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Bern Verwaltungsgericht 04.03.2025 100 2023 257

4 mars 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,049 mots·~20 min·6

Résumé

Lärmschutz; Schiessanlage \"B.________\"; Rechtsverweigerung (Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz vom 4. September 2023; 2019.JGK.822) | Lärmschutz

Texte intégral

100.2023.257U SEH/BIM/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. März 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident a.o. Verwaltungsrichter Seiler, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bickel A.________ Beschwerdeführer gegen Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Münstergasse 2, 3000 Bern 8 betreffend Lärmschutz; Schiessanlage «B.________»; Rechtsverweigerung (Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 4. September 2023; 2019.JGK.822)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2025, Nr. 100.2023.257U, Prozessgeschichte: A. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) erliess am 26. März 2001 gegenüber der Einwohnergemeinde (EG) C.________ eine Sanierungsverfügung gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und Art. 13 ff. der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) betreffend die 300m-Schiessanlage «B.________» in C.________. Es legte darin verschiedene betriebliche Sanierungsmassnahmen fest, u.a. die maximalen jährlichen Betriebsdaten (24 Schiesshalbtage an Werktagen, keine Schiesshalbtage an Sonntagen, 40'000 Schüsse). Aus der Verfügung geht hervor, dass «unregelmässige, ausserordentliche militärische Schiessen» davon nicht erfasst werden. Weiter hielt das AGR fest, dass nach Ausführung der betrieblichen Massnahmen und unter Vorbehalt der Kontrolle die Schiessanlage als saniert im Sinn der LSV gelte. B. Am 2. April 2018 gelangte A.________, Eigentümer und Bewohner einer Parzelle in unmittelbarer Nachbarschaft der Schiessanlage «B.________», an die EG C.________ und machte geltend, dass mit den geplanten Schiessdaten für das Jahr 2018 die festgelegten Betriebsdaten überschritten würden. Die Gemeinde teilte ihm am 25. April 2018 mit, dass nicht sie, sondern das AGR für die Kontrolle der Lärmvorgaben verantwortlich sei. Am 13. August 2018 gelangte A.________ an das AGR und verwies u.a. darauf, dass vor allem durch die Durchführung des vom 14.-30. September 2018 geplanten Oberaargauer Landesteilschiessens 2018 (OALTS 2018) die mit Verfügung vom 26. März 2001 festgelegten Betriebsdaten überschritten würden. Mit Schreiben vom 31. August 2018 teilte das AGR A.________ mit, es nehme die beschriebenen Anliegen ernst und werde die nötigen Abklärungen treffen bzw. ein Verfahren einleiten. Bereits am 14. August 2018 war A.________ in gleicher Angelegenheit an das Regierungsstatthalteramt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2025, Nr. 100.2023.257U, Oberaargau gelangt. Der Regierungsstatthalter teilte A.________ mit Schreiben vom 12. September 2018 mit, dass in der Sache kein aufsichtsrechtliches Verfahren eröffnet werde. C. Mit Eingabe vom 27. Januar 2019 an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) kritisierte A.________ das AGR, das Regierungsstatthalteramt Oberaargau, die EG C.________, die Schützengesellschaft D.________ und das Organisationskomitee des OALTS 2018. Er beantragte, es sei festzustellen und den genannten Stellen zu eröffnen, dass die in der Verfügung (vom 26. März 2001) festgelegten Betriebsdaten uneingeschränkt einzuhalten seien und dass die im Jahr 2018 zu viel bezogenen Schiesshalbtage im Jahr 2019 und 2020 (evtl. 2021) zu kompensieren seien. Weiter sei zu prüfen, ob die in der Verfügung erfolgte Feststellung, dass die Schiessanlage als saniert gelte, aufzuheben sei, da die genannten Behörden nicht gewillt seien, die verfügten betrieblichen Massnahmen durchzusetzen. Schliesslich beantragte er Entschädigung für sich und die anderen betroffenen Grundeigentümer und Nutzer für die erfolgten Beeinträchtigungen und Nutzungseinschränkungen. Das Rechtsamt der JGK forderte am 21. März 2019 das AGR auf, über verschiedene Punkte zu informieren. In seiner Stellungnahme vom 11. April 2019 wies das AGR darauf hin, dass es am 5. September 2018 die Schützengesellschaft D.