Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 22.01.2025 100 2024 193

22 janvier 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,292 mots·~21 min·7

Résumé

Kantons- und Gemeindesteuern 2021; Vergütungszins (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 3. Juli 2024; 100 23 363) | Stundung/Erlass

Texte intégral

100.2024.193U BUC/FRM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Januar 2025 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021; Vergütungszins (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 3. Juli 2024; 100 23 363)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2025, Nr. 100.2024.193U, Prozessgeschichte: A. Mit Veranlagungsverfügung vom 6. April 2023 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2021, wobei dem Steuerbetrag in der Schlussabrechnung insbesondere ein Vergütungszins von Fr. 227.95 angerechnet wurde. Am 21. August 2023 wies die Steuerverwaltung die dagegen erhobene Einsprache ab. B. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 15. September 2023 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. Juli 2024 ab. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 9. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Wie bereits vor der StRK, beantragen sie im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Vergütungszins sei auf Fr. 1'367.70 festzusetzen (Vergütungszinssatz von 3 % anstatt 0.5 %). Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2024 bzw. Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 je die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden und die StRK verzichten mit Eingaben vom 27. bzw. 29. August 2024 je auf eine weitere Stellungnahme. Die Steuerverwaltung hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2025, Nr. 100.2024.193U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt die vorliegende Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Per 1. September 2021 verlegten die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz von C.________ (Kanton Bern) nach D.________ (Kanton Neuenburg; vgl. E-Mail vom 3.12.2022, Vorakten StV [act. 4B] pag. 27). Die Beschwerdeführerin verkaufte die in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücke C.________ Gbbl. Nrn. 1________ und 2________ mit Vertrag vom 21. Dezember 2021 zum Gesamtpreis von Fr. 1'250'000.--, die Grundbuchanmeldung erfolgte am 4. Januar 2022 (Vorakten StV [act. 4B] pag. 28 f.). Aufgrund des (konstitutiven) Grundbucheintrags (erst) im Januar 2022 bestand am 31. Dezember 2021 und somit im Steuerjahr 2021 im Kanton Bern (noch) eine beschränkte Steuerpflicht (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2025, Nr. 100.2024.193U, Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Kästli/Teuscher, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis- Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N. 21; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 9 N. 23 f., insb. mit [kritischem] Hinweis auf BGE 141 II 318; vgl. ferner BGE 128 I 317, in StE 2002 A 25 Nr. 9 E. 2.2.4). – Wie in den vorinstanzlichen Verfahren, kritisieren die Beschwerdeführenden auch vor dem Verwaltungsgericht nicht die Steuerfaktoren oder andere Aspekte der Veranlagung des Steuerjahrs 2021, sondern bemängeln einzig, dass die Steuerverwaltung auf dem zu viel in Rechnung gestellten und bezahlten Betrag bloss einen Vergütungszins von 0.5 % (ausmachend: Fr. 227.95) statt 3 % (ausmachend: Fr. 1'367.70) gewährt habe. 2.2 Die periodischen Steuern werden während des Steuerjahrs in drei Raten erhoben (Art. 231 Abs. 1 StG). Der Regierungsrat setzt hierfür die Fälligkeitstermine fest (Art. 231 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Die in Rechnung gestellten Beträge sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen (Art. 236 StG). Für nicht oder verspätet bezahlte Beträge wird vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 237 Abs. 1 Satz 1 StG). Demgegenüber wird ein in Rechnung gestellter und bezahlter, aber gemäss rechtskräftiger