Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 23.10.2025 100 2024 65

23 octobre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,782 mots·~24 min·7

Résumé

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Tochter (Entscheid der Sicherheits-direktion des Kantons Bern vom 22. Januar 2024; 2022.SIDGS.615) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2024.65U STN/SPM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Nyffenegger, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Spiess A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … und Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Tochter (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 22. Januar 2024; 2022.SIDGS.615)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2025, Nr. 100.2024.65U, Prozessgeschichte: A. Die verwitwete ukrainische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1949) reiste am 9. Januar 2022 besuchsweise in die Schweiz ein. Am 29. März 2022, noch vor Ablauf des visumsfreien Aufenthalts (8.4.2022), ersuchte sie beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer mit Familie in B.________ wohnhaften Tochter. Am 31. März 2022 meldete sie sich bei der Einwohnergemeinde (EG) B.________ an und ersuchte am 7. April 2022 um Verlängerung des Visums. Mit Verfügung vom 8. September 2022 wies das ABEV (MIDI) das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und um Verlängerung des Visums ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung, vorbehältlich der Beantragung des vorübergehenden Schutzes (Schutzstatus S) beim Staatssekretariat für Migration (SEM). Das Gesuch von A.________ vom 26. September 2022 um vorübergehenden Schutz hiess das SEM am 28. September 2022 gut, worauf das ABEV (MIDI) den Wegweisungsvollzug aussetzte. Seither wohnt sie in der EG B.________ bei ihrer Tochter C.________ (geb. …; Schweizer Bürgerin) und deren Familie. B. Gegen die Verfügung des ABEV (MIDI) vom 8. September 2022 hat A.________ am 10. Oktober 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) erhoben. Diese wies die Beschwerde am 22. Januar 2024 ab. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 28. Februar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2025, Nr. 100.2024.65U, Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die SID oder an das ABEV zurückzuweisen. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 14. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; sog. Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens). Nach Art. 14 Abs. 5 AsylG werden hängige Verfahren um Ertei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2025, Nr. 100.2024.65U, lung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für schutzsuchende Personen ab Einreichung des Schutzgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung (vgl. Art. 72 AsylG; Stellungnahme des Bundesrats vom 28.8.2024 zur Motion Nr. 24.3456 von Corina Gredig «Schutzstatus S. Erwerbsanreize und Perspektiven schaffen»). – Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 29. März 2022 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung eingereicht (Akten MIDI pag. 2 ff.; vgl. vorne Bst. A). Erst nachdem das ABEV das Gesuch abgewiesen und sie unter Vorbehalt der Beantragung des vorübergehenden Schutzes beim SEM aus der Schweiz weggewiesen hat, hat sie ein entsprechendes Gesuch gestellt. Dieses hat das SEM am 28. September 2022 gutgeheissen (Akten MIDI pag. 336 ff. und 348 ff.; vgl. vorne Bst. A). Die SID hat den geltend gemachten Aufenthaltsanspruch sowie die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung umfassend geprüft. Ob dieses Vorgehen im Licht von Art. 14 AsylG korrekt war, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens dahingestellt bleiben. 3. Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2025, Nr. 100.2024.65U, sem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet folglich zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 2.1, 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 4. Da die Tochter der Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist, kommt für den Familiennachzug grundsätzlich Art. 42 AIG zur Anwendung, gemäss welchem ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde (Art. 42 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin ist nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen worden ist. Entsprechend kann kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 2 AIG abgeleitet werden, was unbestritten ist. Die Beschwerdeführerin sieht in der Regelung von Art. 42 Abs. 2 AIG jedoch eine stossende Ungleichbehandlung der Schweizerinnen und Schweizer im Vergleich zu den EU-Staatsangehörigen, auf welche