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Bern Verwaltungsgericht 20.06.2025 100 2024 282

20 juin 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,510 mots·~18 min·9

Résumé

Ausschluss vom Studium in Sportwissenschaft; Prüfung \"Grundlagen des Geräteturnens\" (Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 23. August 2024; B 08/24) | Prüfungen/Promotionen

Texte intégral

100.2024.282U MAM/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Juni 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Cotting A.________ Beschwerdeführerin gegen Universität Bern handelnd durch die Philosophisch- humanwissenschaftliche Fakultät, vertreten durch das Rektorat, Generalsekretariat, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Universität Bern Hochschulstrasse 6, 3012 Bern betreffend Ausschluss vom Studium in Sportwissenschaft; Prüfung «Grundlagen des Geräteturnens» (Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 23. August 2024; B 08/24)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2025, Nr. 100.2024.282U, Prozessgeschichte: A. A.________ studiert Sportwissenschaft im Bachelor Major an der Philosophischhumanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern. Sie legte am 15. Januar 2024 die Prüfung «Grundlagen des Geräteturnens» im zweiten und letzten Versuch ab und erzielte die ungenügende Note 3,5. Mit Notenverfügung der Philosophisch-humanwissenschaftlichen Fakultät vom 31. Januar 2024 wurde ihr die Note schriftlich eröffnet. Gleichentags verfügte die Philosophischhumanwissenschaftliche Fakultät den Ausschluss von A.________ vom Studium der Sportwissenschaft im Bachelor Major. Zur Begründung führte sie aus, dass A.________ die Prüfung «Grundlagen des Geräteturnens» sowie die Prüfung «Grundlagen der Leichtathletik» je zweimal nicht bestanden und dadurch gemäss Studienreglement das Propädeutikum in Sportwissenschaft insgesamt nicht bestanden habe. B. Gegen die Notenverfügung erhob A.________ am 29. Februar 2024 Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. August 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Hiergegen hat A.________ am 23. September 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und in der Sache folgendes Rechtsbegehren gestellt: «Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, die Prüfung ‹Grundlagen des Geräteturnens› gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 3 BV, Art. 27 Abs. 2 BV, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 29 Abs. 2 BV ohne Anrechnung eines Fehlversuchs zu wiederholen». Die Universität Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2025, Nr. 100.2024.282U, Die Rekurskommission der Universität Bern beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität [Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Die Universität Bern beantragt allerdings, es sei aufgrund des «unklaren Antrags sowie insbesondere ungenügender Begründung» nicht auf die Beschwerde einzutreten (Beschwerdeantwort [BA], S. 3 f. [act. 4]). Verwaltungsgerichtsbeschwerden müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), welche innert der gesetzlichen Beschwerdefrist einzureichen sind (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Es trifft zu, dass die anwaltlich verfasste Beschwerde teilweise schwer verständlich ist und sich in Teilen kaum substanziiert mit dem einlässlichen Entscheid der Rekurskommission auseinandersetzt, abgesehen davon, dass die Beschwerde teilweise auf nicht einschlägige Prozessgesetze verweist. Unzureichend begründet erweist sich die Beschwerde jedenfalls insoweit, als damit allgemein der Gleichbehandlungsgrundsatz i.V.m. der Wirtschaftsfreiheit gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 7-10). Aus den diesbezüglichen Ausführungen, die sich zwar über mehrere Seiten erstrecken, aber lediglich theoretischer und abstrakter Natur sind, ergibt