100.2024.347U HER/SCN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. September 2025 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Schaller A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Aufenthaltsbewilligung; Nichteintreten auf Gesuch (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 10. Oktober 2024; 2024.SIDGS.497)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.347U, Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ (Jg. 1974), Staatsangehöriger von Algerien, reiste am 8. Januar 2002 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 27. November 2002 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 31. Oktober 2007 verfügte A.________ über die Niederlassungsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde 2012 geschieden. Aus der später in Algerien geschlossenen zweiten Ehe mit einer Landsfrau ging 2015 eine Tochter hervor. Diese Ehe wurde 2018 geschieden, ohne dass es zu einem Familiennachzug kam. Mit Verfügung vom 21. September 2017 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), infolge andauernder Sozialhilfeabhängigkeit die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben sowohl vor der damaligen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]; Entscheid vom 5.6.2019) als auch vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (VGE 2019/224 vom 14.7.2021) sowie vor dem Bundesgericht (BGer 2C_716/2021 vom 18.5.2022) erfolglos. Der Ausreiseverpflichtung (Ausreisefrist 31.10.2022) leistete er keine Folge. 1.2 Am 19. August 2022 ersuchte A.________ die EG Bern (EMF) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Ermessensbewilligung wegen Härtefalls). Die EG Bern trat mit Verfügung vom 5. Juli 2024 auf das Gesuch nicht ein. 1.3 Dagegen erhob A.________ am 7. August 2024 Beschwerde bei der SID. Deren instruierender Rechtsdienst wies die mit Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts (vorsorgliche Massnahme) und unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 9. September 2024 ab. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2024 wies die SID die Beschwerde ab. 1.4 Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 13. November 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.347U, Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei an die EG Bern zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das Gesuch vom 19. August 2022 einzutreten. Zudem hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2024, die Beschwerde sei abzuweisen; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. Am 29. Januar 2025 stellte A.________ den Antrag, die EG Bern sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen (act. 7). Mit Verfügung vom 18. März 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten ihre Anweisung, auf Handlungen zum Vollzug der Wegweisung vorläufig zu verzichten (act. 8-10). 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Der angefochtene Entscheid hat eine Nichteintretensverfügung der EG Bern zum Gegenstand, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 35 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010 in der Fassung vom 17.10.2014).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.347U, 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Umstritten ist, ob die Vorinstanz das Nichteintreten der EG Bern auf das Gesuch vom 19. August 2022 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht bestätigt hat. 3.1 Die SID hat festgehalten, dass im Rahmen des vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufs- und Wegweisungsverfahrens unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit alle massgebenden Kriterien der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in die Entscheidung einbezogen worden seien (angefochtener Entscheid E. 4.1). Der Beschwerdeführer sei bis heute nicht im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig, obwohl er sich nach eigenen Angaben seit Frühling 2022 um seine berufliche Integration bemühe. Die in Aussicht gestellte wirtschaftliche Selbständigkeit sei weder realisiert noch absehbar. Die vorgebrachte einmonatige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im August/September 2024 vermöge daran nichts zu ändern, zumal das dazu eingereichte Arztzeugnis vom 3. September 2024 ohne Angabe von Gründen bzw. einer Diagnose erstellt und somit nicht aussagekräftig sei (angefochtener Entscheid E. 4.2). Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hielt die SID fest, die seit der rechtskräftigen Wegweisung erstellten aktenkundigen Arztberichte dokumentierten keine wesentliche Änderung in seiner gesundheitlichen Situation. Die Beurteilung seines Gesundheitszustands im Wegweisungsverfahren sei somit auch heute noch massgebend. Soweit allfällige temporäre Krisen auf die drohende Wegweisung zurückzuführen sein dürften, könne dies praxisgemäss für sich allein nicht zu einer Anwesenheitsregelung in der Schweiz führen und eine Härtefallregelung rechtfertigen (angefochtener Entscheid E. 4.3). Damit lägen keine wesentlichen Veränderungen des Sachverhalts vor, die geeignet wären, eine günstigere Beurteilung herbeizuführen und eine materielle Neubeurteilung rechtfertigten (angefochtener Entscheid E. