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Bern Verwaltungsgericht 16.12.2024 100 2023 254

16 décembre 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,801 mots·~19 min·7

Résumé

Nichteintreten auf Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. August 2023; 2023.SIDS.308) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2023.254U STN/CHM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Christen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichteintreten auf Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. August 2023; 2023.SIDS.308)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1990), Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 9. März 2016 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Februar 2020 wegen Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. Januar 2021 ab (E- 1608/2020). A.________ verblieb unter Missachtung der Ausreisefrist des SEM in der Schweiz und reichte am 5. Juli 2021 ein Gesuch um Erteilung einer asylrechtlichen Härtefallbewilligung beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein. Dieses lehnte es am 1. März 2022 ab, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. A.________ stellte am 26. Oktober 2022 beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 14. Februar 2020. Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. November 2022 ab. B. A.________ reichte gemeinsam mit seiner Verlobten, B.________ (Jg. 1990), Staatsangehörige von Sri Lanka, mit Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern, am 6. Dezember 2022 beim Zivilstandsamt … ein Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens ein. A.________ meldete sich am 24. Januar 2023 rückwirkend per 1. Januar 2023 in der Einwohnergemeinde (EG) C.________ an und stellte anlässlich der Vorsprache auf der Gemeindeverwaltung ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), teilte A.________ mit Schreiben vom 8. März 2023 mit, dass vorliegend kein offensichtlicher Anspruch auf die beantragte Bewilligung bestehe, weshalb das Gesuch gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AsylG nicht an die Hand genommen werde. A.________ ersuchte das ABEV mit E-Mail vom 14. März 2023 um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Schreiben vom 15. März 2023 hielt das ABEV an seinem Standpunkt fest. C. Dagegen erhob A.________ am 11. April 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Er beantragte, es sei das als Verfügung zu qualifizierende Schreiben des ABEV vom 8. respektive 15. März 2023 aufzuheben und ihm sei eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen. Die SID wies mit Entscheid vom 24. August 2023 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. D. Hiergegen hat A.________ am 27. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben und das ABEV bzw. die SID seien anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die Genehmigung zu erteilen, sich während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz rechtmässig aufzuhalten. Der stellvertretende Abteilungspräsident trat mit Zwischenverfügung vom 29. September 2023 (100.2023.254X1-Z; act. 3) nicht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein, wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Gesuchsverfahrens, bestimmt auf Fr. 750.--. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Im Verlauf des Verfahrens hat A.________ weitere Unterlagen eingereicht. Aus diesen geht u.a. hervor, dass seine Lebenspartnerin B.________ am 3. Februar 2024 den gemeinsamen Sohn D.________ geboren hat. Die SID hält an ihrem Antrag fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12, Art. 84 N. 5; zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff.). – Die SID hat die Schreiben des ABEV vom 8. respektive 15. März 2023 zu Recht als Nichteintretensverfügung qualifiziert (angefochtener Entscheid E. 1.1 f.). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet daher einzig die Frage, ob das ABEV zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 eingetreten ist bzw. ob die Vorinstanz diesen Entscheid zu Recht bestätigt hat (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Begehren des Beschwerdeführers, das ABEV bzw. die SID seien anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen, liegt ausserhalb dieses Streitgegenstands, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Dies hat im Übrigen schon die SID für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zutreffend festgehalten (angefochtener Entscheid E. 1.2). 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der verfügenden Behörde zum Gegenstand haben, fällt in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 119 N. 35). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu einem bestimmten Zweck (ohne Erwerbstätigkeit) länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten möchten, benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung; sie wird bis zu einem Jahr erteilt (vgl. Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (vgl. BGE 135 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3; BVR 2020 S. 443 E. 4.1). 2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig weggewiesenen (ehemaligen) Asylsuchenden (vgl. Bst. A). Als solcher unterliegt er der Vorschrift von Art. 14 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Bestimmung kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es besteht ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser sog. Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens soll es Betroffenen verunmöglichen, das Asylverfahren zu verschleppen oder die drohende Wegweisung (bzw. deren Vollzug) durch Einreichung eines Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung hinauszuzögern, indem sie nach dem negativen Asylentscheid zusätzlich um eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung nachsuchen (BVR 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, S. 145 E. 3.3 m.w.H.; BGer 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.4; vgl. auch Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 27). Der in Art. 14 Abs. 1 AsylG verankerte Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens wird gemäss gefestigter Praxis nur durchbrochen, wenn der Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung offensichtlich ist. Ein solcher Anspruch kann sich aus der ausländerrechtlichen Gesetzgebung ergeben, auf der Bundesverfassung beruhen oder aber völkerrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben (BGE 145 I 308 E. 3.1, 137 I 351 E. 3.1 [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_665/2017 vom 9.1.2018 E. 1.1.1, 2C_647/2016 vom 2.12.2016 E. 3.1; VGE 2019/38 vom 24.10.2019 E. 3.1). Der Anspruch ist nicht umfassend, sondern nur im Rahmen einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten zu prüfen (BGer 2C_551/2017 vom 24.7.2017 E. 2.3.2, 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.5 [betreffend VGE 2016/102 vom 30.8.2016]). 2.3 Das vom Beschwerdeführer angestrebte ausländerrechtliche Verfahren, dessen Einleitung der MIDI verweigert hat, hat die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zum Gegenstand. Aufenthaltszweck ist (noch) nicht der Verbleib bei der Ehegattin, sondern die Vorbereitung der Heirat mittels Durchlaufens des entsprechenden Verfahrens vor dem zuständigen Zivilstandsamt. Das Merkmal der Offensichtlichkeit des Anspruchs bezieht sich demnach auf die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung und nicht auf die Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nach erfolgter Eheschliessung. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass das Vorliegen eines völker- und verfassungsrechtlichen Anspruchs auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung gerade im Wesentlichen davon abhängt, ob die oder der um die Bewilligung ersuchende Verlobte durch die Heirat einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Ehegattennachzugs erwirbt bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit sie oder er wird rechtmässig in der Schweiz leben dürfen. 2.4 Es ist unbestritten, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die hier beantragte Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung nicht besteht, schon gar nicht ein offensichtlicher. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 01.01) und in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleisteten Rechte auf Familienleben und auf Ehe verliehen ihm praxisgemäss einen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Kurzaufenthaltsbewilligung. So verfüge seine Verlobte aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, bilde er mit ihr zusammen ein «gefestigtes Konkubinat» mit einem gemeinsamen Haushalt in der EG C.________ und seien die Voraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt, zumal sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen seien. 2.5 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verleiht die EMRK ledigen ausländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine ernsthaft und unmittelbar geplante Eheschliessung mit einer Person, die hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. hinten E. 3.1). In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG sind die Ausländerbehörden gehalten, zur Verwirklichung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) und zur Wahrung der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) sowie in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen. 2.6 Vorausgesetzt ist zunächst, dass keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und davon auszugehen ist, dass die betroffene ausländische Person – einmal verheiratet – aufgrund ihrer persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird. Der gesuchstellenden Person ist der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz praxisgemäss bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene ihrer Verweigerung. Sind die Zulassungsvoraussetzungen voraussichtlich nicht gegeben, besteht kein Anlass, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Eheschliessung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit dem Ehemann bzw. mit der Ehefrau in der Schweiz würde zusammenleben können (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5 und 4.1, 137 I 351 E. 3.2 und 3.6 f. [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_183/2020 vom 21.4.2020 E. 4.1; BVR 2015 S. 309 E. 4.4). Ob die Bewilligung nach der Heirat mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erteilen sein wird, ist in einer summa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, rischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. Hauptsachenprognose) zu beurteilen, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2; vgl. auch BGer 2C_949/2016 vom 30.12.2016 E. 3.3). 