Veranlagung nicht geschuldeter Betrag innert 30 Tagen mit Vergütungszins (bei fehlender Verrechnungsmöglichkeit) zurückerstattet (vgl. Art. 237 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 BEZV). Die Zinspflicht für Verzugs- und Vergütungszinsen besteht also nur für in Rechnung gestellte Steuerbeträge (vgl. Art. 11 BEZV; vgl. auch Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 237 N. 15). Weitere und ergänzende bzw. konkretisierende Bestimmungen zur gesetzlichen Verzugs- und Vergütungszinsregelung finden sich in der vom Regierungsrat gestützt auf Art. 246 Abs. 2 Bst. d StG erlassenen BEZV (vgl. BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, in StR 75/2020 S. 161 E. 2.2.2). Danach beträgt der für die Zeit von der Zahlung des Steuerbetrags, frühestens von der Fälligkeit der ersten Rate an, ohne Unterbrechung bis zum Datum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2025, Nr. 100.2024.193U, des letzten Entscheids zu berechnende Vergütungszins für das Steuerjahr 2021 0.5 % (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Art. A1-1 BEZV). 2.3 Die StRK hat zusammenfassend erwogen, Art. 246 Abs. 2 Bst. d StG verleihe dem Regierungsrat die Rechtsetzungskompetenz, Ausführungsbestimmungen im Bereich der Verzugs- und Vergütungszinse zu erlassen. Mit der BEZV habe der Regierungsrat den Vergütungszinssatz (sowie den Verzugs- und Vorauszahlungszinssatz) entsprechend dem bestehenden und zu erwartenden Zinsniveau festgelegt. Für das Steuerjahr 2021 belaufe er sich auf 0.5 %, während der Verzugszins 3 % betrage (angefochtener Entscheid E. 4). Diese Regelung sei nicht willkürlich: Der Vergütungszins stelle keine Entschädigung für fehlerhaftes Verhalten, sondern einen Ausgleich dafür dar, dass der Staat über einen – wie sich nachträglich herausstelle – nicht geschuldeten Geldbetrag habe verfügen können (angefochtener Entscheid E. 6.1 ff., insb. 6.4 und 7). Er sei folglich wirtschaftlich motiviert und verhindere eine Schlechterstellung der Steuerpflichtigen gegenüber der Steuerverwaltung. In der Vergangenheit zugesprochene Vergütungszinse von 5 % würden mit Blick auf die heute marktüblichen Zinsen zu einer erheblichen Bereicherung der Rückerstattungsberechtigten führen. Weiter sei ein den jeweiligen Marktverhältnissen (einzelfallweise) angepasster Vergütungszinssatz kaum mit der Rechtssicherheit vereinbar. Das zweistufige System mit einem (tieferen) Vergütungszins und einem (höheren) Verzugszins sei auch vom Bundesgericht nicht kritisiert worden. Dass sich diese Zinsarten «gegenüberstehen» würden, bedeute nicht zwangsläufig, dass sie auch denselben Satz aufweisen müssten, zumal ein Ausgleich bereits in der beidseitigen Zinspflicht gesehen werden könne. Die Zweckmässigkeit der Zinsen liege zudem in der Verantwortung der diese festsetzenden Behörde, weshalb kein Raum bestehe, diese näher zu prüfen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). Ferner sei nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung ohne Begründung von der gesetzlichen Grundlage nicht abgewichen ist; sie sei keine Justizbehörde. Die (allenfalls implizite) Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei unbegründet (angefochtener Entscheid E. 5.1). 2.4 Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, die Steuerverwaltung (und mit ihr die StRK) habe den Vergütungszins – nach Massgabe von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2025, Nr. 100.2024.193U, Art. 22 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Art. A1-1 BEZV beurteilt – fehlerhaft berechnet. Sie rügen aber, die konkrete Festlegung des Vergütungszinses auf 0.5 % für das Steuerjahr 2021 verletze das Willkürverbot (vgl. Art. 11 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), da dieser Zinssatz nicht dem höheren Verzugszinssatz von 3 % entspreche. Die Diskrepanz zwischen den Zinssätzen habe eine Ungleichbehandlung von Staat und den Steuerpflichtigen zur Folge. Der angestrebte Ausgleich zur Verzugszinspflicht werde durch den Vergütungszins gerade nicht erreicht, wenn die Zinssätze unterschiedlich seien. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb die periodische (in der Regel jährliche) Anpassung der Zinssätze in der BEZV mit der Rechtssicherheit in Einklang stehe, eine einzelfallweise Erhöhung der Vergütung von 0.5 % auf 3 % (bzw. entsprechend der Verzugsverzinsung) der Rechtssicherheit hingegen widersprechen solle. – Mit ihren Argumenten verlangen die Beschwerdeführenden, die Vergütungszinsregelung in Anhang 1 Art. A1-1 BEZV sei im Rahmen einer akzessorischen Kontrolle als verfassungswidrig zu qualifizieren und in ihrem Fall nicht anzuwenden; vielmehr sei ein Vergütungszinssatz entsprechend der Verzugsverzinsung (3 %) angebracht. 3. 3.1 Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fraglichen kantonalen Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden und der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist im Regelfall aufzuheben (vgl. BVR 2024 S. 294 E. 4.1, 2024 S. 317 E. 6.1, 2023 S. 51 E. 4.4 und 8.1, 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 535 E. 2.1; VGE 2018/402 vom 30.9.2020 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_910/2020 vom 28.7.2021]). Justizbehörden sind alle kantonalen Organe, die auf Beschwerde (oder Klage) hin Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Verwaltungsjustiztätigkeit), wogegen verfügende Behörden (wie hier die Steuerverwaltung), offenkundige Fälle gegebenenfalls vorbehalten, keine Pflicht zur Normenkontrolle trifft (vgl. BVR 2024 S. 294 E. 4.1, 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2025, Nr. 100.2024.193U, S. 317 [VGE 2022/22 vom 5.4.2024] nicht publ. E. 4.1, 2023 S. 201 E. 4.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 51). Die Verfassungsmässigkeit der betroffenen Norm ist im Rahmen der akzessorischen Kontrolle nicht auf alle möglichen Konstellationen hin zu prüfen, sondern – unter der grundsätzlich gebotenen Zurückhaltung – nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles (statt aller: BVR 2024 S. 294 E. 4.4 f. [allerdings betreffend eine Norm des StG], 2023 S. 201 E. 4.4 [betreffend eine Regierungsratsverordnung]). 3.2 Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihrer Steuerhoheit selbständig, soweit sie darin nicht durch ausdrückliche Vorschriften der BV oder allgemeine grundrechtliche Vorgaben beschränkt werden. Namentlich haben sie die vom Bund gestützt auf Art. 129 BV erlassenen Bestimmungen zur Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden u.a. in Bezug auf die subjektive Steuerpflicht sowie Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern zu beachten (vgl. BVR 2024 S. 317 [VGE 2022/22 vom 5.4.2024] nicht publ. E. 4.2 f.; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, S. 67 f.). Sache der Kantone bleibt demgegenüber insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge (Art. 129 Abs. 2 Satz 2 BV; Art. 1 Abs. 3 StHG; Madeleine Simonek, in Basler Kommentar, 2015, Art. 129 BV N. 6 und 31; Reich/Beusch, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, Vor Art. 1/2 N. 30, Art. 1 N. 18, Art. 2 N. 15 f. sowie Reich/Cavelti, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 11 N. 2). Das zum Zweck der formellen Steuerharmonisierung erlassene StHG bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung auszugestalten ist (Art. 1 Abs. 1 StHG; vgl. Madeleine Simonek, a.a.O., Art. 129 BV N. 9 ff.; Reich/Beusch, a.a.O., Vor Art. 1/2 StHG N. 29 f.). Es schreibt den Kantonen unter anderem vor, von natürlichen Personen eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer zu erheben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a StHG), regelt diese jedoch nicht in allen Einzelheiten (Art. 7 ff., 13 ff. StHG). Soweit das StHG keine Vorschriften enthält, verbleibt dem kantonalen Gesetzgeber ein erheblicher Gestaltungsspielraum (Art. 1 Abs. 3 StHG; vgl. auch BGE 143 II 382, in StE 2017 B 44.13.4 Nr. 3 E. 2.1; BVR 2015 S. 282 E. 5.1, 2010 S. 462

