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Bern Verwaltungsgericht 28.05.2026 100 2024 354

28 mai 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,608 mots·~33 min·17

Résumé

Wasserbauplan \"Bachtelengraben\" (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 17. Oktober 2024; BVD 140/2024/93) | Wasser

Texte intégral

100.2024.354U STE/BIM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Mai 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bickel Erbengemeinschaft des A.________: 1. B.________ 2. C.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Orpund handelnd durch den Gemeinderat, Gottstattstrasse 12, Postfach 171, 2552 Orpund vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Wasserbauplan «Bachtelengraben» (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 17. Oktober 2024; BVD 140/2024/93)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Prozessgeschichte: A. Der Bachtelengraben verläuft quer durch das Siedlungsgebiet der Einwohnergemeinde (EG) Orpund. Er ist – ausser im Quellgebiet unterhalb des Büttenbergs – über die gesamte Länge bis zur Mündung in den Orpundbach eingedolt. In der Vergangenheit kam es bei starken Regenfällen zu Überflutungsereignissen mit Sachschäden, da die anfallenden Wassermengen nicht über die Kanalisation abgeführt werden konnten. Um den Bachtelengraben mehrheitlich offenzulegen und naturnah zu gestalten, liess die EG Orpund einen Wasserbauplan erarbeiten und legte diesen vom 23. April bis 25. Mai 2020 öffentlich auf. Dagegen erhob unter anderen der damalige Eigentümer der Parzelle Orpund Gbbl. Nr. 1________ Einsprache. Nach seinem Versterben trat seine Erbengemeinschaft, bestehend aus B.________ und C.________, in das Verfahren ein. Am 23. November 2022 beschloss die Gemeindeversammlung der EG Orpund den Wasserbauplan. Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) genehmigte ihn am 28. März 2024. Die Einsprache von B.________ und C.________ wies es ab, soweit es darauf eintrat. B. Dagegen reichten B.________ und C.________ am 1. Mai 2024 bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde ein. Die BVD wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 ab und bestätigte die Genehmigungsverfügung des TBA vom 28. März 2024. C. Gegen den Entscheid der BVD haben B.________ und C.________ am 15. November 2024 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Wasserbauplan Bachtelengraben sowie der Landerwerbsplan seien nicht zu ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, nehmigen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die EG Orpund beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die BVD schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Auf Antrag der Beschwerdeführenden hat die Instruktionsrichterin das Verfahren mit Verfügungen vom 6. Mai bzw. vom 30. Juni 2025 bis Ende Juni bzw. bis Ende September 2025 für Vergleichsgespräche zwischen den Parteien sistiert. Mit Eingabe vom 30. September 2025 haben die Beschwerdeführenden eine Replik eingereicht, worauf das Verfahren wiederaufgenommen wurde. Mit Duplik vom 4. November 2025 hat die Gemeinde zur Replik Stellung genommen. Dazu haben sich die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. November 2025 geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, 2. 2.1 Der Bachtelengraben führt nur während und nach Niederschlägen Wasser. Er entwässert das Gebiet nördlich des Dorfes Orpund. Das Einzugsgebiet des Bachs ist ab dem Waldrand geprägt durch die offene Landwirtschaftszone. Am Siedlungsrand wird das Wasser zurzeit in eine Regenwasserleitung eingeleitet (Einlaufbauwerk) und ist bis zur Mündung in den Orpundbach eingedolt. Ab dem Einlaufbauwerk verläuft die Leitung in einer natürlichen Geländemulde und unter dem Gässli (Gemeindestrasse) bis zur Hauptstrasse (Kantonsstrasse), unterquert diese und führt anschliessend unter der Brüggstrasse weiter bis zur Einmündung in den Orpundbach (vgl. Technischer Bericht vom 2. Februar 2023, Akten TBA 3E [im Folgenden: Technischer Bericht] Ziff. 1.1, 1.3, 3.5, 3.8.2 und Abbildung 2 «Übersichtsplan Bachtelengraben» [vgl. E. 2.2 hiernach]). In der Vergangenheit kam es bei starken Regenfällen zu Überschwemmungen, weil die Regenwasserleitung die anfallenden Wassermengen nicht vollständig aufzunehmen vermochte; das Wasser floss oberflächlich über das Gässli und die Hauptstrasse ab und gelangte in die Backstube der Bäckerei Linde (vgl. Technischer Bericht Ziff. 1.1). Die Naturgefahrenkarte der EG Orpund zeigt eine vom Bachtelengraben ausgehende mittlere Gefährdung durch Wasser. Der blaue Gefährdungsbereich beginnt unterhalb der Parzelle Nr. 1________ der Beschwerdeführenden und erstreckt sich bis zum Orpundbach auf grosse Flächen der Hauptstrasse und der Byfangstrasse sowie des je angrenzenden Siedlungsgebiets (vgl. Geoportal des Kantons Bern, einsehbar unter: <www.agi.dij.be.ch>, «Geoportal/Karten/Angebot an Karten/Naturgefahrenkarte»). 