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Bern Verwaltungsgericht 15.08.2025 100 2023 205

15 août 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·7,898 mots·~39 min·8

Résumé

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 29. Juni 2023; 2021.SIDGS.826) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2023.205U MAM/SPM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. August 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Spiess 1. A.________ vertreten durch seinen Vorsorgebeauftragten B.________ 2. C.________ beide vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung sowie vorläufiger Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 29. Juni 2023; 2021.SIDGS.826)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, Prozessgeschichte: A. Die Eheleute A.________ (Jg. 1944) und C.________ (Jg. 1951) haben bis ins hohe Alter in ihrem Heimatland Sri Lanka gelebt. In den Jahren 2006, 2008, 2012, 2015 und 2019 hielten sie sich jeweils besuchweise bei ihrem ältesten Sohn B.________ auf, der in D.________ lebt und über die Schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt. Am 24. Februar 2021 ersuchten A.________ und C.________ bei der Schweizer Vertretung in Colombo um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) in der Schweiz zwecks Verbleibs bei ihrem ältesten Sohn. Am 31. Mai 2021 reisten sie mit einem Schengen-Visum C, das ihnen von der Schweizer Vertretung in Colombo am 25. Mai 2021 erteilt wurde und bis zum 28. August 2021 gültig war, in die Schweiz ein. Seither halten sie sich hier auf. Mit Verfügung vom 12. November 2021 wies das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Gesuche um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt ab und wies A.________ und C.________ unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhoben A.________ und C.________ am 15. Dezember 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 29. Juni 2023 ab und setzte A.________ und C.________ eine neue Ausreisefrist auf den 29. August 2023. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut. C. Gegen den Entscheid der SID haben A.________ und C.________ am 31. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, und die Sache zur Neubeurteilung an die SID zurückzuweisen. Subeventuell seien sie vorläufig aufzunehmen. Gleichzeitig ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Mit Verfügung vom 9. August 2023 hat die Abteilungspräsidentin A.________ und C.________ darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 7. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der MIDI hat am 11. Februar 2025 und am 24. April 2025 je eine Eingabe von einem weiteren, im Vereinigten Königreich lebenden Sohn, E.________ (undatiertes Schreiben und E-Mail vom 24.2.2025), weitergeleitet, wonach es dem Wunsch seiner Eltern entsprechen würde, in ihr Heimatland zurückzukehren. A.________ und C.________ haben sich mehrfach zur Sache geäussert (Eingaben vom 6.3.2025 und 5.6.2025) und weitere Unterlagen eingereicht. Aus diesen ergibt sich, dass der nunmehr urteilsunfähige A.________ durch den Vorsorgebeauftragten B.________ vertreten wird. Die SID hat am 8. Juli 2025 an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung festgehalten. Gleichentags hat die Rechtsvertreterin von A.________ und C.________ eine vom Vorsorgebeauftragten unterzeichnete Vollmacht und weitere Unterlagen zu deren Gesundheitszustand zu den Akten gegeben. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihren Rechtsbegehren 1 und 2 die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. vorne Bst. C). Im Licht der Begründung (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2) sind diese Anträge dahingehend zu verstehen, dass die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 3) nicht beanstandet wird. Soweit die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme beantragen (Rechtsbegehren 3), kann auf die Beschwerde aber nicht eingetreten werden (BVR 2013 S. 543 E. 7.1; VGE 2017/216 vom 29.8.2017 E. 2.2, 2011/266 vom 7.3.2012 E. 1.2): Den Beschwerdeführenden kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut und der ständigen Rechtsprechung mit Blick auf die vorläufige Aufnahme kein Antragsrecht zu (BGE 141 I 49 E. 3.5.3 [Pra 104/2015 Nr. 82]). Art. 83 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sieht vor, dass nur die kantonale Behörde diese beim Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragen kann (vgl. hinten E. 6). Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet folglich zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 2.1, 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 3. Die Beschwerdeführenden machen zunächst einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. gestützt auf den inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geltend (sog. umgekehrter Familiennachzug; Beschwerde Rz. 46 ff.). 3.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) gewährleistet unter anderem das Recht auf Achtung des Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es diese Bestimmungen verletzen, wenn den Verwandten die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3). Der Schutz des Familienlebens im Sinn der erwähnten Grundrechte erfasst in erster Linie die Kernfamilie (Beziehungen zwischen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen (ausnahmsweise) unter diesem Schutz, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan wird, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BVR 2022 S. 93 E. 3.1, 2020 S. 443 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern ist nicht leichthin anzunehmen und kommt etwa bei Betreuungs- und Pflegebedürfnissen zufolge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, schwerwiegender Krankheiten oder körperlicher bzw. geistiger Behinderungen in Betracht, sofern eine Betreuung durch hier anwesenheitsberechtigte Angehörige unabdingbar ist (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_1011/2022 vom 14.2.2023 E. 3.2, 2C_779/2021 vom 9.5.2022 E. 3.2; BVR 2022 S. 93 E. 3.1, 2019 S. 314 E. 5.1.1). