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Bern Verwaltungsgericht 13.10.2025 100 2023 293

13 octobre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,372 mots·~27 min·6

Résumé

Baubewilligung; Erweiterung der Aussenterrasse eines Gastgewerbebetriebs (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 2. Oktober 2023; BVD 110/2023/85) | Baubewilligung/Baupolizei

Texte intégral

100.2023.293U STN/GRS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Interlaken Bauverwaltung, General-Guisan-Strasse 43, Postfach, 3800 Interlaken betreffend Baubewilligung; Erweiterung der Aussenterrasse eines Gastgewerbebetriebs (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 2. Oktober 2023; BVD 110/2023/85)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Prozessgeschichte: A. Die A.________ AG ist Grundeigentümerin der Parzellen Interlaken Gbbl. Nrn. 1________, 2________, 3________ und 4________ (Mischzone MK), wo sie eine Hotelanlage mit Gastgewerbebetrieb führt. Die Terrasse für die gastgewerbliche Nutzung umfasst insgesamt 80 Aussensitzplätze, die nach Angaben der A.________ AG auf den nordwestlichen und den südwestlichen Aussenbereich des Hotels verteilt sind. Im Frühling 2022 reichte die A.________ AG ein Baugesuch für ein Holzdeck auf der Südwestseite ein, das Platz für zwölf Aussensitzplätze bieten und den dort unebenen Boden ausgleichen soll. Mit Gesamtentscheid vom 27. April 2023 bewilligte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli das Vorhaben. Zugleich passte er auf dem nordwestlichen Terrassenabschnitt die Anzahl der verbleibenden Aussensitzplätze auf 68 an und verkürzte die dortige Öffnungszeit von bisher täglich 24.00 Uhr auf neu 22.00 Uhr. B. Gegen diesen Entscheid reichte die A.________ AG am 30. Mai 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein und verlangte die Bewilligung des Holzdecks ohne weitergehende Einschränkungen. Am 2. Oktober 2023 wies die BVD die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. C. Dagegen hat die A.________ AG am 2. November 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung für die Erstellung eines Holzdecks ohne Anpassung der bestehenden gastgewerblichen Baubewilligung sei zu erteilen; eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Die BVD schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 23. November 2023 auf Beschwerdeabweisung. Die Einwohnergemeinde (EG) Interlaken hat mit Eingabe vom 24. November 2023 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 hat die A.________ AG Berechnungen zum Umsatzverlust aufgrund der kürzeren Öffnungszeiten auf der Nordwestterrasse nachgereicht. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben auf Bemerkungen dazu verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin führt ein Hotel mit Gastgewerbebetrieb beim …platz in Interlaken. Dazu gehört eine Aussenterrasse mit 80 Sitzplätzen, die täglich bis 24.00 Uhr geöffnet hat. Gemäss den Ausführungen der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, schwerdeführerin sind die Sitzplätze auf die Nordwest- und die Südwestseite des Gebäudekomplexes verteilt. Weil das Terrain auf der Südwestseite Richtung …platz teilweise uneben ist, reichte sie im Juni 2022 ein Baugesuch für einen «Terrassenanbau Richtung …platz für die ganzjährige Nutzung» ein. Beim nachgesuchten Terrassenanbau handelt es sich um ein 23 m2 grosses Holzdeck, auf dem sich zwölf Sitzplätze befinden sollen. Damit will die Beschwerdeführerin das dortige Gefälle des Bodens ausgleichen (angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 1; Beschwerde S. 3 ff.; Akten Regierungsstatthalteramt 3B pag. 10 ff.). 2.2 Das Regierungsstatthalteramt führte das Baubewilligungsverfahren durch und holte zur Beurteilung der Lärmimmissionen einen Fachbericht bei der Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, ein. Der Bericht vom 27. September 2022 kam zum Schluss, dass der Betrieb auf dem Holzdeck mit zwölf Sitzplätzen bis täglich 24.00 Uhr höchstens geringfügig störende Lärmimmissionen verursache, wogegen die Plätze auf der Nordwestterrasse bereits ab 22.00 Uhr mehr als nur geringfügig störend seien. Die Fachstelle schlug daher u.a. vor, die Öffnungszeit der Nordwestterrasse auf täglich 22.00 Uhr zu begrenzen (Akten Regierungsstatthalteramt act. 3B pag. 64 ff.). 