2.2 Der Wasserbauplan sieht vor, den Bachtelengraben im oberen Abschnitt auf einer Strecke von rund 200 m zwischen Einlaufbauwerk und Hauptstrasse in der natürlichen Geländemulde offenzulegen und ein neues, naturnah gestaltetes Gerinne anzulegen. Aufgrund der hohen Uferböschungen im oberen Abschnitt bis zum Gässli ist die Hochwassersicherheit gegeben, so dass hier mit Ausnahme von Schwellen, die aufgrund des Gefälles des Bachtelengrabens zur Sohlenstabilisierung notwendig sind, keine Hochwasserschutzmassnahmen vorgesehen sind. Im Abschnitt zwischen Gässli und Hauptstrasse sind hingegen bauliche Massnahmen notwendig. Hier blei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, ben eingedolte Abschnitte bestehen oder wird das Gewässer in einem Rechteckprofil offengelegt. Die Bachquerung der Hauptstrasse wurde bereits im Rahmen der Neugestaltung der Kantonsstrasse erneuert und in ihrer Lage angepasst; dieser (mittlere) Abschnitt bildet nicht Gegenstand des Wasserbauplans (vgl. Technischer Bericht Ziff. 1.3). Im unteren Abschnitt von der Hauptstrasse bis zum Orpundbach wird der Bachtelengraben umgelegt, ausgedolt, revitalisiert und fischgängig gestaltet. Aufgrund der Platzverhältnisse wird die Gerinneführung vom bisherigen Verlauf unter der Brüggstrasse neu durch den Wald im Schüremoos umgelegt (vgl. zum Ganzen Technischer Bericht Ziff. 1.3 und 7.2; Situationsplan vom 9.9.2022, Akten TBA 3E [im Folgenden: Situationsplan]; Plan «Längenprofil» vom 9.9.2022, Akten TBA 3E [im Folgenden: Längenprofil]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Abbildung «Übersichtsplan Bachtelengraben» aus dem Technischen Bericht mit heutiger [grün] und geplanter [rot] Linienführung 2.3 Die Parzelle Nr. 1________ im Eigentum der Beschwerdeführenden grenzt östlich an den Bachtelengraben an. Sie befindet sich im unteren Bereich des (oberen) Abschnitts zwischen Einlaufbauwerk und Hauptstrasse. Der südliche, an das Gässli grenzende Teil des Grundstücks ist mit einem Wohnhaus überbaut (Gebäude Nr. 2________). Nördlich des Wohnhauses

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, führt eine Hauszufahrt zur Garage (Gebäude Nr. 2a________). Westlich davon steht am Rand des Bachtelengrabens ein Schopf (Gebäude Nr. 2b________). Der nördlich an Garage und Schopf angrenzende Parzellenteil ist nicht überbaut (vgl. Auszug aus dem Situationsplan [hiernach] sowie Auszug aus dem Geoportal des Kantons Bern [E. 2.4 hiernach]; vgl. zur bestehenden Überbauung auch angefochtener Entscheid E. 6d sowie Replik Rz. 35). Da der Bachtelengraben zurzeit – abgesehen von einer steilen Treppe auf der Höhe des Bachwegs (beim bestehenden Geschiebesammler) – nicht zugänglich ist, sieht der Wasserbauplan einen Unterhaltsweg auf der Parzelle Nr. 1________ vor. Dieser soll über die bestehende Hauszufahrt und anschliessend über einen neuen, mit einer tragfähigen Kofferung versehenen, mit Humus bedeckten und begrünten Weg bis zum Rand der Böschung des Bachtelengrabens führen – also bis dort, wo der renaturierte Bereich des Gewässers beginnt (vgl. Auszug aus dem Situationsplan [hiernach]; Technischer Bericht Ziff. 8.6.1; angefochtener Entscheid E. 6d). Auszug aus dem Situationsplan (nicht nach Norden orientiert) Für die Offenlegung und Renaturierung des Bachs sowie den Unterhaltsweg wird auf der Parzelle Nr. 1________ eine Fläche von 42 m2 vorübergehend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, und von 388 m2 dauerhaft durch Errichtung einer Dienstbarkeit beansprucht (vgl. Landerwerbsplan vom 2.2.2023, Akten TBA 3E). Dabei ergibt sich aus dem Landerwerbsplan nicht, in welchem Umfang die dauerhaft beanspruchte Fläche auf den neu zu erstellenden Unterhaltsweg (ab Hauszufahrt bis zum Bachtelengraben) entfällt; die Beschwerdeführenden bzw. die Gemeinde gehen von einer Fläche von ca. 100 m2 bzw. 70 m2 aus (vgl. Replik act. 16 Rz. 11 bzw. Duplik act. 19 Rz. 4). Der Bachunterhalt soll etwa zweibis dreimal pro Jahr erfolgen, wobei u.a. die Böschungen und das Ufergehölz zu pflegen, der Geschiebesammler zu entleeren und Schwemmmaterial zu entfernen sind (vgl. Technischer Bericht Ziff. 8.6.2; angefochtener Entscheid E. 6d). 2.4 Die Beschwerdeführenden akzeptieren den Schluss der Vorinstanz, dass der Hochwasserschutz beim Bachtelengraben nur mit aktiven Massnahmen sichergestellt werden kann (vgl. Beschwerde Rz. 18; angefochtener Entscheid E. 4e f.). Auch stellen sie das mit dem Wasserbauplan (zusätzlich) verfolgte Interesse an einer Revitalisierung des Bachtelengrabens nicht mehr in Frage (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Die Beschwerdeführenden sind aber mit dem geplanten Unterhaltsweg auf ihrer Parzelle nicht einverstanden. Sie sind der Ansicht, für den Bachunterhalt würden besser geeignete Zugänge bestehen, nämlich über den Bachweg, den Villetteweg oder über die bestehende Zufahrt zwischen den Gebäuden am Gässli Nrn. 6________ und 7________ (im Folgenden: Gässli 6/7________; vgl. Auszug aus dem Geoportal des Kantons Bern [mit eingefügten Ortsangaben] hiernach; Beschwerde Rz. 23 ff. und 55 ff.; vgl. auch Replik act. 16 Rz. 15 ff.). Weiter beanstanden sie die geplante Wegführung auf ihrer Parzelle (vgl. Beschwerde Rz. 21 und 69 ff.; Replik act. 16 Rz. 31 ff.). Auszug aus dem Geoportal des Kantons Bern mit eingefügten Ortsangaben 3. Strittig ist also, ob der mit dem geplanten Unterhaltsweg verbundene Grundrechtseingriff zulässig ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, 3.1 Eigentumsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (Art. 36 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 28 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Dass mit dem Wasserbauplan eine rechtliche Grundlage gegeben ist und dieser einem öffentlichen Interesse dient (Hochwasserschutz sowie Natur- und Landschaftsschutz), ist nach dem Gesagten nicht (mehr) umstritten. Näher zu prüfen ist aber, ob der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden verhältnismässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Die Beschwerdeführenden bestreiten die Eignung des geplanten Unterhaltswegs nicht. Hingegen stellen sie insbesondere die Erforderlichkeit aufgrund von Alternativen in Frage (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Erforderlichkeit fehlt, wenn eine gleichermassen geeignete, aber weniger einschneidende Anordnung das angestrebte Ziel ebenso erreicht. Eine mildere Massnahme fällt als ungeeignet ausser Betracht, wenn sie eine geringere Zwecktauglichkeit als die geplante Massnahme aufweist. Gleiches gilt, wenn die mildere Massnahme zwar zwecktauglich wäre, das Gemeinwesen aber einen grossen Mehraufwand in Kauf zu nehmen hätte (statt vieler BGE 149 I 291 E. 5.8, 146 I 70 E. 6.4; BVR 2022 S. 515 E. 2.1, 2018 S. 383 E. 5.1; vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 458 ff.). 