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Bern Verwaltungsgericht 10.07.2024 100 2023 351

10 juillet 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,638 mots·~23 min·2

Résumé

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 5. Dezember 2023; 100 23 277) | Stundung/Erlass

Texte intégral

100.2023.351U BUC/FRM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Juli 2024 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 5. Dezember 2023; 100 23 277)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.351U, Prozessgeschichte: A. A.________ und B.________ ersuchten am 12. April 2023 um Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern von Fr. 3'807.90 des Jahres 2021 (einschliesslich Verzugszinsen). Mit Entscheid vom 8. Juni 2023 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle …, das Erlassgesuch ab. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 6. Juli 2023 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Entscheid vom 5. Dezember 2023 wies diese das Rechtsmittel ab. C. Am 28. Dezember 2023 haben A.________ und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, der Entscheid der StRK sei aufzuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2021 seien zu erlassen. Mit separater Eingabe haben sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die StRK beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 8. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Steuerverwaltung schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.351U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekursverfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Gegen die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist entgegen den Einwänden der Steuerverwaltung in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. vorne Bst. C; Beschwerdeantwort vom 4.4.2024) auch in Bezug auf die Form nichts einzuwenden (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Neben dem Erlass der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeindesteuer streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuer zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die Einwohnergemeinde C.________ hat sich betreffend die Gemeindesteuer 2021 am 27. April 2023 dem bevorstehenden Entscheid der Steuerverwaltung «angeschlossen» (vgl. Erlassgesuch vom 12.4.2023 S. 4, Vorakten StV [act. 7B] pag. 54, auch zum Folgenden). Gleichzeitig hat sie ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert. Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG C.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 1.3, 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG C.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.351U, 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern grundsätzlich sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.351U, Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1 Die StRK hat ihren abschlägigen Entscheid damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschuld für die Beschwerdeführenden nicht mit einer erheblichen finanziellen Härte oder Notlage verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 7'357.-- stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 6'859.-- gegenüber, womit die Beschwerdeführenden über eine freie Einkommensquote von Fr. 498.-- pro Monat verfügen würden. Dieser Betrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.351U, erlaube es ihnen, die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2021 von insgesamt Fr. 3'807.90 (inkl. Verzugszinsen) in rund acht Monaten und damit in absehbarer Zeit zu begleichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.7). – Die Beschwerdeführenden bringen demgegenüber vor, die StRK habe weder bei den Fahrkosten noch bei der auswärtigen Verpflegung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 an 247 Tagen gearbeitet habe. Der Arbeitsweg belaufe sich ferner auf über 100 km, die StRK habe jedoch nur einen Teil angerechnet. Der Beschwerdeführer sei auf das Auto angewiesen, da er bei der Arbeit eine Präsenzzeit von über zwölf Stunden habe. Ferner habe die StRK die Heiz- und Nebenkosten sowie auch die Krankenkassenbeiträge von Fr. 1'055.