2.3 Im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens teilte das Regierungsstatthalteramt der Beschwerdeführerin mit, dass für die betroffene südwestliche Aussenfläche bisher keine baurechtlich bewilligte Gastgewerbenutzung bestehe. Allerdings könne das Holzdeck einschliesslich der zwölf neuen Plätze unter den im Fachbericht beantragten Auflagen bewilligt werden. Die Beschwerdeführerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass bereits heute 50 Sitzplätze auf der Nordwestseite und 30 Sitzplätze auf der Südwestseite des Hotels bewilligt seien und es im Baubewilligungsverfahren somit nur um das neue Holzdeck gehe. Überdies stellte sie klar, dass die bisherige Gesamtzahl von 80 Aussensitzplätzen unverändert bleiben solle und es sich bei den zwölf Plätzen auf dem geplanten Holzdeck nicht um zusätzliche, sondern um bereits bestehende Plätze handle (vgl. zum Ganzen Verfügungen des Regierungsstatthalteramts vom 12.10.2022 und 20.12.2022, Akten Regierungsstatthalteramt act. 3B pag. 135 f. und 143; Schreiben der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, deführerin vom 16.9.2022, 12.12.2022, 16.2.2023 und 3.4.2023, Akten Regierungsstatthalteramt act. 3B pag. 131, 140 f., 145 ff., 159 ff.). 2.4 Im Gesamtentscheid vom 27. April 2023 umschrieb der Regierungsstatthalter das Vorhaben wie folgt: «Erweiterung des Gastgewerbebetriebs A.________ AG (öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank) mit 12 Sitzplätzen auf der neuen Terrasse südwestseitig und 68 Sitzplätzen auf der bestehenden Terrasse (insgesamt 80 Aussensitzplätze; unverändert) mit täglichen Öffnungszeiten für die Aussensitzplätze von 05.00 bis 24.00 Uhr (unverändert).» Hierfür erteilte er die Bewilligung «unter Auflagen bzw. mit Beschränkung der täglichen Öffnungszeiten für die 68 Sitzplätze auf der bestehenden Terrasse auf täglich bis um 22.00 Uhr» (Dispositiv-Ziff. 1; Akten Regierungsstatthalteramt act. 3B pag. 1, 7). Die BVD bestätigte diese Anordnungen im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren (vorne Bst. B). 2.5 In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde kritisiert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die Vorinstanzen den bisher bewilligten Zustand nicht richtig beurteilt und sie sich nur zum Holzdeck, nicht aber zu den Öffnungszeiten auf der nordwestlichen Terrasse hätten äussern dürfen. Inhaltlich sei die Verkürzung der Öffnungszeiten von 24.00 Uhr auf 22.00 Uhr zudem unverhältnismässig. Nicht Streitthema ist dagegen die Baubewilligung für das Holzdeck selber; darauf ist nicht mehr einzugehen (vgl. bereits angefochtener Entscheid E. 2c). 3. In einem ersten Schritt ist der rechtskräftig baubewilligte Zustand zu ermitteln. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe um die Bewilligung für ein begradigendes Holzpodest auf der Südwestterrasse ersucht, weil dort einige der bestehenden Tische und Stühle auf unebenem Boden stünden. Die Vorinstanzen hätten die bisher baubewilligte Situation falsch beurteilt und infolgedessen das Vorhaben zu Unrecht als Erweiterung der Aussensitzfläche qualifiziert. Am 6. September 2017 habe der Regierungsstatthalter 44 Aussensitzplätze genehmigt. Davon seien 20 Sitzplätze entlang der Süd-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, westfassade vorgesehen gewesen und 24 auf der Nordwestseite. Am 24. Mai 2019 habe der Regierungsstatthalter sodann 36 zusätzliche Aussensitzplätze genehmigt, womit insgesamt 80 Terrassenplätze zur gastgewerblichen Nutzung baubewilligt seien. Es sei für alle Beteiligten klar gewesen, dass sich diese 80 Aussensitzplätze auf die Terrasse Nordwest mit 50 und die Terrasse Südwest mit 30 Sitzplätzen verteilten. Die nordwestliche Terrasse alleine sei denn auch nicht gross genug für 80 Plätze (Beschwerde S. 6 ff.). 3.2 Die BVD ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass bisher nur auf der Nordwestseite des Hotels Terrassenplätze bewilligt gewesen seien. Weil neu auch auf der Südwestseite zwölf Plätze auf einem Holzpodest stehen sollen, handle es sich beim Vorhaben um eine Erweiterung der Aussensitzfläche. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Regierungsstatthalter habe mit Gesamtentscheid vom 6. September 2017 44 Aussensitzplätze bewilligt. Gemäss diesen Baugesuchsplänen befänden sich sämtliche Plätze auf der Nordwestseite des Hotels. Zwar zeige eine damalige Visualisierung 20 Aussensitzplätze auf der Südwestseite. Diese südwestlichen Plätze seien im Baugesuch aber nicht erwähnt und auch auf den Baugesuchsplänen nicht eingezeichnet. Die Visualisierung genüge daher nicht, um von einer gastgewerblichen Baubewilligung der südwestlichen Aussenfläche auszugehen. Des Weiteren habe der Regierungsstatthalter am 24. Mai 2019 zusätzliche Plätze bewilligt, insgesamt 80 Sitzplätze auf der Terrasse. Auch diese neuen Pläne enthielten aber auf der Südwestseite keine Sitzplätze. Die bisher baubewilligte, gastgewerbliche Nutzung beschränke sich somit auf 80 Aussensitzplätze auf der Nordwestseite (angefochtener Entscheid E. 3, insb. 3b und c). 