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen. Das Abhängigkeitsverhältnis muss zudem im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits bestehen (BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.2, 2C_867/2016 vom 30.3.2017 E. 2.2). 3.2 Der älteste Sohn der Beschwerdeführenden ist Schweizer Bürger und lebt mit seiner Ehefrau (Jg. 1975) und seinen vier Kindern (Jg. 2002, 2004, 2006 und 2013) in D.________ (Akten MIDI 3B pag. 86 ff.). Sein Anwesenheitsrecht ist im Sinn der Rechtsprechung gefestigt. Es ist unbestritten, dass der erwachsene Sohn nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführenden zählt. Strittig ist lediglich, ob die SID zu Unrecht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem ältesten Sohn verneint hat. Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, zwischen dem Vater (Beschwerdeführer) und dem Sohn bestehe bereits seit Geburt eine «spezifische Abhängigkeit», welche sich aufgrund der schwerwiegenden Krankheit und des besonderen Pflegebedürfnisses des Vaters in den letzten zwei Jahren «extrem intensiviert» habe. Seit einem Sturz im Juli 2021 sei die Demenz derart fortgeschritten, dass er mittlerweile Personen aus seinem nächsten Umfeld nicht mehr erkenne. Auf fremde Gesichter reagiere er verwirrt, aggressiv und gewalttätig. Die Pflege und Betreuung durch eine ihm unbekannte Person sei daher ausgeschlossen. «Einzig die Pflege und Betreuung durch [seinen Sohn könne] der Beschwerdeführer annehmen». Es liege ein «personenspezifisch ausgerichtetes Abhängigkeitsverhältnis» zum hier lebenden Sohn vor (Beschwerde Rz. 47 und 49). 3.3 Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden und deren Betreuung ergibt sich Folgendes: 3.3.1 Vor der Einreise in die Schweiz (Gesuchseinreichung am 24.2.2021) litt der Beschwerdeführer unbestritten unter gängigen Altersbeschwerden (arterielle Hypertonie, Knieschmerzen) und zeigte eine demenzielle Entwick-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, lung, konnte aber (mehrheitlich) selbständig handeln und sich fortbewegen. Er war in Sri Lanka auf keine spezielle ärztliche Behandlung angewiesen (angefochtener Entscheid E. 4.3 f.; Beschwerde Rz. 10). Gleichwohl fiel der Attachée der Schweizer Botschaft in Colombo, die mit den Beschwerdeführenden am 24. Februar 2021 ein Gespräch führte, die schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers auf. Sie befürchtete, dass er während seines Aufenthalts auf medizinische Versorgung angewiesen sein und nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren könnte (Akten MIDI 3B pag. 59). Demgegenüber waren bei der Beschwerdeführerin weder gesundheitliche Einschränkungen aktenkundig noch durch die Attachée festgestellt worden. 3.3.2 Nach seiner Einreise in die Schweiz hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kontinuierlich verschlechtert: ‒ Zeitraum Mai 2021 bis September 2024: Zu einer akuten und unvorhersehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands soll ein Sturz im Juli 2021 geführt haben (Beschwerde Rz. 13). Am 20. August 2021 hat ihm der Hausarzt eine mittelschwere Demenz mit konsekutiver Gehunfähigkeit und deutlichen Einschränkungen kognitiver Fähigkeiten attestiert (Akten MIDI 3B pag. 179). Am 27. Oktober 2021 hat der Hausarzt folgende Diagnosen gestellt: mittelschwere Demenz mit Verhaltensauffälligkeit (ICD 10: F03), Gehunfähigkeit (ICD 10: R26), depressive Verstimmung, agitiert (ICD 10: F32), Misstrauen (ICD 10: F60), Angst (ICD 10: F40), aggressives Verhalten (ICD 10: F90) und arterielle Hypertonie (Akten MIDI 3B pag. 196 f.). Der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH hat in seinem Bericht vom 27. Januar 2023 präzisiert, dass der Beschwerdeführer an einer mittelschweren bis schweren Demenz leide, am ehesten in der Form «Alzheimer-Typ DD gemischt». Im Rahmen seiner dementiellen Entwicklung sei er unfähig, für sich zu sorgen. Ein selbständiges Leben sei nicht mehr möglich, ohne kontinuierliche Betreuung sei er selbst gefährdet. Der Beschwerdeführer habe kognitiv weiter abgebaut, verkenne Familienangehörige situativ und sei vielfach desorientiert (Beilage 5, in Akten SID 3A1). Laut dem Arztzeugnis des Hausarztes vom 20. Juli 2023 leidet der Beschwerdeführer nunmehr zusätzlich an einer Belastungsinkontinenz (ICD 10: N30-39) und einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, Stuhlinkontinenz (ICD 10: R15). Nach Auffassung des Hausarztes ist eine Betreuung des Beschwerdeführers nur durch vertraute Menschen und nicht durch «fremde Drittpersonen» möglich (Beschwerdebeilage [BB] 7 [act. 1C]). Der Facharzt teilt diese Auffassung; der Beschwerdeführer könne nicht durch fremde Menschen geführt oder behandelt werden, weil er im Rahmen der Demenz eine emotionale Verbindung benötige (Psychogeriatrische Einschätzung vom 17.7.2023, BB 6 [act. 1C]). ‒ Zeitraum Oktober 2024 bis heute: Dem Arztzeugnis des Hausarztes vom 2. Juni 2025 zufolge hat sich der Zustand des Beschwerdeführers aufgrund der Demenzerkrankung deutlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer erhalte seit Oktober 2024 tägliche pflegerische Unterstützung durch die Spitex und sei seit Januar 2025 in sämtlichen Lebensbereichen vollständig urteilsunfähig. Aus medizinischer Sicht sei ein verlässliches soziales und familiäres Umfeld zwingend erforderlich. Eine Rückkehr in sein Herkunftsland sei «aufgrund der familiären Situation ausgeschlossen», da seine sechs Kinder allesamt in Europa leben würden. Eine medizinisch und pflegerisch angemessene Versorgung sei im Herkunftsland nicht sicherzustellen (BB 9 [act. 13A]). Am 13. Juni 2025 hat der Beschwerdeführer einen Schlaganfall erlitten (Eingabe vom 8.7.2025 [act. 16]). Gemäss dem Hausarzt sei er bei allen täglichen Aktivitäten auf Pflege, Betreuung und therapeutische Unterstützung angewiesen (Arztzeugnis vom 4.7.2025, BB 13 [act. 16A]). Der vom Hausarzt beigezogene Facharzt für Neurologie diagnostiziert beim Beschwerdeführer einen subakuten ischämischen Hirninfarkt mit motorischer Hemisymptomatik links (Halbseitenlähmung) und Dysarthrie (Sprechstörung). Der Facharzt hält fest, dass er nach einem Schlaganfall normalerweise eine kardiale Basisabklärung (TTE, 24-h-EKG) empfehle. Er erachte die Haltung des Hausarztes als vertretbar, die diagnostischen und therapeutischen Massnahmen in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers auf das Minimum zu beschränken. Aber er empfehle eine allfällige Hypertonie zu überprüfen und gegebenenfalls zu behandeln. Ausserdem sei bei Fortbestehen der Halbseitenlähmung eine Physiotherapie zu erwägen (BB 14 [act. 16A]). 