100.2024.140U HER/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Rückkehrzentrum (RZB) B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nothilfe; Unterbringung bei Privaten (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. April 2024; 2023.SIDGS.206)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, Prozessgeschichte: A. Der iranische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1978) ist rechtskräftig abund weggewiesener Asylbewerber. Die negative Beurteilung seines Asylgesuchs aus dem Jahr 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. September 2020 und beurteilte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich (BVGer D-6908/2019). Der vom Staatssekretariat für Migration (SEM) gesetzten Frist zum Verlassen der Schweiz leistete A.________ keine Folge. Sein zweites Asylgesuch lehnte das SEM mit unangefochtenem Entscheid vom 18. Februar 2022 erneut ab, wies ihn abermals weg und ordnete den Vollzug durch den Kanton Bern an. A.________ hat die Schweiz bis heute nicht verlassen. Die Einwohnergemeinde (EG) Bern schloss ihn per 1. März 2021 aus der Sozialhilfe aus und wies ihn an, seine (individuelle) Unterkunft bis 30. Juli 2021 zu verlassen. Basierend auf Vereinbarungen mit dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), war A.________ von August 2021 bis Januar 2022, verlängert bis Ende Juli 2022, bei einer Privatperson untergebracht. Seit August 2022 ist A.________ im kantonalen Rückkehrzentrum (RZB) C.________ in B.________ untergebracht. Am 18. November 2022 ersuchte A.________ um Bewilligung der Unterbringung bei derselben Privatperson, bei der er von August 2021 bis Juli 2022 gewohnt hatte. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 lehnte das ABEV dieses Gesuch ab, weil A.________ seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung nicht nachgekommen sei. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 27. Februar 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. April 2024 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut, soweit es infolge Kostenlosigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, des Verfahrens nicht gegenstandslos war, und ordnete den Rechtsvertreter von A.________ als amtlichen Anwalt bei. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 13. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei «die Genehmigung der Unterbringung in einer Privatunterkunft zu erteilen». Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht A.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. A.________ hält mit Replik vom 11. Juli 2024 an seinen Anträgen fest. Die SID hat auf weitere Bemerkungen verzichtet. Mit Verfügung vom 12. September 2024 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und A.________ seinen Rechtsvertreter amtlich beigeordnet. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit am 30. Oktober 2025 öffentlich beraten und entschieden. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt es in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. November 2019 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (Akten MIDI pag. 64 ff.). Die hiergegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos (Urteil D-6908/2019 vom 18.9.2020; Akten MIDI pag. 136 ff.; vorne Bst. A). Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nicht aus. Am 22. Januar 2021 stellte er erneut ein Asylgesuch, welches das SEM mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 18. Februar 2022 abwies; gleichzeitig ordnete es (erneut) die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Vollzug durch den Kanton Bern an (Akten MIDI pag. 276 ff.). Das ABEV lehnte es mit Schreiben vom 19. Februar 2021 formlos ab, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2021 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (Akten MIDI pag. 236 f.). 2.2 Per 1. März 2021 schloss die EG Bern den Beschwerdeführer aus der Sozialhilfe aus und verpflichtete ihn zum Verlassen der bisherigen Unterkunft bis spätestens am 30. Juli 2021 (Akten MIDI pag. 238 ff., 248). Basierend auf einer Vereinbarung mit dem MIDI vom 12. Juli 2021 war der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, schwerdeführer vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2022 bei einer Privatperson in der EG … untergebracht; diese Privatunterbringung wurde gestützt auf eine neue Vereinbarung vom 21./25. Januar 2022 bis zum 31. Juli 2022 verlängert (Akten MIDI pag. 251 ff., 270 ff.). Seit August 2022 ist der Beschwerdeführer im RZB B.________ untergebracht, da ihm mangels Kooperation bei der Papierbeschaffung die Privatunterbringung nicht verlängert wurde (Akten MIDI pag. 299, 320). Am 18. November 2022 ersuchte er mit Zustimmung derjenigen Privatperson, bei der er bereits in der Zeit von August 2021 bis Ende Juli 2022 gewohnt hatte, um Bewilligung der Unterbringung bei ihr (Akten MIDI pag. 320 f.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 lehnte das ABEV das Gesuch ab. Zur Begründung führte es an, der Beschwerdeführer weigere sich, sich bei der Vertretung seines Heimatlandes in der Schweiz um einen Termin für die Ausstellung eines Reisepasses zu bemühen, womit er seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 23a Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 7 Bst. b des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) nicht nachkomme (Verfügung vom 24.1.2023, in Akten MIDI pag. 345 ff.). Die SID hat diese Verfügung mit Beschwerdeentscheid vom 5. April 2024 bestätigt. 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Bewilligung der Unterbringung bei einer Privatperson im Rahmen der Nothilfe zu Recht verweigert worden ist. 3.1 Personen des Asylbereichs mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt wurde, sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Sie haben bei Bedarf lediglich Anspruch auf Nothilfe (Art. 82 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31; Art. 6 Abs. 1 Bst. a EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich [SAFG; BSG 861.1]). Der Anspruch auf Nothilfe umfasst das garantierte Minimum gemäss dem verfassungsmässigen Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] sowie nicht weitergehender
