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Bern Verwaltungsgericht 17.05.2024 100 2023 266

17 mai 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,595 mots·~18 min·2

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 7. September 2023; 2022.SIDGS.468) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2023.266U DAM/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Cotting A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 7. September 2023; 2022.SIDGS.468)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1986) ist ugandische Staatsangehörige. Sie heiratete am 28. Januar 2009 in Uganda den Schweizer Bürger B.________ (Jg. 1952). Am 20. Oktober 2010 kam sie im Familiennachzug in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 19. Oktober 2015 verlängert wurde. Am 12. Mai 2020 verurteilte das Kantonsgericht Freiburg A.________ wegen mengen- und bandenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Vom 15. März 2015 bis 13. November 2021 befand sie sich im Strafvollzug. Am 29. Juni 2022 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. August 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. September 2023 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 7. November 2023. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung der Rechtsvertreterin wies sie wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdesache ab. C. Hiergegen hat A.________ am 11. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids der SID und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Weiter hat sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die SID hat am 10. November 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2024 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdesache abgewiesen. Der einverlangte Gerichtskostenvorschuss ist in der Folge eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids insgesamt und damit auch der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. In ihrer Beschwerde führt sie aber mit keinem Wort aus, weshalb die SID mit der Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Recht verletzt haben soll. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Der Anspruch erlischt unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2 Im konkreten Fall stützen die Vorinstanzen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf das Strafurteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 12. Mai 2020 bzw. die damit beurteilten Straftaten, begangen im Zeitraum November 2014 bis März 2015 (nachfolgend: Strafurteil; Akten EG Bern pag. 113 ff.). Damit stehen ausschliesslich Straftaten zur Diskussion, die vor Inkrafttreten der Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 verübt worden sind. Den Ausländerbehörden verbleibt in dieser Situation die Kompetenz, eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme anzuordnen. Art. 63 Abs. 3 AIG steht einem Widerruf mithin nicht entgegen (vgl. BGE 148 II 1 E. 4.3.1, 146 ll 49 E. 5.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, 2.3 Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Das Strafurteil ist rechtskräftig. Damit hat sie den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was sie nicht bestreitet (vgl. Beschwerde S. 5). Die Beschwerdeführerin erachtet die Entfernungsmassnahme jedoch als unverhältnismässig. 2.4 Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1 Zum Verschulden und zum Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden bzw. einen aus fremdenpolizeilicher Sicht sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4). 3.1.2 Bereits das vom Kantonsgericht Freiburg verhängte Strafmass von zehn Jahren spricht für ein überaus schweres Verschulden, übersteigt es doch die massgebliche Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. E. 3.1.1 hiervor) um das Fünffache. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände: Die Beschwerdeführerin war Teil eines gut organisierten, internationalen Drogenrings, der Kokain von Holland in der ganzen Schweiz in Umlauf brachte. Die Beschwerdeführerin betrieb Handel mit Kokain im Mehrkilobereich (33,5 kg pur), was die Schwelle für einen schweren Fall nach der Betäubungsmittelgesetzgebung (18 g reines Kokain) um etwa 1'860 Mal überschreitet (Strafurteil, Akten EG Bern pag. 113 ff., 131). Sie hat damit die Gefährdung der Gesundheit von sehr vielen Menschen in Kauf genommen. Gemäss rechtskräftigem Strafurteil hatte die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Behauptung (Beschwerde S. 5 f.) – beim Drogenhandel eine hohe Position bzw. nahm sie eine hierarchisch wichtige, entscheidende Schlüsselrolle