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Bern Verwaltungsgericht 24.06.2025 100 2024 395

24 juin 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,713 mots·~24 min·8

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 19. November 2024; 2023.SIDGS.803) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2024.395U MAM/LLA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Juni 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin López A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 19. November 2024; 2023.SIDGS.803)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2024.395U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1997), Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 19. Oktober 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte mit Verfügung vom 3. November 2016 fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 13. Juni 2018 ab (Verfahren E-7639/2016). Am 15. August 2018 reichte A.________ ein zweites Asylgesuch ein, welchem wiederum kein Erfolg beschieden war. Am 14. November 2018 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________ (Jg. 1998). Gestützt auf diese Ehe erhielt er am 15. April 2019 eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 30. November 2022 verlängert wurde. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 22. März 2023 rechtskräftig geschieden. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhob A.________ am 27. November 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. November 2024 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 13. Januar 2025. C. Hiergegen hat A.________ am 20. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2024.395U, sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Deutschkurses eingereicht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und daraus resultierend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. 2.1 Er bringt vor, die Vorinstanz habe «weitgehend unbegründet» behauptet, dass das ABEV der Begründungspflicht nachgekommen sei. Damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2024.395U, müsse sich die Vorinstanz ebenfalls vorwerfen lassen, die Begründungspflicht verletzt zu haben (Beschwerde S. 4). Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, sowohl die eingereichten Beweismittel zu würdigen als auch weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Damit habe sie die Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt (Beschwerde S. 6 f.). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 ff. VRPG) verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Behörde muss die Begründung ihres Entscheids zumindest so abfassen, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 142 I 135 E. 2.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.2). 2.3 Nach dem Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, wobei der Untersuchungspflicht die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG) gegenübersteht (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 1 und 5). Sowohl aufgrund der Untersuchungsmaxime als auch gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien anerbotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (sog. Beweisabnahmepflicht). Die Behörden trifft nur dann eine eigenständige Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts, wenn konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind, die zusätzliche Abklärungen nahelegen (Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 6). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2024.395U, weise genügen dafür nicht (sog. Abklärungspflicht; vgl. BGer 2C_585/2020 vom 22.3.2021 E. 3.2.2). 2.4 Die Vorinstanz hat erwogen, die Verfügung vom 25. Oktober 2023 vermöge den Anforderungen an die Begründungspflicht «gerade zu genügen». Es werde die gesetzliche Grundlage genannt und es finde sich eine knappe Begründung zum strittigen Trennungszeitpunkt. Aufgrund des Umstands, dass sich das ABEV (MIDI) nicht zu sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert habe, könne nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht geschlossen werden (angefochtener Entscheid E. 2.3). Dies ist nicht zu beanstanden. Auch hat die Vorinstanz ihrerseits die Begründungspflicht nicht verletzt: Der angefochtene Entscheid ist hinreichend begründet und hat eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht, was eindeutig aus der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht hervorgeht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eingehend dargelegt, von welchem Trennungsdatum sie ausgegangen ist und weshalb sie hinsichtlich des strittigen Trennungszeitpunkts auf die Aussagen der Exfrau abgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 4). Ob die Begründung der Vorinstanz ebenfalls inhaltlich zutreffend ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der nachfolgend zu prüfenden materiellen Beurteilung (vgl. etwa BGE 130 II 530 E. 4.3; BVR 2018 S. 310 E. 3.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28). 