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; zum Ganzen BVR 2019 S. 360 E. 3.1 m.w.H. und Bemerkungen von Reto Feller S. 370 ff., 372 ff.). 3.2 Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe kantonales Recht. Diesen Grundsatz wiederholt – soweit die Nothilfe betreffend – Art. 3 Abs. 3 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312), welcher u.a. anwendbar ist auf Personen mit rechtskräftigem Nichteintretensentscheid oder rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist (Bst. a). Die Verordnungsbestimmung nennt neben der Ausrichtung auch die Festsetzung der Nothilfeleistungen und behält ausdrücklich Art. 82 Abs. 4 und Art. 83a AsylG vor, deren Geltung sich allerdings unmittelbar aus der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ergibt (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Art. 82 Abs. 4 AsylG betrifft die Modalitäten der Nothilfe und sieht vor, dass Nothilfe «nach Möglichkeit», also vorrangig, in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten ist (Sachleistungsprinzip). Art. 83a AsylG mit dem Artikeltitel «Voraussetzungen für die Ausrichtung der Nothilfe» verpflichtet die betroffene Person einerseits zur Mitwirkung beim Wegweisungsvollzug, wenn dieser zulässig, zumutbar und möglich ist, und andererseits bei der Ermittlung der Voraussetzungen der Nothilfe. Nach der bernischen Regelung haben rechtskräftig weggewiesene, aus der Sozialhilfe ausgeschlossene Personen (vgl. E. 3.1 hiervor) Anspruch auf Nothilfe, wenn sie bedürftig sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 EG AIG und AsylG); als nicht bedürftig gilt unter anderem, wer Unterstützung von Dritten erhält oder die angebotenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen will (Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d der Einführungsverordnung vom 20. Mai 2020 zum Ausländerund Integrationsgesetz sowie zum AsylG [EV AIG und AsylG; BSG 122.201]; sog. Grundsatz der Subsidiarität; vgl. Vortrag des Regierungsrats zum SAFG und EG AIG und AsylG, in Tagblattbeilagen zur Sommersession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2016.GEF.790], S. 47, Erläuterung zu Art. 6 Abs. 2 EG AIG und AsylG). Die Nothilfeleistungen beschränken sich grundsätzlich auf das verfassungsrechtliche Minimum (Art. 16 Abs. 1 EG AIG und AsylG; E. 3.1 hiervor). Sie werden in der Regel gemäss der bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, desrechtlichen Vorgabe in Form von Sachleistungen ausgerichtet und beinhalten die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft, die Bereitstellung von Nahrung und Abgabe von Hygieneartikeln, die Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung sowie Kleidungsstücke und andere Sachmittel bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf (Art. 16 Abs. 2 EG AIG und AsylG). Statt Sachleistungen gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. b EG AIG und AsylG (Nahrung und Hygieneartikel) kann das ABEV eine Bargeldauszahlung ausrichten (Art. 9 Abs. 1 EV AIG und AsylG). Diese beträgt seit dem 1. November 2022 für eine Einzelperson 10 Franken pro Tag; die Bargeldauszahlung erfolgt mindestens einmal wöchentlich (Art. 9 Abs. 2 und 3 EV AIG und AsylG). 3.3 Für die Unterbringung und das Bereitstellen geeigneter Unterkünfte ist im Kanton Bern das ABEV in Zusammenarbeit mit der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) sowie den Trägerschaften zuständig (Art. 19 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EV AIG und AsylG). Nothilfeberechtigte Personen aus dem Asylbereich werden grundsätzlich in Kollektivunterkünften (Rückkehrzentren) untergebracht (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EG AIG und AsylG), deren Führung (zurzeit) einer privaten Trägerschaft übertragen ist (vgl. Art. 10 EG AIG und AsylG und dazu VGE 2023/34 vom 30.10.2025 E. 3 f. [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig]). Per 1. November 2022 ist eine Änderung des EG AIG und AsylG in Kraft getreten, mit welcher der Kanton Bern die schon zuvor praktizierte (freiwillige) Privatunterbringung im Unterabschnitt 3.4a «Freiwillige Unterbringung bei Privaten» bzw. «Hébergement volontaire chez des particuliers» gesetzlich regelt (Art. 23a-23e EG AIG und AsylG; BAG 22-070; Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des EG AIG und AsylG, in Tagblattbeilagen zur Wintersession 2021 des Grossen Rates [Geschäfts- Nr. 2020.SIDGS.751], S. 4 f. [nachfolgend: Vortrag Änderung EG AIG und AsylG]). Privat untergebracht werden können gemäss Art. 23a Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG AIG und AsylG nothilfeberechtigte Personen im Asylbereich, bei denen der Wegweisungsvollzug nicht absehbar ist (Bst. a), die ihr Asylgesuch vor dem 1. März 2019 eingereicht oder vor mehr als zwei Jahren einen rechtskräftigen negativen Asylentscheid samt Wegweisung im erweiterten Asylverfahren gemäss Art. 26d AsylG erhalten haben (Bst. b), und die ihre Pflichten gemäss Art. 7 EG AIG und AsylG beachten (Bst. c). Private
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, können solche Personen mit Einverständnis der zuständigen Stelle der SID freiwillig und ohne Entschädigung im gleichen Haushalt oder an gleicher Wohnadresse unterbringen, wenn sie über ausreichend Wohnraum verfügen, einen guten strafrechtlichen und finanziellen Leumund geniessen, die Möglichkeit einer Kontaktnahme mit der untergebrachten Person durch die zuständige Stelle der SID jederzeit gewährleistet ist und der Wegweisungsvollzug dadurch nicht erschwert wird (Art. 23a Abs. 3 Bst. a-d EG AIG und AsylG). Auf eine Unterbringung bei Privaten besteht kein Anspruch (Art. 23b EG AIG und AsylG). Die Privatunterbringung basiert auf einer Vereinbarung zwischen dem ABEV einerseits und der privat untergebrachten sowie der Unterkunft bietenden Privatperson andererseits, welche namentlich deren Rechte und Pflichten regelt (vgl. Vortrag Änderung EG AIG und AsylG, S. 5). Privat untergebrachte Personen erhalten für Nahrungsmittel und Hygieneartikel eine Bargeldauszahlung anstelle von Sachleistungen, welche jener entspricht, die in Rückkehrzentren ausgerichtet wird, und werden durch den Kanton krankenversichert (Art. 23d Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b und c EG AIG und AsylG und Art. 9 Abs. 1 und 2 EV AIG und AsylG). Sie haben die ihnen durch Gesetz und Verordnung auferlegten Pflichten zu beachten (Art. 23d Abs. 1 Bst. c EG AIG und AsylG). Erfüllen die privat untergebrachten Personen oder die Unterkunft bietenden Privaten die Voraussetzungen für eine private Unterbringung oder ihre Pflichten ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr, kann die zuständige Stelle der SID die Vereinbarung fristlos auflösen (Art. 23e EG AIG und AsylG). Zu den Pflichten der privat Untergebrachten gehören gemäss Art. 7 EG AIG und AsylG – wie für Personen, die in Rückkehrzentren untergebracht sind – u.a. das Befolgen von Weisungen (Bst. a) sowie das Mitwirken bei sämtlichen amtlichen Handlungen der Behörden, insbesondere bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten (Bst. b). 