Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 12.07.2023 100 2023 30

12 juillet 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,436 mots·~12 min·2

Résumé

Abbruch des Praktikums (Entscheid der Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule Bern vom 8. Dezember 2022; 15/22) | Prüfungen/Promotionen

Texte intégral

100.2023.30U STN/MIL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Juli 2023 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Minder A.________ Beschwerdeführerin gegen Pädagogische Hochschule Bern handelnd durch das Institut Primarstufe, Fabrikstrasse 8, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule Bern c/o Rechtstext, Postfach, 3001 Bern betreffend Abbruch eines Praktikums (Entscheid der Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule Bern vom 8. Dezember 2022; 15/22)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2023.30U, Prozessgeschichte: A. A.________ belegt an der Pädagogischen Hochschule (PH) Bern den Studiengang Primarstufe. Im Frühjahrssemester 2022 hat sie einen Teil des «Praktikums 4: Fachbezogenes Lernen und Lehren» absolviert. Mit «Verfügung» vom 17. August 2022 teilte ihr die PH Bern, handelnd durch das Institut Primarstufe mit, das Praktikum sei aufgrund der nicht erfüllten Grundanforderungen, namentlich der Auftragserfüllung und der Termineinhaltung, abgebrochen worden, weshalb es mit dem Prädikat «nicht erfüllt» bewertet und nicht bestanden worden sei. Es bestehe maximal eine Wiederholungsmöglichkeit. B. Hiergegen reichte A.________ am 15. September 2022 Beschwerde bei der Rekurskommission der PH Bern (nachfolgend Rekurskommission) ein. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. C. Gegen den Entscheid der Rekurskommission hat A.________ am 12. Januar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. August 2022 und des Entscheids der Rekurskommission, soweit ihre Beschwerde materiell (abschlägig) beurteilt worden sei. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 ersucht A.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Die Rekurskommission schliesst mit Eingabe vom 20. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2023 beantragt die PH Bern, handelnd durch das Institut Primarstufe, die Abweisung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2023.30U, der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 21. März 2023 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule [PHG; BSG 436.91]). 1.2 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob dem angefochtenen Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt zugrunde liegt und ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung befugt ist (Art. 20a Abs. 2 VRPG; statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.3). Dabei ist unerheblich, ob die Vorinstanz von einer anfechtbaren Verfügung ausgegangen ist, die Beschwerdebefugnis anerkannt und auf die Beschwerde eingetreten ist. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligt hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2013 S. 301 E. 1.1, 2008 S. 396 E. 1.2; VGE 2020/468 vom 27.10.2021 E. 1.2, 2019/335 vom 5.5.2020 E. 1.2.1). 1.3 Das Studium der Beschwerdeführerin richtet sich nach dem Studienreglement für die Studiengänge Primarstufe vom 14. Juni 2016 (StudR PS). Die Beschwerdeführerin meldete sich im Studienbereich «Berufspraktische Ausbildung (BPA)» für das «Praktikum 4: Fachbezogenes Lernen und Lehren» im Frühjahrssemester 2022 an. Die Beschwerdegegnerin teilte ihr am 17. August 2022 in Verfügungsform mit, das Praktikum sei gestützt auf Art. 43 Abs. 1 StudR PS aufgrund der nicht erfüllten Grundanforderungen – namentlich Auftragserfüllung und Termineinhaltung – abgebrochen worden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2023.30U, und sei deshalb nicht bestanden (vgl. Bst. A). Die Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid erwogen, das Nichtbestehen des Praktikums 4 sei nicht definitiv. Gemäss StudR PS könne insgesamt maximal ein nicht bestandenes Praktikum wiederholt werden (Art. 42 Abs. 1 StudR PS). Trotz Wiederholungsmöglichkeit verursache der Praktikumsabbruch aber einen Nachteil, der gewichtig genug sei, um auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu beurteilen (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). 1.4 Ob der Mitteilung vom 17. August 2022 Verfügungscharakter zukommt, wovon die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz ausgehen, braucht mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht abschliessend geklärt zu werden (ebenfalls offengelassen in VGE 2020/468 vom 27.10.2021 E. 1.2.2; zu dieser Diskussion vgl. auch VGE 2022/366 vom 12.7.2023 E. 1.3 f. die Beschwerdeführerin betreffend). 