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Bern Verwaltungsgericht 23.01.2026 100 2023 240

23 janvier 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·8,272 mots·~41 min·6

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Nichteinhaltens von Bedingungen und wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (E.d.SID v. 15.8.23; 2022.SIDGS.569) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2023.240U MAM/BTA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Januar 2026 Verwaltungsrichterin Marti, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi 1. A.________ 2. B.________ gesetzlich vertreten durch ihre Mutter (Beschwerdeführerin 1) beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerinnen gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Nichteinhaltens von Bedingungen und wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 15. August 2023; 2022.SIDGS.569)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, Prozessgeschichte: A. Die moldauische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1977) heiratete am 31. Mai 2012 in der Republik Moldau einen in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen. Am 6. Juli 2012 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Ihre Tochter D.________ (Jg. 2006) liess sie in Moldau zurück, wo sie fortan von ihrer Grossmutter betreut wurde. Am 22. September 2015 hoben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf. A.________ gebar am … 2016 ihre zweite Tochter B.________, die aus einer ausserehelichen Beziehung mit einem Landsmann stammt. B.________ erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 5. Juli 2017 reiste D.________ in die Schweiz ein, da ihre Grossmutter zwischenzeitlich verstorben war. Sie hält sich seither bei ihrer Mutter und ihrer Halbschwester auf. Ihr Gesuch um Familiennachzug ist seit dem 16. August 2017 hängig. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), widerrief am 18. Juli 2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________. Es erteilte ihr – nach Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) – eine verselbständigte Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), deren Verlängerung es am 8. November 2018 an Bedingungen knüpfte. Am 21. Juli 2020 wurde die Ehe geschieden. Am 29. September 2020 verlängerte das ABEV die Aufenthaltsbewilligung von A.________ erneut unter Bedingungen. Mit Verfügung vom 8. August 2022 verweigerte das ABEV die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und B.________ und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 13. September 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. August 2023 ab (Dispositiv-Ziff. 1) und setzte A.________ und B.________ eine neue Ausreisefrist auf den 11. Oktober 2023 (Dispositiv-Ziff. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut und ordnete A.________ und B.________ ihren Rechtsvertreter amtlich bei (Dispositiv-Ziff. 3-6). C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 18. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der SID sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig haben sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 beantragt die SID die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 hat A.________ weitere Unterlagen zu ihrer aktuellen beruflichen und wirtschaftlichen Situation eingereicht. Die SID hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. Bst. C). Im Licht der Begründung (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2) ist der Antrag so zu verstehen, dass die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 3-6) nicht beanstandet wird. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen und deren Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführerin 1 wurde der Aufenthalt in der Schweiz ursprünglich aufgrund ihrer Ehe mit einem hier niederlassungsberechtigten italienischen Staatsangehörigen gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) bewilligt (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). Unbestritten ist, dass dieser Anspruch gestützt auf das FZA längst nicht mehr besteht (vgl. vorne Bst. A). Nach Scheitern der Ehegemeinschaft wurde der Beschwerdeführerin 1 der Aufenthalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG weiterhin jährlich bewilligt, zuletzt bis zum 13. Oktober 2021 (vgl. Verfügung vom 29.9.2020, Akten MIDI 4C pag. 277 ff.). Der Anspruch nach Art. 50 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat den Widerrufsgrund des erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland bejaht (Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG; angefochtener Entscheid E. 4). Dieser liegt unter anderem vor, wenn öffentlich-rechtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die «Schuldenwirtschaft» allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts jedoch nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein. Sie setzt ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGer 2C_213/2023 vom 8.12.2023 E. 4.3, 2C_823/2021 vom 30.8.2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Hiervon ist nicht leichthin auszugehen. Eine durch Schicksalsschläge oder durch vorübergehende Arbeitslosigkeit bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen genügt nicht (BGer 2C_213/2023 vom 8.12.2023 E. 4.3, 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 3.3.1). Bei der Frage, ob Mutwilligkeit anzunehmen ist, ist von entscheidender Bedeutung, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden (BGer 2C_823/2021 vom 30.8.2022 E. 3.4 mit Hinweisen; zum Ganzen VGE 2021/272 vom 28.11.2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beweis für die Mutwilligkeit obliegt der Ausländerbehörde. Liegen ausreichend gewichtige Hinweise für die Tatsachenvermutung der Mutwilligkeit vor, ist es an der betroffenen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (Art. 90 AIG; BGer 2C_364/2023 vom 12.7.2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Das Bundesgericht erachtet einen Betrag von rund Fr. 32'000.-- oder weniger als nicht genügend, hingegen einen Betrag von rund Fr. 80'000.-- und mehr als ausreichend (vgl. BGer 2C_834/2021 vom 24.2.2022 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.2 Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 8. Mai 2025 liegen gegen die Beschwerdeführerin 1 87 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 137'978.96 vor (BB 16 [act. 10A]). Mit dieser Verschuldung erfüllt sie ohne weiteres die objektive Komponente von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, 3.3 Zu prüfen ist jedoch, ob sie diese Verschuldung mutwillig verursacht hat (subjektive Komponente). 