ein («[elle] occupait un rôle clé et hiérarchiquement important dans le trafic puisqu’elle gérait, certes sous la direction de son ami, l’approvisionnement en cocaïne pour la Suisse par l’intermédiaire de mules qui livraient les grossistes en Suisse. Elle avait des responsabilités en conséquence, choisissant notamment ses mules à qui elle donnait les instructions nécessaires pour fournir les grossistes»; Strafurteil, Akten EG Bern pag. 131). Ihr Verschulden wurde vom Kantonsgericht als sehr schwer eingestuft, auch wenn das Motiv im Strafverfahren nicht abschliessend geklärt werden konnte. Sie selber hat jedenfalls keine Drogen konsumiert (Strafurteil, Akten EG Bern pag. 131 f.). Schliesslich ging das Kantonsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit dem Drogenhandel nicht aufgehört hätte, wäre sie nicht polizeilich angehalten worden («[elle] avait fait de son trafic un mode de vie qui aurait certainement perduré au-delà de la période retenue si elle n’avait pas été arrêtée»; Strafurteil, Akten EG Bern pag. 131).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, 3.1.3 Anders als die Beschwerdeführerin offenbar meint (Beschwerde S. 5 f.), kann sie ihren Tatbeitrag nicht entgegen der strafrechtlichen Beurteilung in Frage stellen. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang namentlich keine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzuwerfen. Die Rechtsprechung verfolgt bei (schweren) Drogendelikten ausländerrechtlich eine strenge Praxis und es besteht regelmässig kein Raum, das Verschulden zu relativieren (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3, 2013 S. 543 E. 4.2.3). In ihre Würdigung durfte die Vorinstanz auch einbeziehen, dass qualifizierte Drogendelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB zu den Anlasstaten gehören, die heute grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jünger statt vieler BGer 2C_564/2019 vom 6.2.2020 E. 5.3). 3.1.4 Die Beschwerdeführerin hat – abgesehen von den mit dem Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 12. Mai 2020 abgeurteilten Straftaten – nicht wiederholt delinquiert bzw. sie ist zuvor lediglich zu einer geringfügigen Busse von Fr. 200.-- verurteilt worden wegen einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (vgl. Akten EG Bern pag. 217). Das Kriterium des Verhaltens gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen fällt demnach nicht zusätzlich ins Gewicht, wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 3.3). 3.2 Zu berücksichtigen ist sodann die Rückfallgefahr. 3.2.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr zudem nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, rungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat den Drogenhandel zwar nur während eines relativ kurzen Zeitraums von rund vier Monaten betrieben, in dieser Zeit aber eine grosse Menge an Betäubungsmitteln umgesetzt und damit intensiv delinquiert. Ihr kriminelles Verhalten hat sie nicht aus eigenem Antrieb aufgegeben, sondern erst wegen der polizeilichen Anhaltung (vgl. vorne E. 3.1.2). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rückfallgefahr zwar mit Hinweis auf ihre bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug am 13. November 2021 (Verfügung vom 29.10.2021, Beschwerdebeilage [BB] 3) und den Bericht der Bewährungshilfe vom 21. Juli 2022 (BB 4; Beschwerde S. 6 f.). Die bedingte Entlassung aufgrund einer günstigen Legalprognose der Straf(vollzugs)behörde bedeutet jedoch nicht, dass von einer verurteilten Person keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr ausgeht (statt vieler BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Übrigen spielt die konkrete Prognose über das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin wie erwähnt keine ausschlaggebende Rolle, sondern werden gerade bei qualifizierten Drogendelikten vielmehr auch generalpräventive Überlegungen gewichtet (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Der Beschwerdeführerin kann demnach nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, von ihr gehe keine Rückfallgefahr mehr aus. Schliesslich kommt hinzu, dass die Probezeit noch bis zum 14. März 2025 dauert (Akten EG Bern pag. 230). Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (Beschwerde S. 7), kommt dem Wohlverhalten während dieses Zeitraums praxisgemäss nur untergeordnete Bedeutung zu und stellt ein solches keine besondere Leistung dar (vgl. statt vieler BGer 2C_568/2021 vom 17.8.2022 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Weiterungen zur angeblichen Einsicht in das begangene Unrecht (Beschwerde S. 7), das sie im Strafverfahren noch hat vermissen lassen (Strafurteil, Akten EG Bern pag. 132), erübrigen sich unter diesen Umständen. 