1.5 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.6 Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht bildet einzig der Entscheid der Rekurskommission vom 8. Dezember 2022. Dieser ist an die Stelle der Verfügung vom 17. August 2022 der Beschwerdegegnerin getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Verfügung vom 17. August 2022 beantragt (Beschwerde S. 3), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.7 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Steht wie hier nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2023.30U, 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat sich für das «Praktikum 4: Fachbezogenes Lernen und Lehren» im Frühjahrssemester 2022 angemeldet. Dieses Praktikum ist ein Pflichtmodul, setzt das erfolgreiche Absolvieren der vorangehenden Praktika voraus und wird in der Regel als «Teampraktikum» absolviert (vgl. Wegleitung Berufspraktische Ausbildung, Institut Primarstufe, Praxisphase 2, Zyklus 2 [MST], Studienjahr 21/22 [nachfolgend Wegleitung], Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 34 [act. 1C]). Die Studierenden erstellen für einen qualifizierten Fachunterricht vor Praktikumsbeginn eine Praktikumsplanung und dokumentieren diese. Die Praktikumsplanung soll gewährleisten, dass der Unterricht im grösseren Zusammenhang des Lehrplans fachlich korrekt, didaktisch begründet und den Lernenden angemessen stattfindet. Durch die schriftliche Darstellung wird der Unterricht für die Studierenden selbst sowie gegenüber den Praxislehr- und Fachbegleitpersonen sichtbar gemacht. Vor dem Praktikum erfolgen insbesondere die folgenden Schritte: Das Erteilen der BPA-Aufträge mit fachdidaktischen Schwerpunkten durch die Fachbegleitpersonen, das Erteilen der Praktikumsaufträge durch die Praxislehrperson, das Erstellen und die Bewertung der Praktikumsplanungen (vgl. Wegleitung [BB 3] S. 36 ff.). Die Fachbegleitpersonen legen «Meilensteine» für Teile der Praktikumsplanung fest, welche jeweils zu einem festgelegten Zeitpunkt zu erstellen sind. Die Praktikumsplanungen müssen erfüllt sein, damit die Studierenden das Praktikum beginnen können (vgl. Wegleitung [BB 3] S. 42). Erweist sich die Aufnahme oder Fortsetzung eines Praktikums aufgrund unzureichender Vorbereitung, mangelhafter Leistungen oder inakzeptablen Verhaltens der Studentin oder des Studenten als unzumutbar, wird es durch die Praxislehrperson bzw. durch die zuständige Institutsmitarbeiterin oder den zuständigen Institutsmitarbeiter abgebrochen und mit der Note 2 bzw. mit dem Prädikat «nicht erfüllt» bewertet (Art. 43 Abs. 1 StudR PS). Im Rahmen des Studiengangs Primarstufe kann insgesamt maximal ein nicht bestandenes Praktikum wiederholt werden (Art. 42 Abs. 1 StudR PS). 2.2 Am 16. und 17. März 2022 erhielt die Beschwerdeführerin die Vorbereitungsaufträge mit den notwendigen Informationen (angefochtener Entscheid S. 9). Dazu gehörten die fachdidaktischen Aufträge in den Fächern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2023.30U, «Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG)» und «Englisch» mit Abgabefrist bis zum 12. bzw. 13. August 2022. Am 12. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin von der Fachbegleitung im Fach Englisch bezüglich der Einhaltung eines Vorbereitungstermins gemahnt («Meilenstein 1»; vgl. vorinstanzliche Akten [act. 11A], Beilagen 5 und 6 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12.10.2022). Am 13. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin betreffend die Abgabefristen NMG und Englisch gemahnt. Am 14. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zur Unterrichtsvorbereitung NMG und Englisch ein. Am 14. und 15. August 2022 wurde sie bezüglich der Qualität der fachdidaktischen Aufträge NMG und Englisch gerügt und erneut gemahnt. Kritisiert wurden die Unvollständigkeit und mangelnde Strukturiertheit sowie das Nichtverwenden des offiziellen Formulars (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 11A], Beilagen 8, 9, 13 und 14 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12.10.2022). Am 16. August 2022 fand ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, an welchem die verspätete Abgabe und mangelhafte Qualität der Unterrichtsplanung NMG thematisiert wurden (angefochtener Entscheid S. 9). Mit «Verfügung» vom 17. August 2022 wurde das Praktikum aufgrund der nicht erfüllten Grundanforderungen, namentlich hinsichtlich der Auftragserfüllung und der Termineinhaltung, abgebrochen. Am selben Tag war die Besprechung für die Unterrichtsplanung Englisch angesetzt gewesen, welche jedoch aufgrund des verfügten Abbruchs des Praktikums nicht mehr stattfand (angefochtener Entscheid S. 9). Der Praktikumsbeginn war am 29. August 2022 geplant gewesen. 2.3 Die Beschwerdeführerin räumt ausdrücklich ein, sie habe die geforderten Unterlagen zu spät (am 14.8.2022) und «ungenau» abgegeben (Beschwerde Ziff. 1.2 und 10). Sie begründet diese Versäumnisse mit ihrer Teilzeiterwerbstätigkeit. Der Praktikumsabbruch bereits am 17. August 2022 erweise sich als unverhältnismässig. Es wäre bei einem geplanten Praktikumsbeginn am 29. August 2022 zumutbar gewesen, ihr im Sinn einer milderen Massnahme eine Fristverlängerung bis zum 24. August 2022 zur Mängelbehebung zu gewähren. 2.4 Gemäss Art. 64 Abs. 5 PHG ist bei Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. Im Rahmen der Überprüfung von Examensleistungen auferlegt sich die Rekurskommission