3.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie habe «seit jeher alleine für ihre zwei Töchter» gesorgt. Weder die Kindsväter noch der Exmann würden Unterhaltszahlungen leisten. Aufgrund ihrer Betreuungspflichten sei es ihr nur möglich gewesen, «stundenweise zu arbeiten», weshalb sich ihre finanzielle Situation verschlechtert habe. Während der Coronapandemie habe sie zudem Mühe gehabt, eine neue Stelle im Niedriglohnsektor zu finden (Beschwerde S. 7). Sie habe versucht, für sich und ihre beiden Töchter aufzukommen, ohne dabei die öffentliche Hand um Hilfe zu bitten. Ihr könne der Umstand, dass sie sich «als alleinstehende Mutter und working poor» in einer wirtschaftlich prekären Lage befunden habe, nicht vorgeworfen werden (Beschwerde S. 8). Aufgrund ihrer aktuellen Stelle werde sie nun aber ihre Schulden kontinuierlich abbauen können (Beschwerde S. 7 f.; Eingabe vom 15.5.2025, act. 10). 3.3.2 Die SID hält demgegenüber fest, es werde nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin 1 alleinerziehend sei. Jedoch seien keine konkreten Anstrengungen nachgewiesen, dass sie sich ernsthaft und beharrlich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht habe. Es spiele keine entscheidende Rolle, dass ihre Verschuldung nicht auf den Erwerb von Luxusgütern, sondern auf gesetzliche Verpflichtungen (Steuern, Krankenkasse etc.) zurückzuführen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 auch Schulden aus privatrechtlichen Verpflichtungen in beträchtlichem Umfang (angefochtener Entscheid E. 4.3). 3.4 Für die Beurteilung der Mutwilligkeit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 war vor ihrer Einreise in die Schweiz im Juli 2012 als Barangestellte tätig (vgl. Bericht des Spezialdiensts der Stadt Bern vom 15.8.2012; Akten MIDI 4C pag. 35). Vom 17. September 2012 bis Ende Dezember 2015 arbeitete sie mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % als Zimmermädchen in zwei Hotels in … (Bericht RAV vom 17.11.2017, Akten MIDI 4C pag. 133; Gesprächsprotokoll vom 16.8.2017 mit der EG Port; Akten MIDI 4C pag. 53 ff., 55; Zwischenzeugnis vom 21.9.2015, Akten MIDI

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, 4C pag. 140). Ausserdem war sie vom 4. Juli 2013 bis am 31. Dezember 2015 bei einem Gebäudedienstleister für zwei Stunden am Tag in der Unterhaltsreinigung angestellt (Zeugnis vom 26.1.2016, Akten MIDI 4C pag. 141; Bericht RAV vom 17.11.2017, Akten MIDI 4C pag. 133). Danach war sie arbeitslos. Aktenkundig sind Arbeitsbemühungen in den Monaten Juni bis August 2016 (Akten MIDI 4C pag. 128 f.). Nach der Geburt ihrer zweiten Tochter (Beschwerdeführerin 2) am … 2016 bezog die Beschwerdeführerin 1 eigenen Angaben zufolge 14 Wochen Mutterschaftsurlaub, danach sei sie bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) angemeldet gewesen (Gesprächsprotokoll vom 16.8.2017 mit der EG Port, Akten MIDI 4C pag. 53 ff., 55). Vom 28. August 2017 bis zum 17. November 2017 nahm die Beschwerdeführerin 1 an einem Beschäftigungsprogramm zu 100 % teil (Akten MIDI 4C pag. 132 – die Beschwerdeführerin 2 war damals 9-12 Monate alt). Ausserdem bezog sie für die gleiche Periode Taggelder (Akten MIDI 4C pag. 106 ff.). Gemäss Einschätzung des RAV bemühte sie sich in dieser Zeit «intensiv» um eine Stelle (Bericht des RAV vom 17.11.2017, Akten MIDI 4C pag. 133 ff.). Nachweise ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen sind für die Monate Februar bis November 2017 aktenkundig (Akten MIDI 4C pag. 110 ff.). Im Dezember 2017 und Januar 2018 verdiente sie als Unterhaltsreinigerin durchschnittlich netto Fr. 1'031.15 (Arbeitsvertrag und Einsatzplan, Akten MIDI 4C pag. 201 ff.; 205; Lohnabrechnungen Akten MIDI 4C pag. 154 f.). Geplant war ein kurzer Reinigungseinsatz in einem Hotel (Akten MIDI 4C pag. 105), der Arbeitsvertrag wurde indes unbefristet ausgestellt. Wie lange sie als Unterhaltsreinigerin arbeitete, ist nicht belegt. Aktenkundig ist indes eine Lohnabrechnung für April 2019 (netto Fr. 2'214.25; Akten MIDI 4C pag. 208). Sodann unterzeichnete die Beschwerdeführerin 1 am 1. November 2019 einen Arbeitsvertrag bei einem Versicherungsmakler, wobei ein Pensum von 100 %, ein Bruttolohn von Fr. 4'500.-- und eine Provision von zusätzlich 20 % pro Vertragsschluss vereinbart wurde (Akten MIDI 4C pag. 247 ff.). Dass sie in dieser Anstellung je etwas verdient hätte, ist nicht erstellt. Am 1. Juni 2021 trat sie eine (Teilzeit-)Stelle als Sicherheitsmitarbeiterin im Stundenlohn an (Akten SID 4A1 Beilage 13). Gemäss den Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis Oktober 2022 arbeitete sie hier durchschnittlich 144 Stunden pro Monat, was einem Pensum von ca. 85 % entspricht. Ihr durchschnittlicher Lohn betrug Fr. 3'762.05 (netto; vgl. Lohnabrechnungen, Akten SID 4A1 Beilagen 15 und 22). Auch nach Oktober 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, war die Beschwerdeführerin 1 als Sicherheitsmitarbeiterin tätig. So sind Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2022 (Fr. 575.35 netto bei 17 Stunden Arbeitszeit; Akten SID 4A1 Beilage 22) und Juli 2023 (Fr. 874.20 netto bei 24,75 Stunden Arbeitszeit; BB 8 [act. 1C]) aktenkundig. Am 1. August 2023 trat die Beschwerdeführerin 1 eine Stelle als Verkäuferin in einem Gemischtwarenladen an, wobei sie im August 2023 Fr. 1'993.40 netto verdiente (ihre Arbeitszeit von 100,25 Stunden entspricht einem Pensum von ca. 60 %; BB 9 und 10 [act. 1C]). Per 1. September 2024 wurde sie von ihrer Arbeitgeberin zu 100 % angestellt bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'000.-- (BB 14 [act. 10A]). Seit Oktober 2024 wird der Beschwerdeführerin 1 der das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigende Lohn gepfändet. Diese Lohnpfändung hat in den Monaten Oktober bis Dezember 2024 jeweils Fr. 553.70 betragen, ab Januar 2025 beträgt sie Fr. 609.95. Ausbezahlt erhält die Beschwerdeführerin 1 jeweils Fr. 2'930.-- (BB 15 [act. 10A]; vgl. auch Eingabe vom 15.5.2025, act. 10). 3.4.2 Zu den angehäuften Schulden ist Folgendes festzuhalten: Die erste Betreibung gegen die Beschwerdeführerin 1 wurde am 31. August 2017 eingeleitet (Betreibungsregisterauszug vom 23.10.2017, Akten MIDI 4C pag. 136 f.) – also ca. neun Monate nach der Geburt der jüngeren Tochter und kurz nachdem die ältere Tochter D.