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Bern Verwaltungsgericht 14.05.2025 100 2024 268

14 mai 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,906 mots·~15 min·8

Résumé

Erhöhung der Risikoeinstufung und Anordnung zusätzlicher Massnahmen im Zusammenhang mit dem Fussballspiel vom 20. Januar 2024 (Zwischenverfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern vom 12. August 2024; vbv 9/2024) | Polizei/Waffen

Texte intégral

100.2024.268U publiziert in BVR 2025 S. 477 STN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Mai 2025 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner Einwohnergemeinde Bern handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie, Predigergasse 12, Postfach, 3001 Bern Beschwerdeführerin gegen A.________ und 35 weitere alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerschaft 1-36 37. B.________ 38. C.________ 39. D.________ 40. E.________ 41. F.________ Beschwerdegegnerschaft 37-41 und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, sowie BSC Young Boys Verein, handelnd durch die statutarischen Organe betreffend Erhöhung der Risikoeinstufung und Anordnung zusätzlicher Massnahmen im Zusammenhang mit dem Fussballspiel vom 20. Januar 2024; Bejahen der Eintretensvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren (Zwischenverfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 12. August 2024; vbv 9/2024) Prozessgeschichte: A. Am 11. Dezember 2023 erliess das Polizeiinspektorat der Einwohnergemeinde (EG) Bern gegenüber dem Berner Sportclub Young Boys (BSC YB) folgende Verfügung: «1. Das für am 20. Januar 2024 geplante Spiel zwischen dem Berner Sportclub Young Boys (BSC YB) und dem Grasshoppers Club Zürich (GC) wird von der Gefährdungsstufe 'gelb' auf die Gefährdungsstufe 'rot' heraufgestuft mit den folgenden Auflagen, die einzuhalten sind: […] 2. Zusätzlich zu den obenstehend aufgeführten ordentlichen Auflagen für 'rote Spiele' sind folgende Auflagen einzuhalten und folgende Massnahmen umzusetzen: - [...] - Der Sektor D Parkett (D2, D4, D6 D8, D10, D12 und D14) wird für dieses Spiel gesperrt, in diesem Bereich werden keine Tickets verkauft. - Das Spiel wird bei allen Saisonkarten im D Parkett (Fanzone) storniert. - Abonnentinnen und Abonnenten im D Parkett (Fanzone) können im Ticketshop für dieses Spiel keine Tickets kaufen. - Nur Abo- und Ticketkäuferinnen und -käufer der letzten vier Jahre erhalten im Ticketshop die Berechtigung, Tickets für dieses Spiel zu kaufen (ausgenommen der genannten Abonnentinnen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, Abonnenten im D Parkett). Dadurch wird verhindert, dass unberechtigte Personen ein neues Ticketshop-Konto erstellen und damit Tickets kaufen können. - Der Ticketkauf ist für dieses Spiel nur als Mobile-Ticket in der YB Ticket-App möglich. - Hinweise an alle Abo- und Ticketinhaberinnen und -inhaber, dass die Weitergabe von Tickets an Abonnentinnen und Abonnenten untersagt ist.» Die Verfügung wurde dem BSC YB eröffnet. Gemäss Rechtsmittelbelehrung konnte gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie (SUE) der EG Bern geführt werden. B. Gegen diese Verfügung erhoben diverse Inhaberinnen und Inhaber einer Saisonkarte (Abonnentinnen und Abonnenten) im Sektor D Parkett am 18. bzw. 19. Januar 2024 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland (RSA). Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Meisterschaftsspiel des BSC YB gegen GC vom 20. Januar 2024 sei ohne zusätzliche Auflagen durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 beteiligte die Regierungsstatthalterin den BSC YB als Verfügungsadressaten als notwendige Partei am Verfahren und schrieb das Gesuchsverfahren betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab. Sie beschränkte das Verfahren vorerst auf die Fragen der Zuständigkeit (Sprungrekurs) und der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden. Mit Zwischenentscheid vom 12. August 2024 bejahte die Regierungsstatthalterin ihre Zuständigkeit und die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden. Sie trat auf die Beschwerde ein (Dispositiv-Ziff. 1) und entschied, dass die Kosten des Zwischenentscheids mit der Hauptsache verlegt würden (Dispositiv-Ziff. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, C. Gegen diesen Zwischenentscheid der Regierungsstatthalterin hat die EG Bern am 12. September 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Zwischenentscheid sei aufzuheben und auf die Beschwerde der Beschwerdegegnerschaft 1-41 (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) vom 18. bzw. 19. Januar 2024 sei nicht einzutreten. