100.2024.304U MAM/LLA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Marti, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin López 1. A.________ 2. B.________ wohnhaft in Eritrea 3. C.________ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2), wohnhaft in Eritrea alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug der Ehefrau und Tochter durch aufenthaltsberechtigten Vater mit Asyl (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 2. September 2024; 2023.SIDGS.731)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, Prozessgeschichte: A. Der eritreische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1986) lernte auf der Flucht die ebenfalls aus Eritrea stammende B.________ (Jg. 1993) kennen und schloss mit ihr am 9. Februar 2013 in Äthiopien religiös die Ehe. Am 4. Oktober 2013 wurde die gemeinsame Tochter C.________ geboren. A.________ reiste am 26. Juni 2014 ohne seine Ehefrau und Tochter in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) anerkannte ihn am 29. April 2016 als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Seit dem 12. Mai 2016 ist er im Besitz der Aufenthaltsbewilligung. Am 5. Juli 2016 stellte er ein Gesuch um asylrechtliche Familienzusammenführung, welches das SEM am 14. November 2016 abwies. Mit einer auf den 21. Dezember 2020 datierten, beim SEM am 16. Dezember 2020 eingegangenen Eingabe ersuchte A.________ erneut um Nachzug seiner Ehefrau und Tochter. Auf dieses Gesuch trat das SEM am 18. Dezember 2020 nicht ein. Am 15. Januar 2022 reichte A.________ beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), ein Gesuch um Familiennachzug ein. Mit Verfügung vom 27. September 2023 wies das ABEV das Gesuch ab. B. Dagegen erhoben A.________, B.________ und C.________ am 30. Oktober 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Entscheid vom 2. September 2024 wies die SID sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. C. Hiergegen haben A.________, B.________ und C.________ am 3. Oktober 2024 (verbessert am 14.10.2024) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, B.________ und C.________ seien im Rahmen des Familiennachzugs Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei das Familiennachzugsgesuch vom 21. Dezember 2020 an die zuständige Behörde zu überweisen. Zudem haben sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Mit Eingaben vom 31. Oktober und 15. November 2024 hat A.________ Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nachgereicht. Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2025 beantragt die SID die Beschwerdeabweisung. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung hat sie sich eines Antrags enthalten. A.________, B.________ und C.________ haben am 13. Februar 2025 eine Replik eingereicht. Die SID hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Vorbehältlich E. 1.2 hiernach ist auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.2 Soweit die Beschwerdeführenden mit Subeventualbegehren die Weiterleitung des beim SEM eingereichten Familiennachzugsgesuchs vom 21. Dezember 2020 beantragen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die von den Beschwerdeführenden beantragte Weiterleitung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, beim SEM eingereichten Gesuchs vom 21. Dezember 2020 liegt ausserhalb des Streitgegenstands und fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Hinzu kommt, dass das angerufene SEM auf dieses Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. vorne Bst. A und hinten E. 3.2.2). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In der Sache ist strittig, ob die SID den Beschwerdeführenden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu Recht verweigert hat. 2.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20). Hiernach kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Ein entsprechendes Gesuch muss innerhalb der Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) gestellt werden (vgl. dazu hinten E. 3.1). Art. 44 AIG vermittelt für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2; BVR 2023 S. 155 E. 4.2, 2022 S. 19 E. 7.