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Bern Verwaltungsgericht 06.10.2025 100 2024 202

6 octobre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,894 mots·~14 min·8

Résumé

Ausbildungsbeitrag 2023/2024 (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 11. Juli 2024; vbv 6/2024) | Ausbildungsbeiträge

Texte intégral

100.2024.202U MAM/TST/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 6. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiber Tschumi A.________ gegen Stiftung Stipendienfonds der Stadt Thun handelnd durch den Stiftungsrat, Amt für Bildung und Sport, Hofstettenstrasse 14, 3600 Thun Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Ausbildungsbeitrag 2023/2024 (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 11. Juli 2024; vbv 6/2024)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Prozessgeschichte: A. A.________ studiert seit August 2020 …wissenschaften an der Universität B.________, wo sie im Studienjahr 2023/2024 das Masterstudium begonnen hat. Für das Ausbildungsjahr 2023/2024 gewährte ihr das Amt für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD), Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB), mit Verfügungen vom 1. und 6. November 2023 ein Stipendium von Fr. 4ʹ972.-- sowie ein Darlehen von Fr. 2ʹ500.--. Am 8. November 2023 gelangte A.________ an die Stiftung Stipendienfonds der Stadt Thun und ersuchte für dasselbe Ausbildungsjahr um Gewährung eines kommunalen Stipendiums. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 verweigerte ihr der Stiftungsrat das beantragte Stipendium. B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 7. Februar 2024 Beschwerde bei der BKD ein. Nach Durchführung eines Meinungsaustauschs leitete diese die Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun weiter. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 wies die Regierungsstatthalterin die Beschwerde ab. C. Dagegen hat A.________ am 15. Juli 2024 (Postaufgabe: 17.7.2024) in französischer Sprache Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr ein kommunales Stipendium im Umfang von Fr. 3'394.-- oder mindestens eines Drittels davon zu gewähren sei. Gleichzeitig hat sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Dieses Gesuch hat sie auf Aufforderung der Abteilungspräsidentin am 29. Juli 2024 mit Belegen ergänzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Das RSA Thun beantragt mit Vernehmlassung vom 20. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Stiftung Stipendienfonds der Stadt Thun hat von der Gelegenheit, eine Beschwerdeantwort einzureichen, keinen Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Im Streit liegt ein kommunales Stipendium für das Ausbildungsjahr 2023/2024 im Betrag von Fr. 3ʹ394.-- (vgl. vorne Bst. C). Der Streitwert liegt mithin unter Fr. 20ʹ000.--. Der vorliegende Entscheid fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist befugt, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht in französischer Sprache zu erheben. Das Verfahren wird jedoch in deutscher Sprache fortgesetzt (Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 Satz 1 VRPG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, 2. 2.1 Die Regelung des Stipendienwesens obliegt grundsätzlich den Kantonen (vgl. Art. 66 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Art. 45 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) sieht im Sinn einer Staatsaufgabe vor, dass der Kanton die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit erleichtert. Diese Verfassungsbestimmung schliesst aber nicht aus, dass die Gemeinden ergänzend zu den kantonalen Ausbildungsbeiträgen eigene Beiträge gewähren. Die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten des Kantons sind in aller Regel denn auch nicht als ausschliesslich zu verstehen (Ueli Friederich, in Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, 1999, Art. 61 N. 13 f. und 16). Den Gemeinden steht es damit offen, die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen als selbst gewählte Aufgabe zu übernehmen (Art. 62 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Hierfür ist ein Erlass oder ein Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich (Art. 62 GG). 