2.7 Sind die Voraussetzungen für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung nicht erfüllt, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Ehe zumutbarerweise auch anderswo als in der Schweiz geschlossen werden kann (VGE 2020/83 vom 12.5.2020 E. 2.4 mit Hinweis auf BGer 2C_107/2018 vom 19.9.2018 E. 4.9). Nur wenn dies nicht möglich ist, stellt sich die Frage, wie die Eheschliessung in der Schweiz auf anderem Weg ermöglicht werden kann (vgl. VGE 2018/149 vom 12.7.2019 E. 4.4 mit Hinweisen). 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung eingetreten ist. 3.1 Die EMRK verleiht nach bundesgerichtlicher Praxis ledigen ausländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine ernsthaft und unmittelbar geplante Eheschliessung mit einer Person, die hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. vorne E. 2.5). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1). Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, also ein gefestigtes Anwesenheitsrecht vorliegt (BGE 144 I 266 E. 3.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, 3.2 Die Verlobte des Beschwerdeführers reiste am 10. März 2010 in die Schweiz ein und ihr wurde eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt. Aus der Ehe ging ein Sohn hervor (Jg. 2018). Inzwischen ist die Ehe geschieden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass der gesetzliche Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung mit der Aufhebung der Ehegemeinschaft gestützt auf Art. 50 AIG verselbständigt weiterlebt. Die Verlobte des Beschwerdeführers hält sich jedoch soweit aktenkundig ununterbrochen seit mehr als vierzehn Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Bei summarischer Würdigung ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, zumal – wie die Vorinstanz festhält – «in den Akten nichts auf einen ungünstigen Integrationsverlauf und einen nicht der langen Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad der Integration hindeutet» (angefochtener Entscheid E. 3.4.3). 3.3 Das Bundesgericht hält entgegen der Ansicht der Vorinstanz fest, dass ein gefestigtes Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 8 EMRK grundsätzlich das Recht auf Nachzug der Ehegattin oder des Ehegatten verleiht, sofern die Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts für den Familiennachzug gegeben sind; konkret ist entscheidend, ob die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt sind (BGE 146 I 185 E. 6.1 f. [Pra 110/2021 Nr. 36]; 137 I 284 E. 2.6). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte (nachfolgend: EGMR) vom 14. Dezember 2010 i.S. O’Donoghue und Mitbeteiligte gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 34848/07) geht hervor, dass das in Art. 12 EMRK garantierte Recht auf Eheschliessung auch von ausländischen Personen angerufen werden kann, die sich illegal in einem Vertragsstaat aufhalten. Dies gilt ebenso für das in Art. 14 BV niedergelegte Recht auf Ehe und Familie, auf das sich jede volljährige Person unabhängig ihrer Nationalität und ihrer Religion berufen kann (BGE 137 I 351 E. 3.5 [Pra 101/2012 Nr. 61] mit Hinweisen). Diese Praxis gilt somit auch für abgewiesene Asylbewerbende, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, ligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2). 3.4 Die Vorinstanz hat die Voraussetzung der Unabhängigkeit von der Sozialhilfe nach Art. 44 Abs. 1 Bst. c AIG verneint. Der Beschwerdeführer erachtet diese Voraussetzung als offensichtlich erfüllt. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegattinnen und ‑gatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Volljährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Die Voraussetzung der Unabhängigkeit von der Sozialhilfe nach Art. 44 Abs. 1 Bst. c AIG ist erfüllt, wenn die finanziellen Mittel ausreichen, um das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zu decken. 3.5 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer lege nicht dar, mit welchen Mitteln nach der Heirat der Lebensunterhalt der Familie gedeckt werden solle. Er belasse es dabei zu betonen, dass er und seine Verlobte sowie deren Sohn (Jg. 2018) aus erster Ehe nicht auf Sozialhilfe angewiesen seien. Gleichzeitig mache der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er aufgrund einer seriösen Stellenzusicherung einer vergüteten Arbeit werde nachgehen können, sobald sein Aufenthalt in der Schweiz bewilligt sei. Insbesondere mache er nicht geltend, die noch im Dezember 2021 bekräftigte Zusicherung einer Anstellung in einem Gastronomiebetrieb sei bis heute aufrechterhalten worden. Die Stellenzusicherung habe zudem ein im Kanton Zürich gelegenes Restaurant betroffen. Aufgrund der vorhandenen finanziellen Mittel, nämlich dem Nettolohn der Verlobten des Beschwerdeführers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, von monatlich Fr. 2'700.-- und dem Unterhaltsbeitrag für den Sohn der Verlobten aus erster Ehe über Fr. 850.-- pro Monat, sei nicht erstellt, dass keine Sozialhilfeabhängigkeit drohe (angefochtener Entscheid E. 3.4.4). – Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass er über eine zugesicherte Vollzeitstelle im Gastronomiebereich verfüge. Der Mindestlohn gemäss dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) betrage ab dem 1. Januar 2024 für Personen ohne Berufslehre Fr. 3'666.