sich denn auch nicht, inwiefern die erwähnten Rechte konkret verletzt sein sollen. Ob die Beschwerde in den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2025, Nr. 100.2024.282U, übrigen Teilen den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG zu genügen vermag, kann letztlich offenbleiben, da die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen ist (vgl. hinten E. 3-6). Auf die Beschwerde ist unter diesem Vorbehalt einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 76 Abs. 4 UniG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung infrage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 3, 15 f., Art. 66 N. 20). 2. Im Streit liegt die Prüfung «Grundlagen des Geräteturnens». 2.1 Die Grundsätze des Bachelor- und Masterstudiums sowie die dazu gehörigen Leistungskontrollen an der Philosophisch-humanwissenschaftlichen Fakultät sind gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. c UniG und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität (UniV; BSG 436.111.1) im Reglement über das Studium und die Leistungskontrollen vom 27. Mai 2019 (nachfolgend: RSL Phil.-hum. 19, abrufbar unter: <https://www.philhum.unibe.ch/studium/reglemente/index_ger.html>) fest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2025, Nr. 100.2024.282U, gelegt. Leistungskontrollen sind in Form von mündlichen und schriftlichen Prüfungen, Referaten, schriftlichen Arbeiten (inklusive Bachelor- und Masterarbeiten), Bestätigungen einer aktiven Teilnahme, Nachweisen über im Selbststudium erbrachte Studienleistungen und weiteren von den Dozierenden festzulegenden Nachweisen zu erbringen (Art. 19 RSL Phil.-hum. 19). Sie werden in der Regel mit einer Note von 1 bis 6 bewertet (Art. 33 Abs. 1 RSL Phil.-hum. 19), wobei genügende Leistungen mit den Noten 4 bis 6 (Art. 33 Abs. 2 RSL Phil.-hum. 19) und ungenügende Leistungen mit der Note 1 bis 3,5 bewertet werden (vgl. Art. 33 Abs. 4 RSL Phil.-hum. 19). Ungenügende Leistungskontrollen können gemäss Art. 36 Abs. 1 RSL Phil.hum. 19 einmal wiederholt werden. Im Wiederholungsfall zählt die Bewertung der zuletzt abgelegten Leistungskontrolle (Art. 36 Abs. 5 RSL Phil.hum. 19). 2.2 Nach Art. 2 Abs. 5 RSL Phil.-hum. 19 regeln die Studienpläne die Einzelheiten. Da die Beschwerdeführerin ihr Studium im Herbstsemester 2022 begonnen und die strittige Prüfung im Januar 2024 stattgefunden hat, ist hier noch der Studienplan für die Studienprogramme am Institut für Sportwissenschaft vom 17. Dezember 2018 massgebend (nachfolgend: Studienplan 2019, gültig bis zum 31.7.2024, abrufbar unter: <https://www.philhum.unibe.ch/studium/reglemente/index_ger.html>, Rubrik «Sportwissenschaft»). Das Bachelor-Studienprogramm Sportwissenschaft Major ist gemäss Studienplan 2019 in ein «Propädeutikum (zwei Semester)» und in einen «zweiten Studienabschnitt (vier Semester)» gegliedert (Art. 10). Nach Art. 11 Abs. 1 Studienplan 2019 beinhaltet das Propädeutikum Einführungsveranstaltungen im Umfang von 43 ECTS-Punkten zu den Bereichen sportwissenschaftliche Grundlagen und sportpraktisch-methodische Grundlagen. Das Propädeutikum ist bestanden, wenn die erforderlichen ECTS-Punkte erworben und entweder alle Noten genügend sind oder aus beiden Bereichen höchstens je eine ungenügende Note kompensiert werden kann, sofern diese nicht unter der Note 3,0 liegt und das ungerundete arithmetische Mittel des entsprechenden Bereichs mindestens 4,5 beträgt (Art. 12 Abs. 1 Studienplan 2019). Eine Notenkompensation erfolgt auf der Basis einer wiederholten Leistungskontrolle. Es zählt die jeweils letzte Note (Art. 12 Abs. 2 Studienplan 2019). Art. 13 Studienplan 2019 schreibt vor, dass ein nicht bestandenes Propädeutikum nicht wiederholt werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2025, Nr. 100.2024.282U, 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet in mehrfacher Hinsicht den Ablauf der Prüfung «Grundlagen des Geräteturnens». 