Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 04.11.2024 100 2024 309

4 novembre 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,707 mots·~24 min·2

Résumé

Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Oktober 2024; KZM 24 2011) | Zwangsmassnahmen

Texte intégral

100.2024.309U DAM/BTA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. November 2024 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Oktober 2024; KZM 24 2011)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2024, Nr. 100.2024.309U, Prozessgeschichte: A. Der marokkanische Staatsbürger A.________ (Jg. 1981) heiratete am 8. Juli 2010 nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren eine Schweizerin, worauf ihm gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 10. Oktober 2011 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Am 1. September 2012 trennte sich das Ehepaar (Scheidung am 24.11.2016). Mit Verfügung vom 31. März 2014 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) mit Entscheid vom 14. Januar 2015 ab. Am 3. Mai 2014 wurde A.________ unter anderem wegen Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung festgenommen und in Untersuchungs- bzw. später in Sicherheitshaft versetzt; vom 31. März 2016 bis 30. November 2016 befand er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Am Tag seiner Entlassung versetzte ihn das MIP (MIDI) in Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2016 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Ausschaffungshaft bis zum 28. Februar 2017. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 21. Dezember 2016 ab (VGE 2016/353). Ende Januar/Anfang Februar 2017 wurde A.________ in Sicherheitshaft versetzt. Am 28. November 2017 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern in zweiter Instanz rechtskräftig wegen Vergewaltigung seiner Exfrau, mehrfach begangen, und versuchter Vergewaltigung einer anderen Frau zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeschoben. A.________ befand sich vom 31. März 2018 bis am 7. Juni 2024 im Massnahmenvollzug bzw. in Sicherheitshaft. Am 7. Juni 2024 bestätigte die SID die Verfügung des Amtes für Justizvollzug (Bewährungs- und Vollzugsdienste [BVD]) insofern, als sie die Massnahme aufhob und anordnete, A.________ sei zuhanden des MIDI zu entlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2024, Nr. 100.2024.309U, Am 11. Juni 2024 ordnete das ABEV (MIDI) für die Dauer von vier Monaten die Ausschaffungshaft an. Mit Entscheid vom 14. Juni 2024 bestätigte das ZMG die Ausschaffungshaft bis zum 9. Oktober 2024 (KZM 24 1240). Dagegen setzte sich A.________ erfolglos zur Wehr (VGE 2024/172 vom 5.7.2024; BGer 2C_376/2024 vom 21.8.2024). Er stellte in der Folge sodann mehrmals Haftentlassungsgesuche; das ZMG wies diese entweder ab oder trat nicht darauf ein (KZM 24 1463; KZM 24 1797; KZM 24 1961). Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 trat das ABEV (MIDI) auf ein Wiedererwägungs- bzw. Härtefallgesuch von A.________, gestellt am 18. Juni 2024, nicht ein. Dagegen erhob dieser am 25. August 2024 Beschwerde bei der SID. B. Am 19. September 2024 ersuchte das ABEV (MIDI) das ZMG um Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere vier Monate. Eine erste mündliche Verhandlung wurde abgebrochen, da A.________ sein Recht auf eine Rechtsvertretung geltend machte. Mit Verfügung vom 27. September 2024 gewährte ihm das ZMG die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete ihm Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsbeiständin bei. Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2024 hiess das ZMG mit Entscheid vom 3. Oktober 2024 den Antrag des ABEV (MIDI) teilweise gut und bestätigte die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 9. Dezember 2024. C. Hiergegen hat A.________ am 9. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventuell sei die Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Haft seit 9. Ok-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2024, Nr. 100.2024.309U, tober 2024 festzustellen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. Das ZMG hat am 11. Oktober 2024 darauf verzichtet, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Das ABEV (MIDI) schliesst mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2024 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat der MIDI am 24. Oktober 2024 verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Ausschaffung von A.________ nach Marokko beantwortet. A.________ hat sich dazu am 25. Oktober 2024 geäussert und an seinen Rechtsbegehren festgehalten. Das ZMG hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Dies gilt auch in Bezug auf das Eventualbegehren, die Rechtswidrigkeit der Haft sei festzustellen (vorne Bst. C): Sollte der Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgeschafft werden, wäre seine Beschwerde (trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses an der Beschwerdeführung) materiell zu prüfen, da er ausreichend begründet und inhaltlich in vertretbarer Weise («griefs défendables») rügt, unter Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2024, Nr. 100.2024.309U, Haft gesetzt worden zu sein (Beschwerde Rz. 19 ff.; vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2.1, 142 I 135 E. 1.3; BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 529 E. 1.2). 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haftvoraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Verfahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die ausländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht angefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2024, Nr. 100.2024.309U, VGE 2024/60 vom 5.3.2024 E. 2.2, 2021/292 vom 15.10.2021 E. 2.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 12.40). 2.3 Das MIP (MIDI) hat den Beschwerdeführer am 31. März 2014 aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an die POM war erfolglos, deren Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. VGE 2016/353 vom 21.12.2016 E. 4; vorne Bst. A). Damit liegt ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen zwangsweiser Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. Die richterliche Haftprüfung erfolgte zudem rechtzeitig vor Ablauf der bereits früher genehmigten Haft am 9. Oktober 2024 (vorne Bst. A), was unstrittig ist. 2.4 Betreffend den Haftgrund kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Haftanordnung verwiesen werden (vgl. VGE 2024/172 vom 5.7.2024 E. 3). Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Der Haftgrund ist im vorliegenden Fall erfüllt, wurde der Beschwerdeführer doch wegen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung verurteilt (vorne Bst. A); er bestreitet den Haftgrund denn auch nicht. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer befand sich bereits vom 30. November 2016 bis spätestens 1. Februar 2017 in Ausschaffungshaft (vgl. VGE 2024/172 vom 5.7.2024 E. 4.6 mit Hinweis auf VGE 2016/353 vom 21.12.2016 Bst. A). Seit 12. Juni 2024 befindet er sich erneut in Ausschaffungshaft (vgl. VGE 2024/172 vom 5.7.2024 E. 2.4). Da die im Jahr 2014 angeordnete Wegweisung (vorne E. 2.3) bisher nicht vollzogen wurde, sind diese Haftzeiten zusammenzurechnen (vgl. BGE 143 II 113 E. 3.2). Mit der umstrittenen Verlängerung bis 9. Dezember 2024 wird die zulässige Haftdauer von sechs Monaten daher überschritten (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate file://a2ya-cfs-data1.jgk.be.ch/data1/TRIBUNA-APPL-JUS/KVG-Appl/Dokumente/100/2024/172/24_172U.docx