das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar ist. Sie ersucht das Verwaltungsgericht, diese sog. Inländerdiskriminierung zu korrigieren (Beschwerde Rz. 9 f.). – Die SID hat insoweit zutreffend erwogen, dass das Bundesgericht eine richterliche Korrektur der Schlechterstellung von Schweizerinnen und Schweizern wiederholt abgelehnt hat (angefochtener Entscheid E. 3.2; vgl. BGE 136 II 120 E. 3.5; BGer 2C_293/2023 vom 11.6.2025 E. 1.2, 2C_432/2023 vom 8.4.2024 E. 3.4, 2C_678/2021 vom 6.12.2021 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Es besteht kein Anlass, von der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. VGE 2022/287 vom 30.10.2024 E. 3.7 [noch nicht rechtskräftig], 2020/113 vom 25.11.2021 E. 4.3.3). Insbesondere ist kein An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2025, Nr. 100.2024.65U, lass zur «Korrektur» im neuerlichen Scheitern einer parlamentarischen Initiative (Nr. 19.464 von Angelo Barrile) zu erblicken, welche die Schlechterstellung von Schweizerinnen und Schweizern beim Familiennachzug beseitigen wollte (AB 2024 N 1120 ff., AB 2024 S 674 ff., AB 2025 N 383 ff.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Die Beschwerdeführerin macht weiter einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. den inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geltend (sog. umgekehrter Familiennachzug; Beschwerde Rz. 11 ff.). 5.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) gewährleistet unter anderem das Recht auf Achtung des Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es diese Bestimmungen verletzen, wenn den Verwandten die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3). Der Schutz des Familienlebens im Sinn der erwähnten Grundrechte erfasst in erster Linie die Kernfamilie (Beziehungen zwischen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen (ausnahmsweise) unter diesem Schutz, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan wird, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2020 S. 443 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern ist nicht leichthin anzunehmen und kommt etwa bei Betreuungs- und Pflegebedürfnissen zufolge schwerwiegender Krankheiten oder körperlicher bzw. geistiger Behinderungen in Betracht, sofern eine Betreuung durch hier anwesenheitsberechtigte Angehörige unabdingbar ist (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_1011/2022 vom 14.2.2023 E. 3.2, 2C_779/2021 vom 9.5.2022 E. 3.2; BVR 2022 S. 93

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2025, Nr. 100.2024.65U, [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2019 S. 314 E. 5.1.1). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen. Das Abhängigkeitsverhältnis muss zudem im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits bestehen (BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.2, 2C_867/2016 vom 30.3.2017 E. 2.2). 5.2 Die ältere Tochter der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2009 einen Schweizer Bürger geheiratet und ist seit 2015 im Besitz des Schweizer Bürgerrechts. Sie wohnt mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern (beide Jg. 2010 und im Besitz des Schweizer Bürgerrechts) in B.________ (Akten MIDI pag. 32 ff.). Das Anwesenheitsrecht der Tochter, des Schwiegersohnes und der Enkelkinder ist im Sinne der Rechtsprechung gefestigt. Es ist unbestritten, dass die erwachsene Tochter und deren Familie nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin zählen. Strittig ist lediglich, ob die SID zu Unrecht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer älteren Tochter und deren Familie verneint hat. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, in Anbetracht ihres Gesundheitszustands sei eine kontinuierliche Beobachtung und Betreuung durch eine Vertrauensperson unerlässlich (Beschwerde Rz. 24 f. und 37). Sie sei auch psychisch besonders auf ihre Familie angewiesen, da sie mehrere Schicksalsschläge erlitten (Tod des Ehemanns und der jüngeren Tochter, drei Hirnschläge) und in der Ukraine keine nahen Verwandten bzw. emotionalen Bezugspersonen mehr habe. Diese spezifische psychische und emotionale Unterstützung könne von einer aussenstehenden Person nicht erbracht werden (Beschwerde Rz. 26 und 37). Ausserdem gehe die Beziehung zur Enkelin über eine normale gefühlsmässige Verbindung zu Enkelkindern hinaus, da sie nach dem Tod ihrer jüngeren Tochter für sie gesorgt habe, bis sie zur älteren Tochter in die Schweiz gezogen und von dieser adoptiert worden sei. Dadurch sei auch die Beziehung zur älteren Tochter sowie zum Schwiegersohn und Enkel noch intensiver geworden. Sie und ihre in der Schweiz lebende Familie bildeten aus den genannten