________ aufgefordert habe, ein Lärmgutachten einzureichen, welches am 28. Dezember 2018 eingegangen sei. Daraus ergebe sich, dass die Schiessanlage sanierungspflichtig sei. Das AGR habe daraufhin ein Sanierungskonzept verlangt. Auf Anfrage des Rechtsamts hin teilte A.________ am 3. Juni 2019 mit, er halte an der Beschwerde fest; er habe sich nicht über die notwendige Sanierung der ganzen Schiessanlage beschwert, sondern betreffend die Nichteinhaltung der Betriebsdaten auf der 300m-Schiessanlage gemäss Verfügung vom 26. März 2001. Diese Verfügung sei mit dem OALTS 2018 nicht eingehalten worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2025, Nr. 100.2023.257U, Mit Schreiben vom 21. August 2019 eröffnete das Rechtsamt der JGK ein Meinungsaustauschverfahren mit dem Verwaltungsgericht betreffend Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde, soweit sie sich gegen das Regierungsstatthalteramt Oberaargau richtete. Am 30. August 2019 führte das Verwaltungsgericht aus, das AGR habe sich bisher soweit ersichtlich nicht der Klärung der Frage verschlossen, ob betreffend Durchsetzung der Sanierungsverfügung vom 26. März 2001 Handlungsbedarf bestehe. Es liege daher (noch) kein negativer Kompetenzkonflikt bzw. keine Rechtsverweigerung vor, so dass sich die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegenwärtig nicht stelle (Verfahren 100.2019.287). Mit weiterer Eingabe vom 19. Oktober 2019 hielt A.________ an seiner Beschwerde nicht nur gegen das AGR, sondern auch gegen das Regierungsstatthalteramt Oberaargau und die EG C.________ fest. Alle drei Stellen hätten keine Schritte unternommen, um die Verfügung vom 26. März 2001 durchzusetzen. Das OALTS 2018 habe alle Auflagen verletzt (Schiessen an Ganztagen und Sonntagen), wofür gemäss Verfügung keine Ausnahme möglich sei. Am 6. Juli 2020 teilte das AGR A.________ mit (mit Kopie an das Rechtsamt der DIJ), das definitive Lärmschutzgutachten inklusive Sanierungskonzept für die Schiessanlage «B.________» liege inzwischen vor. Die Anlage sei sanierungspflichtig. Das Konzept empfehle betriebliche und bauliche Massnahmen und Erleichterungen bei wenigen Liegenschaften. Das AGR habe daher den Schützenverein aufgefordert, umgehend das Verfahren für die baulichen Massnahmen und die Sanierung zu starten. Das Rechtsamt der DIJ forderte mit Verfügung vom 16. September 2021 die Schützengesellschaft D.________ auf, ein Jahresprogramm im Zusammenhang mit der Schiessanlage «B.________» einzureichen, was die Schützengesellschaft am 10. Oktober 2021 tat. A.________ nahm dazu am 26. Oktober 2021 ausführlich Stellung. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 reichte A.________ sodann eine Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau (im Rahmen des laufenden Sanierungsverfahrens betreffend die Schiessanlage) vom 9. Mai 2023 und ein darin erwähntes Schreiben des AGR vom 28. April 2023 ein. Aus diesem Schreiben geht unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt (BAFU) hervor, dass immer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2025, Nr. 100.2023.257U, wieder stattfindende Schiessen des Militärs bei der Pegelkorrektur mit zu berücksichtigen seien. Mit Entscheid vom 4. September 2023 wies die DIJ die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. D. A.________ hat am 3. Oktober 2023 «Rekurs» gegen den Entscheid der DIJ erhoben. Er beantragt, dass das Verwaltungsgericht ohne Trennung der verschiedenen Verfahren und ohne Rückweisung an die Vorinstanz materiell über die Beschwerde gegen das AGR, das Regierungsstatthalteramt Oberaargau, den Gemeinderat C.________, die Schützengesellschaft D.________ und das Organisationskomitee OALTS 2018 entscheidet. Es sei auf Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch die DIJ, das AGR, das Regierungsstatthalteramt Oberaargau und den Gemeinderat C.