3.4 Im Rahmen der Beurteilung der finanziellen, personellen und organisatorischen Auswirkungen der neuen Regelung (August 2021) hielt der Regierungsrat fest, dass sich eine zuverlässige Prognose kaum machen lasse. In einem (möglichen) Szenario ging er von 230 Personen aus, die bei Privaten untergebracht würden (130 bestehende Vereinbarungen zuzüglich 100 neuer Vereinbarungen; vgl. Vortrag Änderung EG AIG und AsylG, S. 8 f.). Im Juni 2022 waren im Kanton Bern 145 Personen privat untergebracht, im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, November 2022 138, per Ende 2023 108 (vgl. Jahresbericht ABEV 2023, S. 10, einsehbar unter: <www.migration.sid.be.ch>, Rubriken «Über uns/Wir stellen uns vor»; Bericht vom 11.7.2023 «Plötzlich Rückkehrzentrum statt Gastfamilie», einsehbar unter: <www.hauptstadt.be.ch>); per Ende 2024 beliefen sich die Privatunterbringungen auf 87. Die Zahl der Unterbringungen bei Privaten stieg folglich zunächst zwar leicht an, war bis Ende 2024 dann aber rückläufig und lag in jenem Zeitpunkt deutlich unter der Annahme des Rechnungsbeispiels (230). Von insgesamt 583 Personen in der Nothilfe waren per 31. Dezember 2024 15 % privat untergebracht. 4. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten die Unterbringung bei einer Privatperson verweigert werden darf. 4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht unbestrittenermassen nicht nachkomme, weshalb das ABEV die Voraussetzung von Art. 23a Abs. 1 Bst. c EG AIG und AsylG für die Bewilligung der Privatunterbringung zu Recht als nicht erfüllt betrachtet habe. Da es sich um eine Mindestvoraussetzung handle, bleibe für eine ermessensweise Bewilligung kein Raum (angefochtener Entscheid E. 3.3). Die in Art. 23a Abs. 1 Bst. c EG AIG und AsylG statuierte Voraussetzung der Einhaltung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 7 Bst. b EG AIG und AsylG verletze weder das Recht auf Hilfe in Notlagen noch die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers auf Bewegungsfreiheit und soziale Kontakte. Es werde nicht der Anspruch auf Hilfe in Notlagen von der Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten abhängig gemacht, sondern das von Art. 12 BV nicht umfasste «Privileg» der Unterbringung bei einer Privatperson. Mit der Unterbringung im RZB B.________ sei dem verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfe in Notlagen Genüge getan und das Recht auf Bewegungsfreiheit und soziale Kontakte nicht verletzt (angefochtener Entscheid E. 4.2 f.). Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) sei unbegründet (angefochtener Entscheid E. 4.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten bislang nicht nachgekommen ist. Er macht jedoch geltend, dass die gesetzlich statuierte Voraussetzung der Einhaltung der Mitwirkungspflicht (Art. 23a Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 7 Bst. b EG AIG und AsylG) für die Zulassung der Unterbringung von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Privatperson bundesverfassungswidrig sei. Insbesondere sei sie nicht vereinbar mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen. Er verweist auf die Rechtsprechung, nach der es nicht zulässig ist, den Anspruch auf Nothilfe an die Bedingung der Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten im Hinblick auf die Ausreise abhängig zu machen. Die Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten stehe weder im Zusammenhang mit den Rahmenbedingungen der Leistungserbringung, noch diene sie der Beseitigung der Notlage (Beschwerde Rz. 16). Die Privatunterbringung sei nicht als «privilegierte Form» der Nothilfegewährung zu verstehen, sondern als eine «Zuwendung zwischen Privaten, die [seinem] Leistungsanspruch […] gegenüber dem Staat [vorgehe]» (Subsidiaritätsprinzip; Beschwerde Rz. 18; vgl. auch Replik S. 2 f.). Die verweigerte Unterbringung bei einer Privatperson verletze auch sein Recht auf Bewegungsfreiheit und soziale Kontakte (Beschwerde Rz. 21-23). Darüber hinaus litten die Bestimmungen von Art. 23a ff. EG AIG und AsylG an «innere[r] Widersprüchlichkeit». Werde verlangt, dass Betroffene ihrer Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nachgekommen sind, bleibe für die freiwillige Unterbringung bei Privaten kein Anwendungsbereich (Replik S. 4 f.). 4.3 Sachverhaltlich steht fest, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Februar 2022 auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und ihn (erneut) aus der Schweiz wegwies; den Wegweisungsvollzug beurteilte es wie im ersten Asylverfahren als möglich, zulässig und zumutbar (vorne Bst. A; E. 2.1). Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. In der Folge ist er seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten (Art. 7 Bst. b EG AIG und AsylG) anerkanntermassen nicht nachgekommen (E. 4.2 hiervor). Gemäss den Akten hat er an Ausreisegesprächen und in schriftlichen Eingaben wiederholt bestätigt, dass er dieser Pflicht auch in Zukunft nicht nachkommen werde, da er nicht bereit sei, in den Iran zurückzukehren. Entgegen der wiederholten asylrechtlichen Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, urteilung hält er sich subjektiv in seinem Heimatland aufgrund seiner Konversion zum Christentum sowie kritischer Äusserungen gegenüber dem Regime für gefährdet. Er begebe sich zwar jeden Samstag zur iranischen Botschaft in Bern um zu demonstrieren; die Botschaft betrete er jedoch nicht (vgl. Akten MIDI pag. 166, 179, 187 f., 298. 335 f.). Seit August 2022 ist der Beschwerdeführer im RZB C.________ in B.________ untergebracht, wo er sämtliche Nothilfeleistungen erhält (vorne Bst. A; E. 2.2). 5. Zu prüfen ist zunächst, ob die für die Bewilligung der Privatunterbringung vorausgesetzte Mitwirkung bei der Papierbeschaffung das Recht auf Hilfe in Notlagen oder Freiheitsrechte verletzt. 