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Bern Verwaltungsgericht 23.07.2025 100 2023 274

23 juillet 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,599 mots·~13 min·6

Résumé

Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf zwei asphaltierten Flächen (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 15. September 2023; BVD 120/2022/36) | Baubewilligung/Baupolizei

Texte intégral

100.2023.274U STE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Juli 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Schmutz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdeführerin gegen B.________ und C.________ Beschwerdegegnerschaft 1 und Einwohnergemeinde Sigriswil Baupolizeibehörde, Gemeindeverwaltung, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil Beschwerdegegnerin 2 sowie Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf zwei asphaltierten Flächen (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 15. September 2023; BVD 120/2022/36)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Prozessgeschichte: A. Der D.________weg endet als Sackgasse am nordwestlichen Dorfrand von Merligen in der Einwohnergemeinde (EG) Sigriswil vor der Zufahrt zum Ferienhaus auf der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________, die E.________ am 6. September 2024 ihrer Tochter A.________ übereignet hat. Von dort aus verläuft der Weg nur als Fussweg weiter hangabwärts Richtung Thunersee. Vor dem Ende der Sackgasse befinden sich auf der einen Seite des D.________wegs die Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 2________ mit dem Wohnhaus sowie auf der anderen Wegseite die Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 3________ mit dem offenen Autounterstand von B.________ und C.________. Die Grundstücke befinden sich in der Landwirtschaftszone. Soweit hier noch interessierend gelangte E.________ am 5. September 2019 an die EG Sigriswil und verlangte namentlich, B.________ und C.________ seien zu verpflichten, die asphaltierten Flächen vor dem Wohnhaus und vor dem Autounterstand beidseits des D.________wegs als Wendeplatz freizuhalten. Nachdem der Regierungsstatthalter von Thun festgestellt hatte, dass auf den beiden Parzellen keine baubewilligungspflichtigen Veränderungen ersichtlich seien, schrieb die EG Sigriswil das Wiederherstellungsverfahren betreffend die Parzelle Nr. 3________ ab; betreffend die Parzelle Nr. 2________ eröffnete sie kein baupolizeiliches Verfahren. Diese Verfügung hob die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) mit Entscheid vom 20. Juli 2021 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die EG Sigriswil zurück (Verfahren BVD 120/2021/2). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde wieder zurückgezogen, weshalb das Verwaltungsgericht das entsprechende Verfahren abschrieb (Verfügung vom 2.9.2021 im Verfahren 100.2021.256). Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wies die EG Sigriswil die Anträge von E.________ ab und hielt fest, dass sie betreffend die asphaltierten Flächen auf den Grundstücken Nrn. 2________ und 3________ keine Wiederherstellung anordnen werde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, B. Gegen diese Verfügung erhob E.________ am 4. Juli 2022 Beschwerde bei der BVD. Die BVD wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. September 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Dagegen hat E.________ am 18. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der BVD sei aufzuheben und es sei der rechtmässige Zustand auf den Parzellen Nrn. 2________ und 3________ innert kurzer Frist wiederherzustellen. Weiter sei es B.________ und C.________ zu verbieten, auf der Wendeplatzfläche auf ihren Parzellen Nrn. 2________ und 3________ Autos, Absperrvorrichtungen und/oder andere Gegenstände abzustellen «oder sonst wie zu stören oder widerrechtlich zu nutzen». Diese Anordnungen seien mit der Androhung von Straffolgen im Widerhandlungsfall zu verbinden. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei festzustellen, dass die die Gemeindestrasse (D.________weg) flankierenden asphaltierten Flächen auf den Parzellen Nrn. 2________ und 3________ dem Gemeingebrauch gewidmet seien. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2023 beantragen B.________ und C.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Die EG Sigriswil hat sich nicht vernehmen lassen. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 16. November 2023 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit persönlicher Eingabe vom 4. Februar 2024 haben A.________ und E.________ die Beschwerde ergänzt. Dazu haben B.________ und C.________ am 22. Februar 2024 Stellung genommen. Die BVD hat auf weitere Ausführungen verzichtet. Schliesslich hat A.________, die seit dem 6. September 2024 Eigentümerin der Parzelle Nr. 1________ ist, mit Eingabe vom 3. Juli 2025 erklärt, sie wolle als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter in das hängige Beschwerdeverfahren eintreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Nachdem die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt hat, sie wolle in das hängige Beschwerdeverfahren eintreten und damit ein Parteiwechsel stattgefunden hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 13 N. 25 f.), ist sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.2 einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids u.a., es sei festzustellen, dass die asphaltierten Flächen auf den Parzellen Nrn. 3________ und 2________ dem Gemeingebrauch gewidmet seien. Richtig besehen handelt es sich dabei um ein Begründungselement zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Soweit der Antrag als eigenständiges Feststellungsbegehren zu betrachten wäre, wäre auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, da den Anliegen der Beschwerdeführerin mit dem rechtsgestaltenden Begehren vollständig Rechnung getragen werden kann und es deshalb an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). https://ebvr.weblaw.ch/ebvrissues/2022/4/rechtliche-qualifika_58a46d76c8.html__ONCE&login=false https://ebvr.weblaw.ch/ebvrissues/2018/7/nichtanstellung-als-_e8833cbcde.html__ONCE&login=false