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024 verweist das RSA auf die Begründung im angefochtenen Zwischenentscheid, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 beantragt die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerschaft 1-36, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Die Beschwerdegegner 37-41 haben sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen. Im Streit liegt ein Zwischenentscheid der Regierungsstatthalterin in einer öffentlichrechtlichen Angelegenheit, mit welcher sie ihre Zuständigkeit (Sprungrekurs) und die Beschwerdebefugnis der Beschwerdegegnerschaft 1-41 (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) bejaht hat. Dieser Entscheid unterliegt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem gleichen Rechtsmittel wie die Hauptsache (Art. 75 Bst. a VRPG [im Umkehrschluss]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 75 N. 2). Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, 1.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, fehlt es in der Hauptsache an einem aktuellen und praktischen Interesse, da das Meisterschaftsspiel zwischen dem BSC YB und GC bereits am 20. Januar 2024 stattfand. Da es indes in der Hauptsache um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht (korrekte Umsetzung des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen [nachfolgend: Konkordat]; BSG 559.14-1), die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte, ist in der Hauptsache vom Vorliegen eines aktuellen und praktischen Interesses abzusehen (vgl. zum Ganzen angefochtener Zwischenentscheid E. 6.5). Dies hat auch für den angefochtenen Zwischenentscheid zu gelten. 1.3 Zwischenverfügungen und -entscheide über die Zuständigkeit sind selbständig anfechtbar (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VRPG). Die Zuständigkeit der Vorinstanz ist indes unbestritten. Umstritten ist (einzig) die Beschwerdebefugnis der Beschwerdegegnerschaft 1-41 (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren). Solche anderen Zwischenverfügungen und -entscheide sind selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird bei formellen Einwänden von einem gewissen Gewicht, wie etwa beim Streit um die Zulassung von Personen zum Verfahren, bejaht (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 43). Im zu beurteilenden Fall ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdegegnerschaft 1-41 (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) umstritten. Wird diese verneint, führt dies zu einem Nichteintreten durch die Vorinstanz. Der formelle Einwand ist damit von Gewicht und der nicht wieder gutzumachende Nachteil zu bejahen. Der Zwischenentscheid ist selbständig anfechtbar. 1.4 Die EG Bern hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG), denn sie ist – entgegen der Auffassung der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerschaft 1-36 – als Bewilligungsbehörde (vgl. hierzu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, hinten E. 2.2) in hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt (vgl. Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 42). Die EG Bern ist nicht «reines Vollzugsorgan» (Beschwerdeantwort Rz. 13), sondern ist bei Heimspielen des BSC YB für die Sicherheit mitverantwortlich und trägt den überwiegenden Teil der Sicherheitskosten (vgl. hierzu Vereinbarung für die Saisons 2022/2023 bis 2025/2026 zwischen der Stadt Bern und dem BSC YB betreffend die Sicherheit im Stadion Wankdorf und im Umfeld der Spiele mit Beteiligung des BSC YB [einsehbar unter: https://stadtrat.bern.ch/de/dokumente/ index.php?dId=a95b6cf421d84536b1bc8b89801e9993-332&dVersion= 1&dView=Dokument]). Ferner musste die EG Bern entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft 1-36 (Beschwerdeantwort Rz. 15 ff.) ihre Beschwerdeberechtigung nicht ausdrücklich begründen; das Verwaltungsgericht prüft diese als Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen (Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 8). 1.5 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.6 hiernach einzutreten. 1.6 Soweit die Beschwerdeführerin einen reformatorischen (End-)Entscheid beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Endentscheid (ohne Rückweisung an die Vorinstanz) kommt aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht (vgl. hierzu auch Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 45). 1.7 Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und -entscheide behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.8 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Zwischenentscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). https://stadtrat.bern.ch/de/dokumente/index.php?dId=a95b6cf421d84536b1bc8b89801e9993-332&dVersion=1&dView=Dokument https://stadtrat.bern.ch/de/dokumente/index.php?dId=a95b6cf421d84536b1bc8b89801e9993-332&dVersion=1&dView=Dokument https://stadtrat.bern.ch/de/dokumente/index.php?dId=a95b6cf421d84536b1bc8b89801e9993-332&dVersion=1&dView=Dokument