2.2 Gemäss dem Stipendienreglement der Stadt Thun vom 24. April 2008 (nachfolgend: STR; einsehbar unter: <www.thun.ch>, Rubriken «Politik Verwaltung/Politik/Reglemente und Verordnungen/4 Kultur, Ausbildung») gewährt die Stiftung des Stipendienfonds der Stadt Thun Beiträge in Form von Stipendien und Darlehen zur Finanzierung von Ausbildungen, die über die obligatorische Schulpflicht hinausgehen (vgl. Art. 1, 3 f. und 6 f.). Diese Beiträge sind einerseits zur Mitfinanzierung von Ausbildungen bestimmt, die gemäss dem kantonalen Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) nicht anerkannt sind oder an die der Kanton aus anderen in der Stipendiengesetzgebung erwähnten Gründen keine Beiträge gewährt (Art. 5 Bst. a STR). Andererseits sollen die Beiträge auch der Mitfinanzierung von nach dem ABG anerkannten Ausbildungen dienen, sofern dies keine Kürzung eines kantonalen Beitrags zur Folge hat; insbesondere zur Mitfinanzierung von tatsächlichen Ausbildungs- und Reisekosten, welche den kantonalen Höchstwert übersteigen (Art. 5 Bst. b STR). Nach Art. 11 Abs. 1 STR setzt der Stiftungsrat Art und Höhe der Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Die Bemessung ist nach Art. 11 Abs. 2 STR abhängig von den finanziellen Verhältnissen der Auszubildenden, deren Eltern und gegebe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, nenfalls anderer unterstützungspflichtiger Personen (Bst. a), von allfälligen weiteren Ausbildungsbeiträgen (Bst. b) und von den durch die Ausbildung entstehenden Kosten (Bst. c). 2.3 Beim Stipendienreglement der Stadt Thun handelt es sich um kommunales Recht. Bei dessen Auslegung ist deshalb zu beachten, dass einer Gemeinde bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsnormen ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigenen Vorschriften verstanden haben will. Wird die Anwendung einer solchen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde bzw. von deren Organen geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde bzw. ihrer Organe, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich haltbar wäre (statt vieler BVR 2023 S. 25 E. 5.5; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020 Art. 80 N. 21 und 23). 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz die Verweigerung des kommunalen Stipendiums zu Recht geschützt hat. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz übersähen, dass die kommunalen Stipendien gemäss dem STR die kantonalen Ausbildungsbeiträge ergänzten. Der Zweck der kommunalen Stipendien bestehe darin, sicherzustellen, dass die Studierenden die tatsächlichen Kosten ihrer Ausbildung auch in denjenigen Fällen tragen könnten, in denen die kantonalen Stipendien nicht alle diese Kosten abdeckten. Die Beschwerdegegnerin sei für das Ausbildungsjahr 2023/2024 von höheren Reisekosten ausgegangen als der Kanton. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet, diese zusätzlichen Kosten mit einem kommunalen Stipendium zu decken. Ihr sei das kommunale Stipendium aber mindestens im Umfang eines Drittels des Fehlbetrags zu ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, währen, da es diesfalls zu keiner Kürzung eines kantonalen Beitrags kommen würde. Die Vorinstanz habe die Verweigerung des kommunalen Stipendiums daher zu Unrecht geschützt (vgl. Beschwerde Ziff. 3, 5, 6 und 7). 3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin trotz des ermittelten Fehlbetrags kein Stipendium gewährt hat (angefochtener Entscheid E. II Ziff. 7- 10). Die kommunalen Ausbildungsbeiträge seien gemäss Art. 5 Bst. b STR insbesondere zur Mitfinanzierung von nach dem ABG anerkannten Ausbildungen bestimmt. Eine solche kommunale Mitfinanzierung setze aber voraus, dass keine Kürzung eines kantonalen Beitrags erfolge. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Gestützt auf die E-Mail der AAB vom 7. Februar 2024 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem Kanton zwar nicht den gesamten Betrag eines allfälligen kommunalen Stipendiums zurückerstatten müsste, sondern nur zwei Drittel davon. Dies ändere aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf ein kommunales Stipendium habe, da Art. 5 Bst. b STR klar bestimme, dass kantonal anerkannte Ausbildungen nur dann ergänzend finanziert würden, wenn dies (überhaupt) keine Kürzung eines kantonalen Beitrags zur Folge habe. Zu denken sei insbesondere an die Mitfinanzierung von tatsächlichen Ausbildungs- und Reisekosten, welche den kantonalen Höchstwert übersteigen würden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor; vielmehr handle es sich um den explizit von jeder Unterstützung ausgeschlossenen Fall, in dem es aufgrund des kommunalen Stipendiums zu einer Kürzung des kantonalen Beitrags kommen würde. 