3.3 Ein Baugesuch hat alle für die baurechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten. Dabei ist es Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen. Bauarbeiten, die nicht aus der Baubewilligung und den genehmigten Plänen hervorgehen, gelten grundsätzlich nicht als bewilligt. Aus unvollständigen oder missverständlichen Plänen kann die Bauherrschaft später nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beweislast, dass eine Baubewilligung besteht, liegt bei der Bauherrschaft (VGE 2017/287 vom 23.4.2018 E. 2.2; 2016/345 vom 23.5.2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, E. 2.3 [bestätigt durch BGer 1C_344/2017 vom 17.4.2018]; vgl. ferner BGer 1C_148/2011 vom 28.7.2011 E. 3.3; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2019, Art. 34/34a N. 19a, Art. 46 N. 9b Bst. c). 3.4 Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin hat am 6. September 2017 vom Regierungsstatthalter die Baubewilligung für den «Bau einer gastgewerblichen Terrasse mit 44 Sitzplätzen» erhalten. Bestandteil der damaligen Baubewilligung waren mehrere Grundriss-, Fassaden- und Schnittpläne. Auf diesen sind einzig auf der Nordwestseite des Hotels Terrassenplätze eingezeichnet; auf der hier interessierenden Südwestseite fehlen entsprechende Sitzplatzdarstellungen (Pläne «Grundriss EG_Baugesuchsüberarbeitung II», «Grundriss UG+Schnitt_Baugesuchsüberarbeitung II» sowie zweimal «Fassaden_Baugesuchsüberarbeitung II», je vom 19.7.2017, in Akten Regierungsstatthalteramt 3F). Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass der Plan «Grundriss EG_Baugesuchsüberarbeitung II» Visualisierungen des Aussenbereichs enthält, die sowohl entlang der Nordwest- als auch der Südwestfassade Sitzplätze zeigen. Die gesetzlich geforderten, vermassten Plandarstellungen (Art. 12 ff. des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]) stimmen nach dem soeben Gesagten aber nicht mit diesen Visualisierungen überein. Überdies enthält die visualisierte Darstellung insgesamt 52 Terrassenplätze, obgleich nur 44 Sitzplätze beantragt worden waren (Baugesuchsformular 4.3 vom 19.12.2016, in Akten Regierungsstatthalteramt 3E). Damit weichen die Visualisierungen auch von der Umschreibung im Baugesuch ab. Es wäre die Aufgabe der Bauherrschaft gewesen, klare und widerspruchsfreie Pläne einzureichen (E. 3.3 hiervor). Die behauptete Verteilung von 20 Sitzplätzen auf der Südwestseite und 24 auf der Nordwestseite geht aus den baubewilligten Unterlagen nicht hervor. Anhand des Gesamtentscheids vom 6. September 2017, den sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen muss (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 1 mit Hinweisen), vermag sie folglich nicht darzulegen, dass auf der Südwestseite eine Baubewilligung für die gastgewerbliche Terrassennutzung besteht. 3.5 Im Jahr 2019 hat die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin eine «Projektänderung» zu dem am 6. September 2017 genehmigten Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, haben eingereicht. Diese sah unter anderem die Erhöhung auf insgesamt 80 Terrassenplätze vor. Mit Gesamtentscheid vom 24. Mai 2019 bewilligte der Regierungsstatthalter dieses Vorhaben. Die entsprechenden Pläne zeigen dabei wiederum keine Sitzplätze entlang der Südwestfassade; solche sind nach wie vor ausschliesslich entlang der Nordwestfassade eingezeichnet (Pläne «Grundriss EG_Baugesuchsüberarbeitung 3», «Grundriss UG+Schnitte_Baugesuchsüberarbeitung 3», sowie zweimal «Fassaden_Baugesuchsüberarbeitung 3», je vom 12.2.2019, in Akten Regierungsstatthalteramt 3F). Die neuen Visualisierungen enthalten keine Sitzplätze mehr auf der Südwestseite (vgl. Plan «Grundriss EG_Baugesuchsüberarbeitung 3). Anders als die Beschwerdeführerin ausführt, war auch im entsprechenden Baugesuch nicht von einer «Terrasse West» auf dem «Grundstück Nr. …» (richtig: 1________) die Rede (Beschwerde S. 9; vgl. Baugesuchsformulare 1.0 vom 30.8.2018 und 4.3 vom 7.11.2018, je in Akten Regierungsstatthalteramt 3D). Selbst wenn die Flächenangaben im Baugesuch aber auf die Südwestseite hätten hinweisen sollen, bleibt es dabei, dass die entsprechenden Sitzplätze nicht aus den Baugesuchsplänen hervorgehen. Bei einem solchen allfälligen Widerspruch zwischen Text und Plänen käme Letzteren Vorrang zu (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 19a mit Hinweisen), weshalb die Beschwerdeführerin so oder anders nichts zu ihren Gunsten aus den Angaben im Baugesuch abzuleiten vermag. Sodann mag zwar zutreffen, dass die Nordwestterrasse zu klein für 80 Plätze ist und insoweit von der Baubewilligung nicht vollumfänglich Gebrauch gemacht werden kann (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aber nicht ableiten, dass auf der Südwestseite Sitzplätze aufgestellt werden dürfen. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass es der Regierungsstatthalter in der Bewilligung vom 24. Mai 2019 versäumt habe, die 80 Aussensitzplätze örtlich auszuscheiden (Beschwerde S. 10). Es wäre vielmehr Aufgabe der Bauherrschaft als Gesuchstellerin gewesen, ihr Vorhaben in allen wesentlichen Punkten zu beschreiben und namentlich die Lage der nachgesuchten Sitzplätze eindeutig zu bestimmen (vorne E. 3.3). Somit enthält auch der Gesamtentscheid vom 24. Mai 2019 keine baubewilligte Terrassennutzung für die Südwestseite (zur Verbindlichkeit für die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin vgl. E. 3.