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Bern Verwaltungsgericht 28.08.2025 100 2024 243

28 août 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,596 mots·~28 min·6

Résumé

Baubewilligung; Installation von zwei Windturbinen auf dem Balkon und einer Photovoltaikanlage an der Fassade (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 25. Juli 2024; BVD 110/2024/26) | Baubewilligung/Baupolizei

Texte intégral

100.2024.243U STE/WUV/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. August 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Schmutz A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen C.________ Beschwerdegegner 1 D.________ und E.________ Beschwerdegegnerschaft 2 F.________ und G.________ Beschwerdegegnerschaft 3 Einwohnergemeinde H.________ Beschwerdegegnerin 4 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, betreffend Baubewilligung; Installation von zwei Windturbinen auf dem Balkon und einer Photovoltaikanlage an der Fassade (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 25. Juli 2024; BVD 110/2024/26) Prozessgeschichte: A. A.________ und B.________ sind Eigentümerin und Eigentümer der Parzelle H.________ Gbbl. Nr. 1.________ im Perimeter der Überbauungsordnung (ÜO) «…» vom 30. Oktober 1983. Am 23. Februar 2023 reichten sie bei der Einwohnergemeinde (EG) H.________ ein Baugesuch ein für die Installation einer Photovoltaikanlage an der Westfassade ihres Wohnhauses sowie zweier Windturbinen auf den Aussenpfosten der Balkonkonstruktion an der Südfassade. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen C.________, D.________ und E.________ sowie F.________ und G.________ Einsprache. Mit Bauentscheid vom 30. Januar 2024 verweigerte die EG H.________ die nachgesuchte Baubewilligung (Bauabschlag). B. Dagegen reichten A.________ und B.________ am 28. Februar 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Mit Eingabe vom 25. März 2024 verzichteten sie auf die Installation einer Windturbine auf dem ostseitigen Aussenpfosten der Balkonkonstruktion und ersuchten stattdessen um eine Baubewilligung für eine freistehende Windturbine im Garten. Soweit sie darauf eintrat, hiess die BVD die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juli 2024 teilweise gut. Sie hob den Bauentscheid der EG H.________ vom 30. Januar 2024 betreffend die Photovoltaikanlage auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 23. August 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: «Der Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 25. Juli 2024 sei wie folgt teilweise aufzuheben und es sei bzw. es seien 1. die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern anzuweisen, die Installation einer PV-Anlage an der Westfassade des Gebäudes …strasse 58, H.________, gemäss der teilweisen Gutheissung der Beschwerde vom 28. Februar 2024 (Ziff. 1 erster Satz Entscheiddispositiv BVD […]) zu bewilligen; 2. die Bau- und Verkehrsdirektion anzuweisen, die Installation einer Windturbine auf dem westseitigen Aussenpfosten der Balkonkonstruktion des Gebäudes … strasse 58, H.________, gemäss Baugesuch vom 14. März 2023 und die Installation einer freistehenden Windturbine mit einer Höhe von ca. sechs Metern gemäss Projektänderung […] zu bewilligen; 3. die Vermerke «ungültig» der Bau- und Verkehrskommission H.________ auf den Baugesuchsplänen rückgängig zu machen und zu entfernen; 4. die Einsprachen von E.________ und D.________, F.________ und G.________ und C.________ betreffend Windturbinen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; 5. zu bestätigen, dass die Einsprachen von E.________ und D.________, F.________ und G.________ und C.________ betreffend Photovoltaikanlagen als abgewiesen gelten; 6. den Beschwerdeführenden eine Genugtuung von CHF 1'000 zuzusprechen; 7. die Gebühren der Bau- und Verkehrskommission H.________ im Sinne der Begründung in Ziff. 8 hienach neu festzulegen; und 8. den Beschwerdeführenden Parteikosten von CHF 5'000 zuzusprechen. eventualiter: Die Installation von zwei Windturbinen gemäss Rechtsbegehren 2 sei zur Neubeurteilung und Erteilung der anbegehrten Baubewilligung an die Bau- und Verkehrskommission H.________ zurückzuweisen.» C.________, D.________ und E.________ sowie F.________ und G.________ beantragen mit gemeinsamer Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2024, der Entscheid der BVD vom 25. Juli 2024 sei zu bestätigen und die Rechtsbegehren 1-6 und 8 sowie das Eventualbegehren seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; auf einen Antrag zum Rechtsbegehren 7 würden sie verzichten. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 17. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Die EG H.