________ zu schliessen. Weiter sei über die Einzelfallbeurteilungen bzw. das Verbot «für gemäss USG/LSV Anhang 7 ‹321 Berechnung› ‹innerhalb drei Jahren unregelmässige› Schiessanlässe auf der 300m-Schiessanlage E.________» zu befinden. Schliesslich sei zu beurteilen, ob die Behördenmitglieder aus dem Gemeinderat bzw. dem Regierungsstatthalteramt in Vereinsgremien und im Organisationskomitee des OALTS 2018 in den Ausstand hätten treten müssen. Die DIJ beantragt mit Vernehmlassung vom 7. November 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist als letzte kantonale Instanz zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2025, Nr. 100.2023.257U, Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 49 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist folglich unzulässig, wenn gegen eine Verfügung (oder eine Rechtsverweigerung) einer Behörde zunächst eine Beschwerde an eine andere Instanz zulässig ist (vgl. auch Art. 76 VRPG). Immer unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen unterliegen Verfügungen von kantonalen Ämtern der Beschwerde an die zuständige Direktion (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG), Verfügungen von Gemeindebehörden der Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG) oder allenfalls an die zuständige Direktion (Art. 62 Abs. 1 Bst. c VRPG), so etwa in Bausachen (vgl. Art. 40 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Erst gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts oder der Direktion ist dann die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Eine direkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Verfügungen von Ämtern oder Gemeinden ist hingegen grundsätzlich nicht vorgesehen. Private unterstehen dem VRPG nur, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ihre Verfügungen unterliegen ebenfalls zunächst der Beschwerde an die zuständige Direktion (Art. 62 Abs. 1 Bst. d VRPG) oder an das Regierungsstatthalteramt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG), aber nicht direkt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die hier einschlägige Spezialgesetzgebung kennt keine Ausnahme von diesem Instanzenzug. Im Gegenteil verweist Art. 19 der Kantonalen Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV; BSG 824.761) ausdrücklich auf die Rechtspflegebestimmungen des VRPG und der Baugesetzgebung. Die Beschwerde ist daher von vornerein unzulässig, soweit sie sich direkt gegen Verfügungen oder Rechtsverweigerungen der EG C.________, der (privaten) Schützengesellschaft D.________ oder des (privaten) Organisationskomitees des OALTS 2018 richtet. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hingegen zulässig, soweit sie sich gegen den Entscheid der DIJ vom 4. September 2023 richtet, und zwar auch insoweit, als die DIJ auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2025, Nr. 100.2023.257U, schwerdeführer, der unbestritten in unmittelbarer Nähe der Schiessanlage E.________ Grundeigentum hat und lebt, hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Soweit sich die Beschwerde gegen das vorinstanzliche Nichteintreten richtet, ergibt sich die Legitimation des Beschwerdeführers schon daraus, dass er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (vgl. etwa BVR 2017 S. 418 E. 1.1). Das schutzwürdige Interesse muss allerdings auch aktuell und praktisch sein. Dies setzt voraus, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens effektiv beeinflusst werden kann und für ihn von Nutzen ist (Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 18 ff.). Ob das der Fall ist, ist im Zusammenhang mit der Frage des Streitgegenstands zu prüfen (hinten E. 2.4.6 und E. 3.2). 1.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich auch zulässig, soweit sie sich gegen Verfügungen (oder Rechtsverweigerungen) des Regierungsstatthalteramts Oberaargau richtet. Ob überhaupt ein anfechtbarer Rechtsakt vorliegt, die Beschwerdefrist eingehalten ist und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, ist ebenfalls im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand zu prüfen (hinten E. 3.1). 