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, 3.6 Der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin wurde am 4. April 2016 eine gastgewerbliche Betriebsbewilligung für insgesamt 80 Sitzplätze im Freien erteilt, wobei diese aufgeteilt sind auf 50 Sitzplätze auf der Terrasse «…» und 30 Sitzplätze auf der Terrasse «B.________» (in Akten Regierungsstatthalteramt 3E; vgl. auch Beschwerde S. 11; ferner E-Mail des Regierungsstatthalters vom 15.9.2022, Akten Regierungsstatthalteramt 3B pag. 115). Ob die Terrasse «B.________» in der Betriebsbewilligung vom 4. April 2016 die hier interessierende, südwestliche Aussenfläche mitumfasst hat, lässt sich anhand der Akten nicht abschliessend beurteilen. Das ist allerdings auch nicht notwendig, denn eine gastgewerbliche Betriebsbewilligung vermag eine fehlende Baubewilligung nicht zu ersetzen (VGE 2023/12 vom 27.6.2023 E. 4.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 1C_432/2023 vom 15.8.2024], 2022/8 vom 4.4.2023 E. 4.4; weiterführend zum Verhältnis VGE 2010/497 vom 30.3.2012 E. 2.6). Zudem ist die Betriebsbewilligung vom 4. April 2016 nicht mehr aktuell und enthält die neueste Betriebsbewilligung vom 4. Juni 2020 keine näheren örtlichen Angaben zu den Aussensitzplätzen mehr; diese spricht lediglich von 80 Sitzplätzen im Freien auf einer (1) Terrasse (Akten Regierungsstatthalteramt 3B pag. 89). Damit geben auch die Betriebsbewilligungen keinen Anlass, von einer baurechtlich bewilligten Südwestterrasse auszugehen. 3.7 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bis im Jahr 2009 sei die Bewirtung von Aussenflächen im Kanton Bern baubewilligungsfrei gewesen. Zu Beginn des Aussenausschanks auf der südwestlichen Terrasse sei demnach keine gastgewerbliche Baubewilligung nötig gewesen (Beschwerde S. 11). – Die Beschwerdeführerin belässt es bei diesen Ausführungen und erläutert nicht, weshalb sie die Bewirtung von Aussenflächen bis 2009 als baubewilligungsfrei erachtet. Die Auffassung ist aber ohnehin unzutreffend: Die gesetzliche Baubewilligungspflicht für die Bewirtung von Aussenterrassen bestand bereits vor 2009 (zum Ganzen VGE 2023/12 vom 27.6.2023 E. 5 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 1C_432/2023 vom 15.8.2024]). Abgesehen davon ist nicht erkennbar, was die Beschwerdeführerin daraus für sich ableiten will. Dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin auf der Südwestseite «seit jeher» Aussensitzplätze anbieten, ändert jedenfalls nichts daran, dass die hierfür erforderliche Baubewilligung nach wie vor fehlt (Beschwerde S. 8, 11 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, 3.8 Als Zwischenfazit steht somit fest, dass vor dem hier umstrittenen Vorhaben insgesamt 80 Aussensitzplätze auf der nordwestlichen Terrasse des Hotels der Beschwerdeführerin baubewilligt waren. Auf der Südwestseite sind demgegenüber keine Sitzplätze baubewilligt. Gemäss den Gesamtentscheiden des Regierungsstatthalters vom 6. September 2017 und 24. Mai 2019 dürfen die baubewilligten Terrassenplätze auf der Nordwestseite bis 24.00 Uhr bewirtschaftet werden, was nicht umstritten ist (vgl. die jeweiligen Dispositiv-Ziff. 3.2). 4. Daraus lässt sich für den Gegenstand des hier interessierenden Baubewilligungsverfahrens Folgendes ableiten: 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Verfahrensgegenstand bilde einzig die Erstellung eines Holzdecks. Es sei nie ihre Absicht gewesen, die Bewilligung vom 24. Mai 2019 für 80 Aussensitzplätze und Öffnungszeiten bis 24.00 Uhr abzuändern. Indem die Vorinstanzen nebst dem nachgesuchten Holzdeck zugleich die baurechtliche Nutzungsfrage beurteilt und die Gastgewerbebewilligung angepasst haben, hätten sie den Dispositionsgrundsatz verletzt (Beschwerde S. 13). 4.2 Die BVD hat erwogen, aus den Baugesuchsunterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht nur das Holzdeck selber, sondern auch dessen gastgewerbliche Nutzung zum Gegenstand des Baugesuchs habe machen wollen. Betreffend den Lärmschutz ergebe sich zudem aus den früheren Bewilligungen, dass die Lärmschutzvorschriften bisher nicht oder nur ungenügend berücksichtigt worden seien. Im Rahmen der nun vorgesehenen Erweiterung der Terrasse müsse es daher möglich sein, nachträglich Massnahmen zur Verbesserung des Lärmschutzes anzuordnen. Damit sei der Dispositionsgrundsatz nicht verletzt (angefochtener Entscheid E. 4, 5a f.). 