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2025, Nr. 100.2024.193U, E. 6.2). Die Frage der Rückerstattung von Steuerguthaben bei den Kantonsund Gemeindesteuern ist thematisch im Bereich des Steuerbezugs einzuordnen, der mit Ausnahme von Art. 78 StHG (Arrest) bundesrechtlich nicht harmonisiert und entsprechend allein durch das kantonale Recht geregelt ist (vgl. BGer 2C_815/2021 vom 23.12.2021 E. 4.1, 2C_476/2021 vom 18.11.2021 E. 1.2.3, 2C_894/2019 vom 11.11.2019 E. 2.1; Zweifel/ Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 29 N. 2; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 442 f.). Die Kantone sind somit in der Ausgestaltung des Steuerbezugs grundsätzlich frei, so auch im Bereich des Zinses, handle es sich um den Vergütungs- oder den Verzugszins (BGer 2C_252/2021 vom 16.8.2021 E. 3, 2C_894/2019 vom 11.11.2019 E. 2.1; VGE 2018/227 vom 17.9.2019 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, in StE 2020 B 99.2 Nr. 26]). Ihre Regelung hat aber den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien wie namentlich dem Willkürverbot (vgl. Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV) zu genügen. Willkür in der Rechtssetzung liegt vor, wenn der Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (statt vieler: BGE 147 I 225 E. 4.6; BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, in StR 75/2020 S. 161 E. 2.3.3; BVR 2018 S. 289 E. 4.4). 3.3 Entgegen den Beschwerdeführenden sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ein Vergütungszinssatz von 0.5 % mit Blick auf ihren Fall willkürlich sein soll bzw. ihm die Anwendung zu versagen und stattdessen ein (dem Verzugszins entsprechender) Satz von 3 % anzuwenden wäre: 3.3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Vergütungszins grundsätzlich nur geschuldet, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. BGE 143 II 37 E. 5.3; BGer 2C_411/2008 vom 28.10.2008 E. 3.2, 2C_191/2007 vom 11.10.2007, in ASA 78 S. 663 E. 3.2; zu den Ausnahmen ohne gesetzliche Grundlage vgl. BGE 143 II 37 E. 5.3; BGer 2C_354/2015 vom 23.5.2016 E. 4.3 sowie auch angefochtener Entscheid E. 6.3). Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD, in Kraft seit 1.1.2022; SR 631.014) beispiels-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2025, Nr. 100.2024.193U, weise unterscheidet zwar zwischen verschiedenen Zinsarten (Vergütungszins für Rückerstattungen [Rückerstattungszins], Vergütungszins auf freiwillige Vorauszahlungen sowie Verzugszins), sieht aber für verschiedene Steuern und Abgaben einen einheitlichen Satz vor. Übereinstimmend festgelegt sind namentlich die Prozentsätze für Rückerstattungs- und Verzugszinse (vgl. Art. 4 sowie Anhang Ziff. 1 Zinssatzverordnung EFD i.V.m. Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 10. September 1992 über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer [SR 642.124]; vgl. auch Matteotti/Neukomm/Meyer, Entwicklungen im Steuerrecht, in SJZ 118/2022 S. 607 ff., 610). Auch in der Steuergesetzgebung des Kantons Bern findet sich eine gesetzliche Grundlage, welche bezüglich der Zinsvergütung zwischen Vergütungs-, Verzugs- und Vorauszahlungszins unterscheidet (vgl. Art. 237 StG; Art. 12 i.V.m. Anhang 1 Art. A1-1 BEZV; zu den Zinsarten vgl. auch <www.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Themen/Steuern bezahlen/Zinsarten», sowie E. 3.3.2 hiernach). Anders als auf Bundesebene folgt der Kanton Bern (wie andere Kantone) allerdings einem zweigliedrigen System mit einem (tieferen) Vergütungszins einerseits und einem (höheren) Verzugszins andererseits (zum System vgl. BGer 2C_933/2021 vom 23.9.2022 E. 8.5 und 2C_252/2021 vom 16.8.2021, in StE 2021 B 99.2 Nr. 27 E. 3.1, je mit Hinweisen). Für das Steuerjahr 2021 legte der Regierungsrat gestützt auf seine Rechtsetzungskompetenz den Vergütungszinssatz auf 0.5 % und den Verzugszinssatz auf 3 % fest (Art. 246 Abs. 2 Bst. d StG i.V.m. Art. 12 i.V.m. Anhang 1 Art. A1-1 BEZV; Übersicht hinten E. 3.3.3). Entgegen den Beschwerdeführenden kann nicht gesagt werden, diese Unterscheidung lasse sich auf keinerlei