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Bern Verwaltungsgericht 05.07.2023 100 2023 78

5 juillet 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,815 mots·~9 min·3

Résumé

Feuersicherheit in bestehendem Gebäude (Entscheid der Wirtschafts-, Energie und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 25. Januar 2023; V2022-003) | Andere

Texte intégral

100.2023.78U ARB/BDE/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Juli 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 sowie Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ betreffend Feuersicherheit in bestehendem Gebäude (Entscheid der Wirtschafts-, Energie und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 25. Januar 2023; V2022-003)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2023.78U, Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: – Die Gebäudeversicherung Bern (GVB) teilte der Stockwerkeigentümerschaft B.________ (nachfolgend STWEG B.________) am 1. Mai 2013 mit, dass anlässlich einer im Gebäude an der B.________ durchgeführten Feuerschau Brandschutzmängel festgestellt worden seien und sie aufgefordert werde, die Mängel zu beheben (Akten GVB pag. 7). Am 31. Mai 2017 beschlossen die Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer im Rahmen einer Stockwerkeigentümerversammlung, die Brandschutzmassnahmen gemäss dem erarbeiteten Brandschutzkonzept umzusetzen (Akten GVB pag. 17 ff.). – Am 7. November 2018 teilte die Verwaltung der STWEG B.________ der GVB mit, dass die Brandschutzmassnahmen umgesetzt worden seien, einzig in der Wohnung von A.________ habe keine Brandschutztür und kein Rauchmelder eingebaut werden können, weil der Eigentümer seine Zustimmung verweigere (Akten GVB pag. 21). In der Folge forderte die GVB A.________ mehrmals vergeblich dazu auf, die Brandschutzmängel in seiner Wohnung zu beheben bzw. beheben zu lassen (Akten GVB pag. 122, 129 ff., 132, 138 ff.). – Am 19. April 2022 erliess die GVB folgende Verfügung: «1. Die Stockwerkeigentümerschaft, B.________ wird verpflichtet, die Wohnungstür bei der Wohnung 1________, an der B.________ durch eine Brandschutztür EI 30 zu ersetzen sowie in derselben Wohnung einen Rauchmelder zu installieren. 2. Zur Umsetzung der im Dispositiv Ziffer 1 genannten Brandschutzmassnahmen wird eine Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung gewährt. 3. Bei Nichtumsetzung der Brandschutzmassnahmen gemäss Dispositiv Ziffer 1 innerhalb der Frist wird die Installation der Brandschutztür EI 30 sowie des Rauchmelders in der Wohnung 1________, an der B.________ durch Ersatzvornahme unter Kostenfolge zu Lasten der Stockwerkeigentümerschaft vorgenommen. 4. Bei Nichtumsetzung der Brandschutzmassnahmen im Dispositiv Ziffer 1 erfolgt die Verzeigung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB.» – Hiergegen erhob A.________, Stockwerkeigentümer der Wohnung 1________, am 29. Mai 2022 Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU). Mit Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2023.78U, vom 25. Januar 2023 hiess die WEU die Beschwerde insoweit gut, als sie Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufhob. Ziffer 1 des Dispositivs ergänzte sie zudem von Amtes wegen wie folgt: «A.________ wird verpflichtet, die Umsetzung der Massnahmen zu dulden» Im Übrigen wies die WEU die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. – Gegen diesen Entscheid hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «Der Beschwerdeentscheid soll als nicht umsetzbar und damit als nichtig erklärt werden. Ich habe das Thema Korruption angesprochen und erwartete, dass dazu Stellung genommen wird, oder dass die Angelegenheit untersucht wird. Die Kosten sollen mir nicht auferlegt werden.» – Die WEU beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die STWEG B.________ hat sich nicht vernehmen lassen. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und daher formell beschwert (Art. 79 Abs. 1 Bst. a VRPG). – Die im Streit liegende Anordnung von Brandschutzmassnahmen richtet sich an die STWEG B.________. Die Beschwerde wurde indes nicht von der STWEG als Gesamtheit, sondern nur von einem Stockwerkeigentümer (dem Beschwerdeführer) erhoben. Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer bilden in jenen Angelegenheiten, über die nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, eine notwendige Streitgenossenschaft (Art. 13 VRPG i.V.m. Art. 70 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] sowie Art. 712l und 712t des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 11