--. Zusammen mit dem Lohn seiner Verlobten von Fr. 2'700.-- und dem Unterhaltsbeitrag für den Sohn der Verlobten über Fr. 850.-- ergebe sich ein Betrag von Fr. 7'216.--, welcher der Familie im Monat zur Verfügung stünde. Dem stünden lediglich Kosten im Umfang von rund Fr. 4'490.-- (SKOS-Grundbedarf für vier Personen von Fr. 2'206.--, Miete von Fr. 1'200.-- [Akten MIDI pag. 22 ff.] sowie Krankenkassenprämien und Hausratsversicherung) entgegen. Somit liege ein Überschuss von Fr. 2'726.-- pro Monat und damit ein genügendes finanzielles Polster vor (Beschwerde S. 6. f.; Beschwerdebeilage [BB] 3 und 4 [ act. 1C]). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme zu diesen Vorbringen. 3.6 Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach beim Nachzug des Beschwerdeführers eine Sozialhilfeabhängigkeit der Familie wahrscheinlich sei, überzeugen nicht. Die Vorinstanz übersieht, dass ausgehend von den aktuellen Verhältnissen eine Prognose in Bezug auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht zu treffen ist. Diese Prognose fällt positiv aus. Die Arbeitszusicherung eines Restaurants in E.________ (Ortsteil der politischen Gemeinde F.________ im Kanton Zürich) wurde im vorliegenden Verfahren erneuert (Akten MIDI pag. 102; BB 4 [act. 1C]). Der Beschwerdeführer lebte während des Asylverfahrens in F.________ (Akten MIDI pag. 426) in der Nähe des Restaurants und hat somit einen örtlichen Bezug. Nach seinem Umzug nach C.________ würde der Arbeitsweg zwar nun rund 1,5 Stunden mit dem Auto bzw. 1 Stunde und 50 Minuten mit dem Zug betragen (vgl. elektronische Wegberechnung, einsehbar unter: <https://maps.google.ch>; elektronisch abrufbaren Fahrplan, einsehbar unter: <https://sbb.ch>). Das ist beträchtlich, unrealistisch ist der Arbeitsweg indes nicht. Zudem bestünde auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer teilweise am Arbeitsort übernachtet (Wochenaufenthalt), auch wenn dies zu zusätzlichen Ausgaben führen würde. Im vorliegenden Fall ist bei summarischer Würdigung von einem Überschuss von rund Fr. 2'500.-- pro

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, Monat auszugehen. Damit ist die Ausgangslage sogar deutlich besser als in anderen Fällen, in welchen das Bundesgericht die konkrete Gefahr einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit verneint hat, obwohl die betroffene Person noch keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte (vgl. BGer 2C_944/2021 vom 25.2.2022 E. 4.6, 2C_309/2021 vom 5.10.2021 E. 6.3, 2C_184/2018 vom 16.8.2018 E. 2.4). Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten bei der gebotenen summarischen Prüfung die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 Bst. c AIG zu Unrecht verneint. Bei summarischer Prüfung sind auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG (Bst. a, b, d und e) erfüllt. Zusammengefasst ist das ABEV, MIDI, zu Unrecht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung eingetreten bzw. hat die Vorinstanz diesen Entscheid zu Unrecht bestätigt. 4. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung zur Neubeurteilung erweist sich damit als begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zum materiellen Entscheid an das ABEV, MIDI, zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Hauptverfahren trotz teilweisem Nichteintreten (vgl. E. 1.2) keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie für das vorinstanzliche Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote vom 25. November 2024 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist entsprechend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, auf Fr. 2'672.50, zuzüglich Fr. 82.-- Auslagen und Fr. 212.55 MWSt (7,7% von Fr. 2'637.--, ausmachend Fr. 203.05 [für Leistungen bis 31.12.2023], und 8,1% von Fr. 117.50, ausmachend Fr. 9.50 [für Leistungen ab 1.1.2024]), insgesamt Fr. 2'967.05 festzusetzen. Der tarifmässige Parteikostenersatz für das Verfahren vor der Vorinstanz ist entsprechend auf Fr. 3'517.50, zuzüglich Fr. 107.-- Auslagen und Fr. 279.10 MWSt (7,7% von Fr. 3'624.50), insgesamt Fr. 3'903.60 festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 6. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 135 II 30 E. 1.3), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 24. August 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zum materiellen Entscheid an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, zurückgewiesen. 2. a) Für das Hauptverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer abzüglich der entstandenen Kosten für das Gesuchsverfahren von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, Fr. 750.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Betrag von Fr. 2'750.-- zurückerstattet. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'967.05 (inkl. Auslangen und MWSt), zu ersetzen. 3. a) Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern werden keine Verfahrenskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'903.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst - Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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