4.3 Mit Gesuch eingeleitete Verfahren sowie Verwaltungsjustizverfahren sind zu grossen Teilen vom Dispositionsgrundsatz (Verfügungsgrundsatz) beherrscht. Auch in (nachträglichen) Baubewilligungsverfahren gilt der Dis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, positionsgrundsatz, werden solche doch nur auf Gesuch hin eingeleitet (BVR 1984 S. 160 E. 3; VGE 2014/197 vom 27.5.2015 E. 2.2). Nach diesem Grundsatz kann die ansprechende Partei über den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand disponieren. Von ihrem Willen hängt es ab, ob und in welchem Umfang ein Begehren zu behandeln ist. Über mehr oder anderes als anbegehrt, hat die Behörde nicht zu entscheiden (Reto Feller bzw. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 16 N. 4 mit Hinweisen bzw. Art. 50 N. 3). 4.4 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Baugesuch vom 17. Juni 2022 das Vorhaben wie folgt umschrieben: «Terrassenanbau Richtung …platz für die ganzjährige Nutzung» (Akten Regierungsstatthalteramt 3B pag. 10). Auf Nachfrage des Regierungsstatthalters hat sie klargestellt, Verfahrensgegenstand bilde «die Baubewilligung für das mobile Holzdeck für 12 Aussensitzplätze auf derjenigen Fläche, wo bereits Tische und Stühle des Terrassenbetriebs standen» (Schreiben vom 16.2.2023, Akten Regierungsstatthalteramt 3B pag. 147). Der Sache nach wollte sie also ein Holzdeck für die gastgewerbliche Nutzung von zwölf Aussensitzplätzen auf der Südwestseite ihres Hotels. Dass sie hierfür formell nur eine Baubewilligung für das Holzdeck als notwendig erachtet hat, ist ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung über die bisher baubewilligte Situation geschuldet (vorne E. 3). Obwohl die Beschwerdeführerin vom Regierungsstatthalter im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens auf die baurechtlich nicht bewilligten Aussensitzplätze aufmerksam gemacht wurde, hat sie ausdrücklich an ihrem Vorhaben festgehalten und zugleich bekräftigt, dass die Gesamtzahl der 80 Aussensitzplätze unverändert bleiben solle (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16.2.2023, Akten Regierungsstatthalteramt 3B pag. 145 ff.; vgl. ferner vorne E. 2.3). Um dem Vorhaben der Beschwerdeführerin inhaltlich zu entsprechen, hat die Baubewilligung somit neben dem Holzdeck auf der Südwestseite auch die Erlaubnis für dessen (erstmalige) gastgewerbliche Nutzung zu beinhalten. Zudem müssen, um die Gesamtzahl Aussensitzplätze beizubehalten, die 80 Terrassenplätze auf der Nordwestseite um die zwölf neuen Plätze auf der Südwestseite auf nunmehr 68 reduziert werden. Diese Anordnungen haben die Vorinstanzen getroffen. Was die Beschwerdeführerin für eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes hält, ist nichts anderes als das Ergebnis der korrekten baurechtlichen Würdigung des Vorhabens.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, 4.5 Darüber hinaus haben die Vorinstanzen die Öffnungszeiten für die verbleibenden 68 Sitzplätze neu geregelt. Hierzu ergibt sich mit Blick auf den Dispositionsgrundsatz Folgendes: 4.5.1 Vorab ist die rechtliche Einordnung der verfügten Öffnungszeiten klarzustellen. Der Regierungsstatthalter hat im Gesamtentscheid vom 27. April 2023 «das eingangs umschriebene Vorhaben» (vgl. zur Umschreibung vorne E. 2.4) bewilligt «unter Auflagen bzw. mit Beschränkung der täglichen Öffnungszeiten für die 68 Sitzplätze auf der bestehenden Terrasse auf täglich bis um 22.00 Uhr» (Dispositiv-Ziff. 1, Akten Regierungsstatthalteramt 3B pag. 7). Die neuen Öffnungszeiten beziehen sich nicht auf die bisher bewilligte Situation mit 80 Aussensitzplätzen an einem Standort, sondern auf das vom Regierungsstatthalter bewilligte neue Vorhaben mit zwei Standorten und anderer Aufteilung der Sitzplätze. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 14 ff.) haben die Vorinstanzen weder eine Sanierung einer Altanlage angeordnet (vgl. auch hinten E. 4.5.3) noch den (teilweisen) Widerruf früherer Bewilligungen verfügt. Auf Letzteres hat die BVD ausdrücklich hingewiesen (angefochtener Entscheid E. 5g a.E; ferner Vernehmlassung vom 23.11.2023, act. 3). Sie hat denn auch offenkundig keine Gehörsverletzung begangen, indem sie die Widerrufsvoraussetzungen nicht näher geprüft hat (vgl. Beschwerde S. 14). 4.5.2 Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage sind nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip). Weiter dürfen die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 11 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01]; Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]). Das Vorsorgeprinzip und die Planungswerte sind also kumulativ einzuhalten (BGE 141 II 476 E. 3.2; BGer 1C_560/2017 vom 17.12.2018 E. 2.1). Dasselbe gilt, wenn eine neue Anlage geändert wird (Art. 8 Abs. 4 LSV; BGer 1C_278/2010 vom 31.1.2011, in URP 2011 S. 135 E. 3.1; zum Ganzen auch hinten E. 5.3). Die Änderung ist gegenüber der erstmaligen Erstellung der Anlage in keiner Weise privilegiert (Robert Wolf, in Kommentar USG, 2. Aufl. 2004, Art. 25 https://www.swisslex.ch/doc/unknown/9199c659-3c40-4853-83e2-f25b3759eccf/citeddoc/055a6653-9a9a-4d3a-a315-34b907d7526d/source/document-link