3.1 Zum Ablauf der Prüfung ergibt sich Folgendes: Am Prüfungstag werden aus den acht Geräten (Barren, Boden, Sprung, Schaukelringe, Balken, Reck, Trampolin und Schulstufenbarren) eine Gerätekombination ausgelost, die 12 Elemente umfasst. Pro Element gibt es zwei Versuche. Das Punktemaximum für die Prüfung beträgt 12 Punkte (Prüfungszulassung und Prüfungsanforderungen für die Prüfung «Grundlagen des Geräteturnens» für das Studienjahr 2023/2024, unpag. Vorakten). Um eine genügende Note zu erhalten, müssen sieben von zwölf Elementen bestanden sein (Stellungnahme des Instituts für Sportwissenschaft vom 28.3.2024, unpag. Vorakten). – Die Beschwerdeführerin hatte gemäss Losverfahren die Prüfung an den Geräten Barren, Boden, Schaukelringe und Reck abzulegen. Von den 12 Elementen bestand sie deren sechs, erreichte sechs Punkte und erhielt dafür die Note 3,5 (vgl. Prüfungsprotokolle, unpag. Vorakten). 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Zweiprüferprinzips. Sie macht geltend, sie sei fälschlicherweise nur von einem «Prüfer» geprüft und bewertet worden. Bei der Prüfung «Grundlagen des Geräteturnens» bestehe «eine grosse Nähe zu einer mündlichen Prüfung», bei der eine Beisitzerin oder ein Beisitzer hätte anwesend sein müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich nicht um eine «andere Prüfung». Die Aufzählung der «anderen Prüfungen» sei zwar nicht abschliessend, die dort aufgeführten Beispiele zeigten indes, dass es um Prüfungen gehe, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken würden, was bei der Prüfung «Grundlagen des Geräteturnens» nicht der Fall sei (Beschwerde S. 10 ff.). Die Universität legt in ihrer Beschwerdeantwort dar, beim Zweiprüferprinzip, das bei den mündlichen Prüfungen zur Anwendung komme, gehe es gerade nicht darum, dass die Kandidatinnen und Kandidaten von zwei Personen geprüft und bewertet würden; vielmehr sei die Beisitzerin oder der Beisitzer dafür zuständig, das Prüfungsprotokoll zu verfassen, damit sich die Expertin oder der Experte auf das Prüfungsgespräch konzentrieren könne (vgl. BA S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2025, Nr. 100.2024.282U, 3.2.1 Die Leistungskontrollen sind in Art. 19 ff. RSL Phil.-hum. 19 geregelt. Sie werden unterteilt in mündliche Leistungskontrollen (Art. 22 RSL Phil.hum. 19), schriftliche Leistungskontrollen (Art. 23 RSL Phil.-hum. 19) und andere Leistungskontrollen (Art. 24 RSL Phil.-hum. 19). Die mündlichen Leistungskontrollen nach Art. 22 RSL Phil.-hum. 19 dauern maximal eine Stunde (Abs. 1). Die Namen der prüfungsverantwortlichen Personen werden den Kandidatinnen und Kandidaten mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben (Abs. 2). Wird eine mündliche Leistungskontrolle von nur einer berechtigten Person durchgeführt, muss eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sein (Abs. 3). Bei jeder mündlichen Leistungskontrolle wird ein Prüfungsprotokoll erstellt, aus welchem in den Grundzügen die Prüfungsfragen, die Antworten sowie der Prüfungsablauf hervorgehen (Abs. 4). Zu den anderen Leistungskontrollen gehören nach Art. 24 Abs. 1 RSL Phil.-hum. 19 insbesondere Praktika, Seminar- und Proseminararbeiten sowie Projektarbeiten. 3.2.2 Mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 14) und der Universität (BA S. 5) ist einig zu gehen, dass die Aufzählung der «anderen» Leistungskontrollen in Art. 24 RSL Phil.-hum. 19 nicht abschliessend ist («insbesondere»), was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet (Beschwerde S. 11; vorne E. 3.2). Entgegen der Beschwerdeführerin sind unter die anderen Leistungskontrollen nicht nur solche zu subsumieren, die sich – wie sie geltend macht – über einen längeren Zeitraum erstrecken (vgl. vorne E. 3.2). Vielmehr müssen alle Leistungskontrollen (vgl. den nicht abschliessenden Katalog in Art. 19 RSL Phil.