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2023.78U, N. 12). Bei der Umsetzung von Brandschutzmassnahmen dürfte es sich um eine gemeinschaftliche Aufgabe der Stockwerkeigentümergemeinschaft handeln, über die grundsätzlich nur mit Wirkung für alle Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer entschieden werden kann. Der Beschwerdeführer muss allerdings die Umsetzung der Brandschutzmassnahmen in der in seinem Verfügungs- bzw. Sondernutzungsbereich liegenden Wohnung dulden, was er als unnötig und unverhältnismässig erachtet. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Mitwirkung der übrigen Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer zur Beschwerdeführung legitimiert war (angefochtener Entscheid E. 1.3; vgl. auch BGE 145 III 121 E. 4.3.3, 132 III 9 E. 3.6; Michel Daum, a.a.O., Art. 11 N. 11 f., Art. 13 N. 7). Gleiches gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; der Beschwerdeführer ist demnach selbständig zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids befugt (Art. 79 Abs. 1 Bst. b und c VRPG) Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. – Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei auf seine Einwände nicht richtig eingegangen. – Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 ff. VRPG verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Daraus folgt die behördliche Begründungspflicht (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Behörde muss die Begründung so abfassen, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Angeordneten ein Bild machen können. Sie müssen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, weshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BVR 2022 S. 51 E. 2.3 mit Hinweisen). Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2023.78U, sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.2). – Die Vorinstanz hat sich mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; der angefochtene Entscheid ist hinreichend begründet und erlaubte eine sachgerechte Anfechtung. Dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde damit Genüge getan. Dass die Vorinstanz auf die pauschalen und unsubstanziierten Korruptionsvorwürfe nicht eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, inwiefern Korruption vorliegen und welchen Zusammenhang eine solche mit den verweigerten Brandschutzmassnahmen haben soll. Weiterungen hierzu erübrigen sich daher. – In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, dass die angeordneten Brandschutzmassnahmen (Ersatz der Wohnungstür durch eine Brandschutztür sowie Installation eines Rauchmelders in der Wohnung) unnötig und unverhältnismässig seien; die Originaltür halte einem Brand von einer halben Stunde stand, zudem sei der Brandschutz durch die Gebäudestruktur weitgehend gegeben. – Die WEU hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass die angeordneten Brandschutzmassnahmen bezweckten, einen Fluchtweg zu schützen bzw. eine angemessene Brandmeldeanlage im Gebäude (Hochhaus) sicherzustellen. Die Brandschutzmassnahmen würden sich direkt auf die Richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) stützen und damit den anerkannten Regeln der Baukunde und Technik entsprechen (angefochtener Entscheid E. 3.2 f.). – Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere belegt er auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, dass seine bisherige Wohnungstür den Feuerwiderstand «EI 30» aufweist. – Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Massnahmen, insbesondere mit Blick auf die Fristen, nicht umsetzbar seien. – Die GVB hat zur Umsetzung der Brandschutzmassnahmen eine Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung gewährt (Akten WEU pag. 9). Diese Frist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2023.78U, erscheint angemessen und ist daher nicht zu beanstanden. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb der Beschwerdeführer für die Umsetzung der Massnahmen weiterer Unterlagen sowie einer längeren Frist bedarf. Dass ihm die Verwaltung die gewünschten Unterlagen nicht aushändige, belegt er zudem nicht. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer dem Vorbringen der GVB im vorinstanzlichen Verfahren nicht widersprochen, wonach es den anderen Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümern möglich war, die geforderten Brandschutzmassnahmen umzusetzen bzw. umsetzen zu lassen (vgl. Akten WEU pag. 29 oben). – Soweit der Beschwerdeführer die konkrete Umsetzung der Brandschutzmassnahmen im restlichen Gebäude beanstandet (mangelhafte Qualität des verwendeten Materials und der Ausführungsarbeiten), ist auf die zutreffenden Ausführungen der WEU im angefochtenen Entscheid zu verweisen, wonach diese Punkte nicht Gegenstand der Verfügung der GVB vom 19. April 2022 bildeten und daher auch nicht Streitgegenstand in den nachgelagerten Beschwerdeverfahren sein können (E. 1.4 und 3.3.3). Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen. Seine Anliegen hat der Beschwerdeführer bei der STWEG bzw. der Verwaltung vorzubringen. – Schliesslich rügt der Beschwerdeführer sinngemäss die Auferlegung der Verfahrenskosten. Die für die Umsetzung der Brandschutzmassnahmen angesetzte Frist sei längst verstrichen und daher unmöglich einzuhalten; ihn treffe hierfür keine Schuld. – Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und gilt damit als unterliegend. Dass die WEU der teilweisen Gutheissung im Kostenpunkt nicht Rechnung getragen und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt hat (angefochtener Entscheid E. 6), ist angesichts der konkreten Verhältnisse nicht zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2023.78U, beanstanden. Anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, beginnt die 60-tägige Umsetzungsfrist erst ab Rechtskraft der Verfügung vom 19. April 2022 zu laufen. Ohnehin ist nicht erkennbar, inwiefern die Frist zur Umsetzung der Brandschutzmassnahmen einen besonderen Umstand darstellt, der ein Abweichen vom Unterliegerprinzip rechtfertigen könnte. Weitere besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG sind weder ersichtlich noch dargetan. Der vorinstanzliche Kostenschluss hält daher der Rechtskontrolle stand. – Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3ʹ500.-- entnommen. Die restlichen Fr. 1ʹ500.-- werden dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2023.78U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern - Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ und mitzuteilen: - Gebäudeversicherung Bern, Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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