ernsthafte sachliche Gründe stützen: 3.3.2 Zunächst ist zu beachten, dass Vergütungs- und Verzugszinse prinzipiell unterschiedlichen Zwecken dienen: Der Vergütungszins ist nicht eine Entschädigung für fehlerhaftes Verhalten der Verwaltung, sondern ein Ausgleich dafür, dass der Staat über einen – wie sich nachträglich herausstellt – von der steuerpflichtigen Person nicht geschuldeten Geldbetrag verfügen konnte. Er ist wirtschaftlich motiviert und setzt insbesondere keinen Verzug der Verwaltung voraus (BGer 2C_191/2007 vom 11.10.2007, in ASA 78 S. 663 E. 3.2, auch zum Folgenden; VGE 22099 vom 9.3.2005 E. 2.7.2). Demgegenüber bezwecken Verzugszinse unbekümmert um den tatsächli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2025, Nr. 100.2024.193U, chen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen sowie die Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Erhebung der Schuld sowie des Verzugszinses selbst. Für die Erhebung von Verzugszinsen ist nicht massgebend, ob den Steuerpflichtigen ein Verschulden an der Verzögerung trifft (allgemein etwa BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; René Matteotti, Verzugszinsen mit Strafcharakter im Verrechnungssteuerrecht, in ASA 85 S. 97 ff., 116 f.). Vergütungszinse rechtfertigen sich rechtsprechungsgemäss besonders dort, wo auch die steuerpflichtige Person bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Steuerforderung einen Verzugszins (oder Verspätungszins) schuldet. Sie stellen insoweit einen Ausgleich zur Verzugszinspflicht der steuerpflichtigen Person dar (BGer 2C_411/2008 vom 28.10.2008 E. 3.3, 2C_191/2007 vom 11.10.2007, in ASA 78 S. 663 E. 3.3 [beide bezüglich MwSt]; vgl. auch BGE 143 II 37 E. 7.2 f.; BGer 2C_354/2015 vom 23.5.2016 E. 6.3 [beide gegen eine extensivere Bejahung von Vergütungszinsen ausserhalb von Verzugssituationen]). Gemäss den Beschwerdeführenden bedinge genau diese Ausgleichsfunktion identische Zinssätze bei Verzugs- und Vergütungszinsen (vgl. vorne E. 2.4). Dem kann nicht gefolgt werden: 3.3.3 Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der BEZV bis zum Jahr 2017 entsprach im Steuerrecht des Kantons Bern (wie im Bundesrecht; vgl. vorne E. 3.3.1) der Satz für Verzugszinse jenem für Vergütungszinse und es wurden die Zinssätze entsprechend jeweils parallel angepasst. Dies änderte sich erstmals für das Steuerjahr 2018: Der Regierungsrat schlug im Bericht zum sog. «Entlastungspaket [EP] 2018» vor, den Vergütungszins im Steuerbereich von 3 % auf 1.5 % zu senken. Dabei handelte es sich um eine von über 150 Massnahmen zum Ausgleich des kantonalen Finanzhaushaltes – und damit augenfällig auch um einen finanzpolitischen Entscheid (vgl. bereits Einspracheentscheid vom 21.8.2023 mit Verweis auf Schreiben StV vom 10.5.2023, Vorakten StV [act. 4B] pag. 52 bzw. 55). Der Grosse Rat hat sich in der Novembersession 2017 im Rahmen der Budget- bzw. Haushaltsdebatte gar für eine weitergehende Senkung des Vergütungszinses auf 0.5 % ausgesprochen (Vortrag der Finanzdirektion [FIN] vom 13.12.2017 zur Revision der BEZV [Geschäfts-Nr. 2017.RRGR.760] S. 1 Ziff. 1 f. mit weiteren Hinweisen [insb. auch auf die Regelung in anderen Kantonen, die Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2025, Nr. 100.2024.193U, zugs- und Vergütungszinssätze ebenfalls unterschiedlich festlegen], einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Beschlüsse suchen»; vgl. auch Bericht des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 28.6.2017 zum EP 2018 [Geschäfts-Nr. 2016.RRGR.942] Massnahme Nr. 47.5.3 S. 103 f., einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Beschlüsse suchen»). Dabei traf er den Entscheid für unterschiedliche Zinssätze bewusst (vgl. etwa Tagblatt des Grossen Rates 2017 S. 1358 f. [Votum Präsident Finanzkommission], 1362 [Votum Blank]; eine zusätzliche Erhöhung des Verzugszinssatzes von 3 % auf 4 % wurde abgelehnt; vgl. Planungserklärung EP 2018 Nr. 4, in Tagblatt des Grossen Rates 2017 S. 1358 und 1363). Seither blieb es bei in