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Bern Verwaltungsgericht 11.02.2025 100 2024 230

11 février 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·7,616 mots·~38 min·8

Résumé

Vergabe von Nachführungsgeometerarbeiten (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 5. Juli 2024; vbv 75/2021) | Andere

Texte intégral

100.2024.230U HAT/FLN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Februar 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ B.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … und Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdeführer gegen C.________ D.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegner 1 Einwohnergemeinde E.________ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdegegnerin 2 und Regierungsstatthalteramt Emmental Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, betreffend Vergabe von Nachführungsgeometerarbeiten (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 5. Juli 2024; vbv 75/2021) Prozessgeschichte: A. Am 1. und am 8. Juli 2021 publizierte die Einwohnergemeinde (EG) E.________ gemeinsam mit den anderen Gemeinden ... (namentlich den Gemeinden ...) die Ausschreibung «Amtliche Vermessung: Öffentliche Ausschreibung des Nachführungsmandates für die Restdauer der Periode 2018 bis 2025». Jede Gemeinde trat dabei einzeln als Auftraggeberin auf. Bei der EG E.________ gingen innert Frist vier Offerten ein, darunter jene von A.________ (tätig für die B.________ AG, entstanden aus der Fusion u.a. mit der F.________ AG) und C.________ (tätig für die D.________ AG). Die EG E.________ bewertete ersteres Angebot mit 92,0 Punkten, letzteres mit 94,0 Punkten und erteilte C.________ mit Verfügung vom 19. November 2021 den Zuschlag. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. Dezember 2021 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Emmental. Der stellvertretende Regierungsstatthalter wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juli 2024 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 6. August 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters vom 5. Juli 2024 sei aufzuheben und der Zuschlag für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Nachführung der amtlichen Vermessung in der EG E.________ für die restliche Laufzeit der Vertragsperiode 2018 bis 2025 sei ihm zu erteilen. Eventuell sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz oder an die EG E.________ zurückzuweisen. Das Regierungsstatthalteramt hat mit Vernehmlassung vom 23. August 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die EG E.________ und C.________ schliessen mit Beschwerdeantworten vom 9. September 2024 je auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet und an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG), hat er doch als zweitplatzierter Anbieter die reelle Chance, im Fall der Gutheissung seiner Beschwerde mit dem hier interessierenden Mandat betraut zu werden (vgl. zur insoweit vergleichbaren Beurteilung des Rechtsschutzinteresses im Beschaffungsrecht statt vieler BGE 141 II 307 E. 6.3; BVR 2021 S. 285 E. 2.1 f.). Der Beschwerdeführer ist damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (vgl. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, 1.2 Soweit sich der Beschwerdeführer zur Gesamtrechtsnachfolge der B.________ AG äussert (Beschwerde Rz. 5; vgl. vorne Bst. A), ist dies als Hinweis auf Veränderungen bei seiner Arbeitgeberin und – trotz dahingehender Überschrift in der Beschwerde – nicht als Erklärung eines Parteiwechsels zu verstehen. Im vorliegenden Verfahren tritt (wie schon vor der Vorinstanz) allein der Beschwerdeführer als beschwerdeführende Partei auf. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Vergabe eines Mandats durch die Gemeinde zur laufenden Nachführung im Bereich der amtlichen Vermessung. In zeitlicher Hinsicht geht es um die restliche Laufzeit der durch das kantonale Recht vorgegebenen Vertragsperiode 2018 bis 2025. Einschlägig sind folgende rechtliche Grundlagen: 2.1 Gemäss Art. 75a Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) regelt der Bund die amtliche Vermessung (vgl. auch Art. 34 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation [Geoinformationsgesetz, GeoIG; SR 510.62] zur Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanton). Auf Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch, erfolgt die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch (Art. 950 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Dementsprechend stellt die amtliche Vermessung die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher (Art. 29 Abs. 1 GeoIG). Sie umfasst gemäss Art. 29 Abs. 2 GeoIG insbesondere das Verdichten der geodätischen Bezugsrahmen (Bst. a), das Vermarken und Vermessen der Kantons-, Bezirks- und Gemeindegrenzen (Bst. b), das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen (Bst. c), das Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen über die Grundstücke (Bst. d) und das Bereitstellen des Plans für das Grundbuch (Bst. e). Die Durch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, führung der amtlichen Vermessung hat der Bund den Kantonen übertragen (Art. 34 Abs. 2 Bst. a GeoIG). 2.2 Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht (Art. 22 der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung [VAV; SR 211.432.2]). Die Nachführung der topografischen Informationen über die Grundstücke (Art. 29 Abs. 2 Bst. d GeoIG) meint dabei die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse (Art. 18 Abs. 3 VAV). Die Gesetzgebung unterscheidet insoweit zwischen laufender Nachführung (Art. 23 VAV) und periodischer Nachführung (Art. 24 VAV; vgl. auch Art. 2 Bst. a der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation [Geoinformationsverordnung, GeoIV; SR 510.620] sowie Art. 41 ff. des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 8. Juni 2015 [KGeoIG; BSG 215.341]). Bei der laufenden Nachführung werden die Vermessungsdaten entweder gestützt auf ein Meldesystem (z.B. Gebäude) oder auf Einzelaufträge (z.B. Ausarbeitung von Mutationsakten zur Nachführung der Grundstücksgrenzen) nachgeführt. Alle Veränderungen, die nicht mit einem Meldesystem erfasst werden können (z.B. Waldränder), unterliegen demgegenüber der periodischen Nachführung (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum KGeoIG, in Tagblatt des Grossen Rates 2015, Beilage 5 [nachfolgend: Vortrag KGeoIG] S. 14; vgl. auch Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern [BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion, BVD] betreffend die Totalrevision der Vermessungsgesetzgebung, in Tagblatt des Grossen Rates 1995, Beilage 48 S. 7), die sich jeweils über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet zu erstrecken hat (Art. 24 Abs. 2 VAV). – Die streitige Vergabe des Nachführungsmandats auf dem Gebiet der EG E.