3.3 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Die AAB hat bei der Festsetzung der kantonalen Beiträge für das Ausbildungsjahr 2023/2024 im Budget der Beschwerdeführerin einen Fehlbetrag von Fr. 7ʹ458.-- errechnet. Dieser ergibt sich aus dem anteilsmässigen Defizit im Familienbudget (Fr. 478.--), den Kosten für auswärtige Mahlzeiten (Fr. 1ʹ330.--), den Ausbildungskosten (Fr. 3ʹ000.--) sowie den Reisekosten, welche die AAB mit dem Preis für ein Generalabonnement Jugend (damals Fr. 2ʹ650.--) veranschlagt hat (vgl. Verfügung vom 1.11.2023, Vorakten RSA pag. 32 f.). Gestützt auf diese Berechnung hat die AAB der Beschwerdegegnerin für das Ausbildungsjahr 2023/2024 ein kantonales Stipendium von Fr. 4ʹ972.-- sowie ein Darlehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, von Fr. 2ʹ500.-- zugesprochen, wobei sie das Stipendium mit dem für das Ausbildungsjahr 2021/2022 zu viel gewährten Betrag (Fr. 310.--) verrechnet hat (vgl. Verfügungen vom 1.11.2023 und 6.11.2023, Vorakten RSA pag. 35 und 25). Mit dem bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Stipendiengesuch vom 8. November 2023 hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie auf das vom Kanton gewährte Darlehen verzichte, weil sie während des Studiums keine Schulden aufnehmen wolle. Zudem hat sie ausgeführt, dass sie die Reisekosten auf der Basis von Einzelfahrten zwischen Thun und B.________ (je Fr. 28.--) ermittelt habe, was für das Ausbildungsjahr 2023/2024 insgesamt Fr. 4'945.-- ausmache (Vorakten RSA pag. 38). Ausgehend davon hat die Beschwerdegegnerin ein grundsätzliches Anrecht auf ein kommunales Stipendium in der Höhe von Fr. 3'394.-- anerkannt, welches der Summe der von ihr ermittelten Reise- und Ausbildungskosten (Fr. 5'481.-- + Fr. 2'575.--) abzüglich des vom Kanton für das Ausbildungsjahr 2023/2024 ausbezahlten Stipendiums (Fr. 4'662.--) entspricht (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10.1.2025, Vorakten RSA pag. 50; vgl. auch das entsprechende Berechnungsformular in Vorakten RSA pag. 45). Dennoch hat sie der Beschwerdeführerin das Stipendium verweigert, weil die Zusprache dieses kommunalen Stipendiums, was die AAB bestätigt hat, eine Rückforderung von kantonalen Ausbildungsbeiträgen zur Folge hätte (Verfügung vom 10.1.2024, Vorakten RSA pag. 50). 3.4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Ausbildungsjahr 2023/2024 eine nach dem ABG anerkannte Ausbildung absolvierte, für die sie bereits kantonale Ausbildungsbeiträge erhalten hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sieht Art. 5 Bst. b STR vor, dass solche Ausbildungen (nur) dann durch kommunale Beiträge mitfinanziert werden, wenn dies zu keiner Kürzung eines kantonalen Beitrags führt (vgl. vorne E. 2.2). Zum Zweck dieser Regelung hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass kommunale Ausbildungsbeiträge lediglich als Ergänzung bzw. subsidiär zur kantonalen Unterstützung gesprochen würden, weil die Finanzierung von kantonal anerkannten Ausbildungen eine kantonale und keine kommunale Aufgabe sei. Gemäss ihrer Praxis liege daher von vornherein keine beitragsberechtigte Ausbildung i.S.v. Art. 5 Bst. b STR vor, sofern es aufgrund der Gewährung eines kommunalen Stipendiums zu einer Kürzung eines kanto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, nalen Beitrags kommt (Beschwerdeantwort vor der Vorinstanz S. 4, Vorakten RSA pag. 62). 3.5 Für das Verwaltungsgericht sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach diese Auslegung rechtlich unhaltbar wäre. Es kann demnach dem Normverständnis der Beschwerdegegnerin gefolgt werden. Diese hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass die (Mit-)Finanzierung von Ausbildungen durch die Gewährung von staatlichen Beiträgen an die Auszubildenden in erster Linie eine kantonale Aufgabe darstellt (vgl. vorne E. 2.1 auch zum Nachfolgenden). Da es sich bei der kommunalen Ausbildungsfinanzierung um eine selbstgewählte bzw. freiwillig wahrgenommene Gemeindeaufgabe im Sinn von Art. 62 GG handelt, steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, in ihrem Stipendienreglement zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf eine solche ergänzende kommunale Finanzierung bestehen soll. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Praxis die Gewährung von kommunalen Ausbildungsbeiträgen im Sinn von Art. 5 Bst. b STR vom Ausbleiben einer Kürzung von kantonalen Beiträgen abhängig macht. Dass die so verstandene Regelung gegen höherrangiges Recht verstossen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Anders als die Beschwerdeführerin meint, lässt sich aus Art. 5 Bst. b STR dagegen nicht ableiten, die Beschwerdegegnerin habe die vom Kanton nicht vollständig abgedeckten Reisekosten in jedem Fall zu übernehmen. Richtig ist zwar, dass die kommunalen Ausbildungsbeiträge gemäss dem zweiten Teilsatz von Art. 5 Bst. b STR «insbesondere zur Mitfinanzierung von tatsächlichen Ausbildungs- und Reisekosten [bestimmt sind], welche den kantonalen Höchstwert übersteigen». Aus dieser Formulierung ergibt sich aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin allfällige vom Kanton nicht gedeckte tatsächliche Reisekosten auch dann übernehmen muss, wenn es zu einer Kürzung von kantonalen Beiträgen kommt. Zudem besteht mit Blick auf die Reisekosten auch kein kantonaler Höchstwert (vgl. Anhang 1 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 5. April 2006 [ABV; BSG 438.312]). Aus dem Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin höhere Reisekosten als die AAB berücksichtigt hat, vermag die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, 3.6 Damit stellt sich noch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Gewährung des beantragten kommunalen Stipendiums mit einer Kürzung eines kantonalen Ausbildungsbeitrags verbunden wäre. In dieser Hinsicht lässt sich dem ABG entnehmen, dass der Kanton bei der Bemessung seiner Ausbildungsbeiträge die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 15 Abs. 1 ABG). Als Einkommen der auszubildenden Person gelten dabei Entschädigungen aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinden oder anderen Institutionen (Art. 26 Abs. 2 ABV). Da es sich bei kommunalen Stipendien um Beiträge von Gemeinden handelt, stellen sie folglich finanzielle Mittel dar, die für die Berechnung der kantonalen Beiträge massgeblich sind. Art. 19 Abs. 1 ABG sieht weiter vor, dass bei einer Änderung der Verhältnisse die Berechtigung und die Höhe des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst werden sowie dass allenfalls zu viel bezogene Beiträge zurückzuerstatten sind. Die Vorinstanz ging folglich zu Recht davon aus, dass die der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023/2024 bereits zugesprochenen kantonalen Ausbildungsbeiträge im Fall der Gewährung eines kommunalen Stipendiums nachträglich zu überprüfen wären und eine teilweise Rückerstattung verfügt werden müsste, da sich der neu errechnete Fehlbetrag unter Berücksichtigung der zusätzlichen kommunalen Unterstützung verringern würde (vgl. angefochtener Entscheid E. II Ziff. 8). Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, gälte dies selbst dann, wenn der Beschwerdeführerin nur ein Teil des kommunalen Stipendiums ausbezahlt würde. In diesem Fall würde der Rückerstattungsbetrag zwar geringer ausfallen; entgegen der Beschwerdeführerin trifft jedoch nicht zu, dass es zu gar keiner Rückerstattung kommen würde. 3.7 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin einen teilweisen oder vollständigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf das beantragte kommunale Stipendium für das Ausbildungsjahr 2023/2024 zu Recht verneint hat. Nach dem Gesagten ist entge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, gen der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 8) auch nicht ersichtlich, weshalb die Verweigerung des kommunalen Stipendiums auf ungenügenden rechtlichen Grundlagen basieren sollte. Inwiefern daran etwas ändern könnte, dass im vorliegenden Fall ein Sachbearbeiter der AAB die allfällige Rückerstattungspflicht mit E-Mail bestätigt hat, ist nicht erkennbar. Anders als die Beschwerdeführerin meint, liegt daher in diesem Zusammenhang auch kein Verfahrensfehler vor. 4. 4.1 Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet; sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vorne Bst. C). 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend und klar dargelegt, weshalb die Verweigerung des kommunalen Stipendiums zulässig war. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Argumente vor, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollten. Dass die Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 4.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Thun Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2025, Nr. 100.2024.202U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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