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, 2.2 Die aufenthaltsberechtigte ausländische Person hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber gestützt auf das Recht auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) einen Anspruch auf Familiennachzug, wenn sie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, die Voraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt und die Nachzugsfristen (Art. 47 AIG, Art. 73 Abs. 1 VZAE) eingehalten sind (BGE 146 I 185 E. 6.2 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_110/2024 vom 22.2.2024 E. 2.2). – Der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist anerkannter Flüchtling aus Eritrea (Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]), dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Er hat gestützt auf Art. 60 Abs. 1 AsylG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem er sich rechtmässig aufhält. Aufgrund dieser asylrechtlichen Situation verfügt der Beschwerdeführer über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (BGE 139 I 330 E. 1.2; BVR 2021 S. 463 E. 4.2; vgl. auch BVR 2023 S. 155 E. 4.3; BGer 2C_288/2020 vom 18.8.2020 E. 1.2). Somit hat er einen Anspruch auf Familiennachzug, wenn die Voraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt und die Nachzugsfristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG gewahrt sind. 3. Umstritten ist, ob die Nachzugsfristen gewahrt sind. 3.1 Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG; vgl. auch Art. 73 Abs. 2 VZAE). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Frage, ob ein Nachzug nach AIG rechtzeitig geltend gemacht worden ist, ein gestützt auf das AsylG gestelltes Gesuch zu berücksichtigen: So ist die Rechtsprechung zum Statuswechsel analog anwendbar, nach welcher ein Wechsel von der Aufenthalt- zur Niederlassungsbewilligung eine neue Frist für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, Familiennachzug begründet, sofern fristgerecht, aber erfolglos ein Nachzugsgesuch gestellt wurde (dazu grundlegend BGE 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]). Das auf dem AsylG beruhende Gesuch ist als ein erstes Familiennachzugsgesuch zu behandeln. Ist diesem kein Erfolg beschieden, hat die Ausländerin oder der Ausländer die Möglichkeit, ein auf das AIG gestütztes Familiennachzugsgesuch zu stellen. Die Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG sind gewahrt, wenn das erste erfolglose Gesuch gemäss AsylG fristgerecht gestellt worden ist und das zweite gemäss AIG ebenfalls innert diesen Fristen eingereicht wird. Die Frist berechnet sich für das Gesuch nach AslyG ab Erhalt der Aufenthaltsbewilligung, für das Gesuch nach AIG ab dem Zeitpunkt des Entscheids, mit dem das auf das AsylG gestützte Gesuch rechtskräftig abgewiesen wurde (grundlegend BGE 145 II 105 E. 3.10 f. [Pra 108/2019 Nr. 131]). 3.2 In sachverhaltlicher Hinsicht lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 3.2.1 Der Beschwerdeführer, der seit dem 12. Mai 2016 über die Aufenthaltsbewilligung verfügt, ersuchte das SEM am 5. Juli 2016 um asylrechtliche Familienzusammenführung (Akten MIDI 10C pag. 168 f.). Dieses Gesuch wies das SEM am 14. November 2016 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG ab mit der Begründung, dass vor der Flucht keine Familiengemeinschaft bestanden habe (Akten MIDI 10C pag. 154 ff.). Diese Verfügung blieb unangefochten. 3.2.2 Am 16. Dezember 2020 ging beim SEM ein zweites – fälschlicherweise auf den 21. Dezember 2020 datiertes – Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers ein, das wie folgt lautete (Akten MIDI 10C pag. 153): «Ich bin nun seit 2014 in der Schweiz und habe den Ausweis B. Ich konnte bereits einige Zeit Erfahrungen in der Arbeitswelt in der Schweiz sammeln. Leider konnte ich eine bereits zugesagte Arbeit nicht antreten wegen der Covid-Pandemie. Ich habe mich in den 6 Jahren gut integriert, lebe alleine in einer Mietwohnung und kann mich auf Deutsch gut verständigen. Meine Frau und mein Kind leben immer noch in Äthiopien, wo seit rund 1 Monat nun Krieg herrscht. Da die Verwandten meiner Familie in Eritrea wohnen können sie meine Familie nicht unterstützen und sie leben in grosser Angst und Unsicherheit. Meine Wohnung in …, ist gross genug, dass sie mit mir leben könnten.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, Das SEM trat auf dieses Gesuch am 18. Dezember 2020 nicht ein, da die Voraussetzungen eines Familiennachzugsgesuchs nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nach wie vor nicht erfüllt seien. Weiter wies das SEM den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm «jedoch offen[stehe,] beim zuständigen Migrationsamt ein Gesuch um Familienzusammenführung gemäss dem Ausländer- und Integrationsgesetz» einzureichen. Die Nichteintretensverfügung war mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen (Akten MIDI 10C pag. 151 f.). Die Beschwerdeführenden legten dagegen auch kein Rechtsmittel ein. 3.2.3 Dreizehn Monate später, am 15. Januar 2022, reichte der BeschwerdBfeführer ein Gesuch um Nachzug der Ehefrau und Tochter beim ABEV (MIDI) ein (Akten MIDI 10C pag. 1), welches mit Verfügung vom 27. September 2023 abgewiesen wurde (vorne Bst. A). 3.3 Nach dem Gesagten begann die Fünfjahresfrist mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer am 12. Mai 2016 zu laufen. Das erste asylrechtliche Familiennachzugsgesuch, das vom 5. Juli 2016 datiert, wurde somit innerhalb der Frist von Art. 47 Abs. 1 AIG eingereicht. Daher begann nach der dargelegten Rechtsprechung mit der negativen Verfügung des SEM vom 14. November 2016, die unbestrittenermassen einen Endentscheid darstellt, die Fünfjahresfrist neu zu laufen. Mit dem Gesuch um ausländerrechtlichen Familiennachzug vom 15. Januar 2022 ist demnach die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG nicht gewahrt worden. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten mit dem zweiten an das SEM gerichteten Gesuch (Eingang 16.12.2020; vorne E. 3.2.2) nicht einen asylrechtlichen, sondern einen ausländerrechtlichen Familiennachzug beantragt. Das SEM wäre daher verpflichtet gewesen, dieses Gesuch an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Beschwerde Ziff. 3.1.1 S. 4 f.). Mit der Nichteintretensverfügung habe sich das SEM nicht der gesetzlichen Weiterleitungspflicht entledigen können. Daher habe sich der Beschwerdeführer auch nicht «zwingend» gegen die Nichteintretensverfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, zur Wehr setzen müssen (Replik S. 2). Vielmehr dürfe ihnen aufgrund dieser Pflichtverletzung kein Nachteil erwachsen, so dass mit dem Gesuch vom 15. Januar 2022 die gesetzlichen Nachzugsfristen gewahrt seien. 4.2 Die SID stimmt den Beschwerdeführenden insofern zu, als es durchaus fraglich sei, ob das SEM am 18. Dezember 2020 zu Recht eine Nichteintretensverfügung gefällt habe oder ob es tatsächlich verpflichtet gewesen wäre, das Gesuch an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sei es dem Beschwerdeführer indes offen gestanden, sich gegen die Nichteintretensverfügung zur Wehr zu setzen. Weiter hätte er die Möglichkeit gehabt, zeitnah bzw. noch innerhalb der laufenden Nachzugsfrist an das ABEV (MIDI) zu gelangen. Unter diesen Umständen könnten sich die Beschwerdeführenden nicht nachträglich auf die Verletzung der Weiterleitungspflicht berufen und daraus die Einhaltung der Nachzugsfrist ableiten (Vernehmlassung S. 2). 4.3 Das SEM trat auf das zweite Familiennachzugsgesuch am 18. Dezember 2020 nicht ein und verwies den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, bei der zuständigen Ausländerbehörde ein Gesuch einzureichen (vgl. vorne E. 3.2.2). Es stellt sich unter diesen Umständen die Frage, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt zu prüfen ist, ob dem SEM eine Verletzung der Weiterleitungspflicht vorzuwerfen ist. Ist die Nichteintretensverfügung vom 18. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen, ist dieses Verfahren prozessual abgeschlossen, weshalb die Verletzung der Weiterleitungspflicht grundsätzlich nicht mehr zu prüfen ist (vgl. BGer 2C_70/2021 vom 14.4.2021 E. 6.2). Ob es sich hier anders verhält, weil das SEM es unterlassen hat, die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vgl. vorne E. 3.2.2), kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dem SEM eine Verletzung der Weiterleitungspflicht vorzuwerfen wäre, änderte dies mit Blick auf das Folgende nichts daran, dass das Gesuch vom 15. Januar 2022 verspätet eingereicht wurde. 4.4 Der Mangel einer zu Unrecht nicht weitergeleiteten Eingabe berechtigt die betroffenen Personen nicht, beliebig lange zuzuwarten, um Widerspruch gegen eine unterbliebene Weiterleitung bzw. die Eingabe am richtigen Ort einzureichen. Vielmehr sind sie nach dem verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 11 der Verfashttps://www.swisslex.ch/doc/aol/d097c331-cdfb-468a-8177-131d4a927e60/69513203-607d-490f-bb22-5cda9af24dc2/source/document-link
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, sung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), der auch für Private im Verkehr mit Behörden gilt (statt vieler BGE 143 V 66 E. 4.3; BVR 2011 S. 564 E. 4.2.2), gehalten, innerhalb einer nach den Umständen bemessenen vernünftigen Zeitspanne zu handeln (BGer 8C_557/2022 vom 4.8.2023 E. 5.3.1, 9C_211/2015 vom 21.9.2015 E. 2.3; vgl. allgemein auch BGE 143 V 66 E. 4.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die betroffene Person rechtsunkundig ist, keine vernünftige Zeitspanne (mehr) vor, wenn sie erst rund ein halbes Jahr später reagiert (BGer 9C_758/2014 vom 26.11.2014 E. 3). – Das SEM wies den Beschwerdeführer mit der Nichteintretensverfügung vom 18. Dezember 2020 auf die Möglichkeit hin, ein Gesuch um ausländerrechtlichen Familiennachzug bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen. Er liess 13 Monate verstreichen, bis er am 15. Januar 2022 ein entsprechendes Gesuch beim ABEV (MIDI) stellte (vgl. vorne E. 3.3). Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht anwaltlich vertreten und selber rechtsunkundig. Er konnte sich aber nach eigenen Angaben gut auf Deutsch verständigen (vgl. vorne E. 3.2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass er den Hinweis des SEM durchaus verstanden hat. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, sind nachvollziehbare Gründe, weshalb der Beschwerdeführer 13 Monate mit der Einreichung des Gesuchs beim ABEV (MIDI) zuwartete, weder ersichtlich noch dargetan (Vernehmlassung S. 2). Nicht nachvollziehbar ist das lange Zuwarten auch mit Blick auf die nun geltend gemachte prekäre Lebenssituation der Beschwerdeführerinnen (vgl. hinten E. 7.1). Das am 15. Januar 2022 beim ABEV (MIDI) eingereichte Gesuch ist damit nicht innerhalb einer nach Umständen bemessenen vernünftigen Zeitspanne eingereicht worden. Berufen sich die Beschwerdeführenden nun auf die Verletzung der Weiterleitungspflicht des SEM, obwohl es ihnen zumutbar gewesen wäre, das Gesuch beim ABEV (MIDI) fristgerecht einzureichen, verstossen sie gegen Treu und Glauben. 4.5 Von vornherein fehl schlägt die Rüge, die Nachzugsfrist sei in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) gewahrt (Beschwerde Ziff. 3.1.1 S. 4 ff.). Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist nach Art. 21 Abs. 2 VwVG als gewahrt. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass Art. 21
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, Abs. 2 VwVG lediglich auf formelle Fristen sowie solche, die sich nach Tagen berechnen, anwendbar ist. Auf materiellrechtliche Fristen – wie jene nach Art. 47 Abs. 1 AIG – findet die Bestimmung aber keine Anwendung (Urs Peter Cavelti, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Vorbemerkungen zu Art. 20-24 N. 1; Patricia Egli, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], VwVG-Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 20 N. 1 ff.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, laut BGE 145 II 105 beginne die fünfjährige Nachzugsfrist nach jedem Endentscheid erneut zu laufen. Daher habe auch die Nichteintretensverfügung des SEM vom 18. Dezember 2020 eine neue Nachzugsfrist ausgelöst. Zudem sei Art. 63 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) analog anzuwenden. Danach beginne die Frist zur Einreichung eines neuen Gesuchs mit jedem Endentscheid neu zu laufen, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliege. Das Gesuch vom 15. Januar 2022 sei somit fristgerecht beim ABEV (MIDI) eingereicht worden (Replik S. 3; Beschwerde Ziff. 3.1.2 S. 6 f.). 5.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, dass mit der Nichteintretensverfügung keine neue Nachzugsfrist zu laufen begonnen habe. Ansonsten würde die Fristenregelung von Art. 47 Abs. 1 AIG ihres Sinns entleert (angefochtener Entscheid E. 3.5). 5.3 Den Beschwerdeführenden ist insofern zuzustimmen, als die Nichteintretensverfügung des SEM vom 18. Dezember 2020 einen Endentscheid darstellt, der dieses Verfahren prozessual abschliesst (VGE 2023/146 vom 1.12.2023 E. 6.1; BGE 133 V 477 E. 4.1.1). Entgegen deren Auffassung löst diese – im Gegensatz zum ersten Entscheid des SEM vom 14. November 2016 (vorne E. 3.2.1) – keine neue Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG aus. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG mit dem rechtskräftigen Endentscheid betreffend die Ablehnung des (ersten) asylrechtlichen Familiennachzugs neu zu laufen be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, ginnt (BGE 145 II 105 E. 3.10 f. [Pra 108/2019 Nr. 131]). Diesem Urteil kann aber nicht entnommen werden, dass ein zweites asylrechtliches Nachzugsgesuch in Bezug auf die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AsylG ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Würde jeder Endentscheid eine neue Frist auslösen, würde dies dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen, der auf eine möglichst rasche Familienzusammenführung abzielt. Mit dem Fristenregime für den Familiennachzug nach Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE bezweckt der Gesetzgeber denn auch die Förderung eines frühzeitigen Nachzugs zwecks besserer Integration und möglichst umfassender Schulbildung der Kinder im Einklang mit Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 145 II 105 E. 3.6 [Pra 108/2019 Nr. 131], 136 II 78 E. 4.3 [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 5.1; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2014, Art. 47 AIG N. 1). Somit würde eine erneute Fristwiederherstellung dem Zweck der Regelung zuwiderlaufen. Eine entsprechende Rechtsfortbildung erscheint weder sachlich geboten noch rechtlich angezeigt. 5.4 Auch aus dem Vorbringen, Art. 63 ZPO sei analog anzuwenden (Beschwerde Ziff. 3.1.2 S. 7, Replik S. 3), können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen haben sie ihr Gesuch – nach der Nichteintretensverfügung des SEM vom 18. Dezember 2020 – nicht innerhalb eines Monats bei der zuständigen Behörde eingereicht (vgl. vorne E. 3.2.3; Vernehmlassung S. 2). Zum anderen ist das Vorbringen, wonach aus Art. 63 ZPO zu folgern sei, dass mit jedem Endentscheid des SEM die Nachzugsfrist gemäss AIG erneut zu laufen beginne, unbehelflich, zumal dies nach dem Erwogenen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuwiderlaufen würde (vgl. vorne E. 5.3). 