________ in die Schweiz eingereist war. Am 8. November 2018 knüpfte das ABEV die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 erstmals an Bedingungen. Am 29. September 2020 verlängerte es ihre Aufenthaltsbewilligung erneut unter Bedingungen, bevor es am 8. August 2022 eine weitere Verlängerung verweigerte (vgl. vorne Bst. A). In Bezug auf die beim Betreibungsregister … registrierten nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre zeigt sich folgende Entwicklung: Im Juni 2019 waren es 27 Verlustscheine im Betrag von Fr. 43'103.80 (Akten MIDI 4C pag. 209), im Juli 2020 44 Verlustscheine im Betrag von Fr. 76'490.51 (Akten MIDI 4C pag. 268 ff.), im März 2022 63 Verlustscheine im Betrag von Fr. 98'587.86 (Akten MIDI 4C pag. 296 ff.), im Juli 2023 86 Verlustscheine im Betrag von Fr. 136'409.10 (Akten SID 4A1 Beilage 21) und im Mai 2025 87 Verlustscheine im Betrag von Fr. 137'978.96 (BB 16 [act. 10A]). Aus dem aktuellen Betreibungsregisterauszug ist ersichtlich, dass die Betreibungen, Pfändungen und Verlustscheine mehrheitlich Krankenkassenschulden betreffen. Hinzu kommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, Schulden, welche mit Forderungen des Regionalgerichts …, des ABEV, des Kantons Waadt (Département des Institutions et du Territoire) und der Serafe AG im Zusammenhang stehen. Weitere Schulden betreffen Mietausstände, Gesundheits- und Ausbildungskosten (wohl für die Tochter D.________; vgl. zum Ganzen Betreibungsregisterauszug vom 8.5.2025, BB 16 [act. 10A]). Diese Schulden dienten – wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen – nicht zum Erwerb von «Luxusgütern». Anders verhält es sich aber mit dem Verlustschein der … Leasing AG über Fr. 6'512.10 (Betreibung vom 7.7.2022; BB 16 [act. 10A]). Seit ihrer (Vollzeit-)Stelle als Verkäuferin im September 2024 sind gegen die Beschwerdeführerin 1 weitere vier Betreibungen über insgesamt Fr. 8'080.30 eingeleitet worden. Aufgrund des hohen Betrags ist nicht auszuschliessen, dass die Betreibung über Fr. 5'816.55 einer Krankenversicherung eine alte Forderung darstellt, die wieder in Betreibung gesetzt worden ist (Betreibungsregisterauszug vom 8.5.2025, BB 16 [act. 10A]). Sozialhilfe hat die Beschwerdeführerin 1 nie bezogen, weil sie das nicht wollte (vgl. Sozialhilfebestätigung der EG Bern vom 5.10.2017, Akten MIDI 4C pag. 93; Sozialhilfebestätigung vom 20.7.2020 sowie E-Mail vom 3.3.2022 der EG Nidau, Akten MIDI 4C pag. 265, 294; Beschwerde S. 5). 3.4.3 Zu den von der Beschwerdeführerin 1 wahrzunehmenden Betreuungsaufgaben ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin 1 gebar am … 2016 ihre zweite Tochter, die Beschwerdeführerin 2. Der Vater lebt in Moldau und pflegt mit seiner Tochter keinen Kontakt; er unterstützt sie auch nicht in finanzieller Hinsicht (BB 4 [act. 1C]). Seit 5. Juli 2017 lebt auch ihre Tochter D.________ in der Schweiz; ihr Nachzugsgesuch ist nach wie vor hängig (vgl. Bst. A). Auch von D.________s Vater hat die Beschwerdeführerin 1 keine Unterstützung erhalten. Dass sie von ihrer Schwester, die in … lebt, unterstützt worden wäre, ist ebenfalls nicht erstellt (Gesprächsprotokoll vom 16.8.2017 der Einwohnergemeinde [EG] Port; Akten MIDI 4C pag. 53 ff., 55 f.). Somit war und ist die Beschwerdeführerin 1 mit Blick auf die Erziehung und Betreuung ihrer Töchter auf sich allein gestellt. Abgesehen von der Zeit während eines Beschäftigungsprogramms (28.8.2017-17.11.2017), bei dem die Kinderbetreuung «geregelt» war (Bericht des RAV vom 17.11.2017, Akten MIDI 4C pag. 133), ist nicht aktenkundig, dass die Töchter in der Schweiz je fremdbetreut worden wären.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, 3.5 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin 1 die kontinuierliche Verschuldung selbst verschuldet hat und sie ihr daher vorzuwerfen ist: 3.5.1 Nach ständiger ausländerrechtlicher Rechtsprechung ist es selbst alleinerziehenden Müttern oder Vätern spätestens ab dem dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes möglich und zumutbar, sich – unabhängig vom gewählten Familienmodell – um eine Arbeitsstelle zumindest in Teilzeit zu bemühen, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 4.4, 2020 S. 443 E. 5.2.2; VGE 2022/311 vom 9.5.2023 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Alleinerziehende Mütter oder Väter sind ausländerrechtlich verpflichtet, jedenfalls die verbleibende Erwerbskapazität zu verwerten (vgl. BGer 2C_482/2023 vom 8.5.2024 E. 5.4.3). 3.5.2 Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nicht nur um die am … 2016 geborene Tochter (Beschwerdeführerin 2), sondern seit Mitte Juli 2017 auch um ihre damals 11-jährige Tochter D.________ zu kümmern hatte. Ihr kann daher nicht vorgeworfen werden, in der Zeit von November 2016 bis November 2018 nicht mit einem regelmässigen (Teilzeit-)Einkommen an den eigenen Lebensunterhalt und jenen ihrer Kinder beigetragen zu haben. Soweit die Vorinstanz festhält, die Kinderbetreuung sei laut dem Bericht des RAV im Jahr 2017 gewährleistet gewesen, womit nicht ersichtlich sei, was die Beschwerdeführerin 1 an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Schuldentilgung gehindert habe (angefochtener Entscheid E. 4.3 mit Hinweis auf Bericht des RAV vom 17.11.2017, Akten MIDI 4C pag. 133), kann ihr nicht gefolgt werden. In den Akten gibt es keinen Hinweis, der darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin 2 auch nach Beendigung des Beschäftigungsprogramms fremdbetreut worden wäre (vgl. vorne E. 3.4.3). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 spricht überdies, dass sie in diesen zwei Jahren nicht untätig war, sondern sich aktiv um eine Arbeitsstelle bemühte. So suchte sie 2016 und 2017 nach Angaben des RAV «intensiv» eine Stelle und nahm am erwähnten Beschäftigungsprogramm teil (vorne E. 3.4.1). Zwar wäre von der Beschwerdeführerin 1 ab dem … 2018 (dem zweiten Geburtstag ihrer jüngeren Tochter) gemäss der erwähnten Rechtsprechung die Aufnahme einer zumindest teilweisen Erwerbstätigkeit zu erwarten gewesen. Diese Rechtsprechung muss jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls angewendet werden. So ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, der Lebenssituation der ausländischen Person Rechnung zu tragen, wobei die von ihr wahrzunehmenden Betreuungsaufgaben zu berücksichtigen sind (vgl. BGer 2C_16/2024 vom 30.4.2025 E. 5.6.2 in Bezug auf die wirtschaftliche Integration einer alleinerziehenden Mutter). Da die Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die Kinderbetreuung auf sich allein gestellt war (vgl. E. 3.4.3), ist es nachvollziehbar, dass sie die Erwartung, ab dem zweiten Geburtstag ihrer jüngeren Tochter mindestens einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, vorerst noch