3.2 Die Vorinstanz hat die alternativen Zugänge über den Bachweg, den Villetteweg und beim Gässli 6/7________ als weniger geeignet beurteilt, weil der Höhenunterschied zum Bachtelengraben deutlich grösser wäre als beim vorgesehenen Zugang über die Parzelle der Beschwerdeführenden. Aufgrund des grösseren Gefälles zum Gewässer würden sich diese Zugänge schlechter für den Unterhalt eignen, insbesondere für das Verladen von Material und Arbeitsgeräten auf ein Unterhaltsfahrzeug zum Abtransport. Zudem habe die Gemeinde nachvollziehbar dargelegt, dass der Arbeitsablauf im Bachtelengraben für Pflege, Materialsammlung und Materialabtransport von oben nach unten einfacher und kostengünstiger sei, als wenn von unten nach oben gearbeitet werden müsse. Auch deshalb würden sich die Alternativstandorte weiter bachaufwärts weniger gut eignen. Beim Alternativstandort

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Gässli 6/7________ komme hinzu, dass der Unterhaltsweg nicht nur über eine, sondern über drei Privatparzellen führen würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 6f). 3.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die von ihnen aufgezeigten Alternativstandorte für den Unterhaltsweg nicht sorgfältig geprüft und vorab das Gefälle beim vorgesehenen Zugang gegenüber den alternativen Zugängen falsch eingeschätzt. Sie werfen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor. 3.3.1 Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsmaxime). Die Sachverhaltsfeststellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachumstände (Tatsachen), die für die Rechtsanwendung massgebend sind, d.h. die Behörde erhebt den rechtserheblichen Sachverhalt. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände bzw. Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde auf einen aktenwidrigen oder nach den Beweisregeln nicht erhärteten Sachumstand abgestellt, die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat (BVR 2022 S. 139 E. 5.1, 2008 S. 352 E. 3.2, 2004 S. 446 E. 4.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 30 i.V.m. Art. 66 N. 32). 3.3.2 Die Beschwerdeführenden machen unter Hinweis auf den Bericht einer von ihnen beauftragten Landschaftsgärtnerei geltend, der Ausstieg beim Zugang über das Gässli 6/7________ wäre – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – deutlich weniger steil als bei ihrer Parzelle. Die Höhendifferenz zwischen dem Bachtelengraben und der Zufahrt beim Gässli 6________-10________ betrage rund 3 m; der Zugang würde dort über eine längere flachere Strecke führen und könnte damit bei einem Gefälle von ca. 20-30 % deutlich angenehmer bewältigt werden als beim vorgesehenen Unterhaltsweg, wo die Höhendifferenz von ca. 2,1 m auf einer Strecke von ca. 4 m überwunden werden müsse und das Gefälle beim Ausstieg bei ca. 60 % liege (vgl. Beschwerde Rz. 45 ff. und 54; Replik act. 16 Rz. 25, Bericht vom 15.11.2024 betreffend Unterhaltsweg Bachtelengraben, Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, beilage [BB] 2 act. 1C Ziff. 3). In diesem Zusammenhang kritisieren die Beschwerdeführenden auch, dass die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt habe. Ein solcher sei für eine sorgfältige Prüfung aber zwingend; es genüge nicht, nur den Situationsplan und die auf dem Geoportal abrufbaren Höhenprofile heranzuziehen. Vor Verwaltungsgericht wiederholen die Beschwerdeführenden ihren Antrag auf Durchführung eines Augenscheins (vgl. insb. Beschwerde Rz. 19 und 35 f.; Replik act. 16 Rz. 25, 29 und 40 ff.). 3.3.3 Gemäss Vorinstanz lassen sich die Höhenunterschiede und das Gefälle zum Bachtelengraben anhand der Höhenlinien auf dem Situationsplan und der auf den Karten des Geoportals abrufbaren Höhenprofile ermitteln; ein Augenschein sei folglich nicht notwendig gewesen. Der Höhenunterschied betrage beim Bachweg ca. 5 m und beim Villetteweg über 8 m, wobei das Gelände zwischen den Gebäuden Nrn. 3a________ und 3b________ auf der Parzelle Orpund Gbbl. Nr. 5________ zunächst flacher verlaufe und dann zum Bachtelengraben hin steiler abfalle; beim Gässli 6/7________ sei eine Differenz von rund 3,5 m zu überwinden, wobei das Gelände teils steil abfalle. Beim vorgesehenen Unterhaltsweg auf der Parzelle der Beschwerdeführenden betrage der Höhenunterschied hingegen bloss ca. 2,5 m, was anhand der weit auseinanderliegenden Höhenkurven ersichtlich sei (vgl. Vernehmlassung Vorinstanz act. 3 S. 2). 3.3.4 Die Gemeinde ist ebenfalls der Ansicht, es könne auf die Höhenangaben im Situationsplan abgestellt werden; ein Augenschein sei nicht erforderlich. Die Höhenkurven würden zeigen, dass das Terrain bei keinem der anderen Standorte so flach zum Bachtelengraben abfalle wie bei der projektierten Variante. Dank der vorgesehenen Linienführung des Unterhaltswegs könne die Höhendifferenz von 2,2 bzw. 2,1 m zwischen dem Bachbett und der Garage über eine Strecke von mehr als 20 m zurückgelegt werden. Die Neigung sei somit moderat und keineswegs 60 %. Beim Bachweg betrage die Höhendifferenz bei der Böschung hingegen rund 5 m; wenn nicht der gesamte Bachweg angepasst werde, müsste diese Differenz auf einer Strecke von lediglich ca. 5 m überwunden werden. Ähnlich präsentiere sich die Situation bei einem Zugang vom privaten Villettenweg her, wo die Höhendifferenz auf der kurzen Distanz zwischen dem Parkplatz des Gebäudes Nr. 3________ (auf der Parzelle Nr. 5________) und dem Bachbett eben-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, falls ca. 5 m betrage. Auch beim Gässli 6/7________ könne nicht direkt zum Bach gefahren werden. Die Höhendifferenz zwischen der Zufahrt und dem Bachbett betrage ca. 3 m, die auf einer relativ kurzen Distanz überwunden werden müsste (vgl. Beschwerdeantwort act. 4 Rz. 8; Duplik act. 19 Rz. 6 f. und 13). 