-- des Jahres 2024 nicht berücksichtigt. Das Einkommen des Beschwerdeführers genüge nicht, um einen Fünf-Personen-Haushalt zu ernähren. Schliesslich seien jährliche Ausgaben von Fr. 2'000.-- für die Integration der Kinder (z.B. Ausrüstung für Schulreisen) zu berücksichtigen. 3.2 Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebenshaltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den ausstehenden Steuerbetrag innert absehbarer Zeit zu begleichen. Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen die einschlägigen Bestimmungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG (vgl. vorne E. 2.3). Dieses ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 in der Fassung vom 1. Juli 2020 (nachfolgend: KS B1) zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (KS B1 Beilage 1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (KS B1 Beilage 2; alles einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege»). Davon ist die Vorinstanz ausgegangen; sie hat das betreibungsrechtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.351U, Existenzminimum der Beschwerdeführerenden im Einzelnen wie folgt berechnet (angefochtener Entscheid E. 5.1 ff., insb. E. 5.7): Monatl. Einkommen: Unselbstständige Erwerbstätigkeit Fr. 6ʹ858.00 Prämienverbilligung ganze Familie Fr. 499.00 ------------------ Total Einkünfte Fr. 7ʹ357.00 Gemäss KS B1 zu berücksichtigende Ausgaben: Grundbetrag (Ehepaar) Fr. 1'700.00 Grundbetrag (Kinder unter 10 Jahre, 3 x Fr. 400.--) Fr. 1ʹ200.00 Miete inkl. NK Fr. 1ʹ500.00 Krankenkasse KVG ganze Familie Fr. 1ʹ252.20 Berufskosten - Auswärtige Verpflegung (analog 2021) Fr. 319.00 - Fahrkosten (analog 2021) Fr. 864.00 - Beitrag Berufsverband VPOD Fr. 24.00 ------------------ Zwangsbedarf Fr. 6'859.00 Monatlicher Freibetrag Fr. 498.00 Aus den Rügen der Beschwerdeführenden ist nicht klar ersichtlich, ob sich diese auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Fehlen einer Notlage oder auf das Vorliegen eines Ausschlussgrunds beziehen (so hat die StRK in Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege den Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG geprüft, diesen im Ergebnis jedoch verneint; vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5). Dies muss indessen nicht geklärt werden, da die Beschwerde – wie sich zeigen wird – mangels Notlage ohnehin abzuweisen ist (vgl. hinten E. 7.1), womit sich die Prüfung des Ausschlussgrunds erübrigt. Soweit die Beschwerdeführenden im Übrigen in Zusammenhang mit ihrem zweiten bzw. nach gerichtlicher Aufforderung ergänzten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Ja-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.351U, nuar 2024 verschiedene Beilagen eingereicht haben, sind diese im Folgenden auch bei der Prüfung des Erlassgesuchs zu berücksichtigen, sofern sie für die Beurteilung der Notlage von Bedeutung sind. 4. In Bezug auf die Einkünfte ergibt sich Folgendes: 4.1 Für die Ermittlung der Einkünfte ging die StRK basierend auf dem rechtskräftig veranlagten Einkommen der Beschwerdeführenden des Jahres 2021 von Fr. 82'297.-- aus (vgl. Veranlagungsverfügungen vom 3.11.2022, Vorakten StV [act. 7B] pag. 9), was einem monatlichen Betrag von Fr. 6'858.-- entspricht (angefochtener Entscheid E. 5.1). – Massgebend für die Frage, ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, sind grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (vgl. vorne E. 2.2). Für das Jahr 2023 liegt dem Verwaltungsgericht indessen der für die Steuererklärung massgebliche Lohnausweis nicht vor, sondern es befinden sich lediglich sechs einzelne Lohnabrechnungen in den Akten. Diese taugen angesichts des monatlich schwankenden Einkommens des Beschwerdeführers nicht als Nachweis des effektiven Jahreseinkommens. In ihrem erstmals am 9. Januar 2024 eingereichten (unvollständigen) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gehen die Beschwerdeführenden von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'300.-- aus, ohne jedoch Nachweise zu erbringen (vgl. act. 3). Ihrem zweiten (ergänzten) Gesuch vom 22. Januar 2024 legen sie sodann Einkünfte in der Höhe von Fr. 6'858.