5.5 Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG sei verpasst.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, 6. Strittig ist weiter, ob wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 VZAE vorliegen, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. 6.1 Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (vgl. BVR 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]; BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2). Hingegen sagt diese Bestimmung nichts zu den wichtigen familiären Gründen hinsichtlich des Nachzugs von Ehegattinnen und Ehegatten (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.1). Nach dem Willen des Gesetzgebers muss die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 13 BV, sofern ein solcher denn besteht, im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern (vgl. vorne E. 5.3), indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennachzug zugrunde liegt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.3, 2C_314/2023 vom 22.2.2024 E. 6.2). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, tel gelebt wurden, überwiegt regelmässig das dem Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht stichhaltige Gründe zum Wohl der Familie etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2, 2020 S. 243 E. 6.1). Solche stichhaltigen Gründe können sich bei Flüchtlingen mit Asyl allenfalls aus den statusspezifischen Umständen ergeben, welche beim (nachträglichen) Familiennachzug jeweils mitzuberücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2, 122 II 1 E. 2). Bei anerkannten Flüchtlingen mit Asyl überwiegen regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder Fernhaltegründe bestehen (BGE 139 I 330 E. 3.2, 122 II 1 E. 2). Eine Ausreise gilt dann als zumutbar, wenn der anerkannte Flüchtling das Ehe- oder Familienleben (legal) in einem Drittstaat leben könnte, zu dem engere Beziehungen bestehen als zur Schweiz (BGE 139 I 330 E. 3.3, 130 II 281 E. 3.3). Es sind gute Gründe erforderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern (BGE 139 I 330 E. 2.4.1; BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 2.2). 6.2 Für den Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 ff. AIG ist grundsätzlich das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs massgebend (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff. [Pra 100/2011 Nr. 50]), dies im Unterschied zum Anwesenheitsanspruch, der aus Art. 8 EMRK abgeleitet wird (Zeitpunkt der Entscheidfindung; vgl. zum Ganzen BGE 145 I 227 [Pra 109/2020 Nr. 11], Bestätigung der Praxis). Die Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem nationalen Ausländerrecht erfüllt sind, beurteilt sich nicht allein nach den Gegebenheiten im Gesuchszeitpunkt. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Umstände, die sich bis zum Entscheidzeitpunkt ergeben. Das gilt namentlich für die Frage, inwiefern wichtige familiäre Gründe (insb. Kindeswohl) für einen nachträglichen Familiennachzug sprechen (vgl. BGer 2C_73/2016 vom 26.9.2016 E. 3.4; VGE 2020/236 vom 12.4.2021 E. 4.4). Es obliegt im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände vorzubringen und zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VPRG i.V.m. Art. 90 AIG; BVR 2020 S. 243 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, 7. Zu prüfen ist, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen. 7.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund von äusseren Umständen, welche ihn zur Fortsetzung der Flucht veranlasst hätten, von seiner Ehefrau und Tochter getrennt worden sei. Die Trennung sei nicht freiwillig erfolgt (Beschwerde Ziff. 3.2 S. 9). Die Lebensumstände der Ehefrau und Tochter in Äthiopien seien unsicher und prekär. Frauen würden in Äthiopien häufig ausgebeutet und hätten einen erschwerten Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten, Bildung und Gesundheitsversorgung. Die Ehefrau gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei auf die finanzielle Unterstützung des Ehemanns (Beschwerdeführer) angewiesen. Die Sicherheitslage habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Seit Mai 2023 sei es zu Massenverhaftungen von eritreischen Flüchtlingen gekommen, die teils nach Eritrea zurückgeführt worden seien, wo ihnen massive Menschenrechtsverletzungen drohten. Für die Tochter stelle die fortgesetzte Trennung vom Beschwerdeführer und das Leben in einem unsicheren Umfeld eine dauerhafte psychische und physische Belastung dar (Beschwerde Ziff. 3.2 S. 8 f.). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, womit er sich in Bezug auf seine Ehefrau und Tochter auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen kann (vgl. vorne E. 2.2). Diese Bestimmungen sind unbestrittenermassen anwendbar (vgl. hinten E. 7.3.2), weshalb die erforderliche Interessenabwägung – wie erwähnt (vgl. vorne E. 6.1) – weitgehend im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten wichtigen Gründe erfolgt. 7.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Familie habe nicht freiwillig jahrelang getrennt gelebt, ergibt sich Folgendes: 7.3.1 Der Beschwerdeführer flüchtete nach Äthiopien, wo er während zweieinhalb Jahren im Flüchtlingscamp … lebte (Akten MIDI 10B pag. 7). Dort lernte er die ebenfalls aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin 2 kennen, die er am 9. Februar 2013 heiratete. Am 4. Oktober 2013 kam die gemeinsame Tochter (Beschwerdeführerin 3) zur Welt. Im März 2014 setzte der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, schwerdeführer seine Flucht fort, da er in Äthiopien keine «Perspektiven» mehr sah (Akten MIDI 10B pag. 7). Die Beschwerdeführerinnen, die in Äthiopien als «Refugee[s]» registriert sind (Akten MIDI 10D pag. 38), liess er zurück. Am 26. Juni 2014 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und ersuchte noch gleichentags um Asyl. Seit April 2016 ist er anerkannter und in der Schweiz aufenthaltsberechtigter Flüchtling mit Asyl (vgl. vorne Bst. A). Mit seiner Ehefrau und seiner Tochter pflegt er nach eigenen Angaben den Kontakt über Telefonate und WhatsApp-Nachrichten (Akten MIDI 10C pag. 99, 101). Wie intensiv der Kontakt gepflegt wird, ist aber nicht erstellt, haben die Beschwerdeführenden doch keine entsprechenden Belege eingereicht. In den Jahren 2019, 2020 und 2022 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerinnen für jeweils zwei bis vier Wochen in Äthiopien besucht (Akten MIDI 10C pag. 102 ff.). Der Beschwerdeführer hat sodann zweimal erfolglos um asylrechtliche Familienzusammenführung (2016 und 2020) ersucht. Das Gesuch um Familiennachzug nach AIG hat er erst 2022 eingereicht. Aus welchen Gründen er sich mit der Familienzusammenführung so viel Zeit gelassen hat, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden haben es unterlassen, entsprechende Gründe vorzubringen und diese zu belegen. Hierzu wären sie aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen (vgl. vorne E. 6.2). Das lange Zuwarten ist insbesondere auch mit Blick auf die geltend gemachte prekäre Lebenssituation der Beschwerdeführerinnen nicht verständlich. So hat der Beschwerdeführer das Gesuch um ausländerrechtlichen Familiennachzug – trotz des in der Tigray-Region ausgebrochenen Konflikts im Jahr 2020 – erst am 15. Januar 2022 eingereicht. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass er seine Familie mangels Perspektiven und nicht etwa deshalb verlassen hat, weil er auch in Äthiopien verfolgt worden wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit fast zwölf Jahren freiwillig von seiner Familie getrennt lebt. In solchen Konstellationen überwiegt regelmässig das öffentliche Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, es sei denn, stichhaltige Gründe zum Wohl der Familie legten etwas anderes nahe (vgl. vorne E. 6.1). 7.3.2 So ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Zumutbarkeit, das Familienleben andernorts zu pflegen, nicht leichthin angenommen werden kann, da anerkannte Flüchtlinge bei einem Wegzug ins Ausland den Asyl-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, status in der Schweiz verlieren (Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG [Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr] oder Art. 64 Abs. 1 Bst. b AsylG [Asyl oder Bewilligung zum dauernden Verbleiben in einem anderen Land]). Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines Flüchtlingsstatus über eine enge, mit Art. 25 Abs. 2 BV verfassungsmässig geschützte Bindung zur Schweiz (vgl. BGE 122 II 1 E. 3d). Eine Familienzusammenführung ausserhalb der Schweiz dürfte nicht in Betracht kommen, da er aufgrund seines Flüchtlingsstatus nicht nach Eritrea zurückkehren kann und eine Ausreise nach Äthiopien aufgrund der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz kaum zumutbar sein dürfte. Eine Verweigerung des Familiennachzugs würde damit höchstwahrscheinlich zu einer andauernden Trennung der Familie führen. Dieser Umstand spricht in der Regel für ein grosses bzw. überwiegendes privates Interesse an der Familienzusammenführung. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit fast zwölf Jahren von seiner Familie getrennt lebt, ohne nachvollziehbare Gründe für das lange Getrenntleben darzutun (vgl. E. 7.3.1). Er verliess seine Ehefrau, die er auf der Flucht kennengelernt und geheiratet hatte, bereits 13 Monate nach dem Eheschluss, da er keine Perspektiven mehr sah. Die gemeinsame Tochter war zu diesem Zeitpunkt sechs Monate alt. Das private Interesse an der Familienzusammenführung ist daher erheblich zu relativieren. Folglich kann bei dieser Ausgangslage im Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer eine Ausreise nicht zugemutet werden kann, noch kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG erblickt werden. 