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, N. 45). Dabei sind alle von der geänderten Anlage ausgehenden Immissionen zu berücksichtigen (Art. 8 USG, Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise; vgl. Rausch/Keller, in Kommentar USG, 2. Aufl. 2004, Art. 8 N. 15 mit Hinweisen). 4.5.3 Bei der hier interessierenden Aussenterrasse handelt es sich unbestritten um eine neue, d.h. nach Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bewilligte Anlage (Art. 47 Abs. 1 LSV; angefochtener Entscheid E. 5d). Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die Terrasse eine ortsfeste Anlage ist (angefochtener Entscheid E. 5b; vgl. dazu etwa BGer 1C_293/2017 vom 9.3.2018 E. 3.1.1 f.). Das Vorhaben der Beschwerdeführerin bewirkt eine Erweiterung der bisher gastgewerblich genutzten Terrassenfläche auf der Nordwestseite Richtung Südwesten. Zudem muss die bisherige Sitzplatzzahl im Nordwesten angepasst werden. Es liegt daher eine Änderung einer neuen ortsfesten Anlage im Sinn von Art. 8 Abs. 4 LSV vor, weshalb nach dem hiervor Erwogenen das Vorsorgeprinzip einzuhalten ist und die Lärmimmissionen der Gesamtanlage die Planungswerte nicht überschreiten dürfen. Die Öffnungszeiten des nordwestlichen Terrassenabschnitts stehen im Zusammenhang mit diesen Lärmschutzvorgaben und sind damit vom Verfahrensgegenstand mitumfasst. Hingegen handelt es sich nicht um eine Frage der Sanierung einer Altanlage (Art. 16 ff. USG; Beschwerde S. 14 und 15 ff.; vgl. auch vorne E. 4.5.1). 4.5.4 Daran ändert nichts, dass die Öffnungszeiten für die Nordwestterrasse in den Gesamtentscheiden vom 6. September 2017 bzw. 24. Mai 2019 bereits rechtskräftig bewilligt worden sind. Einerseits dürfte bei fast jeder Änderung einer Neuanlage eine frühere Bewilligung zur ursprünglichen Errichtung vorliegen. Andererseits schliesst das Bestehen einer Baubewilligung nicht aus, dass die effektive Lärmsituation gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstösst. Dies kann etwa der Fall sein, wenn – wie hier – die lärmrechtliche Situation mangelhaft abgeklärt worden ist (vgl. hinten E. 5.4). Eine Baubewilligung verleiht keine wohlerworbenen Rechte in Bezug auf die Lärmsituation, wenn diese dem geltenden Recht widerspricht, und eine neuerliche Lärmprüfung bleibt möglich (BGer 1C_498/2019 vom 21.10.2020, in URP 2021 S. 420 E. 4.2; vgl. ferner Robert Wolf, a.a.O., Art. 25 N. 44 drittes Lemma; BGer 1C_177/2011 vom 9.2.2012 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, 4.6 Die Vorinstanzen haben den Dispositionsgrundsatz somit nicht verletzt. 5. Zu prüfen bleibt, ob die neuen Öffnungszeiten auf der Nordwestterrasse materiell rechtmässig sind. 5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik komme nachvollziehbar zum Schluss, dass die bestehende Terrasse bis 22.00 Uhr nicht als störend einzustufen sei, sie aber Lärmimmissionen verursachen könne, die ab Beginn der Nachtruhezeit um 22.00 Uhr mehr als nur höchstens geringfügig störend seien. Für die Beschwerdeführerin sei die Beschränkung der Öffnungszeiten technisch und betrieblich möglich. Zudem dürfte auf der Terrasse zwischen 22.00 bis 24.00 Uhr nur an einigen wenigen Hitzetagen im Sommer ein grosser Umsatz erzielt werden; in der restlichen Zeit dürfte der Gastgewerbebetrieb auf genügend Umsatz im Innenbereich angewiesen sein. Hier stünden im Erdgeschoss 179 und im Obergeschoss 258 gastgewerblich bewilligte Sitzplätze zur Verfügung mit Öffnungszeiten bis mindestens 00.30 Uhr. Zum Betrieb gehörten zudem mehrere Seminarräume und 192 Hotelzimmer mit 425 Gästebetten. Mit Blick auf den Gesamtumsatz sei eine Schliessung der bestehenden Terrasse zwei Stunden früher als ursprünglich bewilligt wirtschaftlich tragbar (angefochtener Entscheid E. 5e ff.). 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die bisherige Öffnungszeit bis täglich 24.00 Uhr sei rechtskräftig bewilligt, und sie habe im Vertrauen auf die (aus ihrer Sicht) bewilligte Situation das Betriebskonzept und die Infrastruktur auf diese Öffnungszeiten ausgelegt. Die ursprüngliche Baubewilligung könne aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nur unter den Voraussetzungen des Widerrufs angepasst werden. Diese seien nicht erfüllt. Überdies sei die Schliessung der nordwestlichen Terrasse bereits um 22.00 Uhr wirtschaftlich nicht tragbar und mit Blick auf die erst kürzlich getätigten Investitionen unzumutbar. Spätestens ab 20.30 Uhr könnten keine Essensbestellungen mehr entgegengenommen werden, wodurch ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, enorme Einnahmen entgingen. Die Gäste würden andere Lokale beim …platz aufsuchen, wo die Terrasse bis 24.00 Uhr oder darüber hinaus offen sei (Beschwerde S. 15 f.). 