100.2024.237U STN/LLA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Januar 2026 Verwaltungsrichterin Marti, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin López 1. A.________ 2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug Tochter durch aufenthaltsberechtigten Vater (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. Juli 2024; 2023.SIDGS.500)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2026, Nr. 100.2024.237U, Prozessgeschichte: A. Der somalische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1986) reiste nach der Scheidung von seiner Ehefrau C.________ (Jg. 1984) am 6. Oktober 2008 in die Schweiz ein. Die aus der Ehe hervorgegangene Tochter, B.________ (Jg. 2007), blieb bei ihrer Mutter in Somalia. Nachdem A.________ in der Schweiz erfolglos um Asyl ersuchte hatte, wurde er am 29. April 2010 vorläufig aufgenommen. Am 24. Oktober 2014 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung). Seit dem 2. März 2016 ist er mit der aufenthaltsberechtigten Landsfrau D.________ verheiratet; sie haben drei gemeinsame Kinder (Jg. 2011, 2013 und 2015). Am 14. Oktober 2017 verstarb B.________ Mutter (Exfrau von A.________) bei einer Bombenexplosion, woraufhin die Grossmutter väterlicherseits (Mutter von A.________) die Betreuung von B.________ übernahm. A.________ ersuchte am 25. Mai 2022 beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI), um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Tochter B.________ zwecks Familiennachzugs. Am 15. Dezember 2022 beantragte B.________ bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi, Kenia, die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt, da es in Somalia keine Schweizer Vertretung gibt. B.________ verblieb anschliessend in Nairobi und lebt dort seither bei einer befreundeten Familie. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 wies das ABEV das Gesuch um Familiennachzug ab. B. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 10. Juli 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Entscheid vom 5. Juli 2024 wies die SID die Beschwerde ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2026, Nr. 100.2024.237U, C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 9. August 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und B.________ sei im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 19. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob die SID den Nachzug der Beschwerdeführerin zu Recht verweigert hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2026, Nr. 100.2024.237U, 2.1 Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Art. 44 AIG vermittelt für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2; BVR 2023 S. 155 E. 4.2, 2022 S. 19 E. 7.1). 2.2 Die aufenthaltsberechtigte ausländische Person kann sich für den Familiennachzug allerdings auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen, wenn sie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.1 [Pra 110 I 2021 Nr. 36], 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz auf (vgl. vorne Bst. A). Ob er daher ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hat, welches ihm allenfalls einen Anspruch auf Familiennachzug vermitteln könnte, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Für den Anwesenheitsanspruch, der aus Art. 8 EMRK abgeleitet wird, ist das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Entscheidfindung massgebend, dies im Unterschied zum Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 ff. AIG (Gesuchszeitpunkt; BGE 145 I 227 E. 3.1 [Pra 109/2020 Nr. 11], 136 II 497 E. 3.4 ff. [Pra 100/2011 Nr. 50]). – Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung etwas mehr als 15 Jahre alt. Sie hat während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das 18. Altersjahr erreicht (20.1.2025) und ist volljährig geworden. Damit fällt sie nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (VGE 2018/152 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2026, Nr. 100.2024.237U, 6.3.2019 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_339/2019 vom 14.11.2019]), zumal offensichtlich auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (letztes Treffen der Beschwerdeführenden im Jahr 2008; vgl. hinten E. 4.6). In Betracht kommt daher einzig die Erteilung einer Ermessensbewilligung. 2.3 Der Familiennachzug setzt zusätzlich zu den in Art. 44 AIG genannten Erfordernissen voraus, dass der Nachzug innerhalb von fünf Jahren – bzw. bei Kindern über zwölf Jahre innerhalb von 12 Monaten – geltend gemacht wird (Art. 47 Abs. 1 AIG). Es ist unbestritten, dass das Gesuch verspätet gestellt wurde und damit einzig ein nachträglicher Familiennachzug in Frage kommt (Beschwerde S. 8). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 3.2). 3. Die Beschwerdeführenden sind aber der Ansicht, die Vorinstanz habe das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug zu Unrecht verneint. 3.1 Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs nach Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (vgl. BVR 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]; BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben (vgl. etwa BGer 2C_802/2017 vom 10.6.2018 E. 4.