100.2024.223U HER/CSA/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Juni 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Cotting A.________ vertreten durch Rechtsanwälte Dr. … und … Beschwerdeführer gegen Universität Bern handelnd durch die Theologische Fakultät, vertreten durch das Rektorat, Generalsekretariat, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Universität Bern Hochschulstrasse 6, 3012 Bern betreffend Bewertung einer Proseminararbeit (Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 3. Juli 2024; B 19/23)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2025, Nr. 100.2024.223U, Prozessgeschichte: A. A.________ studiert seit dem Herbstsemester 2018 im Bachelorstudiengang Theologie an der Universität Bern. Am 31. Januar 2023 reichte er erstmals seine Proseminararbeit ein, Titel: «B.________». Diese Arbeit wurde im Frühjahr 2023 mit der Note 3,0 bewertet. Am 14. September 2023 reichte A.________ eine überarbeitete Fassung seiner Proseminararbeit ein (zweiter Versuch). Seine Arbeit wurde auch im zweiten Versuch mit der Note 3,0 bewertet. Das erneute Nichtbestehen der Proseminararbeit wurde A.________ mit Verfügung vom 6. November 2023 eröffnet. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 6. Dezember 2023 Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Dagegen hat A.________ am 2. August 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: «1. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, die Proseminararbeit ‹B.________› gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 3 BV, Art. 27 Abs. 2 BV, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 29 Abs. 2 BV ohne Anrechnung eines Fehlversuchs zu wiederholen. 2. Dem Beschwerdeführer wird ein transparenter und nachvollziehbarer Bewertungsschlüssel gewährt. 3. Eventualiter: Die Proseminararbeit ‹B.________› ist unter Heranziehung eines Drittgutachters neu zu bewerten. 4. Bewertungsfehler bzw. weitere Nachträge betreffend die Bewertung der Proseminararbeit sind vorbehalten.» Die Universität Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Rekurskommission
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2025, Nr. 100.2024.223U, der Universität Bern beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 4. September 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat am 21. Oktober 2024 eine Replik eingereicht und hält an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität [Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Daran ändert nichts (vgl. aber Beschwerdeantwort [BA] S. 3), dass ihm vor dem definitiven Studienausschluss noch ein weiterer Wiederholungsversuch offensteht (vgl. hinten E. 2 und 3). Es besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, ob ein erster (Wiederholungs-)Versuch misslungen ist, da Betroffene damit gegebenenfalls einer Prüfungschance verlustig gehen (ständige Praxis hinsichtlich der schriftlichen Anwaltsprüfung im ersten Versuch; vgl. etwa VGE 2018/2 vom 2.5.2018 E. 1.1 und 2.2). 1.2 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Die Universität Bern beantragt allerdings, es sei wegen «mangelhafter Anträge und ungenügender Begründung» nicht auf die Beschwerde einzutreten (BA S. 4). Verwaltungsgerichtsbeschwerden müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), welche innert der gesetzlichen Beschwerdefrist einzureichen sind (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Es trifft zu, dass die anwaltlich verfasste Beschwerde teilweise schwer verständlich ist und sich in Teilen kaum substanziiert mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2025, Nr. 100.2024.223U, einlässlichen Entscheid der Rekurskommission auseinandersetzt, abgesehen davon, dass die Beschwerde teilweise auf nicht einschlägige Prozessgesetze verweist. Mangelhaft begründet erscheint die Beschwerde jedenfalls insoweit, als damit Bewertungsmängel gerügt werden (vgl. hinten E. 5.2). Ob die Beschwerde in den übrigen Teilen den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG zu genügen vermag, kann letztlich offenbleiben, da die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen ist (vgl. hinten E. 4-6). 