5.1 Die Rahmenbedingungen der Unterbringung von rechtskräftig weggewiesenen Personen des Asylbereichs stellen sich wie folgt dar: 5.1.1 Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV; vgl. vorne E. 3.1) garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2, 138 V 310 E. 2.1, 131 I 166 E. 3.1 f.). Die erforderlichen Mittel werden in der Regel in Form von Sachleistungen bereitgestellt (vorne E. 3.2). Da sich die Ausrichtung der Nothilfe im Wesentlichen nach kantonalem Recht richtet (Art. 82 Abs. 1 AsylG; vorne E. 3.2), liegt es in der Kompetenz der Kantone, nebst dem Ort, an dem die Nothilfe ausgerichtet wird, Art und Form der Unterbringung zu bestimmen und die betroffenen Personen einer Unterkunft zuzuweisen (vgl. auch Art. 28 AsylG). Die Sachleistung «Unterkunft» wird in der Regel durch die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft abgedeckt (für den Kanton Bern: Art. 16 Abs. 2 Bst. a EG AIG und AsylG). Mit dieser Unterbringungsform soll der dem Kanton bundesrechtlich aufgetragene Vollzug rechtskräftiger Wegweisungen (Art. 46 Abs. 1 AsylG) unterstützt werden (vgl. Vortrag Änderung EG AIG und AsylG, S. 3); sichergestellt ist so namentlich, dass die rechtskräftig weggewiesenen Personen für die kantonalen Behörden einfach erreichbar sind. Gleichzeitig soll damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, der Anreiz zum Verbleib in der Schweiz vermindert werden (vgl. BVR 2019 S. 360 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.1.2 Das Gesagte schliesst freilich nicht aus, dass die Kantone andere Unterbringungsformen vorsehen und die Sachleistung Unterkunft abdecken, etwa indem sie die Unterbringung bei Privatpersonen bewilligen. Eine bewilligungsfreie Privatunterbringung ist hingegen durch die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen nicht gedeckt und stünde zudem unter der Strafdrohung von Art. 116 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20]; vgl. BGE 130 IV 77 E. 2.3 [Pra 94/2005 Nr. 33]; Vetterli/D’Addario, in Handkommentar AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 116 N. 15). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vorne E. 4.2) handelt es sich daher beim Angebot einer Privatperson zur privaten Unterbringung nicht um eine Leistung Dritter, die der staatlichen Leistung vorgeht. Vielmehr stellt die Unterbringung bei Privaten nach bernischem Modell eine Modalität der staatlichen Unterbringung dar. Der Kanton kann diese Unterbringungsform abweichend vom Grundsatz – Zuweisung in ein Rückkehrzentrum – bewilligen (Ermessen; Art. 23b EG AIG und AsylG), falls geeignete Privathaushalte unter Gewährleistung der gesetzlichen Bedingungen (Art. 23a Abs. 3 und 4 EG AIG und AsylG) freiwillig und entschädigungslos dazu Hand bieten. Verwaltungsorganisationsrechtlich kann darin sog. Verwaltungshilfe gesehen werden, indem die Privaten einen Teilbeitrag an die Erfüllung einer staatlichen, d.h. weiterhin fremden Aufgabe leisten (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 112, 267; Pierre Tschannen, Hoheitliches Handeln von Privaten, in Boillet/Favre/Martenet [Hrsg.], Le droit public en mouvement – Mélanges en l’honneur du Professeur Etienne Poltier, 2020, S. 781 ff., 790 f.). Zuständig und verantwortlich für die Nothilfe bleibt der Kanton, was sich auch darin zeigt, dass er die Vereinbarung bei Entfallen der Voraussetzungen oder mangelnder Pflichterfüllung fristlos auflösen kann (vorne E. 3.3). Subsidiarität im Sinn der Nachrangigkeit der staatlichen Leistung gegenüber (autonomer) Hilfe von Dritten im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Bst. b EG AIG und AsylG liegt nicht vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, 5.2 Soweit der kantonale Gesetzgeber für die Bewilligung der Unterbringung bei Privaten die Mitwirkung der betroffenen Person bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten voraussetzt (Art. 23a Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 7 Bst. b EG AIG und AsylG; vorne E. 3.3), wird das Recht auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV aus den folgenden Gründen nicht verletzt: Zwar ist es unzulässig, die Gewährung der Nothilfe von der Kooperation der betroffenen ausländischen Person bei der Papierbeschaffung im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug abhängig zu machen (vgl. BGE 131 I 166 E. 4.4, 135 I 119 E. 5.4 [Pra 98/2009 Nr. 107]; BVR 2005 S. 400 E. 6; VGE 2023/34 vom 30.10.2025 E. 4.2 m.w.H. [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig]). Die streitbetroffene Regelung bezieht sich jedoch nur auf die Form der Unterbringung, nicht hingegen auf die Gewährung der Nothilfe als solche. Sind die Voraussetzungen für die Unterbringung bei Privaten nicht erfüllt, wird den betroffenen Personen der Anspruch auf Nothilfe nicht abgesprochen, sondern im zugewiesenen Rückkehrzentrum (weiterhin) ausgerichtet. Dies ist auch beim Beschwerdeführer der Fall; die ihm zustehende Nothilfe erhält er vollumfänglich im RZB B.________ (vgl. vorne E. 4.3). Er ist nicht vor das Dilemma gestellt, entweder gegen seinen Willen bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (Vorsprache bei der Iranischen Botschaft) oder sein Dasein ohne die für ein menschenwürdiges Leben unentbehrlichen Mittel zu fristen; die (andauernde) ausländerrechtliche Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens wird nicht durch Leistungsverweigerung sanktioniert (anders die in BVR 2005 S. 400 beurteilte Norm). Es ist ihm zwar zuzustimmen, dass damit (im Vergleich mit der Privatunterbringung) eine gewisse Beschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und der Pflege sozialer Kontakte (Art. 13 Abs. 1 BV) einhergehen dürfte. Rechtskräftig weggewiesene Personen des Asylbereichs, die nicht ausreisen, sondern hier Nothilfe in Anspruch nehmen wollen, befinden sich indes in einem besonderen Rechtsverhältnis (auch: Sonderstatusverhältnis). Sie haben zwar das Recht, Hilfe zu erhalten, sind aber im Gegenzug verpflichtet, bestimmte Zwänge, die ihre Freiheit beschränken, zu ertragen, sofern diese in zumutbaren Grenzen bleiben und keine schwere Beeinträchtigung ihrer Grundrechte darstellen (vgl. BGE 139 I 272 E. 3.4 [Pra 103/2014 Nr. 54], 135 I 119 E. 8.2 [Pra 98/2009 Nr. 107], 133 I 49 E. 3.2 [Pra 96/2007 Nr. 112]). Die Verweigerung der Unterbringung bei Privaten und die Ausrichtung der Nothilfe in dem ihm zuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, wiesenen Rückkehrzentrum ist durch eine formellgesetzliche Grundlage gedeckt (vgl. vorne E. 3.2 f. und 5.1) und stellt für sich genommen keinen unzulässigen Eingriff in die vorgenannten Grundrechte dar (vgl. VGE 2023/34 vom 30.10.2025 E. 6.5 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig]). Dass beim Beschwerdeführer besondere Bedürfnisse vorliegen, die eine andere Unterbringungsform erforderlich machen würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 EG AIG und AsylG), ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. 