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.347U, 3.2 Ist eine früher bestehende Bewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert worden, so kann grundsätzlich jederzeit eine neue Bewilligung beantragt werden. Unabhängig davon, ob solche Eingaben als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet werden, dürfen sie nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gestützt auf Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist eine Verwaltungsbehörde nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Gleiches gilt, wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel beibringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorbringen konnte oder für deren Geltendmachung im vorangehenden Verfahren kein Anlass bestand (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]), 136 II 177 E. 2.1; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 40). Wird ein neues Gesuch mit Sachverhaltsvorbringen begründet, die bereits im Rahmen eines früheren Gesuchs rechtskräftig beurteilt wurden oder hätten beurteilt werden können, ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten bzw. allenfalls höchstens unter den analogen – strengen – Voraussetzungen einer Revision (BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_678/2021 vom 6.12.2021 E. 4.2). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, wenn die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen und ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis damit ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; jünger etwa BGer 2C_112/2023 vom 16.1.2025 E. 4.3; VGE 2024/350 vom 10.9.2025 E. 3.1, 2024/118 vom 18.11.2024 E. 3.3). 3.3 Der Beschwerdeführer hat bis heute der rechtskräftigen Wegweisung infolge Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit nicht Folge geleistet (vorne E. 1.1). Wer statt der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, im Land verbleibt und ein neues Gesuch stellt, kann nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen (vgl. BGer 2C_13/2020 vom 8.5.2020 E. 5.3.2; angefochtener Entscheid E. 3.3). Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben haben, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.347U, betroffene Person einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, können nicht ohne Weiteres als neue und rechtserhebliche Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. BGer 2C_572/2020 vom 22.10.2020 E. 4.1.2). Wenn doch, haben sie entsprechend reduziertes Gewicht, (BGer 2C_875/2021 vom 26.11.2021 E. 3.3 [betrifft VGE 2021/180 vom 29.9.2021] mit weiteren Hinweisen). Anders zu entscheiden hiesse, jene Personen, die sich über rechtskräftige Wegweisungen hinwegsetzen, gegenüber denjenigen zu bevorzugen, die sich an die behördlichen Vorgaben halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (BGE 149 I 72 E. 2.1.5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seit seiner Wegweisung aus der Schweiz im Jahr 2022 «erste Schritte zurück in den Arbeitsmarkt» unternommen (Beschwerde S. 5). So habe er an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilgenommen, in einem ersten Schritt in den Werkstätten (Gartengruppe) der Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD), und in einem zweiten Schritt in Form eines dreimonatigen 50 %-Praktikums im Bereich der Haus- und Gartenpflege (Praktikumsvertrag in Akten EMF 5C pag. 972 f.). Seither habe sich seine gesundheitliche Situation wieder verschlechtert. Er beruft sich dabei auf eine stationäre Behandlung in den UPD vom 28. August bis 5. September 2024 und deren ärztliches Zeugnis vom 3.9.2024 (bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom 20.8.-17.9.2024 ohne Grundangabe [Akten SID 5A pag. 27]), einen Bericht von Dr. med. ... vom 6. November 2024, korrigiert am 19. November 2024 (Beschwerdebeilage 4 act. 1C bzw. act. 3A), – bei diesem Arzt befindet er sich seit Oktober 2024 in Behandlung –, und ein am 5. September 2024 offenbar eingereichtes neues IV-Gesuch. Dies seien wesentliche Änderungen der Sachumstände, die eine Neubeurteilung rechtfertigen würden (Beschwerde S. 3 ff.). 4.2 Die vorgebrachten Tätigkeiten im zweiten Arbeitsmarkt sind marginal und der Beschwerdeführer hat die eine Tätigkeit erst kurz vor dem Bundesgerichtsurteil vom 18. Mai 2022 aufgenommen bzw. das kurze Teilzeit-Praktikum danach absolviert, nachdem im Wegweisungsverfahren darauf hingewiesen worden war, dass er sich zu keinem Zeitpunkt auch nur um eine Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.347U, beitsintegrationsmassnahme bemüht habe (VGE 2019/224 vom 14.7.2021 E. 7.2.3 [Akten EMF 5C pag. 546 ff., 563]). Selbst wenn man diese Sachumstände als neu betrachtet, liegt darin, worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat, keine wesentliche Änderung des Sachverhalts, welche geeignet wäre, eine für den Beschwerdeführer günstige Beurteilung seines Härtefallgesuchs herbeizuführen. Diese Tätigkeiten wurden nur ermöglicht, weil der Beschwerdeführer die angeordnete Ausreise verweigerte. Solche Umstände haben nur reduziertes Gewicht (vgl. vorne E. 3.3; angefochtener Entscheid E. 4.2). Das Praktikum hat zudem zu keiner weiteren Tätigkeit oder einer Teilzeit-Anstellung in der betreffenden Branche geführt. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Wegweisung (Mai 2022) kein nennenswerter Schritt in Richtung wirtschaftliche Integration gelungen und eine solche ist auch weiterhin nicht absehbar. 4.3 Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers war im Widerrufs- und Wegweisungsverfahren breit dokumentiert und wurde eingehend geprüft, insbesondere wurde die vom Beschwerdeführer verfochtene Diagnose einer Schizophrenie im Allgemeinen oder einer paranoiden Schizophrenie im Besonderen gestützt auf Fachgutachten nicht bestätigt (VGE 2019/224 vom 14.7.2021 E. 4.3 und 7.2 [Akten EMF 5C pag. 546 ff., 551 ff. und 561 ff.]; BGer 2C_716/2021 vom 18.5.2022 E. 3.2.2 f. und 3.4.2 [Akten EMF 5C pag. 613 ff., 619 ff. und 623]). Weder das (unbegründete) ärztliche Zeugnis der UPD vom 3. September 2024 (Akten SID 5A pag. 27) noch der Bericht von Dr. med. … vom 6./19. November 2024 (vorne E. 4.1) zeigen auf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Erkenntnissen im Wegweisungsverfahren wesentlich geändert resp. verschlechtert hätte. Namentlich setzt sich der Bericht von Dr. med. … – dieser nennt als eine der Hauptdiagnosen wiederum «paranoide Schizophrenie» – nicht mit der abweichenden Diagnose und den Schlussfolgerungen in den drei vom Beschwerdeführer erfolglos angestrengten Verfahren um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) auseinander, deren Befunde der gerichtlichen Beurteilung im Wegweisungsverfahren zugrunde lagen; Teil der damals vorliegenden Akten war auch das von Dr. med. … in seinem Bericht namentlich erwähnte Gutachten von Prof. Dr. med. … aus dem Jahr 2019 (vgl. VGE 2019/224 vom 14.7.2021 E. 4.3.3 und Gutachten vom 13.2.2019 [Akten EMF 5C pag. 553 f. und 900-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.347U, 933]). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar erneut ein Verfahren um IV-Leistungen anhängig gemacht hat, hilft ihm vor diesem Hintergrund nicht. Die Vorinstanz hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen (vorne E. 3.1), dass temporäre Krisen, die auf die drohende Wegweisung zurückzuführen sind, allein keine Härtefallregelung rechtfertigen (vgl. dazu BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Auch mit den übrigen im Bericht von Dr. med. .… angesprochenen «negativen gesundheitlichen Implikationen» eines Wegweisungsvollzugs nach Algerien (Beschwerde S. 4 bzw. Bericht S. 2 f.) sind keine wesentlich geänderten Verhältnisse glaubhaft gemacht. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland wurde mit Urteilen des Verwaltungs- und Bundesgerichts u.a. unter Einbezug des Aspekts der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen als zumutbar beurteilt, falls er einer gewissen psychiatrischen Unterstützung – etwa Gesprächstherapie samt allfälliger Medikation – bedürfte (vgl. VGE 2019/224 vom 14.7.2021 E. 8.2 f. bzw. BGer 2C_716/2021 vom 18.5.2022 E. 3.4 [Akten EMF 5C pag. 546 ff., 565 ff. bzw. 613 ff., 623]). 4.4 Insgesamt begründen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände, welche ernstlich zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führen könnte. Ein Anspruch auf materielle Prüfung seines Gesuchs um eine Härtefallbewilligung besteht daher nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen. Wie die Vorinstanzen verzichtet das Verwaltungsgericht in vorliegender Konstellation praxisgemäss darauf, Betroffenen eine neue Ausreisefrist zu setzen (vgl. VGE 2024/350 vom 10.9.2025 E. 3.6, 2023/63 vom 5.7.2024 E. 3.6 [bestätigt durch BGer 2C_381/2024 vom 27.3.2025]). 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich verfahrenskostenpflichtig und hat seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VPRG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne E. 1.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.347U, 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). 5.3 Die Beschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid eingehend und überzeugend begründet. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorbringen. Auch das neue Beweismittel (Bericht von Dr. med. … vom 6./19.11.2024) ändert mangels Auseinandersetzung mit der einlässlichen Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und der Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Algerien im Wegweisungsverfahren (vgl. vorne E. 4.3) nichts daran, dass die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer einzustufen sind als die Verlustgefahren. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 5.4 Der Beschwerdeführer hat somit die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VPRG). Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.347U, bühren zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 17). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2025, Nr. 100.2024.347U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.