________ betrifft die Arbeiten der laufenden Nachführung. 2.3 Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen sorgen im Kanton Bern die Gemeinden für die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung sowie die Nachführung der Vermarkung (Art. 41 Abs. 2 KGeoIG). Sie schliessen mit einer Ingenieur-Geometerin als Nachführungsgeometerin oder einem Ingenieur-Geometer als Nachführungsgeometer einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, sofern sie – wie im Fall der EG E.________ – über keine eigene Dienststelle für Vermessung verfügen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, (Art. 42 Abs. 1 KGeoIG). Die Nachführungsverträge werden für den ganzen Kanton gleichzeitig für eine Dauer von jeweils acht Jahren geschlossen (Art. 43 Abs. 1 KGeoIG; die aktuell laufende Vertragsperiode dauert noch bis zum 31.12.2025); muss ein Nachführungsvertrag in der Zwischenzeit neu geschlossen werden, so gilt er bis zur nächsten gesamtkantonalen Ausschreibung (Art. 43 Abs. 3 KGeoIG). Nachführungsverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Amt für Geoinformation (AGI; Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 KGeoIG und Art. 16a Bst. a der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz [Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ; BSG 152.221.131]). Abzuschliessen sind sie mit einer Nachführungsgeometerin bzw. einem Nachführungsgeometer, die oder der im Register nach Art. 17 ff. der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur- Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV; SR 211.432.261) eingetragen ist (Art. 44 Abs. 1 VAV und Art. 42 Abs. 1 KGeoIG). 2.4 Im Rahmen der Durchführung der amtlichen Vermessung regelt Art. 45 VAV die Arbeitsvergabe näher und sieht in Abs. 1 vor, dass u.a. Arbeiten der periodischen Nachführung nach den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen zu vergeben sind. Demgegenüber werden Arbeiten der laufenden Nachführung nicht dem Submissionsrecht unterstellt, müssen aber immerhin – falls sie, wie das hier streitige Mandat, für ein bestimmtes Gebiet zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden – öffentlich ausgeschrieben werden (Abs. 2; vgl. dazu BVR 2016 S. 15 E. 3.2 f.; VGE 2013/54 vom 24.10.2014 E. 3.2 f.; kritisch dazu Martin Beyeler, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017 [nachfolgend: Vergaberechtliche Entscheide], 2018, S. 27). In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe sieht Art. 42 Abs. 2 KGeoIG eine öffentliche Ausschreibung des Nachführungsvertrags gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) vor. Festzuhalten ist, dass das BGBM dabei nicht direkt, sondern bloss als subsidiäres kantonales Recht Anwendung findet. Dies weil keine «nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit» im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BGBM, sondern eine nicht in den Geltungsbereich des BGBM fallende hoheitliche Tätigkeit in Frage steht: Gemäss Art. 48 Abs. 3 KGeoIG sind – neben der kantonalen Vermessungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, aufsicht – einzig die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung zuständig; sie bescheinigen im Rahmen der laufenden Nachführung unter anderem die Richtigkeit von Plänen für das Grundbuch (Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Anhang 1 Ziff. 1.2 Tarifposition 45.5 der Kantonalen Verordnung vom 5. März 1997 über die amtliche Vermessung [KVAV; BSG 215.341.1]). Solche durch eine Nachführungsgeometerin bzw. einen Nachführungsgeometer beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 ZGB (vgl. Art. 37 VAV); bei ihrer Erstellung und Abgabe handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit. Ebenfalls hoheitlich handeln die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer etwa dadurch, dass sie Kosten für laufende Nachführungsarbeiten mittels Verfügung festsetzen (Art. 60 Abs. 1 KGeoIG; dazu ausführlich BVR 2016 S. 15 E. 4.2 und VGE 2013/54 vom 24.10.2014 E. 4.2, je mit Hinweisen; vgl. auch die Botschaft des Bundesrats zum GeoIG, in BBl 2006 S. 7817 ff., 7873). 2.5 Der Verweis von Art. 42 Abs. 2 KGeoIG auf das BGBM beschlägt dessen Art. 2 Abs. 7, gemäss dem die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen hat und Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren darf. Der kantonale Gesetzgeber wollte damit «ein möglichst einfaches Verfahren» zur Anwendung bringen, das «gleichzeitig die Rechtssicherheit und Chancengleichheit der Konkurrenten gewährleistet» (Vortrag KGeoIG S. 15). Dies entspricht der Zielsetzung des Bundesgesetzgebers, mit Art. 2 Abs. 7 BGBM auch im Bereich der Übertragung kantonaler und kommunaler Monopolkonzessionen Konkurrenz und Transparenz zu schaffen, ohne dabei in die verfassungsmässig garantierten Kompetenzen der Kantone und Gemeinden einzugreifen (vgl. BGE 143 II 598 E. 4.1.2 [Pra 107/2018 Nr. 91], 143 II 120 E. 6.2 f., insb. E. 6.3.1 [Pra 107/2018 Nr. 14], je mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft des Bundesrats über die Änderung des BGBM, in BBl 2005 S. 465 ff., 475 f.). Seit dem 1. Januar 2025 enthält Art. 2 Abs. 7 BGBM (in Übereinstimmung mit Art. 9 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; BSG 731.2-1]) denn auch einen Vorbehalt zugunsten von spezialgesetzlichen Bestimmungen (vgl. auch Botschaft zur Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024, in BBl 2022 2651 S. 94 f.). Soweit (wie hier) keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, derartigen Regelungen bestehen, ergeben sich aus Art. 2 Abs. 7 BGBM zum einen gewisse verfahrensrechtliche Verpflichtungen, indem die Gemeinwesen gehalten sind, ein allen Interessierten offenstehendes Ausschreibungsverfahren mit Rechtsschutz sicherzustellen. Zum anderen sind sowohl das Diskriminierungsverbot als auch das sich daraus ergebende Transparenzgebot in allen Verfahrensstadien zu beachten, also in Bezug auf die Festlegung der Auswahlkriterien, die Durchführung des Verfahrens und die Auswahl der Konzessionärin bzw. des Konzessionärs (BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 598 E. 4.1.2 [Pra 107/2018 Nr. 91], 143 II 120 E. 6.3.2 und 6.4.1 f [Pra 107/2018 Nr. 14], je mit Hinweisen; vgl. auch Bellanger/Pirek, L’Etat et ses biens, in ZSR 2021 I S. 183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Selbst unter dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher Sachverhalt entnehmen: 3.1 Auf den 31. Juli 2021 kündigte der von der EG E.