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, 2. In der Eingabe vom 4. Februar 2024 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Sohn eines Rechtsvorgängers der Beschwerdegegnerschaft 1 Sachbearbeiter Infrastruktur bei der Bauverwaltung der EG Sigriswil und damit wohl namentlich für den D.________weg zuständig sei (S. 3). Soweit sie dessen Befangenheit geltend machen will, ist darauf nicht weiter einzugehen: Zum einen wäre eine solche Rüge verspätet, müssen Ausstandsgründe doch sofort nach ihrem Bekanntwerden geltend gemacht werden, ansonsten der Anspruch auf Ablehnung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot verwirkt (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BVR 2005 S. 561 E. 4.1; vgl. auch BGE 141 III 210 E. 5.2, 136 I 207 E. 3.4). Zum andern macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass der betreffende Gemeindeangestellte an der Verfügung der Gemeinde mitgewirkt hat (vgl. Art. 9 Abs. 1 VRPG); solches ist auch nicht ersichtlich, war doch die Baupolizei- und Planungskommission der EG Sigriswil für den Entscheid zuständig und für die Vorbereitung der Bauverwalter allenfalls mit Mitarbeitenden der kommunalen Bauabteilung aus dem Bereich Baupolizei und nicht aus dem Bereich Infrastruktur (vgl. Art. 71 der Gemeindeordnung der EG Sigriswil vom 2. Dezember 2019; Art. 30 und Anhang III sowie Art. 37 Abs. 4 und Anhang IV der Geschäftsverordnung der EG Sigriswil vom 28. Juni 2021; beide einsehbar unter: <www.sigriswil.ch>, Rubriken «Verwaltung/Dokumente/Reglemente»). Schliesslich substanziiert die Beschwerdeführerin auch nicht, inwiefern der Betreffende befangen gewesen wäre. 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde durch die Vorinstanz. 3.1 Die BVD hat im angefochtenen Entscheid erläutert, dass Streitgegenstand die angeblich widerrechtlich genutzten Flächen auf den Parzellen Nrn. 3________ und 2________ seien. Nicht Gegenstand der angefochtehttps://ebvr.weblaw.ch/ebvrissues/2005/12/vorbefassung-eines-m_66cb2a8421.html__ONCE&login=false http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-III-210%3Ade&lang=de&type=show_document http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-I-207%3Ade&lang=de&type=show_document http://www.sigriswil.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, nen Verfügung der Gemeinde sei die Nutzung des Autounterstands gewesen; insofern habe die Gemeinde eine separate Verfügung erlassen, die Gegenstand eines anderen Beschwerdeverfahrens sei. Soweit die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Beschwerde verlange, dass die Beschwerdegegnerschaft 1 zu einer Busse zu verurteilen sei, wenn sie die streitbetroffene Fläche weiterhin widerrechtlich nutze und den offenen Autounterstand nicht zurückbaue, könne die Rüge betreffend den Autounterstand folglich nicht gehört werden. Im Übrigen seien für strafrechtliche Fragestellungen die Strafgerichte bzw. die Staatsanwaltschaft zuständig. Auf den Antrag, die Beschwerdegegnerschaft 1 sei zu einer Geldbusse zu verurteilen, werde deshalb nicht eingetreten (angefochtener Entscheid E. 2c). 3.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe die Nutzung des Autounterstands vor der Vorinstanz nie beanstandet. Wie sich aus ihren Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerde an die Vorinstanz ergebe, sei es ihr ausschliesslich um die Nutzung des Wendeplatzes gegangen und damit um eine Fragestellung innerhalb des Streitgegenstands. Entgegen der Vorinstanz sei die Androhung von Straffolgen im Baupolizeiverfahren sodann möglich und gesetzlich vorgesehen. Diese Vorbringen sind unbehelflich: Die Vorinstanz bezog sich nicht auf die erwähnten Rechtsbegehren, sondern ausdrücklich auf die Begründung der Beschwerde. Darin verlangte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerschaft 1 sei «zu einer Busse zu verurteilen, sofern sie die hier im Streit liegende Fläche nach wie vor widerrechtlich nutzen und der offene Autounterstand nicht zurückgebaut und nicht rechtmässig genutzt» werde (Beschwerde Rz. 38, Akten BVD 5A pag. 19). Es trifft folglich nicht zu, dass sie den Autounterstand gar nicht thematisiert hätte. Auch hat sich die Vorinstanz nicht zur Androhung von Straffolgen geäussert, sondern zum Begehren der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerschaft 1 sei zu einer Busse zu verurteilen. Dass Vorbringen zum Autounterstand sich entgegen der BVD im Rahmen des Streitgegenstands bewegten bzw. die BVD für strafrechtliche Massnahmen zuständig wäre, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Das teilweise Nichteintreten durch die Vorinstanz ist mithin nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, 4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die asphaltierten Flächen auf den Parzellen der Beschwerdegegnerschaft 1 bildeten zusammen mit dem D.