nicht erfüllen konnte. Davon ist auszugehen, denn es ist nicht erstellt, ob sie mit der Vermittlung von Versicherungen tatsächlich ein Einkommen erwirtschaftet hat (vgl. vorne E. 3.4.1). Es ist zudem unwahrscheinlich, dass die Coronapandemie der Grund für ihre Arbeitslosigkeit war (vgl. vorne E. 3.3.1), sondern vielmehr ihre Betreuungsaufgaben. Schliesslich fand sie ab Juni 2021 eine neue Anstellung, obwohl die durch die Pandemie bedingte besondere Lage zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgehoben war. In dieser Anstellung war die Beschwerdeführerin 1 als Sicherheitsmitarbeiterin teilzeitlich im Stundenlohn beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt war die jüngste Tochter viereinhalb Jahre alt; ab August 2021 besuchte sie den Kindergarten (BB 7 [act. 1C]). Seit August 2023 ist die Beschwerdeführerin 1 als Verkäuferin tätig, zunächst arbeitete sie im Stundenlohn. Ab September 2024 hat sie eine Festanstellung mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % (vgl. vorne E. 3.4.1). Nach dem Erwogenen hat sich die Beschwerdeführerin 1 seit dem dritten Lebensjahr ihrer jüngeren Tochter ständig um eine Erwerbstätigkeit bemüht und seit deren Eintritt in den Kindergarten ihren Beschäftigungsgrad kontinuierlich erhöht. Seit knapp 17 Monaten arbeitet sie Vollzeit. 3.5.3 Da die Schulden (zumindest zum grössten Teil) keine «Luxusgüter» betreffen (vgl. vorne E. 3.4.2), liegt der Schluss nahe, dass sie zur Deckung des Lebensunterhalts der Familie dienten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin 1 nicht um Prämienverbilligungen bemüht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Wie gesehen, stiegen ihre Schulden nach Antritt der Festanstellung als Verkäuferin (September 2024) nicht mehr in grossem Ausmass an (vgl. vorne E. 3.4.2). Umgekehrt ist es ihr bisher (noch) nicht gelungen, ihre Schuldensituation merklich zu verbessern. Zugute zu halten ist ihr jedoch, dass sie seit Oktober 2024 ihre Schulden mittels Lohnpfändung re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, duziert (BB 15 [act. 10A]). Hierdurch kommen ihr Wille und ihre Fähigkeit zum Schuldenabbau zum Ausdruck, auch wenn angesichts ihrer hohen Verschuldung ein kompletter Schuldenabbau ein hochgestecktes Ziel ist. Sie selbst geht davon aus, dass sie bis in etwa vier Jahren zumindest sämtliche gepfändeten Gelder zurückbezahlt haben wird (vgl. Eingabe vom 15.5.2025, act. 10). Ihre Festanstellung verringert zumindest ihr Schuldenrisiko für die Zukunft. Dass die Beschwerdeführerin 1 zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezog, spricht aber angesichts ihrer erheblichen Verschuldung nicht zu ihren Gunsten (vgl. vorne E. 3.4.2). 3.5.4 Für Mutwilligkeit ist zudem entscheidend, ob die betroffene Person nach einer ausländerrechtlichen Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) weiterhin (mutwillig) Schulden angehäuft hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung seither unternommen hat (VGE 2022/93 vom 2.12.2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). – Die Beschwerdeführerin 1 wurde bisher zwar nicht förmlich verwarnt. Am 8. November 2018 knüpfte das ABEV die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aber an Bedingungen und behielt sich bei deren Nichterfüllung die Prüfung fremdenpolizeilicher Massnahmen vor; dieses Schreiben war mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen (Akten MIDI 4C pag. 181 ff.). Der Beschwerdeführerin 1 gelang es aber erst nach der Verfügung vom 29. September 2020, mit welcher ihre Aufenthaltsbewilligung erneut mit Bedingungen verknüpft wurde, ihre berufliche Situation klar zu verbessern, was sich mit Verzögerung sodann auch auf ihre Schuldensituation ausgewirkt hat. Somit hat sie sich zumindest von der ausländerrechtlichen Massnahme im September 2020 beeindrucken lassen. 3.6 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin 1 die Schuldenanhäufung bis zum zweiten Geburtstag der Beschwerdeführerin 2 nicht vorgehalten werden. Die Tatsache, dass sie alleinerziehend ist, lässt auch die in der Folge bis Juni 2021 angehäuften Schulden erklären. Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass sie früher wieder einer Arbeit nachgegangen wäre, ist in ihrem Verhalten noch keine Mutwilligkeit zu erkennen; die Verschuldung ist ihr nicht qualifiziert vorwerfbar. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass sie mit den Ausländerbehörden nicht immer kooperiert und die zur Klärung ihrer Situation benötigen Unterlagen nicht oder erst nach mehrmaliger Aufforderung eingereicht hat (angefochtener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, Entscheid E. 4.3; vgl. etwa Akten MIDI 4C pag. 82 f., 192, 193, 196, 257, 260 f., 290). Die Weigerung zur Mitwirkung durften die Behörden zwar bei der Beweiswürdigung zuungunsten der Beschwerdeführerin 1 berücksichtigen (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 7). Auf Mutwilligkeit im Zusammenhang mit der Anhäufung von Schulden kann deshalb aber noch nicht geschlossen werden. Die Vorinstanz hat somit den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG zu Unrecht bejaht (angefochtener Entscheid E. 4.5). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat weiter den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG bejaht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). Danach liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 33 Abs. 2 AIG). Ob der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt ist, beurteilt sich gemäss Art. 25 VRPG auch im ausländerrechtlichen Verfahren nach dem Sachverhalt, wie er sich im Entscheid- bzw. Urteilszeitpunkt der Rechtsmittelbehörde darstellt (BVR 2023 S. 429 E. 3.1, 2008 S. 193 E. 4.3; VGE 2019/419 vom 20.12.2021 E. 4). 4.2 Das ABEV knüpfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 29. September 2020 an folgende Bedingungen (Akten MIDI 4C pag. 277 ff., 282): «[Die Beschwerdeführerin 1] hat: a. keine neuen Schulden mehr zu generieren und sich um den Schuldenabbau zu bemühen; b. bei der nächsten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Sprachnachweis über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorzuweisen.» 