7.4 Zu prüfen ist, ob aufgrund der geltend gemachten schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführerinnen, ein wichtiger familiärer Grund zu bejahen ist. Der im November 2020 in der Tigray-Region ausgebrochene Konflikt konnte mit dem Friedensabkommen vom 2. November 2022 beigelegt werden. Dennoch müssen die Lebensbedingungen in Äthiopien nach wie vor generell als prekär bezeichnet werden (BVGE 2025 VII/3 E. 8.2.3, wobei das Friedensabkommens nicht am 2.11.2023, sondern am 2.11.2022 abgeschlossen wurde). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mehrfach zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. So ist der Situation von Frauen besondere Beachtung zu schenken, da nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert würden. Gemäss konstanter Gerichtspraxis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, sind für alleinstehende äthiopische Frauen zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGer D- 106/2023 vom 20.9.2023 E. 7.3.4; D-2577/2022 vom 5.11.2024 E. 7.3.2). Solche begünstigenden Faktoren liegen hier vor: Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine verheiratete (alleinerziehende) Frau, die über 13 Jahre in Äthiopien (…) lebt, wo der Beschwerdeführer sie dreimal besucht hat. Gemäss den Akten ist sie im April 2023 noch einer Erwerbstätigkeit als … und als … nachgegangen (Akten MIDI 10C pag. 100). Weshalb es ihr künftig nicht möglich sein soll, wieder eine Anstellung zu finden, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die Tochter lebt seit Geburt in Äthiopien, wo sie zunächst den Kindergarten besuchte und heute zur Schule geht (Akten MIDI 10C pag. 100). Aufgrund der Aufenthaltsdauer ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien ein intaktes Beziehungsnetz haben aufbauen können. Ein weiterer begünstigender Faktor liegt in der finanziellen Unterstützung, die ihnen der Beschwerdeführer monatlich zukommen lässt (Akten MIDI 10C pag. 100). Diese beträgt nach dessen Angaben Fr. 600.-- im Monat. Mit welchem Betrag er seine Ehefrau und Tochter tatsächlich unterstützt, steht mangels entsprechenden Belegs jedoch nicht fest. In der selbst verfassten Bestätigung vom 15. November 2024 kann jedenfalls kein solcher erblickt werden (act. 7A Beilage 6). Es liegen auch keine Hinweise vor, welche auf eine bevorstehende Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Eritrea schliessen lassen. Obschon schwierige Lebensumstände in Äthiopien herrschen, ist ein Leben der Beschwerdeführerinnen dort nicht als unzumutbar zu werten. Nach dem Erwogenen geben die Lebensumstände der Beschwerdeführerinnen somit keine Hinweise darauf, dass das Familienleben und eine adäquate Betreuung der Tochter im bisherigen Rahmen nicht mehr möglich sind. Inwiefern die fortgesetzte Trennung vom Beschwerdeführer für die Tochter eine dauerhafte psychische und physische Belastung darstellt, ist nicht erstellt. Die unbelegten Behauptungen der Beschwerdeführenden sind auch nicht nachvollziehbar. Der Vater pflegt den Kontakt zu seiner Tochter seit März 2014 – abgesehen von drei Besuchsaufenthalten – über die Distanz. Er kann nicht gleichermassen Bezugsperson sein wie ein Elternteil, der mit seinem Kind zusammenlebt. Die Lebensumstände der Ehefrau und Tochter in Äthiopien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, stellen damit keine wichtigen familiären Gründe dar, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen. 7.5 Es gilt auch möglichen Integrationsschwierigkeiten Rechnung zu tragen: 7.5.1 Die Integrationsschwierigkeiten nehmen grundsätzlich mit dem Alter des nachzuziehenden Kindes zu. Als Ausgangs- und Scheidepunkt für die Bemessung der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten drängt sich die Vollendung des 13. Lebensjahrs auf, hat doch der Gesetzgeber mit der Fristverkürzung auf zwölf Monate für Kinder über zwölf Jahren (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG, vgl. auch Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VZAE) festgelegt, dass der Nachzug eines Kindes prinzipiell vor dessen 13. Geburtstag zu beantragen ist. – Die Tochter hat (ebenso wie die Ehefrau) den Beschwerdeführer in der Schweiz nie besucht. Sie spricht keine Landessprache und ist mit den hiesigen kulturellen Verhältnissen nicht vertraut. Im Gesuchzeitpunkt war sie neun Jahre alt, nunmehr ist sie zwölf Jahre alt (vgl. vorne Bst. A). Auch in diesem Alter sind bei ihr noch keine erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu erwarten. 