________ hat mit Eingabe vom 26. September 2024 mitgeteilt, dass sie den Entscheid der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, BVD vollumfänglich stütze und damit sinngemäss Abweisung der Beschwerde beantragt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Baugesuchstellende durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2 Auf eine Beschwerde ist nur einzutreten, wenn sie sich gegen einen End-, einen Teil- oder einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid richtet. Wie es sich damit verhält, ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 20a Abs. 2 VRPG; BVR 2017 S. 205 E. 1.2; VGE 2020/434 vom 4.11.2021 E. 1.2). Enthält ein Entscheid mehrere unterschiedliche Anordnungen, so ist für jede Einzelanordnung separat zu fragen, ob insoweit ein selbständig anfechtbarer Entscheid vorliegt (BVR 2016 S. 237 E. 4.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 13). Der angefochtene Entscheid enthält drei Anordnungen. Zum einen hat die BVD die Beschwerde teilweise gutgeheissen, den Bauabschlag der EG H.________ betreffend die Photovoltaikanlage aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zum anderen hat sie die Beschwerde mit Bezug auf die Installation der Windturbine auf dem westseitigen Aussenpfosten der Balkonkonstruktion abgewiesen und den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, Bauabschlag in diesem Punkt bestätigt. Schliesslich ist sie auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführenden neu um eine Bewilligung für eine freistehende Windturbine im Garten ersuchten (angefochtener Entscheid, Dispositivziffern 1 und 2 und E. 2). Es liegen damit mehrere Anordnungen vor, deren selbständige Anfechtbarkeit einzeln beurteilt werden muss. 1.2.1 Entscheide, mit denen die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Rückweisungsentscheide), gelten in der Regel als Zwischenentscheide, da sie das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliessen (Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 12). Belassen sie der unteren, erneut mit der Sache befassten Instanz keinen Entscheidungsspielraum mehr, weil die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, werden sie hingegen wie Endentscheide behandelt, obwohl sie das Verfahren (formell) nicht beenden. Nicht blosse Zwischen-, sondern (selbständig anfechtbare) Teilentscheide stellen dagegen Entscheide dar, welche einzelne (von mehreren gestellten) Begehren beurteilen, die unabhängig von den übrigen behandelt werden können (vgl. zum Ganzen etwa BGE 150 II 346 E. 1.3.4, 142 II 20 E. 1.2; BVR 2017 S. 205 E. 1.4 und 4; Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 12). – Die Rückweisung an die Gemeinde betreffend die Photovoltaikanlage begründete die BVD damit, dass weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen seien sowie eine rechtliche Auseinandersetzung mit Art. 18a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) erfolgen müsse (angefochtener Entscheid E. 5). Die Rückweisung dient damit nicht bloss der Umsetzung von Anordnungen. Vielmehr verbleibt der Gemeinde ein substanzieller Entscheidungsspielraum in Bezug auf die Frage, ob die Photovoltaikanlage bewilligt werden kann. Es handelt sich folglich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid. 1.2.2 Zwischenentscheide, die – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen, sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, verfahren ersparen würde (Bst. b). Falls keine dieser Voraussetzungen gegeben ist, sind Zwischenverfügungen nur gemeinsam mit dem Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich noch auf dessen Inhalt auswirken (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 4 VRPG). – Die Beschwerdeführenden begründen nicht, inwiefern ihnen durch die Rückweisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich, zumal die blosse Verlängerung des Verfahrens praxisgemäss nicht genügt (BVR 2017 S. 205 E. 1.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 39). Eine Gutheissung der Beschwerde, die einen sofortigen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, fällt sodann ausser Betracht: Die BVD hat die Angelegenheit zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Gemeinde zurückgewiesen, damit die unterlassene Güterabwägung durchgeführt werden kann. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, Sachverhaltsabklärungen und eine unterlassene Güterabwägung nachzuholen. Damit sind die besonderen Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des insoweit als Zwischenentscheid zu qualifizierenden Rückweisungsentscheids nicht erfüllt und ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (Rechtsbegehren 1; vorne Bst. C). Die Photovoltaikanlage bildet folglich nicht Prozessthema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; ebenso wenig das in diesem Zusammenhang gestellte Rechtsbegehren 5. 