3.3.3 Bei der Beschwerdeführerin sind altersbedingte gesundheitliche Beschwerden (Diabetes Mellitus Typ 2, orthostatische und maligne Hypertonie,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, Ohnmachtsanfälle und kognitive Steuerungseinschränkungen) aktenkundig (Akten MIDI 3B pag. 179, 196 f.; Beilagen 3 und 4, in Akten SID 3A1; BB 6 und 7 [act. 1C], BB 9 [act. 13A]). Nach Auffassung des Hausarztes ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage, ihren Ehemann allein zu betreuen oder in einem Notfall richtig zu reagieren (BB 9 [act. 13A]). 3.3.4 Bis Ende Mai 2021 beschränkte sich der Kontakt der Beschwerdeführenden mit ihrem in der Schweiz wohnhaften Sohn jeweils auf abwechslungsweise Besuche, telefonische Kontakte und telefonische Beratungen zu Gesundheitsfragen, wobei letztere zusammen mit dem (ehemaligen) Hausarzt des Sohnes erfolgten (angefochtener Entscheid E. 4.3; Beschwerde Rz. 7). Seit ihrer Einreise in die Schweiz leben die Beschwerdeführenden unentgeltlich in der Einliegerwohnung des Einfamilienhauses ihres Sohnes (Beschwerde Rz. 12, 39). Dieser ist seit 1993 in der Pflege tätig (Beschwerde Rz. 6); er arbeitet derzeit als Leiter Pflege und stellvertretender Geschäftsleiter in einem Alters- und Pflegeheim. Nach Angaben der Beschwerdeführenden ist die Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers so organisiert, dass sich der Sohn jeweils noch um die Morgenpflege kümmert, bevor er sich um 7.00 Uhr auf den Weg zur Arbeit macht. Tagsüber sollen abwechslungsweise die Beschwerdeführerin, die Schwiegertochter oder die Enkelkinder für ihn sorgen. Ab 18.00 Uhr soll wiederum der Sohn die Pflege übernehmen (Beschwerde Rz. 42). Seit Oktober 2024 erhält der Beschwerdeführer tägliche pflegerische Unterstützung durch die Spitex, die sich auf die Grundpflege, Mobilisation sowie Gehtraining konzentriert (BB 9 [act. 13A]). Die Beschwerdeführenden werden zusätzlich vom Hausarzt der Familie und einem Psychiater umfassend beraten und betreut (Beschwerde Rz. 42). Seit dem Schlaganfall erhält der Beschwerdeführer ergänzend regelmässig physiotherapeutische Massnahmen mit dem Ziel, seine Gehfähigkeit, Rumpfstabilität, Sprachfähigkeit sowie seine motorischen Funktionen wiederzuerlangen bzw. zu verbessern (BB 13 [act. 16A]). 3.4 Die SID hat zutreffend erwogen, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 24. Februar 2021 keine über die üblichen Beziehungen von Eltern zu ihren volljährigen Kindern hinausgehende Bindung bestanden hat (angefochtener Entscheid E. 4.4). Die Beschwerdeführenden waren damals

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, weder pflege- noch betreuungsbedürftig. Der Beschwerdeführer zeigte zwar gewisse Altersbeschwerden und eine demenzielle Entwicklung, benötigte aber keine spezielle ärztliche Behandlung. Bei der Beschwerdeführerin waren keine gesundheitlichen Beschwerden oder ärztlichen Behandlungen aktenkundig (vgl. vorne E. 3.3.1 und 3.3.3). Es wird nicht angezweifelt, dass insbesondere der Beschwerdeführer aufgrund seiner demenziellen Erkrankung und des kürzlich erlittenen Schlaganfalls auf Unterstützung in Form von Pflege und Betreuung angewiesen ist (vgl. vorne E. 3.3.2). Die allfällige Abhängigkeit vom hier lebenden Sohn ist aber erst nach der Gesuchseinreichung eingetreten. So haben die Beschwerdeführenden, indem sie mit ihren Altersbeschwerden in die Schweiz eingereist sind und die Schweiz nach Ablauf ihres Visums nicht verlassen haben, vollendete Tatsachen geschaffen, woraus sie heute nichts zu ihren Gunsten ableiten können (BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 4.1, 2C_5/2017 vom 23.6.2017 E. 3.5; VGer ZH 2023.00158 vom 13.9.2023 E. 4.4). Hieran ändert das Vorbringen nichts, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unvorhersehbar verschlechtert habe, ist doch bekannt, dass sich eine demenzielle Erkrankung erfahrungsgemäss nicht verbessert. An der Unvorhersehbarkeit ist auch mit Blick auf die Feststellungen der Attachée der Schweizer Botschaft in Colombo zu zweifeln. Somit ist der SID darin zuzustimmen, dass bei Gesuchseinreichung keine über die üblichen Beziehungen von Eltern zu ihren volljährigen Kindern hinausgehende Bindungen zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem Sohn bestanden haben. 3.5 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht einzig durch den in der Schweiz wohnhaften Sohn gepflegt und betreut werden kann (angefochtener Entscheid E. 4.4). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt eine altersbedingte Demenzerkrankung nach ausländerrechtlichen Massstäben in der Regel nicht dazu, dass die Betreuung unabdingbar durch Familienangehörige erbracht werden muss (BGer 2C_132/2024 vom 27.9.2024 E. 5.3, 2C_5/2017 vom 23.6.2017 E. 3.4). So verhält es sich auch hier: Der Sohn verfügt aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit sicherlich über wertvolles Fachwissen zur Pflege des Beschwerdeführers. Allerdings arbeitet er als Leiter Pflege und stellvertretender Geschäftsleiter Vollzeit in einem Altersund Pflegeheim und ist für die fachliche und personelle Führung von rund 60 Mitarbeitenden und Lernenden verantwortlich. Regelmässige Absenzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, dürften mit dieser Position nicht vereinbar sein; die Arbeitgeberin erlaubt ihm kurzfristige Absenzen nur, «sofern es die Arbeit erlaubt» (BB 3 [act. 1C]). Er soll den Beschwerdeführer bis 7.00 Uhr und ab ca. 18.00 Uhr pflegen. Tagsüber sollen die Beschwerdeführerin, die Schwiegertochter und die Enkelkinder für dessen Pflege und Betreuung besorgt sein (vgl. vorne E. 3.3.4). Der grösste Teil der Pflege und Betreuung (zwischen 7.00 und 18.00 Uhr) wird folglich nicht vom fachlich versierten Sohn erbracht. Dass die Pflege und Betreuung tagsüber tatsächlich abwechslungsweise von der