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2024, Nr. 100.2024.309U, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Bst. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Bst. b). 3.2 Das ZMG hat erwogen, der Beschwerdeführer habe nicht vollständig mit den Behörden kooperiert und durch widersprüchliche Angaben über seinen Rückkehrwillen seine Rückführung verzögert, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt seien (angefochtener Entscheid S. 5). – Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es ist insbesondere nicht an die rechtlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten gebunden und kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen bzw. eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Substitution der Motive; statt vieler BVR 2022 S. 406 E. 2.3 mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 3). 3.3 Das ABEV (MIDI) hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Rücksprache mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Marroko auf Fragen des Instruktionsrichters wie folgt geäussert (Stellungnahme vom 24.10.2024 mit Beilagen, act. 8 und 8A): Im März 2023 bestätigten die marokkanischen Behörden die Identität und die marokkanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (vgl. auch Haftanordnung vom 11.6.2024 S. 4, unpag. Haftakten KZM 24 1240). Im Anschluss an eine allfällige Flugbuchung hätte dementsprechend ein Laissez-Passer durch das SEM abgerufen werden können. Gemäss Auskunft des SEM stellen die marokkanischen Behörden seit Dezember 2023 jedoch erhöhte Anforderungen an die Rückführung von Personen, die medizinisch begleitet werden müssen. Dies habe zur Blockade der Ausstellung von einigen Laissez-Passers geführt. In zahlreichen Treffen zwischen dem SEM und der marokkanischen Botschaft habe in der Zwischenzeit eine Lösung skizziert werden können. Obwohl auf technischem Niveau eine grundsätzliche Zusage für diesen Lösungsweg erfolgt sei, stehe auf Seiten der marokkanischen Behörden eine definitive Bestätigung noch aus. Ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2024, Nr. 100.2024.309U, ursprünglich für Oktober 2024 geplantes Treffen im Rahmen des Migrationsdialogs habe verschoben werden müssen. Am 31. Oktober 2024 sei nun ein Treffen auf Niveau Vizedirektor-Botschafter anberaumt, was den Lösungsweg für medizinisch begleitete Rückführungen voraussichtlich freigeben werde. Bereits am 6. September 2024 hatte der MIDI beim SEM eine Fluganmeldung für den Beschwerdeführer eingereicht. Bei der Prüfung der Flugtauglichkeit stellte das SEM jedoch fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung durch eine Ärztin oder einen Arzt zu begleiten ist (vgl. Medical Information Form vom 10.9.2024, in unpag. Haftakten KZM 24 2011). Infolgedessen hat der MIDI auf Wunsch des SEM die Fluganmeldung annulliert. 3.4 Hieraus ergibt sich, dass die Papierbeschaffung seit der Haftanordnung am 11. Juni 2024 ins Stocken geraten ist aufgrund der Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer bei der Rückführung medizinisch zu begleiten ist. Die marokkanischen Behörden sind bzw. waren bis heute nicht bereit, in solchen Fällen Laissez-Passers auszustellen. Die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen verzögert sich daher durch das Verhalten der marokkanischen Behörden. Marokko ist zudem kein Schengen-Staat. Die Voraussetzung nach Art. 79 Abs. 2 Bst. b AIG für eine Haftverlängerung ist mithin erfüllt. Eine Haftdauer von mehr als sechs Monaten ist folglich zulässig, zumal die absolute maximale Haftdauer von 18 Monaten gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG bei weitem noch nicht erreicht ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob (auch) die Voraussetzungen nach Art. 79 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt sind, wie die Vorinstanz angenommen hat. 4. 4.1 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Weiter ist das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2024, Nr. 100.2024.309U, 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der MIDI habe ihn erst am 6. September 2024 für einen Flug angemeldet. Damit werde klar, dass die Behörde die Ausschaffung während drei Monaten nach der Haftanordnung nicht vorangetrieben habe, obwohl sie Kenntnis von seiner Krankheit und den erschwerten Rückführungsbedingungen nach Marokko gehabt habe (Replik vom 25.10.2024 Rz. 28, act. 11). 4.2.1 Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Die Vollzugsbehörden haben das Verfahren gehörig voranzutreiben und dürfen nicht untätig bleiben. Sie müssen versuchen, die Identität der Ausländerin bzw. des Ausländers festzustellen und die für die Ausschaffung erforderlichen Papiere auch ohne ihre bzw. seine Mitwirkung zu beschaffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder der bzw. des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1, 124 II 49 E. 3a, je mit Hinweisen; BGer 2C_490/2019 vom 18.6.2019 E. 5.2; VGE 2022/295 vom 22.12.2022 E. 5.1). 