3.3.5 Die Gemeinde und die Vorinstanz gehen beim Bachweg somit von einem Höhenunterschied von 5 m und beim Villetteweg von 5 m bzw. 8 m aus. Die unterschiedlichen Höhenangaben beim Villetteweg lassen sich dadurch erklären, dass die Gemeinde den Höhenunterschied ab dem Parkplatz beim Gebäude Nr. 3________, die Vorinstanz hingegen ab Ende der bestehenden Zufahrt berechnet (vgl. vorne E. 3.3.3 f.). Die Angaben der Gemeinde und der Vorinstanz zu den Höhenunterschieden beim Bachweg und beim Villetteweg lassen sich anhand der Höhenlinien im Situationsplan nachvollziehen und sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden bestreiten diese Angaben auch nicht (vgl. Beschwerde Rz. 29 f.; Replik act. 16 Rz. 19). Zum Villetteweg bringen sie zwar vor, der Zugang zum Bachtelengraben sei «ebenmässig» (vgl. Beschwerde Rz. 31; Replik act. 16 Rz. 28). Dabei beziehen sie sich aber (vermutlich) auf das Gefälle der bestehenden Zufahrt bis zur Parzelle Nr. 5________ und nicht auf den Höhenunterschied von dort bis zum Bachtelengraben. Beim vorgesehenen Standort und beim Gässli 6/7________ unterscheiden sich die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zu den Höhenunterschieden zwar leicht (Höhenunterschiede beim Gässli 6/7________ zwischen 3 und 3,5 m und beim vorgesehenen Standort zwischen 2,1 und 2,5 m; vgl. vorne E. 3.3.2 ff.). Allerdings ist der Vergleich der Beschwerdeführenden der Gefälle beim Gässli 6/7________ und bei ihrer Parzelle inhaltlich nicht korrekt. So gehen sie beim Gässli 6/7________ von einem Höhenunterschied von 3 m und einem Gefälle von 20-30 % aus (vgl. vorne E. 3.3.2). Daraus ergibt sich eine Distanz von 10-15 m, die zur Überwindung des Höhenunterschieds zur Verfügung stehen soll (Distanz = [Höhenunterschied x 100]/Gefälle). Dies entspricht ungefähr der Distanz von der bestehenden Hauszufahrt bzw. vom Vorplatz auf der Parzelle Orpund Gbbl. Nr. 8________ (Gässli 10________) bis zum Bachbett des Bachtelengrabens. Beim Zugang über ihre Parzelle machen die Beschwerdeführenden geltend, es stehe für die Überwindung eines Höhenunterschieds von 2,1 m nur eine Strecke von 4 m zur Verfügung; das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Gefälle liege deshalb bei ca. 60 % (vgl. vorne E. 3.3.2). Die zur Verfügung stehende Strecke ist tatsächlich aber viel länger, denn der Unterhaltsweg soll ab der bestehenden Hauszufahrt und auch auf dem letzten Abschnitt nicht direkt, sondern über Kurven bzw. eine Kurve zum Rand der Böschung des Bachtelengrabens führen. Mit dieser Wegführung kann der Weg insgesamt weniger steil ausgestaltet und bis an den Rand der Bachböschung gefahren werden, wo der renaturierte Bereich des Bachtelengrabens beginnt (vgl. vorne E. 2.3). Nach dem Ausgeführten ist folglich nicht nur der Höhenunterschied zwischen Bachbett und Ende der bestehenden Zufahrt beim Gässli 6/7________ grösser (zwischen 3 und 3,5 m) als zwischen Bachbett und Ende des geplanten Unterhaltswegs auf der Parzelle der Beschwerdeführenden (zwischen 2,1 und 2,5 m); auch die zu Fuss zurückzulegende Distanz zum Unterhaltsfahrzeug wäre beim Gässli 6/7________ länger, zumal dort – im Gegensatz zum geplanten Unterhaltsweg – nicht bis an den renaturierten Bereich des Bachtelengrabens gefahren werden kann (vgl. Situationsplan; Plan «Normalprofile» vom 9.9.2022 [Normalprofil «NP m 390.09/natürlicher Graben»], Akten TBA 3E; vorne E. 2.3). 3.3.6 Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim vorgesehenen Standort von einem geringeren zu überwindenden Höhenunterschied zwischen Ende des geplanten Unterhaltswegs und Bachbett ausgegangen ist als bei den Alternativstandorten. Ihr kann diesbezüglich keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie die örtlichen Verhältnisse bei den alternativen Zugängen insgesamt falsch eingeschätzt hätte, selbst wenn das Gefälle der Bachböschung auf der Parzelle der Beschwerdeführenden steiler sein sollte als auf der Parzelle Nr. 8________. Die Höhenlinien im Situationsplan und die Höhenangaben im (öffentlich zugänglichen) Geoportal des Kantons Bern genügen, um die Höhenunterschiede und Distanzen (insb. von der Zufahrt bis zum Bachbett) bei den verschiedenen Standorten einzuschätzen und zu vergleichen (vgl. E. 3.3.5 hiervor). Dafür sind keine exakten Höhenmessungen erforderlich und es schadet auch nicht, dass die Verfahrensbeteiligten von leicht unterschiedlichen Höhenunterschieden ausgehen, wie die Beschwerdeführenden bemängeln (vgl. Replik act. 16 Rz. 42). Ein Augenschein war deshalb nicht notwendig, zumal die präzisen Höhendifferenzen und Geländeneigungen auch durch eine Besichtigung nicht hätten festgestellt werden können. Eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Begehung vor Ort ist nach dem Ausgeführten auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht entbehrlich; der Beweisantrag wird abgewiesen. 3.4 Damit stellt sich die Frage, ob die Alternativstandorte wegen der grösseren Höhenunterschiede und Distanzen zwischen bestehenden Zufahrten und Bachbett bzw. renaturiertem Bereich als gleichermassen geeignete Massnahmen ausser Betracht fallen, wovon die Vorinstanz ausgegangen ist (vgl. vorne E. 3.2). 