Schwiegertochter und den Enkelkindern übernommen wird bzw. übernommen worden ist, ist zweifelhaft. Der Beschwerdeführer soll doch nur durch den Sohn «führbar» sein, «Personen aus seinem nächsten Umfeld» nicht mehr erkennen und seine Mobilisation nur noch mit ein bis zwei Hilfspersonen möglich sein (vgl. vorne E. 3.2; Akten MIDI 3B pag. 196 f.). Hinzu kommt, dass die Enkelkinder wohl selbst arbeitstätig sind, sich in Ausbildung befinden oder sogar noch schulpflichtig sind (Jg. 2013, vgl. vorne E. 3.2). Seit September 2024 ist ein Spitex-Dienst in die tägliche Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers eingebunden. Zudem erhält er seit Juni 2025 regelmässig Physiotherapie (vgl. vorne E. 3.3.2). Somit ist für das Gericht erstellt, dass Betreuung und Pflege des Beschwerdeführers durch Drittpersonen nötig und möglich sind. Soweit die behandelnden Ärzte die Notwendigkeit der ausschliesslichen Pflege durch den Sohn attestieren, gilt zusätzlich zu berücksichtigen, dass der behandelnde Arzt im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Beschwerdeführenden Auskunft gibt. Dieser Erfahrungstatsache darf das Gericht Rechnung tragen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; BVR 2020 S. 185 E. 3.7, 2012 S. 424 [VGE 2011/215 vom 20.1.2012] nicht publ. E. 3.2; VGE 2020/433 vom 6.5.2022 E. 3.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_476/2022 vom 1.11.2022]). Es ist weiter davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson nach wie vor die Beschwerdeführerin ist, welche über 50 Jahre mit dem Beschwerdeführer verheiratet ist. Daneben muss die Pflege und Betreuung im Alltag (Körperpflege, Nahrungseinnahme usw.) nicht unabdingbar vom in der Schweiz lebenden Sohn (und dessen Familie) erbracht werden. Diese kann auch stationär oder durch privates Pflege- und Therapiepersonal in Sri Lanka erfolgen (vgl. hierzu hinten E. 5.3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, 3.6 Nach dem Erwogenen bestand im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers kann zudem nicht personenspezifisch Rechnung getragen werden. Es handelt sich um eine alters- und krankheitsbedingte Hilfsbedürftigkeit. Der Sohn hat seine Heimat verlassen, um in der Schweiz zu leben. Es ist eine Folge dieses Entscheids, dass er sich nun nicht selber um die Beschwerdeführenden kümmern kann. Gestützt auf Art. 8 EMRK besteht keine Pflicht der Signatarstaaten, dafür zu sorgen, dass Eltern oder Schwiegereltern ihren Lebensabend – ohne hiesige Beziehung zum Land und die nötigen finanziellen Mittel (vgl. E. 4) – bei ihren erwachsenen Kindern verbringen können (BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 4.2). Die SID hat somit zu Recht erkannt, dass die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem in der Schweiz lebenden Sohn und dessen Familie nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 resp. Art. 13 BV fällt. Indem sie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis verneint hat, ist ihr entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (Beschwerde Rz. 56) auch nicht vorzuwerfen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben, geht es hierbei doch um eine rechtliche Würdigung. Eine andere Anspruchsgrundlage ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Mit der SID ist ein Anwesenheitsanspruch zu verneinen (angefochtener Entscheid E. 4.5). 4. Ferner ist umstritten, ob den Beschwerdeführenden der Aufenthalt als Rentnerin resp. Rentner zu Recht verweigert worden ist. 4.1 Nach Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Bst. c). Die Voraussetzungen für diese sog. Rentnerbewilligung müssen kumulativ erfüllt sein. Selbst wenn dies der Fall ist, besteht kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Die Entscheidung ist vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (BVR 2024 S. 505 E. 2.2, 2022 S. 93 E. 4.1 mit Hinweisen). Näheres regelt Art. 25 der Verord-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Danach beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre (Abs. 1). Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz (Abs. 2) liegen insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (Bst. a), oder wenn enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister; Bst. b). Weiter darf die ersuchende Person im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 3). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der eine Schweizerin oder einen Schweizer und allenfalls ihre oder seine Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) berechtigt (Abs. 4). 4.2 Der heute 81-jährige Beschwerdeführer und die 74-jährige Beschwerdeführerin haben das geforderte Mindestalter erreicht. Zudem ist aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands nicht anzunehmen, dass sie in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen werden (vgl. Akten MIDI 3B pag. 110). Strittig ist, ob die SID besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz (angefochtener Entscheid E. 5.2.4) und genügende finanzielle Mittel (angefochtener Entscheid E. 5.3) zu Recht verneint hat. 4.3 Zu den besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz ergibt sich Folgendes: 4.3.1 Die besondere persönliche Beziehung zur Schweiz (Art. 28 Bst. b AIG) darf sich nicht bloss aus Beziehungen zu hier lebenden Verwandten ergeben, sondern muss in weiteren Bezugspunkten zum Ausdruck kommen, die eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz aufzeigen, beispielsweise in Form von Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkten Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung (BVR 2022 S. 93 E. 4.4.1; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM, Stand: 1.6.2025, Ziff. 5.3 [einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»; nachfolgend: Weisungen AIG]). Unter Ermessensgesichtspunkten ist es auch bei Vorliegen verwandtschaftlicher Beziehungen gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE nicht unstatthaft, den Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge an die Sozialwerke, Krankenkassenbeiträge oder Steuern geleistet haben, im Licht der einschlägigen öffentlichen Interessen zurückhaltend zu regeln (Art. 28 i.V.m. Art. 3 Abs. 3, Art. 4 und 96 AIG; vgl. BVR 2022 S. 93 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen BVR 2024 S. 505 E. 3.1; VGE 2022/85 vom 12.3.2024 E. 4.2.1). 