4.3 Im Zeitpunkt der Verfügung des ABEV vom 29. September 2020 war die Beschwerdeführerin 1 im Betreibungsregister mit 44 Verlustscheinen aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtumfang von Fr. 76'490.51 verzeichnet (vgl. vorne E. 3.4.2). Seither kamen in erheblichem Umfang Schulden hinzu: Per 8. Mai 2025 weist sie 87 Verlustscheine aus Pfändungen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, letzten 20 Jahre im Gesamtumfang von Fr. 137'978.96 auf (vgl. vorne E. 3.4.2). Auch wenn der Beschwerdeführerin 1 anzurechnen ist, dass sie sich seit Oktober 2024 mittels Lohnpfändung um einen Schuldenabbau bemüht (BB 15 [act. 10A]; vgl. vorne E. 3.4.1), hat sich die Schuldensituation seit der letzten Bewilligungsverlängerung verschlechtert (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.4.2, 3.5). Die Beschwerdeführerin 1 hat damit die Bedingung Bst. a nicht erfüllt (E. 4.2 hiervor). Unbestrittenermassen hat sie auch den von ihr verlangten Sprachnachweis (Bedingung Bst. b; E. 4.2 hiervor) bis heute nicht erbracht (Beschwerde S. 5, 8). Ob für das Nichteinhalten der Bedingungen entschuldbare Gründe vorliegen, bildet nicht Frage des Widerrufsgrunds (anders beim Widerruf bzw. bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die im Rahmen einer Rückstufung erteilt worden ist: BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_445/2024 vom 28.2.2025 E. 4.1 und 4.4; VGE 2024/341 vom 16.9.2025 E. 2.2), sondern der Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme (vgl. hinten E. 7.2). 4.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin 1 die ihr mit Verfügung vom 29. September 2020 auferlegten Bedingungen nicht erfüllt. Die SID hat somit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG zu Recht bejaht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5). Die Beschwerdeführerin 1 kann sich daher nicht mehr auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG berufen (vgl. vorne E. 2). 4.5 Sie kann sich für ihr Anwesenheitsrecht aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 2.3; Beschwerde S. 6) auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Die Beschwerdeführerin 1 reiste am 6. Juli 2012 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Verfügung vom 29. September 2020 verlängert wurde und bis zum 13. Oktober 2021 gültig war (Akten MIDI 4C pag. 303). Am 8. August 2022 verweigerte das ABEV die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (Akten MIDI 4C pag. 307 ff.). Ihr rechtmässiger Aufenthalt, d.h. jener bis zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, erreicht damit den Richtwert von zehn Jahren. Zudem kann ihrem seitherigen prozeduralen Aufenthalt im Rahmen des Privatlebensschutzes zwar nicht derselbe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, Stellenwert beigemessen werden wie einem bewilligten Aufenthalt (BGE 149 I 66 E. 4.4 mit Hinweisen; BGer 2C_356/2022 vom 23.8.2022 E. 1.2.3), er ist jedoch nicht bedeutungslos. Insgesamt ist davon auszugehen, dass ihre sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]). Daher ist die erwähnte Garantie betroffen. 5. 5.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Privat- oder Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verlangte Interessenabwägung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG, weshalb in ein und derselben Interessenabwägung geprüft werden kann, ob die gegen die Beschwerdeführerinnen gerichtete Entfernungsmassnahme mit Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; VGE 2022/386 vom 6.5.2025 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). In der vorliegenden Konstellation sind namentlich die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: die Schwere des Fehlverhaltens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (statt vieler BGer 2C_43/2022 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, 18.1.2023 E. 4.2). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung auch deren Interessen gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1; VGE 2022/386 vom 6.5.2025 E. 4.2). 6. Zum öffentlichen Interesse ergibt sich Folgendes: 6.1 Aufgrund des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG besteht ein namhaftes öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme, welches hauptsächlich darin liegt, dass die Beschwerdeführerin 1 sich in erheblichem Mass verschuldet hat. Die strittige Entfernungsmassnahme dient daher der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und konkret dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes. Das staatliche Anliegen, dass nicht jahrelang Gläubigerinnen und Gläubiger durch ausländische Personen geschädigt werden, ist als öffentliches Interesse anerkannt (vgl. VGE 2023/320 vom 4.4.2025 E. 5.1). Nach dem Gesagten besteht bereits aufgrund der Verschuldung der Beschwerdeführerin 1 ein namhaftes öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. Dass die Beschwerdeführerin 1 keine Sozialhilfe bezogen hat, muss auf ihre Verschuldung zurückgeführt werden, weshalb dieser Umstand das öffentliche Interesse nicht schmälert (BGer 2C_213/2023 vom 8.12.2023 E. 5.2.2). 6.2 Die Beschwerdeführerin 1 wurde zwischen 2017 und 2018 dreimal strafrechtlich verurteilt wegen Veruntreuung, Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis und wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern. Die Strafen beliefen sich insgesamt auf Geldstrafen zu 71 Tagessätzen, insgesamt ausmachend Fr. 2'190.--, und Bussen von Fr. 600.-- (vgl. Strafregisterauszug vom 3.1.2018, Akten MIDI 4C pag. 146; vgl. auch Akten MIDI 4C pag. 100 f., 158 f.). Diese Verurteilungen, die nicht allzu schwer wiegen und auch einige Jahre zurückliegen, sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses der Entfernungsmassnahme gleichwohl nicht unbeachtlich. 7. Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 7.1 Die Beschwerdeführerin 1 lebt seit 13 Jahren in der Schweiz (vorne E. 4.5). Ihr Aufenthalt ist daher als vergleichsweise lang zu bezeichnen und lässt auf ein grundsätzlich erhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz schliessen. 7.2 Zur beruflich-wirtschaftlichen Integration ist Folgendes festzuhalten: 7.2.1 Aus dem vorne in E. 3.4 Ausgeführten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 zu Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz beruflich Fuss fassen konnte. Im Anschluss an die Trennung von ihrem Exmann, der Geburt der zweiten Tochter und der Einreise ihrer älteren Tochter war sie jedoch über eine längere Zeit arbeitslos und häufte in einem erheblichen Ausmass Schulden an, welche (grösstenteils) im Zusammenhang mit der Deckung des Lebensunterhalts stehen. Seit Juni 2021 arbeitete sie zunächst als Sicherheitsmitarbeiterin und sodann als Verkäuferin jeweils in einer (Teilzeit-)Anstellung im Stundenlohn. Seit September 2024 arbeitet sie als Verkäuferin in einer Festanstellung mit einem 100 %-Pensum. Die Schulden baut sie heute mittels Lohnpfändung ab. 7.2.2 Nach Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f Bst. c Ziff. 3 VZAE ist der Situation von Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) aufgrund der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können. Zu denken ist hierbei unter anderem an alleinerziehende Mütter und Väter mit Kindern unter 16 Jahren (Ziff. 3.3.1.5.4 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.6.2025]; Weisungen AIG; einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, kationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»; so auch Stefanie Kurt, in Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 58a AIG N. 31). Insbesondere muss die wirtschaftliche Integration in Relation gesetzt werden zu den wahrgenommenen Betreuungsaufgaben (BGer 2C_16/2024 vom 30.4.2025 E. 5.6.2). 