1.2.3 Hinsichtlich der auf dem westseitigen Aussenpfosten der Balkonkonstruktion geplanten Windturbine hat die BVD die Beschwerde abgewiesen und den durch die Gemeinde erteilten Bauabschlag bestätigt. Damit hat die BVD ein einzelnes Begehren beurteilt, das unabhängig von den übrigen behandelt werden konnte. Bei dieser Anordnung handelt es sich daher um einen Teilentscheid. Auf die dagegen erhobene Beschwerde (Rechtsbegehren 2; vorne Bst. C) ist einzutreten. Ebenfalls einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen das Nichteintreten der BVD betreffend die Installation einer freistehenden Windturbine richtet. Diesbezüglich ist der Streitgegenstand jedoch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sach-, sondern (nur) einen negativen Prozessentscheid gefällt hat (statt vieler BVR 2021 S. 558 E. 1.2, 2017 S. 459 E. 2.3; Ruth Herzog bzw. Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 17 bzw. Art. 65

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, N. 23). Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus eine Baubewilligung für eine Windturbine im Garten verlangen (Rechtsbegehren 2; vorne Bst. C), ist auf die Beschwerde folglich ebenfalls nicht einzutreten. 1.3 Mit ihrem Rechtsbegehren 4 verlangen die Beschwerdeführenden sodann, die Einsprachen betreffend die Windturbinen seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (vorne Bst. C). Damit übersehen sie, dass die Einsprachen Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens waren und die Gemeinde in ihrem Bauentscheid über diese entschieden hat. Aufgabe des Verwaltungsgerichts als Rechtmittelbehörde ist es, den angefochtenen Entscheid der BVD zu überprüfen, und nicht, anstelle der Gemeinde über Einsprachen zu befinden. Die Einsprachen sind dementsprechend im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr Prozessthema. Auf die seinerzeit in den Einsprachen erhobenen Einwände, an denen die heutigen Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner festhalten, ist im Rahmen der materiellen Überprüfung des Bauabschlags für die Windturbine auf dem westseitigen Aussenpfosten oder Balkonkonstruktion einzugehen (vgl. E. 1.2.3 hiervor). Das Gleiche gilt mit Bezug auf den Einwand betreffend die als ungültig bezeichneten Baupläne (Rechtsbegehren 3; vorne Bst. C). 1.4 Einzutreten ist schliesslich auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführenden (selbständig) die Kostenverlegung und -bemessung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren und im kommunalen Baubewilligungsverfahren beanstanden (Rechtsbegehren 6-8; vorne Bst. C). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen wie bereits vor der Vorinstanz geltend, die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner seien zur Einsprache gegen das Bauvorhaben nicht legitimiert gewesen, weil sie einzig ästhetische Einwände erhoben hätten, an denen sie mangels direkter Sichtverbindung kein schutzwürdiges Interesse hätten (Beschwerde S. 5 f.). Damit beanstanden die Beschwerdeführenden sinngemäss auch, die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, schwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner hätten weder am Verfahren vor der Vorinstanz als Partei beteiligt werden dürfen noch seien sie befugt, sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beteiligen. 2.2 Wie bereits die Vorinstanz erläutert hat, ist nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG zur Einsprache befugt, wer durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein. In Bausachen ergibt sich die besondere Beziehungsnähe insbesondere in räumlicher Hinsicht: Nachbarinnen und Nachbarn, deren Grundstück an das umstrittene Vorhaben angrenzt oder lediglich durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird, sind regelmässig zur Einsprache befugt. Nach der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die erforderliche räumliche Nähe darüber hinaus bis zu einem Abstand von etwa 100 m zu bejahen. Ist die besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht gegeben, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der Einsprecherin oder dem Einsprecher als verletzt bezeichneten Norm geschützt wird. Die Nachbarinnen oder Nachbarn können die Überprüfung eines Bauvorhabens im Licht all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinn auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 141 II 50 E. 2.1, 137 II 30 E. 2.2.3, 133 II 249 E. 1.3.2; BGer 1C_668/2017 vom 31.10.2018 E. 2.2; BVR 2013 S. 343 E. 4.1 f.; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 31 und 46 mit Hinweisen). Dieser Nutzen kann darin bestehen, dass das Bauvorhaben, wenn sich die Rüge als begründet erweist, nicht oder nur nach Änderungen realisiert werden kann, die für die einsprechende oder beschwerdeführende Person vorteilhaft sind (BGE 139 II 499 E. 2.2 f.; BGer 1C_115/2019 vom 11.12.2019 E. 2.5 f.; BVR 