1.3 Ausserhalb des Streitgegenstands liegt, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 6.1), die Note/Bewertung der Übersetzungsarbeit und der Inhalt des «Learning Contract». Der Beschwerdeführer stellt dies denn auch nicht in Abrede (vgl. Beschwerde S. 10 f.; Replik S. 2 f.). 1.4 Auf die Beschwerde ist somit unter dem Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 76 Abs. 4 UniG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung infrage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 3, 15 f., Art. 66 N. 20).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2025, Nr. 100.2024.223U, 2. Der Beschwerdeführer studiert an der Universität Bern Theologie im Bachelorstudiengang. Einschlägig ist das gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. c UniG und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität (UniV; BSG 436.111.1) erlassene Reglement über das Studium und die Leistungskontrollen an der Theologischen Fakultät vom 9. April 2020 (RSL Theol 20). Gemäss Art. 18 RSL Theol 20 sind Leistungskontrollen in Form von mündlichen und schriftlichen Prüfungen, Referaten, schriftlichen Arbeiten (inklusive Bachelor- und Masterarbeiten), Bestätigungen einer aktiven Teilnahme, Nachweisen über im Selbststudium erbrachte Studienleistungen und weiteren von den Dozierenden festzulegenden Nachweisen zu erbringen. Zu den schriftlichen Arbeiten zählen gemäss Art. 23 Abs. 1 RSL Theol 20 unter anderem die (Pro-)Seminararbeiten. Leistungskontrollen werden in der Regel mit einer Note von 1 bis 6 bewertet, wobei genügende Leistungen mit den Noten von 4 bis 6 und ungenügende Leistungen mit den Noten 1 bis 3,5 bewertet werden (Art. 33 RSL Theol 20). Ungenügende Leistungskontrollen können nach Art. 36 RSL Theol 20 einmal innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden (Abs. 1). Bei ungenügenden schriftlichen Arbeiten erfolgt die Wiederholung (ausgenommen die Bachelor- und Masterarbeit) in Form einer Überarbeitung innert sechs Monaten (Abs. 2). Die Studienpläne können vorsehen, dass als ungenügend bewertete Leistungskontrollen aus Veranstaltungen ohne Kompensationsmöglichkeit (ausgenommen die Bachelor- und Masterarbeit) zweimal wiederholt werden können (Abs. 4). Gemäss Art. 10 des Studienplans für die Studienprogramme Theologie an der Theologischen Fakultät vom 12. Dezember 2019 [nachfolgend: Studienplan Theol] können nicht bestandene Leistungskontrollen einmal, «nicht-kompensationsfähige Obligatoria» zweimal wiederholt werden (Abs. 1). Nicht-kompensationsfähige Obligatoria sind unter anderem Proseminararbeiten im Bachelorstudienprogramm Theologie (Abs. 2 Bst. a). Wer die Anforderungen des Studienplans definitiv nicht erfüllen kann, wird aus dem entsprechenden Studienprogramm ausgeschlossen (Art. 11 Abs. 3 RSL Theol 20).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2025, Nr. 100.2024.223U, 3. Der Beschwerdeführer reichte seine Proseminararbeit «B.________» erstmals am 31. Januar 2023 ein. Die Arbeit wurde von den zwei Fachexperten als ungenügend mit der Note 3,0 bewertet (vgl. Gutachten vom 18.3.2023, unpag. Vorakten, Beilage [B.] 4 zur Stellungnahme der Fakultät vom 14.2.2024). Dem Beschwerdeführer wurde im Hinblick auf die Überarbeitung seiner Arbeit ein persönliches Gespräch angeboten (vgl. E-Mail vom 20.3.2023, unpag. Vorakten, B. 2 zur Stellungnahme der Fakultät). Der Beschwerdeführer hat seine Arbeit in der Folge überarbeitet und am 14. September 2023 erneut eingereicht (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 14.9.2023, unpag. Vorakten, B. 2 zur Stellungnahme der Fakultät). Die überarbeitete Proseminararbeit (zweiter Versuch) wurde von denselben Fachexperten korrigiert und mit Gutachten vom 26. September 2023 als ungenügend mit der Note 3,0 bewertet (vgl. Gutachten vom 26.9.2023, unpag. Vorakten, B. 6 zur Stellungnahme der Fakultät). Gemäss den einschlägigen Rechtsgrundlagen verbleibt dem Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz und Universität korrekt darlegen, in jedem Fall ein weiterer (dritter) Versuch (E. 2 hiervor). 