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Bern Verwaltungsgericht 26.08.2024 100 2024 23

26 août 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,916 mots·~20 min·2

Résumé

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2021; Ermessensveranlagungen; Nichteintreten auf Einsprachen (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Dezember 2023; 100 23 115, 200 23 59) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Texte intégral

100.2024.23/24U BUC/FRM/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. August 2024 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2021; Ermessensveranlagungen; Nichteintreten auf Einsprachen (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Dezember 2023; 100 23 115, 200 23 59)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2024, Nrn. 100.2024.23/24U, Prozessgeschichte: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ und B.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2021 mit Verfügungen vom 24. November 2022 nach Ermessen, weil Letztere trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatten. Gegen diese Veranlagungen erhoben A.________ und B.________ am 5. Januar 2023 Einsprache. Die Steuerverwaltung teilte ihnen mit Schreiben vom 12. Januar 2023 mit, dass die Einsprachen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben worden seien und zudem die ausgefüllte Steuererklärung nicht miteingereicht worden sei. Weiter informierte sie über mögliche Verhinderungsgründe und stellte A.________ und B.________ in Aussicht, dass sie ohne «schriftlichen Gegenbericht mit den entsprechenden Beweismitteln» bis zum 31. Januar 2023 davon ausgehen werde, dass kein Verspätungsgrund vorliege, was zum Erlass von Nichteintretensverfügungen führe. Mit Eingabe vom 29. Januar 2023 reichten A.________ und B.________ die Steuererklärung des Jahres 2021 ein. Mit Entscheiden vom 15. Februar 2023 trat die Steuerverwaltung auf die Rechtsmittel nicht ein. B. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 14. März 2023 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Die StRK wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 19. Dezember 2023 ab. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 18. Januar 2024 haben A.________ und B.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss im Wesentlichen, die Entscheide der StRK vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2024, Nrn. 100.2024.23/24U, 19. Dezember 2023 seien aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung der Einsprachen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 hat die Abteilungspräsidentin die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2024 bzw. Beschwerdeantwort vom 4. April 2024 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2024, Nrn. 100.2024.23/24U, 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Die StRK hatte sich in den angefochtenen Entscheiden ausschliesslich mit den Nichteintretensentscheiden der Steuerverwaltung zu befassen und entsprechend keine materielle Beurteilung vorgenommen. Prozessthema der verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher einzig, ob die StRK die Nichteintretensentscheide zu Recht bestätigt hat (BVR 2021 S. 558 E. 1.2, 2017 S. 459 E. 2.3). Soweit die Beschwerdeführenden (auch) eine Abänderung der Ermessensveranlagungen beantragen sollten (was nicht restlos klar scheint), ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37]). Da hier die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2024, Nrn. 100.2024.23/24U, 2. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die StRK habe die vorgebrachten Gründe für eine Fristwiederherstellung nicht in die «Entscheidfindung mit einbezogen» und ihre Ausführungen zur Widersprüchlichkeit der Angaben der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt. Damit rügen sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2.1 Der Gehörsanspruch garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei nicht erforderlich ist, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BGer 5A_564/2023 und 5A_582/2023 vom 26.10.2023 E. 5.3.3; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die StRK habe ihre Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Einsprachen «als nichtig erklärt» bzw. bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Bereits vor der StRK hätten sie auf die Widersprüchlichkeit der Angaben der Steuerverwaltung bezüglich des Erstelldatums sowie des Datums des Versands der Veranlagungsverfügungen des Jahres 2021 hingewiesen. So sei auf den Veranlagungsverfügungen der 24. November 2022 als Erstellungsdatum vermerkt, wohingegen die