3.4.1 Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, ein befahrbarer Unterhaltsweg bis zum Graben sei für den Unterhalt nicht notwendig; vielmehr genüge ein begehbarer Ein- und Ausstieg. Beim Bachweg, beim Villetteweg und beim Gässli 6/7________ seien bereits Zufahrtsstrassen vorhanden. Der Ein- und Ausstieg zum Bachtelengraben könne anschliessend mittels einfacher baulicher Massnahmen (beispielsweise einer Rampe beim Bachweg) oder gar ohne zusätzliche bauliche Massnahme erfolgen (so beim Gässli 6/7________ über die vorhandenen Stufen; vgl. dazu Beschwerde Rz. 30 ff., 51 f., 56 ff.; Replik act. 16 Rz. 19). 3.4.2 Die Gemeinde erachtet einen befahrbaren Unterhaltsweg dagegen als erforderlich, um die Unterhaltsarbeiten risikoarm und effizient verrichten zu können. Beim geplanten Standort könne dank der vorgesehenen Linienführung bei geringer Neigung problemlos «bis zum Bachbett» gefahren werden. Bei den Alternativstandorten sei dies nicht der Fall; die Höhendifferenz sei im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Platzverhältnissen zu gross. Die Maschinen und das Material müssten hinunter- und wieder hinaufgetragen werden, was für die Arbeitenden mit einem erheblichen Risiko verbunden sei. Auch eine Rampe beim Bachweg reduziere die Gefährlichkeit der Arbeiten nicht; diese wäre zu steil und könnte auch nicht mit Geräten befahren werden, die für die Bewirtschaftung des Baches erforderlich seien. Ein Ausgleich des Höhenunterschieds durch Anpassung des Bachwegs oder des Villettewegs sei wegen der vorhandenen Erschliessungsanlagen nicht zweckmässig bzw. nicht möglich (vgl. Beschwerdeantwort act. 4 Rz. 8; Duplik act. 19 Rz. 6 ff. und 13). 3.4.3 Die Ausführungen der Gemeinde sind nachvollziehbar. Sie sieht den Vorteil des geplanten Unterhaltsweg gegenüber den Alternativstandorten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, darin, dass dort bis zum renaturierten Bereich des Bachtelengrabens gefahren werden kann (vgl. vorne E. 2.3 und 3.3.5). Dass dies für den Materialtransport einerseits effizienter, andererseits mit weniger Risiken verbunden ist als ein begehbarer Ein- und Ausstieg über eine grössere Distanz und höhere (beim Villetteweg und Bachweg auch steilere) Böschung versteht sich von selbst (vgl. auch Verfügung TBA vom 28.3.2024, Akten TBA 3D pag. 2 ff., 17 f.). Daran ändern auch Treppenstufen oder der Einbau einer Rampe nichts. Wie die Beschwerdeführenden selber ausführen, ist die zu unterhaltende Fläche gross und wird bei den Unterhaltsarbeiten viel Material anfallen, das wegtransportiert werden muss (vgl. vorne E. 2.2 f.; Beschwerde Rz. 50; BB 2 Ziff. 6). Insofern ist nicht in Frage zu stellen, dass ein bis zum renaturierten Bereich des Bachtelengrabens befahrbarer Unterhaltsweg sowohl für einen effizienten Arbeitsablauf als auch aus Sicherheitsgründen notwendig ist. Der Ein- und Ausstieg an den Alternativstandorten zu Fuss ist deshalb nicht gleichermassen geeignet. Damit kann offenbleiben, in welchem Umfang Enteignungen für die (nicht gleichermassen geeigneten) Zugänge an den Standorten bachaufwärts notwendig wären und wie sich die Kosten für den projektierten befahrbaren Unterhaltsweg gegenüber den Kosten für die (lediglich) begehbaren Alternativen verhalten (vgl. Beschwerde Rz. 26, 30 f., 33, 51 f., 56 ff., 65 und 81; Replik act. 16 Rz. 10 ff., 21 f., 26, 28 und 45). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch bei den (bloss) begehbaren Zugängen weiter bachaufwärts Enteignungen notwendig wären, und zwar an allen Alternativstandorten zusätzlich zur geplanten Enteignung für die Offenlegung und Renaturierung des Bachs (vgl. Landerwerbsplan). So müssten Dienstbarkeiten errichtet werden für die Benutzung der bestehenden Zufahrten beim Villetteweg und beim Gässli 6/7________ sowie für den Fussweg von den bestehenden Zufahrten über die Privatparzellen zum Bachtelengraben (beim Villetteweg über die Parzellen Orpund Gbbl. Nr. 4________ und 5________, beim Gässli 6/7________ über die Parzelle Nr. 8________ und beim Bachweg über die Parzelle Orpund Gbbl. Nr. 9________; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6f; Vernehmlassung Vorinstanz act. 3 S. 2). Weiter wären für den Zustieg über die Böschung zum renaturierten Bereich bauliche Massnahmen erforderlich; dies gilt auch für den Zugang beim Gässli 6/7________, zumal die vorhandenen Stufen im oberen Bereich der Böschung für einen gefahrlosen Ein- und Ausstieg offensichtlich nicht genügen (vgl. Foto in Beschwerde Rz. 46).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, 3.4.4 Dass bei den Alternativstandorten ein befahrbarer Unterhaltsweg bis zum renaturierten Bereich des Bachtelengrabens erstellt werden könnte, bringen die Beschwerdeführenden nicht vor. Solches ist angesichts der vorherrschenden Platzverhältnisse bzw. der bestehenden Gebäude auf den an den Bachtelengraben angrenzenden Parzellen ohnehin fraglich, denn die Höhenunterschiede müssten – wie erwähnt – wie beim geplanten Unterhaltsweg auf einer längeren Strecke ausgeglichen werden können (vgl. vorne E. 3.3.5). Dies gilt auch für den Zugang beim Gässli 6/7________, wo der Höhenunterschied zwar etwas geringer ist, der Unterhaltsweg aufgrund der Platzverhältnisse aber nur direkt zum Bachtelengraben geführt werden könnte und dadurch ein grösseres Gefälle aufweisen würde (vgl. vorne E. 3.3.5). Im Übrigen wären gemäss Angaben der Gemeinde dafür Angleichungen der Zufahrten notwendig, mithin des Villettewegs, des Bachwegs oder der Hauszufahrt beim Gässli 6/7________. Wie die Gemeinde zutreffend ausführt, erscheint dies nicht zwecktauglich; denn es müssten neben den Zufahrten auch die Erschliessungsanlagen zu den anschliessenden Grundstücken angepasst werden (vgl. Duplik act. 19 Rz. 6 und 8). Solche weitgehenden Änderungen würden jedenfalls mehr Land beanspruchen und fallen als mildere Massnahmen ausser Betracht. 