ähnlicher Grössenordnung differenzierenden Sätzen (mit Ausnahme des Jahres 2020; vgl. Anhang 1 Art. A1-1 BEZV): Steuerjahr Verzugszins Vergütungszins Vorauszahlungszins 2024 4 % 1 % 0.75 % 2023 3 % 0.5 % 0.25 % 2022 3 % 0.5 % 0 % 2021 3 % 0.5 % 0 % 2020 0 % 0.5 % 0.5 % 2019 3 % 0.5 % 0 % 2018 3 % 0.5 % 0 % 2017 3 % 3 % 0 % Die Sonderregelung für 2020 (Verzugszins von 0 %) ist Ausdruck von Entlastungsmassnahmen insbesondere für Privatpersonen und selbständig Erwerbstätige infolge der Coronapandemie (vgl. Art. 91 KV i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise [CKV; BSG 101.2] in der bis zum 19.8.2020 geltenden Fassung [BAG 20-80]; Vortrag der FIN zur Änderung der BEZV vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2025, Nr. 100.2024.193U, 18.11.2020 [Geschäfts-Nr. 2020.FINSV.515] S. 2 Ziff. 2.2; zu den entsprechenden Massnahmen auf Bundesebene vgl. <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medienmitteilungen/20.3.2020/Coronavirus: Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen»). Im Jahr 2024 beschloss der Regierungsrat mit Blick auf die diesbezüglichen Entscheide des Bundes zur direkten Bundessteuer zum Zinsumfeld eine erneute Anpassung der Zinssätze. Begründet wurde die Änderung mit dem erhöhten Zinsniveau (Vortrag der FIN vom 15.11.2023 zur Änderung der BEZV [Geschäfts- Nr. 2023.FINSV.1106]; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 BEZV [Hinweis auf das Zinsniveau]; für die direkte Bundessteuer vgl. Erläuterungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] zur Zinssatzverordnung EFD vom 11. September 2023 S. 1 f. Ziff. 1 f., einsehbar unter: <www.estv.admin.ch>, Rubriken «Die ESTV/Medien und News/News/11.9.2023/Neue Vergütungs- und Verzugszinssätze für Bundessteuern ab 2024»). 3.3.4 Auch wenn bisweilen für das Bundesrecht ausgeführt wurde, dass sich die Ergänzung von Verzugs- und Vergütungszins insbesondere in den übereinstimmenden Zinssätzen zeige (vgl. BGer 2C_191/2007 vom 11.10.2007, in ASA 78 S. 663 E. 3.3 S. 665 [zur MwSt]), so kann doch allein aus der Ausgleichsfunktion nicht geschlossen werden, die Zinse im kantonalen Steuerrecht hätten aufgrund des Willkürverbots zwingend gleich hoch zu sein. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit entsprechenden zweistufigen kantonalen Systemen auseinandergesetzt, ohne dies jemals explizit oder implizit zu kritisieren (vgl. BGer 2C_933/2021 vom 23.9.2022 E. 8.5; vgl. auch BGer 2C_252/2021 vom 16.8.2021, in StE 2021 B 99.2 Nr. 27 E. 3.1.1 f. und 3.2, 2C_116/2015 und 2C_117/2015 vom 30.9.2015 E. 5.5.1; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 7.2). Wie erwähnt sind die Kantone bei der Ausgestaltung des Steuerbezugs und insbesondere der Festlegung der Verzinsung frei (vgl. vorne E. 3.2). Die Zinssätze im Kanton Bern werden im Rahmen eines sachlich zu treffenden wirtschafts- bzw. finanzpolitischen (bisweilen überdies sozialpolitischen) Wertungsentscheids jeweils unter Berücksichtigung des aktuellen Zinsumfeldes, des Liquiditätsbedarfs, der Anlagemöglichkeiten, der Refinanzierungsmöglichkeiten und -konditionen für den Kanton und weiterer Faktoren des jeweiligen Jahres festgelegt, unter Mitberücksichtigung der diesbezüglichen Entscheide des Bundes zur direkten Bundessteuer (vgl. nur etwa Vortrag der FIN vom 23.11.2022 zur Ände-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2025, Nr. 100.2024.193U, rung der BEZV [Geschäfts-Nr. 2022.FINSV.1546] S. 1 f. Ziff. 2, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Beschlüsse suchen»; vgl. auch etwa BGer 9C_1/2022 vom 23.2.2022 E. 4.2 mit Hinweisen [betreffend Vergütungszins bei der Rückvergütung zu viel entrichteter Sozialversicherungsbeiträge]). Diese Festlegungskriterien erhellen, weshalb der Vergütungszinssatz ab dem Jahr 2018 wie dargelegt abweichend vom Verzugszinssatz bestimmt worden ist. Hinter dem Entscheid standen vornehmlich wirtschafts- bzw. finanzpolitische Überlegungen, um den Vergütungszins einem geänderten Liquiditätsbedarf bzw. dem aktuellen Finanzmarkt