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, 2. Streitig ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdebefugnis der Beschwerdegegnerschaft 1-41 (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) zu Recht bejaht hat. 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Art. 65 VRPG hat den gleichen Wortlaut wie Art. 89 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Der bernische Gesetzgeber hat sich – im Interesse einer einheitlichen Verfahrensordnung – bewusst dafür entschieden, für die Legitimation im kantonalen Verfahren die Regeln des Bundesrechts zu übernehmen. Für die Auslegung von Art. 65 VRPG ist demnach Art. 89 BGG mitsamt der dazu ergangenen Praxis heranzuziehen (BVR 2017 S. 418 E. 2.4). Art. 111 BGG (Grundsatz der Einheit des Verfahrens) verpflichtet die Kantone ohnehin, in all jenen Fällen, die letztinstanzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegen, die Legitimation mindestens im Umfang von Art. 89 BGG zu gewähren (Minimalgarantie); es bleibt grundsätzlich Raum für eine grosszügigere Handhabung der Beschwerdelegitimation auf kantonaler Stufe (BGE 144 I 43 E. 1 [Pra 107/2018 Nr. 92]; zum Ganzen Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 6). 2.2 Fussballspiele mit Beteiligung der Clubs der obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig (Art. 3a Abs. 1 Satz 1 des Konkordats). Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden (vgl. Art. 3a Abs. 2 des Konkordats). Die Standortgemeinde ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen (Art. 2b Abs. 1 Satz 1 der Einführungsverordnung vom 14. Oktober 2009 zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen [BSG 551.212; nachfolgend: Einführungsverordnung zum Konkordat]). – Das Polizeiinspektorat der EG Bern erteilte auf Gesuch des BSC YB hin am 5. Juli 2023 gestützt auf das Konkordat, die Einführungsverordnung zum Konkordat und das Polizeigesetz des Kantons Bern vom 10. Februar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, (PolG; BSG 551.1) eine Rahmenbewilligung für die Durchführung von Spielen des BSC YB in der Saison 2023/2024 (vgl. Beschwerdebeilage 3; act. 1C). Die umstrittene Verfügung der EG Bern vom 11. Dezember 2023 erging gestützt auf das Konkordat und die Einführungsverordnung zum Konkordat. Es wurden darin in Ergänzung der ursprünglichen Bewilligungserteilung vom 5. Juli 2023 für das Spiel des BSC YB gegen GC vom 20. Januar 2024 zusätzliche Auflagen zur Rahmenbewilligung verfügt (vgl. insoweit Art. 7 und Art. 15 der Rahmenbewilligung). Namentlich wurde angeordnet, bei diesem Spiel den Sektor D Parkett des Stadions (Fanzone) zu schliessen. Die Beschwerden der Beschwerdegegnerschaft 1-41 (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) richten sich gegen diese Anordnung. 2.3 Die Verfügung vom 11. Dezember 2023 regelt das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen der EG Bern als Bewilligungsbehörde und dem BSC YB als Veranstalter. Dieser ist Verfügungsadressat. Mitunter betrifft eine Verfügung nicht nur diejenigen (natürlichen oder juristischen) Personen, mit denen ein Verwaltungsverhältnis geregelt wird, sondern auch Dritte, am Verwaltungsrechtsverhältnis nicht Beteiligte. Die reflexweisen Auswirkungen von Verfügungen und Entscheiden auf am Rechtsverhältnis nicht beteiligte Personen können so intensiv sein, dass auch sie besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids haben, mithin materiell beschwert sind. Ihre materielle Beschwer ergibt sich aber – anders als jene der Verfügungsadressatinnen und -adressaten – nicht bereits aus der formellen Beschwer und liegt auch nicht auf der Hand. Das Erfordernis der materiellen Beschwer hat zum Zweck, den Kreis der anfechtungsberechtigten Personen auf ein sinnvolles Mass zu beschränken und die sog. Popularbeschwerde auszuschliessen. Dritte müssen daher konkret nachweisen, worin ihr schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung besteht (Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 14 und N. 26). – Die Beschwerdegegnerschaft 1-41 (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) führten gegen die Verfügung der EG Bern vom 11. Dezember 2023 Beschwerde pro Adressat, wobei der BSC YB als Verfügungsadressat die Verfügung nicht angefochten hat. Eine solche Beschwerde pro Adressat gleicht der im Beschwerdeverfahren unzulässigen Intervention (vgl. Art. 14 Abs. 3 VRPG), ist deshalb in der Regel nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, statthaft und bedarf besonderer Rechtfertigung. Die Praxis lässt die Drittbeschwerde nur restriktiv und ausnahmsweise zu, wenn die Drittperson ein selbständiges, eigenes und unmittelbares Rechtsschutzinteresse hat; ein bloss mittelbares Betroffensein reicht dagegen nicht aus (BGE 131 II 587 E. 3; BVR 2008 S. 396 E. 2.3.2 und 2.5.1; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 27). 2.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdegegnerschaft 1-41 (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) bejaht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Abonnentinnen und Abonnenten im Sektor D Parkett seien mit der Anordnung vom 11. Dezember 2023 gänzlich vom Spiel des BSC YB gegen GC vom 20. Januar 2024 ausgeschlossen worden (angefochtener Entscheid E. 6.2.8). Der Ausschluss vom Spiel und der damit verbundene Nachteil betreffe die Abonnentinnen und Abonnenten direkt, wobei sie (wesentlich) stärker als die Durchschnittsbürgerin bzw. der Durchschnittsbürger, sogar in höherem Mass als die durchschnittliche Matchbesucherin bzw. der durchschnittliche Matchbesucher betroffen seien. Sie verfügten damit über eigene schutzwürdige Interessen an der Beschwerdeführung (angefochtener Entscheid E. 6.2.9). 