2.5 Weiter würdigte die Vorinstanz – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch die eingereichten Beweismittel umfassend (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3 und 4.2). Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht dazu angehalten, weitere Abklärungen zu treffen. Zudem beschränkte sich der Beschwerdeführer auf allgemeine und pauschale Ausführungen. Auch Beweisanträge hat er im vorinstanzlichen Verfahren keine gestellt. Insoweit hat die Vorinstanz auch die ihr obliegende Beweisabnahmepflicht nicht verletzt. Inwiefern sie in diesem Zusammenhang in Willkür verfallen sein soll, ist weder ersichtlich noch dargetan (vgl. Beschwerde S. 6). Weiterungen hierzu erübrigen sich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2024.395U, 3. In der Sache strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 3.1 Der Beschwerdeführer macht einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) geltend. Am 1. Januar 2025 ist die Änderung des AIG vom 14. Juni 2024 in Kraft getreten, welche bezüglich Art. 50 AIG den Einleitungssatz von Absatz 1 sowie den Absatz 2 betrifft und einen neuen Absatz 4 einführt (AS 2024 713). Diese Änderung findet gemäss spezifischer Übergangsregelung von Art. 126g AIG grundsätzlich auf alle Gesuche Anwendung, die vor dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 50 AIG, also vor dem 1. Januar 2025 eingereicht worden sind. Folglich finden vorliegend die neuen Bestimmungen Anwendung. 3.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen; nicht angerechnet wird die voreheliche Beziehung. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGer 2C_85/2025 vom 19.3.2025 E. 4.1), d.h. die eheliche Gemeinschaft endet in der Regel mit der Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2; BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2). 3.3 Für den Beginn der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG ist auf die Heirat am 14. November 2018 abzustellen. Strittig und nachfolgend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2024.395U, zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt die Ehegemeinschaft aufgelöst worden ist. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.3.1 Der Beschwerdeführer meldete am 13. Juli 2022 bei der Gemeinde E.________ seinen Wegzug aus dem Kanton Aargau in den Kanton Bern per 4. Juli 2022 (Akten MIDI pag. 396). Daraufhin ersuchte der MIDI sowohl den Beschwerdeführer als auch B.________ um nähere Angaben zu den Gründen des Ortswechsels bzw. der Trennung der Ehe (Akten MIDI pag. 399 f., 401 ff., 428 ff.). 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass es in der Ehe vermehrt zu Differenzen gekommen sei und sie sich am 1. Juli 2022 getrennt hätten. Trennungsabsichten hätten seit Sommer 2022 bestanden. Es habe sich hierbei um die erste Trennung gehandelt (Akten MIDI pag. 403). Die Exfrau gab demgegenüber an, dass der Beschwerdeführer den gemeinsamen Haushalt per Ende April 2019 verlassen habe. Seit diesem Zeitpunkt habe es vermehrt Streitigkeiten gegeben, und bei ihr sei der Eindruck entstanden, dass er sie nur geheiratet habe, um in der Schweiz bleiben und von einem guten Leben profitieren zu können. Sie fühle sich ausgenutzt und betrogen. Nach dem Auszug sei er in C.________ einer Arbeit nachgegangen. Danach habe er bis Ende Juli 2021 in Bern gearbeitet und auch dort gewohnt. Seit anfangs September 2021 habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm. Anfang August 2021 habe er eine Wohnung in G.________ gemietet und diese allein bezogen (Akten MIDI pag. 431, 443, 468). 3.3.3 Die in den Akten vorhandenen Arbeitszeugnisse weisen folgende Arbeitsorte des Beschwerdeführers aus: Bis am 31. Juli 2019 arbeitete er im Restaurant «…» in C.________, ab 1. August 2019 im Restaurant «…» in D.________ und ab 1. August 2021 bis zum 31. Dezember 2021 bei der Firma … in E.________ (Akten MIDI pag. 415 ff.). Am 1. Januar 2022 hat er bei der Firma … in … eine neue Stelle angetreten (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2 und 3 [act. 1C]). 3.3.4 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer Paarfotografien und Chatverläufe ein. Die Fotografien stammen aus dem Zeitraum zwischen Februar 2020 und Juli 2021. Der Inhalt der Chatnachrichten lässt sich nicht ohne Weiteres feststellen, da ein Grossteil der Kommunikation auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2024.395U, Tamil erfolgte und keine Übersetzung vorgelegt wurde. Festzuhalten ist zudem, dass die letzte Textnachricht vom 15. September 2021 datiert (Akten MIDI pag. 536). 3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Beweis erbracht, dass er mit seiner Exfrau bis zum 4. Juli 2022 zusammengelebt habe. Er verweist hierfür auf die Bestätigung der Gemeinde E.________ betreffend seinen Wegzug per 4. Juli 2022. Die Behauptung seiner Exfrau, wonach sie sich bereits im April 2019 getrennt hätten, sei widerlegt und schlicht aktenwidrig. Die Anmietung des Studios hätte als Freiraum für eheliche Intimitäten gedient. Es sei offensichtlich, dass seine Exfrau im Hinblick auf eine erneute Heirat zwecks Wahrung ihres Rufes bestreite, mit ihm in einer Ehegemeinschaft gelebt zu haben. Es sei damit belegt, dass die Ehe seit der Heirat am 14. November 2018 deutlich über drei Jahre gedauert habe (Beschwerde S. 7 f.). 