Steuerverwaltung vom 2. Dezember 2022 gesprochen habe; die StRK habe dies aber in ihren Entscheiden nicht erwähnt. – Die Vorinstanz hat die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für ihre Beurteilung eingehend dargelegt und aufgezeigt, weshalb sie den Standpunkten der Beschwerdeführenden nicht gefolgt ist. Sie hat deren Argumente gewürdigt, soweit sie diese als für die Entscheide wesentlich erachtete, und sich namentlich mit Beginn und Ende der Rechtsmittelfrist – insbesondere der Geltung der Gerichtsferien und der Korrektheit der Rechtsmittelbelehrung – sowie dem Vorliegen eines Grundes für eine Wiederherstellung der Frist eingehend auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Entscheide E. 3 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2024, Nrn. 100.2024.23/24U, sich zu den aufgeführten Daten der Steuerverwaltung in deren Vernehmlassung zu Rekurs und Beschwerde vom 19. April 2023 (vgl. Vorakten StRK [act. 5A] pag. 20 ff.) nicht spezifisch äusserte, zumal sich die Daten ohne Weiteres aus den Akten ergeben und ins Auge springt, dass es sich bei der falschen Datumsangabe (die sich erst im Rahmen der vorinstanzlichen Verfahren einschlich) um einen Tippfehler handelte (das falsche Datum findet sich denn auch ausschliesslich in der Sachverhaltsdarstellung [Ziff. B/1 der Vernehmlassung]; in der rechtlichen Begründung wurde das korrekte Datum verwendet [Ziff. B/2 der Vernehmlassung]; vgl. auch Beschwerdeantwort). Schliesslich hatte die StRK – wie auch das Verwaltungsgericht (vgl. vorne E. 1.2 sowie E. 3 hiernach) – einzig zu prüfen, ob die Steuerverwaltung zu Recht auf die Einsprachen gegen die Ermessensveranlagungen nicht eingetreten ist. Sie setzte sich folglich korrekterweise nicht mit den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den Veranlagungen des Jahres 2021 auseinander (vgl. auch angefochtene Entscheide E. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die StRK ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 3. In der Sache ist streitig, ob die StRK zu Recht den Entscheid der Steuerverwaltung, auf die Einsprachen gegen die Ermessensveranlagungen 2021 nicht einzutreten, bestätigt hat. Zu den hier massgeblichen Rechtsgrundlagen ergibt sich Folgendes: 3.1 Die steuerpflichtige Person kann gegen Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit deren Eröffnung schriftlich Einsprache erheben (Art. 189 i.V.m. Art. 190 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG). Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG und dazu Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 41 N. 6; Art. 133 Abs. 1 Satz 1 DBG und dazu statt vieler Hunziker/Bigler, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 140 DBG N. 30). Fristgebundene Eingaben müssen vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2024, Nrn. 100.2024.23/24U, Ablauf der Frist der Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 VRPG bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG). Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann; bei Nichteinhaltung ist auf das verspätete Rechtsmittel grundsätzlich nicht einzutreten (Art. 161 Abs. 1 StG; Art. 119 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 151 StG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VRPG). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann ferner nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG; Art. 48 Abs. 2 StHG). 3.2 Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden werden der steuerpflichtigen Person in der Regel mit gewöhnlicher Post zugestellt (Art. 159 Abs. 2 StG bzw. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 159 Abs. 2 StG; anders: Art. 44 Abs. 2 VRPG, Art. 138 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] und Art. 85 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Gemäss Rechtsprechung gilt die Zustellung in den Briefkasten oder in das Postfach und damit in den Machtbereich der Adressatin bzw. des Adressaten als fristauslösend. Dass die Empfängerin bzw. der Empfänger von der Sendung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGer 8C_665/2022 vom 15.12.2022 E. 4.5; zum Ganzen VGE 2019/321 vom 22.4.2020, in StE 2020 B 92.8 Nr. 25 E. 3.1). Die Beweislast für die Eröffnung liegt bei der Behörde (BGE 142 IV 125 E. 4.3 [Pra 106/2017 Nr. 22]; BVR 2015 S. 301 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 41 N. 7, Art. 44 N. 8). Erfolgt die Zustellung mit uneingeschriebener Post, hat die Steuerbehörde auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, wann die Zustellung erfolgt ist; dies ist auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände möglich (BGE 