________ für die Vertragsperiode 2018 bis 2025 mit der laufenden Nachführung im Bereich der amtlichen Vermessung betraute Nachführungsgeometer sein Ausscheiden aus der F.________ AG an (vgl. Schreiben vom 9.6.2021, unpag. Vorakten RSA [act. 4B]). Dieser Abgang führte nach einer Bestimmung des geltenden Nachführungsvertrags zu dessen «Erlöschen», weshalb das AGI die Gemeinde verpflichtete, (mittels Ausschreibung) für den Rest der Vertragsperiode eine neue Nachführungsgeometerin bzw. einen neuen Nachführungsgeometer zu bestimmen. Gleichzeitig betraute das Amt den ebenfalls in der F.________ AG tätigen Beschwerdeführer mit der laufenden Nachführung in den betreffenden Gemeinden bis zur Genehmigung eines neuen Nachführungsvertrags (vgl. die Verfügung des AGI vom 11.6.2021, unpag. Vorakten RSA [act. 4B]; Protokollauszug der Sitzung des Gemeinderates vom 15.11.2021 [nachfolgend: Protokollauszug], Vorakten RSA [act. 4A5] pag. 257 f.). 3.2 Am 1. sowie am 8. Juli 2021 schrieb die EG E.________ gemeinsam mit den anderen in gleicher Weise betroffenen Gemeinden ... (namentlich den Gemeinden ...) den Auftrag «Amtliche Vermessung: Öffentliche Ausschreibung des Nachführungsmandates für die Restdauer der Periode 2018 bis 2025» aus (unpag. Vorakten RSA [act. 4B]). Dabei orientierten sich die Gemeinden an der vom AGI für die Ausschreibung der Nachführung der amtlichen Vermessung publizierten Mustervorlage (vgl. kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 3 f.) und legten die folgenden Eignungskriterien fest: • «Berufliche Qualifikation (Nachweis: eidgenössisches Patent für Ingenieur-Geometer und Eintrag ins Geometerregister, inkl. Stellvertretung) • Technische Schnittstellen: Nachweis für DM.01-AV-BE LV95, Version 11 vom 24. Januar 2008; Einhaltung der amtlichen Vermessungsschnittstelle AVS • Leitende Stellung innerhalb der Firma (Nachweis: Auszug aus dem Handelsregister) • Finanzielle Leistungsfähigkeit (Nachweis: Selbstdeklaration mit sämtlichen verlangten Nachweisen)»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung definierten die Gemeinden weitgehend der Mustervorlage entsprechend wie folgt (vgl. Ausschreibung sowie kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 4): Gewichtung Hauptkriterien Unterkriterien 50 % Angebotene Dienstleistungen (schriftliche Offerte und Präsentation) • Persönliche Präsentation der Offerte oder Dienstleistungskonzept (Gewichtung: 10 %) • Erreichbarkeit für den Kunden (Gewichtung: 15 %) • Bezug von Daten der amtlichen Vermessung (Gewichtung: 5 %) • Personal und Infrastruktur am angegebenen Bürostandort (Gewichtung: 15 %) • Weitere Geomatik- und Vermessungsdienstleistungen im Rahmen der amtlichen Vermessung (Gewichtung: 5 %) 25 % Erfahrung in der Nachführung der amtlichen Vermessung • Erfahrung des Büros in ähnlichen Gemeinden (Gewichtung: 20 %) • Führungserfahrung des Nachführungsgeometers (Gewichtung: 5 %) 15 % Preiskonditionen (vertraglicher Taxpunktwert in % zum kantonalen Taxpunktwert gemäss Art. 16 KVAV) 10 % Qualitätssicherung • Qualitätssicherung in der amtlichen Vermessung (Gewichtung: 5 %) • Art der Sicherstellung der Stellvertretung des Nachführungsgeometers (Gewichtung: 5 %) Ebenfalls auf Grundlage der kantonalen Empfehlung bzw. der in dieser enthaltenen Mustervorlage in der Fassung vom vom 7. Juni 2021 erstellten die Gemeinden gemeinsam eine Tabelle zur Auswertung der eingehenden An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, gebote, die im Wesentlichen folgenden Punkteraster vorsah (Näheres zu den im Punkteraster zusätzlich definierten, hier nicht wiedergegebenen Beurteilungskriterien hinten E. 6 ff.): Zuschlagskriterien Gewichtung Mögliche Punkte Angebotene Dienstleistungen 4,0* • Persönliche Präsentation der Offerte oder Dienstleistungskonzept 0.2 4,0 • Erreichbarkeit für den Kunden 0.3 4,0 • Bezug von Daten der amtlichen Vermessung 0.1 4,0 • Personal und Infrastruktur am angegebenen Bürostandort 0.3 4,0 • Weitere Geomatik- und Vermessungsdienstleistungen im Rahmen der amtlichen Vermessung 0.1 4,0 Erfahrung in der Nachführung der amtlichen Vermessung 4,0* • Erfahrung des Büros in ähnlichen Gemeinden 0.8 4,0 • Führungserfahrung des Nachführungsgeometers 0.2 4,0 Preiskonditionen 4,0 Qualitätssicherung 4,0* • Qualitätssicherung in der amtlichen Vermessung 0.5 4,0 • Art der Sicherstellung der Stellvertretung des Nachführungsgeometers 0.5 4,0 *Berechnet durch Addition der mit ihrer jeweiligen Gewichtung multiplizierten Punkte der Unterkriterien 3.3 Innert Frist gingen bei der EG E.________ insgesamt vier Angebote ein, die geprüft und entsprechend dem Punkteraster bewertet wurden, nachdem sich die ausschreibenden Gemeinden am 12. November 2021 im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung über die eingegangenen Offerten und deren Bewertung ausgetauscht hatten (vgl. Protokollauszug S. 1; Vergleichstabelle zur Zuschlagsverfügung vom 19.11.2021, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 23). Die Offertbewertung durch die Gemeinde ergab folgendes Ergebnis:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Kriterium Dienst-leistungen Erfahrung in der AV Preiskonditionen Qualitätssicherung Gewichtung 12,50 (50 %) 6,25 (25 %) 3,75 (15 %) 2,50 (10 %) Total Rang-folge Beschwerdeführer 3,5 4,0 4,0 3,5 92,0* 2 Beschwerdegegner 1 3,7 4,0 3,4 4,0 94,0* 1 Anbieter 3 3,3 4,0 3,3 4,0 88,6* 3 Anbieter 4 3,0 4,0 4,0 4,0 87,5* 4 *Berechnet durch Addition der mit ihrer jeweiligen Gewichtung multiplizierten (ungerundeten) Punktebewertung Gestützt auf diese Bewertungsergebnisse beschloss der Gemeinderat, das ausgeschriebene Nachführungsmandat dem Beschwerdegegner 1 zu vergeben (Protokollauszug S. 2); mit Verfügung vom 19. November 2021 erhielt dieser den Zuschlag (Vorakten RSA [act. 4A] pag. 21 f.). 4. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdegegner 1 (wie der Beschwerdeführer geltend macht; Beschwerde Rz. 58 ff.) gestützt auf den per 1. Januar 2024 revidierten Art. 44 Abs. 1 VAV wegen fehlender Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. 