-hum. 19), die weder unter die mündlichen Leistungskontrollen (vgl. Art. 22 RSL Phil.-hum. 19) noch unter die schriftlichen Leistungskontrollen (vgl. Art. 23 RSL Phil.-hum. 19) fallen, den «anderen» Leistungskontrollen zugeordnet werden. Das Zweiprüferprinzip dient zudem nicht dazu, dass eine Bewertung durch zwei Expertinnen oder Experten erfolgt. Dies ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen zu den mündlichen Leistungskontrollen im Studienreglement (vgl. E. 3.2.1 hiervor), ist die Beisitzerin oder Beisitzer doch damit beschäftigt, das Protokoll zu erstellen. Bei der strittigen Prüfung «Grundlagen des Geräteturnens» findet gerade kein Prüfungsgespräch statt, das im Sinn von Art. 22 Abs. 4 RSL Phil.hum. 19 protokolliert werden müsste. Vielmehr führen die Kandidatinnen und Kandidaten Elemente an den Geräten aus, die aufgrund der Ausführungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2025, Nr. 100.2024.282U, modalität als «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet werden. Die Expertin oder der Experte beobachtet die Kandidatin oder den Kandidaten bei der Ausführung des Elements und ist nicht selbst ins Prüfungsgeschehen involviert (vgl. auch BA S. 5). Aufgrund dieses Unterschieds hat die Vorinstanz (wie bereits die Universität) die Prüfung «Grundlagen des Geräteturnens» zu Recht als «andere» und nicht als «mündliche Prüfung» qualifiziert. Folglich wurde das Zweiprüferprinzip nicht verletzt. 3.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt das Losverfahren. Sie verlangt, dass die Universität offenlegt, welche Gerätekombinationen die übrigen Lose enthielten (Beschwerde S. 13). Es ist mit der Universität einig zu gehen, dass es im Ermessen der Prüfungsverantwortlichen liegt, die zu prüfenden Aufgaben zu bestimmen oder ein Verfahren festzulegen, wie diese bestimmt werden (BA S. 6). Die am Prüfungstag ausgelosten Geräte und Elemente galten sodann für alle Kandidatinnen und Kandidaten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin gegenüber den anderen Kandidatinnen und Kandidaten benachteiligt gewesen wäre. Vielmehr wird die Gleichbehandlung durch dieses Verfahren gerade gefördert, da die Kombination der Elemente nach Schwierigkeitsgrad für sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten dieselbe ist. Weiter ist unbestritten, dass die ausgelosten Geräte und die daran vorzutragenden Elemente allesamt aus dem Prüfungskatalog stammen (vgl. Prüfungszulassung und Prüfungsanforderungen für die Prüfung «Grundlagen des Geräteturnens» für das Studienjahr 2023-2024, unpag. Vorakten). Das Losverfahren ist folglich nicht zu beanstanden. Daran würde auch die Offenlegung der anderen Lose nichts ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung zuletzt etwa BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4, 2021 S. 239 E. 5.6; vgl. auch Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). 3.4 Zur Rüge der Beschwerdeführerin, es sei von Beginn weg unklar gewesen, welche Zeit den Kandidatinnen und Kandidaten zur Absolvierung der einzelnen Elemente zugestanden sei (vgl. Beschwerde S. 15), ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin übersieht, dass es sich bei der Prüfung «Grundlagen des Geräteturnens» nicht um eine mündliche Prüfung mit einer vordefinierten Gesprächszeit pro Kandidatin oder Kandidat handelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2025, Nr. 100.2024.282U, (vgl. vorne E. 3.2.2). Aus der Stellungnahme des Instituts für Sportwissenschaft vom 28. März 2024 (Beilage 4 zur Stellungnahme der Universität vom 2.4.2024, unpag. Vorakten) geht zum Ablauf der Prüfung hervor, dass die Kandidatin oder der Kandidat unmittelbar nach dem Vorturnen eines Elements erfährt, ob sie dieses bestanden hat. Bei Nichtbestehen des Elements wird die geprüfte Person von der Expertin oder dem Experten informiert, welches