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Bern Verwaltungsgericht 31.03.2026 100 2024 260

31 mars 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,135 mots·~26 min·2

Résumé

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. August 2024; 2024.SIDGS.219) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2024.260U MAM/LLA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. März 2026 Verwaltungsrichterin Marti, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin López A.________ alias ... vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. August 2024; 2024.SIDGS.219)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2024.260U, Prozessgeschichte: A. Der am … 1972 geborene A.________, Staatsangehöriger von Algerien, reiste nach eigenen Angaben am 10. Februar 2001 in die Schweiz ein und stellte am 13. Februar 2001 unter der Identität «..., geb. … 1972, von Algerien» ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies das Gesuch mit Verfügung vom 31. August 2001 ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission am 14. November 2001 nicht ein. Der ihm angesetzten Ausreisefrist leistete A.________ keine Folge. Am 9. Mai 2005 heiratete A.________ unter Preisgabe seiner wahren Identität eine niederlassungsberechtigte nordmazedonische Staatsangehörige. Im September 2005 reiste er nach Algerien, um seine im Sterben liegende Mutter zu besuchen, und kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Schweiz zurück. Mit Verfügung vom 26. September 2007 verweigerte ihm der Migrationsdienst des Kantons Neuenburg – aufgrund der am 23. Juli 2007 erfolgten Ehescheidung – eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Ab dem 16. Dezember 2008 galt er als untergetaucht. Am 13. Dezember 2022 wurde A.________ anlässlich einer Polizeikontrolle angehalten. Drei Tage später, am 16. Dezember 2022, ersuchte er das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 trat das ABEV auf dieses Gesuch nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) am 21. August 2023 insoweit nicht ein, als A.________ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt hatte. Im Übrigen schrieb sie das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis ab, da das ABEV sich am 21. Juni 2023 bereit erklärt hatte, das Gesuch vom 16. Dezember 2022 als ausländerrechtliches Härtefallgesuch zu prüfen. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 verweigerte das ABEV die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengen-Raum/EU weg.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2024.260U, B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. März 2024 Beschwerde bei der SID. Mit Verfügung vom 21. März 2024 wies der instruierende Rechtsdienst der SID das ABEV (MIDI) superprovisorisch an, vorläufig von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen. Die SID wies die Beschwerde am 5. August 2024 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 30. September 2024. C. Dagegen hat A.________ am 5. September 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das ABEV sei anzuweisen, ihm – unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Rechtsbegehren 1). Weiter sei ihm als vorsorgliche Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu gestatten und die zuständigen Behörden des Kantons Bern seien im Sinn einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen (Rechtsbegehren 2). Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen (Rechtsbegehren 3). Mit Verfügung vom 11. September 2024 hat die damalige Abteilungspräsidentin unter Hinweis auf die Verfügung des Rechtsdienstes der SID vom 21. März 2024 festgestellt, dass das ABEV (MIDI) – vorbehältlich einer anderslautenden Anordnung im vorliegenden Verfahren – von Vollzugsmassnahmen abzusehen hat. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. A.________ hat am 21. Mai 2025 über den Verdacht einer Nierenkrebserkrankung informiert und darum ersucht, die Untersuchungsergebnisse abzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2024.260U, warten. Am 7. Januar 2026 hat er diverse Unterlagen (Berichte des ...spitals und Arztzeugnisse) zu den Akten gegeben. Die SID hat sich am 22. Januar 2026 zu dieser Sachverhaltsentwicklung geäussert und am Antrag auf Beschwerdeabweisung festgehalten. Mit Eingabe 20. Februar 2026 hat sich A.________ nochmals zur Sache geäussert, an seinen Anträgen festgehalten und ein neues Beweismittel ins Recht gelegt. Die SID hat mit Eingabe vom 5. März 2026 auf weitere Bemerkungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2024.260U, tion [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Er bringt vor, dass er sich seit seiner Einreise im Januar 2001 – abgesehen von seiner Kurzreise nach Algerien im September 2005 – durchgehend in der Schweiz aufhalte. In dieser Zeit habe er stabile soziale Beziehungen aufgebaut. Er sei in sprachlicher, sozialer sowie kultureller Hinsicht hervorragend integriert und fühle sich mit der Schweiz sehr verbunden. Ein Leben anderswo könne er sich nicht mehr vorstellen und eine Rückkehr nach Algerien würde ihn entwurzeln. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verletze daher sein Recht auf Schutz des Privatlebens (Beschwerde S. 9, 11 ff., 14). 3.2 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Privatlebensschutz kann eine ausländische Person nach zehnjähriger rechtmässiger Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich einen (potenziellen) Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK geltend machen. Nach dieser Zeitspanne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2024.260U, kann im Sinn einer Vermutung regelmässig davon ausgegangen werden, die sozialen Beziehungen seien hier so eng geworden, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (grundlegend BGE 144 I 266 E. 3.9; BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2). Diese Praxis bezieht sich auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufenthalt oder um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch die Behörden rechtskräftig beendet worden ist (BGE 149 I 72 E. 2.1.3, 149 I 66 E. 4.6). Das bedeutet umgekehrt indes nicht, dass illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer in jedem Fall vom Anwendungsbereich der Konventionsgarantie ausgeschlossen sind. Vielmehr kann sich auch in einem solchen Fall ein Anwesenheitsrecht aus Art. 8 EMRK ergeben, wenn die betreffende ausländische Person in der Schweiz besonders verwurzelt ist, weil sie Beziehungen unterhält, die über eine normale Integration hinausgehen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3). Insoweit bleibt die Rechtsprechung massgebend, welche vor BGE 144 I 266 ergangen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.4). Erforderlich sind besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Art (BGE 144 II 1 E. 6.1 am Ende; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1) bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1; zum Ganzen VGE 2023/181 vom 21.12.2023 E. 3.2). 3.3 Die Einreise des Beschwerdeführers im Februar 2001 liegt inzwischen 25 Jahre zurück. Ob er in den Jahren 2005 und 2006 für eine unbekannte Zeitspanne in seinem Heimatland oder in Frankreich weilte, kann mit der Vorinstanz dahingestellt bleiben. Der Aufenthalt ist ohnehin lang (maximal gut 24 Jahre); entscheidend ist indes, dass dieser zu keinem Zeitpunkt auf einer ausländerrechtlichen Bewilligung gründete (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, angefochtener Entscheid E. 3.3.1 f.). Der Aufenthalt während des Asylverfahrens (Januar bis November 2001) fällt für die Berechnung der Anwesenheitsdauer nicht ins Gewicht, da das Asylgesuch abgewiesen wurde (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.4, 137 II 10 E. 4.6 f.). Gleiches gilt für den Aufenthalt nach Erlass der Verfügung vom 15. Februar 2024 (Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung) und der Zwischenverfügung vom 21. März 2024 (vgl. vorne Bst. A und B). Dem prozeduralen Aufenthalt wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2024.260U, – wenngleich nicht bedeutungslos – rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Stellenwert beigemessen wie einem bewilligten Aufenthalt (BGE 149 I 66 E. 4.4). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die fehlende Rechtmässigkeit seines Aufenthalts sei zu relativieren, da er als «Folteropfer» einen Grund für das Nichtbefolgen der Ausreisepflicht habe, kann nicht gefolgt werden (Beschwerde S. 11 f.): Das damalige BFF wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 31. August 2001 ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling mit der Begründung, es fehle am erforderlichen kausalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise, da er nach der Freilassung aus dem Gefängnis und der Ausreise aus Algerien dreieinhalb Jahre habe verstreichen lassen (Akten MIDI pag. 33 f., auch zum Folgenden). Weiter stelle die Pflicht zur zweimal täglichen Vorsprache auf dem Polizeiposten nach flüchtlingsrechtlichen Massstäben keine genügende intensive staatliche Massnahme dar. Schliesslich erachtete das BFF den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht gefolgt werden, wenn er seinen Integrationsleistungen «das gleiche Gewicht wie bei einem rechtmässigen Aufenthalt» beimessen will (Beschwerde S. 12). Vielmehr ist die Bedeutung seines illegalen Aufenthalts zu relativieren, um ausländische Personen nicht dazu zu ermutigen, ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu leben, und um nicht indirekt Verhaltensweisen Vorschub zu leisten, die darauf abzielen, den Staat vor vollendete Tatsachen zu stellen (BGE 149 I 207 E. 5.6 [Pra 113/2024 Nr. 9]; BGer 2D_33/2021 vom 30.9.2021 E. 5.5). 