anzupassen (vgl. etwa Tagblatt des Grossen Rates 2017 S. 1359 [Votum Präsident Finanzkommission: Senkung des Vergütungszinssatzes auf 1 % «gestützt auf das aktuelle Tiefzinsniveau»]; vgl. auch BGE 143 II 37 E. 7.3 [zur Berücksichtigung aktueller Entwicklungen auf dem Finanzmarkt]; VGer LU 29.5.2001, in LGVE 2001 II Nr. 30 E. 4d [zur Eindämmung von Missbrauch durch Vermeidung eines über dem Markt liegenden Vergütungszinses]; zum Ganzen auch angefochtener Entscheid E. 7.1). Anders als im Steuerjahr 2020 standen hingegen sozialpolitische Gründe weniger im Zentrum der Entscheidung (vgl. hiervor E. 3.3.3). Nebst diesen Aspekten sind im Übrigen – abgesehen von den unterschiedlichen Zwecken der beiden Zinsarten (vgl. vorne E. 3.3.2) – auch andere sachliche Gründe für eine differenzierte Festlegung denkbar (vgl. z.B. Tagblatt des Grossen Rates 2017 S. 1359 [Votum Wyrsch: Vergütungszinsen als Anreiz zur rechtzeitigen Bezahlung der Steuern]). 3.3.5 Nach dem Gesagten beruht die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Verzugs- und Vergütungszinsen auf sachlichen Gründen und es kann auch nicht von einer im Ergebnis unhaltbaren, da krass rechtsungleichen Behandlung vergleichbarer Sachverhalte die Rede sein, wenn im Steuerjahr 2021 der Vergütungszins «lediglich» 0.5 % betrug, während sich der Verzugszins auf 3 % belief. Jedenfalls ist weder konkret dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vergütungszinsregelung in der BEZV – unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles der Beschwerdeführenden geprüft – zu einem unhaltbaren und damit willkürlichen Ergebnis führen könnte (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 7.2, auf den verwiesen wird). Vielmehr rechtfertigen, abgesehen von der unterschiedlichen Zweckausrichtung der beiden Zinsarten, namentlich wirtschafts- bzw. finanzpolitische und damit sachlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2025, Nr. 100.2024.193U, vertretbare Gründe eine differenzierte Festlegung der Sätze für die Vergütungs- resp. Verzugsverzinsung auch im strittigen Fall. 3.4 Zusammenfassend führt die akzessorische Kontrolle der fraglichen Normen in der BEZV zum Schluss, dass diesen (unter der stets gebotenen Berücksichtigung der weiteren mitberührten Verfassungswerte wie v.a. des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips [Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV bzw. Art. 66 Abs. 2 KV] sowie der kantonalen Regelungskompetenz [Art. 129 BV im Umkehrschluss bzw. vorne E. 3.2]) – auch mit Rücksicht auf die grundsätzlich gebotene Zurückhaltung (vgl. vorne E. 3.1 und 3.3.4) – im vorliegenden Fall die Anwendung nicht zu versagen ist. Soweit die Beschwerdeführenden ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge angeblich ungenügender Entscheidbegründung rügen (Beschwerde I/ Ziff. 2), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal es ihnen ohne weiteres möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. zur Begründungspflicht statt vieler BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., je mit Hinweisen). Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem angerufenen Rechtssicherheitsprinzip nichts zu ihren Gunsten abzuleiten; im Gegenteil spricht dieser Verfassungswert – wie auch das davon mitgetragene Legalitätsprinzip – gerade für eine ausnahmslose Anwendung der Verordnungsbestimmung auf subsumierbare Fälle wie den strittigen. Der angefochtene Entscheid hält insgesamt der Rechtskontrolle stand; die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2025, Nr. 100.2024.193U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende (mit Eingabe der StRK vom 29.8.2024 in Kopie) - Steuerverwaltung des Kantons Bern (mit Eingabe der Beschwerdeführenden vom 27.8.2024 sowie der StRK vom 29.8.2024, je in Kopie) - Steuerrekurskommission des Kantons Bern (mit Eingabe der Beschwerdeführenden vom 27.8.2024 in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2024 193 — Bern Verwaltungsgericht 22.01.2025 100 2024 193 — Swissrulings