6. Zu prüfen ist weiter, ob gestützt auf Art. 23a Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 7 Bst. b EG AIG und AslyG für die Bewilligung der Privatunterbringung die Mitwirkung der Betroffenen bei der Papierbeschaffung vorausgesetzt werden darf. 6.1 Der Sinngehalt der Norm ist durch Auslegung zu klären. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut (grammatikalisches Auslegungselement), doch kann dieser allein nicht massgebend sein. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement), aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungselement) oder aus Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement) ergeben (vgl. statt vieler BGE 143 II 661 E. 6.2; BVR 2025 S. 436 E. 5.1, 2023 S. 51 E. 5.2-5.7, 2010 S. 193 E. 3.1, auch zum Folgenden). Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang einräumt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt. 6.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. c EG AIG und AsylG können nothilfeberechtigte Personen privat untergebracht werden, wenn sie ihre Pflichten gemäss Artikel 7 beachten. Art. 7 EG AIG und AsylG («Pflichten») lautet wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 haben a Weisungen zu befolgen, b bei sämtlichen amtlichen Handlungen der Behörden mitzuwirken, insbesondere bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten, c der zuständigen Stelle die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, d die Hausordnung am Ort ihrer Unterbringung zu beachten, e alles zu unterlassen, was das geordnete Zusammenleben am Ort ihrer Unterbringung stört oder gefährdet, f die ihnen zugewiesenen Gemeinschafts- und Reinigungsarbeiten zu erledigen. Nach dem pauschalen Verweis von Art. 23a Abs. 1 Bst. c auf Art. 7 des Gesetzes und dessen Wortlaut in Bst. b setzt die Unterbringung bei Privaten voraus, dass die unterzubringende Person bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten mitwirkt. Der Wortlaut scheint insoweit klar. Üblicher Wortsinn und Sprachgebrauch lassen ohne weiteres darauf schliessen, dass sich der interessierende Verweis auch auf Art. 7 Bst. b des Gesetzes bezieht und es sich demnach bei der Mitwirkung bei der Papierbeschaffung um eine zwingende Voraussetzung für die Privatunterbringung handelt. Spielraum hinsichtlich der Entscheidung im Einzelfall durch offene Umschreibung des Tatbestands, Vorbehalt von Ausnahmen in bestimmten Fällen oder Einräumung von Entscheidungsermessen vermittelt der Text nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem französischen Gesetzestext. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Frage. Er macht jedoch geltend, Art. 23a ff. EG AIG und AsylG seien in sich widersprüchlich, sofern für die Unterbringung bei Privaten die Erfüllung der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung vorausgesetzt werde (vorne E. 4.2). 6.3 Das historisch orientierte Auslegungselement ergibt Folgendes (vgl. zu den massgebenden Gesichtspunkten BVR 2012 S. 401 E. 3.6.1, 2010 S. 193 E. 3.3): 6.3.1 Die Regelung von Art. 23a ff. EG AIG und AsylG geht auf die im März 2020 eingereichte Motion 073/2020 von Grossrat Schilt «Nothilfe auch für privat untergebrachte abgewiesene Asylsuchende ausrichten und Kosten sparen» zurück (Geschäfts-Nr. 2020.RRGR.95 [RRB-Nr. 778/2020 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, 1.7.2020]; nachfolgend: Motion 073/2020). Zuvor galten rechtskräftig weggewiesene Personen des Asylbereichs, die privat untergebracht waren, als nicht bedürftig, weshalb sie keine Bargeldauszahlung nach Art. 16 Abs. 2 Bst. b EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 EV AIG und AsylG erhielten. Mit der Motion 073/2020, welche der Grosse Rat am 9. September 2020 als Motion mit Weisungscharakter angenommen hatte, wurde der Regierungsrat beauftragt, diese Bargeldbeträge auch denjenigen rechtskräftig weggewiesenen Personen auszurichten, die privat untergebracht sind. Die Motionärinnen und Motionäre hielten dafür, dass die Unterbringung bei Privaten eine geeignete Ergänzung zu kantonalen Einrichtungen und gesellschaftspolitisch sinnvoll sei. Sie helfe, die psychische Befindlichkeit der angeschlagenen Betroffenen stabil zu halten und schone das Sozial- und Gesundheitswesen. Zudem trage sie dazu bei, Kosten im Asylwesen zu senken, da weniger Plätze in Rückkehrzentren benötigt würden (vgl. RRB 778/2020 vom 1.7.2020). Die anschliessende Debatte der Motion im Grossen Rat zeigt, dass die Befürworterinnen und Befürworter der angestrebten Regelung insbesondere die Lebenssituation von sog. «Langzeit-Nothilfebeziehenden» verbessern wollten; den Betroffenen sei nicht zumutbar, über längere Zeit ohne Perspektiven in einem Rückkehrzentrum zu leben. Demgegenüber sah die Gegnerschaft darin eine Untergrabung des Asylsystems, die Förderung der Integration von Personen, die ausreisepflichtig sind, sowie eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der im Asylverfahren rechtskräftig Weggewiesenen. Nach Meinung des Regierungsrats sollten rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende, die ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, indem sie ihre Identität oder Nationalität nicht offenlegen oder sonst wie nicht kooperieren, nicht vom Staat durch die Finanzierung von Wohnungen oder die Auszahlung von Bargeld privilegiert und belohnt werden. In diesem Sinn äusserten sich auch einzelne Ratsmitglieder (deutlich etwa Votum Knutti; vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2020, Herbstsession, S. 386 ff.). Die Motion wurde nach einlässlicher Debatte schliesslich angenommen. 