3.4.5 Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Alternativstandorte aufgrund der Höhenunterschiede zwischen dem Ende der Zufahrt und dem Bachbett sowie der Distanzen vom Unterhaltsfahrzeug bis zum renaturierten Bereich als weniger geeignet beurteilt hat als den vorgesehenen Zugang über die Parzelle der Beschwerdeführenden. Die Zugänge bachaufwärts scheiden bereits aus diesem Grund als gleichermassen geeignete, mildere Massnahmen aus (vorne E. 3.1). 3.5 Mit Blick auf das soeben Ausgeführte kann an sich offenbleiben, ob die Vorinstanz die Alternativstandorte auch aufgrund ihrer Lage bachaufwärts als weniger geeignet ansehen durfte (vgl. vorne E. 3.2). Was die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorbringen, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. So machen sie geltend, der Bachtelengraben weise zwischen dem Zugang beim Gässli 6/7________ und ihrer Parzelle «nur ein sehr geringes, teilweise kaum merkliches Gefälle» von rund 2 % auf; es spiele deshalb keine Rolle, ob der Arbeitsablauf von oben nach unten oder von unten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, nach oben erfolge (vgl. Beschwerde Rz. 38 ff.; BB 2 Ziff. 1). Aus den Akten ergibt sich aber, dass der Bachtelengraben auf dieser Strecke ein deutlich höheres Gefälle hat. Die Strecke zwischen dem Einlaufbauwerk, das sich am nördlichen Rand der Parzelle Nr. 8________ befindet, und dem Normalprofil für den Abschnitt «natürlicher Graben» (NP m 390.09), das sich ungefähr auf der Höhe des geplanten Unterhaltsweg befindet, beträgt ca. 147,5 m, der Unterschied zwischen den Sohlenhöhen dieser beiden Punkte rund 11 m (vgl. Situationsplan und Längenprofil). Daraus ergibt sich ein durchschnittliches Gefälle von ca. 7,5 % (Gefälle = [Höhe x 100]/Distanz; vgl. vorne E. 3.3.5). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz einen Arbeitsablauf von oben nach unten als einfacher eingestuft hat. Die Steigung des Bachtelengrabens ist auch genügend dokumentiert, so dass ein Augenschein nicht notwendig ist. Im Übrigen wäre ein solcher ohnehin nicht geeignet, die Steigung nach Umsetzung der Hochwasserschutz- und Renaturierungsmassnahmen festzustellen. Die Vorinstanz durfte deshalb darauf verzichten. Soweit die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht einen Augenschein verlangen, wird dieser Antrag aus den genannten Gründen abgewiesen (vgl. insb. Beschwerde Rz. 19, 35 f. und 39; Replik act. 16 Rz. 29). Welche Vorteile eine zentral gelegene Materialsammelstelle gegenüber einer Arbeitsfläche im unteren Bereich haben und namentlich die Anzahl «Transportmeter» minimieren soll (vgl. Beschwerde Rz. 42 ff.; BB 2 Ziff. 2; Replik act. 16 Rz. 18), erschliesst sich dem Gericht sodann nicht. Im Vergleich zu einer zentral gelegenen Sammelstelle muss bei der projektierten Variante das Material, das im oberen Bereich anfällt, zwar weiter nach unten geschafft werden; das Material aus dem unteren Bereich muss dagegen weniger weit transportiert werden. Insofern gleichen sich die «Transportmeter» unabhängig vom Standort der Materialsammelstelle aus; sie würden nur dann minimiert, wenn das Material an verschiedenen Stellen gesammelt und abtransportiert würde. 3.6 Weiter ist nicht erheblich, ob die aktuell verfügbare Arbeitsfläche im Bachtelengraben auf der Höhe der Parzelle der Beschwerdeführenden für den Unterhalt genügen würde bzw. ob die Vorinstanz die heutigen Platzverhältnisse für die Materialsammelstelle im Graben verkannt hat, wie die Beschwerdeführenden meinen (vgl. Beschwerde Rz. 48 ff. und 54; BB 2 Ziff. 4; Replik act. 16 Rz. 26). Aus dem Situationsplan und dem Normalprofil ergibt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, sich für den hier relevanten Abschnitt zwischen Einlaufbauwerk und Hauptstrasse, dass der Graben mit Böschung auf der gesamten Länge ähnlich breit ausgestaltet werden soll (vgl. Situationsplan; Plan «Normalprofile» vom 9.9.2022 [Normalprofil «NP m 390.09/natürlicher Graben»], Akten TBA 3E; vgl. auch Beschwerdeantwort act. 4 Rz. 9). Auch für diese Feststellungen war bzw. ist kein Augenschein notwendig. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. insb. Beschwerde Rz. 19, 35 f. und 54; Replik act. 16 Rz. 26). 3.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die zur Diskussion stehenden Alternativen sorgfältig geprüft und es sind diesbezüglich keine Fehler in der Sachverhaltsfeststellung erkennbar. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Zugänge weiter bachaufwärts als weniger geeignet beurteilt hat. Andere Möglichkeiten für einen Unterhaltsweg zum Bachtelengraben zeigen die Beschwerdeführenden nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. 3.8 Soweit die Beschwerdeführenden der Gemeinde schliesslich vorwerfen, sie habe den Standort des Unterhaltswegs auf der Parzelle der Beschwerdeführenden nur deshalb ausgewählt, da von den betroffenen Grundeigentümern beim Zugang über das Gässli Einsprachen erwartet worden seien, ist dies unbegründet. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Protokoll zur Einigungsverhandlung vom 20. Oktober 2020 beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, auf welches die Beschwerdeführenden verweisen (vgl. Beschwerde Rz. 80). Der Projektverfasser äusserte sich an der Einigungsverhandlung lediglich dahingehend, dass beim Gässli 6/7________ «zu viele» Grundeigentümer betroffen seien, ohne jedoch eine Prognose zu allfälligen Einsprachen zu machen (vgl. Akten TBA 3D pag. 245 ff., 247). Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Gemeinde sich bei der Standortwahl von sachfremden Kriterien hat leiten lassen. 4. Umstritten ist weiter die Linienführung des Unterhaltswegs auf der Parzelle Nr. 1________.