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2023.30U, praxisgemäss zudem eine gewisse Zurückhaltung. Sie schreitet angesichts des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde nur ein, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Die Vorinstanz hat diese Bestimmung analog angewandt und den Praktikumsabbruch nur mit eingeschränkter Kognition geprüft (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 3). Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Replik vom 21.3.2023 S. 2 [act. 14]) nicht zu beanstanden: Der Praktikumsabbruch beruht auf einer Leistungsbeurteilung, wie es der Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 StudR PS – insbesondere mit den Formulierungen «unzureichende Vorbereitung» und «mangelhafte Leistung» – klar zum Ausdruck bringt. Diese Leistungsbeurteilung lässt sich ohne weiteres mit der Beurteilung von Prüfungen vergleichen, weshalb die (analoge) Anwendung von Art. 64 Abs. 5 PHG korrekt ist. Bei der Beurteilung, ob die Fortsetzung des Praktikums zumutbar ist, kommt den Praxislehr- und Fachbegleitpersonen zudem ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Es liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen, die Leistung und die Zielerreichung vor und während des Praktikums zu bewerten und – sofern notwendig – ein Praktikum abzubrechen. 2.5 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist bei der Planung des Unterrichts die gegenseitige Verlässlichkeit von zentraler Bedeutung; die jeweilige Fachbegleitperson muss sich darauf verlassen können, dass erteilte Vorgaben befolgt und Arbeitsaufträge pünktlich erledigt werden. Die Beschwerdeführerin musste in den beiden Fächern NMG und Englisch mehrfach gemahnt werden (Meilenstein 1, Einhaltung Abgabetermine, Qualität der fachdidaktischen Aufträge), obwohl die Fristen wie auch die inhaltlichen Anforderungen frühzeitig kommuniziert worden waren. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Erwerbstätigkeit die Nichteinhaltung der Termine und der inhaltlichen Vorgaben nicht zu entschuldigen, denn die Vorbereitung von Studienleistungen und die Zeiteinteilung liegen in der Verantwortung der Studierenden. Die Versäumnisse der Beschwerdeführerin zeigen vielmehr, dass ihre Kompetenz zur Selbstorganisation nicht genügt hat. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist mit der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Fachbegleitpersonen zur Überzeugung gelangten, dass sich die Beschwerdeführerin nur ungenügend auf das Praktikum vorbereitet hat (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 7.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2023.30U, Die Vorinstanz hat weiter gefolgert, der Praktikumsabbruch sei auch verhältnismässig (vgl. angefochtener Entscheid E. 8). Dieser Schluss verletzt kein Bundesrecht. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits mehrfach gemahnt worden war, war eine weitere Fristerstreckung bis zum 24. August 2022 nicht angezeigt, zumal keine Gewähr bestand, dass die Beschwerdeführerin diese Frist eingehalten hätte. Wie die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, hat die Beschwerdegegnerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verletzt, indem sie zwölf Tage vor Praktikumsbeginn den Abbruch verfügt hat. 2.6 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. insb. Replik vom 21.3.2023 [act. 14] zu den Rechtsgrundlagen) gehen an der Sache vorbei, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. 3. 3.1 Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen. Das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2023.30U, BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; weiterführend zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 3.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden: Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend begründet, weshalb der Praktikumsabbruch kein Recht verletzt. Die Beschwerdeführerin wiederholt über weite Strecken die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente, ohne sich substanziiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für die Beschwerdeführerin erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 3.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb keine Gelegenheit hatte, ihr Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 4. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 138 II 42 E. 1.1, 136 I 229 E. 1). Im vorliegenden Fall steht eine Leistungsbeurteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2023.30U, zur Diskussion (vgl. vorne E. 2.4). Es wird daher in der Rechtsmittelbelehrung einzig auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verwiesen (Art. 113 ff. BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule Bern Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2023 30 — Bern Verwaltungsgericht 12.07.2023 100 2023 30 — Swissrulings