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer insbesondere die Befangenheit des prüfungsverantwortlichen Professors. 4.1 Geltend gemacht ist, dass Prof. C.________ aufgrund «seiner persönlichen Ansichten nicht mehr offen [war] für eine sachliche Bewertung der Leistung» (Beschwerde S. 8 ff.). Dies zeige sich bereits in seiner Handhabung bei der Vergabe der Note für die Übersetzungsarbeiten im Rahmen des Learning Contracts. Schwerer wiege jedoch «die Annahme der Unsachlichkeit des Prüfers aufgrund seiner persönlichen Einstellung zur Homosexualität»; er heisse diese Lebensform nicht gut und habe gewusst, dass er (der Beschwerdeführer) homosexuell ist (vgl. Beschwerde S. 11 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2025, Nr. 100.2024.223U, 4.2 Eine Ausstandspflicht bzw. die Geltendmachung von Ausstandsgründen beurteilen sich nach den folgenden Regeln: 4.2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und f VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG erfasst alle übrigen Arten von Befangenheit, namentlich auch Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen Ausstand nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die objektiv den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2011 S. 128 E. 2.2; VGE 2020/6 vom 31.8.2020 E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- und des Verwaltungsgerichts müssen allfällige Ablehnungsbzw. Ausstandsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden geltend gemacht werden, ansonsten dieser Anspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot verwirkt (vgl. etwa BGE 141 III 210 E. 5.2, 136 I 207 E. 3.4; VGE 2017/171 vom 6.3.2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Verwirkungsfolge tritt bereits ein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit von den geltend gemachten Ausstandsgründen Kenntnis haben müsste (BGer 5A_877/2019 vom 25.11.2019 E. 6; VGE 2021/82 vom 10.5.2021 S. 3; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 55). 4.2.2 Ob es der Kandidatin oder dem Kandidaten zumutbar ist, bestimmte während der Prüfung auftretende hinderliche Sachumstände (Verfahrensmängel, Ausstand oder wesentliche persönliche Beeinträchtigungen) unmittelbar geltend zu machen, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2025, Nr. 100.2024.223U, (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1, 2007 S. 433 E. 3.2.5; VGE 2021/347 vom 7.7.2022 E. 4.2, 2020/6 vom 31.8.2020 E. 3.2). Angesichts der besonderen Drucksituation, die in Prüfungen besteht, wird in der Regel nicht verlangt, dass die Rüge während laufender Prüfung erhoben wird (BGE 147 I 73 [BGer 2C_769/2019 vom 27.7.2020] nicht publ. E. 7.1; VGE 2012/471 vom 24.6.2013 E. 5.4 [Rot-Grün-Sehschwäche]; BGer 2P.26/2003 vom 1.9.2003, in BVR 2004 S. 97 und ZBl 2005 S. 103 E. 3.5 [mutmasslich fehlerhaft besetzte Prüfungskommission]). Allemal gilt jedoch, dass solche Hindernisse so früh wie möglich vorzubringen sind, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich ausschlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden; andernfalls verwirkt das Rügerecht. Die Rüge ist jedenfalls als verspätet zu erachten, wenn sie erst nach Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Chancengleichheit, wonach Beanstandungen in jedem Fall unverzüglich mitzuteilen sind; Betroffene sollen sich nicht durch Zuwarten eine weitere, den anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht offenstehende Prüfungschance verschaffen können (vgl. BGE 147 I 73 [BGer 2C_769/2019 vom 27.7.2020] nicht publ. E. 7.2; BVR 2013 S. 311 E. 5.5, 2012 S. 165 E. 5.1.1; RR 21.10.2009, in BVR 2010 S. 13 E. 7.3.2; VGE 2016/130 vom 1.3.2017 E. 4.3; zum deutschen Recht Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rz. 214 f., 282 f.). 