4.1 Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat diesbezüglich erwogen, die Rechtmässigkeit einer Verfügung sei grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen; die rückwirkende Anwendung neuen Rechts sei lediglich in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Solche seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, womit der revidierte Art. 44 Abs. 1 VAV hier nicht einschlägig sei (angefochtener Entscheid E. 20.6 f.). Darüber hinaus sei die Rüge des Beschwerdeführers selbst unter Berücksichtigung des neuen Rechts unbegründet: Weder die revidierte Bestimmung selber noch die zugehörigen Erläuterungen verlangten eine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Diesem komme die strategische, nicht die fachliche Leitung zu. Entsprechend könne der Beschwerdegegner 1 seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Arbeiten in fachlicher Hinsicht weisungsfrei und unabhängig ausführen, auch wenn er nicht Teil des Verwaltungsrats sei (angefochtener Entscheid E. 20.8 f.). – Der Beschwerdeführer hält den revidierten Art. 44 Abs. 1 VAV demgegenüber für anwendbar, da sich die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden und insoweit abgeschlossenen Sachverhalt bezögen, sondern die Mandatserfüllung in der Zukunft beträfen (Beschwerde Rz. 63 f.). Sodann verkenne die Vorinstanz die Tragweite des Weisungsrechts des Verwaltungsrats, könne dieser doch durchaus auch auf die operative Leitung bzw. die Geschäftsführung des Unternehmens Einfluss nehmen. Der Verwaltungsrat der D.________ AG sei damit grundsätzlich befugt, dem Beschwerdegegner 1 für den Bereich der amtlichen Vermessung Weisungen zu erteilen oder die Rahmenbedingungen so zu setzen, dass die fachliche Arbeit erschwert oder verunmöglicht werde. Dies sei mit den Vorgaben zur Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit nicht zu vereinbaren (Beschwerde Rz. 69 ff.). 4.2 Der strittige Zuschlag erfolgte am 19. November 2021 und damit weit vor Inkrafttreten des revidierten Art. 44 VAV auf Anfang 2024, weshalb in der Tat fraglich erscheint, wieweit eine Rechtsänderung – sollte es durch die Revision zu einer solchen gekommen sein – hier überhaupt zu berücksichtigen wäre. Dies braucht indessen nicht vertieft zu werden: Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 20.7), dass die im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer bereits bisher gehalten waren, ihren Beruf «unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung» auszuführen, «sei es als Einzelperson, im Rahmen der Tätigkeit für eine juristische Person oder in der öffentlichen Verwaltung» (Art. 41 Abs. 3 Bst. g GeoIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Bst. b GeomV), wobei diese Regelung im Zuge der Revision von Art. 44 VAV keine Anpassung erfahren hat. Sie berücksichtigt ausdrücklich, dass Ingenieur- Geometerinnen und Ingenieur-Geometer für eine juristische Person tätig sein können, ohne konkrete Vorgaben zur Zeichnungsberechtigung oder zur hierarchischen Stellung im Unternehmen zu machen (zu den Voraussetzungen für die Eintragung ins Geometerregister vgl. insb. Art. 17 Bst. d und Art. 18 Abs. 2 Bst. e GeomV). Allein der Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 nicht Teil des Verwaltungsrats ist und nur über eine Kollektivprokura zu zweien verfügt, stellt somit weder seine berufliche Unabhängigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, (Art. 22 Abs. 1 Bst. b GeomV) noch seine Fähigkeit zur «eigenverantwortlichen» Berufsausübung (Art. 17 Bst. d GeomV) in Frage. Der Umstand, dass eine Beeinflussung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdegegners 1 durch den Verwaltungsrat der D.________ AG nicht gänzlich unmöglich ist, genügt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, um Zweifel an der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit zu begründen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 20.9). Schliesslich ist mangels Anpassung der einschlägigen Bestimmungen der GeomV nicht anzunehmen, dass die Revision von Art. 44 VAV zu einer Verschärfung des Unabhängigkeitsgebots geführt hat. Den einschlägigen Erläuterungen sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, dass mit der Neuformulierung von Art. 44 Abs. 1 VAV konkrete Vorgaben zur Stellung von Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern in einem Unternehmen hätten gemacht werden sollen. Massgebend ist vielmehr (auch) nach neuem Recht die fachliche Unabhängigkeit, indem die «im Geometerregister eingetragene» Ingenieur-Geometerin bzw. der eingetragene Ingenieur-Geometer die Arbeiten «unmittelbar fachlich leiten» muss bzw. als «in die Hierarchie einer Organisation eingebundene Person in fachlicher Hinsicht keine Weisungen von vorgesetzten Personen entgegennehmen bzw. befolgen muss» (vgl. Erläuterungen des Bundesamts für Landestopografie [swisstopo] vom Juli 2023 zur Änderung der VAV S. 18 [Hervorhebungen im Original], einsehbar unter: <www.swisstopo.admin.ch/de/ bundesrat-fuehrt-neues-geodatenmodell-der-amtlichen-vermessung-ein>). Dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund seiner Stellung bei der D.________ AG in fachlicher Hinsicht ungenügend unabhängig wäre, ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht anzunehmen. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Beschwerdegegners 1 geltend macht, dessen Angebot erfülle «ein zentrales Eignungskriterium für die Vergabe des Nachführungsgeometermandats nicht» (Beschwerde Rz. 72), ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die Ausschreibung verlangt – in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des AGI (vgl. kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 3) – von den Bewerberinnen und Bewerbern lediglich eine «Leitende Stellung innerhalb der Firma» (vgl. vorne E. 3.2). Gemäss Offerte gehört der Beschwerdegegner 1 «zur Geschäftsleitung der D.________ AG und ist Abteilungsleiter der Vermessungsabteilung» (Offerte des Beschwerdegegners 1 vom 31.8.2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, [nachfolgend: Offerte Beschwerdegegner 1] Ziff. 2.2, Vorakten RSA [act. 4G]), was den Anforderungen genügt (vgl. auch Ziff. 2.2 des Informationsschreibens des AGI vom 15.10.2016 [nachfolgend: Informationsschreiben AGI], BSIG-Nr. 2/215.341/1.6, wonach die beauftragte Person «innerhalb der Firma zeichnungsberechtigtes Mitglied der Geschäftsleitung» sein muss; eine Einzelzeichnungsberechtigung wird nicht verlangt). 4.4 Für einen Ausschluss des Beschwerdegegners 1 vom Verfahren bestand somit kein Grund. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Bewertung seines Angebots bei mehreren Zuschlagskriterien (vgl. hinten E. 6 ff.) und erachtet bei einem Kriterium die Bewertung des Angebots des Beschwerdegegners 1 als rechtsfehlerhaft (vgl. hinten E. 9). Im Zusammenhang mit diesen Rügen ist in allgemeiner Hinsicht zunächst Folgendes festzuhalten: 5.1 Wie der stellvertretende Regierungsstatthalter richtig ausgeführt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 13.4), steht der Vergabestelle bei der Auswahl und Anwendung von Bewertungskriterien ein grosser Beurteilungsspielraum bzw. ein weites Ermessen zu. Als Auftraggeberin soll sie grundsätzlich frei bestimmen können, welche Leistungen sie benötigt und welche konkreten Anforderungen sie an die Angebote stellt (vgl. für das soweit hier interessierend vergleichbare Vergaberecht statt vieler BVR 2019 S. 201 E. 3.1, 2015 S. 564 E. 4.2 [je noch zum alten Recht]; letztmals VGE 2024/276 vom 13.12.2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt erst recht, wenn die ausgeschriebenen Kriterien (wie die hier streitigen) offen formuliert sind. Grenzen setzen insoweit bloss der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Transparenzgebot (vgl. vorne E. 2.5), weshalb zu prüfen ist, wie das fragliche Zuschlagskriterium – und nicht das Bewertungskriterium – von den Interessentinnen und Interessenten in guten Treuen verstanden werden konnte (vgl. für das Vergaberecht BGE 141 II 14 E. 7.1; BGer 2C_111/2018 vom 2.7.2019, in ZBl 2021 S. 57 E. 3.3.2; VGE 2024/276 vom 13.12.2024 E. 4.2, 2024/8 vom 4.4.2024 E. 4.1.3, 2021/338 vom 22.8.2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, E. 11.2, je mit weiteren Hinweisen; Hans Rudolf Trüeb, in ders. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 2 IVöB/BöB N. 25 ff.). Massgebend sind im vorliegenden Fall daher die vorgängig bekanntgegebenen Haupt- und Unterkriterien. 5.2 Dies lassen sowohl der Beschwerdeführer als auch der stellvertretende Regierungsstatthalter ausser Acht, wenn sie die Rechtskonformität der durch die Gemeinde vorgenommenen Angebotsbewertung unter Auslegung der in der Auswertungstabelle (vgl. vorne E. 3.2) enthaltenen Bewertungskriterien prüfen. Die Bewertungskriterien bildeten nicht Teil der Ausschreibung, sondern sind in der Auswertungstabelle bzw. dem «Bewertungsraster» enthalten. Dabei handelt es sich um ein internes Dokument, das zur rechtsgleichen Bewertung der eingegangenen Offerten erstellt wurde und das die Gemeinde den Anbietenden erst nach Zuschlagserteilung als Teil der Begründung ihres Entscheids zugestellt hat. Solange sie bei der Festlegung der Bewertungskriterien sachlich und diskriminierungsfrei vorging (vgl. vorne E. 2.5) und sich an das hielt, was unter den ausgeschriebenen Zuschlagskriterien erwartet werden konnte (vgl. E. 5.1 hiervor), durfte sie die Auswertungstabelle ihren Vorstellungen und Bedürfnissen entsprechend gestalten. Massgebend ist daher nicht, wie die Anbietenden die in der betreffenden Tabelle enthaltenen Kriterien verstehen konnten, sondern vielmehr allein, welche Bedeutung die Gemeinde den Bewertungselementen beimessen wollte und ob dies unter Berücksichtigung der ausgeschriebenen Zuschlagskriterien mit dem Transparenzgebot bzw. dem Gebot von Treu und Glauben zu vereinbaren ist. Daran ändert nichts, dass die hier interessierenden Unterkriterien der kantonalen Vorlage entnommen sind (vgl. kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 5 f.). Bei diesem Dokument handelt es sich nur um eine «Empfehlung» bzw. ein «Beispiel» (vgl. kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 3-6; vgl. auch Ziff. 2.5 Informationsschreiben AGI mit einem Hinweis auf die damals zum Download zur Verfügung stehende kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 inkl. passendem Auswertungsformular). Die Anbietenden durften sich daher nicht darauf verlassen, dass die effektive Bewertung ihrer Offerte genau nach der kantonalen Empfehlung erfolgen würde. Dies umso weniger, als es sich um eine kommunale Monopolkonzession handelt, sodass den Gemeinden im Vergleich zum Vergaberecht ein grösserer Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. ausführlich VGE 2024/34 vom 31.10.2024 E. 6.2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, mit weiteren Hinweisen; vorne E. 2.5; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 10.8). 6. Strittig ist zunächst die Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers beim Hauptkriterium «Angebotene Dienstleistungen» bzw. dem Unterkriterium «Persönliche Präsentation der Offerte oder Dienstleistungskonzept». Allerdings hat der stellvertretende Regierungsstatthalter diesbezüglich – wie der Beschwerdeführer an sich zu Recht moniert (Beschwerde Rz. 33) – die beiden beanstandeten Bewertungskriterien «Wurden alle Fragen zur Zufriedenheit beantwortet?» und «Überzeugte das Auftreten?» nicht je gesondert, sondern gemeinsam geprüft (vgl. angefochtener Entscheid E. 12.4, auch zum Folgenden). Zudem hat er ausschliesslich gewürdigt, dass der Beschwerdegegner 1 «elektronische Datenträger» für jeden einzelnen Gemeinderat» eingereicht hat. Es erscheint fraglich, ob der stellvertretende Regierungsstatthalter diesem Umstand bei einem Kriterium, das die «Persönliche Präsentation der Offerte» zum Gegenstand hat, ausschlaggebende Bedeutung beimessen durfte (vgl. dazu VGE 2024/37 vom 31.10.2024 E. 6.5). Da indessen die Beschwerde – wie im Weiteren zu zeigen ist – aus anderen Gründen ohnehin keine Aussicht auf Erfolg hat, braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden. 7. 7.1 Umstritten ist beim Hauptkriterium «Angebotene Dienstleistungen» weiter die Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers hinsichtlich des Unterkriteriums «Bezug von Daten der amtlichen Vermessung». Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat diesen Aspekt der Streitigkeit – anders als die Regierungsstatthalterin im Parallelverfahren betreffend die EG G.________ (vgl. Entscheid vom 21.6.2024 [vbv 77/2021] bzw. das verwaltungsgerichtliche Verfahren 100.2024.217) – nicht beurteilt. Indes haben sich die Parteien dazu nicht nur vor Verwaltungsgericht, sondern auch vor der Vorinstanz hinlänglich geäussert, sodass die Vorbringen des Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, deführers zum Unterkriterium «Bezug von Daten der amtlichen Vermessung» an dieser Stelle beurteilt werden können. 