4.3.2 Insgesamt räumt Art. 28 AIG Beurteilungsspielräume und Ermessen ein. Das Rechtsverständnis der SID hält sich an den gesetzlichen Rahmen und steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht wendet bei diesen Gegebenheiten den vergleichsweise strengen Massstab der SID an, weil es im Rahmen der Rechtskontrolle nicht seine Aufgabe ist, eine andere Praxis anstelle der primär verantwortlichen Behörden zu setzen, wenn eine Praxis strenger oder entgegenkommender sein kann (vgl. BVR 2024 S. 505 E. 3.2, 2022 S. 93 E. 4.4.3; weiterführend allgemein hierzu Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 25). 4.3.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten die Schweiz etliche Male (2006, 2008, 2012, 2014 [richtig: 2015], 2019) jeweils für drei Monate besucht und wären jeweils gerne länger geblieben. Sie würden in der Schweiz über ein eigenständiges Netz aus Bekanntschaften verfügen (Beschwerde Rz. 8, 32 ff.). Als Nachweis hätten sie im Verfahren vor dem ABEV (MIDI) zahlreiche Schreiben von Drittpersonen ins Recht gelegt. 4.3.4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden bereits 2012 ein Gesuch um dauerhaften Verbleib in der Schweiz gestellt haben (angefochtener Entscheid E. 2.1) und seit 2006 fünfmal für jeweils rund drei Monate in die Schweiz zu ihrem Sohn gereist sind (angefochtener Entscheid E. 5.2.4; Beschwerde Rz. 32). Dennoch kann nicht von (mehreren) längeren Ferienaufenthalten im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Bst. a VZAE gesprochen werden (Beschwerde Rz. 36; vgl. BVGer F-2754/2016 vom 20.12.2016 E. 6.3, F-3240/2016 vom 31.8.2017 E. 11.2 f.; VGE 2020/336 vom 23.7.2021 E. 4.4.2 [bestätigt durch BGer 2C_642/2021 vom 3.9.2021]). Auch wenn sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, im Rahmen ihrer Besuche Ausflüge innerhalb der Schweiz unternommen und an kulturellen Veranstaltungen teilgenommen haben, begründet dies noch keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz. Ausschlaggebend ist, dass sich der Zweck der bisherigen Aufenthalte in der Schweiz auf den Besuch ihrer Familie beschränkte oder touristischer Natur war (vgl. Akten MIDI 3B pag. 135 ff.; Fotos in Akten MIDI 3B pag. 171 ff.). Dafür spricht, dass die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben «sehr viel Zeit» mit ihren Enkelkindern verbracht haben und «aktiv» an deren Schulleben teilgenommen haben (Beschwerde Rz. 33). Während ihrer Aufenthalte in der Schweiz haben sie stets bei ihrem Sohn gewohnt (Beschwerde Rz. 32), obwohl sie angeblich auch persönliche Kontakte mit anderen Personen pflegen (Beschwerde Rz. 32 ff.). Im Rahmen ihrer Besuche begleiteten sie ihren Sohn und dessen Familie auch an Familienfeste, Schul- und Schulsportanlässe, Geburtstage sowie an eine Beerdigung (Referenzschreiben, in Akten MIDI 3B pag. 135 ff.). Insofern trifft die Feststellung der SID zu, wonach sich die Kontakte einzig durch den Sohn und deren Familie ergeben haben, was von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten wird (angefochtener Entscheid E. 5.2.4; Beschwerde Rz. 32). Laut den Referenzschreiben bestand lediglich mit H.________ über die Aufenthalte der Beschwerdeführenden in der Schweiz hinaus «oft» telefonischer Kontakt (Akten MIDI 3B pag. 135). Wie häufig die telefonischen Kontakte stattgefunden haben, ist aber nicht belegt. Ebenfalls ergibt sich aus dem Referenzschreiben des Ehepaars I.________, dass sie die Beschwerdeführenden in den Jahren 2015, 2016, 2017 2018, 2019 und 2020 teils gemeinsam, teils nur Frau I.________ allein in Sri Lanka besucht haben (Akten Midi 3B pag. 137 ff.). Damit ist allerdings noch nicht erwiesen, dass sich diese zwei Kontakte zu eigenständigen Beziehungen entwickelt haben. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden berichtet keine der Drittpersonen in den Referenzschreiben über «eigene Ausflüge» mit den Beschwerdeführenden (Beschwerde Rz. 32). Andere Kontakte zur hiesigen Bevölkerung sind nicht geltend gemacht; jedenfalls nicht ausreichend ist, dass die Beschwerdeführenden im Dorf «regelmässig gegrüsst» werden (Beschwerde Rz. 33). Die Beschwerdeführenden verfügen somit über kein eigenständiges Netz aus Bekanntschaften. Schliesslich sind keine Deutschkenntnisse der Beschwerdeführenden aktenkundig, was für das Knüpfen sozialer Bindun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, gen ausserhalb des familiären Umfelds und deren Freunde von erheblicher Bedeutung wäre. 4.3.5 Die Beschwerdeführenden nennen keine anderen Gründe als ihre gelegentlichen Besuchsaufenthalte mit persönlichen Kontakten, die einen besonderen persönlichen Bezug zu Land und Leuten herstellen könnten. Sie waren in der Schweiz nie erwerbstätig oder steuerpflichtig. Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer damit keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz nachzuweisen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5.2.4). 4.4 Betreffend die notwendigen finanziellen Mittel gilt Folgendes: 4.4.1 Die nach Art. 28 Bst. c AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VZAE verlangten notwendigen finanziellen Mittel müssen den Betrag übersteigen, der Schweizerinnen und Schweizer mit ihren Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt. Die Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Sozialhilfeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Rentnerinnen und Rentner, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit nicht in jedem Fall vermitteln, weil ihre Durchsetzbarkeit fraglich ist. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (Marc Spescha, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 28 AIG N. 4). Die Weisungen konkretisieren die gesetzlichen Anforderungen und nennen beispielhaft die Sicherung in Form einer Bankgarantie (Ziff. 5.3). Wenn Rentnerinnen und Rentner aus Drittstaaten nicht genügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher (zum Ganzen BVR 2024 S. 505 E. 4.1, 2022 S. 93 E. 4.6 mit Hinweisen; zur weniger strengen freizügigkeitsrechtlichen Regelung BGE 135 II 265 E. 3.3; ferner BGE 142 II 35 E. 5.1). 