7.2.3 Die Beschwerdeführerin 1 hat als alleinerziehende Mutter sämtliche Betreuungsaufgaben selber wahrzunehmen. Somit ist nachvollziehbar, dass sie sich nicht stärker beruflich engagieren konnte, insbesondere nicht in den ersten beiden Lebensjahren der Beschwerdeführerin 2 (vorne E. 3.5.2). Es sind auch hier die Überlegungen zu berücksichtigen, welche gegen eine Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund (Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG) sprechen. So hat die Beschwerdeführerin 1 immerhin seit dem Eintritt ihrer jüngeren Tochter in den Kindergarten ihre Erwerbstätigkeit kontinuierlich gesteigert. Seit knapp 17 Monaten arbeitet sie Vollzeit und zeigt damit den Willen, sich und ihre Familie dauerhaft wirtschaftlich selbst zu erhalten. Angesichts der seit September 2024 klar erkennbaren Bestrebungen zur Stabilisierung ihrer finanziellen Situation (hochprozentige Anstellung, Lohnpfändung) ist ihre beruflich-wirtschaftliche Integration heute nicht (mehr) als gescheitert zu betrachten. Stattdessen ist diese auf einem guten Weg, wenn auch angesichts der nach wie vor hohen Verschuldung nicht vollständig zufriedenstellend. 7.2.4 Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin 1 sei «working poor» im Sinn von Art. 77f Bst. c Ziff. 2 VZAE (sog. Erwerbsarmut), geht hingegen fehl. Diese Norm ist auf Personen zugeschnitten, welche trotz dauerhafter Erwerbstätigkeit (in der Regel in einem 100 %-Pensum) kein Einkommen über dem Existenzminimum erzielen können (Stefanie Kurt, a.a.O., Art. 58a AIG N. 30). Die Schulden der Beschwerdeführerin 1 sind in einer Zeit entstanden, in welcher sie nicht in einem 100 %-Pensum gearbeitet hat (vgl. vorne E. 3.4.1 und 3.4.2). Es liegt somit keine Erwerbsarmut vor. 7.3 Die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin 1 ist nach wie vor nicht nachgewiesen. Solches wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht behauptet. Sie machen geltend, bisher sei es der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich gewesen, einen Sprachnachweis zu erwerben, weil sie mit der Betreuung ihrer Töchter und ihrer Erwerbstätigkeit ausgelastet ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, wesen sei (Beschwerde S. 8). – Nach Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f Bst. c Ziff. 3 VZAE ist auch bei der Beurteilung des Integrationskriteriums der Sprachkompetenzen (Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG) der Situation von Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche Betreuungsaufgaben wahrnehmen. So kann von Personen, die durch die Betreuung von Kindern und eine Erwerbstätigkeit doppelt belastet sind, nur bedingt verlangt werden, dass sie Sprachkurse besuchen und ein bestimmtes Niveau nachweisen. Andernfalls müsste ihnen zugestanden werden, weniger zu arbeiten (Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 58a Rz. 8). Der Vorwurf, den Sprachnachweis nicht erbracht zu haben, ist damit teilweise zu relativieren. Eine völlige Rechtfertigung kann im Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 alleinerziehend ist, jedoch nicht gesehen werden. So war sie bereits vier Jahre in der Schweiz, als die Beschwerdeführerin 2 geboren wurde, und war nach deren Geburt über längere Zeit arbeitslos. In diesen Perioden war sie somit nicht durch Betreuungsaufgaben und Erwerbstätigkeit doppelt belastet und hätte ihre sprachliche Integration vorantreiben können. Es ist davon auszugehen, dass ihr dies auch im Rahmen der Stellensuche zugutegekommen wäre. Ob sie durch ihr mangelhaftes Engagement beim Spracherwerb ihr berufliches Fortkommen erschwert hat, kann offenbleiben, stellt sich ihre berufliche Integration heute doch in einem recht guten Licht dar (vgl. vorne E. 7.2.1). Zudem scheint die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Sprachkenntnissen im Berufsalltag zurechtzukommen, ansonsten sie per September 2024 keine Festanstellung als Verkäuferin in einem Gemischtwarenladen erhalten hätte (vgl. hierzu BGer 2C_16/2024 vom 30.4.2025 E. 5.6.1). Insgesamt hat ihre sprachliche Integration aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse als alleinerziehende Mutter nicht gerade als gescheitert zu gelten; sie erscheint gemessen an der Aufenthaltsdauer als zufriedenstellend. 7.4 Die SID hat in sozialer Hinsicht auf keine starke Verankerung in der hiesigen Gesellschaft und Kultur geschlossen. Vertiefte Bindungen im ausserfamiliären Bereich, deren Abbruch sie besonders hart treffen würde, seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. Zudem beträfen die strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin 1 (vgl. vorne E. 6.2) zwar keine schweren Delikte, zeugten aber dennoch von fehlender Respektierung der Rechtsordnung, was zentraler Aspekt jeglicher Integration sei (Art. 58a

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, Bst. a AIG; angefochtener Entscheid E. 5.3.1). Dieser zutreffenden Würdigung setzen die Beschwerdeführerinnen nichts entgegen. Die soziale Integration der Beschwerdeführerin 1 ist somit als mangelhaft einzustufen. 7.5 Insgesamt ist die Integration nicht in allen Teilen erfolgreich verlaufen, kann aber auch nicht als gänzlich misslungen bezeichnet werden. Vorab in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin 1 jüngst Fortschritte erzielt, die sich positiv auf ihre Integrationsleistung auswirken. 