2011 S. 272 E. 6.2; zum Ganzen Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/Band II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 35-35c N. 16 ff. und 22 ff. sowie Art. 60 N. 3 Bst. a und b je mit weiteren Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, 2.3 Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerschaft 3 sind Eigentümerin und Eigentümer bzw. Bewohner von Nachbarparzellen, die sich in einer Distanz von deutlich weniger als 100 m zum Bauvorhaben der Beschwerdeführenden befinden (vgl. dazu Basiskarte, Geoportal des Kantons Bern, einsehbar unter: <https://www.map.apps.be.ch/pub/>). Die erforderliche räumliche Nähe zum Bauvorhaben gemäss bundes- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist damit gegeben. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Einsprachebefugnis hätte mangels direkter Sichtverbindung verneint werden müssen, ist klarzustellen, dass die Einsprache- bzw. die Beschwerdelegitimation nach dem Ausgeführten nicht rügebezogen beurteilt wird. Die Einwände der opponierenden Nachbarschaft waren entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden denn auch nicht rein ästhetischer Natur. Wie bereits die BVD zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 1b), betrafen sie vielmehr auch die speziellen Gestaltungsvorschriften der ÜO sowie Lärmimmissionen der Windturbinen. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerschaft 3 waren somit zur Einsprache im Baubewilligungsverfahren (und damit auch zur Beteiligung in den nachfolgenden Beschwerdeverfahren; vgl. Art. 40 Abs. 2 und 5 BauG) legitimiert. Für die Eigentümerin und den Eigentümer des nördlich an die Bauparzelle angrenzenden Grundstücks (Beschwerdegegnerschaft 2) gilt das Gleiche. Allerdings haben sie ihr Grundstück am 25. Juli 2024 ihrem Sohn geschenkt, der das Haus auch bewohnt (Akten BVD 4A pag. 60; vgl. Auszug aus dem Grundstückdaten-Informationssystem [GRUDIS]). Sie hatten folglich im Zeitpunkt der Beschwerdeantwort vor Verwaltungsgericht kein eigenes schutzwürdiges Interesse mehr und konnten sich nicht als Gegenpartei am Verfahren beteiligen (Art. 12 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 23). Gleichzeitig ist ihr Sohn nicht an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten (Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Die gemeinsame Beschwerdeantwort ist dennoch zu beachten, da der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerschaft 3 weiterhin Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihre Beschwerde betreffend die Installation einer freistehenden Windturbine nicht eingetreten. 3.2 Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten damit, dass die Installation einer freistehenden Windturbine nicht Gegenstand des ursprünglichen Baugesuchs gewesen sei und die Beschwerdeführenden eine Projektänderung ausdrücklich abgelehnt hätten. Die Eigenheiten des Baubewilligungsverfahrens würden es ausschliessen, gleichzeitig mehrere verschiedene Varianten eines Projekts prüfen zu lassen, weshalb eine Projektänderung in Form eines Eventualantrags nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden könne. Die Gemeinde habe die Installation der freistehenden Windturbine daher zu Recht nicht beurteilt. Soweit die Beschwerdeführenden die Beurteilung der freistehenden Windturbine durch die BVD beantragen würden, gehe dies über den Streitgegenstand hinaus (angefochtener Entscheid E. 2b, 3d). Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Baubewilligungsbehörde nicht gleichzeitig mehrere Varianten eines Projekts prüfen könne; dies dränge sich aus prozessökonomischen Gründen gerade auf. Dass die Gemeinde und auch die Vorinstanz die Alternative des Projekts nicht geprüft hätten, führe zu einem bürokratischen Leerlauf und stelle als überspitzter Formalismus eine Rechtsverweigerung dar (Beschwerde S. 6 f.). 3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann eine Projektänderung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht in Form eines Eventualbegehrens zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Das geänderte Projekt tritt vielmehr stets an die Stelle des ursprünglichen Projekts; im Umfang der Projektänderung verzichtet die Bauherrschaft auf ihr ursprüngliches Projekt, das insoweit hinfällig wird (Art. 43 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; grundlegend BVR 1989 S. 400 E. 2b f. zum damaligen Art. 44 BewD vom 10.2.1970 [GS 1970 S. 19 ff.]; BVR 2012 S. 463 E. 2.2; VGE 2021/65 vom 19.10.2022 E.4.