-- zugrunde (act. 5). Die Beschwerdeführenden haben es indessen trotz Aufforderung (vgl. Verfügung vom 12.1.2024 [act. 4]) auch in ihrem zweiten Unterstützungsgesuch unterlassen, aussagekräftige Unterlagen für das im Jahr 2023 erzielte Einkommen beizubringen, sondern neben den genannten Lohnabrechnungen lediglich die Steuererklärung und die Steuerveranlagung des Jahres 2022 eingereicht. Mangels vollständiger aktueller Angaben ist daher auf das rechtskräftig veranlagte Einkommen des Jahres 2022 von jährlich Fr. 82'522.-- abzustellen, monatlich ausmachend rund Fr. 6'877.-- (Veranlagungsverfügungen vom 29.12.2023 als Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [in act. 5A]), zumal die Beschwerdeführenden auch nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.351U, geltend machen, ihr Einkommen habe sich seither in relevantem Umfang verändert. 4.2 Die StRK rechnete unter Verweis auf das KS B1 Beilage 1 Ziff. IV/3 die Prämienverbilligungen des Jahres 2023 von insgesamt Fr. 498.60 bei den Einkünften hinzu und addierte im Gegenzug bei den Zuschlägen die vollen Krankenkassenprämien (angefochtener Entscheid E. 5.1, 5.4 und 5.7; vgl. Prämienabrechnung vom 12.5.2023, Vorakten StRK [act. 7A] pag. 13 f.; siehe auch hinten E. 5.4). Zwar berücksichtigt das Verwaltungsgericht Prämienverbilligungen meist beim Zwangsbedarf, indem es diese von den Krankenkassenprämien abzieht (statt vieler VGE 2022/132 vom 10.11.2023 E. 4.6.3, 2021/133 vom 14.12.2021 E. 3.6, 2019/150 vom 8.10.2020 E. 5.2.2); rechnerisch führt dies aber zum selben Ergebnis wie die Berechnungen der Vorinstanz. Das Vorgehen der StRK ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wobei für die Berücksichtigung der Prämienverbilligungen die dem Verwaltungsgericht vorliegenden, aktuelleren Zahlen zu verwenden sind. So belaufen sich die Verbilligungen auf insgesamt Fr. 511.50 (bestehend aus je Fr. 132.-- für die Beschwerdeführenden, je Fr. 93.40 für die beiden älteren Kinder und Fr. 60.70 für das jüngste Kind; vgl. Prämienabrechnung für das Jahr 2024 vom 14.12.2023 als Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [in act. 5A]), die zum Einkommen hinzuzurechnen sind. 5. Zum Zwangsbedarf der Beschwerdeführenden ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Die StRK berücksichtigte in ihrer Berechnung monatliche Grundbeträge von Fr. 1'700.-- für ein Ehepaar sowie von je Fr. 400.-- für drei Kinder im Alter bis zu zehn Jahren. Das älteste Kind kam indessen am … November 2013 zur Welt (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 5]) und wurde am …. November 2023 zehn Jahre alt. Damit hätte in Bezug auf das älteste Kind bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 5. Dezember 2023 von einem Grundbetrag von monatlich Fr. 600.-- ausgehen müssen (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. I/3 und I/4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.351U, 5.2 Die Beschwerdeführenden bezahlen für ihre Wohnung einen monatlichen Nettomietzins von Fr. 1'250.-- sowie Nebenkosten von Fr. 250.-- (vgl. Mietvertrag, Vorakten StV [act. 7B] pag. 45). Diese gilt es gemäss KS B1 Beilage 1 Ziff. II/1 f. bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, was die Vorinstanz – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden – auch getan hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3 und 5.7; vorne E. 3.1). Soweit sich die Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Januar 2024 sodann auf weitere mit der Wohnung zusammenhängende Auslagen berufen (z.B. Rechnung vom 10.10.2023 für Schreinerarbeiten; Akontorechnung der BKW Energie AG vom 31.8.2023; Rechnung Serafe AG vom 25.3.2022; Mitgliederbeitrag Mieterverband 2023 [alles in act. 5A]), ist dies nicht stichhaltig: Die betreffenden Auslagen sind bereits in den Grundbeträgen (vgl. E. 5.1 hiervor) enthalten und daher nicht erneut zu berücksichtigen. So bezwecken die Grundbeträge doch gerade, solch unumgänglich notwendigen Kosten für den Lebensunterhalt, wie Auslagen für Nahrung, Kleidung, Kochstrom, Beleuchtung oder den Unterhalt der Wohnungseinreichung, abzudecken (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. I und II/1). 