6.3.2 Die Motion stand in einem Spannungsverhältnis und gewissem Widerspruch zum geltenden Recht bzw. der dahinterstehenden Strategie «Neustrukturierung Asyl Kanton Bern (NA-BE)»; Kernpunkt dieser Strategie ist der rasche und konsequente Vollzug der Wegweisung jener Personen, die erfolglos ein Asylgesuch gestellt haben und zur Ausreise verpflichtet sind,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, während Personen mit Bleiberecht als Flüchtlinge oder vorläufig Aufgenommene besser integriert werden sollen. Der Regierungsrat erachtete es daher als notwendig, die Motion im formellen Gesetz umzusetzen (vgl. Vortrag Änderung EG AIG und AsylG, S. 2, 4). Die hier interessierende Bestimmung von Art. 23a Abs. 1 EG AIG und AsylG (Voraussetzungen seitens der unterzubringenden Person) wurde im Grossen Rat sowohl in der ersten als auch in der zweiten Lesung stillschweigend angenommen (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2021, Wintersession, S. 456 f.; Tagblatt des Grosses Rates 2022, Frühlingssession, S. 241). Im Vortrag zur Gesetzesänderung hielt der Regierungsrat zu den Voraussetzungen von Artikel 23a Absatz 1 fest, dass Personen, die in eine private Unterbringung wechseln möchten, u.a. die ihnen in Artikel 7 auferlegten Pflichten einhalten müssen, da mutmasslich nicht hinreichend Gewähr für eine ordnungsgemässe Kooperation und Mitwirkung bei einer Privatunterbringung biete, wer in der Vergangenheit Pflichtverletzungen begangen habe (vgl. Vortrag Änderung EG AIG und AsylG, S. 5). 6.3.3 Die Gesetzesänderung ist relativ neu, weshalb den Gesetzesmaterialien eine wichtige Stellung zukommt (vgl. BVR 2010 S. 193 E. 3.3 mit Hinweisen). Aus den Materialien ergibt sich, dass mit der gesetzlichen Regelung der Unterbringung bei Privaten und der damit verbundenen Bargeldauszahlung insbesondere die Lebenssituation der sog. «Langzeit-Nothilfebezügerinnen und -bezüger» verbessert werden sollte. Dies obschon der Regierungsrat in der Motionsantwort und der Sicherheitsdirektor in der Motionsdebatte darauf hingewiesen hatten, dass der langjährige Verbleib in der Nothilfe häufig auf die mangelnde Mitwirkung bei der Papierbeschaffung zurückzuführen ist und die Privatunterbringung zu einem Fehlanreiz führen kann (Verbleib im Land statt selbständiger und pflichtgemässer Ausreise in Fällen, in denen keine Zwangsrückführungen möglich sind). Dass Personen, die bei der Papierbeschaffung nur mangelhaft mitwirken, von der Privatunterbringung generell ausgeschlossen werden sollten, ergibt sich aus den Materialien nicht. Im Gegenteil: Die Möglichkeit der Privatunterbringung wurde in der Motionsdebatte vielmehr explizit auch mit Bezug auf Personen diskutiert, deren Rückkehr ins Heimatland durch die Asylbehörden als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt worden ist, die sich subjektiv aber (beispielsweise aufgrund ihrer Konversion zum Christentum) als gefährdet erachten und dahttps://ebvr.weblaw.ch/ebvrissues/2010/5/zusicherung-des-burg_e992517d47.html__ONCE&login=false
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, her kaum gewillt sein dürften, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Dessen ungeachtet wurde die Möglichkeit der Privatunterbringung gerade auch für diese Fälle befürwortet (vgl. Voten Streit-Stettler, Stähli und Wenger [Motionsdebatte 8.9.2020]). In der Debatte wurde sodann auch angeführt, die Unterbringung bei Privaten trage dazu bei, die Bildung von Parallelgesellschaften zu mindern und verhindere, dass sich Nothilfebeziehende in die Illegalität begeben oder psychisch krank würden (vgl. Voten Schilt, Streit- Stettler und Stähli [Motionsdebatte 8.9.2020]). Weiter wurde zu Gunsten der Unterbringung bei Privaten die Kostenersparnis für den Staat hervorgehoben (vgl. Voten Schilt, Stähli und Sancar [Motionsdebatte 8.9.2020]). Insgesamt hat die Ratsmehrheit die Vorteile der privaten Unterbringung offenbar stärker gewichtet als die damit verbundenen Fehlanreize und nahm bewusst in Kauf, dass von dieser Unterbringungsform auch jene ausreisepflichtigen Personen in der Nothilfe profitieren können, die bei der Offenlegung ihrer Identität oder der Beschaffung von Identitätsdokumenten nicht oder nur ungenügend mitwirken. In der Debatte des Grossen Rates zur Umsetzung der Motion im EG AIG und AsylG war der Antrag auf Nichteintreten auf die Vorlage gestellt. In diesem Rahmen wurden nochmals die widerstreitenden Positionen zur gesetzlichen Regelung der Privatunterbringung dargelegt (vgl. insb. Voten Hegg [Antragsteller], Gschwend-Pieren, Steiner, Mühlheim, Baumann-Berger, Sancar, Seiler, Sicherheitsdirektor); der Nichteintretensantrag wurde letztlich abgelehnt (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2021, Wintersession, S. 449-455 [1. Lesung]). Gemäss dem Vortrag zur Gesetzesänderung stand das Bestreben im Vordergrund, dass der Vollzug der Wegweisung (weiterhin) sichergestellt bleibt und durch die private Unterbringung nicht erschwert wird; demgemäss wurde hervorgehoben, dass der Aufenthaltsort bekannt und die Möglichkeit einer Kontaktnahme mit der nothilfebeziehenden Person durch die zuständige Stelle der SID jederzeit gewährleistet sein müsse (vgl. Vortrag Änderung EG AIG und AsylG, S. 4-6). 6.3.4 Nach dem Gesagten geht aus den Materialien hervor, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, die Unterbringung bei Privaten von der Mitwirkung bei der Papierbeschaffung abhängig zu machen. Das historisch orientierte Auslegungselement legt vielmehr nahe, dass der pauschale Verweis von Art. 23a Abs. 1 Bst. c auf Art. 7 EG AIG und AsylG die Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht umfasst.