3.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Aussagen der Exfrau in sich stimmig und schlüssig wirken (angefochtener Entscheid E. 4.4). Danach ist der Beschwerdeführer bereits im April 2019 aus dem gemeinsamen Haushalt in E.________ ausgezogen. Hierfür spricht der Umstand, dass er per 1. August 2019 eine Stelle im Restaurant «…» in D.________ angetreten hat. Wie er den Arbeitsweg von E.________ nach D.________, dieser beansprucht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln über zwei Stunden, zurücklegte, erklärt er auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit keinem Wort (auch hierzu angefochtener Entscheid E. 4.4). Zudem stehen die Angaben der Exfrau, den Kontakt zum Beschwerdeführer im September 2021 abgebrochen zu haben, im Einklang mit den eingereichten Chatverläufen, den Paarfotos sowie mit der Anmietung der Wohnung in G.________ im August 2021 durch den Beschwerdeführer. So datiert die letzte dokumentierte Textnachricht vom 15. September 2021 und das letzte Paarfoto wurde im Juli 2021 aufgenommen (vgl. vorne E. 3.3.4). Dass der Kontakt nach diesem Datum noch gepflegt worden wäre, kann den Akten nicht entnommen werden. Entsprechende Fotos oder Nachrichten hat der Beschwerdeführer nicht beigebracht. Auch die Anmietung der Wohnung im August 2021 als angeblicher Rückzugsort für gemeinsame Intimitäten vermag nicht zu beweisen, dass die Beziehung darüber hinaus Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2024.395U, stand hatte. Vielmehr ist gestützt auf die Aussagen der Exfrau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge des Kontaktabbruchs im September 2021 die Wohnung allein bezogen hat (vgl. vorne E. 3.3.2). Sein Argument, seine Exfrau mache nicht wahrheitsgetreue Angaben, um ihren Ruf im Hinblick auf eine neue Heirat zu wahren, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen: Seine Exfrau müsste eine neue Ehe ohnehin als Geschiedene nach gescheiterter erster Ehe eingehen. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwogen hat, überzeugt auch das Argument nicht, dass mit der Ummeldung seines Wegzugs bei der Gemeinde E.________ im Juli 2022 der Fortbestand der Beziehung bis zu diesem Zeitpunkt bewiesen sei. Die Gemeinde überprüft die tatsächliche Änderung des Zivilstands bei einer solchen Ummeldung nämlich nicht, sondern nimmt einen Wechsel des Wohnorts administrativ lediglich entgegen (Akten MIDI pag. 396, 440). Zudem dürfte es realitätsfern sein, dass die Trennung einer ehelichen Gemeinschaft exakt mit dem Datum des Wegzugs zusammenfällt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4). 3.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass der gemeinsame Haushalt im April 2019 aufgelöst worden ist. Danach haben der Beschwerdeführer und seine Exfrau den Kontakt zwar weiterhin gepflegt. Der Wille, die partnerschaftliche Beziehung aufrechtzuerhalten, ist jedoch im September 2021 endgültig erloschen. Demzufolge gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die eheliche Gemeinschaft über die erforderliche Dreijahresfrist hinaus bis mindestens am 14. November 2021 Bestand hatte. Die Vorinstanz hat demnach den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG zu Recht verweigert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der rechtserhebliche Sachverhalt nach dem Gesagten hinreichend erstellt. Auf weitere Beweismassnahmen kann verzichtet werden. 4. Der Beschwerdeführer macht einen nachehelichen Härtefall geltend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2024.395U, 4.1 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die Hinweise nach Bst. a berücksichtigen, die betroffene Person die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat (Bst. b) oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Bst. c; vgl. zum Ganzen BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen etwa VGE 2024/120 vom 20.12.2024 E. 4.1). Im Rahmen der Prüfung der Wiedereingliederungsmöglichkeit im Herkunftsland sind auch Hindernisse zu berücksichtigen, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, weil solche Hindernisse nicht (ausschliesslich) in ein allfälliges Asyl- oder Vollzugsverfahren verwiesen werden dürfen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2024.395U, BGer 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.3.1 [betrifft VGE 2021/217 vom 28.12.2022]). 4.2 Zur Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist Folgendes festzustellen: Der 1997 geborene Beschwerdeführer lebt seit neun Jahren in der Schweiz. Nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2019 ging er konstant einer Arbeitstätigkeit nach (vgl. vorne E. 3.3.3). Seit dem 1. Januar 2022 arbeitet er als Produktionsmitarbeiter bei der … und verdient monatlich Brutto rund Fr. 5'000.-- (vgl. BB 2 und 3 [act. 1C]). Folglich ist es ihm gelungen, sich wirtschaftlich zu integrieren. Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Akten MIDI pag. 410 ff.). Zu seiner sprachlichen Integration kann gestützt auf die im Bewilligungsverfahren eingereichten Diplome festgestellt werden, dass er seit November 2021 über das Sprachniveau A2 verfügt und er sich somit bemüht hat, die Landessprache zu erlernen (Akten MIDI pag. 412 f.). Seit August 2023 nimmt er zudem am arbeitsplatzspezifischen Deutschkurs A1-A2 seiner Arbeitgeberin teil (vgl. BB 5 [act. 1C] und BB 7 [act. 4A]). Im Hinblick auf die soziale Integration legt der Beschwerdeführer jedoch auch vor Verwaltungsgericht nicht dar, dass er in der Schweiz über gefestigte Kontakte verfügt. Er gab lediglich an, dass er mit der Schweizerin F.________ in einer stabilen und auf Dauer ausgerichteten Beziehung lebe (vgl. Beschwerde S. 9). Auf weitere Ausführungen oder das Einreichen von Belegen, verzichtete der Beschwerdeführer. Vorinstanzlich wurde einzig auf die Mitgliedschaft in zwei …-Vereinen verwiesen (vgl. Akten MIDI pag. 418 f.). Abgesehen von der mangelhaften sozialen Eingliederung, kann damit grundsätzlich von einer gelungenen Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Dies verleiht dem Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht automatisch einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG (statt vieler BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023 E. 3.2.3 [betrifft VGE 2022/55 vom 22.11.2022], 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.4 [betrifft VGE 2021/217 vom 28.12.2022]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2024.395U, 4.3 Zur Zumutbarkeit der Wiedereingliederung im Heimatland ergibt sich Folgendes: 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Wiedereingliederung im Herkunftsland erscheine ernsthaft gefährdet. Er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka «gezielt asylrelevant verfolgt», was eine unmenschliche Behandlung zur Folge hätte (Beschwerde S. 9 f.). Weiter lägen Wegweisungshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG vor, welche ebenfalls wichtige persönliche Gründe für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz darstellen würden (Beschwerde S. 10). 4.3.2 Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, weshalb er im Heimatland mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen müsste und die vorinstanzliche Beurteilung rechtsfehlerhaft sein soll. Er verweist lediglich auf die «bereits gemachten Eingaben» und übersieht damit, dass ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts keine rechtsgenügliche Begründung darstellt (Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 24). Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2, 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen; BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar eine Übersetzung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Unterlagen aus Sri Lanka in Aussicht gestellt, diese aber nicht eingereicht hat (Beschwerde S. 9; BB 6 [act. 1C]). Da sich sein Vorbringen in einer gänzlich unsubstanziierten Behauptung erschöpft, ist im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung darauf zu verzichten, eine Übersetzung in Auftrag zu geben bzw. den Beschwerdeführer dazu anzuhalten, eine Übersetzung einzureichen (Michel Daum, a.a.O., Art. 35 N. 6). Zu beachten ist, dass beiden Asylgesuchen des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden war (vgl. zum Asylgesuch vom 19.10.2015: BVGer E-7639/2016 vom 13.6.2018, Akten MIDI pag. 67 ff.; zum zweiten Asylgesuch vom 15.8.2018: Asylentscheid des SEM vom 12.10.2018; Akten MIDI pag. 342 ff.). Die Vorinstanz hat zudem zutreffend ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Lage in Sri Lanka aktuell zwar als volatil beurteile, indes aber kein Grund zur Annahme bestehe, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (angefochtener Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2024.395U, scheid E. 5.3 mit Hinweis auf BVGer E-5806/2020 vom 31.1.2024 E. 6.3.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Einschätzung unter Berücksichtigung der Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka im September 2024 in einem erst kürzlich ergangenen Urteil bestätigt (BVGer E-6879/2024 vom 6.2.2025 E. 6.5). 4.3.3 Die Vorinstanz hat zur Zumutbarkeit der Wiedereingliederung zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Kindheit und Jugend, damit seine lebensprägenden Jahre in Sri Lanka verbracht hat und vor Ort nach wie vor über ein soziales Netz verfügt (angefochtener Entscheid E. 5.3; auch zum Folgenden). Weiter kann er als noch junger und gesunder Mann seine in der Schweiz erworbenen Berufserfahrungen und Sprachkenntnisse gezielt einsetzen, um auch im Heimatland eine Arbeitsstelle zu finden. Der blosse Umstand, dass in seinem Heimatland ungünstigere wirtschaftliche Bedingungen herrschen, vermag praxisgemäss keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. statt vieler BGer 2C_634/2023 vom 13.1.2025 E. 4.3). Zu berücksichtigten ist zudem, dass die tatsächlich gelebte Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Exfrau mit fünf Monaten nur von kurzer Dauer war. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, darzulegen, dass ihm eine Wiedereingliederung in Sri Lanka nicht zugemutet werden könnte. 4.4 Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall und damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu Recht verneint. 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Beschwerde S. 9). 5.1 Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV kann sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2024.395U, auf Aufenthalt ergeben: Bei einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz wird in der Regel von einer guten Integration ausgegangen, sodass es für die Beendigung des Aufenthaltsrecht besonderer Gründe bedarf. Liegt noch keine zehnjährige Aufenthaltsdauer vor, wird hingegen eine besonders ausgeprägte Integration verlangt (grundlegend BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]). 5.2 Unbestritten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab der Heirat im November 2018 als rechtmässiger gilt (vgl. Bst. A). Bezüglich des Schutzes des Privatlebens nicht anzurechnen ist der Aufenthalt während des Asylverfahrens des Beschwerdeführers (2015 bis 2018; vgl. Bst. A; BGE 149 I 66 E. 4.4; BGer 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.4). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beruht die Anwesenheit des Beschwerdeführers – nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung am 30. November 2022 (vgl. vorne Bst. A) – einzig auf der Berechtigung, den Ausgang des Verfahrens auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz abwarten zu dürfen bzw. auf der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die in der Verfügung vom 25. Oktober 2023 angeordneten Wegweisung. Dem prozeduralen Aufenthalt wird praxisgemäss nicht derselbe Stellenwert beigemessen wie einem bewilligten Aufenthalt (angefochtener Entscheid E. 7.3; BGE 149 I 66 E. 4.4; BGer 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.4). – Somit kann der Beschwerdeführer noch keinen zehnjährigen Aufenthalt vorweisen; es bedürfte folglich einer besonders ausgeprägten und überdurchschnittlichen Integration. Eine solche ist mit der Vorinstanz zu verneinen, vermag der Beschwerdeführer doch keine vertiefte soziale Integration vorzuweisen (vgl. vorne E. 4.2). Auch geht seine Integration insgesamt nicht über die üblicherweise zu erwartende hinaus. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten stabilen und auf Dauer ausgerichteten neuen Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin erstmals und pauschal einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geltend macht (vgl. Beschwerde S. 9), ergibt sich Folgendes: Aus einem Konkubinat ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Bewilligungsanspruch, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird. Dabei ist wesentlich, ob die Partnerin und der Partner in einem gemeinsa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2024.395U, men Haushalt leben; zudem ist der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGer 2C_501/2023 vom 11.11.2024 E. 7.1, 2C_260/2022 vom 23.8.2022 E. 1.4.1; VGE 2021/302 vom 11.9.2024 E. 4.2). – Wie lange die neue Beziehung andauert und ob der Beschwerdeführer mit seiner neuen Partnerin zusammenlebt, hat er nicht dargelegt. Es wurden diesbezüglich auch keine Belege oder anderweitige diese Beziehung bestätigende Unterlagen eingereicht. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Konstellation des Beschwerdeführers in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV fällt. 5.4 Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. 6. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung bestätigt (schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG; angefochtener Entscheid E. 6). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer setzt den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen. Er behauptet zwar, dass es sich bei ihm um einen «beispielhaften Fall eines Härtefalls» handeln würde. Er verweist diesbezüglich auf seine «Situation […] im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka» (Beschwerde S. 11). Inwiefern seine Situation einen Härtefall begründen würde, legt er aber – wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.3.2) – nicht dar. Auch aus den Akten ergibt sich nichts, was die vorinstanzliche Überprüfung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2024.395U, der Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligung seines Aufenthalts als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. 7. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert worden ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Mit der Beschwerdeabweisung wird auch die Wegweisung des Beschwerdeführers bestätigt, die Konsequenz der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 29. August 2025. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.-- entnom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2024.395U, men. Der Restbetrag von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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