Gründen eine «aussergewöhnliche Schicksalsgemeinschaft» (Beschwerde Rz. 34 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2025, Nr. 100.2024.65U, 5.3 Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Betreuung ergibt sich Folgendes: 5.3.1 Laut dem Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom 27. April 2018 (Akten MIDI pag. 138 f.) und dem ärztlichen Bericht des behandelnden Facharztes für Allgemeine Innere Medizin vom 27. Februar 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 3 [act. 1C]) hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 einen akuten ischämischen Hirninfarkt im Media-Stromgebiet rechts mit hämorrhagischer Transformation (sekundäre Einblutung; Behandlung in Kiew) und am 7. April 2018 zwei weitere, akute ischämische Hirninfarkte im Media-Stromgebiet rechts und im Hirnstamm links ohne Gefässverschlüsse erlitten. Zudem leidet sie unter Bluthochdruck. Infolge der jüngsten Hirninfarkte zeigte sich die Beschwerdeführerin dysarthrisch mit einer leisen Stimme und Schluckstörungen, mit einer gestörten Feinmotorik der linken Hand und mit einer Fallneigung nach rechts bei der Mobilisation. Sie verbrachte zwei Wochen auf der Stroke-Unit des Inselspitals Bern. Im Verlaufsbericht der daraufhin erfolgten Physiotherapie und Logopädie (1.5-11.6.2018; Akten MIDI pag. 141 ff.) ist Folgendes festgehalten: Die Beschwerdeführerin sei eine gute Fussgängerin und könne alltägliche Sachen gut, wie Knöpfe und Reisverschlüsse schliessen, Besteck und Gläser halten. Sie zeige insbesondere Probleme beim Schlucken von Flüssigkeiten. Anfängliche Schwierigkeiten bei der Zungenbeweglichkeit hätten sich verbessert (Akten MIDI pag. 140). Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 27. Februar 2024 wurde bei der Beschwerdeführerin während eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz am 11. August 2021 im Rahmen einer Notfallkonsultation im Inselspital Bern eine hypertensive Krise diagnostiziert; der anfängliche Verdacht auf einen weiteren Hirninfarkt wurde nicht bestätigt. Die Beschwerdeführerin leidet aber nach wie vor unter hohem Blutdruck, gestörtem Gangbild und Gleichgewicht, Schluckstörungen und Stimmveränderungen sowie andauernden starken Kopf- und Rückenschmerzen, Sehstörungen und Schwächezuständen. Der behandelnde Facharzt hat eine Anpassung der Medikation und eine Augenuntersuchung empfohlen. Zum psychischen Allgemeinzustand hält er fest, dass die Beschwerdeführerin infolge Schluckstörungen unter anhaltenden Panik- und Angstzuständen leide, welche zusätzlich den Blutdruck erhöhen würden. Sie sei psychisch und emotional stark auf ihre Familie ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2025, Nr. 100.2024.65U, wiesen. Die Familienmitglieder seien ihre einzigen Bezugspersonen, böten ihr Stabilität und Unterstützung und könnten bei Bedarf jederzeit Hilfe leisten. 5.3.2 Seit ihrer Einreise im Januar 2022 wohnt die Beschwerdeführerin in der Mietwohnung der Tochter und deren Familie, nach eigenen Angaben in einem speziell für sie eingerichteten Zimmer (Akten MIDI pag. 168 ff.; Beschwerde Rz. 18). Die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin werde ausschliesslich durch die Familie der Tochter erbracht: Es sei immer jemand von der Familie anwesend. So arbeite der Schwiegersohn fast zu 100 % und ihre Tochter mittwochs im Homeoffice (bei Beschäftigungsgrad 100 %). Nach der Schule seien die Enkelkinder in ihrer Nähe und könnten sie ablenken und beruhigen. An den Wochenenden unterstütze sie die Tochter (Beschwerde Rz. 17 und 19 f.). 5.4 Mit der SID wird nicht angezweifelt, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig auf gewisse Unterstützung angewiesen ist (angefochtener Entscheid E. 3.3.4). Ein Abhängigkeitsverhältnis zur hier lebenden Tochter und deren Familie ist aber nicht erstellt. Zwar ist die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen (vgl. vorne E. 5.3.1). Schwerwiegende Krankheiten oder körperliche bzw. geistige Behinderungen liegen jedoch nicht vor. Insbesondere ist der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin nicht mit einer praktischen Erblindung (BGer 2C_978/2021 vom 11.8.2022 E. 4.3) oder einer Paraplegie mit depressiver Erkrankung (BGer 2C_779/2021 vom 9.5.2022 E. 6.3) vergleichbar (Beschwerde Rz. 12). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht einzig durch die in der Schweiz wohnhafte Tochter (und deren Familie) gepflegt und betreut werden kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.4). Solange die Beschwerdeführerin über den Schutzstatus S verfügt, kann sie bei ihrer Familie in der Schweiz leben. Sollte der Schutzstatus dereinst aufgehoben werden, weil die Schutzbedürftigkeit entfällt, kann die Betreuung und Beobachtung der Beschwerdeführerin bei unverändertem Gesundheitszustand auch in der Ukraine durch privates Pflegepersonal (vgl. hierzu Beschwerde Rz. 28) oder – sollte ihre Wohnung nicht wieder instand gestellt werden (Beschwerde Rz. 32 und Fotos in BB 7 [act. 1C]) – in einer Alters- und Pflegeeinrichtung geleistet werden (vgl. für eine ähnliche Würdigung VGE 2018/464 vom 5.11.2019 E. 3 und 4). Es ist zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin nahe bei ihrer Tochter (mit Familie)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2025, Nr. 100.2024.65U, leben möchte und sich, insbesondere bei einem Panik- oder Angstzustand, bei der Familie am besten betreut und aufgehoben fühlt (vgl. vorne E. 5.2). Allerdings hat die Tochter ihre Heimat verlassen, um in der Schweiz zu leben. Es ist eine Folge dieses Entscheids, dass sie nun nicht in der Nähe lebt und sich nicht selber um die Beschwerdeführerin kümmern kann. Gestützt auf Art. 8 EMRK besteht keine Pflicht der Signatarstaaten, dafür zu sorgen, dass Eltern oder Schwiegereltern ihren Lebensabend – ohne hiesige Beziehung zum Land (vgl. hinten E. 6.4) – bei ihren erwachsenen Kindern verbringen können (BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 4.2). Auch der Umstand, dass die Enkelin nach dem Tod ihrer Mutter (7.6.2015; Akten MIDI pag. 40) bis zu ihrer Einreise in die Schweiz zwecks Adoption durch die ältere Tochter (Akten MIDI pag. 43) kurz mit der Beschwerdeführerin gemeinsam in der Ukraine gelebt hat (vgl. Gesuch um Aufenthaltsbewilligung Rz. 6, Akten MIDI pag. 2 ff.), vermag noch kein über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. 5.5 Nach dem Erwogenen hat die SID somit zu Recht erkannt, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz lebenden Tochter und deren Familie nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK resp. Art. 13 BV fällt. Eine andere Anspruchsgrundlage ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Mit der SID ist ein Anwesenheitsanspruch zu verneinen (angefochtener Entscheid E. 3.3.4). 6. Ferner ist umstritten, ob der Beschwerdeführerin der Aufenthalt als Rentnerin zu Recht verweigert worden ist. 6.1 Nach Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Bst. c). Die Voraussetzungen für diese sog. Rentnerbewilligung müssen kumulativ erfüllt sein. Selbst wenn dies der Fall ist, besteht kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Die Entscheidung ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2025, Nr. 100.2024.65U, vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (BVR 2024 S. 505 E. 2.2, 2022 S. 93 E. 4.1 mit Hinweisen). Näheres regelt Art. 25 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Danach beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre (Abs. 1). Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz (Abs. 2) liegen insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (Bst. a), oder wenn enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister; Bst. b). Weiter darf die ersuchende Person im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 3). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der eine Schweizerin oder einen Schweizer und allenfalls ihre oder seine Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) berechtigt (Abs. 4). 6.2 Die heute 76-jährige Beschwerdeführerin hat das geforderte Mindestalter erreicht. Zudem ist aufgrund ihres Alters nicht anzunehmen, dass sie in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen wird (vgl. Akten SID 4A1 Beilage 6 zur Beschwerde vom 10.10.2022). Strittig ist, ob die SID besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz zu Recht verneint (angefochtener Entscheid E. 4.3.3) und infolgedessen das Vorliegen genügender finanzieller Mittel offen lassen konnte (angefochtener Entscheid E. 4.4). 6.3 Zu den besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz ergibt sich Folgendes: 6.3.1 Die besondere persönliche Beziehung zur Schweiz (Art. 28 Bst. b AIG) darf sich nicht bloss aus Beziehungen zu hier lebenden Verwandten ergeben, sondern muss in weiteren Bezugspunkten zum Ausdruck kommen, die eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz aufzeigen, beispielsweise in Form von Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkten Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung (BVR 2022 S. 93 E. 4.4.1; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2025, Nr. 100.2024.65U, Ausländerbereich des SEM, Stand: 1.9.2025, Ziff. 5.3 [einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»]). Unter Ermessensgesichtspunkten ist es auch bei Vorliegen verwandtschaftlicher Beziehungen gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE nicht unstatthaft, den Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge an die Sozialwerke, Krankenkassenbeiträge oder Steuern geleistet haben, im Licht der einschlägigen öffentlichen Interessen zurückhaltend zu regeln (Art. 28 i.V.m. Art. 3 Abs. 3, Art. 4 und 96 AIG; vgl. BVR 2022 S. 93 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen BVR 2024 S. 505 E. 3.1; VGE 2022/85 vom 12.3.2024 E. 4.2.1). 