7.5.2 Für die Ehefrau des Beschwerdeführers dürfte ein Umzug in die Schweiz aber eine grosse Umstellung bedeuten. Auch die gewünschte Integration in die hiesige Arbeitswelt dürfte angesichts fehlender Sprachkenntnisse nicht ohne weiteres gelingen. Selbst wenn sich die Ehefrau bezüglich der Integration in der Schweiz motiviert zeigt, sind nicht zu vernachlässigende Integrationsschwierigkeiten zu erwarten. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Da dem Beschwerdeführer als Flüchtling mit Asyl eine Ausreise unzumutbar sein dürfte, führt eine Verweigerung des Familiennachzugs höchstwahrscheinlich zu einer andauernden Trennung der Familie. Dies spricht in der Regel zwar für ein grosses bzw. überwiegendes privates Interesse an der Familienzusammenführung. Hier verhält es sich aber anders: Der Beschwerdeführer hatte nur 13 Monate mit seiner Familie in Äthiopien zusammengelebt, bevor er sie mangels Perspektiven verliess. Mittlerweile lebt er seit fast zwölf Jahren von seiner Familie getrennt, ohne nachvollziehbare Gründe für das lange Getrenntleben darzutun. Dies führt dazu, dass das private Interesse an der Familienzusam-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, menführung erheblich relativiert werden muss. Die Lebensumstände in Äthiopien geben keine Hinweise darauf, dass das Familienleben und eine adäquate Betreuung der Tochter im bisherigen Rahmen nicht mehr möglich sind. Die Ehefrau lebt seit 13 Jahren in Äthiopien. Die Tochter ist dort geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden. Die hiesigen Verhältnisse kennen sie demgegenüber nicht und verfügen über keine Deutschkenntnisse. Die Tochter befindet sich zwar noch in einem Alter, in welchem nicht mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen ist. Das Kindeswohl spricht aber nicht für einen Familiennachzug. Der SID ist daher zuzustimmen, wenn sie die Auffassung vertritt, dass die Interessen an einer restriktiven Einwanderungspolitik die Interessen der Beschwerdeführenden an einem Leben in der Schweiz überwiegen (angefochtener Entscheid E. 4.3 f.). Demzufolge hat die Vorinstanz die Annahme wichtiger Gründe und damit den nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG zurecht vereint. 8. Zur Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat, ergibt sich Folgendes: 8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 8.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Prüfung der Prozessaussichten mangels Prozessbedürftigkeit abgewiesen (angefochtener Entscheid E. 5.2). Der Beschwerdeführer geht einer Erwerbstätigkeit nach und erzielt ein Einkommen von rund Fr. 4'360.-- netto (vgl. act. 7A Beilage 1; inkl. Anteil 13. Monatslohn). Diesem Einkommen steht ein prozessualer Zwangsbedarf von rund Fr. 3'460.-- pro Monat gegenüber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, (Grundbetrag von Fr. 1'200.--, prozessualer Zuschlag von Fr. 360.--, Wohnkosten von Fr. 900.--, Krankenversicherungsprämie von Fr. 311.45, Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 124.--, Quellensteuern von Fr. 563.40 [act. 7A Beilagen 2-4]). Damit resultiert ein Überschuss von monatlich Fr. 900.--. Die geltend gemachten Internetkosten können nicht in Abzug gebracht werden, da diese bereits im Grundbetrag enthalten sind. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den geltend gemachten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- nicht berücksichtigt hat. Weder aus der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Bestätigung vom 15. November 2024 noch aus dem Kontoauszug für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2024 ergibt sich, dass eine entsprechende Zahlung tatsächlich geleistet worden ist (act. 7A Beilagen 6 und 7). Unter diesen Umständen kann der Unterhaltsbeitrag nicht berücksichtigt werden, auch wenn nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und Tochter finanziell unterstützt (vgl. vorne E. 7.4). Bei dieser Ausgangslage kann folglich nicht von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen. 9. 9.1 Der angefochtene Entscheid hält folglich der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz haben sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie haben indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vgl. vorne Bst. C). 9.3 Hinsichtlich der Frage der Prozessbedürftigkeit kann auf das in E. 8.2 Gesagte verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen haben gleichermassen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Geltung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher mangels Prozessbedürftigkeit abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, 9.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Gelegenheit hatten, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 17). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatsekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2024.304U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.