1.4 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist mit den voranstehenden Einschränkungen bzw. Vorbehalten einzutreten. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Zu klären ist vorab der Streitgegenstand. 2.1 Die DIJ hat die Beschwerde des Beschwerdeführers als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde behandelt. Sie hat erwo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2025, Nr. 100.2023.257U, gen, das AGR sei zuständig für die Ermittlung von Lärmemissionen von Schiessanlagen und für entsprechende Sanierungsverfügungen (angefochtener Entscheid E. 3.2). Es habe am 26. März 2001 eine solche Verfügung erlassen. Dabei habe es sich um eine rechtsgestaltende Verfügung gehandelt, die nicht vollstreckungsbedürftig sei. Das AGR sei folglich nicht gehalten gewesen, eine Verfügung für die Durchsetzung der festgelegten Betriebsdaten auf der Schiessanlage «B.________» zu erlassen, womit sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweise (angefochtener Entscheid E. 3.3). Der Vollständigkeit halber wies die DIJ darauf hin, die Aufsicht über die Einhaltung von Auflagen in Baubewilligungen obliege der Baupolizei (angefochtener Entscheid E. 3.3). Das AGR sei hingegen aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung verpflichtet, die notwendigen Sanierungsmassnahmen anzuordnen, wenn die zulässigen Lärmimmissionsgrenzwerte nicht eingehalten seien. Das AGR habe ein Sanierungsverfahren an die Hand genommen und sei nicht pflichtwidrig untätig geblieben. Die Beschwerde sei auch in diesem Punkt unbegründet (angefochtener Entscheid E. 3.4). 2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die DIJ nicht materiell in der Sache entschieden habe und bis heute keine Behörde abschliessend beurteilt habe, ob das OALTS 2018 mit der Verfügung vom 26. März 2001 vereinbar sei, bzw. ob dieses Schiessen an die dort festgelegte maximale Zahl von Schiesshalbtagen anzurechnen sei. Er beantragt auch vor Verwaltungsgericht, dass das Gericht in der Sache entscheide, ohne die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vorne Bst. D). 2.3 Eine Rechtsmittelinstanz ist grundsätzlich an den Streitgegenstand gebunden. Sie kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz entschieden hat (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 4). Der Grundsatz gilt nicht ausnahmslos: So kann das Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand eng zusammenhängt (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2; ferner Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 24 ff., auch zu weiteren Ausnahmen). Auch das Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nur darüber entscheiden, was die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2025, Nr. 100.2023.257U, Vorinstanz beurteilt und der Beschwerdeführer angefochten hat (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5). Nur in diesem Rahmen kann das Verwaltungsgericht über die Sache selber urteilen, anstatt die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 84 Abs. 1 VRPG). Hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt, ist Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Recht keinen materiellen Entscheid gefällt hat. Ist das zu bejahen, hat es damit sein Bewenden. Ist es zu verneinen, so ist die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nur ausnahmsweise kann das Verwaltungsgericht gleichwohl unmittelbar selber urteilen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 13). Analoges gilt für Rechtsverweigerungsbeschwerden: Der Verzicht auf eine Rückweisung kann sich rechtfertigen, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt erstellt ist, die beschwerdeführende Partei auch eine materielle Auseinandersetzung mit ihren Anliegen beantragt und die Verkürzung des Instanzenzugs für die Verfahrensbeteiligten keinen erheblichen Nachteil darstellt (grundlegend: BVR 2011 S. 564 E. 3.1; vgl. auch BVR 2017 S. 459 E. 5.4; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 101). 