4.2.2 Zwar sind zwischen der Haftanordnung vom 11. Juni 2024 und der Fluganmeldung am 6. September 2024 (act. 8A) fast drei Monate vergangen. In dieser Zeit waren die Behörden jedoch nicht untätig: Am 18. Juni, 20. Juni und 9. August 2024 führte die zuständige Sachbearbeiterin des MIDI Gespräche mit dem Beschwerdeführer (vgl. entsprechende Gesprächs- und Aktennotizen in unpag. Haftakten KZM 24 2011). Ausserdem fand am 24. Juni 2024 eine Perspektiven- und Rückkehrberatung mit dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) statt (Antrag auf Haftverlängerung vom 19.9.2024 S. 2 sowie E-Mail vom 25.6.2024, in unpag. Haftakten KZM 24 2011). Inhalt dieser Gespräche war unter anderem die Frage, ob der Beschwerdeführer bereit sei, freiwillig die Schweiz zu verlassen, was die Wahl der Vollzugsstufe beeinflusst (vgl. Art. 28 der Verordnung vom 12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2024, Nr. 100.2024.309U, verordnung, ZAV; SR 364.3]). Darauf folgte die Fluganmeldung am 6. September 2024 mit der Abklärung der Flugtauglichkeit am 10. September 2024. Wäre bei der Flugtauglichkeitsprüfung keine medizinische Begleitung als notwendig erachtet worden, wäre eine Rückführung innert der angeordneten Haftdauer bis 9. Oktober 2024 realistisch gewesen. Dass es nun zu Verzögerungen gekommen ist, ist wie bereits gesehen in erster Linie auf das Verhalten der marokkanischen Behörden zurückzuführen (vgl. vorne E. 3.3). Insgesamt haben die Vollzugsbehörden zielstrebig auf eine Ausschaffung hingearbeitet und das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. 4.3 Weiter stellt sich die Frage, ob die Ausschaffung des Beschwerdeführers innert absehbarer Zeit möglich erscheint. 4.3.1 Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegoder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). In diesem Fall lässt sich die Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen, weshalb sie zugleich gegen Art. 5 Ziff. 1 Bst. f EMRK verstösst (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1, 122 II 148 E. 3). Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG ist die Haft indes nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; zum Ganzen BGer 2C_312/2020 vom 25.5.2020 E. 2.1; VGE 2021/292 vom 15.10.2021 E. 4.2.1). 4.3.2 Wie bereits ausgeführt, sind bzw. waren die marokkanischen Behörden bisher nicht bereit, Laissez-Passers für Personen auszustellen, die medizinisch begleitet werden müssen (vgl. vorne E. 3.3). Dennoch erscheint eine Ausschaffung nach wie vor als absehbar. Denn der Umstand allein,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2024, Nr. 100.2024.309U, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2). Auf technischem Niveau besteht eine grundsätzliche Zusage für eine Lösung, welche den Bedürfnissen der marokkanischen Behörden sowie den gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz Rechnung trägt. Die Verhandlungen zwischen Marokko und der Schweiz sind noch im Gang; zuletzt sollte es am 31. Oktober 2024 zu einem zwischenstaatlichen Treffen kommen (vorne E. 3.3). Aus heutiger Sicht darf deshalb davon ausgegangen werden, dass die Rückführung des Beschwerdeführers innert der bis 9. Dezember 2024 verlängerten Ausschaffungshaft realistisch ist und auch die nötigen medizinischen Abklärungen zeitnah vorgenommen werden können. Damit besteht ernsthafte Aussicht auf eine Ausschaffung des Beschwerdeführers; diese erscheint also absehbar und durchführbar. 4.3.3 Nicht in Frage gestellt wird die Rückführung im Übrigen durch das ausländerrechtliche Beschwerdeverfahren vor der SID betreffend das Wiedererwägungs- bzw. Härtefallgesuch des Beschwerdeführers (vgl. vorne Bst. A). Bereits im Zusammenhang mit der Haftanordnung hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Gesuchsverfahrens voraussichtlich im Ausland abwarten muss (Art. 17 Abs. 1 AIG; ausführlich dazu VGE 2024/172 vom 5.7.2024 E. 4.5). Es ist somit nicht anzunehmen, dass die angeordnete Wegweisung gegenstandslos würde, womit die Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs derselben zulässig bleibt. Der Umstand, dass das Verfahren nun bei der erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörde hängig ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. 4.4 Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie, erheblichen Sozialisationsdefiziten und einer Bindungsstörung. Ausserdem hat er zwei Herzinfarkte erlitten, ist an Diabetes erkrankt und leidet mutmasslich an einer starken Depression (Verfügung der BVD vom 26.3.2024 Ziff. I./1 und 8 sowie Ziff. II./16, in unpag. Haftakten KZM 24 1240). Seine gesundheitlichen Probleme sind bekannt. Zwar hat er während einigen Tagen seine Herz- und Diabetesmedikamente nicht und die psychiatrischen Mittel nur unregelmässig eingenommen (9.9.-18.9.2024; vgl. E-Mail-Verkehr zwischen dem MIDI