5.3 Das USG und die gestützt darauf erlassene LSV haben u.a. zum Ziel, die Menschen vor schädlichem oder lästigem Lärm zu schützen (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 USG; Art. 1 Abs. 1 LSV). Wie andere Emissionen werden Lärmbelastungen vorab durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Sie sind im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt werden Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Fehlen – wie hier – Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG, unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV), wobei für die hier interessierende, geänderte Neuanlage die Planungswerte gemäss Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV massgebend sind (Art. 8 Abs. 4 LSV; vorne E. 4.5.2). Danach darf der durch die Kundschaft eines Betriebs verursachte Lärm während der Nacht grundsätzlich höchstens geringfügige Störung verursachen (zum Ganzen BGE 137 II 30 E. 3.4, 133 II 292 E. 3.1, 130 II 32 E. 2.2 mit Hinweisen; BVR 2002 S. 356 E. 2d). 5.4 Im Fachbericht vom 27. September 2022 nahm die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik eine Untersuchung der Aussensitzplätze des bestehenden Betriebs sowie der Auswirkungen des Bauvorhabens hinsichtlich allfälliger übermässiger Lärmimmissionen vor (Akten Regierungsstatthalteramt 3B pag. 64 ff.). Eine solche Untersuchung der Terrasse fand hier erstmals statt; in den vorangegangenen Baubewilligungsverfahren wurde eine Lärmprüfung jeweils unterlassen (angefochtener Entscheid E. 5d). Die Fachstelle hielt in ihrem Bericht fest, am stärksten von möglichen Lärmimmissionen seien die im eigenen Betrieb vorhandenen Hotelzimmer betroffen sowie das erste Obergeschoss der Liegenschaft an der Blumenstrasse 8 (Wohnung; S. 7). Beide Immissionspunkte lägen in der Empfindlichkeitsstufe III. Die Imhttps://www.swisslex.ch/doc/aol/dc1cbe96-cc2b-4927-a32b-3d2b0f8fecc7/9a0c9305-9de9-4e59-aeb9-d163884a9696/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/previews/d11d27a2-4e42-4f5c-beed-df3e78bbc41b%2C2676a7f5-8caa-40b4-ae64-38fb3fcd290d/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/previews/d11d27a2-4e42-4f5c-beed-df3e78bbc41b%2C2676a7f5-8caa-40b4-ae64-38fb3fcd290d/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/fd398455-9006-4ee6-a789-534f3c0895f2/ae17e7c9-909e-4659-be2b-44598f7c1fe2/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/9c06e5f9-bfd9-41d0-a7ae-3bf8d8ebec46/9a0c9305-9de9-4e59-aeb9-d163884a9696/source/document-link

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, missionsermittlung auf Aussenterrassen basiere auf den Erfahrungen der Vollzugsbehörden und bediene sich eines Wertesystems mit definierten Kriterien wie z.B. Betriebszeit, Gästeverhalten oder Empfangspunkte. Daraus ergäbe sich für die betroffenen Immissionspunkte, dass auf der neu geplanten Terrasse im Südwesten mit zwölf Sitzplätzen die Lärmimmissionen bis 24.00 Uhr höchstens geringfügig störend seien und unter dem Planungswert lägen. Anders verhalte es sich auf der bestehenden Terrasse im Nordwesten. Zwar seien die Lärmimmissionen auch hier bis 22.00 Uhr höchstens geringfügig störend und die Planungswerte eingehalten. Zwischen 22.00 und 24.00 Uhr seien die Immissionen aber störend und lägen zwischen den Planungs- und Immissionsgrenzwerten. Dies gelte sowohl für 80 Sitzplätze als auch für einen verkleinerten Betrieb mit ca. 56 Sitzplätzen, die anlässlich der Begehung gezählt worden seien (S. 8 ff.). Damit die Immissionen als höchstens geringfügig störend eingestuft werden können, schlug die Fachstelle insbesondere vor, dass der Terrassenbetrieb bei der Nordwestfassade spätestens um 22.00 Uhr einzustellen sei (S. 17 f.). 5.5 Die Beschwerdeführerin stellt die Beurteilung der Fachstelle nicht infrage. Sie ist allerdings der Auffassung, es seien keine Massnahmen angezeigt, weil die Immissionsgrenzwerte eingehalten seien (Beschwerde S. 15 f.). Das Vorhaben bewirkt aber eine Änderung einer lärmschutzrechtlich neuen Anlage, weshalb nicht bloss die Immissionsgrenzwerte, sondern die Planungswerte einzuhalten sind (vorne E. 4.5.2 f.). Die Fachstelle hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Vorgabe für den Betrieb auf der Terrasse im Nordwesten ab 22.00 Uhr nicht erfüllt ist. Die Vorinstanz hat den Bericht einlässlich gewürdigt und ist ihm mit überzeugender Begründung gefolgt (angefochtener Entscheid E. 5e und f). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht weiter auseinander. Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, von der sorgfältigen und fachlich abgestützten Lärmbeurteilung der Vorinstanz abzuweichen. Damit steht fest, dass es auf der Aussenterrasse auf der Nordwestseite ab 22.00 Uhr zu mehr als höchstens geringfügigen Störungen durch Lärmimmissionen kommt und die Planungswerte nicht mehr eingehalten sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, 5.6 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Auffassung, die kürzeren Öffnungszeiten widersprächen dem Vertrauensschutz und seien unverhältnismässig. 