2.4 Zu prüfen ist, ob die DIJ zu Unrecht über den Streitgegenstand nicht materiell entschieden hat. 2.4.1 Das materielle Anliegen des Beschwerdeführers war von Anfang an die Klärung der Frage, ob das OALTS 2018 an die Schiesshalbtage gemäss Verfügung vom 26. März 2001 anzurechnen sei, die zulässige Zahl der Schiesshalbtage damit überschritten werde und deshalb ein aufsichtsrechtliches Eingreifen geboten sei (Schreiben an das AGR vom 13.8.2018 und an das Regierungsstatthalteramt vom 14.8.2018, beide act. 1C), mithin die Frage, ob der Schiessbetrieb der Vorgabe von 2001 entspricht. Vor Verwaltungsgericht bestätigt der Beschwerdeführer, dass dies sein Anliegen ist (Beschwerde S. 10 Ziff. 6). Diese Frage bildet den anfänglichen Streitgegenstand. 2.4.2 Soweit sich die Beschwerde an die DIJ gegen das Regierungsstatthalteramt Oberaargau und die EG C.________ gerichtet hatte, war sie von vornherein unzulässig, da die DIJ nicht Beschwerdeinstanz in Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2025, Nr. 100.2023.257U, gegen diese Behörden ist. Ebenso unzulässig war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Schützengesellschaft D.________ oder das Organisationskomitee des OALTS 2018 richtete, da diese keine Verfügungen in Erfüllung einer ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe erlassen hatten und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie dazu verpflichtet gewesen wären (vgl. vorne E. 1.1). Die DIJ ist insoweit mit Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet. 2.4.3 Hingegen ist die DIJ Beschwerdeinstanz gegenüber dem AGR. Zwar hatte das AGR keine anfechtbare Verfügung über den Streitgegenstand gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen und lag somit formell kein Anfechtungsobjekt vor. Der Regierungsstatthalter hat seinerseits in seinem Schreiben vom 12. September 2018 (act. 1C) dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er werde kein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Gemeinde eröffnen. Zum einen sei nicht die Gemeinde, sondern das AGR zuständig. Zum andern seien gemäss der Korrespondenz zwischen der Gemeinde, dem AGR und dem zuständigen Schiessoffizier die Auflagen aus der Verfügung vom 26. März 2001 eingehalten. Der Regierungsstatthalter verwies auf ein beigelegtes Schreiben des Gemeinderats C.________ vom 6. September 2018 (act. 1C). In diesem Schreiben führte die Gemeinde aus, ihre Abklärungen mit dem AGR hätten ergeben, dass das OALTS 2018 für die Lärmmessungen nicht zu berücksichtigen sei, da bei der Erhebung der Schiesshalbtage nur diejenigen Schiessen zu berücksichtigen seien, die innerhalb von vier Jahren regelmässig stattfinden würden. Dasselbe hatte die Gemeinde dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 25. April 2018 unter Berufung auf eine Auskunft des AGR mitgeteilt. Das Regierungsstatthalteramt hat somit den Verzicht auf ein aufsichtsrechtliches Eingreifen einerseits mit der fehlenden Zuständigkeit der Gemeinde begründet, andererseits auch damit, dass gemäss Auffassung des AGR die Verfügung vom 26. März 2001 nicht verletzt sei. 2.4.4 Das AGR vertrat im Beschwerdeverfahren vor der DIJ in seiner Stellungnahme vom 11. April 2019 (Akten DIJ 4A pag. 11 ff.) die Auffassung, es sei für die Durchsetzung der zulässigen Zahl der Schiesshalbtage zuständig; die Pflicht der Baupolizei bzw. der Gemeinde bestehe lediglich in einer Mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2025, Nr. 100.2023.257U, teilungspflicht an das AGR, sofern Anhaltspunkte bestehen würden, dass die Lärmbestimmungen nicht eingehalten werden (S. 3, Antwort auf Frage 6). Materiell führte es aus, bei der Erhebung der Schiesshalbtage würden gemäss Anhang 7 Ziff. 321 Abs. 2 LSV alle Schiessen berücksichtigt, die innerhalb von drei Jahren regelmässig stattfinden, nicht aber unregelmässige ausserordentliche militärische Schiessen sowie Feldschiessen oder das oberaargauische Amtsschiessen (S. 3 Antwort auf Frage 8). In seiner Stellungnahme vom 12. September 2019 (Akten DIJ 4A pag. 25) bestätigte das AGR, es habe kein Anlass bestanden, gegen das OALTS 2018 einzuschreiten, da gemäss Anhang 7 LSV bei der Erhebung der Schiesshalbtage und der Anzahl Schüsse alle Schiessen berücksichtigt würden, die regelmässig stattfinden, also nicht das OALTS, das nur rund alle zehn Jahre durchgeführt werde. Das AGR hat somit ein Eingreifen gegenüber dem Schiessbetrieb nicht mit seiner fehlenden Zuständigkeit begründet, sondern damit, dass materiellrechtlich kein Grund zum Eingreifen bestanden habe. Das Rechtsamt der DIJ holte sodann mit Verfügung vom 16. September 2021 (Akten DIJ 4A pag. 40 f.) von der Schützengesellschaft D.