7.6 Zu würdigen sind weiter die der Beschwerdeführerin 1 und ihren Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 7.6.1 Mit der SID ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 die ersten 35 Jahre ihres Lebens in Moldau verbracht hat, dort sozialisiert wurde und erwerbstätig war. Es ist davon auszugehen, dass sie mit der Sprache und den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Als gesunder Frau ist es ihr zudem grundsätzlich möglich, im Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (angefochtener Entscheid E. 5.3.2). Dass sie nach über zehnjähriger Landesabwesenheit in Moldau kein Umfeld und keine Beziehungen mehr haben will (Beschwerde S. 5), ist nicht entscheidend. Ihr ist es zuzumuten, die früheren Kontakte wieder aufzunehmen oder neue Kontakte zu knüpfen. Die Rückkehr ins Heimatland ist der Beschwerdeführerin 1 damit zumutbar. 7.6.2 In die Würdigung einzubeziehen sind die Interessen der Beschwerdeführerin 2: Das ausländische unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Gründen (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern; es hat das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen, wenn diese über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügen (BGE 143 I 21 E. 5.4; VGE 2023/51 vom 8.7.2024 E. 4.3.1 [bestätigt durch 2C_442/2024 vom 14.7.2025]). Dem schulpflichtigen Kind wird ein Umzug ins Heimatland mit den Eltern zugemutet, wenn es mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 2C_488/2019 vom 4.2.2020 E. 4.1.2). – Die Beschwerdeführerin 2 ist in der Schweiz geboren. Sie ist heute neun Jahre alt und besucht die 3. Klas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, se (vgl. BB 7 [act. 1C]). Ihre soziale und schulische Integration ist fortgeschritten, befindet sie sich doch nicht mehr im Kleinkindalter. Es ist daher auf eine enge Verbundenheit mit der Schweiz zu schliessen. Es ist weiter davon auszugehen, dass Rumänisch, die Landessprache von Moldau, die Familiensprache ist (vgl. Bericht RAV vom 17.11.2017, Akten MIDI 4C pag. 133 ff.). In sprachlicher Hinsicht sollten der Eingliederung im Heimatland demnach auch für das Kind keine massgeblichen Hindernisse entgegenstehen. Ob die Beschwerdeführerin 2 ihr Heimatland je besucht hat oder inwiefern ihr die heimatliche Kultur vermittelt worden ist, ist zwar nicht bekannt. Als Neunjährige befindet sie sich aber noch in einem anpassungsfähigen Alter, in welchem ihr der Umzug zusammen mit ihrer Mutter in das Heimatland grundsätzlich zumutbar wäre (vgl. BGer 2C_455/2024 vom 28.2.2025 E. 5.5, 2C_164/2017 vom 12.9.2017 E. 3.4.3; VGE 2023/51 vom 8.7.2024 E. 4.3.1 [bestätigt durch 2C_442/2024 vom 14.7.2025]). Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin 2 ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz und einem Aufwachsen in ihrem vertrauten Umfeld und in den hiesigen Verhältnissen. 7.6.3 Was die ältere Tochter D.________ angeht, hat die Beschwerdeführerin 1 ein «fait accompli» geschaffen, indem sie diese ohne vorgängige Bewilligung in die Schweiz nachgezogen hat. Die geltend gemachten Integrationsleistungen von D.________, die im Alter von knapp 11 Jahren in die Schweiz eingereist und heute 19 Jahre alt ist, können daher hier nicht berücksichtigt werden. Ansonsten würden diejenigen benachteiligt, die – wie gesetzlich vorgesehen (Art. 17 Abs. 1 AIG) – den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6 [Pra 113/2024 Nr. 9]; BGer 2C_603/2024 vom 5.9.2025 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass über das Bleiberecht von D.________ in einem separaten Verfahren zu befinden ist (vgl. vorne Bst. A). 7.7 Insgesamt sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen von beträchtlichem Gewicht. Die Beschwerdeführerin 1 hat bereits aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Ihre Integration ist zwar nur teilweise gelungen, es zeigt sich jedoch seit September 2024 eine positive Tendenz zur Verbesserung namentlich ihrer beruflich-wirtschaftlichen Situation. Die Nachteile, die sich aus der Entfer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, nungsmassnahme ergeben, wären insbesondere mit Blick auf die Beschwerdeführerin 2 erheblich. Ein Neuanfang in der Republik Moldau wäre für die Beschwerdeführerinnen zwar zumutbar, aber herausfordernd. Aufgrund dieser Überlegungen ist von einem gewichtigen Interesse der Beschwerdeführerinnen am Verbleib in der Schweiz auszugehen. 8. 8.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Die Beschwerdeführerin 1 ist zwar hoch verschuldet und wird diese Schulden noch längere Zeit nicht deutlich verringern können. Ihre berufliche Situation hat sich jedoch stabilisiert, da sie seit September 2024 eine Festanstellung mit einem Pensum von 100 % hat. Sie erscheint somit ernsthaft gewillt, sich und die Töchter dauerhaft wirtschaftlich selbst zu erhalten – ein Faktor, den die Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres Entscheids noch ernsthaft in Zweifel gezogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4). Mit der Festanstellung in Vollzeit hat sie einen wichtigen Schritt auf diesem Weg gemacht. Angesichts ihrer nach wie vor prekären wirtschaftlichen Verhältnisse besteht zwar kein sehr gewichtiges, aber doch ein namhaftes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme. Die entgegenstehenden privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz sind gewichtig, hält sich die Beschwerdeführerin 1 doch bereits vergleichsweise lange in der Schweiz auf. Weiter fällt ihre Situation als alleinerziehende Mutter ins Gewicht. So muss ihre anfänglich nicht erfolgreiche beruflich-wirtschaftliche Integration erheblich relativiert werden. Die Beschwerdeführerin 2 ist hier geboren. Sie hat ein Interesse daran, in ihrem vertrauten Umfeld aufwachsen zu können. Das Kindeswohl gebietet, dieses Interesse zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen fallen die grundsätzlich intakten Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland nicht entscheidend ins Gewicht. In einer Gesamtabwägung hat das öffentliche Entfernungsinteresse im heutigen Zeitpunkt gegenüber den privaten Bleibeinteressen zurückzustehen. Es ist anzuerkennen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 aktuell im Rahmen ihrer Möglichkeiten als alleinerziehende Mutter ohne berufliche Ausbildung erkennbar bemüht, den Unterhalt ihrer Familie mit eigenen Mitteln zu bestreiten. So zeigt sich seit September 2024 eine klare Besserung in beruflich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, wirtschaftlicher Hinsicht. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich demzufolge als unverhältnismässig. 8.2 Der Beschwerdeführerin 1 ist aber in Erinnerung zu rufen, dass sie sich weiterhin anstrengen muss, wenn sie hier in der Schweiz leben will. Es rechtfertigt sich daher, sie ausländerrechtlich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG). Sollte sie in Zukunft ohne entschuldbare Gründe ihre Erwerbstätigkeit in erheblichem Mass reduzieren und/oder neue Schulden generieren bzw. zumutbare Bemühungen um Schuldenabbau unterlassen, hat sie trotz ihrer vergleichsweisen langen Anwesenheit mit einem sofortigen Widerruf ihrer Bewilligung zu rechnen (vgl. VGE 2021/378 vom 10.10.2024 E. 6.2 mit Hinweisen; BGer 2C_423/2020 vom 26.8.2020 E. 4.4). 