________weg seit jeher einen Wendeplatz und seien zu diesem Zweck mindestens konkludent dem Gemeingebrauch gewidmet. 4.1 Die BVD führte aus, beim D.________weg auf der Strassenparzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 4________ handle es sich um eine Detailerschliessungsstrasse im Eigentum der Gemeinde. Entlang des hier interessierenden Streckenabschnitts in der Landwirtschaftszone befänden sich lediglich die Wohnhäuser der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerschaft 1 sowie verschiedene Landwirtschafts- und Waldparzellen, weshalb mit einem sehr geringen motorisierten Verkehrsaufkommen zu rechnen sei. Bei den asphaltierten Flächen auf den Parzellen der Beschwerdegegnerschaft 1 handle es sich nicht um Bestandteile der öffentlichen Strasse. Vielmehr stünden diese im Privateigentum der Beschwerdegegnerschaft 1; sie seien nicht dem Gemeingebrauch gewidmet (angefochtener Entscheid E. 6b ff.). 4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: 4.2.1 Soweit sie geltend macht, aus der Baubewilligung vom 1. September 2005 für den Autounterstand auf der Parzelle Nr. 3________ gehe hervor, dass die Fläche vor dem Unterstand weiterhin zum Wenden von Fahrzeugen aller Verkehrsteilnehmenden zur Verfügung stehen müsse, trifft dies nicht zu. Wie die BVD zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 6f), hat die Gemeinde in den Erwägungen bloss festgehalten, dass das Wenden von Fahrzeugen mit der neuen Situation weiterhin möglich sei. Diese Aussage bezog sich nicht auf einen öffentlichen Wendeplatz, der nicht Gegenstand des Verfahrens war, sondern auf das Wenden der Bauherrschaft auf der Bauparzelle (vgl. auch Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 27.7.2022 Ziff. 2.6, Akten BVD 5A pag. 33); mithin können weder die Beschwerdeführerin noch andere Verkehrsteilnehmende daraus eine Berechtigung ableiten, den Vorplatz des Autounterstands als Wendefläche zu benutzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, 4.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Vorplätze der Beschwerdegegnerschaft 1 weder durch Verfügung der Gemeinde noch durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit dem Gemeingebrauch gewidmet wurden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a und b des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]). Hingegen macht sie weiterhin geltend, dass die Gemeinde für den Unterhalt des «Wendeplatzes» aufkomme (Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG bzw. Art. 15 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen [Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff., in Kraft bis 31.12.2008] in der Fassung vom 12.2.1985 [GS 1985 S. 37]), indem sie den Winterdienst besorge. Anders sei nicht zu erklären, dass Werkhofmitarbeitende die Flächen zum Wenden benützten. Darin sieht sie «hinreichende und ausreichende Indizien» für eine konkludente Widmung der hier interessierenden Flächen zum Gemeingebrauch» (Beschwerde S. 17 ff., insb. S. 20). Zu Unrecht: Zwar trifft zu, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach der Praxis des Verwaltungsgerichts einer Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde auch durch konkludentes Verhalten zustimmen können. Das blosse Dulden der allgemeinen Strassenbenützung rechtfertigt die Annahme einer Zustimmung aber nicht. Auf Zustimmung zur Widmung muss in der Regel erst geschlossen werden, wenn die Gemeinde grössere, über den laufenden Unterhalt hinausgehende und auf längere Zeit angelegte bauliche Investitionen getätigt hat, die von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern widerspruchslos hingenommen worden sind (BVR 2019 S. 151 E. 3.3 f., 2011 S. 341 E. 4.2.4, je mit Hinweisen). Abgesehen davon, dass die Gemeinde bestreitet, für den (betrieblichen) Unterhalt (auch) auf den Vorplätzen zu sorgen (vgl. Beschwerdeantwort vom 27.7.2022 Rz. 2.4, Akten BVD 5A pag. 33), hat sie unbestritten keine grösseren, über den laufenden Unterhalt hinausgehende und auf längere Zeit angelegte bauliche Investitionen getätigt. Selbst wenn sie den Vorplatz auf der Parzelle Nr. 2________ zusammen mit dem D.________weg asphaltiert hätte, was nicht erstellt ist, würde das für die Annahme einer konkludenten Zustimmung kaum genügen (vgl. BVR 2019 S. 151 E. 3.4). Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdegegnerschaft 1 duldet, dass Unterhaltsfahrzeuge der Gemeinde auf ihren Parzellen wenden und dabei wohl teilweise den Schnee wegräumen (vgl. Beschwerde S. 17). Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der Beschwerdehttps://ebvr.weblaw.ch/ebvrissues/2019/4/generelle-baubewilli_d257ab9484.html__ONCE&login=false https://ebvr.weblaw.ch/ebvrissues/2011/7/baurecht--schliessun_3ac2ce8006.html__ONCE&login=false https://ebvr.weblaw.ch/ebvrissues/2011/7/baurecht--schliessun_3ac2ce8006.html__ONCE&login=false https://ebvr.weblaw.ch/ebvrissues/2019/4/generelle-baubewilli_d257ab9484.html__ONCE&login=false