7.2 Gemäss ihrer Auswertungstabelle hat die Gemeinde beim hier interessierenden Unterkriterium – in Übereinstimmung mit der kantonalen Mustervorlage – folgende Punkteverteilung vorgenommen: Vier Punkte erhielt das Angebot, wenn die Daten der amtlichen Vermessung «im Internet (Web- Portal) zur Ansicht und zum Download in mehreren Formaten für Gemeindeverwaltung und Bürger zur Verfügung» standen; drei Punkte, wenn die Daten «im Internet (Web-Portal) nur zur Ansicht und zur Bestellung per Mail für Gemeindeverwaltung und Bürger» zugänglich waren; zwei Punkte, wenn die Daten «im Internet (Web-Portal) zur Ansicht und zum Download nur für die Gemeindeverwaltung» verfügbar waren; einen Punkt, wenn die Daten «nur telefonisch oder im Büro des Nachführungsgeometers bestellt werden» konnten (Bewertung des Beschwerdeführers [nachfolgend: Angebotsbewertung Beschwerdeführer], Vorakten RSA [act. 4A] pag. 24, auch zum Folgenden; vgl. auch kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 5). Gestützt auf dieses Beurteilungsschema hat die Gemeinde das Angebot des Beschwerdeführers beim hier interessierenden Unterkriterium mit drei Punkten bewertet. Der auf der Auswertungstabelle vermerkten Begründung lässt sich entnehmen, dass aufgrund der Offertunterlagen nicht ersichtlich gewesen sei, «ob ein Web-Portal in der Form 3D angeboten» werde. Weiter habe «die Verlinkung zum Downloaden von Daten unter www.be-geo.ch» gefehlt; die Daten hätten «nur in PDF-Form ab dem Regio-GIS bezogen werden» können (Angebotsbewertung Beschwerdeführer S. 1). Im Rechtsmittelverfahren hat die Gemeinde dann präzisiert, sie habe bei ihrer Bewertung berücksichtigt, ob der Datenbezug bei den Anbietenden selber («via eigenes Web-Portal») oder nur indirekt über eine «Drittlösung» möglich gewesen sei. Auf der Webseite der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers liessen sich die Daten nicht direkt herunterladen; diese enthalte vielmehr nur einen Link auf das Internetportal «https://be-geo.ch». Dadurch entfalle der für die Grundeigentümerschaft wesentliche Vorteil «eines direkten Datentransfers ohne Umleitung». Das betreffende Drittportal stehe zudem allen Gemeinden zur Verfügung, womit die Verlinkung keine originäre Leistung darstelle (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinde Rz. 17 f.; Beschwerdeantwort Gemeinde vor dem RSA vom 7.7.2022 Rz. 14 f., Vorakten RSA [act. 4A] pag. 59 ff.). – Der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, führer hält dem entgegen, es sei «überspitzt formalistisch und willkürlich», nur die Möglichkeit zum Herunterladen über eine eigene Webseite für die volle Punktevergabe genügen zu lassen. Entscheidend sei einzig, dass er über das «Portal be-geo» eine Möglichkeit zum elektronischen Bezug von Daten der amtlichen Vermessung zur Verfügung stelle (Beschwerde Rz. 39 ff.). 7.3 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass die Gemeinde beim Unterkriterium «Bezug von Daten der amtlichen Vermessung» berücksichtigt hat, ob die Interessierten Daten der amtlichen Vermessung tatsächlich «beziehen», d.h. nicht nur einsehen, sondern auch darüber verfügen konnten. Unbestritten ist auch, dass die Gemeinde – angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten und der fortschreitenden Digitalisierung auch der Dienstleistungen der öffentlichen Hand – diesbezüglich im Internet verfügbare elektronische Daten verlangen durfte. Zu klären ist nur, ob die Gemeinde die Offerte des Beschwerdeführers unter diesem Blickwinkel mit der vollen Punktzahl hätte bewerten müssen. 7.3.1 Der Gemeinde steht bei der Festlegung und Auswertung von Bewertungskriterien als Vergabebehörde ein grosser Beurteilungsspielraum bzw. ein weites Ermessen zu; solange sie hierbei sachlich und diskriminierungsfrei vorging und sich an das hielt, was unter den ausgeschriebenen Zuschlagskriterien erwartet werden konnte, durfte sie die an die offerierten Dienstleistungen gestellten Anforderungen ihren Vorstellungen und Bedürfnissen entsprechend festlegen (vgl. vorne E. 2.5 und 5.1). 7.3.2 Die Gemeinde hat die Maximalpunktzahl beim Unterkriterium «Bezug von Daten der amtlichen Vermessung» nur vergeben, wenn auf der Webseite der Arbeitgeberin der Nachführungsgeometerin bzw. des Nachführungsgeometers ein Datenbezug direkt, d.h. ohne Weiterleitung auf ein Drittportal möglich war (vgl. vorne E. 7.2). Sie war offenbar bemüht, im Interesse ihrer Einwohnerschaft die Benutzerfreundlichkeit zu berücksichtigen und bei der Bewertung der eingegangenen Angebote unter anderem danach zu unterscheiden, wo die Daten für das Publikum zur Verfügung gestellt werden bzw. wie einfach ein entsprechender Zugang gestaltet wird. Dies ist objektiv nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen ist das Drittportal, auf das der Link des Beschwerdeführers das Publikum leitet, allgemein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, zugänglich und der dortige Datenbezug deshalb ohne weitere Aufwendungen des Beschwerdeführers möglich. Die am Auftrag interessierten Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer mussten damit rechnen, dass es für die Bewertung ihres Angebots darauf ankommen würde, wieviel Eigenleistung sie im Hinblick auf den elektronischen Datenbezug erbringen. Dies umso mehr, als es offenbar üblich ist, dass Unternehmen, die im Bereich der amtlichen Vermessung tätig sind, ein sog. Geografisches Informationssystem oder Geoinformationssystem (GIS) anbieten. Zumindest haben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 1 in ihren Offerten auf die von ihnen verwendeten Systeme hingewiesen (vgl. Offerte des Beschwerdeführers vom 30.8.2021 [nachfolgend: Offerte Beschwerdeführer] Ziff. 3.1.4 und Raster 10 «Anhang I», Vorakten RSA [act. 4D]; Offerte Beschwerdegegner 1 Ziff. 3.1.3). 7.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde den Umstand, dass die Webseiten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers keine direkte Möglichkeit zum Herunterladen von Daten bieten, negativ berücksichtigt hat. Gemäss der Sachverhaltsfeststellung der Gemeinde im Zeitpunkt der Angebotsbewertung fehlte zudem auf der fraglichen Webseite die jetzt bestehende Verlinkung gänzlich (vgl. vorne E. 7.2); die Gemeinde hätte sich für die Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers auch auf diesen Umstand berufen können (vgl. dazu VGE 2024/217 vom 11.2.2025 E. 6.2 betreffend das Parallelverfahren i.S. EG G.________). Der von der Gemeinde angelegte Bewertungsmassstab erscheint weder überspitzt formalistisch noch willkürlich; die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. 8. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem die Bewertung seines Angebots beim Hauptkriterium «Qualitätssicherung» in Bezug auf das erste der dort genannten Unterkriterien: «Qualitätssicherung in der amtlichen Vermessung».