3.3 Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem sehr gewichtigen öffentlichen Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 Die heute 37-jährige Beschwerdeführerin reiste am 20. Oktober 2010 in die Schweiz ein. Die Anwesenheitsdauer ist angesichts ihrer in Haft bzw. im Strafvollzug verbrachten Zeit (insgesamt vom 15.03.2015 bis 13.11.2021, Akten EG Bern pag. 134 und 223 f.) sowie der Dauer des ausländerrechtlichen Verfahrens (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die EG Bern am 29.6.2022; vorne Bst. A) aber erheblich zu relativieren (vgl. allgemein BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Die anrechenbare Aufenthaltsdauer erweist sich daher, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, nicht als lang (angefochtener Entscheid E. 4.2). 4.2 Zur Integration der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: Zunächst hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass bereits die schwerwiegende Straffälligkeit der Beschwerdeführerin gegen eine gelungene Integration spricht (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG; angefochtener Entscheid E. 4.3). In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – soweit aktenkundig – nach ihrer Einreise bis zu ihrer Verhaftung keiner Erwerbstätigkeit nachging (vgl. etwa Akten EG Bern pag. 73 f., 83 f., 89 f.). Sie hat vielmehr im November 2022 erstmals eine Erwerbstätigkeit bei einem Einzelunternehmen aufgenommen, wobei der Vertrag keinen Aufschluss über ihre Tätigkeit gibt (BB 6). Zu diesem Zeitpunkt war das ausländerrechtliche Beschwerdeverfahren vor der SID bereits hängig und die von der Gemeinde verfügte Ausreisefrist verstrichen. Zudem bezog die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Dezember 2018 bis Mai 2021 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 13'813.60 (Akten EG Bern pag. 179). Im Betreibungsregisterauszug vom 31. Mai 2021 sind 11 nicht getilgte Verlustscheine von insgesamt Fr. 14'836.90 ausgewiesen (Akten EG Bern pag. 180 f.). Positiv zu würdigen ist, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Zeit im Strafvollzug deutsch und offenbar auch französisch gelernt sowie Unterricht in Allgemeinbildung, Mathematik und Informatik besucht hat (Beschwerde S. 7; BB 5 und 7). Von einer gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration kann mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, der Vorinstanz aber nicht gesprochen werden (angefochtener Entscheid E. 4.3). In sozialer Hinsicht hat die Beschwerdeführerin gemäss den Feststellungen im vorinstanzlichen Verfahren ausser zu ihrem Ehemann kaum in besonderem Mass gefestigte Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung, die sie pflegen würde (angefochtener Entscheid E. 4.3). Darauf kann abgestellt werden, zumal in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht wird. Insgesamt ist damit von einer mangelhaften Integration in der Schweiz auszugehen. 4.3 Zu würdigen sind weiter die der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.3.1 Was die Rückkehr nach Uganda angeht, ist Folgendes festzuhalten: Die heute 37-jährige Beschwerdeführerin ist mit 24 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie hat demzufolge mehr als die Hälfte ihres Lebens in ihrem Herkunftsland verbracht. Sie hat nach eigenen Angaben zwei Töchter (wobei in den Akten teilweise nur von einem Kind die Rede ist, vgl. etwa Akten SID 4A1, Beilagen 6 und 8, sowie BB 6), die in Uganda leben und nicht bei ihr aufgewachsen sind (Beschwerde S. 8; BB 4 S. 2; Akten SID pag. 22). Laut einer Bezugsperson hat sie jedoch auch während der Zeit im Strafvollzug regelmässigen Kontakt (mindestens einmal wöchentlich) mit ihren Töchtern gepflegt. Weiter sei sie darum bemüht gewesen, die Kinder sowohl mental als auch finanziell so gut wie möglich zu unterstützen (Akten EG Bern pag. 175). Es kann demnach mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über ihre Töchter durchaus gewisse soziale Kontakte in Uganda hat, zumal sie wie erwähnt bis in das junge Erwachsenenalter dort gelebt hat. Es erscheint folglich wenig glaubhaft, dass sie in ihrem Heimatland über kein soziales Netzwerk verfüge (vgl. Beschwerde S. 8). Die Vorinstanz hat sodann erwogen, eine Rückkehr nach Uganda sei auch in Anbetracht der gesundheitlichen Situation zumutbar; die benötigte Medikation (Vitamin- und Mineralstoffpräparate nach einer Magen-Bypass- Operation, vgl. Akten EG Bern pag. 206) sei dort ebenfalls erhältlich (angefochtener Entscheid E. 