5.3 Bezüglich der zu berücksichtigenden Berufsauslagen wenden die Beschwerdeführenden ein, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2021 an 247 Tagen gearbeitet, was die StRK weder bei den Fahrkosten noch bei der auswärtigen Verpflegung berücksichtigt habe. Die Wegstrecke belaufe sich zudem auf über 100 km, wobei das Fahrzeug für die Arbeit des Beschwerdeführers zwingend erforderlich sei. 5.3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen ist und sich auswärtig verpflegen muss (angefochtener Entscheid E. 5.5; vgl. auch Bestätigung der D.________ für das Jahr 2021 vom 23.1.2023, Vorakten StRK [act. 7A] pag. 4). Die StRK anerkannte denn auch die Fahrten zum Arbeitsplatz als Berufskosten und berücksichtigte – ausgehend von einer Wegstrecke von 42 km, einem Kilometeransatz von Fr. 0.50 sowie von jährlich 247 Arbeitstagen – Fahrkosten von insgesamt Fr. 10'374.-- (84 km x Fr. 0.50/km x 247 Arbeitstage), was monatlich Fr. 864.50 ausmacht. Als Auslagen für auswärtige Verpflegung berücksichtigte sie basierend auf 247 Arbeitstagen einen Betrag von Fr. 319.--, wobei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.351U, sie nebst den durchschnittlichen Kosten von Fr. 10.-- pro Hauptmahlzeit zusätzlich dem erhöhten Nahrungsbedarf infolge Schwer-, Schicht- und Nachtarbeit mit einem Zuschlag von Fr. 5.50 Rechnung trug (angefochtener Entscheid E. 5.5 und 5.7). 5.3.2 Das in E. 5.3.1 hiervor dargestellte Vorgehen der StRK ist nicht zu beanstanden (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. II/4 Bst. a, b und d). Insbesondere ging sie entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden zu Recht von einem Arbeitsweg von 42 km aus (vgl. Routenberechnung mittels Google Maps, einsehbar unter: <www.google.ch/maps>, Startpunkt: «…» Zielpunkt: «…»). Überdies hat die StRK zu Recht einen Kilometeransatz von Fr. 0.50 verwendet: Der allgemeine Ansatz von Fr. 0.70 pro Kilometer (Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56] i.V.m. Art. 3, Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Anhang 1 Ziff. 2 der Verordnung vom 10. Februar 1993 des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung; SR 642.118.1]) ist um die Amortisationskosten zu kürzen. Diese werden praxisgemäss auf 30 % bestimmt, sodass die hier zu berücksichtigenden Kosten Fr. 0.50 pro Kilometer ausmachen (vgl. VGE 2022/197 vom 10.11.2023 E. 4.3.4, 2019/146 vom 1.4.2020 E. 3.4.4 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2D_19/2020 vom 26.5.2020]). Die StRK ging zudem nachvollziehbarerweise und in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden von den nachgewiesenen 247 Arbeitstagen des Jahres 2021 aus (angefochtener Entscheid E. 5.5; vgl. auch Bestätigung der D.________ für das Jahr 2021 vom 23.1.2023, Vorakten StRK [act. 7A] pag. 4). Für die Folgejahre liegen keine Angaben über die konkrete Anzahl Arbeitstage vor. Das Einkommen des Jahres 2022, auf das auch hier abzustellen ist (vgl. vorne in E. 4.1), stimmt indessen mit jenem des Jahres 2021 annähernd überein, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Anzahl Arbeitstage ungefähr im selben Rahmen bewegte. Die Beschwerdeführenden machen jedenfalls nicht geltend, dass sich die Arbeitstage in relevantem Umfang verändert hätten oder inskünftig verändern würden. Vielmehr reichten sie im Rahmen ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Januar 2024 erneut die Bestätigung des Arbeitsgebers für das Jahr 2021 ein (vgl. act. 5A). Es kann daher auf der Berechnung der StRK zum Arbeitsweg und zur Verpflegung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.351U, abgestellt werden, zumal plausibel erscheint, dass dem Beschwerdeführer Auslagen für einen erhöhten Nahrungsbedarf angefallen sind. 5.3.3 Mit der Vorinstanz sowie in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführenden sind sodann die Mitgliederbeiträge für den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD/SSP) hinzuzurechnen, wobei mangels anderweitiger Angaben der Beschwerdeführenden auf die Rechnungen des Jahres 2023 von monatlich Fr. 24.20 abzustellen ist (vgl. Quartalsrechnungen des Jahres 2023 als Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Vorakten StRK [act. 7A] pag. 72 ff.); auch diesbezüglich ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beiträge in einem für den vorliegenden Fall relevanten Umfang verändert haben. Soweit die Beschwerdeführenden im Übrigen Druckerkosten geltend machen (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 5]), so ist weder substanziiert vorgebracht worden noch ersichtlich, ob diese Kosten überhaupt angefallen sind und in einem genügend engen Zusammenhang mit der Arbeit des Beschwerdeführers stehen, um berücksichtigt werden zu können. 