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32- 32d N. 13c und 13d; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 14). Dieses Vorgehen dient entgegen den Beschwerdeführenden gerade der Prozessökonomie:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, Die Möglichkeit, das Verfahren mit einem geänderten Projekt weiterzuführen, ist namentlich für die Bauherrschaft von Vorteil, die kein neues Verfahren einleiten muss. Gleichzeitig ist den Übrigen am Verfahren Beteiligten (Einsprechende, Behörden) ein Nebeneinander von zwei oder mehreren Bauprojekten nicht zumutbar; werden diese in gesonderten Verfahren behandelt, lassen sie sich priorisieren und zeitlich gestaffelt behandeln (vgl. zum Ganzen BVR 1989 S. 400 E. 2c). Darin liegt entgegen den Beschwerdeführenden keine Rechtsverweigerung. Aus den von ihnen genannten Urteilen des Verwaltungsgerichts ergibt sich nichts anderes: Während sich das Verwaltungsgericht im Urteil, das die Vorinstanz zitierte (VGE 2018/187 vom 21.1.2019), mit der Zulässigkeit von Projektänderungen in Form von Eventualbegehren auseinandersetzte, war im Urteil, das die Beschwerdeführenden erwähnen (VGE 2017/71 vom 21.9.2017), die Frage zu beurteilen, ob es zulässig ist, nach der Bewilligung eines Bauprojekts für dieselbe Parzelle ein neues Baugesuch einzureichen. Diese Frage stellt sich hier nicht, weshalb die Beschwerdeführenden aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten können. 3.4 Die Beschwerdeführenden haben auf Nachfrage der Gemeinde in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2024 ausdrücklich erklärt, dass das geänderte Projekt nicht an die Stelle des ursprünglichen Projekts treten solle (Akten Gemeinde pag. 236). Indem sie gleichzeitig die Beurteilung des geänderten Projekts als Alternative beantragten, haben sie ein unzulässiges Eventualbegehren gestellt. Die Gemeinde war nicht verpflichtet, auch das geänderte Projekt zu beurteilen. Folglich war die freistehende Windturbine korrekterweise nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und des Bauentscheids. Die Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss gelangt, die freistehende Windturbine liege (auch) ausserhalb des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens. 3.5 Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde in Bezug auf die Beurteilung der freistehenden Windturbine nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die BVD habe betreffend die Installation einer Windturbine auf dem westlichen Aussenpfosten der Balkonkonstruktion zu Unrecht den von der Gemeinde erteilten Bauabschlag bestätigt. 4.2 Die Vorinstanz hat zur Begründung des Bauabschlags ausgeführt, die EG H.________ habe im Rahmen der ihr durch Art. 9 Abs. 3 BauG eingeräumten Regelungskompetenz in ihrem Baureglement sowie in der ÜO «…» Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen erlassen, die über die ästhetische Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinausgehen und bei deren Auslegung sie über Autonomie verfüge. Die Gemeinde habe der Gestaltung des Quartiers und insbesondere auch der Aussenraumgestaltung beim Erlass der ÜO «…» grossen Wert beigemessen und es sei verständlich, dass sie daher bei neuen Gestaltungselementen einen strengen Massstab anwenden wolle. Die Parzelle der Beschwerdeführenden bilde gegenüber der westlich und südwestlich angrenzenden Landwirtschaftszone sowie der südlich angrenzenden Zone für Sport- und Freizeitanlagen den Siedlungsabschluss. Das Wohnhaus der Beschwerdeführenden mit der erhöhten Balkonkonstruktion sei von der westlich entlang der Überbauung «…» verlaufenden Strasse sowie vom südlich davon verlaufenden Fussweg aus gut einsehbar und trete als Siedlungsabschluss sehr prominent in Erscheinung. Es sei deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass erhöhte Windturbinen hier als Fremdkörper wahrgenommen würden. Da die Gemeinde der Aussenraumgestaltung sowie der einheitlichen Gestaltung im Perimeter der ÜO «…» grosses Gewicht beimesse, sei vertretbar, dass sie solche neuen Gestaltungselemente als störend für die vorherrschende Einheitlichkeit sowie Gestaltungsqualität und daher als nicht mit der ÜO «…» vereinbar erachte. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Kantonale Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) keine Rechtsgrundlage für allfällige Ansprüche der Beschwerdeführenden für die Installation von Windturbinen darstelle. Ebenso wenig könnten die Beschwerdeführenden aus Art. 26a BauG etwas zu ihren Gunsten ableiten: Einerseits könnten gestützt auf diese Bestimmungen lediglich Ausnahmen gewährt werden, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder die aktive oder passive Nut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, zung der Sonnenenergie erforderlich sei, was die Beschwerdeführenden nicht dargetan hätten. Andererseits beziehe sich Art. 26a BauG nur auf einzelne Gestaltungsvorschriften wie beispielsweise die Gebäude- und Firstrichtung, Dachform und -neigung, die zulässigen Materialien, die Farben oder die Umgebungsgestaltung, nicht aber auf die generellen Vorschriften des Ortsbildschutz. Letztere würden als öffentliche Interessen gelten, die einer Ausnahme nach Art. 26a BauG entgegenstehen könnten (angefochtener Entscheid E. 4). 