9. Die Beschwerde ist nach dem Erwogenen unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids (vgl. vorne Bst. B) teilweise gutzuheissen. Die Akten sind dem ABEV (MIDI) zu übermitteln, damit diese den Beschwerdeführerinnen die Aufenthaltsbewilligungen verlängert. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin 1 förmlich im Sinn der Erwägungen (E. 8.2 hiervor) zu verwarnen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen. Soweit die Beschwerdeführerin 1 zu verwarnen ist, gelten sie als unterliegend (Unterliegerprinzip gemäss Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Praxisgemäss ist von einem Obsiegen zu drei Vierteln auszugehen (vgl. VGE 2021/378 vom 10.10.2024 E. 8.1, 2021/302 vom 11.9.2024 E. 8.1.1 f.). In diesem Umfang sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen zudem zu drei Vierteln die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vorne Bst. C)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, wird insoweit gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2025 (act. 11) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 2'875.--, zuzüglich Fr. 60.30 Auslagen und Fr. 226.-- MWSt (7,7 % von Fr. 2'935.30 [für Leistungen bis 31.12.2023]), und Fr. 687.50, zuzüglich Fr. 47.60 Auslagen und Fr. 59.55 MWSt (8,1 % von Fr. 735.10 [für Leistungen ab 1.1.2024]), insgesamt Fr. 3'955.95, festzusetzen. Davon hat der Kanton Bern den Beschwerdeführerinnen drei Viertel, ausmachend Fr. 2'966.95, zu ersetzen. 10.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen unterliegen (zu einem Viertel), haben sie die Verfahrenskosten und ihre Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haben jedoch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vorne Bst. C; Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Gestützt auf die Akten und die bestehende Lohnpfändung ist von der Prozessarmut der Beschwerdeführerinnen auszugehen (vgl. VGE 2021/302 vom 11.9.2024 E. 8.1.3; BGE 149 I 66 [BGer 2C_528/2021 vom 23.6.2022] nicht publ. E. 7.2). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich sodann nicht als von vornherein aussichtslos. Die Verhältnisse rechtfertigten auch den Beizug des Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 10.1 hiervor), und den Beschwerdeführerinnen ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 10.3 Die den Beschwerdeführerinnen zu einem Viertel aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711). Sie ist auf Fr. 2'300.--, zuzüglich Fr. 60.30 Auslagen und Fr. 181.75 MWSt (7,7 % von Fr. 2'360.30 [für Leistungen bis 31.12.2023]), und Fr. 550.--, zuzüglich Fr. 47.60 Auslagen und Fr. 48.40 MWSt (8,1 % von Fr. 597.60 [für Leistungen ab 1.1.2024]), insgesamt Fr. 3'188.05, festzusetzen. Die Entschädigung ist dem Rechtsvertreter zu einem Viertel, ausmachend Fr. 797.-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, - (inkl. Auslagen und MWSt), zu vergüten. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerinnen sind gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 10.4 Für die Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist nicht vom Obsiegen der Beschwerdeführerinnen auszugehen, weil der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war: Die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtfertigt sich mit Blick auf die seitherige positive Entwicklung der Beschwerdeführerin 1 (vgl. vorne E. 3.4 f.). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids am 15. August 2023 hatte die Beschwerdeführerin 1 noch keine Festanstellung als Verkäuferin im Gemischtwarenladen. So wurde sie dort erst im September 2024 festangestellt und war ab Oktober 2024 in der Lage, sich mittels Lohnpfändung um einen Schuldenabbau zu bemühen (vgl. vorne E. 3.4.1). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht von einer gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin 1 ausging (angefochtener Entscheid E. 5.3.1) und insgesamt zum Schluss kam, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Recht verletzt. Dass die SID dabei zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin 1 könne sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. vorne E. 4.5), ändert hieran nichts, hat sie doch gestützt auf Art. 96 Abs. 1 AIG alle massgeblichen Elemente geprüft (angefochtener Entscheid E. 5). Das gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass die SID zu Unrecht den Widerrufsgrund des erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland bejaht hat (Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG; vorne E. 3), denn den Widerrufsgrund des Nichteinhaltens von Bedingungen (Art. 62 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 33 Abs. 2 AIG) hat sie zu Recht als erfüllt angesehen (vorne E. 4). Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) bleibt die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 3-6 des angefochtenen Entscheids) daher unverändert (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; Ruth Herzog, in Her-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7 mit Hinweise auf VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 [präzisierte Begründung]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. August 2023 werden aufgehoben. Die Akten gehen an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin 1 wird förmlich im Sinn der Erwägungen verwarnt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführerinnen zu einem Viertel, ausmachend Fr. 750.--, auferlegt; die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Die den Beschwerdeführerinnen auferlegten Verfahrenskosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen. 5. a) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 3'955.95 (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 2'966.95 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2026, Nr. 100.2023.240U, b) Im Umfang von einem Viertel wird Rechtsanwalt C.________, für dieses Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 797.-- (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen. 6. Die Kostenverlegung vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern bleibt unverändert. 7. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerinnen - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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