4.5-4.7). Darauf kann abgestellt werden, zumal dies von der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr bestrit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, ten wird. Überdies spricht nichts dagegen, dass die noch junge Beschwerdeführerin in Uganda beruflich wieder Fuss fassen und neue Beziehungen aufbauen kann. 4.3.2 In familiärer Hinsicht steht vorab die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann (Schweizer Bürger) zur Diskussion. Ihre Ehe hat die Beschwerdeführerin zwar nicht davon abgehalten, mit ihrer damaligen ausserehelichen Beziehung zu delinquieren (angefochtener Entscheid E. 4.8). In der Zwischenzeit haben sie und ihr Mann gemäss seinen Eingaben aber an ihrer Beziehung gearbeitet; sie hätten die Vergangenheit hinter sich lassen können (Akten EG Bern pag. 194). Sollte er in der Schweiz bleiben, würde die Entfernungsmassnahme das Eheleben, sofern es trotz der Vorkommnisse in der Vergangenheit fortgeführt wird, erheblich beeinträchtigen. Indes hat die Vorinstanz erwogen, dass es für den Ehemann, der ebenfalls aus Uganda stammt und AHV-Rentner ist, nicht von vornherein unzumutbar erscheine, der Beschwerdeführerin nach Uganda zu folgen (angefochtener Entscheid E. 4.8). Die Beschwerdeführerin hält dem bloss entgegen, ihr Ehemann sei aufgrund seines fortgeschrittenen Alters gesundheitlich angeschlagen (Beschwerde S. 8). Sie unterlässt es, ihre Vorbringen hinreichend zu substanziieren und zu belegen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Ehemann unzumutbar wäre, die Beschwerdeführerin nach Uganda zu begleiten. Für den Fall, dass der Ehemann in der Schweiz verbleiben sollte, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die eheliche Beziehung kein überwiegendes privates Interesse an ihrem weiteren Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag. Aufgrund ihres deliktischen Verhaltens fällt das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht von ihrem Mann getrennt zu werden, nicht entscheidend ins Gewicht. Die Trennung würde den Ehemann sicherlich hart treffen. Die Beziehung kann aber mittels moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen auch über die Grenzen hinweg aufrechterhalten werden (angefochtener Entscheid E. 4.8). Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Beurteilung nur pauschal (Beschwerde S. 8). Ihr ist entgegenzuhalten, dass die familiären Konsequenzen tragen muss, wer so schwerwiegende Straftaten begeht wie sie (vgl. z.B. BGer 2C_382/2020 vom 24.7.2020 E. 4). Aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) kann die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, Gunsten ableiten (Beschwerde S. 3). Ihre Wegweisung aus der Schweiz tangiert keine Kinderrechte. Im Übrigen schliesst die Entfernungsmassnahme die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG bzw. Art. 8 EMRK nicht aus, sofern die Beschwerdeführerin keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz darstellt (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4.2 und 7.4; BGer 2C_1062/2018 vom 27.5.2019 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen). 4.4 Zusammenfassend fällt als privates Interesse vorab die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann ins Gewicht. Ihre Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist hingegen insbesondere mit Blick auf die mangelhafte Integration erheblich zu relativieren. Zudem ist der Beschwerdeführerin die Rückkehr und Wiedereingliederung im Heimatland möglich und zumutbar. 5. In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme zu Recht als (deutlich) überwiegend beurteilt hat: Die heute 37-jährige Beschwerdeführerin hat mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen Drogenhandels ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Sie hat die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Das Wohlverhalten im Strafvollzug und während noch laufender Probezeit schmälert das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung nicht; auch eine Rückfallgefahr kann nicht ausgeschlossen werden. Bedeutende Hindernisse stehen der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Uganda nicht entgegen. In familiärer Hinsicht wirkt sich die Entfernungsmassnahme in erster Linie auf die eheliche Beziehung aus. Die nachteiligen Konsequenzen hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrer schweren Delinquenz indes selber zuzuschreiben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, 6. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 2. Juli 2024. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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