6.3.2 Insgesamt räumt Art. 28 AIG Beurteilungsspielräume und Ermessen ein. Das Rechtsverständnis der SID hält sich an den gesetzlichen Rahmen und steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht wendet bei diesen Gegebenheiten den vergleichsweise strengen Massstab der SID an, weil es im Rahmen der Rechtskontrolle nicht seine Aufgabe ist, eine andere Praxis anstelle der primär verantwortlichen Behörden zu setzen, wenn eine Praxis strenger oder entgegenkommender sein kann (vgl. BVR 2024 S. 505 E. 3.2, 2022 S. 93 E. 4.4.3; weiterführend allgemein hierzu Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 25). 6.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei seit 2009 jährlich total 180 Tage und damit insgesamt sechs Jahre in der Schweiz gewesen und halte sich seit Januar 2022 ununterbrochen in der Schweiz auf. Sie gehe auf dem Wochenmarkt einkaufen, besuche das Hallenbad in B.________ oder das Freibad … sowie regelmässig die reformierte Kirche in B.________, alles unabhängig von der Tochter und deren Familie. Sie bemühe sich seit mehreren Jahren jeden Tag, neue Wörter und Sätze auf Deutsch zu lernen (Beschwerde Rz. 44 ff. und 52). Ausserdem verfüge sie in der Schweiz über enge Beziehungen zur Schweizer Bevölkerung und zur reformierten Kirche. Als Nachweis hat sie im Verfahren vor der SID und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehrere Schreiben von Drittpersonen ins Recht gelegt (Beschwerde Rz. 49 ff.). 6.3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit September 2014 14 Mal für mehrheitlich jeweils drei Monate (rund 3,5 Jahre) in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2025, Nr. 100.2024.65U, die Schweiz zu ihrer Tochter und deren Familie gereist ist (Akten MIDI pag. 45 ff. und 236 ff.). Die Beschwerdeführerin hält sich zudem seit Januar 2022 in der Schweiz auf und ist seit drei Jahren (September 2022) im Besitz des Schutzstatus S (Akten MIDI pag. 348 f.; vgl. vorne Bst. A). Die Aufenthalte in der Schweiz haben indes einzig den Besuch ihrer Tochter und deren Familie bezweckt. Dafür spricht, dass sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben während ihres Aufenthalts oft um die beiden Enkelkinder gekümmert und die Familie bestmöglich unterstützt hat. Zudem hat sie sämtliche Aufenthalte bei ihrer Tochter verbracht und bringt nicht vor, sich vor dem Jahr 2009 (Zuzug der Tochter) jemals in der Schweiz aufgehalten zu haben (Beschwerde an die SID vom 10.10.2022 Rz. 35 und 79 f., in Akten SID 4A pag. 17 ff.). Die geltend gemachten Aktivitäten (vgl. E. 6.3.3 hiervor) begründen noch keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz. Mit den Referenzschreiben kann die Beschwerdeführerin sodann keine vertieften eigenständigen persönlichen Beziehungen zur Schweizer Bevölkerung nachweisen: Das Mitglied der Kirchgemeinde resp. der Pfarrer und die Pfarrerin bestätigen in ihren Schreiben lediglich zufällige Treffen im Dorf (Wochenmarkt, Spaziergang usw.) und die Teilnahme an Gottesdiensten (Akten SID 4A pag. 67 f.; BB 5 [act. 1C]). Aufgrund der näheren Bekanntschaft mit D.________ und dessen russischsprachiger Ehefrau (vgl. BB 6 [act. 1C]) kann noch nicht auf ein eigenständiges Netz aus Bekanntschaften geschlossen werden. Schliesslich weist sie auch keine vertieften Deutschkenntnisse auf (Beschwerde Rz. 48), was für das Knüpfen sozialer Bindungen ausserhalb des familiären Umfelds von erheblicher Bedeutung wäre. Ihr hilft nicht, dass der Spracherwerb im fortschreitenden Alter schwieriger ist und die Bekannten in ihren Referenzschreiben eine Verbesserung der Verständigung bestätigen (Akten SID 4A pag. 67 f.; BB 5 und 6 [act. 1C]). 6.4 Die Beschwerdeführerin nennt keine anderen Gründe als ihre Besuchsaufenthalte mit persönlichen Kontakten, die einen besonderen persönlichen Bezug zu Land und Leuten herstellen könnten. Sie war in der Schweiz nie erwerbstätig oder steuerpflichtig. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin damit keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz nachzuweisen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.3.3). Mit der SID erübrigen sich Ausführungen zum Vorliegen der notwendigen finanziellen Mittel (angefochtener Entscheid E. 4.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2025, Nr. 100.2024.65U, 7. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, ihr sei der Aufenthalt in der Schweiz aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu bewilligen (Beschwerde Rz. 61 ff.). 7.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines solchen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 5, 2020 S. 443 E. 4.5, 2019 S. 314 E. 6.5, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; zum Ganzen auch BVR 2016 S. 369 E. 3.3). 7.2 Die SID hat geschlossen, dass das ABEV eine ermessensweise Bewilligungserteilung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu Recht verweigert hat (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). So besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter und deren Familie (vgl. vorne E. 5.4). Auch hat die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrer Tochter und deren Familie kaum Beziehungen zur Schweiz und hat kaum Kenntnisse einer Landessprache (vgl. vorne E. 6.3.4 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2025, Nr. 100.2024.65U, 7.3 Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin nunmehr vor, aufgrund des Krieges seien die Wasser- und Abwasserleitungen in … beschädigt worden, was zu schweren Wasserschäden in ihrer Wohnung geführt habe. Die Wohnung sei unbewohnbar (Beschwerde Rz. 32 und 69 mit BB 7 [act. 1C]). Ausserdem würden der Kontakt mit der hiesigen Familie bei einer Rückkehr in die Ukraine auf das absolute Minimum reduziert: Sie könne aufgrund ihrer Gesundheit nicht mehr allein in die Schweiz reisen und ihre Tochter (mit Familie) könne sie nicht oft in der Ukraine besuchen, weil sie Vollzeit berufstätig sei und die Enkelkinder schulpflichtig seien (Beschwerde Rz. 30 f. und 69). 7.4 Auch diese (neuen) Vorbringen begründen keinen persönlichen Härtefall: Sofern es sich bei der auf den Fotos abgebildeten Wohnung tatsächlich um jene der Beschwerdeführerin handeln sollte, ist eine Renovation – nach Kriegsende – nicht ausgeschlossen. Jedenfalls wurden Küche, Bad, WC und Flur bereits herausgerissen (Beschwerde Rz. 32). Denkbar wäre auch die Miete einer anderen Wohnung oder – sofern notwendig – die Unterbringung in einer Alters- und Pflegeeinrichtung. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter und deren Familie weniger sehen würde, falls der Schutzstatus S aufgehoben würde und die Beschwerdeführerin in die Ukraine zurückkehren müsste. Der Kontakt kann aber, wie früher, mit gegenseitigen Besuchen und den üblichen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Die Beschwerdeführerin ist seit dem letzten Schlaganfall (2018) ferienhalber in die Türkei und mehrmals in die Schweiz geflogen (Akten MIDI pag. 45 ff., 121 ff. und 236 ff.). Sollte es der Beschwerdeführerin altershalber nicht mehr möglich sein, in die Schweiz zu reisen, kann die hier lebende Familie sie besuchen; dass die Tochter und ihr Ehemann Vollzeit arbeiten und die Kinder schulpflichtig sind, steht Besuchen in der Ukraine nicht entgegen. Zu keiner anderen Beurteilung führt die finanziell (gute) Situation der Tochter und deren Familie (Beschwerde Rz. 18 ff., 65 und 71). Insgesamt unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführerin nicht massgeblich von jener anderer pensionierter Personen in der Ukraine, deren Kinder im Ausland leben. 7.5 Der Beschwerdeführerin ist es daher – wie die SID zutreffend erwogen hat – zuzumuten, nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2025, Nr. 100.2024.65U, die Ukraine zurückzukehren und ihre familiären Beziehungen wie bis anhin zu pflegen, zumal die räumliche Trennung von den Betroffenen freiwillig gewählt wurde. Die SID durfte gesamthaft betrachtet einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall ohne Rechtsverletzung verneinen. 8. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin infolge Gewährung des vorübergehenden Schutzes – bis zu dessen Aufhebung – in der Schweiz verbleiben kann. Nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes steht es ihr frei, bei wesentlicher Veränderung der Umstände ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zu stellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). 9. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die SID oder den MIDI (vgl. vorne Bst. C) erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2025, Nr. 100.2024.65U, 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin (mit einer Kopie der Aktenzustellung des MIDI vom 6.10.2025) - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit einer Kopie der Aktenzustellung des MIDI vom 6.10.2025) - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

100 2024 65 — Bern Verwaltungsgericht 23.10.2025 100 2024 65 — Swissrulings