5.4 Weiter sind als Zuschlag zum Grundbedarf die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung einzubeziehen (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. II/3). Die Beschwerdeführenden rügen dabei, die StRK habe die Krankenkassenprämien des Jahres 2024 von Fr. 1'055.-- nicht berücksichtigt. – Die StRK ging gestützt auf die Prämienabrechnung der Krankenkasse des Jahres 2023 davon aus, dass Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 1'252.10 anzurechnen seien, wobei sie die Prämienverbilligungen – wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 4.2) – bei den Einkünften hinzurechnete und im Gegenzug die vollen Krankenkassenprämien (ohne Abzug der Verbilligungen) berücksichtigte. Laut Prämienabrechnung für das Jahr 2024 belaufen sich die zu zahlenden monatlichen Prämien für alle Familienmitglieder gesamthaft auf Fr. 1'367.15 (Fr. 496.75 für den Beschwerdeführer, Fr. 534.55 für die Beschwerdeführerin, je Fr. 140.25 für die älteren beiden Kinder und Fr. 55.35 für das jüngste Kind; vgl. Prämienabrechnung vom 14.12.2023 als Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [in act. 5A], auch zum Folgenden), die beim Zwangsbedarf einzubeziehen sind. Nicht zu berücksichtigen sind die ebenfalls auf der Abrechnung ersichtlichen Prämien für die privaten Zusatzversicherungen (KS B1 Beilage 1 Ziff. II/3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.351U, 5.5 Die weiter von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Kosten für die Integration der Kinder von Fr. 2'000.-- (vgl. vorne E. 3.1; vgl. auch Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 5], in dem die Beschwerdeführenden indessen von Fr. 1ʹ065.85 ausgehen) sind nicht zu berücksichtigen: Zum einen legen die Beschwerdeführenden diese nicht substanziiert dar und bringen keinerlei Nachweise bei, zum andern sind solche Kosten ohnehin bereits in den Grundbeträgen enthalten (vgl. vorne E. 5.1; KS B1 Beilage 1 Ziff. I, auch zum Folgenden). Letztere beinhalten nämlich grundsätzlich auch Beträge für kulturelle Bedürfnisse und für Freizeitbetätigungen, wie etwa die geltend gemachten Kosten für Schulreisen (vgl. BGE 128 III 337 E. 3c; BGer 5A_696/2009 vom 3.3.2010 E. 3.1). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich hierfür ein Ausbildungszuschlag rechtfertigen könnte (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. II/6; BGer 7B.246/2004 vom 23.12.2004 E. 3.2.1 a.E. [wonach Skilagerkosten mangels schulischen Zwecks keine Ausbildungskosten seien]). 5.6 Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Januar 2024 (zumindest sinngemäss) zusätzliche Aufwendungen geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: 5.6.1 Die Beschwerdeführenden reichen verschiedene Leistungsabrechnungen der Krankenkasse mit ausgewiesenem Selbstbehalt sowie Zahnarztrechnungen ein (vgl. Leistungsabrechnungen vom 10.12.2023 bzw. vom 1.1.2024 sowie diverse Zahnarztrechnungen für den Zeitraum Januar 2022 bis November 2023 [alles in act. 5A]). Zahnarztkosten sind indessen nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um Notfallbehandlungen oder unaufschiebbare und medizinisch indizierte Zahnsanierungen handelt, welche die Funktionsfähigkeit der Zähne dauerhaft erhalten oder zumindest verlängern (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rn. 310). Aus den eingereichten Zahnarztrechnungen erschliesst sich dabei nicht, weshalb die Behandlungen getätigt wurden bzw. dass diese die vorgenannten Bedingungen erfüllen würden. Diese Aufwendungen sind daher nicht zu berücksichtigen. Entsprechendes hat auch für die eingereichten Rechnungen für Dentalhygiene-Behandlungen zu gelten. Was sodann den geltend gemachten Anteil selbstgetragener Krankheitskosten betrifft, so würde sich dieser aufgrund seiner geringen Höhe (Fr. 70.35 von September