142 IV 125 E. 4.3 [Pra 106/2017 Nr. 22] mit Hinweis auf BGE 105 III 43 betreffend Veranlagungsverfügungen). Kann die Behörde die Eröffnung bzw. das Eröffnungsdatum nicht belegen und bestehen in dieser Hinsicht Zweifel, ist auf die Angaben der steuerpflichtigen Person abzustellen, wenn sie nachvollziehbar sind und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechen, wobei der gute Glaube der steuerpflichtigen Person zu vermuten ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2024, Nrn. 100.2024.23/24U, (VGE 2016/294 vom 13.2.2017 E. 2.4 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 8). Hingegen obliegt es den Adressatinnen und Adressaten bei Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, selber alles Zumutbare zu unternehmen, um den genauen Zeitpunkt und den Lauf der Rechtsmittelfrist in Erfahrung zu bringen (BGer 2C_570/2011 und 2C_577/2011 vom 24.1.2012, in StR 67/2012 S. 301 E. 4.3). 3.3 Eine Fristversäumnis wird nur entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert dreissig Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 161 Abs. 3 StG; Art. 133 Abs. 3 DBG). Diese Bestimmungen gehen als spezialgesetzliche Vorschriften für Steuerverfahren der allgemeinen Fristwiederherstellung gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG vor, ohne aber inhaltlich von dieser abzuweichen, namentlich auch was den Nachweis erheblicher bzw. entschuldbarer Gründe betrifft (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 12). «Erhebliche Gründe» im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG oder Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. «entschuldbare Gründe» im Sinn von Art. 43 Abs. 2 VRPG liegen demnach vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; vgl. Regina Schlup Guginard, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.] Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 161 N. 20; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 133 DBG N. 19, mit weiteren Hinweisen). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln, z.B. schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt, plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit oder unerwarteter Tod naher Angehöriger (BVR 2021 S. 558 E. 6.1, 2014 S. 130 E. 3.2.1 mit Hinweisen; VGE 2022/157/158 vom 19.12.2022 E. 4.1). Voraussetzung einer Fristwiederherstellung ist dabei immer, dass die Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden der steuerpflichtigen Personen zurückzuführen ist; es bedarf klarer Schuldlosigkeit und gilt ein strenger Massstab (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 133 N. 30; Michel Daum, a.a.O., Art. 43

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2024, Nrn. 100.2024.23/24U, N. 16, je mit Hinweisen; Regina Schlup Guignard, a.a.O., Art. 161 N. 19 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 133 N. 25). 3.4 Beim Wiederherstellungsverfahren gemäss Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG handelt es sich ebenso wie beim Verfahren nach Art. 43 Abs. 2 VRPG um ein Gesuchsverfahren. Das bedeutet, die säumige Person hat einerseits ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist einzureichen und den Hinderungsgrund nachzuweisen. Die Frist beträgt 30 Tage nach Wegfall des Hinderungsgrunds. Innert dieser Frist hat die säumige Person andererseits auch die versäumte Handlung nachzuholen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung muss den Hinderungsgrund sowie den Tag des Eintritts und des Wegfalls des Hinderungsgrunds genau bezeichnen. Die Einhaltung der Frist hinsichtlich des Gesuchs und der nachzuholenden Handlung ist Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 133 N. 34; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 22 f.). 4. Zunächst gilt zu prüfen, ob die Einsprachen fristgerecht erhoben wurden. Falls nicht, ist weiter zu prüfen, ob die versäumte Einsprachefrist wiederhergestellt werden kann. 4.1 Die Steuerverwaltung veranlagte die Beschwerdeführenden für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2021 jeweils nach Ermessen (vgl. Veranlagungsverfügungen vom 24.11.2022, Vorakten StV [act. 5B] pag. 36 ff.; vgl. auch vorne Bst. A). Den Beschwerdeführenden ist zwar dahingehend beizupflichten, dass der Versand- und Zustellungszeitpunkt mangels Sendungsverfolgung bei Versand mit gewöhnlicher Post nicht ersichtlich ist (vgl. angefochtene Entscheide E. 4, auch zum Folgenden). Die StRK hält in den angefochtenen Entscheiden aber fest, die Steuerverwaltung verschicke die Verfügungen in der Regel ein paar Tage vor dem aufgedruckten Datum mit Normalpost, sodass sie der steuerpflichtigen Person spätestens am Tag nach dem aufgedruckten Datum zugingen. In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen findet sich auf den Veranla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2024, Nrn. 100.2024.23/24U, gungsverfügungen der Hinweis, es sei «aus technischen Gründen […] möglich, dass [die Beschwerdeführenden] den Brief vor dem aufgedruckten Datum erhalten» würden (Veranlagungsverfügungen vom 24.11.2022, Vorakten StV [act. 5B] pag. 42). Die Beschwerdeführenden bestreiten den Erhalt der Veranlagungsverfügungen an sich nicht, sondern stellen aufgrund eines Auslandaufenthalts des Beschwerdeführers die Ausführungen der Vorinstanz zum genauen Zustellungszeitpunkt in Frage. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden genügen jedoch nicht, die plausiblen Erwägungen der Vorinstanz zum Versand und der Zustellung in Zweifel zu ziehen: Zum einen liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor für eine von der Praxis der Steuerverwaltung abweichende, spätere Zustellung (vgl. hierzu auch vorne E. 3.2); zum andern befand sich ohnehin bloss der Beschwerdeführer (angeblich) im Ausland, wogegen die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in der Schweiz war (vgl. auch hinten E. 4.3.3). Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen sein sollte, den Tag der Zustellung und damit den Lauf der Rechtsmittelfrist in Erfahrung zu bringen (vgl. BGer 2C_570/2011 und 2C_577/2011 vom 24.1.2012, in StR 67/2012 S. 301 E. 4.3). Vielmehr ist mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass die Veranlagungsverfügungen nicht nur zugestellt wurden (was die Fristauslösung zur Folge hat, vgl. vorne E. 3.1 f.), sondern dass die Beschwerdeführerin von der Zustellung tatsächlich Kenntnis nahm (sei es durch das Öffnen des Briefumschlags oder durch einen Blick auf die darauf vermerkte Absenderin). Die Annahme der StRK, die auf den 24. November 2022 datierten Verfügungen seien den Beschwerdeführenden tatsächlich spätestens am 25. November 2022 eröffnet worden, erweist sich nach dem Gesagten nicht als rechtsfehlerhaft. Als Beginn des Fristenlaufs hat sie folgerichtig den 26. November 2022 angenommen. 4.2 Die 30-tägige Rechtsmittelfrist endete somit – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. angefochtene Entscheide E. 4) – am 25. Dezember 2022 bzw. am nächstfolgenden Werktag und damit am 27. Dezember 2022 (vgl. auch Art. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen [FRG; BSG 555.1]). Soweit die Beschwerdeführenden Gerichtsferien geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass das bernische Verwaltungsrechtspflegeverfahren und das Rechtsmittelverfahren im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2024, Nrn. 100.2024.23/24U, Steuerrecht im Allgemeinen keinen Fristenstillstand bzw. keine Gerichtsferien kennt. Beim Fristenstillstand handelt es sich denn auch nicht um einen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz: Fristen stehen nur still, wo dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (BVR 2018 S. 122 E. 1.5; VGE 23234/23235 vom 7.2.2008; Michel Daum, a.a.O., Art. 41 N. 8; ausführlich zur Frage des Fristenstillstands bzw. der Gerichtsferien im Bundesrecht sowie im kantonal-bernischen Recht BGer 9C_685/2023 vom 23.4.2024, in BVR 2024 S. 256 E. 2.2). Demzufolge stand die Einsprachefrist nicht still und erweist sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden als unbehelflich, die Rechtsmittelbelehrung zu den Veranlagungsverfügungen sei nicht korrekt bzw. unvollständig gewesen, da sie keinen Hinweis auf den fehlenden Fristenstillstand im Sinne eines Negativkatalogs enthalten habe: Die Rechtsmittelbelehrung auf dem Begleitschreiben zu den Veranlagungsverfügungen vom 24. November 2022 weist auf das Rechtsmittel, die Rechtsmittelfrist und -instanz, die Einreichungsmodalitäten sowie darauf hin, dass Einsprachen gegen eine Ermessensveranlagung auch die Einreichung einer ausgefüllten Steuererklärung oder sonstiger notwendiger Informationen für eine korrekte Veranlagung innerhalb der Einsprachefrist enthalten müssen (Vorakten StV [act. 5B] pag. 42). Dass diese klare Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit des Fristenstillstands enthielt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BGer 9C_685/2023 vom 23.4.2024, in BVR 2024 S. 256 E. 2.3, insb. E. 2.3.6). Vielmehr hätten die Beschwerdeführenden von der Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung ausgehen müssen und gegebenenfalls – wollten sie dennoch von einem Fristenstillstand profitieren – Recherchen anstellen oder vornehmen lassen müssen, die sie in ihrer Annahme tatsächlich bestätigen (BGer 9C_685/2023 vom 23.4.2024, in BVR 2024 S. 256 E. 2.3.7; vgl. auch angefochtene Entscheide E. 6). 