4.3 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, wenn Fremdkörper von vornherein ausgeschlossen würden, werde jede Weiterentwicklung und jeglicher Fortschritt bereits im Ansatz abgewürgt. Das könne und dürfe nicht sein, umso weniger, als die ersten Photovoltaikanlagen genauso aufgefallen und trotzdem bewilligt worden seien. Es sei unverständlich, dass der Ästhetik Vorrang vor dem dringenden Bedarf an erneuerbaren Energien zukommen soll, zumal es für ästhetische Fragen ohnehin keinen objektiven Massstab gebe (Beschwerde S. 11 ff.). 4.4 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, dürfen Bauten und Anlagen Landschafts-, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Bestimmung stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinn eines Beeinträchtigungsverbots dar. Die Gemeinden sind befugt, eigene Gestaltungsvorschriften zu erlassen, die – im Sinn von Spezialnormen – über die kantonalen Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 2 Bst. c und f BauG; BVR 2009 S. 328 E. 5.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 13). Die EG H.________ hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht: Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind Bauten generell so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht, wobei insbesondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbilds zu berücksichtigen sind (Art. 411 Abs. 1 und 2 des Baureglements vom 19. August 2010 (genehmigt am 6.10.2011; GBR, einsehbar unter: <www…..ch>, Rubriken «Verwaltung/Formulare und Downloads/Planung»). Zusätzlich hat sie für die «…» eine Sondernutzungsordnung erlassen (Akten Gemeinde hinter pag. 77). Innerhalb des Wirkungsbereichs der ÜO «…» sind vorwiegend Einfamilienhäuser in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, verdichteter Anordnung zu realisieren. Bauform, Erschliessung und Gestaltung sind innerhalb der Gesamtkonzeption aufeinander abzustimmen (Art. 3 Abs. 1 der Sonderbauvorschriften [SBV]). Der Gestaltungsplan regelt u.a. den architektonischen Charakter sowie die Aussenraumgestaltung der Siedlung (Art. 4 Abs. 2 SBV). Die Bauten sind hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig aufeinander abzustimmen, wobei jede Eintönigkeit zu vermeiden ist. Der architektonische Charakter, wie er im Gestaltungsplan und dem zugehörigen Modell illustriert wird, ist verpflichtend (Art. 6 Abs. 1 und 2 SBV). 4.5 Ob die rechtsanwendende Behörde unbestimmte Rechtsbegriffe («gute Gesamtwirkung», «prägende Elemente und Merkmale des Strassen- , Orts- und Landschaftsbildes») richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei prüft. Es räumt den kommunalen Behörden bei der Anwendung von kommunalen Gestaltungsvorschriften jedoch einen gewissen Beurteilungsspielraum ein, da der Gemeinde in diesem Bereich Autonomie zukommt (Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]; Art. 65 Abs. 1 und Art. 69 BauG; BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1). Die kantonalen Rechtsmittelbehörden haben sich der Prüfung zu enthalten, ob eine andere Bedeutung der von der Gemeinde erlassenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre. Zu entscheiden ist nur, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – auch die Würdigung örtlicher Verhältnisse in Frage steht (BVR 2015 S. 263 E. 5.1, 2012 S. 20 E. 3.2, 2010 S. 113 E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 5). 4.6 Die kommunale Fachberatung Planung und Architektur führte in ihrem Bericht vom 19. September 2023 zusammengefasst aus, die Windturbinen auf den Aussenecken des Balkons würden als Fremdkörper erscheinen und zulasten der in der Siedlung vorherrschenden Einheitlichkeit und Gestaltungsqualität gehen (Akten Gemeinde 4B pag. 170 f.). Selbst die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass in der Siedlung bisher keine Windturbinen bestehen und diese daher als Fremdkörper in Erscheinung treten würden. Dass die Gemeinde im Rahmen der ihr zukommenden Autonomie bei der Anwendung ihrer eigenen Gestaltungsvorschriften der Einheitlichkeit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, Siedlungsgestaltung hohes Gewicht bemisst und bei dieser Ausgangslage zum Ergebnis gelangte, das Bauvorhaben der Beschwerdeführenden entspreche diesen Gestaltungsvorschriften nicht, ist ohne weiteres rechtlich haltbar. Unbeachtlich ist wie erwähnt, dass auch ein anderes Verständnis der Gestaltungsvorschriften, welches die Installation von Windturbinen erlauben würde, möglich und vertretbar wäre. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 11) besteht im übergeordneten Recht zudem keine Vorschrift, welche die effiziente Energienutzung generell vorschreibt und damit den Beurteilungsspielraum der Gemeinde – wie bei Solaranlagen (vgl. Art. 18a RPG) – einschränkt. Art. 17 KEnG hält die Gemeinden zwar dazu an, beim Erlass von baurechtlichen Gestaltungsvorschriften darauf zu achten, dass diese die effiziente Energienutzung im Gebäude und die aktive und passive Nutzung der Sonnenenergie nicht unnötig behindern. Mit der Einführung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber die Gemeinden dafür sensibilisieren, beim Erlass von Gestaltungsvorschriften zurückhaltender zu sein und dabei auch die Energieeffizienz im Auge zu behalten. Der Grosse Rat hat indes darauf verzichtet, die Gemeinden zu verpflichten, ihre Baureglemente innert einer bestimmten Frist zu überprüfen und anzupassen. Stattdessen hat er mit Art. 26a BauG einen Ausnahmetatbestand geschaffen. Danach können von kommunalen Gestaltungsvorschriften, die Art. 17 KEnG noch nicht berücksichtigen, Ausnahmen gewährt werden, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder für die aktive und passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Öffentliche Interessen, die entgegenstehen können, sind – wie im vorliegenden Fall – in erster Linie solche des Ortsbildschutzes (zum Ganzen Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 3a und 5a; vgl. auch dieselben, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 25 N. 4; Heidi Walther Zbinden, Das neue Energiegesetz des Kantons Bern, Teil I, in KPG Bulletin 2010, S. 74 ff., 84 f.). 4.7 Nach dem soeben Erwogenen hat die Vorinstanz den Bauabschlag zu Recht bestätigt. Gründe für eine Rückweisung sind keine ersichtlich (Rechtsbegehren 2 und Eventualbegehren; vorne Bst. C).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, 5. Soweit die Beschwerdeführenden sodann verlangen, die Vermerke «ungültig» der Bau- und Verkehrskommission H.________ auf den Baugesuchsplänen seien rückgängig zu machen und zu entfernen (Beschwerde S. 14 f.), übersehen sie, dass die ursprünglichen Pläne durch den Verzicht auf die Installation einer Windturbine auf dem ostseitigen Aussenposten der Balkonkonstruktion ohnehin überholt sind und das Projekt selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr gemäss diesen Plänen bewilligt werden könnte. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, was die Beschwerdeführenden mit diesem Einwand in der Sache zu ihren Gunsten ableiten wollen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). Was die Pläne für die Photovoltaikanlage angeht, wird die Gemeinde die beanstandeten Vermerke entfernen müssen, soweit die Pläne noch aktuell sind und das Vorhaben bewilligt werden kann. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen weiter eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.--. Zur Begründung ihres Antrags führen sie aus, die Vorinstanz habe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt und daher einen Anteil der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- nicht erhoben. Indessen habe die Vorinstanz nicht ausgeführt, ob sie damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine Genugtuung anerkenne, oder ob es sich dabei bloss um eine Entschädigung handle. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs solle «nicht nur mit der Heilung durch die Rechtsmittelinstanz, sondern auch durch die Gewährung einer Genugtuung wiederhergestellt werden». Soweit die Reduktion der Verfahrenskosten um Fr. 200.-- eine Genugtuung darstelle, werde deren Höhe beanstandet (Beschwerde S. 9 f., 18). 6.2 Wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen, ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Gemeinde habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die geplante Photovoltaikanlage einzig auf deren Übereinstimmung mit den Ästhetikvorschriften geprüft, sich hingegen nicht mit Art. 18a Abs. 4 RPG auseinander-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, gesetzt und nicht – wie von den Beschwerdeführenden verlangt – eine Güterabwägung vorgenommen habe. Die Vorinstanz führte aus, eine Heilung dieser Gehörsverletzung im Verfahren vor der BVD wäre angesichts der vollen Überprüfungsbefugnis möglich, könne aber unterbleiben, da die Sache noch nicht entscheidreif sei und daher ohnehin zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückgewiesen werden müsse (angefochtener Entscheid E. 3f). Im Rahmen der Kostenverlegung berücksichtigte die Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sie den Kostenanteil der Beschwerdeführenden um Fr. 200.-- reduzierte (angefochtener Entscheid E. 8a). 6.