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, 4.1 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, der Unterhaltsweg müsse zumindest, d.h. sofern der damit verbundene Grundrechtseingriff überhaupt zumutbar sei (vgl. dazu hinten E. 5), von der bestehenden Hauszufahrt direkt zum Bachtelengraben führen und nicht mit einer Kurve über die gesamte Länge des Grundstücks. Dadurch würde die beanspruchte Fläche (nochmals) reduziert und die Bebaubarkeit des nördlichen unbebauten Parzellenteils weniger eingeschränkt (vgl. Beschwerde Rz. 74; Replik act. 16 Rz. 32 und 46). 4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, eine direktere Linienführung des Unterhaltswegs sei aufgrund der vorhandenen Gebäude und des abfallenden Geländes ausgeschlossen. Das Gefälle wäre bei einer geraden Linienführung vom Vorplatz zum Bachtelengraben deutlich höher als mit der vorgesehenen Kurve nach Norden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6h). Auch die Gemeinde ist der Ansicht, der Unterhaltsweg könne wegen der Neigung des Terrains nicht direkt zum Bachtelengraben geführt werden. Eine Reduktion der beanspruchten Fläche sei ohne (deutliche) Verschlechterung des Unterhaltswegs derzeit nicht möglich. Eine alternative Linienführung könne aber diskutiert werden, wenn die Beschwerdeführenden im Rahmen einer Neubebauung ihrer Parzelle den Schopf (Gebäude Nr. 2b________) abreissen würden. Dies könne bei der Ausgestaltung und Regelung der Dienstbarkeit berücksichtigt werden. Solange die Garage und der Schopf Bestand hätten, sei die vorgesehene Linienführung hingegen die geeignetste (vgl. Beschwerdeantwort act. 4 Rz. 12 f.; Duplik act. 19 Rz. 9 und 12). 4.3 Aus dem Situationsplan ergibt sich, dass das Gelände hinter dem Schopf (Gebäude Nr. 2b________) steiler abfällt als beim vorgesehenen Unterhaltsweg. Folglich wäre der direkte Zugang – wie bei den Alternativstandorten bachaufwärts – nicht bis zum renaturierten Bereich des Bachtelengrabens befahrbar und steiler. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der direkten Linienführung des Unterhaltswegs keine sinnvolle Alternative zum vorgesehenen Wegverlauf erblickt hat. Somit ist auch auf der Parzelle der Beschwerdeführenden keine gleichermassen geeignete, mildere Massnahme zum projektierten Unterhaltsweg gegeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, 5. Zu prüfen bleibt, ob der mit dem geplanten Unterhaltsweg verbundene Eigentumseingriff zumutbar ist. 5.1 Ein Eingriff in Eigentumsrechte ist zumutbar, wenn zwischen dem angestrebten Ziel und allfälligen Einschränkungen für die betroffenen Personen ein vernünftiges Verhältnis gewahrt wird. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist durch Gewichten und Abwägen der im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen zu ermitteln; mithin ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 146 I 70 E. 6.4; BVR 2022 S. 515 E. 2.1, 2018 S. 383 E. 5.1; vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 468). Ob eine Interessenabwägung richtig durchgeführt wurde, ist eine Rechtsfrage, auch wenn im Abwägungsvorgang Sachverhaltsfragen zu beurteilen sind (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 33). Rechtsfehlerhaft ist eine Interessenabwägung namentlich, wenn die Behörde diese ganz oder teilweise unterlässt, die berührten Interessen fehlerhaft ermittelt (z.B. als Folge einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung) oder die Bedeutung der Interessen im konkreten Fall verkennt (also einzelnen Interessen zu wenig oder zu viel Gewicht beimisst) sowie, wenn das Abwägungsergebnis nicht nachvollziehbar ist (vgl. BGE 145 II 70 E. 3.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 617 ff.). 5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Unterhaltsweg auf der Parzelle der Beschwerdeführenden bzw. die dafür zu errichtende Dienstbarkeit stelle eine wesentliche Eigentumsbeschränkung dar. So werde die Ausnützungsmöglichkeit eingeschränkt. Eine sinnvolle – wenn auch etwas reduzierte – Nutzung der Parzelle bleibe aber möglich. Der Unterhaltsweg stehe einer Bebauung des heute noch unbebauten nördlichen Parzellenteils nicht im Weg und könne als Zufahrt zu diesem Parzellenteil genutzt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6h). Auch die Gemeinde ist der Ansicht, der Unterhaltsweg beeinträchtige die Bebaubarkeit kaum (vgl. Beschwerdeantwort act. 4 Rz. 15 f.). Zur Veranschaulichung hat sie zwei Skizzen möglicher Baufelder auf der Parzelle Nr. 1________ erstellt (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort act. 4A [BAB] 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, 5.3 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, die Einschränkung der Bebaubarkeit ihrer Parzelle im Rahmen der Interessenabwägung verkannt zu haben. Mit der Wegrechtsdienstbarkeit werde ein vernünftiges Bauprojekt bzw. ein verdichtetes Bauen verunmöglicht, zumal der in der Mitte, quer über ihre Parzelle geplante Unterhaltsweg diese regelrecht zerschneide. Für ein Bauprojekt benötige sie aber die gesamte Parzelle. Sie würde die Garage (Gebäude Nr. 2a________) und den Schopf (Gebäue Nr. 2b________) abbrechen und eine Tiefgarage erstellen. Der Unterhaltsweg könne deshalb nicht als Zufahrt genutzt werden (vgl. Beschwerde Rz. 71 f.; Replik act. 16 Rz. 35). Sie habe mehrere Machbarkeitsstudien von unterschiedlichen Architekten erstellen lassen und alle seien zum Schluss gelangt, dass der geplante Unterhaltsweg eine massive Beschränkung des Baulands zur Folge habe (vgl. Replik act. 16 Rz. 32). 