden im Ergebnis keine Schlechterstellung erfahren (vgl. angefochtene Entscheide E. 12.5; vorne Bst. B), weshalb auch nicht unbedingt erforderlich war, sie explizit zu der (neu) in Betracht gezogenen Berücksichtigung des Eigenmietwerts als Grund für eine reformatio in peius anzuhören und auf eine allfällige Möglichkeit zum Rückzug von Rekurs und Beschwerde hinzuweisen (vgl. BGer 2C_925/2017 vom 11.6.2019 E. 2.2.1; Richner/Frei/ Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 143 N. 21). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 2.4 Zur Rüge der Beschwerdeführenden, auf ihre Ausführungen zur Beschäftigung von Au-Pairs im Betrieb des Beschwerdeführers sei die StRK nur ungenügend eingegangen, ergibt sich Folgendes:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2026, Nrn. 100.2024.79/80U, 2.4.1 In der Sache geht es um die geschäftsmässige Begründetheit der vom Beschwerdeführer in seiner Erfolgsrechnung als Aufwand verbuchten Auslagen für die Beschäftigung von Au-Pairs (und damit zusammenhängend der Frage der Aufrechnung des Eigenmietwerts der diesen zur Verfügung gestellten Wohnung). – Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen (Art. 32 Abs. 1 StG; Art. 27 Abs. 1 DBG). Eine Aufwendung ist grundsätzlich dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. dem Betrieb und dem damit verfolgten Zweck der Gewinnerzielung in einem kausalen Zusammenhang steht (vgl. statt vieler BGE 143 II 8 E. 3; vgl. auch etwa BGer 2C_153/2021 vom 25.8.2021, in StR 76/2021 S. 794 E. 3.2.2; VGE 2022/11/12 vom 5.4.2024 E. 3.1; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2019, Art. 27 N. 7). Nicht zu den geschäftsmässig begründeten Kosten gehört der Privataufwand (sog. Lebenshaltungskosten). Als privat gelten alle Aufwendungen eines Betriebs, die der privaten Sphäre der Inhaberschaft zugute kommen. Bei Aufwendungen, die teils geschäftlich, teils privat veranlasst sind, ist eine Aufteilung in einen Gewinnungskosten- und einen Privatanteil vorzunehmen (vgl. BGer 9C_719/2022 vom 4.4.2024, in StR 79/2024 S. 556 ff. E. 3.1). Bestehen keine objektiven Aufteilungskriterien, ist der Privatanteil zu schätzen; diese Schätzung stellt eine Ermessensbetätigung dar (BGer 2C_484/2019 vom 6.11.2019 E. 7.1; VGE 2021/68/69 vom 3.4.2023 E. 4.2). Bei einem erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten ist es grundsätzlich an der steuerpflichtigen Person, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist. Kann sie hierfür sachliche Gründe, das heisst genügende Tatsachen für den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit anführen, kommt der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz zum Tragen (Art. 21 Abs. 5 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 StG; Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG; vgl. statt vieler BGE 147 II 209 E. 3.1.1 und 5.1.1; BGer 2C_273/2013 und 2C_274/2013 vom 16.7.2013, in StE 2013 B 93.5 Nr. 27 E. 3.3; vgl. auch VGE 2022/11/12 vom 5.4.2024 E. 3.1, 2020/193/194 vom 9.11.2021, in StE 2022 B 72.14.2 Nr. 59 E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_1012/2021 vom 13.9.2022]). https://www.swisslex.ch/doc/aol/3653b459-24f6-463d-bff5-31a041a1d13f/0d143ad0-0728-4795-abdb-a8c2c8963895/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/697a08d3-54d5-42d3-8903-ca65925effcf/5c65eded-998d-46c6-916c-26ac0ac39feb/source/document-link
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2026, Nrn. 100.2024.79/80U, 2.4.2 Die StRK hat erwogen, dass die Beschwerdeführenden zwar vorbrächten, sie setzten die Au-Pairs aufgrund der ausserhäuslichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorwiegend in der Landwirtschaft ein. Da sich weder den Akten noch der Darstellung in ihren Eingaben Näheres über die Anzahl Arbeitsstunden oder die Arbeitsstruktur der Au-Pairs oder sonstige Angaben entnehmen liessen, aus welchen auf die Beschäftigungsanteile in der Landwirtschaft und im Haushalt geschlossen werden könne, lägen keine Beweise oder auch nur Indizien vor, anhand derer die Einsatzzeiten der Au-Pairs eruiert werden könnten (angefochtene Entscheide E. 10.2 f.). Entsprechend schloss die StRK, dass die Steuerverwaltung zu Recht zur ermessensweisen Aufrechnung eines Teils des entsprechenden Personalaufwands als Privatanteil geschritten sei. – Wie sich aus den Vorakten ergibt, haben sich die Beschwerdeführenden sowohl in Rekurs und Beschwerde an die StRK wie auch in ihrer Einsprache an die Steuerverwaltung eingehend zum Arbeitseinsatz der beschäftigten Au-Pairs geäussert: So haben sie Auskunft über ihren landwirtschaftlichen Betrieb gegeben, der eine …, landwirtschaftliche Nutzflächen für Futter- und Ackerbau, sowie einen …stall mit … Tieren umfasse. Weiter haben sie die auf dem Hof anfallenden Arbeiten beschrieben, die von Au-Pairs (bzw. in späteren Jahren von sozial, physisch oder psychisch beeinträchtigten Personen) übernommen werden können und den zeitlichen Umfang dieser Tätigkeiten erläutert (vgl. Rekurs und Beschwerde, Vorakten StRK, act. 5A, pag. 2 ff.; Einsprache, Vorakten StRK, act. 5A, pag. 35 ff., insb. 37 f.). In den Akten enthalten sind zudem die Arbeitsverträge, aus denen die Anzahl Arbeitsstunden pro Woche hervorgeht (Vorakten StV, act. 5B, pag. 1 ff.). Weiter