2.5 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Beschwerdegegnerinnen und -gegner 1-41 (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) seien als (potenzielle) Veranstaltungsbesucherinnen und -besucher von der Verfügung vom 11. Dezember 2023 (Schliessung des Sektors D Parkett) nur reflexweise bzw. mittelbar betroffen. Würde man (potenziellen) Veranstaltungsbesucherinnen und -besuchern die materielle Beschwer hinsichtlich der der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter erteilten Veranstaltungsbewilligung bzw. den auferlegten Auflagen zusprechen, wäre unzulässigen Popularbeschwerden Tür und Tor geöffnet. Es fehle an der genügend engen, spezifischen besonderen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. Die materielle Beschwer der Beschwerdegegnerschaft 1-41 und somit auch deren Beschwerdebefugnis seien zu verneinen (Beschwerde S. 9 f.). 2.6 Das Bundesgericht hatte sich kürzlich mit einem gleich gelagerten Fall zu befassen, nämlich der Schliessung der Fansektoren im Fussballstadion während des Meisterschaftsspiels zwischen dem FC Servette Genf und dem FC Lugano am 17. Dezember 2023, wobei – wie im zu beurteilenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, Fall – den Inhaberinnen und Inhabern einer Saisonkarte in den Fansektoren auch der Ticketkauf für andere Sektoren verwehrt wurde (gänzlicher Ausschluss vom Spiel). Gegen diese in Anwendung von Art. 3a Abs. 2 des Konkordats verfügte Massnahme führten Inhaberinnen und Inhaber von Saisonkarten sowie andere Zuschauerinnen und Zuschauer Beschwerde. Das Bundesgericht verneinte ihre materielle Beschwer und Beschwerdeberechtigung. Es kam zum Schluss, die Massnahme richte sich gegen den FC Servette Genf, welcher als formeller Verfügungsadressat ein eigenes Beschwerderecht habe, davon aber keinen Gebrauch gemacht habe. Die Beschwerdeführenden führten mithin Beschwerde pro Adressat. Sie seien durch die Massnahme in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihren wirtschaftlichen Interessen aber lediglich mittelbar bzw. indirekt betroffen, was nicht genüge, um eine hinreichend enge Beziehung zum Streitgegenstand herzustellen. Ihre materielle Beschwer sei deshalb zu verneinen (eingehend BGer 1C_426/2024 vom 16.1.2024 E. 2.3). 2.7 Im zu beurteilenden Fall besteht kein Anlass für eine grosszügigere Handhabung der Beschwerdelegitimation auf kantonaler Ebene (vgl. vorne E. 2.1 und insoweit auch BVR 2013 S. 566 E. 3.5, wonach dies nur aus gewichtigen Gründen in Frage kommt). Die Auslegung und Anwendung des Bundesgerichts überzeugen. Eine Bejahung der Beschwerdebefugnis von Veranstaltungsbesucherinnen und -besuchern, denen der Zugang zur Veranstaltung verwehrt wird, käme – wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt – der Zulassung von Popularbeschwerden gleich. Nicht entscheidend ist, ob es sich bei den Veranstaltungsbesucherinnen und -besuchern um Inhaberinnen und Inhaber einer Saisonkarte oder um Gelegenheitsbesucherinnen und -besucher handelt (vgl. BGer 1C_426/2024 vom 16.1.2024 E. 2.3). 2.8 Bei der Beschwerdebefugnis handelt es sich um eine Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung. Fehlt den beschwerdeführenden Personen – wie im zu beurteilenden Fall – die Beschwerdebefugnis von Anfang an, so ist auf Nichteintreten zu erkennen (Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 2). Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz die Beschwerdebefugnis der Beschwerdegegnerschaft 1-41 (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) verneinen müssen und auf ihre Beschwerden nicht eintreten dürfen. Bei diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerden an die Vorinstanz rechtzeitig erfolgten (Beschwerde S. 12 ff.). 3. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.6). Der Zwischenentscheid der Regierungsstatthalterin vom 12. August 2024 ist aufzuheben. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdegegnerschaft 1-41 (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) ist zu verneinen. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner 1-41 unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG); das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Zwischenentscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 12. August 2024 wird aufgehoben. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdegegnerschaft 1-41 (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) wird verneint. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zurückgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdegegnerschaft 1-41 auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerschaft 1-36 - B.________ - C.________ - D.________ - E.________ - F.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland - BSC Young Boys Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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