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2024, Nr. 100.2024.309U, und dem Regionalgefängnis [RG] Moutier vom 19.9.2024, in unpag. Haftakten KZM 24 2011). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich dadurch sein Gesundheitszustand tatsächlich verschlechtert hätte, auch wenn dies der MIDI befürchtet hat (Antrag auf Haftverlängerung vom 19.9.2024, in unpag. Haftakten KZM 24 2011). Somit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Haftanordnung verwiesen werden (VGE 2024/172 vom 5.7.2024): Eine angemessene medizinische Betreuung ist während der Haft im RG Moutier gewährleistet (E. 4.2.1). Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Zudem stellt seine gesundheitliche Situation keine Ausnahmesituation dar, welche die Ausschaffung in Frage stellen könnte. Den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wird zudem bei der Organisation der Ausschaffung Rechnung getragen (E. 4.2.3). Dies zeigt sich gerade darin, dass er bei der Rückführung durch eine Ärztin oder einen Arzt begleitet werden soll. 4.5 Inwiefern die Haft unter dem Gesichtspunkt der familiären Verhältnisse unverhältnismässig sein sollte, ist nicht erkennbar (vgl. dazu VGE 2024/172 vom 5.7.2024 E. 4.3). Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Haftbedingungen im RG Moutier den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würden, auch wenn der Beschwerdeführer diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung als schlecht bezeichnet hat (Protokoll ZMG vom 2.10.2024 S. 2, unpag. Haftakten KZM 24 2011). So hat er diese Behauptung weder in der Beschwerde noch in der Replik vom 25. Oktober 2024 (act. 11) konkretisiert. Eine mildere und gleichermassen wie die Haft geeignete Massnahme, den Beschwerdeführer den zuständigen Behörden für den zwangsweisen Vollzug der Wegweisung zur Verfügung zu halten, steht sodann nicht zur Diskussion. Der Beschwerdeführer ist wegen mehrfacher Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung verurteilt worden, ist mittellos und hat keinen festen Aufenthaltsort. Diese Umstände sprechen rechtsprechungsgemäss für eine Untertauchensgefahr (BGE 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). Mit Blick darauf fallen keine milderen (Zwangs-) Massnahmen wie beispielsweise eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 AIG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AIG in Betracht (so auch schon VGE 2024/172 vom 5.7.2024 E. 4.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2024, Nr. 100.2024.309U, 4.6 Die Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten als geeignet, erforderlich und zumutbar. 5. 5.1 Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle somit stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 5.3 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2024, Nr. 100.2024.309U, Weise – geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 und 4 KV). Im Hinblick hierauf ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit für die amtliche Verbeiständung bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht festgestellt, dass der ausländischen Person in Administrativhaft bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. bei einer Haftanordnung von mehr als drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihr in solchen Situationen selbst in «einfachen Fällen» kaum möglich, das administrative Haft(verlängerungs)verfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (zum Ganzen BGE 139 I 206 E. 3.3.1; VGE 2022/69 vom 15.3.2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). Dies hat nicht nur für die erstinstanzliche obligatorische richterliche Haftprüfung zu gelten, sondern auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, falls die betroffene Person vor dem Haftgericht ohne ihr Verschulden nicht bereits anwaltlich vertreten war. Die bedürftige inhaftierte ausländische Person hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK einen Anspruch darauf, bei der Haftverlängerung losgelöst von den Erfolgsaussichten ihrer Argumente mindestens einmal vor einer richterlichen Behörde auf ihr Gesuch hin anwaltlich beraten bzw. vertreten zu werden (vgl. VGE 2021/165 vom 11.6.2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.4 Nach bereits sechsmonatiger Haft (vgl. vorne E. 3.1) soll diese um zwei weitere Monate verlängert werden, wobei der Beschwerdeführer bereits vor dem ZMG anwaltlich vertreten war. Vor Verwaltungsgericht ist die unentgeltliche Rechtspflege folglich nur zu gewähren, wenn die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint (vgl. VGE 2021/309 vom 11.11.2021 E. 7.3 mit Hinweisen). 5.5 Die Beschwerde kann namentlich mit Blick auf die Überschreitung der zulässigen Haftdauer von sechs Monaten auf der Grundlage von Art. 79