Kriterium bzw. welche Kriterien noch nicht erfüllt sind. Nachdem alle Kandidatinnen und Kandidaten einer Gruppe den ersten Versuch abgelegt haben, können diejenigen, denen der erste Versuch misslungen ist, einen zweiten und zugleich letzten Versuch vorführen. Nach dem zweiten Versuch erfolgt wiederum die Information zur Bewertung. Aufgrund dieses Prüfungsablaufs kann keine bestimmte Prüfungszeit pro Kandidatin oder Kandidat festgelegt werden. Im Übrigen geht es bei der Bewertung um die korrekte Ausführung der Elemente; der Faktor Zeit ist, soweit aktenkundig, nicht in die Bewertung eingeflossen (vgl. Katalog Bewertungskriterien der Prüfungselemente für die Prüfung «Grundlagen des Geräteturnens» für das Studienjahr 2023-2024, unpag. Vorakten; vgl. auch BA S. 7). Die Beschwerdeführerin dringt somit mit dieser Rüge nicht durch. 4. Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Verfahrensmängel. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund einer Schulterverletzung bei einigen der gelosten Elemente benachteiligt gewesen sei (Beschwerde S. 13 f.). Zudem habe sie sich von den Zuschauerinnen und Zuschauern unter Druck gesetzt gefühlt, die teilweise nur einen Meter von den Geräten entfernt gestanden seien, Lärm gemacht und geklatscht hätten (Beschwerde S. 14). Der Experte habe sich während der Prüfung schliesslich abwertend geäussert (Beschwerde S. 12). 4.2 Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind Verfahrensmängel im Prüfungsverfahren schnellstmöglich geltend zu machen. Der Anspruch einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2025, Nr. 100.2024.282U, dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (BGE 147 I 73 [BGer 2C_769/2019 vom 27.7.2020] nicht publ. E. 7.2 mit Hinweisen). Durch die Pflicht zur baldestmöglichen Rüge eines Verfahrensmangels soll einerseits verhindert werden, dass sich der betroffene Prüfling im Verhältnis zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet. Anderseits soll der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels ermöglicht werden mit dem Ziel, den Mangel schnellstmöglich aufzuklären und – wenn möglich – noch vor bzw. während der Durchführung der Prüfung zu beheben (BGE 147 I 73 [BGer 2C_769/2019 vom 27.7.2020] nicht publ. E. 7.2; BGer 2C_443/2023 vom 15.1.2025 E. 3.1). Ob es der Kandidatin oder dem Kandidaten zumutbar ist, bestimmte während der Prüfung auftretende hinderliche Sachumstände (Verfahrensmängel, Ausstand oder wesentliche persönliche Beeinträchtigungen) unmittelbar geltend zu machen, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1, 2007 S. 433 E. 3.2.5; VGE 2021/347 vom 7.7.2022 E. 4.2, 2020/6 vom 31.8.2020 E. 3.2). Angesichts der besonderen Drucksituation, die in Prüfungen besteht, wird in der Regel nicht verlangt, dass die Rüge während laufender Prüfung erhoben wird (BGE 147 I 73 [BGer 2C_769/2019 vom 27.7.2020] nicht publ. E. 7.1; VGE 2012/471 vom 24.6.2013 E. 5.4 [Rot- Grün-Sehschwäche]; BGer 2P.26/2003 vom 1.9.2003, in BVR 2004 S. 97 und ZBl 2005 S. 103 E. 3.5 [mutmasslich fehlerhaft besetzte Prüfungskommission]). Allemal gilt jedoch, dass solche Hindernisse so früh wie möglich vorzubringen sind, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich ausschlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden; andernfalls verwirkt das Rügerecht. Die Rüge ist jedenfalls als verspätet zu erachten, wenn sie erst nach Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids erfolgt (vgl. zum Ganzen VGE 2024/402 vom 20.5.2025 E. 3.2 [noch nicht rechtskräftig]). 4.3 Nach dem Erwogenen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die gerügten Verfahrensmängel spätestens unmittelbar nach dem vorgetragenen Element hätte geltend machen müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 10). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://27-07-2020-2C_769-2019&lang=de&zoom=&type=show_document https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://27-07-2020-2C_769-2019&lang=de&zoom=&type=show_document