5.4 Diese Einwände überzeugen nicht: Was die Beschwerdeführenden unter einem «vernünftigen» bzw. verdichteten Bauprojekt auf ihrer Parzelle verstehen, das durch den Unterhaltsweg verunmöglicht würde, legen sie ebenso wenig dar wie die gegenüber den vorinstanzlichen Feststellungen angeblich weitergehende «massive» Mindernutzung. Namentlich sind die von ihnen erwähnten Machbarkeitsstudien und Einschätzungen zur Überbaubarkeit ihrer Parzelle nicht aktenkundig (vgl. zur Mitwirkungspflicht Art. 20 und 32 Abs. 2 VRPG). Zudem hat sich die Gemeinde bereit erklärt, den Weg anzupassen, sollte im Zug einer Neuüberbauung der Parzelle der Schopf (Gebäude Nr. 2b________) abgebrochen werden (vgl. vorne E. 4.2). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Eigentumsbeschränkung durch den Unterhaltsweg zwar wesentlich ist, eine Überbauung des nördlichen Parzellenteils aber möglich bleibt, zumal der Weg angepasst werden könnte. Somit ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Bedeutung des Interessens der Beschwerdeführenden an einer möglichst unbelasteten Parzelle verkannt hat. Diesem privaten Interesse steht ein gewichtiges öffentliches Interesse gegenüber: Der Wasserbauplan bezweckt zum einen, Personen und erhebliche Sachwerte vor Hochwasserrisiken zu schützen, zum andern die ökologische Aufwertung des Bachtelengrabens. Um diese Zwecke langfristig sicherzustellen, ist ein Zugang zum Bach für den Gewässerunterhalt erforderlich. Der vorgesehene Unterhaltsweg dient nicht der Bequemlichkeit der Gemeinde, wie die Beschwerdeführenden meinen (vgl. Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, schwerde Rz. 66; Replik act. 16 Rz. 12 und 48), sondern ist angesichts der zu unterhaltenden Fläche erforderlich, um die Unterhaltsarbeiten effizient und risikofrei verrichten zu können (vgl. vorne E. 3.4.3). Diese öffentlichen Interessen wiegen im Vergleich zum Interesse der Beschwerdeführenden am Verzicht auf die Eigentumsbeschränkung schwerer. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die mit dem Wasserbauplan verbundenen Eigentumsbeschränkungen als zumutbar erachtet hat. 5.5 Soweit die Beschwerdeführenden weiter der Begrünung des Unterhaltsweg kritisch gegenüberstehen, da dadurch die Arbeitenden den Weg nicht erkennen würden und mit einer Verschmutzung ihrer Hauszufahrt zu rechnen sei (vgl. Replik act. 16 Rz. 38 f.), ist Folgendes festzuhalten: Der Unterhaltsweg wird mit einer tragfähigen Kofferung versehen, um Landschaden zu verhindern. Die anschliessende Begrünung dient dazu, die (ästhetische) Belastung für die Beschwerdeführenden gering zu halten (vgl. vorne E. 2.3). Die Wegführung wird den Arbeitenden bekannt sein; sollten durch Benutzung des Unterhaltswegs (2-3 Fahren pro Jahr) Verschmutzungen der Hauszufahrt auftreten, würden diese nach Abschluss der Arbeiten beseitigt (vgl. Duplik act. 19 Rz. 10). Die Bedenken erweisen sich deshalb als unbegründet bzw. vermögen keine Rechtsfehler der Vorinstanz bei der Ermittlung und Abwägung der Interessen zu begründen. 6. 6.1 Zusammenfassend sind die Zugänge bachaufwärts für den Bachunterhalt weniger geeignet und fallen als alternative Massnahmen ausser Betracht, ebenso eine andere Wegführung auf der Parzelle der Beschwerdeführenden (vorne E. 3 f.). Der Unterhaltsweg ist für den Unterhalt des Bachtelengrabens also nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich; er hat sich auch als zumutbar erwiesen (vorne E. 5). Folglich ist der mit dem Weg verbundene Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden verhältnismässig und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz des Grundrechtseingriff als zulässig beurteilt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, 6.2 Die Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich, die Gemeinde habe keine Verhandlungen über einen freihändigen Erwerb geführt (vgl. Beschwerde Rz. 76 ff.). Dazu ergibt sich Folgendes: Der genehmigte Wasserbauplan gilt nach Art. 22 Bst. d i.V.m. Art. 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) von Gesetzes wegen als Enteignungstitel. Nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung (KEntG; BSG 711.0) kann das Enteignungsrecht zwar nur erteilt werden, wenn es zur Erfüllung von Bedürfnissen des allgemeinen Wohles notwendig ist und der Enteigner nachweist, dass Verhandlungen über einen freihändigen Erwerb nicht zum Ziele führten. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes auch für Enteignungen im Zusammenhang mit Wasserbauplänen (vgl. Art. 26 Abs. 4 WBG sowie Art. 2 Abs. 2 KEntG). Wird das Enteignungsrecht im Planverfahren erteilt, muss der Nachweis des erfolglosen Versuchs eines freihändigen Erwerbs aber erst im nachfolgenden Schätzungsverfahren und nicht bereits im Zeitpunkt der Planung erbracht werden (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 5. Aufl. 2024, Art. 128-129 N. 9 Bst. b; vgl. betreffend Überbauungsordnungen BVR 1997 S. 155 E. 11b). Die Rüge ist deshalb unbegründet. 7. 7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten haften sie solidarisch (Art. 106 VRPG). 7.3 Die anwaltlich vertretene Gemeinde beantragt den Ersatz ihrer Parteikosten. Die Gemeinde hat Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Ob besondere Verhältnisse gege-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, ben sind, welche einen Parteikostenersatz an die Gemeinde rechtfertigen, ist namentlich anhand der Grösse der Gemeinde, des Vorhandenseins eines eigenen Rechtsdiensts und der Komplexität der Streitsache zu beurteilen (BVR 2025 S. 58 E. 5.3.2 f.). Die EG Orpund ist zwar eine kleinere Gemeinde ohne eigenen Rechtsdienst. Die Streitsache ist aber weder tatsächlich noch rechtlich besonders komplex. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich ein Parteikostenersatz an die Gemeinde nicht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Bundesamt für Umwelt Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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