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, 8.1 Gemäss der Auswertungstabelle, die insoweit mit der kantonalen Mustervorlage übereinstimmt (vgl. kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 6), bewertete die Gemeinde die Angebote beim Unterkriterium «Qualitätssicherung in der amtlichen Vermessung» dann mit dem Maximum von vier Punkten, wenn ein «Qualitätsmanagementsystem nach ISO-Norm» verwendet wurde; drei Punkte vergab sie für ein «eigenes Qualitätsmanagementsystem», während ein Angebot ohne solches System keine Punkte erhielt (Angebotsbewertung Beschwerdeführer S. 1). – Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über ein Qualitätsmanagementsystem, für das weder ein ISO-Zertifikat noch eine Zertifizierung einer anderen (gleichwertigen) Organisation ausgestellt wurde. Die Gemeinde hat das System des Beschwerdeführers daher als «eigenes Qualitätsmanagementsystem» qualifiziert und entsprechend nur drei der vier möglichen Punkte vergeben. Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat diese Bewertung mit der Begründung für rechtmässig erachtet, eine Zertifizierung durch eine unabhängige Drittperson stelle sicher, dass ein Qualitätsmanagementsystem tatsächlich der einschlägigen ISO-Norm entspreche; sie biete für die Vergabebehörde einen wirklichen Mehrwert und rechtfertige daher die Vergabe eines zusätzlichen Punktes (vgl. angefochtener Entscheid E. 13.4). 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz bzw. die Gemeinde hätten gegen das Gleichbehandlungs- und das Transparenzgebot verstossen: Weder in der Ausschreibung noch in der Auswertungstabelle werde ein besonderes Qualitätsmanagementsystem oder gar eine Zertifizierung verlangt. Es sei daher für die Anbietenden nicht vorhersehbar gewesen, dass auf eine bestimmte Zertifizierung abgestellt werden würde, noch dazu «von einer privaten Organisation». Das System des Beschwerdeführers entspreche «inhaltlich-strukturell» demjenigen nach ISO-Norm, womit ihm vier statt drei Punkte hätten vergeben werden müssen (vgl. Beschwerde Rz. 45 ff.). – Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. 5.1), steht der Vergabestelle bei der Festlegung und Auswertung von Bewertungskriterien ein grosser Beurteilungsspielraum bzw. ein weites Ermessen zu. So weist der Beschwerdeführer zwar zu Recht darauf hin, dass gemäss Ausschreibung weder ein System nach ISO-Norm noch das Beibringen eines Zertifikats erwartet wird (vgl. vorne E. 3.2; vgl. auch kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 6). Daraus folgt indessen nicht, dass die Anbietenden nicht damit rechnen mussten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, dass die Gemeinde nur für ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem die Maximalpunktzahl vergeben würde. Die Ausschreibung lässt den konkreten Bewertungsmassstab vielmehr gänzlich offen, womit es der Gemeinde freistand, die Kriterien für die Bewertung der von den Anbietenden verwendeten Qualitätssicherung bzw. die konkreten Elemente ihrer Bewertung zu bestimmen. Grenzen setzten ihr dabei nur die Verpflichtung zu sachgerechtem und diskriminierungsfreiem Handeln (vgl. vorne E. 2.5), wobei für die Anbietenden kein Anlass bestand, von etwas anderem auszugehen. Von einer Verletzung des Transparenzgebots kann hier also keine Rede sein. 8.3 Zu klären bleibt, ob der von der Gemeinde konkret angesetzte Massstab im vorliegenden Fall sachgerecht ist: Zur Qualitätssicherung werden üblicherweise Qualitätsmanagementsysteme (QMS) eingesetzt, wobei die verbreitetste Norm, die Anforderungen an solche Systeme festlegt, jene der Internationalen Organisation für Normung (ISO) ist. So verweist etwa das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in seinen Informationen für kleine und mittlere Unternehmen vorab auf die ISO-Norm 9001, welche die «weltweit führende QMS-Zertifizierung» darstelle (<www.kmu.admin.ch>, Rubriken: «Praktisches Wissen/Betrieb/Zertifizierung und Normierung/Normierung/Qualitätsmanagement», auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer bezieht sich mit seinem Qualitätsmanagementsystem, das er in seiner Offerte ausführlich präsentiert, denn auch selber ausdrücklich auf die ISO- Norm 9001 (vgl. Offerte Beschwerdeführer Ziff. 3.4.1). Weiter erscheint eine Zertifizierung der Systeme im Bereich der Qualitätssicherung üblich und sinnvoll, dürfte es den Vergabebehörden doch, wie der stellvertretende Regierungsstatthalter schlüssig erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 13.4), mangels des nötigen Fachwissens regelmässig schwerfallen, die Konformität eines Qualitätsmanagementsystems mit den einschlägigen ISO- Normen selber zu beurteilen. Es ist daher durchaus sachgerecht, dass sich die Gemeinde bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums nicht (ausschliesslich) auf die Angaben der Anbietenden verlassen, sondern für die Vergabe der Maximalpunktzahl eine Zertifizierung durch eine unabhängige Stelle vorausgesetzt hat. Ferner geht der Einwand des Beschwerdeführers, die in der Auswertungstabelle verwendete Formulierung eines Systems «nach ISO-Norm» verlange gerade keine ISO-Zertifizierung (Beschwerde Rz. 46), an der Sache vorbei (vgl. vorne E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, 8.4 Nach dem Gesagten durfte die Gemeinde bei der Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers negativ berücksichtigen, dass dieser mit einem (bloss) auf der einschlägigen ISO-Norm basierenden bzw. diesem entsprechenden Qualitätsmanagementsystem ohne Zertifizierung arbeitet. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot andeutet (vgl. Beschwerde Rz. 45), ist weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern eine Ungleichbehandlung vorliegen könnte. Insbesondere gibt es keinen Anlass für die Vermutung, die Gemeinde hätte bei anderen Anbietenden auf eine Zertifizierung verzichtet. Die Frage, wie mit einem möglicherweise gleichwertigen Zertifikat einer anderen Organisation als der ISO zu verfahren wäre, braucht hier nicht erörtert zu werden, verfügt der Beschwerdeführer doch unbestrittenermassen über gar keine Zertifizierung. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bewertung seines Angebots beim Unterkriterium «Qualitätssicherung in der amtlichen Vermessung» sei unbegründet. 9. 9.1 Streitig ist schliesslich die Bewertung des Angebots des Beschwerdegegners 1 beim zweiten Unterkriterium der «Qualitätssicherung», der «Art der Sicherstellung der Stellvertretung des Nachführungsgeometers». Wie schon vor der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner 1 sei bei diesem Zuschlagskriterium in rechtsfehlerhafter Weise mit vier statt mit zwei Punkten bewertet worden. Die Auswertungstabelle sehe vor, dass für eine Stellvertreterlösung nur dann die volle Punktzahl zu vergeben sei, wenn die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter «in der Firma» tätig sei, d.h. im selben Unternehmen wie die Nachführungsgeometerin bzw. der Nachführungsgeometer. Das Anstellungsverhältnis des als Stellvertreter des Beschwerdegegners 1 vorgesehenen H.