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, 6.4 Das systematische Auslegungselement fragt danach, wie eine Norm in ihrem Gesamtkontext zu verstehen ist. 6.4.1 Die Unterbringung bei Privaten stellt im Rahmen der Nothilfe eine Modalität der staatlichen Unterbringung dar (vgl. vorne E. 5.1.2). Im Vergleich zur Unterbringung in Rückkehrzentren dürfte die Unterbringung bei Privaten regelmässig mit mehr Privatsphäre, Freiheiten und einem grösseren sozialen Austausch mit hier ansässigen Personen einhergehen. Diese Unterbringungsform ist mithin vergleichsweise integrationsfördernd und steht daher effektiv in einem Spannungsverhältnis zu den bundesrechtlichen Asylvorgaben und der Strategie «Neustrukturierung Asyl Kanton Bern (NA-BE)» (vgl. vorne E. 6.3.2). Auch im Fall der Privatunterbringung müssen eine gewisse Kontrolle sowie der Vollzug der Wegweisung sichergestellt bleiben (vgl. vorne E. 6.3.3). Gleichzeitig hat der Kanton den (kostendeckenden) Betrieb von Rückkehrzentren weiterhin zu gewährleisten, weshalb er bezüglich der Unterbringung bei Privaten über eine gewisse Steuerungsmöglichkeit verfügen muss (vgl. Vortrag Änderung EG AIG und AsylG, S. 6). Zudem sind die Gleichbehandlung und der Schutz der privat untergebrachten Personen vor Ausbeutung sicherzustellen. Diesen unterschiedlichen Gesichtspunkten hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Motion 073/2020 Rechnung getragen: Er hat den Kreis der Personen, die von der Regelung potenziell Gebrauch machen können, auf Personen beschränkt, die sich schon länger in den Asylstrukturen aufhalten und deren Wegweisungsvollzug nicht absehbar ist, machte die Bewilligung von bestimmten Voraussetzungen abhängig und hielt fest, dass kein Anspruch auf eine Unterbringung bei Privaten besteht (vgl. vorne E. 3.3). 6.4.2 Art. 23a Abs. 1 EG AIG und AsylG regelt die Voraussetzungen (unter dem Abschnittstitel 3.4a «Freiwillige Unterbringung bei Privaten»), welche bei Nothilfebeziehenden erfüllt sein müssen, wenn sie bei Privaten untergebracht werden möchten. Dazu gehört auch die Beachtung gewisser Pflichten, wobei diese in Art. 23a Abs. 1 nicht eigens angeführt sind. Die Bestimmung verweist vielmehr pauschal auf die Pflichten gemäss Art. 7 EG AIG und AsylG (3. Kapitel «Nothilfe für Personen im Asylbereich», Abschnittstitel 3.1 «Grundsätze»). Dabei handelt es sich um Pflichten, welche allen Nothil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, febeziehenden, unabhängig von der Unterbringungsform, obliegen. Der allgemein gehaltene Verweis in Art. 23a Abs. 1 Bst. c auf die Pflichten gemäss Art. 7 spricht dafür, dass für die Unterbringung bei Privaten auch die Mitwirkung bei der Papierbeschaffung (Bst. b) vorausgesetzt wird. Allerdings begründet bereits das Bundesrecht die Pflicht, nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheids bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere und beim Wegweisungsvollzug mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG [bis zum 31.3.2025: Art. 8 Abs. 4] und Art. 83a AsylG [erster Teilsatz]; Constantin Hruschka, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 8 AsylG N. 11 f., Art. 83a AsylG N. 1 und 3); diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Nothilfe mittels Unterbringung in einer Kollektivunterkunft oder bei Privaten gewährt wird. Insofern hat die Beachtung der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung keinen sachlichen Zusammenhang mit der Unterbringung bei Privaten. Während sich aus den weiteren in Art. 7 EG AIG und AsylG angeführten (allgemeinen) Pflichten klar Rückschlüsse ziehen lassen zur Frage, ob die gesuchstellende Person hinreichend Gewähr bietet für eine ordnungsgemässe Kooperation und Mitwirkung bei der Privatunterbringung (so deutlich bei der Pflicht zum Befolgen von Weisungen [Bst. a], zur Auskunftserteilung [Bst. c], zur Beachtung der Hausordnung [Bst. d] und zur Unterlassung von allem, was das geordnete Zusammenleben am Ort der Unterbringung stört oder gefährdet [Bst. e]), ist dies bei der Mitwirkungspflicht zwecks Unterstützung des Wegweisungsvollzugs (Bst. b) nicht ohne weiteres der Fall. Der Regierungsrat scheint im Vortrag zur Gesetzesänderung eher von jenen Pflichten zu sprechen, welche für eine ordnungsgemässe Kooperation und Mitwirkung bei einer Privatunterbringung sachlich unmittelbar von Belang sind (vgl. vorne E. 6.3.2 am Schluss). 6.4.3 In systematischer Hinsicht erscheint insgesamt nicht eindeutig, ob der pauschale Verweis von Art. 23a Abs. 1 Bst. c auf Art. 7 EG AIG und AsylG reflektiert erfolgt ist, oder ob nur diejenigen Pflichten von Art. 7 EG AIG und AsylG erfasst sind, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Privatunterbringung haben. 6.5 Der Regelungszweck der Normierung der Unterbringung bei Privaten lässt sich hier deutlich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 23a ff.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, EG AIG und AsylG ableiten (vgl. dazu BVR 2010 S. 193 E. 3.4): Ziel der Motion war die Schaffung einer alternativen Unterbringungsform, welche insbesondere Härten (etwa psychische Erkrankungen) und unerwünschten sonstigen Folgen (etwa Abtauchen in die Illegalität, Gefahr von Parallelgesellschaften) begegnen soll, die aus mehrjähriger Unterbringung in Rückkehrzentren resultieren können. Daneben versprach sich die Mehrheit des Grossen Rates eine Kostenersparnis für den Staat (vgl. vorne E. 6.3, insb. E. 6.3.1 und 6.3.3). Unbestritten blieb im Grossen Rat das Anliegen des Regierungsrats, dass trotz im Vergleich zur Unterbringung in Rückkehrzentren eingeschränkterer behördlicher Kontrollmöglichkeit der Vollzug der Wegweisung sichergestellt bleibt und durch die private Unterbringung nicht erschwert wird, weshalb der Aufenthaltsort bekannt und die Möglichkeit einer Kontaktnahme mit der untergebrachten Person durch die zuständige Stelle der SID jederzeit gewährleistet sein müsse (vgl. vorne E. 6.3.3 am Schluss). Entsprechend gaben die insoweit an die Unterkunft bietenden Privaten gestellten Voraussetzungen gemäss Art. 23a Abs. 3 Bst. b-d EG AIG und AsylG (vgl. vorne E. 3.3) zu keinen Diskussionen Anlass. Seitens der privat Untergebrachten soll dieses Anliegen mit den Pflichten nach Art. 23a Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 7 EG AIG und AsylG sichergestellt werden. Die Betroffenen sollen hinreichend Gewähr für eine ordnungsgemässe Kooperation und Mitwirkung im Fall der Privatunterbringung bieten (vgl. Vortrag Änderung EG AIG und AsylG, S. 5). Allein aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Beschaffung von Identitätsdokumenten (Art. 7 Bst. b EG AIG und AsylG) lässt sich indes noch nicht hinreichend schliessen, dass Betroffene bei einer privaten Unterbringung in allgemeiner Hinsicht nicht die nötige Verlässlichkeit aufbringen. Die Mitwirkung bei der Papierbeschaffung als Voraussetzung der Privatunterbringung dient sodann weder der Kontrolle der Bedürftigkeit der Betreffenden, noch hat sie Einfluss darauf, ob deren Aufenthaltsort den zuständigen Behörden bekannt ist und die Kontaktaufnahme jederzeit gewährleistet ist. Vielmehr erscheint sie als Zwangsmittel zur Erreichung asyl- bzw. ausländerrechtlicher