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern; die Nachzugsgründe sind aber nicht auf stichhaltige, unvorhersehbare Ereignisse beschränkt. Der alleinige Wunsch, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2026, Nr. 100.2024.237U, Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennachzug zugrunde liegt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.3, 2C_314/2023 vom 22.2.2024 E. 6.2). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das dem Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht stichhaltige Gründe etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2, 2020 S. 243 E. 6.1). Ein nachträglicher Nachzug kann demnach verweigert werden, wenn das Kind bereits bisher im Ausland getrennt vom Vater lebte und weiterhin dort leben kann (vgl. BGer 2C_325/2019 vom 3.2.2020 E. 3.3, 2C_481/2018 vom 11.7.2019 E. 6.2, 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.4.4; zum Ganzen BVR 2020 S. 243 E. 6.1). 3.2 Ein wichtiger Grund ist zu bejahen, wenn die weiterhin notwendige Betreuung eines Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative besteht (veränderte Umstände). Praxisgemäss liegt in der Regel kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden wird, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (vgl. BGer 2C_347/2020 vom 5.8.2020 E. 3.4; VGE 2023/97 vom 10.7.2024 E. 2.5). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGer 2C_238/2023 vom 8.12.2023 E. 3.3). Wie erwähnt (vorne E. 2.2) ist für die Beurteilung des Familiennachzugs nach AIG grundsätzlich das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs massgebend. Die Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem nationalen Ausländerrecht erfüllt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2026, Nr. 100.2024.237U, sind, beurteilt sich jedoch nicht allein nach den Gegebenheiten im Gesuchszeitpunkt. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Umstände, die sich bis zum Entscheidzeitpunkt ergeben. Das gilt namentlich für die Frage, inwiefern wichtige familiäre Gründe (insb. Kindeswohl) für einen nachträglichen Familiennachzug sprechen (vgl. BGer 2C_73/2016 vom 26.9.2016 E. 3.4; VGE 2022/358 vom 17.10.2024 E. 2.4). 3.3 Es ist grundsätzlich Sache der Behörden, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird indes durch die Pflicht der Parteien ergänzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 1 f.). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und die die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. In diesen Fällen ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (BGE 143 II 425 E. 5.1, 124 II 361 E. 2b; BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 5). Im Ausländerrecht verdeutlichen die besonderen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG die allgemeinen Grundsätze (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Von sich aus zu informieren haben die Betroffenen insbesondere über Sachumstände in der Heimat, namentlich solche persönlicher oder familiärer Art (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 13). Die nachzugswillige Person hat die entsprechenden Umstände nicht nur vorzubringen, sondern auch zu belegen (vgl. BVR 2020 S. 243 E. 6.1; BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021 E. 3.4 [betreffend VGE 2019/124 vom 24.6.2020]; VGE 2020/433 vom 6.5.2022 E. 2.5). 4. Zur Frage, ob veränderte Betreuungsumstände vorliegen bzw. ob die notwendige Betreuung der Beschwerdeführerin weiterhin gewährleistet ist, ergibt sich Folgendes:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2026, Nr. 100.2024.237U, 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin sei trotz ihres Alters aufgrund ihres Gesundheitszustands auf die umfassende Betreuung Dritter angewiesen, die weder in Kenia noch in Somalia sichergestellt werden könne. Dies ergebe sich insbesondere aus dem von ihnen eingeholten Bericht der «Child Welfare Society» in Nairobi vom 3. Oktober 2023. In Kenia verfüge die Beschwerdeführerin über kein Aufenthaltsrecht und in Somalia sei die betagte Grossmutter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihre Betreuung wahrzunehmen. Der Kontakt zur Grossmutter sei nach der Ausreise nach Kenia gänzlich abgebrochen. Es sei unklar, ob die Beschwerdeführerin noch lebe und die Wohnung noch zur Verfügung stehe. Auch die in Somalia lebende Familie der Tante väterlicherseits sei nicht bereit, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Ohnehin sei ihr eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar. So sei sie aufgrund der weit verbreiteten Übergriffe gegen alleinstehende Frauen auf den Schutz eines männlichen Mitglieds der Kernfamilie angewiesen. Behinderte Menschen würden in Somalia stark stigmatisiert und seien verbaler, physischer und sexueller Misshandlung ausgesetzt. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin zwangsverheiratet oder vertrieben werde (Beschwerde S. 5 ff.). 4.2 Im Bericht der «Child Welfare Society» vom 3. Oktober 2023 (Akten SID 6A1 Beilage 9), auf welche die Beschwerdeführenden Bezug nehmen, wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ein chronisches Hüftleiden. Sie leide täglich unter Schmerzen und sei in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe «weder ein Krankenhaus noch einen Spezialisten zur Behandlung aufgesucht». Sie habe «weder in Kenia noch in Somalia Zugang zu medizinischer Versorgung». Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Bei der Körperpflege (insbesondere beim Haarewaschen) benötige sie pflegerische Unterstützung. Es falle «ihr auch schwer, auf die Toilette zu gehen». Ausserdem brauche sie «Hilfe bei grundlegenden Dingen wie dem Waschen der Kleidung». 4.3 Bei dem von den Beschwerdeführenden eingeholten Bericht handelt es sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts um ein Partei- oder Privatgutachten. Solche Gutachten sind keine Beweismittel, sondern bilden Teil der Parteibehauptungen (BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4; Mi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2026, Nr. 100.2024.237U, chel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 102). Gemäss Art. 177 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) in der aktuell geltenden Fassung, in Kraft seit 1. Januar 2025, gelten private Gutachten der Parteien hingegen als Urkunde und damit als Beweismittel. Ob der Begriff der «Urkunde» im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Bst. a VRPG auch so auszulegen ist (vgl. auch Art. 19 Abs. 2 VRPG), ist noch nicht geklärt. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen dahingestellt bleiben. So oder anders sind Privatgutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen VGE 2024/402 vom 20.5.2025 E. 4.4). – Der Bericht basiert primär auf den Aussagen und Wahrnehmungen der Beschwerdeführerin selbst und stützt sich insbesondere nicht auf ärztliche Befunde. Soweit im Bericht ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe «weder ein Krankenhaus noch einen Spezialisten zur Behandlung aufgesucht» und sie habe «weder in Kenia noch in Somalia Zugang zu medizinischer Versorgung», erweisen sich die Aussagen nachweislich als falsch. Die Beschwerdeführerin war sowohl in Somalia als auch in Kenia in spitalärztlicher Behandlung. Gemäss dem Arztbericht des E.________ Spitals in Mogadischu (Somalia) vom 28. Januar 2021 leidet sie wegen ihres verkürzten linken Beines seit neun Jahren (d.h. seit 2012) an anhaltenden Hüftgelenkschmerzen bzw. an einer chronischen Arthrose der Hüfte und benötigt deshalb einen chirurgischen Eingriff einschliesslich einer Hüfttotalprothese (Akten MIDI 6C pag. 10). Im Arztbericht vom 9. Dezember 2022 des F.________ (Spital) in Nairobi wurde die Diagnose «Femoroacetabuläres Impingement» gestellt (Akten MIDI 6C pag. 82). Dabei handelt es sich um eine Formstörung des Oberschenkelhalses und der Hüftgelenkpfanne. Dieser mechanische Konflikt kann zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen sowie zur Überbelastung des Gelenks führen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.7). Beide Berichte äussern sich nicht dazu, ob und falls ja inwiefern die Beschwerdeführerin auf Unterstützung im Alltag angewiesen ist. Nach Angaben des Beschwerdeführers war seine Tochter nach dem Spitalbesuch in Nairobi in physiotherapeutischer Behandlung, welche sie jedoch aufgrund der damit verbundenen Schmerzen abbrach (Akten MIDI 6C pag. 162 f.). 4.4 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin ein schmerzhaftes Hüftleiden aufweist. Laut dem Bericht der «Child Welfare So-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2026, Nr. 100.2024.237U, ciety» benötigt die Beschwerdeführerin bei der Körperpflege Unterstützung (vgl. vorne E. 4.2). Allerdings führte sie in ihrem selbst verfassten Schreiben aus, sehr wohl gewisse Alltagsaufgaben ohne Hilfe von Drittpersonen übernehmen zu können (Akten SID 6A1 Beilage 6). So könne sie selbständig zur Toilette gehen, ihr Gesicht waschen, ihr Bett machen und anschliessend ihr Frühstück zubereiten. Es wäre im Rahmen der Mitwirkungspflicht an den Beschwerdeführenden gewesen, weitere Beweismittel oder aktuellere medizinische Gutachten einzureichen, welche sich zur Betreuungsintensität aussprechen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist damit nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin auf mehr als nur punktuelle Betreuung angewiesen ist. Der Vorinstanz kann deshalb weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung angelastet werden (Beschwerde S. 5 ff.). 4.5 Auch die weiteren Behauptungen der Beschwerdeführenden werden nicht belegt. Es ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in Kenia bleiben kann respektive dass ihr eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar ist. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der Kontakt zur Grossmutter sei nach der Ausreise der Beschwerdeführerin nach Kenia gänzlich abgebrochen, ist dies nicht glaubhaft, war die Grossmutter doch über Jahre hinweg die engste Bezugsperson. Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile 19-jährig und damit in einem Alter, das es ihr erlaubt, mit der finanziellen Hilfe des Vaters aus der Schweiz (dieser unterstützt seine Tochter unbelegten Angaben zufolge mit monatlich Fr. 100.-- [Akten MIDI 6C pag. 162]), allenfalls unter punktueller Betreuung durch in der Heimat lebende Familienmitglieder oder durch Dritte, selbständig zu leben. Es mutet erstaunlich an, dass die in Somalia lebenden Verwandten nicht in der Lage oder nicht bereit sein sollen, die volljährige Beschwerdeführerin altersgerecht zu unterstützen (vgl. hierzu auch BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3). Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in Somalia ist nicht ersichtlich. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin freiwillig nach Kenia gegangen ist und es ihr somit – da sie keinen Flüchtlingsstatus aufweist – freisteht, nach Somalia zurückzukehren (angefochtener Entscheid E. 3.6). Die geltend gemachte Situation im Heimatland (fehlendes männliches Familienoberhaupt, Stigmatisierung als behinderte Person) bestand bereits zu jener Zeit, als die Beschwerdeführerin noch bei ihrer Mutter bzw. Grossmutter lebte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2026, Nr. 100.2024.237U, Dennoch verzichtete der Beschwerdeführer auch nach dem Tod der Kindsmutter und seiner Loslösung von der Sozialhilfe auf das Stellen eines (fristgerechten) Familiennachzugsgesuchs. 4.6 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich vorbringen, sie würden regelmässigen Kontakt über die modernen Kommunikationsmittel pflegen (Beschwerde S. 9; Akten MIDI 6C pag. 101 f.) und aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz nicht mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen (Beschwerde S. 10), kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hatte im Gesuchszeitpunkt bereits das Jugendalter erreicht (vgl. E. 2.2) und ist folglich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn (BGer 2C_464/2023 vom 27.8.2024 E. 5.4.3). Sie verbrachte ihre gesamte Kindheit und Jugend in Somalia und die letzten Jahre in Kenia. Sie war noch nie in der Schweiz, spricht keine Landessprache und nur wenig Englisch (Akten MIDI 6C pag. 103). Mit den hiesigen kulturellen Verhältnissen ist sie nicht vertraut. Die einzige Verbindung zur Schweiz besteht darin, dass ihr Vater hier lebt. Diesen hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen das letzte Mal 2008 gesehen, als sie knapp zwei Jahre alt war. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführenden bis im Jahr 2017 keinerlei Kontakt pflegten. Bezüglich des nach 2017 wiederaufgenommenen Kontakts liegen keine Chatverläufe oder sonstige Beweise vor. Wie stark die über die Grenzen hinweg geführte Beziehung tatsächlich ist, kann aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden. Weiter bleibt der Beschwerdeführer eine Erklärung schuldig, weshalb er seine Tochter auch seit seiner Ablösung von der Sozialhilfe im Jahr 2018 nicht besuchte, obwohl die finanziellen Mittel hierfür vorhanden gewesen sein dürften. Soweit er vorbringt, seine Tochter mit monatlich Fr. 100.-- zu unterstützen, bleibt auch diese Behauptung unbelegt (vgl. E. 4.5 hiervor). Insgesamt ist bei einem Nachzug der Beschwerdeführerin mit einer empfindlichen Entwurzelung und damit verbunden erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2026, Nr. 100.2024.237U, 5. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführenden belegen ihre Vorbringen nicht und kommen damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Der Vorinstanz kann weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung angelastet werden (vgl. vorne E. 4.4; Beschwerde S. 5 ff.). Die Beschwerdeführenden stellten nach dem Tod der Exfrau bzw. Mutter 2017 kein fristgerechtes Familiennachzugsgesuch, sondern warteten mit der Gesuchstellung bis 2022 zu. Dies obwohl die Beschwerdeführerin seit mindestens 2012 an Hüftbeschwerden litt und die Grossmutter bereits damals ein hohes Alter aufwies. Es ist nicht erstellt, dass die inzwischen volljährige Beschwerdeführerin aufgrund ihres Hüftleidens mehr als nur punktueller Betreuung bedarf und dass diese von den Bekannten in Kenia oder den Verwandten in Somalia nicht geleistet werden kann. Es liegen mithin keine veränderten Umstände vor, die einen nachträglichen Familiennachzug begründen könnten. Des Weiteren ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführenden zuletzt 2008 gesehen haben, als die Beschwerdeführerin knapp zwei Jahre alt war. Bis 2017 bestand keinerlei Kontakt und auch seither ist kein enger Kontakt belegt. Die Beschwerdeführerin verbrachte ihre gesamte Kindheit und Jugend in Somalia und ein Teil ihres jungen Erwachsenenlebens in Kenia. Eine Übersiedlung in die Schweiz wäre mit einer erheblichen Entwurzelung verbunden und entspräche nicht dem Wohl der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hat folglich das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu Recht verneint und ihr den Nachzug zu Recht verweigert. 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2026, Nr. 100.2024.237U, 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Sie haben indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. C). 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 7.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend begründet, weshalb keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug bestehen. Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte zutreffend gewürdigt. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen; BGE 149 III 193 E. 7.1.2 [Pra 112/2023 Nr. 41]). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen machen die Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues geltend. Sie beschränken sich zu weiten Teilen auf eine Wiederholung ihrer bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorbringen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen, ohne dass die Bedürftigkeit zu prüfen ist. 7.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Gelegenheit hatten, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2026, Nr. 100.2024.237U, zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.