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten zu Recht nicht, dass die BVD die festgestellte Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren hätte heilen können, was sich aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz aber erübrigte. Dem Umstand, dass sich die Partei erst vor einer höheren Instanz äussern konnte, ist in der Regel im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 21 mit Verweis auf BGer 6B_1/2015 vom 25.3.2015 E. 4 [Pra 104/2015 Nr. 60]). Das hat die BVD wie erwähnt getan. Für eine darüber hinausgehende Genugtuung oder «Entschädigung» besteht keine Rechtsgrundlage. Einen (teilweisen) Parteikostenersatz des in eigener Sache prozessführenden Beschwerdeführers (Beschwerde S. 18 f.) hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung abgelehnt (angefochtener Entscheid E. 8b) und die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG sind nicht erfüllt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die ihnen im Baubewilligungsverfahren von der Gemeinde auferlegten Kosten seien auch gemessen an der Qualität des Entscheids zu hoch und neu festzusetzen. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Gemeinde bemesse die Gebühren im Bauwesen nach Aufwand. Diesen habe die Gemeinde in ihrer Gebührenzusammenstellung erfasst, begründet, richtig zusammengerechnet und der Betrag erscheine als angemessen und angesichts der Akten auch nachvollziehbar (angefochtener Entscheid E. 7b). Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Vorinstanz habe sich damit begnügt, die Gebühren der Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, meinde pauschal als angemessen zu bezeichnen. Angesichts der massiven Überschreitung des durch den kantonalen Gebührentarif in Bausachen vorgegebenen Kostenrahmens hätte sie die Kosten stattdessen im Einzelnen auf ihre Angemessenheit überprüfen müssen (Beschwerde S. 2, 15 ff.). 7.2 Die Gebührenerhebung für Tätigkeiten der Gemeinden im Baubewilligungsverfahren ist nicht Sache des Kantons; einen kantonalen Gebührentarif in Bausachen gibt es dafür nicht. Vielmehr ermächtigt das kantonale Recht die Gemeinden zur Einführung von Abgaben und Leistungen ihrer Organe im Baubewilligungsverfahren und bei baupolizeilichen Verrichtungen (Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG). Die Verfahrenskosten (amtliche Kosten) bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann, und sind in einem Gebührentarif zu regeln (Art. 51 Abs. 1 und 3 BewD). Bei der Bestimmung der Verfahrenskosten ist nach Art. 52 Abs. 2 BewD der Bedeutung der Bausache angemessen Rechnung zu tragen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 18 Bst. c, Art. 69 N. 2 Bst. c). Nach Art. 4 und Art. 26 ff. des Gebührenreglements der EG H.________ vom 9. Juni 2011 (GebR) werden die Gebühren im Bauwesen nach dem Aufwand bemessen. Die formelle Prüfung von Baugesuchen, bestehend aus der Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit, wird nach der Aufwandgebühr I bemessen und beträgt Fr. 55.-- pro Stunde; für alle weiteren im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren anfallenden Verrichtungen (wie namentlich die materielle Prüfung des Gesuchs, das Leiten von Einspracheverhandlungen und die Ausfertigung des Bauentscheids) wird die Aufwandgebühr II von Fr. 110.-- pro Stunde erhoben (Art. 7 GebR). Ein Kostenrahmen, der sich nach den voraussichtlichen Baukosten richtet, besteht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden nicht. Damit verfängt die Rüge, wonach der für die voraussichtlichen Baukosten massgebende Kostenrahmen überschritten werde, von vornherein nicht. Im Übrigen hat die EG H.________ den ihr im Zusammenhang mit dem streitbetroffenen Bauvorhaben angefallenen Aufwand im Detail ausgewiesen; dieser beträgt 42 Stunden (Akten Gemeinde 4B pag. 271 ff.). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist dieser Aufwand nicht zu beanstanden, zumal die Gemeinde das Baugesuch mehrmals zur Verbesserung zurückweisen musste und umfangreiche Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer führte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, Soweit die Beschwerdeführenden Einzelpositionen für unverhältnismässig und unbegründet halten, vermögen sie den detailliert ausgewiesenen und nachvollziehbaren Zeitaufwand der Gemeinde nicht ernsthaft in Frage zu stellen. So beschränkt sich etwa der Aufwand für eine Antwort auf eine Bauvoranfrage selbstredend nicht bloss auf das Verfassen der (kurzen) Antwort, sondern insbesondere auf die vorgängige Abklärung der Rechtslage. 8. 8.1 Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2 und E. 1.3). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig. Sie haften für die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten solidarisch (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs.3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2024.243U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegner 1 - Beschwerdegegnerschaft 2 - Beschwerdegegnerschaft 3 - Beschwerdegegnerin 4 - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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