3.4 War der Aufenthalt nie rechtmässig, liegt mithin die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Streit. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass sich in dieser Situation trotz langjähriger faktischer Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz kein potenzieller Bewilligungsanspruch nach Massgabe von BGE 144 I 266 ergibt (angefochtener Entscheid E. 3.2). Das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK könnte nur dann Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung sein, wenn der Beschwerdeführer hier besonders verwurzelt ist (vorne E. 3.2). Trifft dies zu, wäre in einer Interessensabwägung zu ermitteln, ob die konkret involvierten Interessen für oder gegen die Bewilligung des Aufenthalts sprechen (BGE 149 I 207 E. 5.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2024.260U, 3.5 Zur Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich Folgendes: Am 28. November 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Widerhandlungen gegen das AIG durch rechtswidrigen Aufenthalt (begangen in der Zeit vom 28.11.2016 bis 28.11.2023) schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt (Akten MIDI pag. 283 ff.). Das Strafmass von 12 Monaten, welches die Grenze zur längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG bildet, bringt denn auch ein hohes staatliches Strafbedürfnis zum Ausdruck (vgl. noch zum alten Sanktionenrecht: BGE 137 II 297 E. 2.3.4). Ein illegaler Aufenthalt steht zwar bei gleichzeitig besonders ausgeprägter Integration der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht entgegen (vgl. vorne E. 3.2). Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, erscheint aber fraglich, inwieweit diese Verurteilung bei der Beurteilung der Integrationsleistungen des Beschwerdeführers berücksichtigt werden darf (angefochtener Entscheid E. 3.3.5). Diese Frage kann hier dahingestellt bleiben, da in Bezug auf die Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ohnehin nicht von einer besonders ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers auszugehen ist. So hat er eingeräumt, wegen einer «kurzen nicht berechtigten Erwerbstätigkeit im Herbst 2006» vorbestraft und einer Verfehlung im Strassenverkehr gebüsst worden zu sein (Beschwerde S. 4; zur nicht berechtigten Erwerbstätigkeit: Akten MIDI pag. 221). Darüber hinaus liegen sechs offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 5'538.55 vor (Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts … vom 19.4.2022; Akten MIDI pag. 169). Dieser Betrag ist zwar nicht besonders hoch, er spricht aber dennoch gegen eine besonders ausgeprägte Integration. 3.6 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die sprachliche Integration geltend, er verfüge über ausgezeichnete Französischkenntnisse und sei bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen (Beschwerde S. 4, 12). – Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist Französisch seine Muttersprache. In der Vertrautheit mit dieser Sprache kann daher kein hierzulande vollzogener Integrationsschritt erblickt werden (angefochtener Entscheid E. 3.3.5). In der deutschen Sprache hat der Beschwerdeführer bei einem fide-Test im Mai 2022 das Niveau A2 in «Deutsch mündlich» erreicht (Akten MIDI pag. 165 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2024.260U, Dieses Ergebnis entspricht jedoch gemessen an der langen Aufenthaltsdauer keiner aussergewöhnlichen Integrationsleistung. 3.7 In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, es sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund des Arbeitsverbots keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Er habe aber im privaten Umfeld bei Gartenarbeiten oder Umzügen geholfen und einen Kurs zur Renovierung von Gebäuden absolviert. Er verfüge zurzeit über vier Arbeitszusicherungen, aus denen sich seine Arbeitswilligkeit ergebe (Beschwerde S. 4, 8). – Entgegen seinen Ausführungen lässt sich aus dem ausländerrechtlichen Arbeitsverbot nicht ableiten, dass seine fehlende Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht negativ gewichtet werden darf (vgl. vorne E. 3.2). Mit der Vorinstanz darf eine Person, die sich jahrelang unbewilligt in der Schweiz aufhält, nämlich keinen Vorteil daraus ziehen, dass sie nicht arbeiten durfte (angefochtener Entscheid E. 3.3.4). Anders zu entscheiden hiesse, jene Personen, die sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzen, gegenüber denjenigen zu bevorzugen, die sich an die behördlichen Vorgaben halten (vgl. vorne E. 3.3. a.E.). Seinen Lebensunterhalt hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mit der Unterstützung von Hilfsorganisationen und der Kirche bestritten (polizeiliche Einvernahme vom 13.12.2022, Akten MIDI pag. 126). Von einer erfolgreichen oder gar überdurchschnittlichen beruflich-wirtschaftlichen Integration oder besonders intensiven privaten Beziehungen beruflicher Natur kann daher keine Rede sein. Daran ändern auch die verschiedenen «Arbeitsversprechen» für die Zeit nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nichts (VGE 2023/181 vom 21.12.2023 E. 3.6; BVGer F-4530/2023 vom 10.6.2025 E. 5.9.2). 