4.3 Gemäss der Beschwerde (S. 13 ff.) hat es bereits vor Verfassen der Proseminararbeit verschiedentlich Situationen oder Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und Prof. C.________ gegeben, aus denen sich nach Ansicht des Beschwerdeführers Hinweise auf eine Haltung des Dozenten zu Homosexualität auch im Kontext von dessen theologischen Positionen ergeben hätten, welche eine persönliche Abneigung gegenüber ihm (dem Beschwerdeführer) nahelegen würden (Beschwerde S. 14; z.B. Äusserungen in seinen Unterrichtsveranstaltungen oder im Gespräch zum Learning Contract 2021, an dem Prof. C.________ den Beschwerdeführer zu überzeugen versucht habe, dass die «homophobe Auslegung der Aussagen des Paulus ‹der allgemeine wissenschaftliche Konsens› sei [Beschwerde S. 13; Learning Contract BB 3], oder Aussage eines ehemaligen Assistenten in einem Workshop im letzten Jahr [Beschwerde vom 6.12.2023 S. 6 an die Rekurskommission]). Der Beschwerdeführer räumt auch ein, dass er (bereits
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2025, Nr. 100.2024.223U, früher) von den Gerüchten über die Einstellung des Dozenten zu Homosexualität gehört habe, macht jedoch geltend, er hätte nicht geglaubt, dass «sich der Prüfer dermassen unfair bei der Bewertung seiner Prüfungsleistung verhalten würde» (Beschwerde S. 15). Nach dem Nichtbestehen des Erstversuchs habe er die Kritik angenommen und versucht, sie umzusetzen, «aber erst durch den Ablauf des zweiten Versuchs [habe] sich [sein] Eindruck [bestätigt]»; «insbesondere die Nachbesprechung [habe] den endgültigen Nachweis für die Voreingenommenheit des Prüfers [geliefert]» (Beschwerde S. 15). Es kann letztlich dahingestellt bleiben, in welchem Zeitpunkt genau der Beschwerdeführer gestützt auf seine Schilderungen den Ablehnungsgrund hätte geltend machen müssen. Jedenfalls machte er Voreingenommenheit des prüfungsverantwortlichen Professors erst geltend, nachdem er von der Bewertung des zweiten Versuchs seiner Arbeit erfahren hatte. Dies war im Licht der Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor) klar verspätet. So ist zumindest im Zeitraum zwischen ungenügender Bewertung seiner Arbeit im ersten Versuch bis zum Vorliegen der Bewertung im zweiten Versuch kein Ereignis ersichtlich, worin sich der Ausstandsgrund manifestiert hätte; solcherlei bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor. Er schliesst allein aus der erneut ungenügenden Bewertung seiner Arbeit im zweiten Versuch sowie der anschliessenden Kommunikation (vgl. Mailverkehr, unpag. Vorakten, B. 2 zur Stellungnahme der Fakultät) darauf. 4.4 Beschwerdeweise wird weiter noch vorgebracht, die Bearbeitungszeit für seine Proseminararbeit sei aufgrund einer Auskunft des Studienkoordinators faktisch erheblich verkürzt gewesen (vgl. Beschwerde S. 16). Die Universität bestreitet dies. Dem Beschwerdeführer habe die reglementarische Bearbeitungsdauer zur Verfügung gestanden; wenn er selbst die Arbeit früher abgegeben habe, um früher ins Masterstudium übertreten zu können, dürfe dies nicht der Fakultät angelastet werden (BA S. 5). Der Beschwerdeführer hat diesen aufgrund der Akten nachvollziehbaren Ausführungen (vgl. E-Mail von D.________ an den Beschwerdeführer und dessen Antwort, beide vom 29.9.2023, in unpag. Vorakten, B. 2 zur Stellungnahme der Fakultät) in seiner Replik nicht widersprochen. Es ist im Übrigen zweifelhaft, ob er diese Rüge überhaupt rechtzeitig erhoben hat (vgl. undeutlich Beschwerde S. 10 und Replik S. 2 f. an die Vorinstanz, in unpag. Vorakten). Soweit schliesslich die Frage aufgeworfen wird, auf welcher rechtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2025, Nr. 100.2024.223U, Grundlage «der Prüfer seinen Assistenten in die Bewertung [miteinbezogen habe]» (Beschwerde S. 18), kann auf Art. 20 Abs. 1 RSL Theol 20 i.V.m. Art. 49 Bst. a-g und Art. 50 Abs. 1 Bst. a und e2 UniV verwiesen werden. 