________ das Jahresprogramm 2018 ein, welches diese am 10. Oktober 2021 einreichte (Akten DIJ 4A pag. 42 f.). Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 (Akten DIJ 4A pag. 47 ff.) ausführlich Stellung. 2.4.5 Das AGR hat somit seine Auffassung in der Sache im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausführlich begründet und der Beschwerdeführer konnte sich dazu äussern. Bei dieser Sachlage hätten alle Grundlagen bestanden, um im Beschwerdeverfahren materiell über die Streitsache zu entscheiden, auch wenn das AGR formell noch keine Verfügung erlassen hatte (vorne E. 2.3). Die Auffassung der Vorinstanz, für die Durchsetzung der Verfügung vom 26. März 2001 sei nicht das AGR, sondern die örtliche Baupolizei zuständig, trifft nicht zu: Das AGR ist gemäss Art. 15 und 16 KLSV zuständig für die Ermittlung der Lärmimmissionen im Sinn von Art. 36 LSV für Schiessanlagen sowie für Verfügungen über die Sanierung von Schiessanlagen, in diesem Zusammenhang gewährte Erleichterungen und dabei angeordnete Schallschutzmassnahmen im Sinn der Art. 13-18 LSV (vgl. auch bereits BVR 1992 S. 505 E. 4a, noch zum alten Recht). Das AGR ist somit Vollzugsbehörde im Sinn von Art. 36 LSV für die Lärmimmissionen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2025, Nr. 100.2023.257U, Schiessanlagen. Zum Vollzug gehört auch die Aufsicht über die Einhaltung der früher verfügten Massnahmen, wie das AGR mit Recht ausgeführt hat. 2.4.6 Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vor der DIJ (27. Januar 2019; vorne Bst. C) hatte das OALTS 2018 bereits stattgefunden. Insoweit bestand kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Frage, ob das Schiessen mit der Verfügung vom 26. März 2001 vereinbar sei (vgl. vorne E. 1.2). Allerdings hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch beantragt, die im Jahr 2018 zu viel bezogenen Schiesshalbtage durch Reduktion der Schiesshalbtage für 2019 und 2020 (evtl. 2021) kompensieren zu lassen. An diesem Antrag bestand im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch ein praktisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse. Infolge der langen Verfahrensdauer vor der DIJ ist dieses allerdings im Lauf des Verfahrens weggefallen, da sich der Antrag des Beschwerdeführers nur auf die Jahre 2019, 2020 und evtl. 2021 bezog. 3. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich daraus Folgendes: 3.1 Gegen eine Verfügung oder Rechtsverweigerung des Regierungsstatthalteramts wäre die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässig (vorne E. 1.3). Als Verfügung kommt höchstens das Schreiben vom 12. September 2018 in Frage, worin der Regierungsstatthalter dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er kein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Gemeinde eröffne (act. 1C). Die 30-tägige Beschwerdefrist wäre mit der Beschwerde vom 27. Januar 2019 an die DIJ allerdings nicht eingehalten, erst recht nicht mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Schreiben vom 12. September 2018 enthielt allerdings keine Rechtsmittelbelehrung, woraus dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen darf (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Unabhängig von der Frage der Fristeinhaltung war aber die Auffassung des Regierungsstatthalters jedenfalls richtig, dass nicht die Gemeinde, sondern das AGR für die Einhaltung der Lärmimmissionswerte zuständig ist (vorne E. 2.4.4). Soweit sich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2025, Nr. 100.2023.257U, Beschwerdeführer auf das Ortspolizeireglement der Gemeinde (und die entsprechende Aufsichtszuständigkeit des Gemeinderats) beruft, ist zu bemerken, dass der umweltrechtliche Immissionsschutz bei ortsfesten Anlagen abschliessend durch Bundesrecht geregelt wird (Art. 65 USG; BGE 138 II 173 E. 5.1, 133 II 64 E. 5.2, 126 II 399 E. 3c). Das Ortspolizeireglement hat insoweit keine selbständige Bedeutung. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Gesetz vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG; BSG 555.1) bezieht, dessen Vollzug den Gemeinden obliegt (Art. 8 FRG), ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gesetz Schiessübungen nicht generell an Sonntagen verbietet, sondern nur an hohen Festtagen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a FRG), der Beschwerdeführer aber nicht konkret geltend macht, es sei an einem hohen Festtag geschossen worden. Der Regierungsstatthalter hat daher mit Recht kein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Gemeinde eröffnet und auch seinerseits keine Rechtsverweigerung begangen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, der Regierungsstatthalter habe die Ausstandspflicht verletzt, weil er zugleich in leitenden Gremien des OALTS 2018 tätig gewesen sei (Beschwerde S. 21). 3.2 An der Beschwerde gegen den Entscheid der DIJ bzw. an einer materiellen Beurteilung der Streitsache besteht in Bezug auf das abgeschlossene Jahr 2018 ebenfalls kein praktisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Der Beschwerdeführer stellt nicht den Antrag, die seiner Ansicht nach zu vielen Schiesshalbtage des Jahres 2018 in den Jahren 2025 und folgende zu kompensieren. Hingegen macht er geltend, durch die seines Erachtens unzutreffende Auslegung der bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften und der Verfügung vom 26. März 2001 durch das AGR werde er auch in Zukunft durch ähnliche Schiessen übermässig belastet (Beschwerde S. 5). Indessen ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (E. 3.4) und aus den Akten (Stellungnahme des AGR vom 11.4.2019 [Akten DIJ 4A pag. 11 ff.] und beiliegende Gutachten Schiesslärm; Schreiben des AGR an den Beschwerdeführer vom 6.7.2020 [Akten DIJ 4A pag. 35]; Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 9.5.2023, die auch an den Beschwerdeführer ging [Akten DIJ 4A pag. 64 f.]), dass die ganze Schiessanlage Gegenstand eines Sanierungsverfahrens ist, über welches der Beschwerdeführer ebenfalls informiert ist. In diesem Rahmen ist ohnehin die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2025, Nr. 100.2023.257U, ganze Lärmsituation der Schiessanlage im Licht der LSV zu prüfen. Dabei wird auch die hier streitige Frage zu beurteilen sein, ob unregelmässig stattfindende Schiessen in die Bemessung der Betriebszeiten einzubeziehen sind. Es macht deshalb keinen Sinn, die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die DIJ zurückzuweisen, um die Vereinbarkeit des Schiessbetriebs mit der Verfügung vom 26. März 2001 zu überprüfen, die aller Voraussicht nach ohnehin durch eine neue Sanierungsverfügung zu ersetzen sein wird. Erst recht besteht unter diesen Umständen kein Anlass für das Verwaltungsgericht, ausnahmsweise in der Sache materiell zu entscheiden, obwohl die Vorinstanz das nicht getan hat (vorne E. 2.3). 4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es bleibt jedoch unbefriedigend, dass der Beschwerdeführer, insbesondere infolge der übermässig langen Dauer des Beschwerdeverfahrens vor der DJI, bisher keine materielle Beurteilung seines Anliegens erhalten hat (vgl. vorne E. 2.4.6). Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen, indem auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verzichtet wird (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2025, Nr. 100.2023.257U, 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern - Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern - Regierungsstatthalteramt Oberaargau - Einwohnergemeinde C.________ Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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