haben die Beschwerdeführenden konkrete Angaben zur Betreuung ihrer drei Kinder (geb. .., .. bzw. ..) gemacht, die aufgrund von … offenbar besondere Unterstützung benötigen. Damit haben die Beschwerdeführenden den entscheidwesentlichen Sachverhalt substanziiert geschildert und diese Schilderung mit verschiedenen Dokumenten zumindest plausibilisiert. Was den Einsatz der Au-Pairs betrifft, hat sich die StRK in den angefochtenen Entscheiden aber mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht auseinandergesetzt. Ohne eine Würdigung dieser Vorbringen vorzunehmen (und ohne zu prüfen, ob weitere Sachverhaltsabklärungen zur Ergründung des Vorgetragenen geboten sind), schloss sie, dass für die vorgebrachte Sachdarstellung weder Indizien noch Nachweise vorlägen, weshalb die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2026, Nrn. 100.2024.79/80U, Steuerverwaltung zur ermessensweisen Aufrechnung berechtigt gewesen sei. Mit diesem Vorgehen hat die StRK die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder tatsächlich gehört, noch ernsthaft geprüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt, und dadurch den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden verletzt (vgl. vorne E. 2.1). 2.4.3 Weiter fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die StRK hinsichtlich der getätigten Aufrechnung von einem Ermessensentscheid der Steuerverwaltung ausging, der nach Art. 191 Abs. 3 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könne (angefochtene Entscheide E. 10.4). Dabei hat sie sich jedoch nicht näher dazu geäussert, weshalb auf das Vorliegen einer eigentlichen Ermessensveranlagung zu schliessen sei, welche die (nachteilige) Rechtsfolge einer wesentlich eingeschränkten Anfechtbarkeit nach sich zieht; dies etwa im Unterschied zu einer herkömmlichen Aufrechnung (unter allfälligem Ermessenszuschlag) bei der die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist (vgl. zur Abgrenzung etwa BGer 9C_459/2024 vom 24.6.2025 E. 3.2.2, 9C_750/2023 vom 18.12.2023 E. 2.4.3 ff., insb. E. 2.4.5, 2C_745/2020 vom 29.10.2020 E. 2.3.3, 2C_316/2020 vom 20.10.2020 E. 2.1). Ob der Umstand, dass sich die StRK zu diesem entscheidenden Punkt nicht weiter äusserte, die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben. 3. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Die Praxis lässt jedoch unter gewissen Umständen und im Interesse der Verfahrensökonomie die Heilung einer Gehörsverletzung zu. Vorausgesetzt wird, dass der Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zusteht und der betroffenen Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2026, Nrn. 100.2024.79/80U, schwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Heilung selbst im Fall einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs möglich, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, der mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anliegens nicht zu vereinbaren wäre (zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11). 3.2 Die Voraussetzungen für eine Heilung sind hier nicht erfüllt: Die von der StRK begangenen Gehörsverletzungen wiegen nicht nur leicht. Weil sich die StRK zudem in den angefochtenen Entscheiden nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Einsatz der Au-Pairs auseinandergesetzt hat (vorne E. 2.4.2), fehlt es insoweit gänzlich an einer rechtlichen Einordnung. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine Rückweisung an die StRK einen formalistischen Leerlauf darstellt (E. 3.1 hiervor). Hinzu kommt, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, über die Höhe der Aufrechnungen für den streitigen Personalaufwand (zuzüglich Wohnungsnutzung) – gegebenenfalls unter Ergänzung des Sachverhalts – erstinstanzlich zu entscheiden (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.3). Eine Heilung der Gehörsverletzungen fällt damit ausser Betracht. Die Sache ist folglich an die StRK zurückzuweisen, damit diese die noch strittigen Aufrechnungen unter ausreichender Prüfung und pflichtgemässer Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden erneut beurteilt. 3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als teilweise begründet. Sie sind dahin gutzuheissen, dass die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung der Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellten Beweisantrag der Beschwerdeführenden (Befragung der Au-Pairs) zu befinden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2026, Nrn. 100.2024.79/80U, 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren dringen die Beschwerdeführenden mit ihren Rechtsbegehren nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines weitergehenden Antrags ein blosser Rückweisungsentscheid gefällt wird und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 6). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind somit keine Kosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). 5. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter einer der (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur Fort-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2026, Nrn. 100.2024.79/80U, setzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2017 wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.