Ziele. Hierfür stehen jedoch die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen wie insbesondere Einund Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder die ausländerrechtliche Administrativhaft (Art. 76 ff. AIG) zur Verfügung. Das teleologische Auslegungselement bestätigt mithin den Befund der historischen Auslegung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, 6.6 Aufgrund aller Auslegungselemente ist auf folgenden Sinngehalt von Art. 23a Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 7 Bst. b EG AIG und AsylG zu schliessen: Der Wortlaut dieser Regelung deutet darauf hin, dass von den Voraussetzungen für die Unterbringung bei Privaten auch die Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung umfasst ist (E. 6.2). Die systematische Betrachtung ergibt kein eindeutiges Ergebnis (E. 6.4). Aus der Entstehungsgeschichte der Norm (E. 6.3), welcher hier eine gewichtige Stellung zukommt (vgl. vorne E. 6.3.3), ergibt sich deutlich, dass mit der gesetzlichen Regelung der Unterbringung bei Privaten und der damit verbundenen Bargeldauszahlung insbesondere die Lebenssituation der sog. «Langzeit-Nothilfebezügerinnen und -bezüger» verbessert werden sollte – dessen ungeachtet, dass der langjährige Verbleib in der Nothilfe in vielen Fällen auf mangelndes oder ungenügendes Mitwirken Betroffener bei der Beschaffung von Identitätspapieren zurückzuführen ist. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Privatunterbringung sodann weitere Anliegen, die unabhängig von dieser Mitwirkungspflicht zum Tragen kommen (Kriminalprävention, Kostenersparnis). Die teleologische Auslegung bestätigt diesen Befund (E. 6.5). Mit den statuierten Voraussetzungen soll vorab sichergestellt werden, dass die Betroffenen hinreichend Gewähr für eine ordnungsgemässe Kooperation und Mitwirkung bei der Privatunterbringung bieten, und dass der Vollzug der Wegweisung durch diese Unterbringungsform nicht erschwert wird. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung wirkt sich jedoch insoweit nicht auf die Privatunterbringung aus. Aufgrund aller Auslegungselemente ist Art. 23a Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 7 Bst. b EG AIG und AsylG demnach dahin auszulegen, dass die Pflicht zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung von den Voraussetzungen für die Unterbringung bei Privaten nicht umfasst ist. Wer privat untergebracht ist, untersteht dieser Pflicht allerdings wie alle übrigen Weggewiesenen des Asylbereichs weiterhin (vgl. vorne E. 6.4.2). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Unterbringung bei einer Privatperson nicht einzig wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten verweigert werden durfte. Die Wei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, gerung, bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten mitzuwirken, erscheint zwar stossend, da der Wegweisungsvollzug im Asylverfahren als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt worden ist (vgl. vorne Bst. A und E. 4.3). Die Verweigerungshaltung wirft sodann die Frage auf, ob der Beschwerdeführer bei einer privaten Unterbringung in allgemeiner Hinsicht die nötige Verlässlichkeit aufbringt. Wie es sich hiermit verhält, ist jedoch auf andere Weise zu beurteilen (z.B. mittels Würdigung des bisherigen Verhaltens gegenüber Behörden und in der Kollektivunterkunft). Seitens des Beschwerdeführers ist sodann die Voraussetzung von Art. 23a Abs. 1 Bst. b EG AIG und AsylG ohne weiteres erfüllt (vgl. vorne E. 2.1). Die übrigen Voraussetzungen hat die Vorinstanz nicht geprüft; zudem ist offen, ob die Privatperson, die der Unterbringung des Beschwerdeführers im Gesuchsverfahren zugestimmt hat (vorne E. 2.2), nach wie vor dazu bereit ist. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, diese Prüfung als erste und einzige Instanz durchzuführen, zumal den zuständigen Behörden bei der Beurteilung ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 6 f., 10 und 12). Die Beschwerde ist somit dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an das ABEV zurückzuweisen ist. 8. 8.1 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren führen kann (BVR 2024 S. 7 E. 6.1, 2020 S. 455 E. 5.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Der Beschwerdeführer ist insofern als obsiegend zu betrachten. Verfahrenskosten sind ungeachtet des Verfahrensausgangs nicht zu erheben, da sozialhilferechtliche Beschwerdeverfahren kostenlos sind und die Prozessführung weder mutwillig noch leichtfertig war (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Kanton Bern (SID) hat dem anwaltlich vertretenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, Beschwerdeführer die Parteikosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote vom 9. April 2025 (act. 10) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das (von der Instruktionsrichterin bewilligte) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). 8.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten sind nach den gleichen Grundsätzen zu verlegen (vgl. Ruth Herzog, a.a.O. Art. 108 N. 7). Für das Verfahren vor der SID sind ebenfalls keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Zudem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote vom 27. März 2024 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Da sie auf dem Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht (Akten SID pag. 29), ist der tarifmässige Parteikostenersatz in gleicher Höhe festzusetzen wie die durch die SID zugesprochene amtliche Entschädigung (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.3 und Dispositiv-Ziff. 4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor der SID ist ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). 9. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an das Amt für Bevölkerungsdienste der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern zurückgewiesen wird zum Entscheid im Sinn der Erwägungen über das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der Unterbringung bei einer Privatperson. 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'219.60 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. a) Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'915.90 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2025, Nr. 100.2024.140U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.