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.351U, bis November 2023; vgl. Leistungsabrechnung vom 10.12.2023 [beides in act. 5A]) ohnehin nicht auf das Ergebnis auswirken (vgl. hinten E. 6), womit die Frage nach dessen Berücksichtigung offengelassen werden kann. 5.6.2 Schliesslich ist betreffend den im ersten (unvollständigen) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. Januar 2024 geltend gemachten Betrag für Unterhaltsleistungen von Fr. 3'100.-- (act. 3) in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz anzumerken, dass Unterhaltsbeiträge an nicht im Haushalt wohnende Personen nur dann anzurechnen sind, wenn diese rechtlich geschuldet sind und die Zahlungen nachweislich geleistet wurden (KS B1 Beilage 1 Ziff. II/5). Die Beschwerdeführenden haben dabei weder dargetan noch belegt, dass sie die angeführten Beträge überhaupt entrichtet haben oder eine Rechtspflicht zu deren Bezahlung bestand (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5.6). Die entsprechenden Aufwendungen sind somit nicht zu berücksichtigen. 6. Nach dem Gesagten berechnet sich die freie Einkommensquote der Beschwerdeführerin wie folgt: Monatliches Einkommen: Unselbstständige Erwerbstätigkeit Fr. 6ʹ877.00 Prämienverbilligung ganze Familie Fr. 511.50 ------------------ Total Einkünfte Fr. 7ʹ388.50 Gemäss KS B1 zu berücksichtigende Ausgaben: Grundbetrag (Ehepaar) Fr. 1'700.00 Grundbetrag (Kinder über 10 Jahre, 1 x Fr. 600.--) Fr. 600.00 Grundbetrag (Kinder unter 10 Jahre, 2 x Fr. 400.--) Fr. 800.00 Miete inkl. NK Fr. 1ʹ500.00 Krankenkasse KVG ganze Familie Fr. 1ʹ367.15 Berufskosten - Auswärtige Verpflegung (analog 2021) Fr. 319.00

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.351U, - Fahrkosten (analog 2021) Fr. 864.00 - Beitrag Berufsverband VPOD Fr. 24.00 ------------------ Zwangsbedarf Fr. 7'174.15 Monatlicher Freibetrag Fr. 214.35 Den Einkünften von Fr. 7'388.50 steht ein Zwangsbedarf von Fr. 7'174.15 gegenüber, womit eine freie Quote von Fr. 214.35 resultiert. Da sich die unbezahlt gebliebene Steuerforderung 2021 auf insgesamt Fr. 3'807.90 beläuft (vorne Bst. A), ist es den Beschwerdeführenden grundsätzlich möglich, ihre Steuerschulden innert rund 18 Monaten zu begleichen. Da nach der Praxis gar ein Zeitraum von zwei Jahren noch als zumutbar erachtet werden kann (vgl. BVR 2018 S. 376 E. 4.1 mit Hinweisen), ist dies als «absehbare Zeit» für die Begleichung anzusehen (vgl. vorne E. 2.3). Daran würde im Übrigen nichts ändern, wenn zusätzlich die selbstgetragenen Krankheitskosten berücksichtigt würden (vgl. vorne E. 5.6.1). 7. 7.1 Zusammenfassend ist das Vorliegen einer Notlage im Sinn von Art. 240 Abs. 1 Bst. b StG zu verneinen; die angefochtenen Entscheide halten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haben jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. C). 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.351U, heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 7.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bei Würdigung der Prozessaussichten im Beschwerdezeitpunkt (28.12.2023) als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Die StRK hat im angefochtenen Entscheid eingehend und zutreffend begründet, weshalb im vorliegenden Fall ein Erlass ausgeschlossen ist, was bei der Würdigung der Prozessaussichten zu berücksichtigen ist (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen bringen die Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichtigung der Angaben in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. vorne E. 3.2 a.E.) – nichts wesentlich Neues vor. Das Gesuch ist daher abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen zu prüfen wären. 7.4 Da über das Gesuch erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführenden keine Gelegenheit hatten, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfahrenskosten zu sparen, ist praxisgemäss bloss eine reduzierte Pauschalgebühr zu erheben (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.351U, 8. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, die (wie hier) die Stundung oder den Erlass von Abgaben betreffen, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. Das vorliegende Urteil ist daher mit dem Hinweis auf diese beiden Rechtsmittel zu versehen (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2024, Nr. 100.2023.351U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

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