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2025, Nr. 100.2024.282U, bringt, verfängt nicht: Da sie zugewartet und die Rügen erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses erhoben hat, sind diese allesamt verspätet. Die Beschwerdeführerin ist passiv geblieben, sie hat weder vor dem Vorzeigen der jeweiligen Elemente, noch in den Pausen, noch unmittelbar danach eine Rüge erhoben. Insbesondere ist in Bezug auf die geltend gemachte Schulterverletzung hervorzuheben, dass diese offenbar schon länger besteht. Gemäss Arztbericht vom 3. Juli 2023 hat sich die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2022 wohl bei einem Handstand die linke Schulter verdreht bzw. verstaucht (Beschwerdebeilage 4). Die Beschwerdeführerin hat erklärt, für die Prüfung im Geräteturnen ein halbes Jahr lang drei- bis viermal wöchentlich trainiert zu haben (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 17.1.2024 an die Fachleiterin für den Bereich Geräteturnen, unpag. Vorakten). Bei einer derart intensiven Prüfungsvorbereitung musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, welche Elemente ihr aufgrund der Schulterverletzung schwerfielen. Es wäre ihr demnach ohne weiteres möglich gewesen, bereits vor Antritt der Prüfung geltend zu machen, welche Elemente sie aufgrund ihrer Schulterverletzung nicht oder nur eingeschränkt ausführen kann. Dessen ungeachtet hat die Beschwerdeführerin die Prüfung angetreten, ohne auf ihre Schulterverletzung hinzuweisen, und damit signalisiert, dass sie physisch bereit ist. Wenn sie diese Rüge erstmals zwei Tage nach der Prüfung bzw. des negativen Prüfungsergebnisses vorbringt, ist diese – wie erwähnt – verspätet. Weitere Abklärungen des Sachverhalts wie die Zeugenbefragung von anderen Kandidatinnen und Kandidaten sind entbehrlich (Beschwerde S. 12; vgl. auch vorne E. 3.3). 5. Schliesslich gibt es keine Hinweise, die darauf schliessen lassen, dass die Prüfung nicht korrekt abgelaufen und einzelne Kandidatinnen oder Kandidaten bevorzugt behandelt worden wären. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erschöpft sich in sehr pauschalen Behauptungen. So nennt sie weder den Namen des angeblich bevorzugt behandelten Kandidaten, noch legt sie dar, bei welchem Element dies gewesen sein soll (vgl. Beschwerde S. 15). In den Akten finden sich sodann keinerlei Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass Kandidatinnen und Kandidaten ungleich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2025, Nr. 100.2024.282U, behandelt worden wären. Daher können diesbezügliche Weiterungen unterbleiben. Unter diesen Umständen kann auch unter diesem Gesichtspunkt darauf verzichtet werden, sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten einzuvernehmen (vgl. vorne E. 4.3). 6. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 8. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 [BGer 2C_1016/2011 vom 3.5.2012] nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017 E. 1.1.1). Die Beschwerdeführerin beanstandet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fast ausschliesslich organisatorische Aspekte, die nicht von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2025, Nr. 100.2024.282U, Ausnahme der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 Bst. t BGG) erfasst werden. Soweit sie auch die Bewertung beanstanden sollte (Gleichbehandlung), wäre dies mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde zu rügen. Dementsprechend wird in der Rechtsmittelbelehrung auf beide Rechtsmittel verwiesen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Rekurskommission der Universität Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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