3.8 In Bezug auf die soziale Integration macht der Beschwerdeführer geltend, er habe anhand mehrerer Schreiben von Freunden und Bekannten belegt, dass er über ein breites und gefestigtes Beziehungsnetz verfüge. So habe ihn ein Freund als Erben in seinem Testament eingesetzt und andere Freunde hätten ihn vorübergehend bei sich aufgenommen oder seien bereit, ihm ein Darlehen zu gewähren. Dies zeuge von tiefer Verbundenheit (Beschwerde S. 13). – Aus den beigebrachten Referenzschreiben geht hervor, dass die Hilfsbereitschaft sowie der respektvolle und freundliche Umgang des Beschwerdeführers von seinem Umfeld sehr geschätzt werden. Es ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2024.260U, ihm damit gelungen, einen Freundes- und Bekanntenkreis mit Einheimischen aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Dies ist jedoch nichts Aussergewöhnliches bei einem Aufenthalt von über 20 Jahren (BVGer F-4530/2023 vom 10.6.2025 E. 5.8 [in Bezug auf einen 13-jährigen Aufenthalt]). Zudem bringt er kein Vereinsengagement oder weitere vertiefte soziale Bindungen vor, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde (vgl. VGE 2020/469 vom 4.8.2022 E. 4.2.2). Somit ist in sozialer Hinsicht nicht von einer ausserordentlich fortgeschrittenen Integration auszugehen. 3.9 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in der Schweiz gewisse Integrationsleistungen erbracht. Eine besondere, über die normale Integration hinausgehende persönliche oder gesellschaftliche Verbundenheit mit der Schweiz bzw. der schweizerischen Gesellschaft ist jedoch zu verneinen. Das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK kann somit nicht Grundlage einer Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sein (vorne E. 3.4). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verweigerung einer Härtefallbewilligung. Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration anhand der Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2024.260U, zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungsbehörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4, u.a. mit Hinweis auf BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Anforderungen an das Vorliegen eines Härtefalls «völlig überdehnt». Dem angefochtenen Entscheid liege weder eine faire Interessensabwägung noch eine einzelfallspezifische Prüfung zugrunde, womit sie ihr Ermessen in grober Weise rechtsfehlerhaft ausgeübt habe (Beschwerde S. 7). Er sei «wegen der sehr langen Landesabwesenheit, seines Alters, der schlechten Wirtschaftslage, des nicht tragfähigen Beziehungsnetzes sowie der Entwurzelung nicht in der Lage», sich in Algerien ein menschenwürdiges Leben aufzubauen. Selbst wenn er eine Arbeitsstelle finden würde, würde das Einkommen nicht ausreichen, um «die Nachuntersuchungen, die für eine Behandlung eines erneut auftretenden Tumors oder von Folgeerkrankungen zwingend notwendig» seien, zu bezahlen (Beschwerde S. 14; Eingabe vom 20.2.2026; act. 12). 4.3 Die SID hat geschossen, dass das ABEV eine ermessensweise Bewilligungserteilung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu Recht verweigert hat (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG; angefochtener Entscheid E. 4.2 f.). Es ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass sie dem Kriterium der langen Aufenthaltsdauer keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen, die beruflich-wirtschaftliche Integration als misslungen beurteilt und besonders intensive private Beziehungen gesellschaftlicher Art verneint hat. Wohl ist anzuerkennen, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft rechtmässig in der Schweiz aufhalten möchte. Al-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2024.260U, lerdings hat er sich selber dazu entschieden, während Jahren illegal in der Schweiz zu leben. Er hat sich damit in eine Situation begeben, die vorab seine beruflich-wirtschaftliche Integration wesentlich erschwert hat und letztlich seine lange Aufenthaltsdauer deutlich relativiert. Der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben in der Schweiz allein begründet praxisgemäss keinen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (BVR 2019 S. 314 E. 6.5, 2015 S. 391 E. 8.1 mit Hinweisen). Was die soziale und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers angeht, kann zudem auf die Ausführungen zur Anspruchsbewilligung verwiesen werden (vgl. vorne E. 3.7 und 3.8). Sie ist unter dem Gesichtspunkt des Härtefalls nicht anders zu würdigen. Ein weiterer Gesichtspunkt, der bei der Prüfung des Privatlebensschutzes (vgl. vorne