________ bei der D.________ AG gehe aus dem Angebot selber nicht hervor und sei daher im Zeitpunkt der Angebotseinreichung nicht hinreichend belegt gewesen (Beschwerde Rz. 50 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, 9.2 Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die Offerte des Beschwerdegegners 1 sei in Bezug auf die Art der Rechtsbeziehung, die zwischen H.________ und der D.________ AG bestehe, zwar «nicht völlig klar», seine Präsenz am Bürostandort sei jedoch hinreichend ersichtlich, sodass sich die Gemeinde mit ihrer Bewertung «im zulässigen Rahmen bewegt» habe (angefochtener Entscheid E. 14.4). – Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid auch insoweit nicht zu beanstanden: H.________ ist, worauf der Beschwerdegegner 1 und die Gemeinde zu Recht hinweisen, seit dem 1. Februar 2021 (und damit deutlich vor der hier interessierenden Ausschreibung) zu einem Pensum von 50 % in der D.________ AG angestellt (vgl. «Anstellungsvertrag» vom 29.1.2021, Vorakten RSA [act. 4A6] pag. 263 f.). Er ist damit zumindest in einem Teilzeitpensum für dasselbe Unternehmen tätig wie der Beschwerdegegner 1. Letzterer offeriert also eine Stellvertretungslösung «in der Firma», die auch nach Auffassung des Beschwerdeführers mit dem Punktemaximum zu bewerten ist; der Umstand, dass das Anstellungsverhältnis bei der D.________ AG in der Offerte bei den Ausführungen zu den beruflichen Qualifikationen von H.________ nicht ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Offerte Beschwerdegegner 1 Ziff. 2.1.2), ändert daran nichts. Im Übrigen erschliesst sich das Anstellungsverhältnis bereits aus der der Offerte beigelegten Personalliste (vgl. Personalliste Vermessung und Geoinformatik, Offerte Beschwerdegegner 1 «Anhang F»). Weiter wird H.________ in den Ausführungen zum Zuschlagskriterium «Personal und Infrastruktur am angegebenen Bürostandort» (Offerte Beschwerdegegner 1 Ziff. 3.1.4) mehrfach genannt und hat insbesondere auch die im Namen der D.________ AG eingereichte Offerte mitunterzeichnet. Die Gemeinde hatte bei diesen Gegebenheiten keinen Anlass daran zu zweifeln, dass H.________ (auch) für dasselbe Unternehmen tätig ist wie der Beschwerdegegner 1 und von diesem insoweit zusätzliche Belege einzufordern; erst das Rechtsmittelverfahren gab zu Präzisierungen hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses und zum Einreichen zusätzlicher Unterlagen Anlass. Dementsprechend liegt keine Veränderung oder Nachbesserung der ursprünglich eingereichten Offerte vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, 10. 10.1 Nach dem Gesagten sind weder Umstände ersichtlich, die den Ausschluss des Beschwerdegegners 1 gerechtfertigt hätten (vgl. vorne E. 4), noch ist die Bewertung der Angebote zu beanstanden, soweit sie zu überprüfen ist: Wie dargelegt erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Unterkriteriums «Bezug von Daten der amtlichen Vermessung» (vgl. vorne E. 7) als auch bezüglich des Unterkriteriums «Qualitätssicherung in der amtlichen Vermessung» (vgl. vorne E. 8) als unbegründet. Weiter liegt in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 beim Unterkriterium «Art der Sicherstellung der Stellvertretung des Nachführungsgeometers» keine rechtsfehlerhafte Bewertung vor (vgl. E. 9 hiervor). Es erübrigt sich deshalb auf die weitere Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Angebotsbewertung beim Unterkriterium: «Persönliche Präsentation der Offerte oder Dienstleistungskonzept» näher einzugehen (Beschwerde Rz. 28 ff.). Selbst wenn die Beschwerde in dieser Hinsicht begründet und dem Angebot des Beschwerdeführers bei diesem Unterkriterium die volle Punktzahl zu vergeben wäre (vgl. dazu vorne E. 6), könnte dieser (ungerundet) maximal 93,75 Punkte erreichen. Da das Angebot des Beschwerdegegners 1 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bzw. der Gemeinde mit 94 Punkten zu bewerten ist (vgl. vorne E. 3.3 und 9), bleibt jenes des Beschwerdeführers so oder anders auf dem zweiten Platz. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass für die im Eventualstandpunkt beantragte Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Gemeinde (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Weiter hat er dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Da das Verfahren keinen besonderen Aufwand verursacht hat (insb. keine Beweismassnahmen erforderlich waren), der Rechtsvertreter durch sein Auftreten vor der Vorinstanz bereits mit dem Verfahrensgegenstand vertraut war, überdies eine Rechtsstreitigkeit mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad vorliegt und lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde (vgl. vorne Bst. C), ist das Anwaltshonorar auf pauschal Fr. 2'000.-- festzusetzen (inkl. Auslagen). Der Beschwerdegegner 1 tritt im vorliegenden Verfahren nicht als Privatperson, sondern als Kader seiner Arbeitgeberin auf, die deshalb letztlich für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen hat. Die D.________ AG ist mehrwertsteuerpflichtig und kann deshalb die von der Rechtsvertretung überwälzte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, sodass hier kein Aufwand für Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist (vgl. BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6). Soweit sodann der Antrag der anwaltlich vertretenen Gemeinde auf Abweisung der Beschwerde «unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers» (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinde S. 2 und Rz. 37) als Antrag auf Parteikostenersatz zu verstehen ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Die Gemeinde legt mit keinem Wort dar, warum die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen sollten, ihr gestützt auf Art. 104 Abs. 4 VRPG Parteikostenersatz zuzusprechen. Solche sind auch nicht ersichtlich. 11. Auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB; SR 172.056.1] erreicht (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 und Art. 113 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]; vgl. BVR 2023 S. 443 [VGE 2023/75 vom 12.7.2023] nicht publ. E. 8, 2021 S. 285

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, [VGE 2020/399 vom 22.4.2021] nicht publ. E. 7.1 f.). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann einzig subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die vorliegende Streitsache allerdings nicht beschaffungsrechtlicher Natur (vgl. vorne E. 2.4 f.), womit die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. f BGG nicht greifen dürfte. Das Urteil ist entsprechend mit einem Hinweis auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu versehen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 1 die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner 1 - Beschwerdegegnerin 2 - Regierungsstatthalteramt Emmental

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, und mitzuteilen: - Amt für Geoinformation des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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