5. In materieller Hinsicht ist die Bewertung der Proseminararbeit strittig. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass die Bewertung unzureichend begründet sei; für ihn «bleib[e] nach wie vor unklar, welchen Erwartungshorizont der Prüfer hatte» (Beschwerde S. 16 f.) Weiter macht er geltend, er sei aufgrund seiner Homosexualität diskriminiert worden (Beschwerde S. 8). 5.2 Der prüfungsverantwortliche Dozent hat für die Studierenden einen «Leitfaden» zum Verfassen von Proseminararbeiten erarbeitet (unpag. Vorakten, B. 12 zur Stellungnahme der Fakultät). Die Proseminararbeit der Theologischen Fakultät ist eine exegetische Arbeit (Leitfaden II.2), d.h. eine Textauslegung. Der Leitfaden macht detaillierte Angaben zum Aufbau und Inhalt (I.) sowie zur formalen Gestaltung (II.). Er enthält damit konkrete Anhaltspunkte, worauf bei der Bewertung von Proseminararbeiten geachtet wird, und das streitbetroffene Gutachten vom 26. September 2023 nimmt jeweils Bezug auf die Punkte, die im Leitfaden thematisiert sind, woraus sich die Beurteilung der Fachexperten der einzelnen Teile der Arbeit ablesen lässt. Bereits die «Einleitung» des Beschwerdeführers (Leitfaden Ziff. I.3: die methodischen Schwerpunktsetzungen und das thematische Interesse sollen kurz und prägnant dargestellt werden) scheint gemäss nachvollziehbarer Begründung im Gutachten nicht gelungen. Sodann vermerkt der Leitfaden in Ziff. I.4 «Textbestimmung» beispielsweise Folgendes: «In diesem ersten Analyseschritt wird nach der Methodik der Textkritik die Textgrundlage der weiteren Arbeit dargelegt. Hierbei ist eine (!) Textvariante, die für das Verständnis des Textes bedeutsam ist […] nach ‹äusseren› und ‹inneren Kriterien› zu analysieren.» [Hervorhebungen im Original] Das Gutachten nimmt im zweiten Absatz (S. 1) wie folgt auf eben dieses Kriterium Bezug: «[…] Jedoch ist nicht eine oberflächliche Durchsicht aller/mehrerer Varianten in der Perikope erforderlich, sondern lediglich die Analyse einer textkritischen Problemstellung, die dann vollständig hätte be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2025, Nr. 100.2024.223U, schrieben werden sollen. (Vgl. aus dem letzten Gutachten: ‹Vorgesehen ist laut Leitfaden, eine Alternativlesart auszuwählen […]. Ausserdem sind alle griechischen Wörter mit Akzenten zu versehen.› Auch Letzteres wurde nicht umgesetzt.) [.…].» [Hervorhebungen im Original] In diesem Stil zeigt das Gutachten detailliert weitere Mängel zu Ausführungen unter den übrigen Themen auf («Textentstehung», «Textstruktur», «Texterklärung» und «Textnachwirkung», Leitfaden Ziff. I.5-8; Gutachten S. 1 Mitte / S. 2) und schliesst, dass das Schlussfazit zwar interessante Thesen aufstelle, die aber nicht exegetisch herausgearbeitet worden seien (S. 2 Mitte). Unter diesen Umständen erscheint der Vorwurf unbegründet, dass die Bewertung der überarbeiteten Proseminararbeit nicht hinreichend begründet worden sei und der Beschwerdeführer den «Erwartungshorizont» von Prof. C.________ (und PD Dr. E.________) nicht habe kennen können. Was die Bewertung angeht, setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit dem angefochtenen Entscheid auseinander (vgl. Beschwerde S. 16 ff.). Ungeachtet dieses Begründungsmangels (vgl. vorne E. 1.2) erweist sich die Rüge auch inhaltlich als unbegründet: Es trifft zwar zu, dass «keine Musterlösung» vorliegt (vgl. Beschwerde S. 18; vgl. auch Rechtsbegehren 2, vorne Bst. C). Allerdings geht es hier um die Bewertung einer schriftlichen Textauslegung, bei der (im Gegensatz zu «klassischen» Prüfungen) sich nicht Einzelfragen stellen, für deren korrekte Beantwortung jeweils eine bestimmte Anzahl (Maximal-)Punkte vorgesehen wird oder eine Musterlösung mit detailliertem Bewertungsraster erstellt werden kann. Vielmehr ist die Proseminararbeit eine kurze wissenschaftliche Übungsarbeit, mit der die Studierenden unter Beweis stellen, dass sie fachspezifische Fragestellungen und Methoden kennen und anwenden können (vgl. Art. 6 Abs. 3 des Studienplans Theol; Leitfaden Ziff. II.1). Eine Grundlage bzw. ein System, nach welchem die Note im Einzelfall ermittelt wird, lag mit dem «Leitfaden» durchaus vor. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid sodann umfassend mit der Bewertung der Proseminararbeit auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass «die Bewertung der überarbeiteten Proseminararbeit sachlich, objektiv und nachvollziehbar» erfolgte (angefochtener Entscheid E. 10.4). Auch für das Verwaltungsgericht sind nach dem Gesagten keine Bewertungsmängel erkennbar. Hinzu kommt, dass das Gutachten (was der Beschwerdeführer der Sache nach nicht bestreitet) wiederholt methodisches Ungenügen bemängelt und die Arbeit darüber hinaus auch formal keines-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2025, Nr. 100.2024.223U, wegs einwandfrei ist (vgl. Gutachten zweiter, zehnter und letzter Abschnitt [Schreibweise der griechischen Wörter, unsauberes Literaturverzeichnis, problematische Formulierungen, syntaktische und orthographische Fehler]). Es erscheint daher auch ohne weiteres plausibel, dass die Proseminararbeit erneut als ungenügend zu bewerten war. Soweit sich schliesslich die Rüge der Diskriminierung überhaupt auf die Bewertung an sich bezieht und nicht auf die Frage des Ausstands (vgl. Beschwerde S. 8), ist nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich, inwieweit die Bewertung diskriminierend erfolgt wäre. Gleiches gilt für die allgemeinen Darlegungen zur Rechtsgleichheit (Beschwerde S. 6 ff.). 5.3 Zusammenfassend ist die Bewertung der Proseminararbeit des Beschwerdeführers im zweiten Versuch nicht rechtsfehlerhaft erfolgt (vgl. E. 5.2 hiervor). Der Beweisantrag, die Arbeit von einem Drittgutachter bewerten zu lassen, wird daher in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 mit Hinweisen). Soweit der Antrag, einen transparenten Lösungsschlüssel zu erhalten (Rechtsbegehren 2, vgl. vorne Bst. C), sich auf den (bereits erfolgten) zweiten Versuch bezieht, ist er abzuweisen (vgl. E. 5.2 hiervor). Sofern der Antrag auf die Zukunft gerichtet und sich auf die weitere Überarbeitung beziehen sollte, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dasselbe gilt im Übrigen für das Rechtsbegehren 4 (vgl. vorne Bst. C). 5.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) geltend machen will (Beschwerde S. 18 f.), kann er nicht gehört werden: Wie dargelegt (vorne E. 3) verbleibt ihm für die Proseminararbeit noch ein weiterer Versuch und handelt es sich nicht um ein endgültiges Nichtbestehen. Der Beschwerdeführer ist in seiner Wirtschaftsfreiheit daher nicht eingeschränkt. Im Übrigen ist er darauf hinzuweisen, dass das Grundrecht keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf vermittelt, dass bestimmte Berufe von allen Personen ungeachtet ihrer individuellen Fähigkeiten ergriffen und ausgeübt werden dürfen (vgl. VGE 2016/181 vom 16.2.2017 E. 5.3 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2025, Nr. 100.2024.223U, 6. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 8. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 [BGer 2C_1016/2011 vom 3.5.2012] nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017 E. 1.1.1). Der Beschwerdeführer beanstandet einerseits die Bewertung seiner Proseminararbeit, die mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann. Andererseits rügt er die Befangenheit des prüfungsverantwortlichen Professors, was im Licht von Art. 83 Bst. t BGG als organisatorischer Aspekt zu werten ist und damit nicht von der Ausnahme der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 Bst. t BGG) erfasst wird. Dementsprechend wird in der Rechtsmittelbelehrung auf beide Rechtsmittel verwiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2025, Nr. 100.2024.223U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Rekurskommission der Universität Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.