E. 3) noch nicht berücksichtigt worden ist, und den die Vorinstanz in ihre Rechts- und Angemessenheitskontrolle einbezogen hat, ist die soziale Wiedereingliederung im Heimatland. Hierzu hat sie zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer, der erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz einreiste, seine für die Sozialisation prägenden Kindes- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht hat. Er verfügt in seinem Heimatland auch über ein soziales Umfeld, an das er anknüpfen kann, da fünf Schwestern, zwei Brüder und ein Halbbruder dort leben (Akten MIDI pag. 248). Auch wenn die familiären Bindungen nicht (mehr) eng sein sollten, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, diese zu intensivieren. Die Vorinstanz hat weiter zu Recht angenommen, dass sein Alter (53 Jahre) und die in Algerien herrschende wirtschaftliche Lage einer Reintegration in seinem Heimatland nicht im Wege stehen, zumal er auf seine in der Schweiz erlernten Fähigkeiten zurückgreifen kann (angefochtener Entscheid E. 3.3.6 und 4.2). 4.4 Zu prüfen bleibt, ob die beim Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretenen gesundheitlichen Probleme einer Reintegration in sein Heimatland entgegenstehen. Nach Auffassung der SID vermögen diese Probleme keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen (Eingabe vom 22.1.2026; act. 10). 4.4.1 Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: Gemäss dem Austrittsbericht des ...spitals vom 24. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2025 im Rahmen eines organer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2024.260U, haltenden Operationsverfahrens ein Tumor an der rechten Niere entfernt. Bereits am 24. Juni 2025 konnte er in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Beschwerdebeilage [BB] 3 [act. 8A]). Ein postoperatives Urinom machte zwar zwei weitere Hospitalisierungen vom 6. bis 9. Juli 2025 und vom 11. bis 14. Juli 2025 mit Einlage eines Dauerkatheters und einer Harnleiterschiene notwendig (BB 4 und 5 [act. 8A]). Nach dem Sprechstundenbericht vom 28. Oktober 2025 verlief die weitere Heilung nach der planmässigen Entfernung der Harnleiterschiene am 12. August 2025 aber komplikationslos (BB 6 [act. 8A]). Die Verlaufskontrolle und Tumornachsorge ergab einen «aktuell zufriedene[n] Verlauf» und es liessen sich keine Hinweise auf ein Rezidiv oder Zweitkarzinom feststellen. Dem Beschwerdeführer wurde ein guter Allgemeinzustand attestiert. Die nächste Ultraschalluntersuchung wurde auf Ende April 2026 (Abstand von 6 Monaten) und die nächste Computertomographie auf Ende April 2027 (Abstand von 18 Monaten) anberaumt (BB 6 [act. 8A]). 4.4.2 Mit der SID sind die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ernst zu nehmen und nicht zu verharmlosen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass er keiner dauernden Behandlung bedarf. So wurde der Tumor entfernt, die Heilung verlief komplikationslos und die nächsten Kontrollen stehen in sechs bzw. 18 Monaten an. In Algerien ist die medizinische Versorgung zumindest in den Städten gewährleistet und es besteht ein Sozialversicherungssystem, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankenversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chronischen Krankheit leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente sind staatlich subventioniert (BVGer D-910/2024 vom 15.2.2024 E. 8.4.3, E-5640/2022 vom 16.3.2023 E. 9.3.4, E-4509/2020 vom 18.5.2021 E. 6.3.4). Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) nichts Gegenteiliges entnehmen. Gemäss diesen Reisehinweisen ist die medizinische Versorgung lediglich ausserhalb der grossen Städte oft ungenügend oder prekär» (Reisehinweise EDA Algerien, einsehbar unter: <www.eda.admin.ch/de>, Rubriken «Reisehinweise/Algerien»; Stand 31.3.2026). Die Vorinstanz hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die angezeigten Kontrolluntersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2024.260U, chungen – Sonographie und Computertomographie – auch im Heimatland durchgeführt werden können (Eingabe vom 22.1.2026; act. 10). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Er behauptet aber, dass die onkologische Nachsorge nicht Teil der kostenlosen Grundversorgung sei; belegt dies aber nicht (Eingabe vom 20.2.2026; act. 12). Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, er könne die Kosten für die Behandlung eines erneut auftretenden Tumors oder einer Folgeerkrankung nicht tragen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss dem Sprechstundenbericht vom 28. Oktober 2025 ist der Verlauf aktuell zufriedenstellend und es bestehen keine Hinweise auf ein Rezidiv oder ein Zweitkarzinom. Der Beschwerdeführer befindet sich in gutem Allgemeinzustand und die nächsten Kontrolluntersuchungen sind für Ende April 2026 und Ende April 2027 anberaumt (vgl. vorne E. 4.4.1). Es ist daher davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand ihn nicht darin hindert, in seinem Heimatland eine Arbeitsstelle anzutreten, womit er über eine Krankenversicherung verfügt. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer von seinen in Algerien lebenden Familienangehörigen unterstützt werden könnte. Mit der SID ist somit davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Reintegration in Algerien nicht entgegensteht. 4.5 Nach dem Gesagten ist die SID zutreffend zum Schluss gekommen, die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers seien gemessen am durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute in einer vergleichbaren Situation trotz der langen Landesabwesenheit nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt (angefochtener Entscheid E. 4.2). Die SID hat eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG somit zu Recht verweigert. Inwiefern in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör verletzt sein soll oder eine unrichtige bzw. unvollständige Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegt, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus (Beschwerde S. 7) und lässt sich gestützt auf das voranstehend Ausgeführte auch nicht erschliessen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2024.260U, 5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 5.2 Die SID wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, dass die Prozessführung als aussichtslos bezeichnet werden müsse (angefochtener Entscheid E. 7.3). – Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht von der Aussichtslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens ausgegangen werden, da die Vorinstanz einige seiner Vorbringen («Anrufung von Art. 8 EMRK bei illegal Anwesenden, Vorliegen einer sozialen Integration») «als zutreffend eingestuft» habe (Beschwerde S. 15). Wie vorne ausgeführt, kann sich für illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer ein Anwesenheitsrecht aus Art. 8 EMRK nur ergeben, wenn die betreffende ausländische Person in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2024.260U, Schweiz besonders verwurzelt ist (vgl. vorne E. 3.1). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war das Leiturteil zum Privatlebensschutz vom 3. Mai 2023 (BGE 149 I 207) bekannt. So hat er sich mit Beschwerde vom 18. März 2024 an die SID auf dieses Urteil berufen (Akten SID pag. 19). Ausserdem hat das Verwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt die Praxis des Bundesgerichts zum Privatlebensschutz bereits übernommen (VGE 2023/181 vom 21.12.2023). Für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste daher erkennbar sein, dass er sich insbesondere wegen seiner ausgebliebenen beruflich-wirtschaftlichen Integration nicht auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf die Rechtsprechung zum Privatlebensschutz berufen kann. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht damit rechnen, dass die Vorinstanz die Weigerung des ABEV, den Aufenthalt ermessensweise zu bewilligen, aufgrund seiner lückenhaften Integration und seiner intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland beanstanden würde. Die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren haben sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht ungefähr die Waage gehalten. Vielmehr waren Letztere erheblich höher. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6.2 Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug allenfalls unmöglich, unzulässig oder unzumutbar im Sinn von Art. 83 AIG sein könnte, liegen nicht vor. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2024.260U, 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 7.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist – wie bereits die vorinstanzliche Beschwerde (vorne E. 5) – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid ausführlich begründet und dabei die massgebenden Gesichtspunkte zutreffend gewürdigt. Sie hat sowohl die Praxis des Bundes- und des Verwaltungsgerichts zu Art. 8 EMRK (angefochtener Entscheid E. 3) als auch jene des Verwaltungsgerichts zu Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (angefochtener Entscheid E. 4) richtig wiedergegeben und angewendet. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen; BGE 149 III 193 E. 7.1.2 [Pra 112/2023 Nr. 41]). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen nichts wesentlich Neues geltend. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen, ohne dass die Bedürftigkeit zu prüfen ist. 7.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 17). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2024.260U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 25. Mai 2026. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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