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2024, Nr. 100.2024.309U, Abs. 2 Bst. b AIG, den die Vorinstanz – im Gegensatz zu Bst. a – nicht thematisiert hat (vgl. vorne E. 3.2), nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Aufgrund der Akten ist zudem von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Verhältnisse rechtfertigen zudem den Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist deshalb gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 5.6 Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend der eingereichten Kostennote (act. 11A) auf Fr. 2'017.50, zuzüglich pauschale Auslagen von 3 % vom Honorar, ausmachend Fr. 60.55, und Fr. 168.30 MWSt (8,1 % von Fr. 2'078.05), insgesamt Fr. 2'246.35, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]; vgl. zur Auslagenpauschale Ziff. 2.1 des Beschlusses der Abteilungskonferenz vom 23.4.2024; BVR 2024 S. 390 E. 4.2). 5.7 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 8,07 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'614.-- (8,07 x Fr. 200.--), zuzüglich pauschale Auslagen von 3 %, ausmachend Fr. 48.40, und Fr. 134.60 MWSt (8,1 % von Fr. 1'662.40), insgesamt Fr 1'797.--, festzusetzen. 5.8 Die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und die Rechtsvertreterin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Für das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2024, Nr. 100.2024.309U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B.________, Bern, als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'246.35 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'797.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Regionalgefängnis Moutier Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2024, Nr. 100.2024.309U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden

100 2024 309 — Bern Verwaltungsgericht 04.11.2024 100 2024 309 — Swissrulings