4.3 Die Einsprachen vom 5. Januar 2023 erfolgten somit deutlich nach Ablauf der Einsprachefrist. In den angefochtenen Entscheiden prüfte die StRK folgerichtig, ob Gründe für eine Fristwiederherstellung gegeben waren. 4.3.1 Die Beschwerdeführenden machten mit Schreiben vom 29. Januar 2023 geltend, sie seien wegen eines Auslandaufenthalts nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig zu handeln, und hätten erst am 5. Januar 2023 auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2024, Nrn. 100.2024.23/24U, Verfügungen reagieren können. Gleichzeitig mit diesem Schreiben reichten sie ihre Steuererklärung ein und nahmen auch materiell zu den Veranlagungsverfügungen Stellung (Vorakten StV [act. 5B] pag. 46 ff., insb. pag. 78; angefochtene Entscheide Bst. C). Nach Aufforderung zur Einreichung entsprechender Nachweise und Belege bezüglich des Aufenthalts im Ausland brachten sie vor, der Beschwerdeführer habe am 25. November 2022 die Schweiz nach Luxemburg und Brüssel verlassen und sei auf die Weihnachtsfeiertage wieder zurückgekommen; zwischen Weihnachten und Neujahr habe er sodann seine Post gesichtet. Hierfür reichten die Beschwerdeführenden eine die Reise nach Luxemburg Ende November 2022 sowie die Weiterreise nach Brüssel bestätigende E-Mail der Tochter ein (vgl. Schreiben der StRK vom 31.10.2023 sowie der Beschwerdeführenden vom 11.11.2023 [inkl. E-Mail vom 12.11.2023], jeweils in Vorakten StRK [act. 5A] pag. 28 ff.). 4.3.2 Für eine Fristwiederherstellung ist erforderlich, dass die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds darlegt, dass sie aus objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, und dass ihr keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. vorne E. 3.3). Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die steuerrechtlichen Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus (Art. 156 Abs. 1 StG; Art. 113 Abs. 1 DBG). Ein Rechtsmittel gilt deshalb als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt (Art. 156 Abs. 3 Satz 1 StG; Art. 113 Abs. 3 DBG). Ein Fristversäumnis kann daher nur dann entschuldigt werden, wenn beide Ehegatten am rechtzeitigen Handeln verhindert waren (vgl. VGE 2016/84/85 vom 15.4.2016; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 21). 4.3.3 Nachdem bezüglich der Beschwerdeführerin kein Hinderungsgrund, insbesondere keine Landesabwesenheit, geltend gemacht wurde oder ersichtlich ist, spielt es keine Rolle, ob der vorgebrachte Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers als «erheblicher Hinderungsgrund» im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG zu werten wäre. Ohnehin hätte wohl auch der Beschwerdeführer rechtzeitig handeln können, war er doch gemäss eigenen Angaben an Weihnachten – und damit vor Ablauf der Einsprachefrist – wieder in der Schweiz. Der Umstand, dass er die Post erst zwischen Weihnachten und Neujahr gesichtet habe, stellt eine bloss organi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2024, Nrn. 100.2024.23/24U, satorische Unzulänglichkeit dar, die eine Wiederherstellung der Frist von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14). Entsprechendes gilt für die irrige Annahme der Beschwerdeführenden, dass Gerichtsferien gelten würden, stellen doch auch diese keinen Wiederherstellungsgrund dar (vgl. BVR 2021 S. 558 E. 6.1 [betreffend Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften]; zur Erkundigungspflicht bzw. -obliegenheit der Beschwerdeführenden vgl. vorne E. 4.2). Schliesslich reichten die säumigen Beschwerdeführenden weder das Gesuch um Fristwiederherstellung noch ihre Steuererklärung innert 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hinderungsgrunds (Beendigung des Auslandaufenthalts infolge Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz vor oder spätestens an Weihnachten 2021) ein, sondern taten dies erst über einen Monat später am 29. Januar 2023. 4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die StRK den Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung geschützt und die Wiederherstellung der Einsprachefrist verweigert hat. 5. Aufgrund dieser Erwägungen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.08.2024, Nrn. 100.2024.23/24U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2021 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende (mit Eingabe der StRK vom 23.4.2024 in Kopie) - Steuerverwaltung des Kantons Bern (mit Eingabe der StRK vom 23.4.2024 in Kopie) - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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