5.6.1 Wie bereits dargelegt, steht im vorliegenden Fall nicht der Widerruf früherer Baubewilligungen zur Diskussion (vorne E. 4.5.1). Aspekte des Vertrauensschutzes spielen hier ebenso wenig eine Rolle wie solche des Besitzstands; darauf ist nicht weiter einzugehen. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten besteht sodann kein Anspruch auf eine Bewilligung über das gesetzlich Zulässige hinaus (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 N. 3 mit Hinweisen). Vielmehr sind Bauvorhaben nur zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften, namentlich der Umweltschutzgesetzgebung, entsprechen (Art. 2 Abs. 1 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 2 N. 3). Auf der Nordwestterrasse werden ab 22.00 Uhr die lärmschutzrechtlich geforderten Planungswerte überschritten (vorne E. 5.4 f.). Dass die Vollzugsbehörde aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen eine Erleichterung hätte gewähren müssen, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich (Art. 25 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 2 LSV; vgl. dazu auch BGer 1A.139/2002 vom 5.3.2003, in ZBl 2004 S. 94 E. 8.2 und 8.4). Demnach sind die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung ab 22.00 Uhr nicht (mehr) erfüllt. Für eine umfassende Interessenabwägung verbleibt unter diesen Umständen kein Raum (vgl. Griffel/Rausch, in Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2011, Art. 25 N. 14). Dies gilt umso mehr, als zur Einhaltung der Planungswerte keine alternativen Massnahmen zur Diskussion stehen. 5.6.2 Dennoch hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Interessenabwägung vorgenommen und insbesondere die wirtschaftliche Tragbarkeit der Anordnung für die Beschwerdeführerin geprüft (angefochtener Entscheid E. 5g). Die BVD hat die Öffnungszeiten allerdings im Rahmen des Vorsorgeprinzips beurteilt, das eine solche Interessenabwägung vorsieht (Vernehmlassung vom 23.11.2023, act. 3; allgemein zum Vorsorgeprinzip vgl. vorne E. 4.5.2 und 5.3). Im vorliegenden Fall dienen die kürzeren Öffnungszeiten aber nicht der Vorsorge, sondern der gesetzlich geforderten Einhaltung der Planungswerte; die Interessenabwägung hätte daher unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, bleiben können (E. 5.6.1 hiervor). Auf die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin am angefochtenen Entscheid muss nicht näher eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich immerhin der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin einen Hotelbetrieb mit 191 Hotelzimmern, einem Restaurant mit 80 Sitzplätzen, einem «Private Dining-Room» mit 20 Sitzplätzen, einer Bar mit 30 Sitzplätzen und der Terrasse mit 80 Sitzplätzen führt. Darüber hinaus unterhält sie mehrere Säle und Seminarräume (Fachbericht vom 27.9.2022 S. 6, Akten Regierungsstatthalteramt 3B pag. 64 ff.). Zwar dürfte zutreffen, dass sich die neuen Öffnungszeiten negativ auf den Umsatz der Beschwerdeführerin auswirken, wenn auch (sehr) fraglich scheint, ob – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – der Umsatzverlust über Fr. 100ʹ000 pro Jahr ausmachen würde (vgl. auch Beilagen 11 und 12 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.1.2025, act. 7B). Mit Blick auf das breit gefächerte Betriebsangebot und die verschiedenen Einnahmequellen legt sie aber nicht substanziiert dar, dass durch zwei Stunden kürzere Öffnungszeiten des nordwestlichen Terrassenabschnitts eine wirtschaftlich untragbare Situation entstünde (zum Begriff der wirtschaftlichen Tragbarkeit BVR 2002 S. 345 E. 5c/bb [bestätigt durch BGer 1A.75/2001 vom 20.11.2001]; VGE 2010/211 vom 20.5.2011 E. 4.3). 5.7 Die angeordnete Öffnungszeit der nordwestlichen Terrasse bis 22.00 Uhr täglich erweist sich damit als umweltschutzrechtlich geboten (und verfassungskonform). 6. 6.1 Mit Blick auf das Gesagte ist der rechtserhebliche Sachverhalt in den Akten ausreichend dokumentiert, weshalb sich Weiterungen wie das Einholen eines «Mitberichts» des Polizeiinspektorats der EG Interlaken zu allfälligen Lärmklagen oder das Durchführen eines Augenscheins erübrigen. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (Beschwerde S. 10, 14 f.; vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2021 S. 285 E. 3.3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). Gründe für eine Rückweisung bestehen ebenfalls nicht (Eventualbegehren; vorne Bst. C).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, 6.2 Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Interlaken - Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli - Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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