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, führerin, wonach der D.________weg ohne Wendemöglichkeit nicht verkehrssicher sei und es deshalb erstaune, dass die für die Verkehrssicherheit verantwortliche Gemeinde die konkludente Widmung des «Wendeplatzes» nicht wahrhaben wolle. Selbst wenn die Verkehrssicherheit problematisch wäre, liesse sich deshalb nicht auf eine Widmung der Vorplätze zum Gemeingebrauch schliessen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die Gemeinde in der Landwirtschaftszone nicht erschliessungspflichtig ist (angefochtener Entscheid E. 5b f.), und nachvollziehbar aufgezeigt, dass auf dem D.________weg mit einem sehr kleinen Verkehrsaufkommen zu rechnen und nicht von Sicherheitsproblemen auszugehen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b und 9); darauf kann verwiesen werden (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 31). Von einem verkehrstechnischen Gutachten, einem Augenschein und dem Beizug von (Straf-)Akten sind keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind; die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2023 S. 326 E. 4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27). 4.3 Sind die streitbetroffenen Flächen nicht dem Gemeingebrauch gewidmet, ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerschaft 1 dazu verpflichtet werden könnte, ihre Vorplätze als öffentlichen Wendeplatz zur Verfügung zu stellen bzw. von Fahrzeugen und anderen Gegenständen freizuhalten. Wie die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat, handelt es sich einerseits um einen rechtmässigen Parkplatz (angefochtener Entscheid E. 7) und anderseits um einen bewilligten Vorplatz zum Autounterstand (angefochtener Entscheid E. 8), die nicht rechtswidrig genutzt werden, weshalb sich auch insofern weder Wiederherstellungsmassnahmen noch die Androhung von Straffolgen im Widerhandlungsfall rechtfertigen. 5. 5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-534%3Ade&lang=de&type=show_document http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-II-427%3Afr&lang=fr&type=show_document https://ebvr.weblaw.ch/ebvrissues/2023/7/kundigung-bei-ernst-_3930d5807e.html__ONCE&login=false https://ebvr.weblaw.ch/ebvrissues/2023/7/kundigung-bei-ernst-_3930d5807e.html__ONCE&login=false

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerschaft 1 - Beschwerdegegnerin 2 - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Thun Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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