4.4.2 Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführenden nicht selbst finanziell erhalten können. Sie besitzen zwar ein kleines Haus in Sri Lanka, erhalten aber keine Rente und wurden in Sri Lanka (teilweise) von ihren sechs Kindern finanziell unterstützt (Akten MIDI 3B pag. 105). Zur Verfüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, barkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten bringen die Beschwerdeführenden zusammengefasst vor, sie würden seit Mai 2021 unentgeltlich bei ihrem Sohn in D.________ wohnen, seien krankenversichert und ihre fünf anderen, ebenfalls im Ausland wohnhaften Kinder hätten ihnen ihre finanzielle Unterstützung bis an ihr Lebensende zugesichert. Somit bestehe «absolut kein nennenswertes Fürsorgerisiko». Indem die SID von ungenügenden finanziellen Mittel ausging, habe sie den Sachverhalt falsch festgestellt (Beschwerde Rz. 39 ff.). 4.4.3 Die finanziellen Beiträge ihres Sohnes, ihrer anderen Kinder und weiterer Familienangehörigen (Beschwerde Rz. 40) an den Unterhalt der Beschwerdeführenden können nicht als dauerhaft sichergestellt gelten: Bankgarantien oder ähnliche Sicherheiten zugunsten der Beschwerdeführenden wurden auch vor Verwaltungsgericht nicht ins Recht gelegt. Die im Februar 2021 vom in der Schweiz lebenden Sohn unterzeichnete «Unterhaltsgarantie für Drittstaatsangehörige» genügt nicht als Sicherheit, zumal sie lediglich die durch die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz verursachten Kosten bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-- umfasst und auf ein Jahr befristet ist (Akten MIDI 3B pag. 76 f.; vgl. BVR 2022 S. 93 E. 4.7.2; VGE 2020/336 vom 23.7.2021 E. 4.5 [bestätigt durch BGer 2C_642/2021 vom 3.9.2021]). Ebenfalls nicht rechtsgenüglich sichergestellt ist die Gewährung von Kost und Logis durch den Sohn (vgl. vorne E. 3.3.4). Diese Unterstützungsleistung erfolgt ausserhalb der Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) freiwillig und kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sie – so beispielsweise durch die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts mittels Dienstbarkeit – auch rechtlich abgesichert ist (vgl. weiterführend BVR 2022 S. 93 E. 4.7.2; VGer ZH VB.2019.00738 vom 18.12.2019 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Die Einräumung einer solchen Dienstbarkeit o.ä. ist nicht aktenkundig. Auch die schriftlichen Zusicherungen der finanziellen Unterstützung durch die anderen im Ausland wohnhaften fünf Kinder (Schweiz, Frankreich, Vereinigtes Königreich; Akten MIDI 3B pag. 75, 105 f.; Eingabe vom 6.3.2025 S. 1 [act. 8]) genügen nicht als Sicherheit; dies schon darum nicht, weil ihre Durchsetzung über die Landesgrenze hinaus nicht gewährleistet ist (vgl. Akten MIDI 3B pag. 115 ff.). Hinzu kommt, dass lediglich drei Söhne (E.________, F.________ und G.________; Beilage 6, in Akten SID 3A1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, zwischen 2021 und 2022 regelmässig finanzielle Unterstützung geleistet haben (Zahlungen auf Konten von B.________ mit Betreff «rent payment», «rent for parents», «aide parents», Beilage 6, in Akten SID 3A1; vgl. auch Antworten 10-14, in Akten MIDI 3B pag. 105; Akten MIDI 3B pag. 92 ff.). Die weitere finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführenden durch E.________ ist zudem zweifelhaft, besteht doch ein innerfamiliärer Konflikt. Er ist der Auffassung, dass sich seine Eltern hier nicht wohl fühlen (Eingabe vom 6.3.2025 S. 1 [act. 8]; undatiertes Schreiben [act. 6A]; E-Mail vom 24.2.2025 [act. 10A]; vgl. vorne Bst. C). Schliesslich können die in der Schweiz lebenden Angehörigen eine Unterbringung der Beschwerdeführenden in einer Pflegeeinrichtung finanziell nicht tragen (Beschwerde Rz. 42). Gerade weil die (längerfristige) Pflege durch den Sohn (und dessen Familie) zweifelhaft ist (vgl. vorne E. 3.5) und sich demenzielle Erkrankung erfahrungsgemäss nicht verbessert, ist die Notwendigkeit einer stationären Pflege des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen. 4.4.4 Die SID hat nach dem Gesagten zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführenden nicht selbst über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und auch nicht von genügend sichergestellten Drittmitteln im nötigen Umfang ausgegangen werden kann (angefochtener Entscheid E. 5.3). Das Risiko einer Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden kann nicht als vernachlässigbar bezeichnet werden. 4.5 Nach dem Erwogenen hat die SID zu Recht geschlossen, dass die ermessensweise Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 28 AIG durch das ABEV nicht zu beanstanden ist. Ob im vorliegenden Fall eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz bestehen und die finanziellen Mittel Dritter genügend festgestellt sind, sind keine Fragen der Sachverhaltsfeststellung, sondern der rechtlichen Würdigung (Beschwerde Rz. 35, 45). Die Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit auch in diesem Zusammenhang als unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, 5. Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, ihnen sei der Aufenthalt in der Schweiz aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu bewilligen (Beschwerde Rz. 57 ff.). 5.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines solchen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 5, 2020 S. 443 E. 4.5, 2019 S. 314 E. 6.5, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; zum Ganzen auch BVR 2016 S. 369 E. 3.3). 5.2 Die SID hat geschlossen, dass das ABEV eine ermessensweise Bewilligungserteilung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu Recht verweigert hat (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). So besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn und dessen Familie (vgl. vorne E. 3.4 f.). Auch haben die Beschwerdeführenden abgesehen von ihrem Sohn und dessen Familie kaum Beziehungen zur Schweiz und haben keine Kenntnisse einer Landessprache (vorne E. 4.3.4 f.). Sie verfügen über keine eigenen finanziellen Mittel und lebten bis zu ihrer Einreise in die Schweiz mit finanzieller Unterstützung ihrer Kinder in Sri Lanka, wo sie nach wie vor ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, Haus besitzen (vgl. vorne E. 4.4.2 ff.). Nach Auffassung der SID ist auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden nicht geeignet, eine Übersiedlung in die Schweiz als notwendig erscheinen zu lassen (angefochtener Entscheid E. 6.5), was nachfolgend zu prüfen ist. 5.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lasse ein Leben in Sri Lanka nicht (mehr) zu. Eine erzwungene Rückführung des Beschwerdeführers würde nachweislich zu einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation und damit zu seinem Tod führen (Beschwerde Rz. 58 ff.). Zum einen seien die notwendigen Medikamente für die Beschwerdeführenden in Sri Lanka (momentan) nicht erhältlich (Rybelsus [Diabetes], Candersartan [Bluthochdruck], Quetiapin [Neuroleptikum]; Beschwerde Rz. 66). Zum anderen sei die notwendige, adäquate Pflege des Beschwerdeführers lediglich durch den ältesten Sohn möglich (Beschwerde Rz. 69). 5.3.1 Für die Annahme einer medizinischen Notlage bestehen hohe Anforderungen. Um als wichtiger persönlicher Grund gelten zu können, müssen die gesundheitlichen Probleme so gravierend sein, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland in medizinischer Hinsicht unhaltbar erscheint (BGE 128 II 110 E. 5.3; BGer 2C_491/2017 vom 13.10.2017 E. 3.2.1, 2C_837/2016 vom 23.12.2016 E. 4.3.2). Die Tatsache allein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Standards entspricht, ist dagegen nicht relevant (BV- Ger F-2307/2016 vom 13.9.2018 E. 9.2). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin leidet an gängigen Altersbeschwerden (vgl. vorne E. 3.3.3), die keine medizinische Notlage zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer leidet an einer fortschreitenden Demenzerkrankung, wobei er seit Januar 2025 urteilsunfähig ist. Am 13. Juni 2025 erlitt er einen Schlaganfall und leidet infolgedessen an einer Halbseitenlähmung links und Sprachstörungen. Er ist unbestrittenermassen auf Pflege und Betreuung angewiesen (vgl. vorne E. 3.3.2 und 3.4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann diese Pflege aber nicht ausschliesslich von dem hier in der Schweiz lebenden Sohn geleistet werden. Auch heute werden die Pflege und Betreuung nicht ausschliesslich von seinem Sohn (und dessen Familie) gewährleistet, ist doch erstellt, dass die Spitex und Physiotherapeutinnen resp. -therapeuten in die Betreuung und Pflege eingebunden sind. Da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, mit ist eine Drittbetreuung und -pflege möglich (vgl. vorne E. 3.5 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, mag es zutreffen, dass die Alterspflege in Sri Lanka weniger gut ausgebaut ist als in der Schweiz. Hiervon ist aber nicht allein der Beschwerdeführer betroffen, sondern die gesamte dort lebende betagte Bevölkerung (angefochtener Entscheid E. 6.5). Das National Institute of Mental Health in Angoda bei Colombo ist die grösste psychiatrische Klinik in Sri Lanka. Sie verfügt über eine Vielzahl spezialisierter Abteilungen, darunter auch eine Abteilung für Menschen mit Demenz (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14.4.2023 [nachfolgend Focus Sri Lanka], S. 14, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Internationales & Rückkehr/Herkunftsländerinformationen/Asien und Nahost»). In Sri Lanka gibt es zudem mehrere private Anbieter für die Pflege von Patientinnen und Patienten bei sich zu Hause (Focus Sri Lanka, S. 22 f.). Die gängigen psychotropen Medikamente sowie weitere Medikamente zur Behandlung von Nebenerkrankungen sind vorhanden (Focus Sri Lanka, S. 26 f.). Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht fehlt es den Gesundheitseinrichtungen zwar teilweise an Medikamenten zur Behandlung von Bluthockdruck und an bestimmten Varianten von Insulin (BVGer E-737/2020 vom 27.2.2023 E. 10.2.5.2). Allerdings könnten zugelassene nicht im öffentlichen Gesundheitswesen erhältliche Medikamente im Privaten beschafft werden (Focus Sri Lanka, S. 26 f.). Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass die benötigten Medikamente (vgl. vorne E. 5.3) in Sri Lanka nicht zugelassen seien (Candersartan, Quetiapin) resp. keine Alternativen (Rybelsus) zur Verfügung stünden. Auch hinsichtlich der Medikation infolge des Schlaganfalls machen sie solches nicht geltend (ASS Cardio; BB 14 [act. 16A]). Der Facharzt hat im Übrigen bloss einen bestimmten Arzneistoff («ein Statin») verordnet, ohne ein konkretes Medikament zu nennen (BB 14 [act. 16A]). Dass die benötigten Medikamente nicht im Privaten beschafft werden könnten, bringen die Beschwerdeführeden nicht substanziiert vor. Ausserdem besteht die medizinische Behandlung für Demenzpatientinnen und -patienten nach der psychogeriatrischen Einschätzung des Facharztes vom 17. Juli 2023 primär aus nicht-medikamentösen Massnahmen (BB 6 [act. 1C]). Für das Verwaltungsgericht steht damit fest, dass für den Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung und Pflege im Heimatland möglich ist. Kommt hinzu, dass ihn die Beschwerdeführerin begleiten wird. Soweit die behandelnden Ärzte eine Rückkehr für ausgeschlos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, sen halten (vgl. vorne E. 3.3.2) oder im Fall einer solchen gar von einer «Gefahr an Leib und Leben» ausgehen (BB 6 [act. 1C]), ist – wie erwähnt (vgl. vorne E. 3.5) – dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Somit erscheint eine Rückkehr aus medizinischer Sicht als möglich und zumutbar. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin. Allein der Umstand, dass ein Medikament (Rybelsus) für die Beschwerdeführerin besser verträglich ist als ein anderes (mit derselben Wirkung; Beschwerde Rz. 66), vermag noch keinen Härtefall zu begründen. Hinzu kommt, dass die Lebenshaltungskosten in Sri Lanka um ein Vielfaches niedriger als in der Schweiz sind. Gerade mit der finanziellen Unterstützung ihrer Kinder sind die Beschwerdeführenden im Vergleich mit der dort lebenden betagten Bevölkerung privilegiert. Insgesamt unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführenden kaum von jener anderer pensionierter Personen in Sri Lanka, deren Kinder im Ausland leben. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die SID erwogen hat, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden sei nicht geeignet, einer Übersiedlung in die Schweiz als notwendig erscheinen zu lassen. 5.4 Den Beschwerdeführenden ist es daher – wie die SID zutreffend erwogen hat – zuzumuten, ihre familiären Beziehungen wie bis anhin zu pflegen, zumal die räumliche Trennung von den Betroffenen freiwillig gewählt wurde. Die SID durfte gesamthaft betrachtet einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall ohne Rechtsverletzung verneinen. 6. Schliesslich streben die Beschwerdeführenden eine vorläufige Aufnahme an (Rechtsbegehren 3; vorne Bst. C; vgl. auch Eingabe vom 6.3.2025 S. 2 [act. 8]). 6.1 Sie machen geltend, der Vollzug der Wegweisung hätte eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zur Folge (Beschwerde Rz. 64). Es sei fraglich, ob dieser aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands von einer Fluggesellschaft auf einem Langstreckenflug überhaupt mitgenommen würde (Beschwerde Rz. 68). Mit ihrer Eingabe vom 6. März 2025 führen sie aus, eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, Rückreise nach Sri Lanka sei für den Beschwerdeführer, der sich mittlerweile in fortgeschrittenem Demenzstadium befinde, ausgeschlossen. Er sei nicht mehr transportfähig (act. 8). 6.2 Die vorläufige Aufnahme wird vom SEM verfügt (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen, nicht aber die betroffene ausländische Person (vgl. BGE 141 I 49 E. 3.5.3 [Pra104/2015 Nr. 82], vgl. auch vorne E. 1.2). Gleichwohl dürfen Vollzugshindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, vor jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Diese prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM im Sinn von Art. 83 Abs. 6 AIG zu beantragen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1; vgl. zum Ganzen VGE 2021/75 vom 25.4.2023 E. 8 [bestätigt durch BGer 2C_319/2023 vom 23.2.2024]). 6.3 Das Verwaltungsgericht stimmt der SID zu, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka unzumutbar oder gar unzulässig sein könnte (vgl. vorne E. 3 und 5.3; angefochtener Entscheid E. 7). Zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung aufgrund der gesundheitlichen Konstitution des Beschwerdeführers und einer damit einhergehender allfälligen Reiseunfähigkeit unmöglich ist. Die SID hat erwogen, die ärztlich attestierte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführenden sei nicht genügend substanziiert (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3). Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bringen die Beschwerdeführenden die Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers, wenn überhaupt, nur unsubstanziiert vor; die behandelnden Ärzte machen in ihren aktuellen Berichten gar keine entsprechenden Ausführungen mehr dazu (BB 6 und 7 [act. 1C]; BB 8 und 9 [act. 13A]; BB 13 und 14 [act. 16A]). Weshalb die Demenzerkrankung des Beschwerdeführers eine Reisefähigkeit von vornherein ausschliesst, ist nicht dargetan. Es ist weder belegt noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von keiner Fluggesellschaft auf einem Linienflug mitgenommen würde. Mit einer Rückreise in Begleitung des ältesten Sohnes, der die medizinisch-pflegerische Betreuung übernehmen könnte, haben sich die Beschwerdeführenden zudem nicht auseinandergesetzt. Andere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG) sind nicht vorgebracht und nicht erkennbar. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden reisefähig sind und eine Rückkehr nach Sri Lanka mit der nötigen Begleitung und Unterstützung möglich ist. Daran vermag auch der kürzlich erlittene Schlaganfall des Beschwerdeführers nichts ändern. Ein Antrag auf vorläufige Aufnahme beim SEM fällt damit ausser Betracht. 7. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die SID (vgl. vorne Bst. C) erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit der Beschwerdeabweisung wird auch die Wegweisung der Beschwerdeführenden bestätigt, die Konsequenz der verweigerten der Aufenthaltsbewilligungen ist (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die von der SID angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz haben sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie haben indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vgl. vorne Bst. C). 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 8.3 Die Beschwerdeführenden sind 81- und 74-jährig. Sie sind nicht mehr erwerbstätig und erhalten weder in Sri Lanka noch in der Schweiz eine Rente; sie verfügen auch über kein Vermögen. Sie besitzen einzig ein kleines Haus in Sri Lanka (vgl. vorne E. 4.4.2). Somit ist die Prozessbedürftigkeit erstellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich namentlich mit Blick auf ihr Vorbringen zur gesundheitlichen Situation auch nicht als von vornherein aussichtslos. Die Verhältnisse rechtfertigten zudem den Beizug einer Rechtsvertreterin. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 8.4 Die Kostennote gibt mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 18A). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist demgemäss auf Fr. 4'000.--, zuzüglich Fr. 151.40 Auslagen und Fr. 325.50.-- MWSt (7,7 % von Fr. 2'692.26 [für Leistungen bis 31.12.2023] und 8,1 % von Fr. 1'459.15 [für Leistungen ab 1.1.2024]), insgesamt Fr. 4'476.90, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 4'476.90 festzusetzen. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber der Rechtsvertreterin besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2025, Nr. 100.2023.205U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 26. September 2025. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin …, als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 4'476.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwältin … wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4'476.90 (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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